RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum15.09.2014 GeschäftszahlE 220/04/2014.001/004 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Bauer über die Beschwerde vom 05.03.2014 der GmbH & Co KG mit Sitz in ***, vertreten durch die Dr. JH sen. Dr. JH jun. Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in ***, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 05.02.2014, Zl. *** mit dem die Berufung dieser Gesellschaft gegen den Bescheid vom 10.12.2013 des Bürgermeisters von *** als Abgabenbehörde
- Instanz betreffend die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe für die im Jahr 2013 im *** abgehaltenen Veranstaltungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen worden ist, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 279 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 05.02.2014, Zl. ***, wird bestätigt und der Berufung gegen den Bescheid vom 10.12.2013 des Bürgermeisters von *** keine Folge gegeben.römisch eins. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung (BAO), , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom 05.02.2014, Zl. ***, wird bestätigt und der Berufung gegen den Bescheid vom 10.12.2013 des Bürgermeisters von *** keine Folge gegeben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Gemeinderat der Gemeinde *** hat die Verordnung vom 16.12.2009 über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe gem. § 1 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969, LGBl. Nr. 40/1969 i.d.F. 32/2001 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Zif. 1 des FAG 2008 erlassen.Der Gemeinderat der Gemeinde *** hat die Verordnung vom 16.12.2009 über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe gem. , Paragraph eins, des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1969, in der Fassung 32 aus 2001, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Zif. 1 des FAG 2008 erlassen. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde als Abgabenbehörde
- Instanz vom 10.12.2013 wurde gegenüber der O GmbH & Co KG als Abgabenschuldnerin gem. § 6 des Lustbarkeitsabgabegesetzes und der Verordnung des Gemeinderates über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe vom 16.12.2009 in Verbindung mit § 201 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961 die Lustbarkeitsabgabe für die im Jahr 2013 im *** von der Abgabenschuldnerin abgehaltenen Veranstaltungen spruchgemäß wie folgt festgesetzt:Mit dem Bescheid des Bürgermeisters dieser Gemeinde als Abgabenbehörde
- Instanz vom 10.12.2013 wurde gegenüber der O GmbH & Co KG als Abgabenschuldnerin gem. Paragraph 6, des Lustbarkeitsabgabegesetzes und der Verordnung des Gemeinderates über die Ausschreibung einer Lustbarkeitsabgabe vom 16.12.2009 in Verbindung mit Paragraph 201, der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194 aus 1961, die Lustbarkeitsabgabe für die im Jahr 2013 im *** von der Abgabenschuldnerin abgehaltenen Veranstaltungen spruchgemäß wie folgt festgesetzt: „5 % der Umsätze aus Eintrittsgeldern für folgende Veranstaltungen 2013: Veranstaltungen Umsatz Abgabe Kinderoper € 194.860,73 davon 5 % € 9.743,04 Exklusivkonzert *** € 292.477,27 davon 5 % € 14.623,86 Oper - *** € 3.711.499,50 davon 5 % € 185.574,97 Summe € 209.941,87 Gemäß § 210 der Bundesabgabenordnung, BGBI. Nr. 194/1961 idgF sind Sie verpflichtet, diese Abgabe innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.“Gemäß Paragraph 210, der Bundesabgabenordnung, BGBI. Nr. 194 aus 1961, idgF sind Sie verpflichtet, diese Abgabe innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.“ Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters wurde von der O GmbH & Co KG (in der Folge kurz BF genannt), vertreten durch die Dr. JH sen. Dr. JH jun. Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. fristgerecht die Berufung vom 23.12.2013 erhoben. Mit dem Bescheid vom 05.02.2014, Zl. ms-ofs-2013-2, hat der Gemeinderat der Gemeinde St. Margarethen diese Berufung als unbegründet abgewiesen und den Bescheid des Bürgermeisters vom 10.12.2013 nach seinem gesamten Ausspruch bestätigt. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, die in § 2 Abs. 1 Ziffern 1 bis 9 Lustbarkeitsabgabegesetz sei eine beispielhafte Aufzählung diverser Lustbarkeiten, die mit dem Wort „insbesondere" beginne, enthalten und damit habe der Gesetzgeber ausgedrückt, dass es sich bei der folgenden Aufzählung von Lustbarkeiten nicht um eine taxative Auflistung handelt, sondern Arten möglicher Veranstaltungen, für die eine Abgabepflicht gegeben ist, beispielhaft aufgeführt werden. Dem Gesetzgeber sei durch das Einfügen des Wortes „insbesondere" daran gelegen gewesen, alle möglichen Veranstaltungen in die Abgabepflicht zu subsummieren, auch dann, wenn sie in der demonstrativen Aufzählung nicht vorkommen. § 2 Abs. 1 Zif. 1 Lustbarkeitsabgabegesetz zähle Theateraufführungen auf, in § 2 Abs. 2 Zif. 6 werden Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen genannt. Auch wenn es wegen der demonstrativen Aufzählung in § 2 Lustbarkeitsabgabegesetz für die Abgabepflicht unerheblich sei, ob eine Lustbarkeit in dieser Aufzählung von Lustbarkeiten mit seinem genauen Wortlaut aufscheint, könne festgestellt werden, dass es sich bei einer Opernaufführung sowohl um eine musikalische, als auch um eine gesangliche Darbietung handelt, die zudem auch noch Theaterelemente beinhaltet.Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffern 1 bis 9 Lustbarkeitsabgabegesetz sei eine beispielhafte Aufzählung diverser Lustbarkeiten, die mit dem Wort „insbesondere" beginne, enthalten und damit habe der Gesetzgeber ausgedrückt, dass es sich bei der folgenden Aufzählung von Lustbarkeiten nicht um eine taxative Auflistung handelt, sondern Arten möglicher Veranstaltungen, für die eine Abgabepflicht gegeben ist, beispielhaft aufgeführt werden. Dem Gesetzgeber sei durch das Einfügen des Wortes „insbesondere" daran gelegen gewesen, alle möglichen Veranstaltungen in die Abgabepflicht zu subsummieren, auch dann, wenn sie in der demonstrativen Aufzählung nicht vorkommen. Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 1 Lustbarkeitsabgabegesetz zähle Theateraufführungen auf, in Paragraph 2, Absatz 2, Zif. 6 werden Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen genannt. Auch wenn es wegen der demonstrativen Aufzählung in Paragraph 2, Lustbarkeitsabgabegesetz für die Abgabepflicht unerheblich sei, ob eine Lustbarkeit in dieser Aufzählung von Lustbarkeiten mit seinem genauen Wortlaut aufscheint, könne festgestellt werden, dass es sich bei einer Opernaufführung sowohl um eine musikalische, als auch um eine gesangliche Darbietung handelt, die zudem auch noch Theaterelemente beinhaltet. § 3 des Lustbarkeitsabgabegesetzes enthalte die Befreiungsbestimmungen von der Lustbarkeitenabgabe. Der Abgabe unterlägen nicht:Paragraph 3, des Lustbarkeitsabgabegesetzes enthalte die Befreiungsbestimmungen von der Lustbarkeitenabgabe. Der Abgabe unterlägen nicht: - Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht oder vorwiegend wissenschaftlichen oder Bildungszwecken dienen; Veranstaltungen, die der Jugendpflege, der fachlichen oder beruflichen Fortbildung, der Pflege des Brauchtums (z.B. Volkstänze) dienen, Volkshochschulkurse und dergleichen, wenn damit keine Tanzbelustigung (Publikumstanz) verbunden ist. § 2 Abs. 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes bestimme, dass eine Veranstaltung auch dann der Abgabepflicht unterliegt, wenn sie nicht nur dem Vergnügen dient.Paragraph 2, Absatz 2, des Lustbarkeitsabgabegesetzes bestimme, dass eine Veranstaltung auch dann der Abgabepflicht unterliegt, wenn sie nicht nur dem Vergnügen dient. Bereits im erstinstanzlichen Bescheid sei richtig beurteilt worden, dass aus dieser Norm abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit zur Befreiung von der Abgabepflicht schaffen wollte. Insbesondere seien Schulveranstaltungen bzw. Veranstaltungen der Volkshochschule oder ähnlicher Einrichtungen von der Abgabe befreit, aber auch nur dann, wenn es sich dabei um keine Tanzbelustigung (Publikumstanz) handelt. Der Befreiungsgrund läge auch nur vor, wenn der Bildungszweck gegenüber dem Zweck der Lustbarkeit bei weitem überwiegt. Im gegenständlichen Fall könne der vorwiegende Bildungszweck nicht erkannt werden, weil der Veranstalter keinen Bildungsauftrag irgendeiner öffentlichen oder privaten Stelle habe und der Hauptzweck der Veranstaltungen die Erzielung von Gewinn sei. Die Kinderoper könne keinesfalls als Veranstaltung gesehen werden, die lediglich dem Unterricht dient. Der Bildungszweck müsste der vorwiegende Zweck der (Kinder-) Opernaufführung sein, damit ein Befreiungsgrund vorläge, was nicht der Fall sei. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Oper für Kinder vorwiegend Bildungszwecke erfüllen sollte und die Oper für Erwachsene - bei der durchaus auch der Bildungshorizont erweitert wird - vorwiegend Belustigungszwecke dienen sollte. In § 2 Abs. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz werde festgehalten, dass eine Veranstaltung, wenn sie nicht nur dem Vergnügen, sondern gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht dem Vergnügen anzusprechenden Zwecken dient, auch der Lustbarkeitsabgabe unterliegt, wenn nicht ein Befreiungsgrund nach § 3 vorliegt. Bereits im erstinstanzlichen Bescheid sei richtig beurteilt worden, dass aus dieser Norm abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit zur Befreiung von der Abgabepflicht schaffen wollte. Insbesondere seien Schulveranstaltungen bzw. Veranstaltungen der Volkshochschule oder ähnlicher Einrichtungen von der Abgabe befreit, aber auch nur dann, wenn es sich dabei um keine Tanzbelustigung (Publikumstanz) handelt. Der Befreiungsgrund läge auch nur vor, wenn der Bildungszweck gegenüber dem Zweck der Lustbarkeit bei weitem überwiegt. Im gegenständlichen Fall könne der vorwiegende Bildungszweck nicht erkannt werden, weil der Veranstalter keinen Bildungsauftrag irgendeiner öffentlichen oder privaten Stelle habe und der Hauptzweck der Veranstaltungen die Erzielung von Gewinn sei. Die Kinderoper könne keinesfalls als Veranstaltung gesehen werden, die lediglich dem Unterricht dient. Der Bildungszweck müsste der vorwiegende Zweck der (Kinder-) Opernaufführung sein, damit ein Befreiungsgrund vorläge, was nicht der Fall sei. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Oper für Kinder vorwiegend Bildungszwecke erfüllen sollte und die Oper für Erwachsene - bei der durchaus auch der Bildungshorizont erweitert wird - vorwiegend Belustigungszwecke dienen sollte. In , Paragraph 2, Absatz 2, Lustbarkeitsabgabegesetz werde festgehalten, dass eine Veranstaltung, wenn sie nicht nur dem Vergnügen, sondern gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht dem Vergnügen anzusprechenden Zwecken dient, auch der Lustbarkeitsabgabe unterliegt, wenn nicht ein Befreiungsgrund nach Paragraph 3, vorliegt. Dieser Bescheid wird mit der rechtzeigen Beschwerde vom 05.03.2014 bekämpft, die zusammengefasst wie folgt begründet wird: Das Lustbarkeitsabgabegesetz liste detailliert Veranstaltungen auf, für welche die Lustbarkeitsabgabe zu entrichten ist. Die Begriffe "Musiktheater" oder "Opernaufführungen" fehlten in der Auflistung jedoch. Daraus sei zu schließen, dass für Musiktheater-Veranstaltungen keine Lustbarkeitsabgabe zu entrichten ist, woran auch die Verwendung des Wortes "insbesondere" in § 2 Abs. 1 des Lustbarkeitsabgabegesetzes nichts ändere. Würde diesem Wort die Bedeutung unterstellt werden, welche ihm die Begründung des bekämpften Bescheides zuweist (s.o.), wäre die kasuistische Aufzählung im Lustbarkeitsabgabegesetz sinnlos. Auch spräche der Charakter von Opernaufführungen als höchstwertige Musiktheateraufführungen gegen den bloßen Vergnügungscharakter, der in § 2 Abs. 1 des Lustbarkeitsabgabegesetzes als Anknüpfungstatbestand der Abgabe hervorgehoben werde. Opernaufführungen seien keine "Belustigungen" wie die anderen in § 2 Abs. 2 des Lustbarkeitsabgabesetzes genannten Veranstaltungen. Der Bildungszweck derartiger Musiktheater-Aufführungen überwiege. Die Unterlassung der Anführung von Musiktheateraufführungen wie Operetten, Musical und Oper in der detaillierten Aufstellung des § 2 Abs. 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes zeige, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers war, derartige Veranstaltungen der Hochkultur der Lustbarkeitsabgabe zu unterwerfen. Opernaufführungen seien keine Konzerte, weil diese ohne Darsteller, ohne Bühne, ohne Statisten, ohne Kulisse, Requisiten und Bühnenbeleuchtung auskommen und auch keine sonstigen musikalisch gesangliche Aufführungen. Opern seien wegen der Erfordernisse der Darsteller, Kulissen, Requisiten, Chor, Orchester etc. als Musiktheateraufführungen zu qualifizieren. Weil sie Bildungszwecken (Zwecken der Hochkultur) dienen, unterlägen Opernaufführungen einem Befreiungsgrund nach § 3 des Lustbarkeitsabgabegesetzes und damit nicht dieser Abgabe.Das Lustbarkeitsabgabegesetz liste detailliert Veranstaltungen auf, für welche die Lustbarkeitsabgabe zu entrichten ist. Die Begriffe "Musiktheater" , oder "Opernaufführungen" fehlten in der Auflistung jedoch. Daraus sei zu schließen, dass für Musiktheater-Veranstaltungen keine Lustbarkeitsabgabe zu entrichten ist, woran auch die Verwendung des Wortes "insbesondere" in Paragraph 2, Absatz eins, des Lustbarkeitsabgabegesetzes nichts ändere. Würde diesem Wort die Bedeutung unterstellt werden, welche ihm die Begründung des bekämpften Bescheides zuweist (s.o.), wäre die kasuistische Aufzählung im Lustbarkeitsabgabegesetz sinnlos. Auch spräche der Charakter von Opernaufführungen als höchstwertige Musiktheateraufführungen gegen den bloßen Vergnügungscharakter, der in Paragraph 2, Absatz eins, des Lustbarkeitsabgabegesetzes als Anknüpfungstatbestand der Abgabe hervorgehoben werde. Opernaufführungen seien keine "Belustigungen" wie die anderen in Paragraph 2, Absatz 2, des Lustbarkeitsabgabesetzes genannten Veranstaltungen. Der Bildungszweck derartiger Musiktheater-Aufführungen überwiege. Die Unterlassung der Anführung von Musiktheateraufführungen wie Operetten, Musical und Oper in der detaillierten Aufstellung des Paragraph 2, Absatz 2, des Lustbarkeitsabgabegesetzes zeige, dass es nicht der Wille des Gesetzgebers war, derartige Veranstaltungen der Hochkultur der Lustbarkeitsabgabe zu unterwerfen. Opernaufführungen seien keine Konzerte, weil diese ohne Darsteller, ohne Bühne, ohne Statisten, ohne Kulisse, Requisiten und Bühnenbeleuchtung auskommen und auch keine sonstigen musikalisch gesangliche Aufführungen. Opern seien wegen der Erfordernisse der Darsteller, Kulissen, Requisiten, Chor, Orchester etc. als Musiktheateraufführungen zu qualifizieren. Weil sie Bildungszwecken (Zwecken der Hochkultur) dienen, unterlägen Opernaufführungen einem Befreiungsgrund nach Paragraph 3, des Lustbarkeitsabgabegesetzes und damit nicht dieser Abgabe. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde *** aufzuheben, der Berufung gegen den Bescheid der Abgabenbehörde
- Instanz (Bürgermeister der Marktgemeinde ***) Folge zu geben und feststellen, dass keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Lustbarkeitsabgabe für die Opernaufführungen 2013 besteht. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht erwogen: Die relevanten Rechtsvorschriften lauten: Der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom
- Dezember 2009 (im Folgenden die VO bezeichnet) §1 „
(1)Für den Bereich der Gemeinde *** wird eine Lustbarkeitsabgabe für die im § 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 angeführten Veranstaltungen ausgeschrieben, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.„
(1)Für den Bereich der Gemeinde *** wird eine Lustbarkeitsabgabe für die im Paragraph 2, des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 angeführten Veranstaltungen ausgeschrieben, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.
(2)Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht die im § 3 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 genannten Veranstaltungen.“
(2)Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen nicht die im Paragraph 3, des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 genannten Veranstaltungen.“ § 2Paragraph 2 „Die Höhe der Abgabe beträgt
- für Veranstaltungen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten abhängig ist, 5 v.H. des Eintrittspreises pro Eintrittskarte;
- für Veranstaltungen, bei denen keine Eintrittskarten ausgegeben werden, wird die Höhe der Abgabe nach § 10 Abs. 1 bis 4 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 festgelegt. Kann die Abgabe nicht nach diesen Bestimmungen festgesetzt werden, beträgt diese 10 v.H. der Bruttoeinnahmen;
- für Veranstaltungen, bei denen keine Eintrittskarten ausgegeben werden, wird die Höhe der Abgabe nach Paragraph 10, Absatz eins bis 4 des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969 festgelegt. Kann die Abgabe nicht nach diesen Bestimmungen festgesetzt werden, beträgt diese 10 v.H. der Bruttoeinnahmen;
- für das Halten eines Dart- und Billardapparates monatlich 29,05 Euro.“ § 3Paragraph 3 „Hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners, der Bemessungsgrundlage und der Fälligkeit gelten die Bestimmungen des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist.“ Des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969, LGBl. Nr. 40/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 32/2001Des Lustbarkeitsabgabegesetzes 1969, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001, § 1Paragraph eins „
(1)Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Gemeinden des Burgenlandes einschließlich ***, die Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern), die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates ausschreiben.
(2)Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners, der Bemessungsgrundlage und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
(3)Die Gemeinden werden gem. § 8 Abs. 5 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Lustbarkeitsabgaben, die nicht in Hundertteilen des Eintrittsgeldes bemessen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(3)Die Gemeinden werden gem. Paragraph 8, Absatz 5, F.-VG. 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Lustbarkeitsabgaben, die nicht in Hundertteilen des Eintrittsgeldes bemessen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(4)Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“ § 2Paragraph 2 „
(1)Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
- Alle dem Vergnügen oder der Belustigung dienenden Vorführungen und Schaustellungen, insbesondere Theatervorstellungen jeder Art, Ballette, Varieté- und Kabarettvorstellungen, Bildstreifen- (Film-)vorführungen, Lichtbildervorführungen, Zirkusvorstellungen,
- Tanzunterhaltungen, Kostümfeste und Maskenbälle.
- Volksbelustigungen aller Art, wie Ringelspiele, Schaukel, Schießbuden, Rutsch- und ähnliche Bahnen, Geschicklichkeitsspiele, Schaustellungen jeglicher Art, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien und dgl.
- Sportliche Veranstaltungen.
- Vorführungen von Licht- und Schattenbildern, Marionettentheater.
- Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst.
- Die mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen, ausgenommen Rundfunkdarbietungen. Letztere sind jedoch nur dann ausgenommen, wenn sie nicht dem Publikumstanz dienen.
- Vorführungen der Telepathie, Hypnose, der Bauchrede- und Taschenspielerkunst.
- Betrieb von Kegelbahnen (Sportkegelbahnen) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen.
(2)Dient eine Veranstaltung nicht nur dem Vergnügen, sondern gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügen anzusprechenden Zwecken, so unterliegt sie der Lustbarkeitsabgabe, wenn nicht ein Befreiungsgrund nach § 3 vorliegt.“
(2)Dient eine Veranstaltung nicht nur dem Vergnügen, sondern gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügen anzusprechenden Zwecken, so unterliegt sie der Lustbarkeitsabgabe, wenn nicht ein Befreiungsgrund nach Paragraph 3, vorliegt.“ § 3Paragraph 3 „Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des § 1 Abs. 2 nicht:„Der Lustbarkeitsabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des , Paragraph eins, Absatz 2, nicht:
- Die sogenannten Bettelmusiken;
- Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht oder vorwiegend wissenschaftlichen oder Bildungszwecken dienen;
- Veranstaltungen, die der Jugendpflege, der fachlichen oder beruflichen Fortbildung, der Pflege des Brauchtums (z. B. Volkstänze) dienen, Volkshochschulkurse und dergleichen, wenn damit keine Tanzbelustigung (Publikumstanz) verbunden ist;
- Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken dienen, soweit sie von Organen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften durchgeführt werden;
- Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt eingehoben noch Speisen oder Getränke gegen Bezahlung abgegeben werden. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume;
- Die Vorführungen von Filmen, die gem. § 12 des Bgld. Lichtspielgesetzes 1960, LGBl. Nr. 1/1962, auf ihren kulturellen bzw. künstlerischen Wert geprüft und mit “besonders wertvoll” oder "wertvoll" oder "sehenswert" bewertet wurden.
- Die Vorführungen von Filmen, die gem. Paragraph 12, des Bgld. Lichtspielgesetzes 1960, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1962,, auf ihren kulturellen bzw. künstlerischen Wert geprüft und mit “besonders wertvoll” oder "wertvoll" oder "sehenswert" bewertet wurden. In rechtlicher Hinsicht: Als Beschwerdegrund wird, auf das Wesentliche reduziert, vorgebracht, dass die im Jahr 2013 abgehaltenen Veranstaltungen, die Opernaufführungen waren, weil der in § 3 Zif. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz genannte Befreiungsgrund von der Abgabe „Veranstaltungen, die vorwiegend Bildungszwecken dienen" gegeben sei.Als Beschwerdegrund wird, auf das Wesentliche reduziert, vorgebracht, dass die im Jahr 2013 abgehaltenen Veranstaltungen, die Opernaufführungen waren, weil der in Paragraph 3, Zif. 2 Lustbarkeitsabgabegesetz genannte Befreiungsgrund von der Abgabe „Veranstaltungen, die vorwiegend Bildungszwecken dienen" gegeben sei. Das Landesverwaltungsgericht ist aus nachstehenden Gründen der Rechtsmeinung, dass kein Befreiungsgrund von der Abgabe vorliegt: In den Erkenntnissen vom 06.10.1989 zur GZ 87/17/0209 und vom 23.03.2000 zur GZ 97/15/0086 hat der Verwaltungsgerichtshof in konkret das burgenländische Lustbarkeitsabgabegesetz 1969 betreffenden Anlassfällen ausgesprochen, das dieses Gesetz die ihm unterliegenden Veranstaltungen eigenständig definiert. Mit §1 VO wurde für den Bereich der Gemeinde *** eine Lustbarkeitsabgabe für alle im § 2 Lustbarkeitsabgabegesetz angeführten Veranstaltungen ausgeschrieben, weil im § 1 Abs. 2 der VO n u r die im § 3 des Lustbarkeitsabgabegesetzes genannten Veranstaltungen genannt und damit von der Ausschreibung der Abgabe ausgenommen werden sollen.Mit §1 VO wurde für den Bereich der Gemeinde *** eine Lustbarkeitsabgabe für alle im Paragraph 2, Lustbarkeitsabgabegesetz angeführten Veranstaltungen ausgeschrieben, weil im Paragraph eins, Absatz 2, der VO n u r die im Paragraph 3, des Lustbarkeitsabgabegesetzes genannten Veranstaltungen genannt und damit von der Ausschreibung der Abgabe ausgenommen werden sollen. Im § 2 Abs. 1 Zif. 1 Lustbarkeitsabgabegesetz wird normiert, dass „Theatervorstellungen jeder Art“ als Lustbarkeiten (Vergnügungen) gelten. In den Erläuterungen zum Entwurf des Lustbarkeitsabgabegesetzes wird zum § 2 ausgeführt, dass eine demonstrative Aufzählung aller in Betracht kommenden Lustbarkeiten gewählt wurde, was durch das Wort „insbesondere“ in der Bestimmung zum Ausdruck komme. Durch § 2 Abs. 2 Lustbarkeitsabgabengesetz wird klargestellt, dass die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes aufgezählten Veranstaltungen immer als (steuerpflichtige) Lustbarkeiten gelten, auch wenn sie daneben auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen, nicht als Vergnügen zu bezeichnenden, Zwecken dienen. Bei verständiger Betrachtung hat der Landesgesetzgeber somit alle Theaterveranstaltungen zu Lustbarkeiten im Sinne dieses Gesetztes erklärt; und zwar auch dann, wenn sie neben unterhaltenden auch bildenden Zwecken dienen, wie dies hier zweifellos neben der Unterhaltung der Fall ist. In der Beschwerde wird richtig vorgetragen, dass Opern wegen der Erfordernisse der Darsteller, Kulissen, Requisiten, Chor, Orchester etc. als Musiktheateraufführungen anzusehen sind. Eben deshalb sind aber auch sie Theatervorstellungen. Der Landesgesetzgeber wollte erkennbar Musiktheatervorstellungen nicht anders als Sprechtheateraufführungen qualifizieren, sondern eben alle Theateraufführungen als Veranstaltungen normieren, die Lustbarkeiten sind, für die die Abgabe ausgeschrieben werden kann. Weil der in der Beschwerde behauptete Ausschlussgrund gemäß § 3 Lustbarkeitsabgabegesetz nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte unterbleiben, weil sie keine Partei beantragt hat. Im Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 1 Lustbarkeitsabgabegesetz wird normiert, dass „Theatervorstellungen jeder Art“ als Lustbarkeiten (Vergnügungen) gelten. In den Erläuterungen zum Entwurf des Lustbarkeitsabgabegesetzes wird zum Paragraph 2, ausgeführt, dass eine demonstrative Aufzählung aller in Betracht kommenden Lustbarkeiten gewählt wurde, was durch das Wort „insbesondere“ in der Bestimmung zum Ausdruck komme. Durch Paragraph 2, Absatz 2, Lustbarkeitsabgabengesetz wird klargestellt, dass die in Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes aufgezählten Veranstaltungen immer als (steuerpflichtige) Lustbarkeiten gelten, auch wenn sie daneben auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen, nicht als Vergnügen zu bezeichnenden, Zwecken dienen. Bei verständiger Betrachtung hat der Landesgesetzgeber somit alle Theaterveranstaltungen zu Lustbarkeiten im Sinne dieses Gesetztes erklärt; und zwar auch dann, wenn sie neben unterhaltenden auch bildenden Zwecken dienen, wie dies hier zweifellos neben der Unterhaltung der Fall ist. In der Beschwerde wird richtig vorgetragen, dass Opern wegen der Erfordernisse der Darsteller, Kulissen, Requisiten, Chor, Orchester etc. als Musiktheateraufführungen anzusehen sind. Eben deshalb sind aber auch sie Theatervorstellungen. Der Landesgesetzgeber wollte erkennbar Musiktheatervorstellungen nicht anders als Sprechtheateraufführungen qualifizieren, sondern eben alle Theateraufführungen als Veranstaltungen normieren, die Lustbarkeiten sind, für die die Abgabe ausgeschrieben werden kann. Weil der in der Beschwerde behauptete Ausschlussgrund gemäß Paragraph 3, Lustbarkeitsabgabegesetz nicht vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte unterbleiben, weil sie keine Partei beantragt hat. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s In Abgabesachen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Zif. 4 Gebührengesetz von der Eingabegebühr befreit.In Abgabesachen sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder gemäß Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Zif. 4 Gebührengesetz von der Eingabegebühr befreit. Ergeht an: Mag. B a u e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.220.04.2014.001.004