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{'item': 'E G07/09/2014.002/003'}

Obsah (6)§ 31§ 25a§ 28§ 12§ 27§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum29.09.2014 GeschäftszahlE G07/09/2014.002/003 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitne

§ 31Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Paragraph 31, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.:römisch zwei.: 1. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 28Abs. 1 bis 3 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters von XXX vom 28.02.2014, Zahl: XXX, wurde zur Durchführung des Bewilligungsbescheides nach dem Bgld. Baugesetz zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Einstellraum, Einfriedungsmauer und Nebengebäude auf dem Grundstücken Nr. 1701/6 und 1701/9 der KG XXX vom 06.08.2013, Zahl: XXX, den Bauwerbern die Benützung der Nachbargrundstücke Nr. 1701/4 und 1701/11

§ 12Bgld.

Baugesetz gestattet. Die letztgenannten Grundstücke stehen im Eigentum des nunmehrigen Vorstellungswerbers.Mit Bescheid des Bürgermeisters von römisch 30 vom 28.02.2014, Zahl: römisch 30 , wurde zur Durchführung des Bewilligungsbescheides nach dem Bgld. Baugesetz zur Errichtung eines Einfamilienhauses samt Einstellraum, Einfriedungsmauer und Nebengebäude auf dem Grundstücken Nr. 1701/6 und 1701/9 der KG römisch 30 vom 06.08.2013, Zahl: römisch 30 , den Bauwerbern die Benützung der Nachbargrundstücke Nr. 1701/4 und 1701/11

Paragraph 12, Bgld. Baugesetz gestattet. Die letztgenannten Grundstücke stehen im Eigentum des nunmehrigen Vorstellungswerbers. Der Spruch des Bescheides enthält darüber hinaus folgende „Auflagen“: „Zeitraum der Benützung des fremden Grundes: Ab Baubeginn (voraussichtlich im März 2014), bis zur Anbringung und Fertigstellung der Fassadenarbeiten. Innerhalb dieses Zeitraums sind die Arbeiten, die nur von den Grundstücken Nr. 1701/4 und 1701/1 durchgeführt werden können, in der jeweils kürzest dafür notwenigen Zeit auszuführen. Der Eigentümer (Herr K) ist bezüglich des Terminablaufes regelmäßig zu informieren. Die Grundstücke Nr. 1701/4 und 1701/11 sind möglichst schonend zu benützen. Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Ein Schaden, der trotz Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beseitigt werden konnte, ist von den Bauwerbern Herrn G und Frau W zu ersetzen.“ Die Baubehörde führte am 22.01.2014 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Bausachverständige folgende Stellungnahme abgab: „Bezüglich der bewilligten Ausführung des geplanten Projektes G / W ist es notwendig, dass das Grundstück des Anrainers K betreten wird bzw. diverse Grabungsarbeiten für die Errichtung des Kellergeschosses erforderlich sind. Ebenso sind für die Fertigstellung der Vollwärmeschutzfassade Gerüste auf fremdem Grund notwendig. Bezüglich des Terminablaufs ist jedenfalls der Anrainer regelmäßig zu informieren. Die notwendigen Maßnahmen sind in kürzest notwendiger Zeit durchzuführen.“ Der Gemeinderat von XXX entschied mit Bescheid vom 01.07.2014, Zahl XXX, über die gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobene Berufung und wies die Berufung als unbegründet ab. Darüber hinaus wurde in diesem Bescheid „der Antrag auf Akteneinsicht und Herstellung einer Aktenkopie vom 16.06.2014 (eingelangt)“ abgewiesen.Der Gemeinderat von römisch 30 entschied mit Bescheid vom 01.07.2014, Zahl römisch 30 , über die gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobene Berufung und wies die Berufung als unbegründet ab. Darüber hinaus wurde in diesem Bescheid „der Antrag auf Akteneinsicht und Herstellung einer Aktenkopie vom 16.06.2014 (eingelangt)“ abgewiesen. In der Bescheid Begründung wird der bisherige Verfahrensverlauf umfassend wiedergegeben. Zu den einzelnen Berufungspunkten wird Folgendes ausgeführt: Der Berufungswerber habe die Möglichkeit gehabt, Einwendungen in der genannten Baubewilligungsverhandlung zu tätigen. Es wäre an ihm gewesen, in den Baubewilligungsverfahren, insbesondere in den verfahrensleitenden Akt, Einsicht zu nehmen. Dies habe der Berufungswerber unterlassen und seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG verloren.Der Berufungswerber habe die Möglichkeit gehabt, Einwendungen in der genannten Baubewilligungsverhandlung zu tätigen. Es wäre an ihm gewesen, in den Baubewilligungsverfahren, insbesondere in den verfahrensleitenden Akt, Einsicht zu nehmen. Dies habe der Berufungswerber unterlassen und seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG verloren. Ob der Berufungswerber letztlich eine Besitzstörungsklage angedroht habe, sei im Verwaltungsverfahren nicht beachtlich. Allfällige zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Berufungswerber und den Antragstellern seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. In dem bekämpften Bescheid werde ausgeführt, dass der Berufungswerber bezüglich des Terminablaufes regelmäßig zu informieren sei, das sei als ausreichend anzusehen. Es könne den Bauwerbern jedoch nicht zugemutet werden, sämtliche Arbeiten jeweils eine Woche im Vorhinein dem Berufungswerber anzuzeigen. Manche Arbeiten würden sich nach Notwendigkeit kurzfristig ergeben. Die Feststellung des derzeitigen Zustandes sei gesetzlich nicht vorgesehen und könne den Bauwerbern nicht auferlegt werden. Die Gefährdung eines Baumes falle nicht in den Zuständigkeitsbereich des Burgenländischen Baurechtes. Der Berufungswerber führe aus, dass eine Verpflichtung der Antragsgegner zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes und zum Ersatz des Schadens für den Fall, dass dieser trotz Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beseitigt werden kann, nicht im angefochtenen Bescheid zu finden wäre. Dieses Vorbringen sei objektiv unrichtig. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, sei die Inanspruchnahme der Grundstücke des Berufungswerbers zur Errichtung des Kellers, wobei hier auch Abgrabungen auf dem Grundstück des Berufungswerbers durchgeführt werden müssen, sowie zur Fertigstellung der Vollwärmeschutzfassade notwendig. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers sei das Gutachten des Amtssachverständigen klar und nachvollziehbar. Im Hinblick darauf, dass die Benützung des fremden Grundstückes schonend zu geschehen habe, seien die Arbeiten, die nur von den Grundstücken 1701/4 und 1701/11 durchgeführt werden können, in der jeweils kürzester dafür notwendigen Zeit auszuführen. Da die Abgrabung im Zuge der Errichtung des Kellers bei Beginn der Bauarbeiten und die Anbringung der Fassade gegen Ende der Arbeiten erfolge, sei eine weitere zeitliche Einschränkung nicht möglich. Auch eine weitere inhaltliche Einschränkung erscheine nicht tunlich. Zum Antrag auf Übersendung des Aktes XXX an die zuständige Behörde in Wien wird ausgeführt, dass dies zu einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung führen würde. Der Akt sei dem Antragsteller darüber hinaus zur Gänze bekannt. Es werde nicht dargetan, warum eine Übersendung des Aktes begehrt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag lediglich der Verfahrensverschleppung diene.Zum Antrag auf Übersendung des Aktes römisch 30 an die zuständige Behörde in Wien wird ausgeführt, dass dies zu einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung führen würde. Der Akt sei dem Antragsteller darüber hinaus zur Gänze bekannt. Es werde nicht dargetan, warum eine Übersendung des Aktes begehrt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Antrag lediglich der Verfahrensverschleppung diene. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Berufungsbescheid sei vom Vizebürgermeister von XXX gefertigt, eine derartige Kompetenz sei aber in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen. Eine Beschlussfassung des Gemeinderats als zuständigem Kollegialorgan sei aus dem Bescheid nicht zu entnehmen. Bis zur Feststellung des Gegenteils werde der Einwand erhoben, dass der ausgefertigte Bescheid vom Beschluss des Gemeinderats abweiche und, dass der Bürgermeister an beiden Entscheidungen beteiligt gewesen sei. In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, der Berufungsbescheid sei vom Vizebürgermeister von römisch 30 gefertigt, eine derartige Kompetenz sei aber in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen. Eine Beschlussfassung des Gemeinderats als zuständigem Kollegialorgan sei aus dem Bescheid nicht zu entnehmen. Bis zur Feststellung des Gegenteils werde der Einwand erhoben, dass der ausgefertigte Bescheid vom Beschluss des Gemeinderats abweiche und, dass der Bürgermeister an beiden Entscheidungen beteiligt gewesen sei. Zum Inhalt des Bescheides wird vorgebracht, dass es sich um einen Leistungsbescheid handle, der die im Gesetz vorgesehene Verpflichtung individualisiere, sodass diese nötigenfalls auch vollstreckt werden könne. Die Bescheid Adressatin KW sei nicht Grundstückseigentümerin, und habe daher keine Parteistellung. Dem Spruch sei keine Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorigen Zustands und zum Ersatz der Kosten zu entnehmen. Die Vorschreibung von Auflagen sei nur bei Rechtsgestaltungsbescheiden zulässig. Der Spruch des Bescheides sei unbestimmt und nicht individualisiert. Der belastete Grundeigentümer habe einen Rechtsanspruch darauf, dass eine Duldungsverpflichtung erst aufgrund eines konkret aussprechenden Bescheides wirksam werde. Der Spruch enthalte eine vollkommen unzureichende Umschreibung der Maßnahmen. Die Feststellung sei viel zu exzessiv und unbestimmt. Welche konkreten Maßnahmen zur Durchführung welcher konkreten Bauarbeiten, auf welchem Teil der Grundflächen in welchem Zeitraum zu dulden seien, lasse der Bescheid nicht erkennen. Diese Feststellungen seien aber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der möglichsten Schonung des Eigentums erforderlich. Die Formulierung ab Baubeginn bis zur Anbringung und Fertigstellung der Fassadenarbeiten enthalte eine inhaltlich und zeitlich unbegrenzte Ermächtigung zum Betreten der gesamten Grundstücke. Die Formulierungen „zügig“ und „kürzest“ genügten nicht den Bestimmtheitserfordernissen eines Leistungsbescheides. Der Bescheid komme einer „Generalermächtigung“ der Antragsgegner gleich. Die Duldungsverpflichtung sei unverhältnismäßig. Das Grundstück der Antragsgegner sei unbebaut, das Grundstück des Beschwerdeführers im Grenzbereich mit alten Bäumen, Sträuchern, gepflastertem Weg, Blumenbeeten und Rasenanlagen versehen. Eine Wiederherstellung der alten Bäume sei faktisch gar nicht möglich. Zur Herstellung der Fassade sei das Betreten des Nachbargrundstücks erforderlich, nicht jedoch zur Durchführung der Grabungsarbeiten. Das Gutachten des Bausachverständigen enthalte zur Frage der Möglichkeit und Notwendigkeit der Arbeiten, deren Umfang und Dauer nur allgemein und pauschal gehaltene, nicht nachvollziehbare und unbegründete Ausführungen. Das Gutachten sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, der Spruch des Bescheides weiche darüber hinaus von diesem Gutachten ab. Die Bescheid Begründung, die sich in der Wiedergabe des Gutachtens erschöpfe, sei nicht ausreichend im Sinne des § 60 AVG. Der Beschwerdeführer sei durch den Verstoß gegen die Grundsätze der materiellen Wahrheit, der Amtswegigkeit und der Begründungspflicht in seinen Rechten verletzt.Die Duldungsverpflichtung sei unverhältnismäßig. Das Grundstück der Antragsgegner sei unbebaut, das Grundstück des Beschwerdeführers im Grenzbereich mit alten Bäumen, Sträuchern, gepflastertem Weg, Blumenbeeten und Rasenanlagen versehen. Eine Wiederherstellung der alten Bäume sei faktisch gar nicht möglich. Zur Herstellung der Fassade sei das Betreten des Nachbargrundstücks erforderlich, nicht jedoch zur Durchführung der Grabungsarbeiten. Das Gutachten des Bausachverständigen enthalte zur Frage der Möglichkeit und Notwendigkeit der Arbeiten, deren Umfang und Dauer nur allgemein und pauschal gehaltene, nicht nachvollziehbare und unbegründete Ausführungen. Das Gutachten sei nicht schlüssig und nachvollziehbar, der Spruch des Bescheides weiche darüber hinaus von diesem Gutachten ab. Die Bescheid Begründung, die sich in der Wiedergabe des Gutachtens erschöpfe, sei nicht ausreichend im Sinne des Paragraph 60, AVG. Der Beschwerdeführer sei durch den Verstoß gegen die Grundsätze der materiellen Wahrheit, der Amtswegigkeit und der Begründungspflicht in seinen Rechten verletzt. Zur Abweisung des Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht wird ausgeführt, dass die Einsichtnahme erforderlich sei, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang und Ausmaß die vorübergehende Benutzung des Grundstücks notwendig sei. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer im Projektgenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben habe und der Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Zur Wahrung der Parteienrechte im hier gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse in den Baubewilligungsakt der Gemeinde XXX, AZ: XXX, bzw. AZ: XXX, Einsicht zu nehmen und daraus alle erforderlichen Kopien herzustellen.Zur Wahrung der Parteienrechte im hier gegenständlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse in den Baubewilligungsakt der Gemeinde römisch 30 , AZ: römisch 30 , bzw. AZ: römisch 30 , Einsicht zu nehmen und daraus alle erforderlichen Kopien herzustellen. Der Beschwerdeführer stellt folgende Anträge: „Die Gewährung von Akteneinsicht in den hier gegenständlichen Verwaltungsakt im Wege der Rechtshilfe durch Übersendung der Akte an die hierfür zuständige Behörde in Wien und Verständigung des ausgewiesenen Rechtsfreundes hiervon nach Einlangen; in eventu auf Gewährung von Akteneinsicht und die Herstellung einer Aktenkopie in den zuvor genannten Akt bei der zu erkennenden Behörde. Die Gewährung von Akteneinsicht in die Akten der Marktgemeinde XXX, AZ XXX und AZ XXX im Wege der Rechtshilfe durch Übersendung der Akte an die hierfür zuständige Behörde in Wien und Verständigung des ausgewiesenen Rechtsfreundes hiervon nach Einlangen; in eventu auf Gewährung von Akteneinsicht und die Herstellung einer Aktenkopie in den zuvor genannten Akte bei der zu erkennenden Behörde.“Die Gewährung von Akteneinsicht in die Akten der Marktgemeinde römisch 30 , AZ römisch 30 und AZ römisch 30 im Wege der Rechtshilfe durch Übersendung der Akte an die hierfür zuständige Behörde in Wien und Verständigung des ausgewiesenen Rechtsfreundes hiervon nach Einlangen; in eventu auf Gewährung von Akteneinsicht und die Herstellung einer Aktenkopie in den zuvor genannten Akte bei der zu erkennenden Behörde.“ Der Beschwerdeführer beantragt darüber hinaus den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. § 12 Bgld. Baugesetz 1997 idgF. lautet:Paragraph 12, Bgld. Baugesetz 1997 idgF. lautet: Zeitweise Benützung fremden Grundes „

(1)Der Eigentümer angrenzender Grundstücke hat das Betreten und die vorübergehende Benützung seiner Grundstücke oder Gebäude zur Herstellung der nach diesem Gesetz erforderlichen Pläne, zur Durchführung von Bauvorhaben, zu Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten oder zur Beseitigung von Baugebrechen nach vorhergehender rechtzeitiger Verständigung zu dulden, wenn diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können.
(2)Wird die Inanspruchnahme verweigert, hat die Baubehörde über Notwendigkeit und Umfang der Benützung fremden Eigentums zu entscheiden.
(3)Können wegen eines Baugebrechens bei Gefahr im Verzug Menschen nur von benachbarten Bauten oder Grundstücken aus gerettet werden, haben die Eigentümer der benachbarten Grundstücke deren Betreten sowie die Vornahme notwendiger Veränderungen zu dulden.
(4)Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand herzustellen und der Schaden, der trotz der Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beseitigt werden konnte, von jenem zu ersetzen, zu dessen Gunsten die Inanspruchnahme erfolgte. Der Bürgermeister hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969 in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung.“
(4)Nach Beendigung der Inanspruchnahme ist der frühere Zustand herzustellen und der Schaden, der trotz der Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht beseitigt werden konnte, von jenem zu ersetzen, zu dessen Gunsten die Inanspruchnahme erfolgte. Der Bürgermeister hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 3 und 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung.“ Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Formale Bescheid Kriterien:

§ 27Abs.

1 Bgld. Gemeindeordnung hat der Bürgermeister die vom Gemeinderat und Gemeindevorstand gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen. Die Durchführung des in der Gemeinderatssitzung vom 23.06.2014 gefassten Beschlusses besteht im konkreten Fall in der Genehmigung des Bescheides vom 01.07.2014. Wenn der Bürgermeister zur Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates berufen ist und die Bgld. Gemeindeordnung auch keine ausdrückliche Bestimmung für die Ausfertigung von Beschlüssen des Gemeinderats in individuellen behördlichen Angelegenheiten (bei der Erlassung von Bescheiden) enthält, kann davon ausgegangen werden, dass der Bürgermeister zur Ausfertigung der Bescheide des Gemeinderates berufen ist (vgl. VwGH 03.10.1996, 96/06/0111). Der Bescheid ist dem Gemeinderat aufgrund der Nennung im Spruch und der Fertigungsklausel eindeutig zuzurechnen.

Paragraph 27, Absatz eins, Bgld. Gemeindeordnung hat der Bürgermeister die vom Gemeinderat und Gemeindevorstand gesetzmäßig gefassten Beschlüsse durchzuführen. Die Durchführung des in der Gemeinderatssitzung vom 23.06.2014 gefassten Beschlusses besteht im konkreten Fall in der Genehmigung des Bescheides vom 01.07.2014. Wenn der Bürgermeister zur Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates berufen ist und die Bgld. Gemeindeordnung auch keine ausdrückliche Bestimmung für die Ausfertigung von Beschlüssen des Gemeinderats in individuellen behördlichen Angelegenheiten (bei der Erlassung von Bescheiden) enthält, kann davon ausgegangen werden, dass der Bürgermeister zur Ausfertigung der Bescheide des Gemeinderates berufen ist vergleiche VwGH 03.10.1996, 96/06/0111). Der Bescheid ist dem Gemeinderat aufgrund der Nennung im Spruch und der Fertigungsklausel eindeutig zuzurechnen. Der Bürgermeister ist, da er in diesem Verfahren als Behörde erster Instanz entschieden hat,

§ 7Z. 4 AVG befangen und hat an der Abstimmung im Gemeinderat nicht teilgenommen.

Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung - dazu zählt auch Befangenheit - vom Vizebürgermeister vertreten. Der Bescheid wurde daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vom Vizebürgermeister unterfertigt.Der Bürgermeister ist, da er in diesem Verfahren als Behörde erster Instanz entschieden hat,

Paragraph 7, Ziffer 4, AVG befangen und hat an der Abstimmung im Gemeinderat nicht teilgenommen. Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung - dazu zählt auch Befangenheit - vom Vizebürgermeister vertreten. Der Bescheid wurde daher den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vom Vizebürgermeister unterfertigt. Der Inhalt des aus dem Protokoll zu dieser Sitzung zu entnehmenden Gemeinderatsbeschlusses entspricht dem Inhalt des Bescheides vom 01.07.

  1. Adressat des Bescheides ist zu Recht auch Frau KW, es kommt nicht auf das Eigentum am Baugrundstück an, sondern darauf wer Bauwerber im zugrundeliegenden Bewilligungsverfahren war. Bauwerber waren im vorliegenden Fall sowohl Herr G als auch Frau W. § 12 Bgld. Baugesetz:Paragraph 12, Bgld. Baugesetz: Die Durchführung von Bauvorhaben ist einer der Anwendungsfälle des § 12 Abs. 1 Bgld. Baugesetz. Voraussetzung ist eine rechtskräftige Baubewilligung. Die Verpflichtung den Zutritt auf ein Grundstück nach § 12 Bgld. Baugesetz zu gewähren, stellt einen Leistungsbescheid dar, dessen Spruch so bestimmt gefasst sein muss, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Weg der Zwangsvollstreckung möglich ist. (VwGH 28.11.1978, 2069/76).Die Durchführung von Bauvorhaben ist einer der Anwendungsfälle des Paragraph 12, Absatz eins, Bgld. Baugesetz. Voraussetzung ist eine rechtskräftige Baubewilligung. Die Verpflichtung den Zutritt auf ein Grundstück nach Paragraph 12, Bgld. Baugesetz zu gewähren, stellt einen Leistungsbescheid dar, dessen Spruch so bestimmt gefasst sein muss, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Weg der Zwangsvollstreckung möglich ist. (VwGH 28.11.1978, 2069/76). Die Behörde hat vor Erlassung eines Bescheides nach § 12 Abs. 3 Bgld. Baugesetz zu prüfen, ob diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können.Die Behörde hat vor Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 12, Absatz 3, Bgld. Baugesetz zu prüfen, ob diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können. Zu dieser Frage ist weder dem Bescheid des Bürgermeisters noch dem diesen Bescheid bestätigenden Bescheid des Gemeinderats etwas zu entnehmen. Die Baubehörde hat damit in die Ermittlung des Sachverhalts zur Gänze unterlassen. Die Erhebungen der Behörde beschränken sich darauf, dass der Bausachverständige festgestellt hat, dass die Inanspruchnahme für „diverse Grabungsarbeiten für die „Errichtung des Kellergeschosses“ und „die Fertigstellung des Vollwärmeschutzes“ notwendig sind. Es gibt keine Ausführungen betreffend Material-, Maschinen- und Personeneinsatz und welcher Teil des Grundstückes des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden soll und ebenso wenig Feststellungen darüber, ob die erforderlichen Arbeiten ohne Benützung des Grundes der Beschwerdeführer ausgeführt werden können, und bejahendenfalls eine Darstellung der Ausführung und der Kosten, wenn eine solche Inanspruchnahme nicht erfolgt. Gerade aber diese Kriterien sind Voraussetzung für eine Ermittlung der Kosten der Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Grundstückes), da andernfalls ein zur Feststellung der unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführender Kostenvergleich mit anderen Ausführungsvarianten gar nicht möglich ist (vgl. VwGH 20.12.2005, 2003/05/013).Es gibt keine Ausführungen betreffend Material-, Maschinen- und Personeneinsatz und welcher Teil des Grundstückes des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden soll und ebenso wenig Feststellungen darüber, ob die erforderlichen Arbeiten ohne Benützung des Grundes der Beschwerdeführer ausgeführt werden können, und bejahendenfalls eine Darstellung der Ausführung und der Kosten, wenn eine solche Inanspruchnahme nicht erfolgt. Gerade aber diese Kriterien sind Voraussetzung für eine Ermittlung der Kosten der Bauausführung (mit Inanspruchnahme des Grundstückes), da andernfalls ein zur Feststellung der unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführender Kostenvergleich mit anderen Ausführungsvarianten gar nicht möglich ist vergleiche VwGH 20.12.2005, 2003/05/013). Die Baubehörde ist bei der Auferlegung einer vollstreckbaren Leistung auch verpflichtet festzustellen, wie lange jene Arbeiten, die die Inanspruchnahme des fremden Grundes erforderlich machen, voraussichtlich dauern werden. Der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten ist in der Folge dem Verpflichteten rechtzeitig bekannt zu geben. Auch wenn die Behörde ihre Ausführungen als „Auflagen“ bezeichnet handelt es sich in Wahrheit nicht um Auflagen sondern um, wie ausgeführt allerdings unzureichende, Konkretisierungen der auferlegten Leistung. Hinsichtlich der Vorgangsweise nach Abschluss der Arbeiten wird im Spruch lediglich der Gesetzestext wiedergegeben. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Die Vorgangsweise nach Beendigung der Bauarbeiten ist in § 12 Abs. 4 Bgld. Baugesetz geregelt. Es besteht hier kein Regelungsspielraum für die Baubehörde, die Möglichkeit der Wiederherstellung ist nicht Gegenstand der Prüfung bei der Bescheiderlassung nach § 12 Abs. 2 Bgld. Baugesetz. Sollte die Wiederherstellung von Bäumen tatsächlich nicht möglich sein, ist der entstandene Schaden zu ersetzen. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hinsichtlich des entstandenen Schadens ist kein Beurteilungskriterium, da ein entstandener Schaden in jedem Fall zur Gänze zu ersetzen ist. Die Feststellung des vor Beginn der Bauarbeiten bestehenden Zustands ist gesetzlich nicht vorgesehen, im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Feststellung der Entschädigung nach § 12 Abs. 4 Bgld. Baugesetz aber unter Umständen zweckmäßig.Die Vorgangsweise nach Beendigung der Bauarbeiten ist in Paragraph 12, Absatz 4, Bgld. Baugesetz geregelt. Es besteht hier kein Regelungsspielraum für die Baubehörde, die Möglichkeit der Wiederherstellung ist nicht Gegenstand der Prüfung bei der Bescheiderlassung nach Paragraph 12, Absatz 2, Bgld. Baugesetz. Sollte die Wiederherstellung von Bäumen tatsächlich nicht möglich sein, ist der entstandene Schaden zu ersetzen. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen hinsichtlich des entstandenen Schadens ist kein Beurteilungskriterium, da ein entstandener Schaden in jedem Fall zur Gänze zu ersetzen ist. Die Feststellung des vor Beginn der Bauarbeiten bestehenden Zustands ist gesetzlich nicht vorgesehen, im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Feststellung der Entschädigung nach Paragraph 12, Absatz 4, Bgld. Baugesetz aber unter Umständen zweckmäßig. Zu Spruchpunkt
  2. – Akteneinsicht: § 17 AVG lautet:Paragraph 17, AVG lautet: „

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Der in diesem Verfahren gegenständliche Bescheid vom 01.07.2014 betrifft die Inanspruchnahme fremden Grundes zur Durchführung eines nach dem Bgld. Baugesetz bewilligten Vorhabens. Das Verfahren ist daher nicht isoliert zu betrachten, sondern die Beurteilung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ist nur anhand des bewilligten Bauvorhabens möglich. Der Verfahrensakt des Bewilligungsverfahrens ist daher, unabhängig von der formalen Aktenverwaltung der Baubehörde, Teil des die Sache betreffenden Aktes nach § 17 Abs. 1 AVG.Der in diesem Verfahren gegenständliche Bescheid vom 01.07.2014 betrifft die Inanspruchnahme fremden Grundes zur Durchführung eines nach dem Bgld. Baugesetz bewilligten Vorhabens. Das Verfahren ist daher nicht isoliert zu betrachten, sondern die Beurteilung der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ist nur anhand des bewilligten Bauvorhabens möglich. Der Verfahrensakt des Bewilligungsverfahrens ist daher, unabhängig von der formalen Aktenverwaltung der Baubehörde, Teil des die Sache betreffenden Aktes nach Paragraph 17, Absatz eins, AVG. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Bewilligungsverfahren verloren hat und, ob ihm der Akteninhalt tatsächlich bereits bekannt ist. Die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Baubehörde erfolgte daher zu Unrecht. Die Übersendung an die „hierfür zuständige Behörde in Wien“ (wer immer diese bei einem Bauverfahren in der Gemeinde XXX auch sein möge) ist gesetzlich nicht vorgesehen.Die Übersendung an die „hierfür zuständige Behörde in Wien“ (wer immer diese bei einem Bauverfahren in der Gemeinde römisch 30 auch sein möge) ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer hat jederzeit die Möglichkeit während der Amtsstunden Einsicht in den Akt der Gemeinde bzw. des Landesverwaltungsgerichts zu nehmen. Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG:Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG:

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Es liegen krasse und besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Die Verwaltungsbehörde hat hinsichtlich des Umgangs der Arbeiten und der Prüfung, ob diese Arbeiten auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Die Ermittlung des Sachverhalts durch die Baubehörde vor Ort ist, da das Projekt dem Bausachverständigen der Gemeinde bereits bekannt ist und auch aufgrund der räumlichen Nähe zum Ort der erforderlichen Erhebungen rascher und kostengünstiger. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) XXX Rechtsanwaltspartnerschaft OG, XXX, per Telefax: XXX,1) römisch 30 Rechtsanwaltspartnerschaft OG, römisch 30 , per Telefax: römisch 30 , 2) Marktgemeinde XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes2) Marktgemeinde römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.G07.09.2014.002.003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.