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{'item': 'Ü B5B/06/2014.009/005'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum23.09.2014 GeschäftszahlÜ B5B/06/2014.009/005 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch sein

§ 279BAOrömisch drei.2.

Sachentscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der Paragraph 278, in Verbindung mit Paragraph 279, BAO Die Ausgestaltung der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verfahren über Beschwerden wie die vorliegende, insbesondere die Festlegung, wann in der Sache selbst zu entscheiden ist, ergibt sich auf Verfassungsebene aus Art. 130 Abs. 4 B-VG, auf einfachgesetzlicher Ebene abschließend aus § 28 VwGVG bzw. in Abgabeverfahren – wie hier – aus §

§ 279

BAO.Die Ausgestaltung der Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verfahren über Beschwerden wie die vorliegende, insbesondere die Festlegung, wann in der Sache selbst zu entscheiden ist, ergibt sich auf Verfassungsebene aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG, auf einfachgesetzlicher Ebene abschließend aus Paragraph 28, VwGVG bzw. in Abgabeverfahren – wie hier – aus Paragraph 278, in Verbindung mit Paragraph 279, BAO. Die Frage, wie das Verwaltungsgericht im Fall der Rechtswidrigkeit eines Bescheides aufgrund einer inhaltlichen Entscheidung der Verwaltungsbehörde anstelle einer Zurückweisung wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zu erkennen hat, ist somit allein in Anwendung einerseits des § 28 VwGVG bzw. der §

§ 279BAO und andererseits des Art.

130 Abs. 4 B-VG zu lösen.Die Frage, wie das Verwaltungsgericht im Fall der Rechtswidrigkeit eines Bescheides aufgrund einer inhaltlichen Entscheidung der Verwaltungsbehörde anstelle einer Zurückweisung wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zu erkennen hat, ist somit allein in Anwendung einerseits des Paragraph 28, VwGVG bzw. der Paragraph 278, in Verbindung mit Paragraph 279, BAO und andererseits des Artikel 130, Absatz 4, B-VG zu lösen. Aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichtes, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2); in Verwaltungsstrafsachen besteht stets die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst. In diesen Fällen ist das Verwaltungsgericht von Verfassungs wegen verpflichtet, eine reformatorische und nicht eine "kassatorische" (also aufhebende und zurückverweisende) Entscheidung zu treffen.Aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichtes, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,); in Verwaltungsstrafsachen besteht stets die Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst. In diesen Fällen ist das Verwaltungsgericht von Verfassungs wegen verpflichtet, eine reformatorische und nicht eine "kassatorische" (also aufhebende und zurückverweisende) Entscheidung zu treffen. Die mit den Vorgaben des Art. 130 Abs. 4 B-VG korrespondierende, einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren findet sich in § 28 VwGVG bzw. in Abgabeverfahren in §

§ 279BAO.

Danach hat das Landesverwaltungsgericht gemäß den hier interessierenden Bestimmungen der BAO die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht aus den in § 278 Abs. 1 lit. a BAO genannten Gründen zurückzuweisen oder aus den in lit. b dieser Bestimmung genannten Gründen als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist. Nur unter bestimmten, in § 278 Abs. 1 BAO genannten Voraussetzungen kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss den bei ihm angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Die mit den Vorgaben des Artikel 130, Absatz 4, B-VG korrespondierende, einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren findet sich in Paragraph 28, VwGVG bzw. in Abgabeverfahren in Paragraph 278, in Verbindung mit Paragraph 279, BAO. Danach hat das Landesverwaltungsgericht gemäß den hier interessierenden Bestimmungen der BAO die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht aus den in Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, BAO genannten Gründen zurückzuweisen oder aus den in Litera b, dieser Bestimmung genannten Gründen als zurückgenommen oder als gegenstandslos zu erklären ist. Nur unter bestimmten, in Paragraph 278, Absatz eins, BAO genannten Voraussetzungen kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss den bei ihm angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Art. 130 Abs. 4 B-VG und die genannten Bestimmungen der BAO verlangen somit grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnisses erlässt. Insofern unterscheidet sich die dem Verwaltungsgericht gemäß der BAO zukommende Entscheidungsbefugnis in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht von jener, die einer Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG zukommt: Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach § 66 Abs. 4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden. Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 4 AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf ("Zurückweisung wegen entschiedener Sache" oder) „Zurückweisung wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung“ zu lauten hat (vgl. VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9, mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).Artikel 130, Absatz 4, B-VG und die genannten Bestimmungen der BAO verlangen somit grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnisses erlässt. Insofern unterscheidet sich die dem Verwaltungsgericht gemäß der BAO zukommende Entscheidungsbefugnis in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht von jener, die einer Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG zukommt: Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden. Wenn der Sachentscheidung der erstinstanzlichen Behörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, hat die Berufungsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Berufung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf ("Zurückweisung wegen entschiedener Sache" oder) „Zurückweisung wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung“ zu lauten hat vergleiche VfGH vom 18.06.2014, Zl. G 5/2014-9, mit Hinweisen auf die Judikatur des VwGH). Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.06.2014 weiter ausführt, hat das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat sohin – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 130 Abs. 4 B-VG – die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.06.2014 weiter ausführt, hat das Verwaltungsgericht in jenem Falle, dass der Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde res iudicata entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Das Verwaltungsgericht hat sohin – bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG – die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Wie sich im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zeigte, war der XXX von XXX nicht berechtigt, als Vertreter der rkK XXX bzw. der rkPfk Berufung vom 12.06.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 30.05.2012 einzubringen. Der von der Abgabenbehörde zweiter Instanz getroffenen Sachentscheidung stand sohin das Fehlen der Prozessvoraussetzung der Vertretungsbefugnis des XXX von XXX zur Einbringung dieser Berufung entgegen. Vom Landesverwaltungsgericht Burgenland war sohin die (ordnungsgemäß eingebrachte) nunmehr als Beschwerde zu wertende Vorstellung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides auf „Zurückweisung der Berufung wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung der Vertretungsbefugnis des XXX von XXX“ zu lauten hat. Wie sich im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zeigte, war der römisch 30 von römisch 30 nicht berechtigt, als Vertreter der rkK römisch 30 bzw. der rkPfk Berufung vom 12.06.2012 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 30.05.2012 einzubringen. Der von der Abgabenbehörde zweiter Instanz getroffenen Sachentscheidung stand sohin das Fehlen der Prozessvoraussetzung der Vertretungsbefugnis des römisch 30 von römisch 30 zur Einbringung dieser Berufung entgegen. Vom Landesverwaltungsgericht Burgenland war sohin die (ordnungsgemäß eingebrachte) nunmehr als Beschwerde zu wertende Vorstellung mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides auf „Zurückweisung der Berufung wegen Fehlens der Prozessvoraussetzung der Vertretungsbefugnis des römisch 30 von XXX“ zu lauten hat. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch – wie die Ausführungen zeigen – fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch – wie die Ausführungen zeigen – fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:Ü.B5B.06.2014.009.005

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