RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum09.09.2014 GeschäftszahlE 103/07/2014.003/002 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn ZP, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXX, vom 23.12.2013, gegen den Bescheid der XXX vom
- Dezember 2013, Zahl: XXX, mit dem gegen ihn eine Ordnungsstrafe verhängt wurde,Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Aminger über die Beschwerde des Herrn ZP, geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vertreten durch die Rechtsanwälte römisch 30 , vom 23.12.2013, gegen den Bescheid der römisch 30 vom
- Dezember 2013, Zahl: römisch 30 , mit dem gegen ihn eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Zuständigkeit zur Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens ist vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die erhobene Berufung nunmehr als Beschwerde zu werten ist. zu I.zu römisch eins. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet (Originalzitat): „Da Sie ungerechtfertigt Ihre Aussage als Zeuge im Strafverfahren zu XXX am 19.12.2013 verweigern, wird gegen Ihre Person § 49 Abs 5 letzter Halbsatz iV § 34 AVG eine Ordnungsstrafe von € 300,00 verhängt.“ „Da Sie ungerechtfertigt Ihre Aussage als Zeuge im Strafverfahren zu römisch 30 am 19.12.2013 verweigern, wird gegen Ihre Person Paragraph 49, Absatz 5, letzter Halbsatz iV Paragraph 34, AVG eine Ordnungsstrafe von € 300,00 verhängt.“ Dieser Ordnungsstrafe ging – laut Aktenlage – eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers (kurz: “BF“) als Zeuge am
- Dezember 2013 bei der XXX (im Folgenden: “XXX“), im Beisein seines Rechtsvertreters, voraus.Dieser Ordnungsstrafe ging – laut Aktenlage – eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers (kurz: “BF“) als Zeuge am
- Dezember 2013 bei der römisch 30 (im Folgenden: “XXX“), im Beisein seines Rechtsvertreters, voraus. In dem von der XXX dafür verwendeten „Formular 29.1“ ist ua. folgende schriftliche Belehrung enthalten:In dem von der römisch 30 dafür verwendeten „Formular 29.1“ ist ua. folgende schriftliche Belehrung enthalten: „Der Leiter der Amtshandlung ● […] ● ermahnt die Zeugen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen; ● weist die Zeugen darauf hin, dass die Aussage verweigert werden darf, - wenn die Beantwortung der Frage für bestimmte Personen Schande oder die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung oder einen unmittelbaren bedeutenden Vermögensnachteil bewirken würde; […] Diese Personen sind: der Befragte […] - […] ● macht die Zeugen auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (… Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit) aufmerksam.“ Des Weiteren ist der Niederschrift vom 19.12.2013, hinsichtlich der Einvernahme des BF als Zeugen durch den Leiter der Amtshandlung, Folgendes (Protokollierung im Original) zu entnehmen: „Ich wurde ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht hingewiesen und weiß ich, dass eine Falschaussage gerichtliche Folgen hat. Mit dem Gegenstand der Verhandlung vertraut gemacht gebe ich an: Ich bin Angestellter der der Fa. XXX seit etwa 2 Jahren und in XXX, tätig. Am 05.09.2013 hat es eine Kontrolle der Finanzpolizei und der LPD Bgld. gegeben und kann ich mich noch daran erinnern.Ich bin Angestellter der der Fa. römisch 30 seit etwa 2 Jahren und in römisch 30 , tätig. Am 05.09.2013 hat es eine Kontrolle der Finanzpolizei und der LPD Bgld. gegeben und kann ich mich noch daran erinnern. Dem Zeugen werden Fragen bezüglich der Automaten gestellt, ua. wer hat die Automaten geliefert, wer hat die Aufstellung vermittelt usw. Ich verweigere die Aussage, da mein Rechtsanwalt RA Mag. AG dies mir angeraten hat. Dem Zeugen werden fünf Seiten mit Fragen zu dem Strafverfahren vorgelegt und gefragt, ob er eine dieser Fragen beantworten will/kann. Herrn P bekommt die Möglichkeit, sich diese durchzulesen. Herr P verweigert die Aussage auf Anraten seines Rechtsanwaltes.“ Im Anschluss an diese Niederschrift wurde der angefochtene Bescheid erlassen und dieser vom BF gegen Unterschriftsleistung übernommen. Dieser wurde im Wesentlichen, wie folgt, begründet (Text im Original): „…Sie gaben lediglich an, dass Sie Ihre Aussage auf Grund des Anratens von Mag. AG verweigern. Eine Begründung gaben sie nicht an. Aufgrund Ihrer ungerechtfertigten Aussageverweigerung als wesentlicher Zeuge in diesem Strafverfahren, war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen wurde Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Angabe darüber enthalte, ob der BF über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt wurde und aus welchen Gründen eine ungerechtfertigte Aussageverweigerung vorliegen würde. Eine Aufklärung, die über das vorgelegte Formblatt hinausgeht, habe seitens der XXX nicht stattgefunden. Des Weiteren sei keine Androhung der Ordnungsstrafe erfolgt und wäre der angefochtene Bescheid dem BF vielmehr 30 Minuten nach Beendigung der Einvernahme übergeben worden.Dagegen wurde Berufung erhoben und darin ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Angabe darüber enthalte, ob der BF über sein Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt wurde und aus welchen Gründen eine ungerechtfertigte Aussageverweigerung vorliegen würde. Eine Aufklärung, die über das vorgelegte Formblatt hinausgeht, habe seitens der römisch 30 nicht stattgefunden. Des Weiteren sei keine Androhung der Ordnungsstrafe erfolgt und wäre der angefochtene Bescheid dem BF vielmehr 30 Minuten nach Beendigung der Einvernahme übergeben worden. Diese geltend gemachten Gründe verhelfen der Beschwerde zum Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften (§§ 34, 49 und 50 AVG) lauten auszugsweise:Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften (Paragraphen 34, 49 und 50 AVG) lauten auszugsweise: "§ 34.
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(2)Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden. (...) § 49.
(1)Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden:Paragraph 49,
(1)Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen […] einen unmittelbaren Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Unehre gereichen würde; ...
(4)Will ein Zeuge die Aussage verweigern, so hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
(5)Einem Zeugen, der […]die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Abs. 1 bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (§ 34) verhängt werden.
(5)Einem Zeugen, der […]die Aussage ohne Angabe von Gründen verweigert oder auf seiner Weigerung beharrt, obwohl die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt (Absatz eins bis 3) erkannt wurden, kann die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden; im Fall der ungerechtfertigten Aussageverweigerung kann über ihn eine Ordnungsstrafe (Paragraph 34,) verhängt werden. § 50. Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerecht-fertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen."Paragraph 50, Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Er ist auch auf die gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage, auf die Folgen einer ungerecht-fertigten Verweigerung der Aussage und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen." Der vor der Behörde erschienene Zeuge ist grundsätzlich verpflichtet, die an ihn gestellten Fragen vollständig (vgl. § 50 AVG [arg. „nicht zu verschweigen“]) zu beantworten. Von dieser Pflicht kann er nur dadurch entbunden werden, dass er das Vorliegen eines Entschlagungsgrundes glaubhaft macht. Verweigert der Zeuge die Aussage ohne Angabe von Gründen oder beharrt er auf seiner Weigerung, obwohl die Behörde die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt erkennt, kann die Behörde gemäß § 49 Abs. 5 AVG eine Ordnungsstrafe verhängen.Der vor der Behörde erschienene Zeuge ist grundsätzlich verpflichtet, die an ihn gestellten Fragen vollständig vergleiche Paragraph 50, AVG [arg. „nicht zu verschweigen“]) zu beantworten. Von dieser Pflicht kann er nur dadurch entbunden werden, dass er das Vorliegen eines Entschlagungsgrundes glaubhaft macht. Verweigert der Zeuge die Aussage ohne Angabe von Gründen oder beharrt er auf seiner Weigerung, obwohl die Behörde die vorgebrachten Gründe als nicht gerechtfertigt erkennt, kann die Behörde gemäß Paragraph 49, Absatz 5, AVG eine Ordnungsstrafe verhängen. Die Rechtmäßigkeit dieses (selbständigen) verfahrensrechtlichen Bescheides setzt aber voraus, dass der Zeuge, der die Aussage verweigert, gemäß § 50 AVG auch über diese Rechtsfolge entsprechend belehrt wurde und ist in seiner Begründung anzuführen, warum die Aussageverweigerung des Zeugen als ungerechtfertigt angesehen wird. Ferner darf die Ordnungsstrafe nach herrschender Lehre erst nach entsprechender Androhung verhängt werden.Die Rechtmäßigkeit dieses (selbständigen) verfahrensrechtlichen Bescheides setzt aber voraus, dass der Zeuge, der die Aussage verweigert, gemäß Paragraph 50, AVG auch über diese Rechtsfolge entsprechend belehrt wurde und ist in seiner Begründung anzuführen, warum die Aussageverweigerung des Zeugen als ungerechtfertigt angesehen wird. Ferner darf die Ordnungsstrafe nach herrschender Lehre erst nach entsprechender Androhung verhängt werden. Im vorliegenden Beschwerdefall erschöpft sich die im Wesentlichen vier Zeilen umfassende Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich darin, dass der BF angab, die Aussage aufgrund des Anratens seines Rechtsanwaltes zu verweigern, ohne dass er hierfür eine Begründung angab. Die XXX sah sich daher veranlasst, aufgrund dieser „ungerechtfertigten Aussageverweigerung“ als wesentlicher Zeuge eine Ordnungsstrafe zu verhängen.Im vorliegenden Beschwerdefall erschöpft sich die im Wesentlichen vier Zeilen umfassende Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich darin, dass der BF angab, die Aussage aufgrund des Anratens seines Rechtsanwaltes zu verweigern, ohne dass er hierfür eine Begründung angab. Die römisch 30 sah sich daher veranlasst, aufgrund dieser „ungerechtfertigten Aussageverweigerung“ als wesentlicher Zeuge eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Dem vom BF zitierten VwGH-Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl: 2010/08/0068, ist betreffend der § 49 Abs. 4 und 5 sowie § 50 letzter Satz AVG iVm § 34 Abs. 2 leg. cit. zu entnehmen, dass eine Ordnungsstrafe nur verhängt werden kann, wenn der Zeuge über sämtliche Verweigerungsgründe des § 49 Abs. 1 AVG und über das Erfordernis, diese glaubhaft zu machen, belehrt wurde, er entweder keine Verweigerungsgründe angibt oder die von ihm vorgebrachten Verweigerungsgründe als nicht gerechtfertigt erkannt wurden - wobei dem Zeugen das Vorliegen des zuletzt genannten Umstands mitzuteilen ist - und ihm schließlich die Verhängung der Ordnungsstrafe vor deren Ausspruch angedroht worden ist.Dem vom BF zitierten VwGH-Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl: 2010/08/0068, ist betreffend der Paragraph 49, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 50, letzter Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, leg. cit. zu entnehmen, dass eine Ordnungsstrafe nur verhängt werden kann, wenn der Zeuge über sämtliche Verweigerungsgründe des Paragraph 49, Absatz eins, AVG und über das Erfordernis, diese glaubhaft zu machen, belehrt wurde, er entweder keine Verweigerungsgründe angibt oder die von ihm vorgebrachten Verweigerungsgründe als nicht gerechtfertigt erkannt wurden - wobei dem Zeugen das Vorliegen des zuletzt genannten Umstands mitzuteilen ist - und ihm schließlich die Verhängung der Ordnungsstrafe vor deren Ausspruch angedroht worden ist. Im gegenständlichen Fall hat die XXX den BF nach dem Inhalt der mit ihm am 19.12.2013 aufgenommenen Niederschrift eine "Zeugenbelehrung" dahingehend erteilt, in dem sie diesen ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht und darauf hingewiesen hat, dass eine Falschaussage gerichtliche Folgen hat. Im gegenständlichen Fall hat die römisch 30 den BF nach dem Inhalt der mit ihm am 19.12.2013 aufgenommenen Niederschrift eine "Zeugenbelehrung" dahingehend erteilt, in dem sie diesen ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht und darauf hingewiesen hat, dass eine Falschaussage gerichtliche Folgen hat. Eine nähere Befragung durch den Leiter der Amtshandlung darüber, ob der BF eine der im Zusammenhang mit einer Aussageverweigerung zuvor erwähnten Gefahren befürchtet, ist der in Rede stehenden Niederschrift nicht zu entnehmen, abgesehen davon, dass diese einen formularmäßig standardisierten schriftlichen Vordruck enthält, in dem die einzelnen Verweigerungsgründe angeführt sind. Schließlich findet sich im erstinstanzlichen Akt auch keinerlei Hinweis darüber, dass der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme dahingehend belehrt wurde, dass er seine Verweigerungsgründe glaubhaft machen muss und dass er vor der Verhängung der Ordnungsstrafe entsprechend ermahnt worden wäre. Angesichts der vorliegenden Umstände erweist sich die – nach der Aktenlage - lediglich formularartig standardisierte schriftliche Belehrung des Beschwerdeführers iSd § 49 Abs. 5 AVG sohin als unzureichend.Angesichts der vorliegenden Umstände erweist sich die – nach der Aktenlage - lediglich formularartig standardisierte schriftliche Belehrung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 49, Absatz 5, AVG sohin als unzureichend. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Aussageverweigerung des BF in einem gleichgelagerten Verfahren der XXX zur Zahl: XXX, anlässlich dessen niederschriftlicher Einvernahme am 13.01.2014 verwiesen, wo es ebenfalls um seine zeugenschaftliche Einvernahme in einem Strafverfahren nach dem Glücksspielgesetz geht und der BF auf die Frage, wer die Automaten geleert hat, angab, dass er zu dieser Frage keine Aussage tätigen wolle, da er sich damit selber strafrechtlich belasten würde. Auf die Frage, wie er das meine, gab der BF sodann Folgendes an:In diesem Zusammenhang wird auch auf die Aussageverweigerung des BF in einem gleichgelagerten Verfahren der römisch 30 zur Zahl: römisch 30 , anlässlich dessen niederschriftlicher Einvernahme am 13.01.2014 verwiesen, wo es ebenfalls um seine zeugenschaftliche Einvernahme in einem Strafverfahren nach dem Glücksspielgesetz geht und der BF auf die Frage, wer die Automaten geleert hat, angab, dass er zu dieser Frage keine Aussage tätigen wolle, da er sich damit selber strafrechtlich belasten würde. Auf die Frage, wie er das meine, gab der BF sodann Folgendes an: „In meinem Arbeitsvertrag ist normiert, dass ich gegenüber der Polizei und anderen Organen gegenüber keine Aussage machen dürfte, da ich sonst fristlos entlassen werde“. Ungeachtet dessen verhängte die XXX auch in diesem Fall eine Ordnungsstrafe in Höhe von 300 Euro und begründete dies damit, dass dessen Verantwortung keine strafrechtliche Übertretung darstelle. Ungeachtet dessen verhängte die römisch 30 auch in diesem Fall eine Ordnungsstrafe in Höhe von 300 Euro und begründete dies damit, dass dessen Verantwortung keine strafrechtliche Übertretung darstelle. Nach der oben zitierten Bestimmung des § 49 Abs. 1 AVG, darf ein Zeuge die Aussage über Fragen an ihn ua. verweigern, wenn deren Beantwortung für ihn einen unmittelbaren Vermögensnachteil nach ziehen würde. Die Gefahr eines unmittelbaren Vermögensnachteils setzt voraus, dass konkret zu besorgen ist, dass die Aussage für die Begründung einer Verpflichtung zu einer oder den Verlust eines Anspruchs auf eine vermögenswerte Leistung unmittelbar kausal wird. Der Vermögensnachteil ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes dann bedeutend, wenn er nicht nur eine vorübergehende Einkommensbelastung bewirken, sondern (z.B. eine Entlassung) die wirtschaftliche Gesamtsituation des Betroffenen auf längere Zeit hin nachhaltig beeinträchtigen könnte. Nach der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, AVG, darf ein Zeuge die Aussage über Fragen an ihn ua. verweigern, wenn deren Beantwortung für ihn einen unmittelbaren Vermögensnachteil nach ziehen würde. Die Gefahr eines unmittelbaren Vermögensnachteils setzt voraus, dass konkret zu besorgen ist, dass die Aussage für die Begründung einer Verpflichtung zu einer oder den Verlust eines Anspruchs auf eine vermögenswerte Leistung unmittelbar kausal wird. Der Vermögensnachteil ist nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes dann bedeutend, wenn er nicht nur eine vorübergehende Einkommensbelastung bewirken, sondern (z.B. eine Entlassung) die wirtschaftliche Gesamtsituation des Betroffenen auf längere Zeit hin nachhaltig beeinträchtigen könnte. Das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Belehrung macht die Verhängung einer Ordnungsstrafe laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon unzulässig, wie sich der Zeuge im Fall einer ordnungsgemäßen Belehrung verhalten hätte, zumal generell nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Zeuge nach ordnungsgemäßer Belehrung entweder zu einer Konkretisierung von Weigerungsgründen oder zur Abstandnahme von einer Zeugnisverweigerung durchgerungen hätte.Das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Belehrung macht die Verhängung einer Ordnungsstrafe laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unabhängig davon unzulässig, wie sich der Zeuge im Fall einer ordnungsgemäßen Belehrung verhalten hätte, zumal generell nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich ein Zeuge nach ordnungsgemäßer Belehrung entweder zu einer Konkretisierung von Weigerungsgründen oder zur Abstandnahme von einer Zeugnisverweigerung durchgerungen hätte., Nachdem gegenständlich keine ordnungsgemäße Belehrung des BF erfolgt ist, war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden zu II.zu römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Des Weiteren ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.103.07.2014.003.002