RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum28.08.2014 GeschäftszahlE 226/01/2014.001/004 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn WHR Dr. HS (in der Folge kurz „BF“ genannt), p. A. Bezirkshauptmannschaft ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. MR aus ***, vom 23.07.2014 gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Bgld. Landesregierung vom 24.06.2014, Zl. ***, nach dem Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 wegen Nichtbefolgung einer Weisung den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.
- Die Beschwerde richtet sich gegen das im Vorspruch genannte Disziplinarerkenntnis. Im vorgelegten Akt erliegt eine Urschrift (Konzept) des Disziplinarerkenntnisses, die bei der Genehmigungsklausel eine vertikal verlaufende „Schlangenlinie“ (Paraphe) und den Namen des Genehmigenden „Mag. LB“ in Maschineschrift aufweist. Ein Gebilde aus Buchstaben in üblicher Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichners kennt, den Namen des Unterzeichnenden gerade noch herauslesen kann, fehlt. Der Name „B“ ist nicht erkennbar. Dies ergibt sich auch aus dem Vergleich mit den namentlich lesbaren Unterschriften desselben Genehmigenden auf den im Akt erliegenden Urschriften betreffend den Einleitungsbeschluss vom 25.02.2014 und den Erhebungsauftrag vom 12.12.
- Die dem BF zugestellte Ausfertigung der obgenannten Urschrift weist neben der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden die Beglaubigung einer Kanzleibediensteten der Abt 1 des Amtes der Bgld. Landesregierung auf (Klausel: „F.d.R.d.A“ mit Unterschrift „S“). Diese Abteilung teilte dem anfragenden Verwaltungsgericht mit, dass Frau VB CS die Richtigkeit der Ausfertigung beglaubigt habe. Die Kanzlei der Abt 1 sei für die Angelegenheiten der Disziplinarkommission zuständig. Eine Beglaubigungsermächtigung für Frau S (persönlich) sei nicht vorhanden. Auf der Ausfertigung befindet sich keine Amtssignatur. 1.
- Erwiesener Sachverhalt: Nach der oben dargestellten Aktenlage weist die aktenkundige Genehmigung der schriftlichen Erledigung „Disziplinarerkenntnis“ (nur) die Paraphe aber nicht die Unterschrift des genehmigungsberechtigten Senatsvorsitzenden der Disziplinarkommission auf. Die Richtigkeit der Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses wurde von einer Kanzleibediensteten beglaubigt, die dazu persönlich nicht nach der Beglaubigungsverordnung ermächtigt war. Die Ausfertigung ist nicht mit einer Amtssignatur versehen.
- Rechtslage 2.
- Der im Disziplinarverfahren gemäß § 121 LBDG 1997 anzuwendende § 18 Abs 3 und 4 AVG lautet:2.
- Der im Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 121, LBDG 1997 anzuwendende Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG lautet: „
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.„
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ 2.
- Die Beglaubigungsverordnung BGBl. II Nr.494/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2008, bestimmt in seinem § 3, dass Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen nur aufgrund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig sind. Dies gilt gemäß § 2 für durch Unterschrift des Genehmigenden genehmigte Erledigungen einer Behörde. Da § 18 AVG im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, nimmt das LVwG an, dass dies auch für die Beglaubigungsverordnung gilt. 2.
- Die Beglaubigungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.494 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2008,, bestimmt in seinem Paragraph 3,, dass Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen nur aufgrund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig sind. Dies gilt gemäß Paragraph 2, für durch Unterschrift des Genehmigenden genehmigte Erledigungen einer Behörde. Da Paragraph 18, AVG im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, nimmt das LVwG an, dass dies auch für die Beglaubigungsverordnung gilt. 2.
- Die rechtmäßige „Genehmigung“ eines behördlichen Willensakts ist Voraussetzung für die Gültigkeit jedes nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsakts. Die gilt auch für den angefochtenen Bescheid. Gemäß § 18 Abs 3 AVG hat der Genehmigungsberechtigte die schriftliche Erledigung grundsätzlich durch seine eigenhändige Unterschrift zu genehmigen. Die zur gewählten Genehmigung der Erledigung (Urschrift) durch Unterschrift erforderliche eigenhändige Unterschrift des Namens (Gebilde aus Buchstaben des Namens) des Genehmigenden liegt nicht vor. Eine Paraphe ist nach der hg. Judikatur keine Unterschrift. Schon mangels einer ordnungsgemäß gefertigten Urschrift mangelt es der zugestellten Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses an der Bescheidqualität. 2.
- Die rechtmäßige „Genehmigung“ eines behördlichen Willensakts ist Voraussetzung für die Gültigkeit jedes nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsakts. Die gilt auch für den angefochtenen Bescheid. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG hat der Genehmigungsberechtigte die schriftliche Erledigung grundsätzlich durch seine eigenhändige Unterschrift zu genehmigen. Die zur gewählten Genehmigung der Erledigung (Urschrift) durch Unterschrift erforderliche eigenhändige Unterschrift des Namens (Gebilde aus Buchstaben des Namens) des Genehmigenden liegt nicht vor. Eine Paraphe ist nach der hg. Judikatur keine Unterschrift. Schon mangels einer ordnungsgemäß gefertigten Urschrift mangelt es der zugestellten Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses an der Bescheidqualität. 2.
- Hinzu tritt die rechtswidrige Beglaubigung der Ausfertigung durch eine Kanzleibedienstete. Sie war zur Beglaubigung nicht berechtigt, weil die hiezu nach der Beglaubigungsverordnung erforderliche besondere ausdrückliche schriftliche Ermächtigung der Leitung der Behörde fehlt. Zudem ist die Beglaubigung falsch, weil die Urschrift nicht unterschrieben (iSv genehmigt) wurde. 2.
- Diese Mängel begründen die Unwirksamkeit der zugestellten Bescheidausfertigung, was zur Unzulässigkeit der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Für die Verfahrensfortsetzung wird angemerkt: Der Beginn und das Ende des vorgehaltenen Zeitraums für die Nichtbefolgung der Weisung sind im Erkenntnis nicht wie erforderlich datumsmäßig bestimmt. Die gewählte Formulierung lässt offen, wann die sechsmonatige Frist zu laufen beginnt und endet. Der Tatzeitraum wurde auch nicht begründet. Die im Erkenntnis vorgehaltene Weisung vom „25.10.2012“ ist aus dem vorgelegten Akt nicht nachvollziehbar und ist sie auch nicht vom Einleitungsbeschluss gedeckt. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.226.01.2014.001.004