GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Paragraph 31, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.:römisch zwei.: 1. Zu Spruchpunkt 2.:
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters von XXX vom 28.02.2014, Zahl: XXX, wurde zur Durchführung des Bewilligungsbescheides nach dem Bgld. Baugesetz zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Einstellraum, Einfriedungsmauer und Nebengebäude auf dem Grundstücken Nr. 1701/6 und 1701/9 der KG XXX vom 06.08.2013, Zahl: XXX, den Bauwerbern die Benützung der Nachbargrundstücke Nr. 1701/4 und 1701/11
Baugesetz gestattet. Die letztgenannten Grundstücke stehen im Eigentum des nunmehrigen Vorstellungswerbers.Mit Bescheid des Bürgermeisters von römisch 30 vom 28.02.2014, Zahl: römisch 30 , wurde zur Durchführung des Bewilligungsbescheides nach dem Bgld. Baugesetz zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Einstellraum, Einfriedungsmauer und Nebengebäude auf dem Grundstücken Nr. 1701/6 und 1701/9 der KG römisch 30 vom 06.08.2013, Zahl: römisch 30 , den Bauwerbern die Benützung der Nachbargrundstücke Nr. 1701/4 und 1701/11
Paragraph 12, Bgld. Baugesetz gestattet. Die letztgenannten Grundstücke stehen im Eigentum des nunmehrigen Vorstellungswerbers. Der Spruch des Bescheides enthält darüber hinaus folgende „Auflagen“: „Zeitraum der Benützung des fremden Grundes: Ab Baubeginn (voraussichtlich im März 2014), bis zur Anbringung und Fertigstellung der Fassadenarbeiten. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Arbeiten, die nur von den Grundstücken Nr. 1701/4 und 1701/1 durchgeführt werden können, in der jeweils kürzest dafür notwenigen Zeit auszuführen. Der Eigentümer (Herr K) ist bezüglich des Terminablaufes regelmäßig zu informieren. Die Grundstücke Nr. 1701/4 und 1701/11 sind möglichst schonend zu benützen. Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Ein Schaden, der trotz Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beseitigt werden konnte, ist von den Bauwerbern Herrn G und Frau W zu ersetzen.“ Die Baubehörde führte am 22.01.2014 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Bausachverständige folgende Stellungnahme abgab: „Bezüglich der bewilligten Ausführung des geplanten Projektes G / W ist es notwendig, dass das Grundstück des Anrainers K betreten wird bzw. diverse Grabungsarbeiten für die Errichtung des Kellergeschosses erforderlich sind. Ebenso sind für die Fertigstellung der Vollwärmeschutzfassade Gerüste auf fremdem Grund notwendig. Bezüglich des Terminablaufs ist jedenfalls der Anrainer regelmäßig zu informieren. Die notwendigen Maßnahmen sind in kürzest notwendiger Zeit durchzuführen.“ Der Gemeinderat von XXX entschied mit Bescheid vom 01.07.2014, Zahl XXX, über die gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobene Berufung und wies die Berufung als unbegründet ab. Darüber hinaus wurde in diesem Bescheid „der Antrag auf Akteneinsicht und Herstellung einer Aktenkopie vom 16.06.2014 (eingelangt)“ abgewiesen.Der Gemeinderat von römisch 30 entschied mit Bescheid vom 01.07.2014, Zahl römisch 30 , über die gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobene Berufung und wies die Berufung als unbegründet ab. Darüber hinaus wurde in diesem Bescheid „der Antrag auf Akteneinsicht und Herstellung einer Aktenkopie vom 16.06.2014 (eingelangt)“ abgewiesen. In der Bescheid Begründung wird der bisherige Verfahrensverlauf umfassend wiedergegeben. Zu den einzelnen Berufungspunkten wird Folgendes ausgeführt: Der Berufungswerber habe die Möglichkeit gehabt, Einwendungen in der genannten Baubewilligungsverhandlung zu tätigen. Es wäre an ihm gewesen, in den Baubewilligungsverfahren, insbesondere in den verfahrensleitenden Akt, Einsicht zu nehmen. Dies habe der Berufungswerber unterlassen und seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG verloren.Der Berufungswerber habe die Möglichkeit gehabt, Einwendungen in der genannten Baubewilligungsverhandlung zu tätigen. Es wäre an ihm gewesen, in den Baubewilligungsverfahren, insbesondere in den verfahrensleitenden Akt, Einsicht zu nehmen. Dies habe der Berufungswerber unterlassen und seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG verloren. Ob der Berufungswerber letztlich eine Besitzstörungsklage angedroht habe, sei im Verwaltungsverfahren nicht beachtlich. Allfällige zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Berufungswerber und den Antragstellern seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. In dem bekämpften Bescheid werde ausgeführt, dass der Berufungswerber bezüglich des Terminablaufes regelmäßig zu informieren sei, das sei als ausreichend anzusehen. Es könne den Bauwerbern jedoch nicht zugemutet werden, sämtliche Arbeiten jeweils eine Woche im Vorhinein dem Berufungswerber anzuzeigen. Manche Arbeiten würden sich nach Notwendigkeit kurzfristig ergeben. Die Feststellung des derzeitigen Zustandes sei gesetzlich nicht vorgesehen und könne den Bauwerbern nicht auferlegt werden. Die Gefährdung eines Baumes falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Burgenländischen Baurechtes. Der Berufungswerber führe aus, dass eine Verpflichtung der Antragsgegner zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes und zum Ersatz des Schadens für den Fall, dass dieser trotz Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beseitigt werden kann, nicht im angefochtenen Bescheid zu finden wäre. Dieses Vorbringen sei objektiv unrichtig. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, sei die Inanspruchnahme der Grundstücke des Berufungswerbers zur Errichtung des Kellers, wobei hier auch Abgrabungen auf dem Grundstück des Berufungswerbers durchgeführt werden müssen, sowie zur Fertigstellung der Vollwärmeschutzfassade notwendig. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers sei das Gutachten des Amtssachverständigen klar und nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass die Benützung des fremden Grundstückes schonend zu geschehen habe, seien die Arbeiten, die nur von den Grundstücken 1701/4 und 1701/11 durchgeführt werden können, in der jeweils kürzester dafür notwendigen Zeit auszuführen. Da die Abgrabung im Zuge der Errichtung des Kellers bei Beginn der Bauarbeiten und die Anbringung der Fassade gegen Ende der Arbeiten erfolge, sei eine weitere zeitliche Einschränkung nicht möglich. Auch eine weitere inhaltliche Einschränkung erscheine nicht tunlich. Zum Antrag auf Übersendung des Aktes XXX an die zuständige Behörde in Wien wird ausgeführt, dass dies zu einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung führen würde. Der Akt sei dem Antragsteller darüber hinaus zur Gänze bekannt. Es werde nicht dargetan, warum eine Übersendung des Aktes begehrt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag lediglich der Verfahrensverschleppung diene.Zum Antrag auf Übersendung des Aktes römisch 30 an die zuständige Behörde in Wien wird ausgeführt, dass dies zu einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung führen würde. Der Akt sei dem Antragsteller darüber hinaus zur Gänze bekannt. Es werde nicht dargetan, warum eine Übersendung des Aktes begehrt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag lediglich der Verfahrensverschleppung diene. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Berufungsbescheid sei vom Vizebürgermeister von XXX gefertigt, eine derartige Kompetenz sei aber in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen. Eine Beschlussfassung des Gemeinderats als zuständigem Kollegialorgan sei aus dem Bescheid nicht zu entnehmen. Bis zur Feststellung des Gegenteils werde der Einwand erhoben, dass der ausgefertigte Bescheid vom Beschluss des Gemeinderats abweiche und, dass der Bürgermeister an beiden Entscheidungen beteiligt gewesen sei. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Berufungsbescheid sei vom Vizebürgermeister von römisch 30 gefertigt, eine derartige Kompetenz sei aber in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen. Eine Beschlussfassung des Gemeinderats als zuständigem Kollegialorgan sei aus dem Bescheid nicht zu entnehmen. Bis zur Feststellung des Gegenteils werde der Einwand erhoben, dass der ausgefertigte Bescheid vom Beschluss des Gemeinderats abweiche und, dass der Bürgermeister an beiden Entscheidungen beteiligt gewesen sei. Zum Inhalt des Bescheides wird vorgebracht, dass es sich um einen Leistungsbescheid handle, der die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung individualisiere, sodass diese nötigenfalls auch vollstreckt werden könne. Die Bescheid Adressatin KW sei nicht Grundstückseigentümerin, und habe daher keine Parteistellung. Dem Spruch sei keine Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorigen Zustands und zum Ersatz der Kosten zu entnehmen. Die Vorschreibung von Auflagen sei nur bei Rechtsgestaltungsbescheiden zulässig. Der Spruch des Bescheides sei unbestimmt und nicht individualisiert. Der belastete Grundeigentümer habe einen Rechtsanspruch darauf, dass eine Duldungsverpflichtung erst aufgrund eines konkret aussprechenden Bescheides wirksam werde. Der Spruch enthalte eine vollkommen unzureichende Umschreibung der Maßnahmen. Die Feststellung sei viel zu exzessiv und unbestimmt. Welche konkreten Maßnahmen zur Durchführung welcher konkreten Bauarbeiten, auf welchem Teil der Grundflächen in welchem Zeitraum zu dulden seien, lasse der Bescheid nicht erkennen. Diese Feststellungen seien aber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der möglichsten Schonung des Eigentums erforderlich. Die Formulierung ab Baubeginn bis zur Anbringung und Fertigstellung der Fassadenarbeiten enthalte eine inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Ermächtigung zum Betreten der gesamten Grundstücke. Die Formulierungen „zügig“ und „kürzest“ genügten nicht den Bestimmtheitserfordernissen eines Leistungsbescheides. Der Bescheid komme einer „Generalermächtigung“ der Antragsgegner gleich. Die Duldungsverpflichtung sei unverhältnismäßig. Das Grundstück der Antragsgegner sei unbebaut, das Grundstück des Beschwerdeführers im Grenzbereich mit alten Bäumen, Sträuchern, gepflastertem Weg, Blumenbeeten und Rasenanlagen versehen. Eine Wiederherstellung der alten Bäume sei faktisch gar nicht möglich. Zur Herstellung der Fassade sei das Betreten des Nachbargrundstücks erforderlich, nicht jedoch zur Durchführung der Grabungsarbeiten. Das Gutachten des Bausachverständigen enthalte zur Frage der Möglichkeit und Notwendigkeit der Arbeiten, deren Umfang und Dauer nur allgemein und pauschal gehaltene, nicht nachvollziehbare und unbegründete Ausführungen. Das Gutachten sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, der Spruch des Bescheides weiche darüber hinaus von diesem Gutachten ab. Die Bescheid Begründung, die sich in der Wiedergabe des Gutachtens erschöpfe, sei nicht ausreichend im Sinne des § 60 AVG. Der Beschwerdeführer sei durch den Verstoß gegen die Grundsätze der materiellen Wahrheit, der Amtswegigkeit und der Begründungspflicht in seinen Rechten verletzt.Die Duldungsverpflichtung sei unverhältnismäßig. Das Grundstück der Antragsgegner sei unbebaut, das Grundstück des Beschwerdeführers im Grenzbereich mit alten Bäumen, Sträuchern, gepflastertem Weg, Blumenbeeten und Rasenanlagen versehen. Eine Wiederherstellung der alten Bäume sei faktisch gar nicht möglich. Zur Herstellung der Fassade sei das Betreten des Nachbargrundstücks erforderlich, nicht jedoch zur Durchführung der Grabungsarbeiten. Das Gutachten des Bausachverständigen enthalte zur Frage der Möglichkeit und Notwendigkeit der Arbeiten, deren Umfang und Dauer nur allgemein und pauschal gehaltene, nicht nachvollziehbare und unbegründete Ausführungen. Das Gutachten sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, der Spruch des Bescheides weiche darüber hinaus von diesem Gutachten ab. Die Bescheid Begründung, die sich in der Wiedergabe des Gutachtens erschöpfe, sei nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 60, AVG. Der Beschwerdeführer sei durch den Verstoß gegen die Grundsätze der materiellen Wahrheit, der Amtswegigkeit und der Begründungspflicht in seinen Rechten verletzt. Zur Abweisung des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht wird ausgeführt, dass die Einsichtnahme erforderlich sei, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang und Ausmaß die vorübergehende Benutzung des Grundstücks notwendig sei. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Projektgenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe und der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Wahrung der Parteienrechte im hier gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse in den Baubewilligungsakt der Gemeinde XXX, AZ: XXX, bzw. AZ: XXX, Einsicht zu nehmen und daraus alle erforderlichen Kopien herzustellen.Zur Wahrung der Parteienrechte im hier gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse in den Baubewilligungsakt der Gemeinde römisch 30 , AZ: römisch 30 , bzw. AZ: römisch 30 , Einsicht zu nehmen und daraus alle erforderlichen Kopien herzustellen. Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge: „Die Gewährung von Akteneinsicht in den hier gegenständlichen Verwaltungsakt im Wege der Rechtshilfe durch Übersendung der Akte an die hierfür zuständige Behörde in Wien und Verständigung des ausgewiesenen Rechtsfreundes hiervon nach Einlangen; in eventu auf Gewährung von Akteneinsicht und die Herstellung einer Aktenkopie in den zuvor genannten Akt bei der zu erkennenden Behörde. Die Gewährung von Akteneinsicht in die Akten der Marktgemeinde XXX, AZ XXX und AZ XXX im Wege der Rechtshilfe durch Übersendung der Akte an die hierfür zuständige Behörde in Wien und Verständigung des ausgewiesenen Rechtsfreundes hiervon nach Einlangen; in eventu auf Gewährung von Akteneinsicht und die Herstellung einer Aktenkopie in den zuvor genannten Akte bei der zu erkennenden Behörde.“Die Gewährung von Akteneinsicht in die Akten der Marktgemeinde römisch 30 , AZ römisch 30 und AZ römisch 30 im Wege der Rechtshilfe durch Übersendung der Akte an die hierfür zuständige Behörde in Wien und Verständigung des ausgewiesenen Rechtsfreundes hiervon nach Einlangen; in eventu auf Gewährung von Akteneinsicht und die Herstellung einer Aktenkopie in den zuvor genannten Akte bei der zu erkennenden Behörde.“ Der Beschwerdeführer beantragt darüber hinaus den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. § 12 Bgld. Baugesetz 1997 idgF. lautet:Paragraph 12, Bgld. Baugesetz 1997 idgF. lautet: Zeitweise Benützung fremden Grundes „
1 Bgld. Gemeindeordnung hat der Bürgermeister die vom Gemeinderat und Gemeindevorstand gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen. Die Durchführung des in der Gemeinderatssitzung vom 23.06.2014 gefassten Beschlusses besteht im konkreten Fall in der Genehmigung des Bescheides vom 01.07.2014. Wenn der Bürgermeister zur Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates berufen ist und die Bgld. Gemeindeordnung auch keine ausdrückliche Bestimmung für die Ausfertigung von Beschlüssen des Gemeinderats in individuellen behördlichen Angelegenheiten (bei der Erlassung von Bescheiden) enthält, kann davon ausgegangen werden, dass der Bürgermeister zur Ausfertigung der Bescheide des Gemeinderates berufen ist (vgl. VwGH 03.10.1996, 96/06/0111). Der Bescheid ist dem Gemeinderat aufgrund der Nennung im Spruch und der Fertigungsklausel eindeutig zuzurechnen.
Paragraph 27, Absatz eins, Bgld. Gemeindeordnung hat der Bürgermeister die vom Gemeinderat und Gemeindevorstand gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen. Die Durchführung des in der Gemeinderatssitzung vom 23.06.2014 gefassten Beschlusses besteht im konkreten Fall in der Genehmigung des Bescheides vom 01.07.2014. Wenn der Bürgermeister zur Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates berufen ist und die Bgld. Gemeindeordnung auch keine ausdrückliche Bestimmung für die Ausfertigung von Beschlüssen des Gemeinderats in individuellen behördlichen Angelegenheiten (bei der Erlassung von Bescheiden) enthält, kann davon ausgegangen werden, dass der Bürgermeister zur Ausfertigung der Bescheide des Gemeinderates berufen ist vergleiche VwGH 03.10.1996, 96/06/0111). Der Bescheid ist dem Gemeinderat aufgrund der Nennung im Spruch und der Fertigungsklausel eindeutig zuzurechnen. Der Bürgermeister ist, da er in diesem Verfahren als Behörde erster Instanz entschieden hat,
Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung - dazu zählt auch Befangenheit - vom Vizebürgermeister vertreten. Der Bescheid wurde daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vom Vizebürgermeister unterfertigt.Der Bürgermeister ist, da er in diesem Verfahren als Behörde erster Instanz entschieden hat,
Paragraph 7, Ziffer 4, AVG befangen und hat an der Abstimmung im Gemeinderat nicht teilgenommen. Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung - dazu zählt auch Befangenheit - vom Vizebürgermeister vertreten. Der Bescheid wurde daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vom Vizebürgermeister unterfertigt. Der Inhalt des aus dem Protokoll zu dieser Sitzung zu entnehmenden Gemeinderatsbeschlusses entspricht dem Inhalt des Bescheides vom 01.07.
GVG:Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Es liegen krasse und besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Die Verwaltungsbehörde hat hinsichtlich des Umgangs der Arbeiten und der Prüfung, ob diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Die Ermittlung des Sachverhalts durch die Baubehörde vor Ort ist, da das Projekt dem Bausachverständigen der Gemeinde bereits bekannt ist und auch aufgrund der räumlichen Nähe zum Ort der erforderlichen Erhebungen rascher und kostengünstiger. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) XXX Rechtsanwaltspartnerschaft OG, XXX, per Telefax: XXX,1) römisch 30 Rechtsanwaltspartnerschaft OG, römisch 30 , per Telefax: römisch 30 , 2) Marktgemeinde XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes2) Marktgemeinde römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.G07.09.2014.002.003
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.