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{'item': 'Ü M2A/07/2014.001/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlÜ M2A/07/2014.001/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Aminger über die als Beschwerde zu wertende Berufung der Marktgemeinde XXX, XXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXX, vom 28.11.2013, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland als Eisenbahnbehörde vom 19.11.2013, Zl. XXX, mit dem die Sicherung von näher angeführten Eisenbahnkreuzungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) vorgeschrieben wurde Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Aminger über die als Beschwerde zu wertende Berufung der Marktgemeinde römisch 30 , römisch 30 , vertreten durch Rechtsanwälte römisch 30 , vom 28.11.2013, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland als Eisenbahnbehörde vom 19.11.2013, Zl. römisch 30 , mit dem die Sicherung von näher angeführten Eisenbahnkreuzungen nach dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) vorgeschrieben wurde zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland: Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG regelt, welche zum Stichtag bei Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weiterzuführen sind. Ein solcher Zuständigkeitsübergang erfolgt zusammengefasst in allen anhängigen Verfahren, in denen nach der neuen Rechtslage eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht (Art 130 Abs. 1 B-VG) oder zum Stichtag einfachgesetzlich begründet ist (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind. Dieser Norm liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein auf Grund einer Berufung eingeleitetes Verfahren mit dem Stichtag zu einem Verfahren über eine Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 und 2 B-VG wird.Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG regelt, welche zum Stichtag bei Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weiterzuführen sind. Ein solcher Zuständigkeitsübergang erfolgt zusammengefasst in allen anhängigen Verfahren, in denen nach der neuen Rechtslage eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte besteht (Artikel 130, Absatz eins, B-VG) oder zum Stichtag einfachgesetzlich begründet ist (Artikel 130, Absatz 2, B-VG). Dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind. Dieser Norm liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein auf Grund einer Berufung eingeleitetes Verfahren mit dem Stichtag zu einem Verfahren über eine Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins und 2 B-VG wird. Anhängig sind Verfahren, in denen die Berufung bereits eingebracht, der verfahrensrechtliche Bescheid aber noch nicht erlassen wurde. zu I.zu römisch eins.

  1. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: 1.
  2. Mit Berufung vom
  3. November 2013 hat die Marktgemeinde XXX als Beschwerdeführerin (kurz: „BF“) den Spruchpunkt II des Bescheides des Landeshauptmannes von Burgenland als Eisenbahnbehörde (im Folgenden: „LH“) betreffend die Eisenbahnkreuzung im Gemeindegebiet XXX bei km 91,394 angefochten, im darüber hinausgehenden Ausmaß jedoch nicht.1.
  4. Mit Berufung vom
  5. November 2013 hat die Marktgemeinde römisch 30 als Beschwerdeführerin (kurz: „BF“) den Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Landeshauptmannes von Burgenland als Eisenbahnbehörde (im Folgenden: „LH“) betreffend die Eisenbahnkreuzung im Gemeindegebiet römisch 30 bei km 91,394 angefochten, im darüber hinausgehenden Ausmaß jedoch nicht. Die BF bringt diesbezüglich vor, dass der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Verordnung basiert, zumal die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 als verfassungswidrig angefochten worden sei. Die Behörde stütze ihren Bescheid somit auf einer verfassungswidrigen Verordnung. Des Weiteren wird geltend gemacht, dass die von der Behörde angeordneten Sicherungsmaßnahmen nicht notwendig seien, da sich an der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung in der Vergangenheit noch nie ein Unfall ereignet habe. Die Frequenz in Stunden betrage geschätzte 200 Kfz-Einheiten. Hinzu komme, dass die Neusiedler Seebahn GmbH diese Eisenbahnkreuzung ohnehin aufzulassen gedenkt. Eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Vollschranken sei daher nicht notwendig und würden dafür auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aus den genannten Gründen werde daher an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Sicherung der Eisenbahnkreuzung bei km 91,394 allein durch Lichtzeichen erfolgen kann, in eventu aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die I. Instanz zurückzuverweisen.Aus den genannten Gründen werde daher an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Sicherung der Eisenbahnkreuzung bei km 91,394 allein durch Lichtzeichen erfolgen kann, in eventu aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. 1.
  6. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides lautet:1.
  7. Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides lautet: „Gem. § 49 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957 i.d.F. BGBl. I Nr. 96/2013, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, wird entschieden, dass die Eisenbahnkreuzungen in km 91,394 und in km 90,942 jeweils mit einer Gemeindestraße in Gols der NSB Strecke Staatsgrenze bei Pamhagen –Neusiedl am See bis spätestens 31.11.2016 durch „Lichtzeichen mit Vollschranken“ zu sichern sind. “„Gem. Paragraph 49, Absatz 2, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Z4 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, wird entschieden, dass die Eisenbahnkreuzungen in km 91,394 und in km 90,942 jeweils mit einer Gemeindestraße in Gols der NSB Strecke Staatsgrenze bei Pamhagen –Neusiedl am See bis spätestens 31.11.2016 durch „Lichtzeichen mit Vollschranken“ zu sichern sind. “ 1.
  8. Der Erlassung des in Rede stehenden Bescheides ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren voran, in dem der LH festzustellen hatte, ob die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung gemäß den im Antragsschreiben der Neusiedler Seebahn GmbH enthaltenen Vorschlägen durch Lichtzeichen erfolgen kann bzw. wie die Sicherung der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die örtlichen Verhältnisse sonst zu erfolgen hat. Hierüber wurde mit Kundmachung des LH vom
  9. Oktober 2013 gemäß §§ 12 Abs. 2 und 49 Abs. 2 EisbG 1957 iVm §§ 40-44 AVG eine mündliche Verhandlung und allenfalls örtliche Erhebung für Montag, den 21.10.2013, mit dem Zusammentritt der Teilnehmer beim Gemeindeamt der Marktgemeinde XXX um 10.00 Uhr anberaumt. Hierüber wurde mit Kundmachung des LH vom
  10. Oktober 2013 gemäß Paragraphen 12, Absatz 2 und 49 Absatz 2, EisbG 1957 in Verbindung mit Paragraphen 40 -, 44, AVG eine mündliche Verhandlung und allenfalls örtliche Erhebung für Montag, den 21.10.2013, mit dem Zusammentritt der Teilnehmer beim Gemeindeamt der Marktgemeinde römisch 30 um 10.00 Uhr anberaumt. Diese Kundmachung, die - unter anderem - auch an die Marktgemeinde XXX erging und dort an der Amtstafel am
  11. Oktober 2013 angeschlagen und am
  12. Oktober 2013 wieder abgenommen wurde, enthält folgenden Hinweis:Diese Kundmachung, die - unter anderem - auch an die Marktgemeinde römisch 30 erging und dort an der Amtstafel am
  13. Oktober 2013 angeschlagen und am
  14. Oktober 2013 wieder abgenommen wurde, enthält folgenden Hinweis: „Alle Parteien und Beteiligten werden hiermit eingeladen, soferne sie etwas vorzubringen beabsichtigen, zur Verhandlung persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und zur Abgabe endgültiger Erklärungen schriftlich bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Die Klärung von Vorbehalten vermag die Amtshandlung nicht zu verzögern. Die Kundmachung hat zur Folge, dass gemäß § 42 AVG eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung schriftlich bei der Gemeinde …. XXX … oder während der Verhandlung mündlich ihre Einwendungen erhebt.“Die Kundmachung hat zur Folge, dass gemäß Paragraph 42, AVG eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung schriftlich bei der Gemeinde …. römisch 30 … oder während der Verhandlung mündlich ihre Einwendungen erhebt.“ 1.
  15. Laut erstinstanzlicher Aktenlage fand am 21.10.2013, um 10.25 Uhr, im Gemeindeamt XXX die in vorerwähnter Kundmachung angeführte Verhandlung statt, die als Gegenstand – unter anderem auch – die Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 91,394 zum Gegenstand hatte. 1.
  16. Laut erstinstanzlicher Aktenlage fand am 21.10.2013, um 10.25 Uhr, im Gemeindeamt römisch 30 die in vorerwähnter Kundmachung angeführte Verhandlung statt, die als Gegenstand – unter anderem auch – die Entscheidung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, EisbG über die Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km 91,394 zum Gegenstand hatte. Laut unbedenklicher Verhandlungsschrift nahm daran in Vertretung der Marktgemeinde XXX OAR CF teil und hat sich die Verhandlungsleiterin von der Persönlichkeit der Erschienenen überzeugt und ihre Stellung als Partei oder sonst Beteiligte sowie ihre Vertretungsbefugnisse geprüft.Laut unbedenklicher Verhandlungsschrift nahm daran in Vertretung der Marktgemeinde römisch 30 OAR CF teil und hat sich die Verhandlungsleiterin von der Persönlichkeit der Erschienenen überzeugt und ihre Stellung als Partei oder sonst Beteiligte sowie ihre Vertretungsbefugnisse geprüft. Nach Darlegung des Verhandlungsgegenstandes sowie eines eingeholten Gutachtens, in dem der beauftragte Sachverständige für das Fachgebiet Eisenbahnkreuzung nach Prüfung und Vornahme eines Ortsaugenscheines betreffend der Sicherung der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung zum Ergebnis gelangte, dass aufgrund der zu erwartenden längeren Sperrzeiten - d.h. dass die im § 37 Z 2 EisbKrV geforderte Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel mehr als 60 Sekunden betragen wird - die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung abweichend vom Antrag mit Lichtzeichen und Schranke vorzunehmen ist, hat der Vertreter der Marktgemeinde XXX dazu folgende Stellungnahme abgegeben:Nach Darlegung des Verhandlungsgegenstandes sowie eines eingeholten Gutachtens, in dem der beauftragte Sachverständige für das Fachgebiet Eisenbahnkreuzung nach Prüfung und Vornahme eines Ortsaugenscheines betreffend der Sicherung der in Rede stehenden Eisenbahnkreuzung zum Ergebnis gelangte, dass aufgrund der zu erwartenden längeren Sperrzeiten - d.h. dass die im Paragraph 37, Ziffer 2, EisbKrV geforderte Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel mehr als 60 Sekunden betragen wird - die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung abweichend vom Antrag mit Lichtzeichen und Schranke vorzunehmen ist, hat der Vertreter der Marktgemeinde römisch 30 dazu folgende Stellungnahme abgegeben: „Das Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen. Ob die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung möglich wäre, wird im Gemeinderat behandelt werden. Es ist bekannt, dass die Gemeinde sonst 50 % der Kosten für die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzungen zu tragen hätte.“ Nach Ende der Verhandlung um 10.55 Uhr wurde von der NSB GmbH, Marktgemeinde XXX, eine Kopie der Niederschrift verlangt und die Verhandlungsschrift anschließend von allen Anwesenden mit eigenhändiger Unterschrift unterfertigt.Nach Ende der Verhandlung um 10.55 Uhr wurde von der NSB GmbH, Marktgemeinde römisch 30 , eine Kopie der Niederschrift verlangt und die Verhandlungsschrift anschließend von allen Anwesenden mit eigenhändiger Unterschrift unterfertigt.
  17. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen: 2.
  18. Rechtslage: Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen der §§ 41 und 42 AVG lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 41 und 42 AVG lauten: „§ 41.

(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. […]“ 2.
  1. Zum Vorwurf, der LH stütze sich auf eine verfassungswidrige Eisenbahnkreuzungsverordnung von 2012: In seinem Erkenntnis vom
  2. März 2014, Zl. F1/2013 hat der Verfassungsgerichtshof (kurz: VfGH) entschieden, dass in Zusammenhang mit der Eisenbahnkreuzungsverordnung (die den Gemeinden als Straßenerhalter für Gemeindestraßen bauliche Maßnahmen zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen vorschreibt) gegen den Konsultationsmechanismus verstoßen wurde, weil der Bundeskanzler das Konsultationsgremium weder konstituiert noch einberufen hat. Dadurch hat der Bund gegen seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus verstoßen. Diese Feststellung macht die Eisenbahnkreuzungsverordnung jedoch – entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht gesetzwidrig. Wird der Konsultationsmechanismus verletzt, so ist ein Ersatz der durch die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens zusätzlich verursachten Kosten zu leisten. Diese Ersatzpflicht trifft laut VfGH jene Gebietskörperschaft, deren Organ die Verordnung erlassen hat. Im vorliegenden Fall ist das der Bund. Im Streitfall entscheidet über diese Ersatzpflicht der Verfassungsgerichtshof (in einem eigenen Verfahren, das ua von jeder Gemeinde eingeleitet werden kann). 2.
  3. Zum Einwand, die vom LH angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien nicht notwendig und lägen auch nicht die gesetzlichen Voraussetzungen vor: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG die Verletzung „konkreter subjektiver Rechte“ geltend machen. Unter Einwendung ist das Vorbringen einer Partei des Verfahrens zu verstehen, welches seinem Inhalt nach die Behauptung enthält, das Vorhaben des Antragstellers entspricht zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles (einzelner Punkte) nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung. Aufgrund einer (rechtzeitig) geltend gemachten Einwendung muss jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung damit behauptet wird.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Verletzung „konkreter subjektiver Rechte“ geltend machen. Unter Einwendung ist das Vorbringen einer Partei des Verfahrens zu verstehen, welches seinem Inhalt nach die Behauptung enthält, das Vorhaben des Antragstellers entspricht zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles (einzelner Punkte) nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung. Aufgrund einer (rechtzeitig) geltend gemachten Einwendung muss jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung damit behauptet wird. Eine Partei, die im erstinstanzlichen Verfahren zur mündlichen Verhandlung zwar erschienen ist, dort aber keine oder keine dem Gesetz entsprechende Einwendung erhoben hat, ist zufolge der im § 42 Abs.1 AVG zum Ausdruck kommenden unwiderleglichen Rechtsvermutung als dem Vorhaben zustimmend anzusehen.Eine Partei, die im erstinstanzlichen Verfahren zur mündlichen Verhandlung zwar erschienen ist, dort aber keine oder keine dem Gesetz entsprechende Einwendung erhoben hat, ist zufolge der im Paragraph 42, Absatz eins, AVG zum Ausdruck kommenden unwiderleglichen Rechtsvermutung als dem Vorhaben zustimmend anzusehen. Mit den Bestimmungen des § 42 AVG ist es unvereinbar, sich vorzubehalten, zu einem späteren Zeitpunkt Einwendungen zu erheben. Der Widerruf einer bei der Verhandlung abgegebenen Zustimmungserklärung ist rechtlich ebenso wirkungslos, wie die bloße Erklärung einer Partei, die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen.Mit den Bestimmungen des Paragraph 42, AVG ist es unvereinbar, sich vorzubehalten, zu einem späteren Zeitpunkt Einwendungen zu erheben. Der Widerruf einer bei der Verhandlung abgegebenen Zustimmungserklärung ist rechtlich ebenso wirkungslos, wie die bloße Erklärung einer Partei, die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen. Von der Präklusionswirkung des § 42 AVG sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn sie nicht erkennen lassen, in welchen Rechten sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. Von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG sind auch rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn sie nicht erkennen lassen, in welchen Rechten sich die Partei durch das Vorhaben verletzt erachtet. Dies trifft auf den vorliegenden Beschwerdefall zu, kann doch aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme des OAR CF nicht erkannt werden, in welchen Rechten sich die Marktgemeinde XXX durch das in Rede stehende Vorhaben verletzt erachtet. Daran vermag auch der Verweis, dass die Frage, ob die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung möglich sei, im Gemeinderat behandelt werden wird, nichts zu ändern, wobei diesbezüglich auf die vorherigen Ausführungen hingewiesen wird.Dies trifft auf den vorliegenden Beschwerdefall zu, kann doch aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme des OAR CF nicht erkannt werden, in welchen Rechten sich die Marktgemeinde römisch 30 durch das in Rede stehende Vorhaben verletzt erachtet. Daran vermag auch der Verweis, dass die Frage, ob die Auflassung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung möglich sei, im Gemeinderat behandelt werden wird, nichts zu ändern, wobei diesbezüglich auf die vorherigen Ausführungen hingewiesen wird. Auch kann die bei der Verhandlung abgegebene Erklärung, deren Ergebnis zur Kenntnis zu nehmen, also damit einverstanden zu sein, nicht zu Recht in der gegenständlich erhobenen Berufung widerrufen werden. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, aus welchem Beweggrund zu einer unter Beachtung der §§ 41 und 42 AVG anberaumten Verhandlung geladene Teilnehmer taugliche Einwendungen unterlassen haben, zu denen sie in der Lage gewesen wären. Auch kann die bei der Verhandlung abgegebene Erklärung, deren Ergebnis zur Kenntnis zu nehmen, also damit einverstanden zu sein, nicht zu Recht in der gegenständlich erhobenen Berufung widerrufen werden. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, aus welchem Beweggrund zu einer unter Beachtung der Paragraphen 41 und 42 AVG anberaumten Verhandlung geladene Teilnehmer taugliche Einwendungen unterlassen haben, zu denen sie in der Lage gewesen wären. Mit der Angabe des vorerwähnten Oberamtsrates „Ob die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung möglich wäre, wird im Gemeinderat behandelt werden“ ist jedenfalls keine zulässige Einwendung iSd § 42 AVG vorgebracht worden. Gleiches trifft auf die Äußerung des Vorgenannten „Es ist bekannt, dass die Gemeinde sonst 50 % der Kosten für die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzungen zu tragen hätte“ zu. Der damit implizit zum Ausdruck gebrachte Vorbehalt, die Marktgemeinde XXX werde nach einer (allfälligen) Entscheidung des Gemeinderates möglicherweise später Einwendungen erheben, ist unzulässig.Mit der Angabe des vorerwähnten Oberamtsrates „Ob die Auflassung einer Eisenbahnkreuzung möglich wäre, wird im Gemeinderat behandelt werden“ ist jedenfalls keine zulässige Einwendung iSd Paragraph 42, AVG vorgebracht worden. Gleiches trifft auf die Äußerung des Vorgenannten „Es ist bekannt, dass die Gemeinde sonst 50 % der Kosten für die Sicherung dieser Eisenbahnkreuzungen zu tragen hätte“ zu. Der damit implizit zum Ausdruck gebrachte Vorbehalt, die Marktgemeinde römisch 30 werde nach einer (allfälligen) Entscheidung des Gemeinderates möglicherweise später Einwendungen erheben, ist unzulässig. Aus den getroffenen Feststellungen und den obigen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Marktgemeinde XXX weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung, noch davor schriftlich, taugliche Einwendungen hinsichtlich der Verletzung „konkreter subjektiver Rechte“ vorgebracht hat, weshalb sie zufolge der im § 42 Abs. 1 AVG zum Ausdruck kommenden unwiderleglichen Rechtsvermutung als dem Vorhaben zustimmend anzusehen ist, sich somit präkludiert hat. Aus den getroffenen Feststellungen und den obigen Ausführungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Marktgemeinde römisch 30 weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung, noch davor schriftlich, taugliche Einwendungen hinsichtlich der Verletzung „konkreter subjektiver Rechte“ vorgebracht hat, weshalb sie zufolge der im Paragraph 42, Absatz eins, AVG zum Ausdruck kommenden unwiderleglichen Rechtsvermutung als dem Vorhaben zustimmend anzusehen ist, sich somit präkludiert hat. Nachdem eine Partei hinsichtlich jener Einwendungen präkludiert ist, die sie – wie im vorliegenden Beschwerdefall – erstmals in der Berufungsschrift vorgebracht hat und es sich dabei nicht um ergänzende Begründungen zu rechtzeitig erhobenen tauglichen Einwendungen handelt, war daher aus den genannten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. zu II.zu römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landes-verwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name der Beschwerdeführerin und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.M2A.07.2014.001.002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.