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{'item': 'E 025/01/2014.031/004'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum21.10.2014 GeschäftszahlE 025/01/2014.031/004 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn HH (in der Folge kurz „BF“ genannt), geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXX, vom 18.09.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX („BH“) vom 25.08.2014, Zl. XXX, betreffend die Entziehung seiner Jagdkarte nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, in der heutigen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn HH (in der Folge kurz „BF“ genannt), geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vertreten durch die Rechtsanwälte römisch 30 , vom 18.09.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 („BH“) vom 25.08.2014, Zl. römisch 30 , betreffend die Entziehung seiner Jagdkarte nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004, in der heutigen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.

  1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet: „Gemäß § 68 i.V.m. § 67 Abs. 1 Z. 2 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBL. Nr. 11/2005, wird Herrn HH, geb. am XXX, wh. in XXX, die von der Bezirkshauptmannschaft XXX am 10.5.1990 ausgestellte Jagdkarte für das Burgenland, Zl. XXX, auf die Dauer von einem Jahr ab Zustellung des Bescheides entzogen und ist diese der ho. Behörde unverzüglich zu übermitteln.“„Gemäß Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBL. Nr. 11 aus 2005,, wird Herrn HH, geb. am römisch 30 , wh. in römisch 30 , die von der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 am 10.5.1990 ausgestellte Jagdkarte für das Burgenland, Zl. römisch 30 , auf die Dauer von einem Jahr ab Zustellung des Bescheides entzogen und ist diese der ho. Behörde unverzüglich zu übermitteln.“ 1.
  2. Die BH hat dem BF mit Bescheid vom 14.07.2014, Zahl XXX, gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes den Besitz von Waffen und Munition verboten. Im hier angefochtenen jagdrechtlichen Bescheid stützt die BH die Entziehung der Jagdkarte auf das erlassene Waffenverbot. Wegen des normierten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen das Waffenverbot sei dieses mit seiner Erlassung rechtswirksam. Die Entziehung sei auch ohne Rechtskraft des Waffenverbots zulässig. 1.
  3. Die BH hat dem BF mit Bescheid vom 14.07.2014, Zahl römisch 30 , gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes den Besitz von Waffen und Munition verboten. Im hier angefochtenen jagdrechtlichen Bescheid stützt die BH die Entziehung der Jagdkarte auf das erlassene Waffenverbot. Wegen des normierten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen das Waffenverbot sei dieses mit seiner Erlassung rechtswirksam. Die Entziehung sei auch ohne Rechtskraft des Waffenverbots zulässig. 1.
  4. Dagegen wendet sich die Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, dass eine Entziehung nur nach der Rechtskraft des Waffenverbots zulässig sei. 1.
  5. Am heutigen Tage wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kein weiteres Vorbringen erstattete.
  6. Hierüber wurde erwogen: 2.
  7. Die hier maßgeblichen Vorschriften des Bgld. Jagdgesetzes 2004 lauten: § 67 Abs. 1 Z. 2:Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2 : „

(1)Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern, […]
  1. denen der Besitz von Waffen nach den waffenrechtlichen Vorschriften verboten wurde.“ § 68:Paragraph 68 : „Wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Karte eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat die Ausstellungsbehörde die Karte zu entziehen. Für die Dauer des Entzuges ist § 67 sinngemäß anzuwenden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdkartenabgabe besteht nicht.“„Wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Karte eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat die Ausstellungsbehörde die Karte zu entziehen. Für die Dauer des Entzuges ist Paragraph 67, sinngemäß anzuwenden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdkartenabgabe besteht nicht.“ 2.
  2. Zutreffend hat die BH auf das Erk des VwGH vom 18.09.1996, Zahl 96/03/0098, verwiesen. Dieses zum Tiroler Jagdgesetz ergangene Erkenntnis ist auf den Anlassfall anzuwenden, weil die Entziehungsgründe nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004 identisch mit denen für Tirol sind. Nach beiden Vorschriften kommt es darauf an, ob einer Person der Besitz von Waffen verboten wurde. Keine Voraussetzung für die Entziehung ist die Rechtskraft des Waffenverbots. Ein Abstellen auf die Rechtskraft des Waffenverbots ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch gebietet dies ihr Zweck. Im Gegensatz zu anderen Versagungsgründen, die eine Rechtskraft der betreffenden Entscheidung verlangen, sieht dies der hier angezogene Versagungsgrund nicht vor. Im zit. Erk führt der Gerichtshof aus: „Dies ist deshalb berechtigt, weil die Verhängung eines Waffenverbots die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauchs von Waffen voraussetzt und der daraus abgeleiteten Gefährdung öffentlicher Interessen ein so großes Gewicht beigemessen wird, dass ein solches Verbot zufolge des in § 12 Abs 2 Waffengesetz normierten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sofort mit Erlassung rechtswirksam wird. Dass ein solcherart rechtswirksames Waffenverbot einen Versagungsgrund für die Ausstellung einer Jagdkarte darstellt, findet in dem in § 29 Abs 1 (Tiroler) JG (dementprechend: § 68 Bgld. Jagdgesetz 2004) innewohnenden Zweck der Hintanhaltung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit volle Deckung.“ Insoweit ist die Entziehung auch nicht „überschießend“, wie der BF unter Hinweis auf ohne Waffe mögliche jagdliche Maßnahmen meint. Dem Landesgesetzgeber steht es übrigens frei, die Voraussetzungen für eine Versagung/Entziehung der Jagdkarte zu bestimmen und dabei an bestimmte Tatbestände wie die Erlassung waffenrechtlicher Bescheide (mit oder ohne deren Rechtskraft) anzuknüpfen. 2.
  3. Zutreffend hat die BH auf das Erk des VwGH vom 18.09.1996, Zahl 96/03/0098, verwiesen. Dieses zum Tiroler Jagdgesetz ergangene Erkenntnis ist auf den Anlassfall anzuwenden, weil die Entziehungsgründe nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004 identisch mit denen für Tirol sind. Nach beiden Vorschriften kommt es darauf an, ob einer Person der Besitz von Waffen verboten wurde. Keine Voraussetzung für die Entziehung ist die Rechtskraft des Waffenverbots. Ein Abstellen auf die Rechtskraft des Waffenverbots ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch gebietet dies ihr Zweck. Im Gegensatz zu anderen Versagungsgründen, die eine Rechtskraft der betreffenden Entscheidung verlangen, sieht dies der hier angezogene Versagungsgrund nicht vor. Im zit. Erk führt der Gerichtshof aus: „Dies ist deshalb berechtigt, weil die Verhängung eines Waffenverbots die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauchs von Waffen voraussetzt und der daraus abgeleiteten Gefährdung öffentlicher Interessen ein so großes Gewicht beigemessen wird, dass ein solches Verbot zufolge des in Paragraph 12, Absatz 2, Waffengesetz normierten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung sofort mit Erlassung rechtswirksam wird. Dass ein solcherart rechtswirksames Waffenverbot einen Versagungsgrund für die Ausstellung einer Jagdkarte darstellt, findet in dem in Paragraph 29, Absatz eins, (Tiroler) JG (dementprechend: Paragraph 68, Bgld. Jagdgesetz 2004) innewohnenden Zweck der Hintanhaltung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit volle Deckung.“ Insoweit ist die Entziehung auch nicht „überschießend“, wie der BF unter Hinweis auf ohne Waffe mögliche jagdliche Maßnahmen meint. Dem Landesgesetzgeber steht es übrigens frei, die Voraussetzungen für eine Versagung/Entziehung der Jagdkarte zu bestimmen und dabei an bestimmte Tatbestände wie die Erlassung waffenrechtlicher Bescheide (mit oder ohne deren Rechtskraft) anzuknüpfen.
  4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) Rechtsanwälte XXX,1) Rechtsanwälte römisch 30 , 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes2) Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.025.01.2014.031.004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.