GVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verwal-tungsstrafverfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 31, VwGVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verwal-tungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revisi-on an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revisi-on an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der BH XXX vom 07.04.2014 wurde folgende Strafe verhängt:Mit Straferkenntnis der BH römisch 30 vom 07.04.2014 wurde folgende Strafe verhängt: „Sie haben es als Grundstückseigentümerin des Gst. Nr. XXX, KG XXX, zu verantworten, dass wie durch die Gemeinde XXXs am 22.01.2013 festgestellt wurde, eine Hütte errichtet wurde und dieser rechtswidrige Zustand zumindest innerhalb der genannten Tatzeit aufrecht erhalten wurde, obwohl dieses Bauvorhaben nicht geringfügig ist und Sie nicht eine Bauanzeige
G erstattet oder um Baubewilligung
G angesucht haben und keine entsprechende Baufreigabe oder Baubewilligung erteilt wurde.„Sie haben es als Grundstückseigentümerin des Gst. Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , zu verantworten, dass wie durch die Gemeinde römisch 30 s am 22.01.2013 festgestellt wurde, eine Hütte errichtet wurde und dieser rechtswidrige Zustand zumindest innerhalb der genannten Tatzeit aufrecht erhalten wurde, obwohl dieses Bauvorhaben nicht geringfügig ist und Sie nicht eine Bauanzeige
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Bgld. BauG erstattet oder um Baubewilligung
Paragraph 18, Absatz eins, Bgld. BauG angesucht haben und keine entsprechende Baufreigabe oder Baubewilligung erteilt wurde. Tatzeitpunkt: 22.01.2013 - 18.03.2013 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 34 Abs. 1 i. V. m. §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 Z. 1, 18 Abs. 1 und 11 Bgld. Baugesetz LGBL. Nr. 10/1998 i. d. g. F.Paragraph 34, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraphen 16, Absatz eins, 17, Absatz eins, Ziffer eins, 18, Absatz eins und 11 Bgld. Baugesetz LGBL. Nr. 10 aus 1998, i. d. g. F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Gem. § 34 Abs. 2 des Bgld. Baugesetzes 1997 LGBL. Nr. 10/1998 i. d. g. F. eine Geldstrafe von 365,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden.Gem. Paragraph 34, Absatz 2, des Bgld. Baugesetzes 1997 LGBL. Nr. 10 aus 1998, i. d. g. F. eine Geldstrafe von 365,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens d. s. 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten) beträgt daher 401,50 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten) beträgt daher 401,50 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG).“ In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass sich aus einer Mitteilung der Gemeinde XXX vom 18.03.2013 ergebe, dass für die gegenständliche Hütte keine Baubewilligung bestehe. Die beiden Eigentümerinnen des Grundstücks seien aufgefordert worden, um Baubewilligung anzusuchen. Ein derartiges Ansuchen liege jedoch bisher nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Vergleichs aus dem Jahr 1977 die alleinige Verfügungsgewalt über die Hütte.In der Begründung des Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass sich aus einer Mitteilung der Gemeinde römisch 30 vom 18.03.2013 ergebe, dass für die gegenständliche Hütte keine Baubewilligung bestehe. Die beiden Eigentümerinnen des Grundstücks seien aufgefordert worden, um Baubewilligung anzusuchen. Ein derartiges Ansuchen liege jedoch bisher nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines Vergleichs aus dem Jahr 1977 die alleinige Verfügungsgewalt über die Hütte. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde: Die gegenständliche Hütte sei frühestens in der Zwischenkriegszeit, jedenfalls vor dem Jahr 1921, errichtet worden, sohin zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde XXX noch zu Ungarn gehörte. Die damaligen ungarischen Bauvorschriften seien zur Gänze eingehalten, das gegenständliche Gebäude sohin ordnungsgemäß errichtet worden.Die gegenständliche Hütte sei frühestens in der Zwischenkriegszeit, jedenfalls vor dem Jahr 1921, errichtet worden, sohin zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinde römisch 30 noch zu Ungarn gehörte. Die damaligen ungarischen Bauvorschriften seien zur Gänze eingehalten, das gegenständliche Gebäude sohin ordnungsgemäß errichtet worden. Ein Sachverhalt, welcher dem Tatbestand einer der, dem bekämpften Straferkenntnis vom 07.04.2014 zu entnehmenden, baurechtlichen Bestimmungen widerspricht, sei nicht verwirklicht worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass am ursprünglichen, zumindest seit 1921 bestehenden, Zustand der Hütte nichts verändert werden soll. Es solle weder eine Maßnahme zur Erhaltung, zur Instandsetzung, oder Verbesserung vorgenommen werden, schon gar nicht liege ein, auch nur beabsichtigter, Neubau vor. Es könne nicht gegen § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Z. 1 bzw. § 18 Abs. 1 Bgld. BauG verstoßen werden, sondern nur gegen eine dieser Bestimmungen. Die Behörde hätte, allenfalls durch Erhebungen vor Ort, feststellen müssen, um welche Art von Gebäude es sich handelt und sodann eine Zuordnung vornehmen müssen.Es könne nicht gegen Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 18, Absatz eins, Bgld. BauG verstoßen werden, sondern nur gegen eine dieser Bestimmungen. Die Behörde hätte, allenfalls durch Erhebungen vor Ort, feststellen müssen, um welche Art von Gebäude es sich handelt und sodann eine Zuordnung vornehmen müssen. § 1 Abs. 1 StGB (nullum crime sine lege) sei subsidiär anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins, StGB (nullum crime sine lege) sei subsidiär anzuwenden. Von der Behörde erster Instanz seien die Rechtsvorschriften in der, zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses, sohin dem 07.04.2014, geltenden Fassungen angewendet worden, welche jedoch erst ab 01.01.2014 in Geltung getreten seien. Die Strafbarkeit einer Tathandlung könne jedoch immer nur nach den zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung geltenden Normen bemessen werden. Es werde bestritten, dass die Beschuldigte allein verfügungsberechtigt über die gegenständliche Hütte bzw. die Liegenschaft, auf welcher sie sich befindet, ist. Es sei ihr nicht möglich gewesen, die Zustimmung ihrer Miteigentümerin betreffend die gegenständliche Liegenschaft, Frau Eleonora Hillinger, zu erlangen. Um weiteren Komplikationen aus dem Weg zu gehen, erkläre die Beschuldigte, die Hütte auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Ein Abriss der Hütte, ohne Einholung der Zustimmung von Eleonora Hillinger, hätte eine Besitzstörungshandlung dargestellt, sohin sei ein Rechtfertigungsgrund gegeben. Erst seit Vorliegen der Zustimmung von Frau EH vom 29.04.2014 sei die Beschuldigte in der Lage, den, von der Marktgemeinde XXX geforderten, Bauzustand herzustellen und die Hütte zu entfernen.Ein Abriss der Hütte, ohne Einholung der Zustimmung von Eleonora Hillinger, hätte eine Besitzstörungshandlung dargestellt, sohin sei ein Rechtfertigungsgrund gegeben. Erst seit Vorliegen der Zustimmung von Frau EH vom 29.04.2014 sei die Beschuldigte in der Lage, den, von der Marktgemeinde römisch 30 geforderten, Bauzustand herzustellen und die Hütte zu entfernen. Die Beschwerdeführerin beantragt die Einstellung des Verfahrens und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2013, lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, lauten: § 18 Baubewilligung und Bewilligungsverfahren:Paragraph 18, Baubewilligung und Bewilligungsverfahren: „
erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.“„
Paragraph 17, erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.“ § 17 Bauanzeige und Anzeigeverfahren:Paragraph 17, Bauanzeige und Anzeigeverfahren: „
1 Bgld. Baugesetz ist für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs. 1), vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige
erfolgt - bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen.
Paragraph 18, Absatz eins, Bgld. Baugesetz ist für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (Paragraph 16, Absatz eins,), vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige
Paragraph 17, erfolgt - bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen. Der Bauwerber hat
2 Bgld. Baugesetz dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen, die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen.Der Bauwerber hat
Paragraph 18, Absatz 2, Bgld. Baugesetz dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen, die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Die in § 17 Abs. 1 Z. 1 – 3 Bgld. Baugesetz genannten Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), der Baubehörde vor Baubeginn anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung (§ 18) angesucht wird.Die in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, – 3 Bgld. Baugesetz genannten Bauvorhaben sind, sofern sie nicht geringfügig sind (Paragraph 16,), der Baubehörde vor Baubeginn anzuzeigen, wenn dafür nicht um Baubewilligung (Paragraph 18,) angesucht wird.
2 Bgld. Baugesetz hat der Bauwerber bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten.
Paragraph 17, Absatz 2, Bgld. Baugesetz hat der Bauwerber bei der Baubehörde eine von ihm unterfertigte schriftliche Bauanzeige zu erstatten. Es ist daher vor Errichtung ein Verfahren nach § 18 oder § 17 (Abs. 1 Z. 3
1 Bgld. Baugesetz bedürfen Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (§ 3) bestehen, keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen.
Paragraph 16, Absatz eins, Bgld. Baugesetz bedürfen Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, an denen keine baupolizeilichen Interessen (Paragraph 3,) bestehen, keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen. Adressat der Bestimmung ist also sowohl nach § 16 als auch nach § 17 bzw. § 18 Bgld. Baugesetz der Bauwerber. Dieser hat um Baubewilligung anzusuchen, das Bauvorhaben anzuzeigen oder der Baubehörde eine Mitteilung zu machen. Schon aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass auch nur der Bauwerber wegen Übertretung dieser Bestimmung bestraft werden kann.Adressat der Bestimmung ist also sowohl nach Paragraph 16, als auch nach Paragraph 17, bzw. Paragraph 18, Bgld. Baugesetz der Bauwerber. Dieser hat um Baubewilligung anzusuchen, das Bauvorhaben anzuzeigen oder der Baubehörde eine Mitteilung zu machen. Schon aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass auch nur der Bauwerber wegen Übertretung dieser Bestimmung bestraft werden kann. Diese Rechtsansicht entspricht auch der Systematik des Baugesetzes. Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 2 Abs. 6 Bgld. Baugesetz derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden. Ist der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes, dann ist für Anträge nach §§ 16 bis 18 die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich.Bauwerber im Sinne dieses Gesetzes ist nach Paragraph 2, Absatz 6, Bgld. Baugesetz derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Kosten Bauvorhaben ausgeführt werden. Ist der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes, dann ist für Anträge nach Paragraphen 16 bis 18 die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Der Grundeigentümer ist daher in einem Bewilligungsverfahren nach dem Bgld. Baugesetz nur insofern relevant, als seine Zustimmung erforderlich ist. Aktiv für das Bauvorhaben verantwortlich ist er nicht. Daran ändert auch nichts, dass Bauwerber und Grundeigentümer dieselbe Person sein können und in vielen Verfahren auch sind. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass diese Interpretation auch zu keinem Rechtsschutzdefizit für den Fall, dass der Bauwerber nicht mehr verfügungsberechtigt oder unbekannt ist, führt: Nach § 26 Abs. 2 Bgld. Baugesetz hat die Baubehörde, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung bzw. Baufreigabe ausgeführt wird, den Bauträger, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Im Fall des § 26 Abs. 2 Bgld. Baugesetz kann der Eigentümer auch Adressat eines Verwaltungsstrafverfahrens sein.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass diese Interpretation auch zu keinem Rechtsschutzdefizit für den Fall, dass der Bauwerber nicht mehr verfügungsberechtigt oder unbekannt ist, führt: Nach Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. Baugesetz hat die Baubehörde, wenn ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung bzw. Baufreigabe ausgeführt wird, den Bauträger, sofern dieser über das Objekt nicht mehr verfügungsberechtigt ist, den Eigentümer aufzufordern, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen bzw. die Bauanzeige zu erstatten. Im Fall des Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. Baugesetz kann der Eigentümer auch Adressat eines Verwaltungsstrafverfahrens sein. § 2 Abs. 6, § 17 und § 18 Bgld. Baugesetz traten in der zitierten Fassung erst mit der Novelle LGBl. Nr. 11/2013 am 07.03.2013 in Kraft. Der Begriff Bauträger wurde im Zuge dieser Novelle allerdings in § 26 Abs. 2 leg. cit. beibehalten. Auch nach der vor der zitierten Novelle geltenden Rechtslage ergibt sich jedoch keine strafrechtliche Verantwortung des Grundeigentümers für den vorliegenden Sachverhalt.Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 17 und Paragraph 18, Bgld. Baugesetz traten in der zitierten Fassung erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2013, am 07.03.2013 in Kraft. Der Begriff Bauträger wurde im Zuge dieser Novelle allerdings in Paragraph 26, Absatz 2, leg. cit. beibehalten. Auch nach der vor der zitierten Novelle geltenden Rechtslage ergibt sich jedoch keine strafrechtliche Verantwortung des Grundeigentümers für den vorliegenden Sachverhalt. Im Ergebnis kann wegen Übertretung der §§ 17 Abs. 1 und 2 bzw. 18 Abs. 1 und 2 oder 16 Abs. 1 Bgld. Baugesetz nur der Bauwerber, aber nicht der Eigentümer eines Grundstückes bestraft werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Bauwerber nicht festgestellt werden kann.Im Ergebnis kann wegen Übertretung der Paragraphen 17, Absatz eins und 2 bzw. 18 Absatz eins und 2 oder 16 Absatz eins, Bgld. Baugesetz nur der Bauwerber, aber nicht der Eigentümer eines Grundstückes bestraft werden. Das gilt auch für den Fall, dass der Bauwerber nicht festgestellt werden kann. Schon aus diesem Grund war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Die belangte Behörde hat sich auch mit der Frage, ob das Gebäude tatsächlich ohne Bewilligung errichtet wurde nicht auseinandergesetzt. Der konkrete Bauakt der Gemeinde beginnt im Jahr 1958. Zumindest von 1958 bis 2012 wurde das Gebäude von der Baubehörde nie beanstandet. Die Frage, ob die Bauakten der Gemeinde zumindest bis 1921 vollständig sind, konnte vom Amtsleiter in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar beantwortet werden. Vorschriftswidrig ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt (VwGH 27.08.2013, 2012/06/0147, 6. September 2011, 2009/05/0348, mwN). Ohne Feststellung darüber, wann das Gebäude errichtet wurde, kann auch nicht einmal beurteilt werden, welches Baurecht zum Zeitpunkt der Errichtung anwendbar war und, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt eine Bewilligungspflicht vorlag. Immerhin standen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts das Baustatut des Komitats Moson (bis 1926), die Bgld. Bauordnung 1926 (1926 bis 38, sowie ab 1947) und die Niederösterreichische Bauordnung 1883 (1938 bis 47) in Geltung. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Rechtsanwälte XXX, per Telefax:XXX,1) Rechtsanwälte römisch 30 , per Telefax:XXX, 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes2) Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.029.09.2014.018.006
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.