RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum05.09.2014 GeschäftszahlE 215/03/2014.002/007 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde der Frau EM, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. FD in ***, vom 02.04.2014 gegen den Bescheid des Amtes der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde vom 05.03.2014, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Errichtung eines Flurbereinigungsübereinkommens, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 04.12.2012 (Eingangsdatum) beantragte die Beschwerdeführerin die Errichtung eines Flurbereinigungsübereinkommens gem. § 45 des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG). Als Verkäuferin scheint im Antrag die M G.m.b.H. (im Folgenden: GmbH) auf, Käuferin ist die Beschwerdeführerin. Bei den Kaufobjekten handelt es sich um 9 Grundstücke (Wälder) in den Katastralgemeinden ***, *** und ***. Als Kaufpreis sind 7.000 Euro angeführt. Mit Eingabe vom 04.12.2012 (Eingangsdatum) beantragte die Beschwerdeführerin die Errichtung eines Flurbereinigungsübereinkommens gem. Paragraph 45, des Flurverfassungs-Landesgesetzes (FLG). Als Verkäuferin scheint im Antrag die M G.m.b.H. (im Folgenden: GmbH) auf, Käuferin ist die Beschwerdeführerin. Bei den Kaufobjekten handelt es sich um 9 Grundstücke (Wälder) in den Katastralgemeinden ***, *** und ***. Als Kaufpreis sind 7.000 Euro angeführt. Die Agrarbehörde (AB) holte eine Stellungnahme des Amtssachverständigen DI M ein. Dieser verwies im Schreiben vom 11.07.2013 auf § 1 FLG und führte aus, dass dem Akt nicht zu entnehmen sei, wie die genannten Ziele durch den Zukauf erreicht werden sollten und erfolge die Bewirtschaftung durch die Firma. Er verwies auf ein nicht näher genanntes Vorverfahren.Die Agrarbehörde Ausschussbericht holte eine Stellungnahme des Amtssachverständigen DI M ein. Dieser verwies im Schreiben vom 11.07.2013 auf Paragraph eins, FLG und führte aus, dass dem Akt nicht zu entnehmen sei, wie die genannten Ziele durch den Zukauf erreicht werden sollten und erfolge die Bewirtschaftung durch die Firma. Er verwies auf ein nicht näher genanntes Vorverfahren. Mit dem im Vorspruch zitierten Bescheid wies die AB den Antrag auf Errichtung eines Flurbereinigungsübereinkommens gemäß § 1 FLG ab.Mit dem im Vorspruch zitierten Bescheid wies die Ausschussbericht den Antrag auf Errichtung eines Flurbereinigungsübereinkommens gemäß Paragraph eins, FLG ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird zur Stellungnahme des Sachverständigen vorgebracht, dass dieser nur den Sachverhalt und den § 1 FLG wiedergegeben habe. Er sei mit dem Sachverhalt inhaltlich überfordert gewesen und habe auf ein nicht näher bezeichnetes Vorverfahren verwiesen. Weiters wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes behauptet. Das Flurbereinigungsverfahren stelle eine effiziente und kostengünstige Alternative zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Nach dem Gesetz seien die Eigentümer jener Grundstücke, die einer Flurbereinigung unterzogen werden, Parteien. Eine weitere Unterscheidung werde nicht vorgenommen. Im angefochtenen Bescheid sei die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens mit dem Argument verweigert worden, dass sie die Grundstücke von einer Gesellschaft angekauft habe, die im Eigentum von Mitgliedern ihrer Familie stehe und von dieser geführt werde. Eine sachliche Begründung sei nicht vorhanden. Außerdem sei die Freiheit des Liegenschaftserwerbes eingeschränkt worden, indem sie ohne sachlich nachvollziehbare Begründung von der kostengünstigeren Erwerbsmöglichkeit ausgeschlossen worden sei. Weiters sei das Recht der Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt, weil durch die Ablehnung des Antrages der Ankauf massiv verteuert werde. Schließlich wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen, dass sich Mängel in der Agrarstruktur nicht ausschließlich auf den Besitz des Käufers zum Zeitpunkt der Antragstellung beziehen, sondern auf die gesamte Agrarstruktur in den betroffenen Gebieten. Es komme nicht nur auf die Verbesserung der Agrarstruktur des Käuferbetriebes an, sondern sei die Agrarstruktur in den betroffenen Gebieten in ihrer Gesamtheit von Relevanz. Sie habe nachgewiesen, dass sie Grundstücke besitze, die unmittelbar an die nunmehr gegenständlichen Grundstücke angrenzen. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass kleinere Flächenstrukturen unwirtschaftlicher seien, als größere. Jede Vergrößerung zusammenhängender Flächen führe zwingend zu einer Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse. Die antragsgegenständlich erworbenen Grundstücke seien als unwirtschaftliche Betriebsgrößen zu bezeichnen. Sie habe nicht absichtlich aus bestehenden arrondierten Strukturen heraus einzelne zersplitterte Flächen herausgekauft. Die Zersplitterung von Waldflächen im betroffenen Gebiet habe sich über mehrere Generationen durch Erbteilung entwickelt. Es liege bereits eine zersplitterte Agrarstruktur vor. Ihre Intention sei es, der weiteren Zersplitterung Einhalt zu gebieten und wieder sinnvoll bewirtschaftbare größere Strukturen zu schaffen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird zur Stellungnahme des Sachverständigen vorgebracht, dass dieser nur den Sachverhalt und den Paragraph eins, FLG wiedergegeben habe. Er sei mit dem Sachverhalt inhaltlich überfordert gewesen und habe auf ein nicht näher bezeichnetes Vorverfahren verwiesen. Weiters wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes behauptet. Das Flurbereinigungsverfahren stelle eine effiziente und kostengünstige Alternative zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Nach dem Gesetz seien die Eigentümer jener Grundstücke, die einer Flurbereinigung unterzogen werden, Parteien. Eine weitere Unterscheidung werde nicht vorgenommen. Im angefochtenen Bescheid sei die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens mit dem Argument verweigert worden, dass sie die Grundstücke von einer Gesellschaft angekauft habe, die im Eigentum von Mitgliedern ihrer Familie stehe und von dieser geführt werde. Eine sachliche Begründung sei nicht vorhanden. Außerdem sei die Freiheit des Liegenschaftserwerbes eingeschränkt worden, indem sie ohne sachlich nachvollziehbare Begründung von der kostengünstigeren Erwerbsmöglichkeit ausgeschlossen worden sei. Weiters sei das Recht der Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt, weil durch die Ablehnung des Antrages der Ankauf massiv verteuert werde. Schließlich wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen, dass sich Mängel in der Agrarstruktur nicht ausschließlich auf den Besitz des Käufers zum Zeitpunkt der Antragstellung beziehen, sondern auf die gesamte Agrarstruktur in den betroffenen Gebieten. Es komme nicht nur auf die Verbesserung der Agrarstruktur des Käuferbetriebes an, sondern sei die Agrarstruktur in den betroffenen Gebieten in ihrer Gesamtheit von Relevanz. Sie habe nachgewiesen, dass sie Grundstücke besitze, die unmittelbar an die nunmehr gegenständlichen Grundstücke angrenzen. Es könne als bekannt vorausgesetzt werden, dass kleinere Flächenstrukturen unwirtschaftlicher seien, als größere. Jede Vergrößerung zusammenhängender Flächen führe zwingend zu einer Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse. Die antragsgegenständlich erworbenen Grundstücke seien als unwirtschaftliche Betriebsgrößen zu bezeichnen. Sie habe nicht absichtlich aus bestehenden arrondierten Strukturen heraus einzelne zersplitterte Flächen herausgekauft. Die Zersplitterung von Waldflächen im betroffenen Gebiet habe sich über mehrere Generationen durch Erbteilung entwickelt. Es liege bereits eine zersplitterte Agrarstruktur vor. Ihre Intention sei es, der weiteren Zersplitterung Einhalt zu gebieten und wieder sinnvoll bewirtschaftbare größere Strukturen zu schaffen. Hierüber wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen: § 1 FLG:Paragraph eins, FLG: „
(1)Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.
(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
- a)Mängel der Agrarstruktur (zB zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
- b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (zB Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser- oder Wildbachschutzbauten sowie Gewässerschutzmaßnahmen).
(3)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.“ § 45 FLG:Paragraph 45, FLG: „
(1)Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
(2)[…]
(4)Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG, BGBl. Nr. 172).“
(4)Bescheide nach Absatz eins,, die den Bestimmungen des Paragraph eins, widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 172).“ Auf Sachverhaltsebene wurde im Beschwerdeverfahren aufgrund des zutreffenden Vorbringens der Einschreiterin zur Mangelhaftigkeit der Stellungnahme des Amtssachverständigen erhoben, auf welches Verfahren sich dieser bezog. Es handelt sich demnach um das Verfahren zu Zl. ***, welches aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Errichtung eines Flurbereinigungsübereinkommens vom 06.10.2011 (Eingangsdatum) geführt wurde. Es ging um den Erwerb von 5 Waldgrundstücken in der KG ***. In diesem Verfahren hat der Sachverständige festgestellt, dass die Beschwerdeführerin knapp 20 ha forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet. Ihre Grundstücke liegen demnach in den Bezirken ***, *** und *** und sind die Flächen auf sechs verschiedene Katastralgemeinden (***, ***, ***, ***, *** und ***) verteilt. Der Sachverständige hat – ausgehend vom Betriebssitz in *** – errechnet, dass zur Bewirtschaftung eine Entfernung von 103 km zurückzulegen ist. Mit Bescheid vom 16.04.2012 hat die AB daraufhin den Antrag auf Errichtung eines Flurbereinigungsübereinkommens abgewiesen. Diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin damals durch Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LAS) bekämpft. Mit Erkenntnis des LAS vom 10.12.2103, ***, wurde die Berufung abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweise, durch Neuerwerbungen von forstwirtschaftlichen Grundstücken eine mangelhafte Agrarstruktur zu schaffen, um diese durch den Zukauf von anschließenden Grundflächen im Rahmen der Flurbereinigung wieder auszugleichen, nicht den Zielen des § 1 FLG entsprechen kann, zumal es durch diese Ankaufspraxis zu keiner Verbesserung der Agrarstruktur kommen kann.Auf Sachverhaltsebene wurde im Beschwerdeverfahren aufgrund des zutreffenden Vorbringens der Einschreiterin zur Mangelhaftigkeit der Stellungnahme des Amtssachverständigen erhoben, auf welches Verfahren sich dieser bezog. Es handelt sich demnach um das Verfahren zu Zl. ***, welches aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Errichtung eines Flurbereinigungsübereinkommens vom 06.10.2011 (Eingangsdatum) geführt wurde. Es ging um den Erwerb von 5 Waldgrundstücken in der KG ***. In diesem Verfahren hat der Sachverständige festgestellt, dass die Beschwerdeführerin knapp 20 ha forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet. Ihre Grundstücke liegen demnach in den Bezirken ***, *** und *** und sind die Flächen auf sechs verschiedene Katastralgemeinden (***, ***, ***, ***, *** und ***) verteilt. Der Sachverständige hat – ausgehend vom Betriebssitz in *** – errechnet, dass zur Bewirtschaftung eine Entfernung von 103 km zurückzulegen ist. Mit Bescheid vom 16.04.2012 hat die Ausschussbericht daraufhin den Antrag auf Errichtung eines Flurbereinigungsübereinkommens abgewiesen. Diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin damals durch Berufung an den Landesagrarsenat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung (LAS) bekämpft. Mit Erkenntnis des LAS vom 10.12.2103, ***, wurde die Berufung abgewiesen. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgangsweise, durch Neuerwerbungen von forstwirtschaftlichen Grundstücken eine mangelhafte Agrarstruktur zu schaffen, um diese durch den Zukauf von anschließenden Grundflächen im Rahmen der Flurbereinigung wieder auszugleichen, nicht den Zielen des Paragraph eins, FLG entsprechen kann, zumal es durch diese Ankaufspraxis zu keiner Verbesserung der Agrarstruktur kommen kann. Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.02.2014, Zl. B 93/2014-4, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Dieser wiederum hat die Revision mit Beschluss vom 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0050, als unzulässig zurückgewiesen. Im nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahren wurde am 28.08.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf das vorstehend beschriebene Vorfahren wurde hingewiesen und der Beschwerdeführerin eine Ausfertigung des seinerzeitigen Gutachtens des Sachverständigen übergeben. Sie hat Folgendes vorgebracht: „Ich besitze ca. 18 ha Wald, den Großteil davon im Burgenland. Der Betriebssitz ist in ***. Mein erstes Waldgrundstück habe ich schon 1982 erworben, vom ersten Geld, das ich vom meinem Vater bekommen habe. In der Folge habe ich dann immer wieder Waldgrundstücke dazugekauft. Ich liebe den Wald. Außerdem ist es eine Geldanlage. Ich habe drei Kinder und ist das auch eine Vorsorge. Früher habe ich die Grundstücke teilweise auch selbst bewirtschaftet. Mittlerweile hat einer meiner Söhne eine Forstausbildung gemacht und kümmert er sich, wobei wir aber alles besprechen. Ich bin in der Firma meines Gatten, das ist die M GmbH, seit ca. fünf Jahren angestellt. Früher habe ich eine Taverne betrieben. Die Forstwirtschaft war für mich immer nebenbei. Wenn ich gefragt werde, warum ich die gegenständlichen Grundstücke von der M GmbH erwerben will, war das so, dass die GmbH verkaufen wollte. Ich bin Nachbarin bei diesen Grundstücken und deswegen an diesen interessiert. Oft ist es so, dass diese Grundstücke sehr klein bzw. schmal sind und daher nur schwierig bewirtschaftet werden können. Wenn diese Flächen vergrößert werden ist eine leichtere Bewirtschaftung möglich. Ich habe schon als junge Frau Wälder angekauft. Die M GmbH macht das erst seit ungefähr 2006. Die von mir erworbenen Grundstücke gehören mir alleine und haben mit der GmbH nichts zu tun. Über die erforderlichen Geräte für die Bewirtschaftung verfüge ich nicht. Diese hat die GmbH, wobei ich jedoch schon einen Preisvergleich mit anderen Firmen mache. Erst seit mein Sohn die Forstschule fertiggemacht hat, macht die GmbH solche Arbeiten. Vorher habe ich andere Firmen damit beauftragt. “ Ausgehend vom Vorbringen der Beschwerdeführerin und den schon im Vorverfahren getroffenen Feststellungen, liegen die Voraussetzungen für die positive Behandlung des Antrages auf Errichtung eines Flurbereinigungsübereinkommens nicht vor: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Waldgrundstücken in sechs Katastralgemeinden im Burgenland. In den im vorliegenden Verfahren relevanten Katastralgemeinden besitzt sie folgende Flächen (alt), die an die nunmehr zu erwerbenden Grundstücke (neu) angrenzen: KG ***: Alt-Grst.Nr.: 2803 Fläche: 278 m² Neu-Grst.Nr.: 2802 2.078 m² 2804 780 m² KG ***: Alt-Grst.Nr.: 1759 Fläche: 3.019 m² Neu-Grst.Nr.: 1757 3.714 m² 1758 1.697 m² KG ***: Alt-Grst.Nr.: 5923 Fläche: 2.057 m² 5924 6.453 m² 5930 4.493 m² 5931 3.595 m² Neu-Grst.Nr.: 5850 1.077 m² 5851 1.143 m² 5852 1.441 m² 5915 2.834 m² 5916 2.293 m² Eine Feststellung iSd. § 45 Abs. 1 FLG, dass das Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 1 FLG zutreffen, wozu auch gehört, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) erfolgt. Dies bedeutet, dass die mit dem Erwerb eines Grundstückes beabsichtigte Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des betroffenen Betriebes nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Mit dem Rechtserwerb muss daher primär ein land- bzw. forstwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden. Eine Feststellung iSd. Paragraph 45, Absatz eins, FLG, dass das Übereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist, kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph eins, FLG zutreffen, wozu auch gehört, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im Interesse der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Nebenerwerbslandwirtschaft) erfolgt. Dies bedeutet, dass die mit dem Erwerb eines Grundstückes beabsichtigte Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des betroffenen Betriebes nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Mit dem Rechtserwerb muss daher primär ein land- bzw. forstwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist also nicht auf die Agrarstruktur in den betroffenen Gebieten als Ganzes abzustellen, sondern konkret auf den betroffenen Betrieb. Die Beschwerdeführerin hat selber angegeben, dass sie 1982 mit dem von ihrem Vater erhaltenen Geld das erste Waldgrundstück erwarb. In der Folge kamen weitere solche Grundstücke dazu. Die Forstwirtschaft war für die Beschwerdeführerin stets nebenbei, hauptberuflich hat sie eine Taverne betrieben. Nach ihrem Vorbringen hat sie die Waldgrundstücke erworben, weil sie den Wald liebt und es außerdem eine Geldanlage bzw. Vorsorge für ihre drei Kinder ist. Sie verfügt über keine eigenen Geräte zur Bewirtschaftung dieser Flächen, diese werden von der GmbH, die ihren Sitz in *** hat, bereitgestellt. Nach diesem Vorbringen erscheint es zweifelhaft, dass mit dem gegenständlichen Rechtserwerb tatsächlich primär ein forstwirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Vielmehr deutet dies in Verbindung mit der Streuung der Flächen darauf hin, dass bei diesem Rechtsgeschäft andere als forstwirtschaftliche Interessen (Vorsorgegedanken) im Vordergrund stehen. Aber selbst wenn man der Beschwerdeführerin zubilligt, dass mit dem Rechtserwerb primär forstwirtschaftliche Zwecke – zumindest für einen Nebenerwerb – verfolgt werden, sind die Voraussetzungen des § 45 in Verbindung mit § 1 FLG nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nicht jeder Zukauf eines an den Altbestand angrenzenden land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes eine Flurbereinigungsmaßnahme dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme iSd § 1 Abs. 2 FLG zur Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren steht als (behauptete) Maßnahme im bezeichneten Sinn ausschließlich eine solche nach § 1 Abs. 2 lit. a FLG zur Diskussion. Konkret bezeichnet die Beschwerdeführerin als Mangel der Agrarstruktur, der durch das gegenständliche Übereinkommen beseitigt bzw. gemildert werden soll, einen zersplitterten Grundbesitz. Sie vermeint, dass durch die Vergrößerung eine Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse erreicht wird. Aber selbst wenn man der Beschwerdeführerin zubilligt, dass mit dem Rechtserwerb primär forstwirtschaftliche Zwecke – zumindest für einen Nebenerwerb – verfolgt werden, sind die Voraussetzungen des Paragraph 45, in Verbindung mit Paragraph eins, FLG nicht erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt nicht jeder Zukauf eines an den Altbestand angrenzenden land- bzw. forstwirtschaftlichen Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes eine Flurbereinigungsmaßnahme dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme iSd Paragraph eins, Absatz 2, FLG zur Erreichung der im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann. Entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren steht als (behauptete) Maßnahme im bezeichneten Sinn ausschließlich eine solche nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, FLG zur Diskussion. Konkret bezeichnet die Beschwerdeführerin als Mangel der Agrarstruktur, der durch das gegenständliche Übereinkommen beseitigt bzw. gemildert werden soll, einen zersplitterten Grundbesitz. Sie vermeint, dass durch die Vergrößerung eine Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse erreicht wird. Das mag wohl zutreffen, allerdings kommt es nicht darauf an, dass der Zustand vorher schlechter, also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war. Schließlich hat die Beschwerdeführerin durch ihre Ankaufspraxis selbst eine mangelhafte Agrarstruktur geschaffen und entspricht eine Vergrößerung der zersplitterten Flächen nicht den Zielen des Gesetzes. Ein allein mit der geringfügigen Vermehrung bei einzelnen der zerstreuten Flächen einhergehender Bewirtschaftungseffekt verschafft dem dem Verfahren zugrunde liegenden Grunderwerb daher nicht die Qualifikation einer „für die Flurbereinigung erforderlichen“ Maßnahme. Ein Mangel in der Agrarstruktur liegt nur vor, wenn dadurch die Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert wird. Ob es sich bei den neu zu erwerbenden Flächen um unwirtschaftliche Betriebsgrößen handelt – wie in der Beschwerde vorgebracht – ist nicht relevant. Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, die auch schon in dem oben genannten Vorverfahren erhoben wurden, werden unter Hinweis auf den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2014, Zl. B93/2014-4, nicht geteilt. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob (wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht) frühere von der Beschwerdeführerin beantragte Flurbereinigungsübereinkommen von der AB bewilligt wurden. Daraus lässt sich kein Rechtsanspruch ableiten. Dass die Grundstücke von der familieneigenen GmbH erworben werden sollen, spielt bei der vorliegenden Beurteilung keine Rolle, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob (wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht) frühere von der Beschwerdeführerin beantragte Flurbereinigungsübereinkommen von der Ausschussbericht bewilligt wurden. Daraus lässt sich kein Rechtsanspruch ableiten. Dass die Grundstücke von der familieneigenen GmbH erworben werden sollen, spielt bei der vorliegenden Beurteilung keine Rolle, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat die Antragstellerin für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name der Beschwerdeführerin und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.215.03.2014.002.007