Obsah (5)
§ 279§ 25a§ 288§ 210§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum22.10.2014 GeschäftszahlE G04/03/2014.013/004; E G04/03/2014.014/004 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Bu
§ 279
Abs 1 BAO wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als zu 1) der Bescheid betreffend Kanalanschlussbeitrag ersatzlos aufgehoben wird und zu 2) die Kanalbenützungsgebühr auf jährlich 378,32 € incl. 10 % USt herabgesetzt wird. Die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2013 beträgt davon 3/12, das sind 94,58 €. Im Übrigen wird die Beschwerde zu 2) als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als zu 1) der Bescheid betreffend Kanalanschlussbeitrag ersatzlos aufgehoben wird und zu 2) die Kanalbenützungsgebühr auf jährlich 378,32 € incl. 10 % USt herabgesetzt wird. Die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2013 beträgt davon 3/12, das sind 94,58 €. Im Übrigen wird die Beschwerde zu 2) als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.
- Mit dem an C und AG gerichteten Bescheid vom 18.2.2014, der gleichsam als Geschäftszahl eine Kontoangabe „Kto. XXX“ aufweist, setzte der Bürgermeister den Kanalanschlussbeitrag für das Anschlussgrundstück Nr. XXX, KG XXX, mit 2.196,66 € fest. Unter derselben Kontoangabe und demselben Datum schrieb der Bürgermeister beiden Personen für dasselbe Grundstück und das Jahr 2013 eine Kanalbenützungsgebühr von 390,07 € vor. Beiden Bescheiden liegt eine Berechnungsfläche von 356,60 m² zugrunde. Auf der mit Nr. 474 bezeichneten Rückseite einer aktenkundigen Niederschrift vom 23.1.2014 betreffend das Ermittlungsergebnis der Berechnung für den Anschlussbeitrag und die Kanalbenützungsgebühr sind Handskizzen einzelner Geschossflächen, die offensichtlich identisch mit der Gebäudefläche bzw bebauten Fläche im Erdgeschoß sind, mit einer schematische Darstellung einzelner Räume ohne Angabe der Zweckbestimmung aber mit Angabe der Länge und Breite der Raumgrenzen und folgende Nutzflächengrößen und Faktorbezeichnungen erkennbar: die Nutzfläche im Kellergeschoß mit 34,47 m² und Faktor 1, im Erdgeschoß mit 101,61 m² und Faktor 1 sowie 24,82 m² mit Faktor 0,5 und im Obergeschoß mit 129,95 m² und Faktor
- Diese Berechnung liegt erkennbar beiden erstinstanzlichen Bescheiden zugrunde.1.
- Mit dem an C und AG gerichteten Bescheid vom 18.2.2014, der gleichsam als Geschäftszahl eine Kontoangabe „Kto. XXX“ aufweist, setzte der Bürgermeister den Kanalanschlussbeitrag für das Anschlussgrundstück Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , mit 2.196,66 € fest. Unter derselben Kontoangabe und demselben Datum schrieb der Bürgermeister beiden Personen für dasselbe Grundstück und das Jahr 2013 eine Kanalbenützungsgebühr von 390,07 € vor. Beiden Bescheiden liegt eine Berechnungsfläche von 356,60 m² zugrunde. Auf der mit Nr. 474 bezeichneten Rückseite einer aktenkundigen Niederschrift vom 23.1.2014 betreffend das Ermittlungsergebnis der Berechnung für den Anschlussbeitrag und die Kanalbenützungsgebühr sind Handskizzen einzelner Geschossflächen, die offensichtlich identisch mit der Gebäudefläche bzw bebauten Fläche im Erdgeschoß sind, mit einer schematische Darstellung einzelner Räume ohne Angabe der Zweckbestimmung aber mit Angabe der Länge und Breite der Raumgrenzen und folgende Nutzflächengrößen und Faktorbezeichnungen erkennbar: die Nutzfläche im Kellergeschoß mit 34,47 m² und Faktor 1, im Erdgeschoß mit 101,61 m² und Faktor 1 sowie 24,82 m² mit Faktor 0,5 und im Obergeschoß mit 129,95 m² und Faktor
- Diese Berechnung liegt erkennbar beiden erstinstanzlichen Bescheiden zugrunde. 1.
- Gegen beide Bescheide wurde von DI G berufen. Diese Berufungen erledigte der Gemeinderat mit den nun in Beschwerde gezogenen Bescheiden. 1.2.
- Der Spruch betreffend Kanalanschlussbeitrag lautet: „
§ 288Abs.
1 und § 263 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 194/1961, i.d.g.F., in Verbindung mit § 83 Bgld. Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 55/2003, i.d.g.F., wird der Berufung teilweise Folge gegeben und zwar:„
Paragraph 288, Absatz eins und Paragraph 263, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 194 aus 1961,, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 83, Bgld. Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 55 aus 2003,, i.d.g.F., wird der Berufung teilweise Folge gegeben und zwar: Die Terrasse sowie die Außenstiegen sind in die Berechnung der verbauten Fläche nicht einzubeziehen, da diese nicht unterkellert sind. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen. Auf Grund einer durchgeführten Erhebung wurde die Berechnungsfläche gem. § 5 Abs. 2 Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984, i.d.g.F., laut Berechnungsblatt, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, neu berechnet.Auf Grund einer durchgeführten Erhebung wurde die Berechnungsfläche gem. Paragraph 5, Absatz 2, Kanalabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,, i.d.g.F., laut Berechnungsblatt, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, neu berechnet. Die Berechnungsfläche wird mit 359,24 m2 festgelegt. Es wird somit gem. § 5 Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984, i.d.g.F., in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde XXX vom 12.12.2008 der Anschlussbeitrag für die Anschlussgrundfläche XXX, Grdst.Nr. XXX, KG XXX, wie folgt festgesetzt:Es wird somit gem. Paragraph 5, Kanalabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,, i.d.g.F., in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde römisch 30 vom 12.12.2008 der Anschlussbeitrag für die Anschlussgrundfläche römisch 30 , Grdst.Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , wie folgt festgesetzt: Berechnungsfläche (359,24 m2) x Beitragssatz (€ 5,60)= € 2.011,74 € 2.011,74 + 10 % MWSt. € 201,17 -------------------------------- insgesamt € 2.212,91 =======
§ 210der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr.
194/1961, i.d.g.F., sind Sie verpflichtet, diesen Anschlussbeitrag binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides bei der Gemeinde einzuzahlen.“
Paragraph 210, der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194 aus 1961,, i.d.g.F., sind Sie verpflichtet, diesen Anschlussbeitrag binnen eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides bei der Gemeinde einzuzahlen.“ Das im Bescheid genannte Berechnungsblatt ist ähnlich wie oben dargestellt und weist folgende Nutzflächenangaben auf: im Keller eine Nutzfläche von 46,20 m² mit dem Faktor 1, im Erdgeschoß eine Nutzfläche von 97,87 m² mit Faktor 1 und 31,54 m² mit Faktor 0,5 und im Obergeschoß eine Nutzfläche von 132,93 m² mit Faktor 1 aus. Als Summe der Berechnungsfläche sind 359,24 m² angegeben. 1.2.2. Der Spruch betreffend Kanalbenützungsgebühr lautet: „
§ 288Abs.
1 und § 263 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 194/1961, i.d.g.F., in Verbindung mit § 83 Bgld. Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 55/2003, i.d.g.F., wird der Berufung teilweise Folge gegeben und zwar:„
Paragraph 288, Absatz eins und Paragraph 263, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.Nr. 194 aus 1961,, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 83, Bgld. Gemeindeordnung, LGBl.Nr. 55 aus 2003,, i.d.g.F., wird der Berufung teilweise Folge gegeben und zwar: Die Terrasse sowie die Außenstiegen sind in die Berechnung der verbauten Fläche nicht einzubeziehen, da diese nicht unterkellert sind. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen. Auf Grund einer durchgeführten Erhebung wurde die Berechnungsfläche gem. § 5 Abs. 2 Kanalabgabegesetz, LGBl. Nr. 41/1984, i.d.g.F., laut Berechnungsblatt, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, neu berechnet.Auf Grund einer durchgeführten Erhebung wurde die Berechnungsfläche gem. Paragraph 5, Absatz 2, Kanalabgabegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,, i.d.g.F., laut Berechnungsblatt, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, neu berechnet. Die Berechnungsfläche wird mit 359,24 m² festgelegt. Es wird somit gem. § 15 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008 BGBl. I Nr. 103/2007, i.d.g.F., im Zusammenhalt mit den §§ 10, 11 und 12 des Kanalabgabegesetzes, LGBl.Nr. 41/1984, i.d.g.F. in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde XXX vom 12.12.2008, über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, im Jahr 2013 für die Benützung der Gemeindekanalisationsanlage für die Grundfläche XXX, wie folgt festgesetzt:Es wird somit gem. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, des Finanzausgleichsgesetzes 2008 - FAG 2008 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, i.d.g.F., im Zusammenhalt mit den Paragraphen 10, 11 und 12 des Kanalabgabegesetzes, LGBl.Nr. 41 aus 1984,, i.d.g.F. in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde römisch 30 vom 12.12.2008, über die Einhebung einer Kanalbenützungsgebühr, im Jahr 2013 für die Benützung der Gemeindekanalisationsanlage für die Grundfläche römisch 30 , wie folgt festgesetzt: € 356,33 + 10 % Umsatzsteuer € 35,63 ----------- insgesamt € 391,96 vorgeschrieben. Die obige Kanalbenützungsgebühr wurde wie folgt ermittelt: 1/ Grundgebühr pro Kanalanschluss: .................................... € 122,82 2/ Berechnungsfläche gem. § 5 Abs. 22/ Berechnungsfläche gem. Paragraph 5, Absatz 2 Bgld. Kanalabgabegesetz: 359,24 m2 x € 0,65 ..................................................... € 233,51 ---------- Somit insgesamt: € 356,33 Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus den im § 2 der zit. Verordnung festgesetzten Pauschalbeträgen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kanalbenützungsgebühr ist zu je einem Viertel am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und am 15. November des Jahres fällig.Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich aus den im Paragraph 2, der zit. Verordnung festgesetzten Pauschalbeträgen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kanalbenützungsgebühr ist zu je einem Viertel am 15. Feber, 15. Mai, 15. August und am 15. November des Jahres fällig. Wenn der Beginn der Abgabepflicht während des Jahres eintritt, ist die Gebühr für dieses Jahr nur im verhältnismäßigen Anteil der Jahresgebühr zu entrichten. Gem. § 11 Abs. 5 leg.cit. wird die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2013 mit 3/12 des obigen Betrages, das sindGem. Paragraph 11, Absatz 5, leg.cit. wird die Kanalbenützungsgebühr für das Jahr 2013 mit 3/12 des obigen Betrages, das sind € 89,08 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer € 8,91 € 97,99 festgesetzt.“ 1.2.3. In den Begründungen beider Bescheide wird zur Berufung gleichlautend festgestellt: „zu Berechnung bebaute Fläche: Die Terrasse sowie die Außenstiegen sind aus der bebauten Fläche herauszunehmen. zu Berechnung Nutzfläche Obergeschoss:
§ 5Abs.
2 Z 2 lit. a des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984, i.d.g.F., sind Wohnungen mit dem Bewertungsfaktor 1 zu berechnen.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Kanalabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,, i.d.g.F., sind Wohnungen mit dem Bewertungsfaktor 1 zu berechnen. Der Büroraum ist bautechnisch zur Bewohnung ausgestattet. Er ist neben den Aufstellmöbel mit einer Sitzbank, Schreibboard und technischen Einrichtungen ausgestattet. Wohnungen sind der Unterkunft und der Haushaltsführung dienenden Gebäudeflächen von Menschen. Das „Büro“ und der „Abstellraum“ sind Räumlichkeiten innerhalb eines festen Gebäudes (abgeschlossene Wohnung), die zu Wohnzwecken dienen. Die gegenständlichen Räume liegen, wie alle anderen Wohnräume, zusammenhängend hinter einer Wohnungseingangstür, welche eine in sich geschlossene Einheit zur Lebensführung bilden. Daher sind diese Räume mit dem Bewertungsfaktor 1 zu berechnen.
§ 5Abs.
2 Z. 2 lit. a des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984, i.d.g.F., sind Stiegenhäuser mit dem Bewertungsfaktor 1 zu berechnen.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Kanalabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,, i.d.g.F., sind Stiegenhäuser mit dem Bewertungsfaktor 1 zu berechnen.
dem Erlass des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 06.12.2013, Zl. XXX sind Treppen in einem Einfamilienhaus, die in eine Diele führen, die ihrerseits Zugang zu den Zimmern, die für Wohnzwecke geeignet sind, gewährleisten, als Teile einer Wohnung anzusehen.
dem Erlass des Amtes der Burgenländischen Landesregierung vom 06.12.2013, Zl. römisch 30 sind Treppen in einem Einfamilienhaus, die in eine Diele führen, die ihrerseits Zugang zu den Zimmern, die für Wohnzwecke geeignet sind, gewährleisten, als Teile einer Wohnung anzusehen. Daher ist das Stiegenhaus im Obergeschoss mit dem Bewertungsfaktor 1 zu berechnen. zu Berechnungsfläche Nutzfläche Erdgeschoss:
5 Abs. 2 Z. 2 lit. a des Kanalabgabegesetzes, LGBl. Nr. 41/1984, i.d.g.F., sind Wohnungen mit dem Bewertungsfaktor 1 zu berechnen.
5 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Kanalabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1984,, i.d.g.F., sind Wohnungen mit dem Bewertungsfaktor 1 zu berechnen. Im Gästezimmer befindet sich ein fix befestigten Flachbildschirmfernseher mit Anschlussmöglichkeit, ein Bügeltisch, ein Schrank, sowie ein Blumentisch. Der Raum ist bautechnisch für Wohnzwecke ausgestattet. Wohnungen sind der Unterkunft und der Haushaltsführung dienenden Gebäudeflächen von Menschen. Das „Gästezimmer“, das laut Mitteilung ausschließlich als Arbeits- und Lagerraum genutzt wird, ist eine Räumlichkeit innerhalb eines festen Gebäudes (abgeschlossene Wohnung), das zu Wohnzwecken dient. Der gegenständliche Raum liegt, wie alle anderen Wohnräume, zusammenhängend hinter einer Wohnungseingangstür, welche eine in sich geschlossene Einheit zur Lebensführung bildet. Daher ist dieser Raum mit dem Bewertungsfaktor 1 zu berechnen.“ 1.
- Der BF wendet sich gegen die angewendeten Bewertungsfaktoren. Büro- und Lagerräume seien nach § 5 Abs 2 KAbG mit Faktor 0,5 zu berechnen. Im Bauplan (samt Baufreigabe) seien Räume als Büro und Abstellraum bezeichnet, die auch so genutzt würden. Trotzdem habe die Gemeinde den Faktor 1 angewendet. Im Obergeschoss sei zu Unrecht die Treppe, die das Untergeschoß mit dem Obergeschoß verbinde, als Nutzfläche berechnet worden. Auch im Keller sei die Treppe, die Teil des Kellers sei, mit 1 bewertet worden. Lufträume seien in die Nutzfläche nicht einzubeziehen. Das „Gästezimmer“ im Erdgeschoss werde ausschließlich als Arbeits-und Lagerraum genutzt, was den Faktor 0,5 begründe. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für 2013 in der Höhe von 3/12 des Jahresbetrages wurde vom BF nicht in Frage gestellt. 1.
- Der BF wendet sich gegen die angewendeten Bewertungsfaktoren. Büro- und Lagerräume seien nach Paragraph 5, Absatz 2, KAbG mit Faktor 0,5 zu berechnen. Im Bauplan (samt Baufreigabe) seien Räume als Büro und Abstellraum bezeichnet, die auch so genutzt würden. Trotzdem habe die Gemeinde den Faktor 1 angewendet. Im Obergeschoss sei zu Unrecht die Treppe, die das Untergeschoß mit dem Obergeschoß verbinde, als Nutzfläche berechnet worden. Auch im Keller sei die Treppe, die Teil des Kellers sei, mit 1 bewertet worden. Lufträume seien in die Nutzfläche nicht einzubeziehen. Das „Gästezimmer“ im Erdgeschoss werde ausschließlich als Arbeits-und Lagerraum genutzt, was den Faktor 0,5 begründe. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr für 2013 in der Höhe von 3/12 des Jahresbetrages wurde vom BF nicht in Frage gestellt. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht verlangte von der Gemeinde ergänzende Erhebungen betreffend die Größe der Nutzfläche der Räume im Obergeschoß, ob die Grundfläche des Stiegenhauses in die Nutzfläche des Obergeschosses eingerechnet wurde und betreffend die Nutzfläche des Gästezimmers. Laut Antwort der Gemeinde vom 9.9.2014 hat das Gästezimmer im Erdgeschoß eine Nutzfläche von 17,25 m² und das Büro im Obergeschoß eine von 24,5 m². Die Fläche des Stiegenhauses sei in die Nutzfläche des Obergeschosses einbezogen worden. Die Sachverhaltsangaben des Obmanns des Berufungsausschusses bei der Gemeinderatssitzung am 5.6.2014 zur Ausstattung der beiden Räume würden auf Wahrnehmungen anlässlich des Lokalaugenscheins durch die Mitglieder des Berufungsausschusses beruhen. Diese Wahrnehmungen seien in der Niederschrift über die Sitzung des Berufungsausschusses festgehalten worden. Sie wurden wörtlich in die Begründungen der angefochtenen Bescheide übernommen (siehe 1.2.3.) 1.
- Das Gericht nahm auch Einsicht in den Bauakt der Gemeinde betreffend das auf dem in Rede stehenden Grundstück errichtete Gebäude. Die Baufreigabe erfolgte unter Zahl XXX am 13.7.
- Daraus ergeben sich im Erdgeschoß ein Gästezimmer mit 10,31 m² und ein Abstellraum mit 21,91 m², im Obergeschoss ein Büro mit 15,92 m² und vom Kellergeschoß über das Erdgeschoß bis ins Obergeschoß führende 16 Stiegen pro Geschoß mit Seitenwänden (Stiegenhaus). Die Benützungsfreigabe für das „Ein-familienwohnhaus“ wurde mit Bescheid vom 18.11.2013, Zahl XXX erteilt.1.
- Das Gericht nahm auch Einsicht in den Bauakt der Gemeinde betreffend das auf dem in Rede stehenden Grundstück errichtete Gebäude. Die Baufreigabe erfolgte unter Zahl römisch 30 am 13.7.
- Daraus ergeben sich im Erdgeschoß ein Gästezimmer mit 10,31 m² und ein Abstellraum mit 21,91 m², im Obergeschoss ein Büro mit 15,92 m² und vom Kellergeschoß über das Erdgeschoß bis ins Obergeschoß führende 16 Stiegen pro Geschoß mit Seitenwänden (Stiegenhaus). Die Benützungsfreigabe für das „Ein-familienwohnhaus“ wurde mit Bescheid vom 18.11.2013, Zahl römisch 30 erteilt. 1.
- Mit Bescheid vom 20.1.2014, Zahl XXX, zugestellt am 23.1.2014 wurde hinsichtlich des gegenständlichen Grundstücks mit den Bauten samt Plan (der dem Grundriss im Bauplan entspricht) die Anschlussverpflichtung nach dem Bgld. Kanalanschlussgesetz ausgesprochen. Eine Berufung dagegen ist nicht aktenkundig.1.
- Mit Bescheid vom 20.1.2014, Zahl römisch 30 , zugestellt am 23.1.2014 wurde hinsichtlich des gegenständlichen Grundstücks mit den Bauten samt Plan (der dem Grundriss im Bauplan entspricht) die Anschlussverpflichtung nach dem Bgld. Kanalanschlussgesetz ausgesprochen. Eine Berufung dagegen ist nicht aktenkundig. 1.
- Mit Verordnungen des Gemeinderats vom 12.12.2008 wurde der Anschlussbeitrag mit 5,60 € pro m² Berechnungsfläche und die Kanalbenützungsgebühr mit 0,65 € pro m² Berechnungsfläche (zuzüglich einer Grundgebühr von 122,82 €) festgesetzt. Die auf das Finanzausgleichsgesetz gestützte Verordnung über die Kanalbenützungsgebühr verweist in § 2 Z.1 lit b und c auf die Berechnungsfläche
§ 5Abs 2 KAb
G.1.7. Mit Verordnungen des Gemeinderats vom 12.12.2008 wurde der Anschlussbeitrag mit 5,60 € pro m² Berechnungsfläche und die Kanalbenützungsgebühr mit 0,65 € pro m² Berechnungsfläche (zuzüglich einer Grundgebühr von 122,82 €) festgesetzt. Die auf das Finanzausgleichsgesetz gestützte Verordnung über die Kanalbenützungsgebühr verweist in Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b und c auf die Berechnungsfläche
Paragraph 5, Absatz 2, KAbG. Über Anfrage des Gerichts teilte die Gemeinde XXX mit, dass der Gemeinderat diesbezüglich keine späteren Verordnungen erlassen habe.Über Anfrage des Gerichts teilte die Gemeinde römisch 30 mit, dass der Gemeinderat diesbezüglich keine späteren Verordnungen erlassen habe.
- Hierüber wurde erwogen: 2.
- Die hier maßgebenden Vorschriften des KAbG lauten: § 2 Abs 6:Paragraph 2, Absatz 6 : „Das Beitragsausmaß ergibt sich aus dem mit der Berechnungsfläche vervielfachten Beitragssatz.“ § 3 Abs 1:Paragraph 3, Absatz eins : „Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (§ 2 Abs. 1 und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen
§ 5Abs.
2 in der Gemeinde ergibt. Für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ist der 30.09. des jeweiligen Jahres bzw. des Vorjahres maßgebend.“„Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf jenen Betrag nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der abgerechneten Errichtungskosten der Kanalisationsanlage (Paragraph 2, Absatz eins und 2) durch die um 10 v.H. erhöhte Summe aller Berechnungsflächen
Paragraph 5, Absatz 2, in der Gemeinde ergibt. Für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde ist der 30.09. des jeweiligen Jahres bzw. des Vorjahres maßgebend.“ § 5 (Auszug):Paragraph 5, (Auszug): „
(1)Für jene Anschlußgrundfläche bzw. Teile der Anschlußgrundfläche, für die eine Anschlußverpflichtung oder eine Anschlußbewilligung rechtskräftig ausgesprochen wurde, ist ein Anschlußbeitrag zu erheben.
(2)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Z 1 und Z 2 genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen.
(2)Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe der in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten, mit dem Bewertungsfaktor vervielfachten Flächen. Bewertungsfaktor 1. Bebaute Fläche: Als bebaute Fläche gilt die von Gebäuden und überdachten Bauwerken sowie von Schwimmbecken ab einer Kubatur von 10 m³ bedeckte bzw. überdeckte Grundfläche. Nicht einzurechnen sind Eingangsüberdeckungen, Vordächer, Balkone, Erker, Terrassen, Außenstiegen, Außenrampen, Lichtschächte, Dachüberstände, Gesimse. Ausmaß der bebauten Flächen 0,5 2. Nutzfläche: Für die Berechnung dieser Fläche in Gebäuden ist die Grundfläche des Mauerwerks, das die Nutzfläche umgibt, einzubeziehen. Sind in demselben Gebäude in einem Geschoß Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren zu berücksichtigen, dann ist die zwischen diesen Nutzflächen liegende Mauerfläche je mit ihrem halben Ausmaß den beiden Flächen zuzuschlagen. Nicht mitzurechnen sind: Lufträume; Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter lit. a bis lit. m genannten Zwecke geeignet sind;Keller- und Dachbodenräume, die ihrer Ausstattung nach nicht für die unter Litera a bis Litera m, genannten Zwecke geeignet sind; Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter lit. a genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind;Kellerräume in Wohngebäuden, die nur für Haushaltszwecke genutzt und nicht für die unter Litera a, genannten Zwecke verwendet werden, in denen keine Abwässer anfallen und die nicht an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind; Gebäude, ausgenommen Wohngebäude, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen und die an die Kanalisationsanlage angeschlossen sind.
- a)Wohnungen: Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen dienenden Gebäudefläche. Dazu zählen insbesondere Wohn- und Schlafräume, Küchen, Sanitärräume, Speis, Vorräume, Stiegenhäuser, Bäder, Waschküchen 1 [b)...........................]
- k)Sonstige nicht gesondert angeführte Räumlichkeiten aller Art (Verkaufsräume, Werkstätten, Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume, Garagen, gelegentlich genützte Veranstaltungsräume), Räumlichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und sonstige dem Aufenthalt von Personen dienende Räumlichkeiten: Ausmaß der Gebäudefläche 0,5“ 2.2. Kanalanschlussbeitrag Der Beitragssatz ist die Grundlage für die Berechnung eines jeden Kanalisationsbeitrages (§ 2 Abs 6). Darunter versteht das Gericht den „allgemeinen“ Beitragssatz iSd § 3, weil man sonst das Beitragsausmaß nicht bestimmen könnte. Der § 5 enthält nämlich außer der Berechnungsfläche keine (eigene) Regel über die Bestimmung des Beitragssatzes für den Anschlussbeitrag. Die Berechnungsfläche ist die Summe der bebauten Flächen und Nutzflächen auf einer Anschlussgrundfläche, jeweils vervielfacht mit einem Bewertungsfaktor. Die so ermittelte Fläche liegt allen Kanalisationsbeiträgen zugrunde. Nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage des § 3 KAbG in seiner Stammfassung stand die Summe aller Berechnungsflächen in einer Gemeinde unabänderlich fest und war eine Beitragssatzänderung wegen einer faktischen Änderung der Berechnungsfläche nicht zulässig („eingefrorene“ Berechnungsfläche).Der Beitragssatz ist die Grundlage für die Berechnung eines jeden Kanalisationsbeitrages (Paragraph 2, Absatz 6,). Darunter versteht das Gericht den „allgemeinen“ Beitragssatz iSd Paragraph 3,, weil man sonst das Beitragsausmaß nicht bestimmen könnte. Der Paragraph 5, enthält nämlich außer der Berechnungsfläche keine (eigene) Regel über die Bestimmung des Beitragssatzes für den Anschlussbeitrag. Die Berechnungsfläche ist die Summe der bebauten Flächen und Nutzflächen auf einer Anschlussgrundfläche, jeweils vervielfacht mit einem Bewertungsfaktor. Die so ermittelte Fläche liegt allen Kanalisationsbeiträgen zugrunde. Nach der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage des Paragraph 3, KAbG in seiner Stammfassung stand die Summe aller Berechnungsflächen in einer Gemeinde unabänderlich fest und war eine Beitragssatzänderung wegen einer faktischen Änderung der Berechnungsfläche nicht zulässig („eingefrorene“ Berechnungsfläche). Der mit der Novelle LGBl. Nr. 72/2013 eingeführte und ab 1.1.2014 gültige Text des § 3 Abs 1 KAbG sieht vor, dass für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde der „30.09. des jeweiligen Jahres bzw. des Vorjahres“ maßgebend ist (berücksichtigt also die Variabilität der Berechnungsfläche). Dies erhellt auch aus den EB zu § 3 Abs 1. Daraus folgt, dass die Gemeinde zur Feststellung der Summe der Berechnungsflächen ein Ermittlungsverfahren zu führen hat, das am 30.09. abgeschlossen ist. Ob die Gemeinde XXX ein solches geführt hat, ist egal, weil sie keine darauf gestützte Beitragsverordnung erlassen hat (was für 2013 auch naturgemäß nicht in Betracht kam, war doch damals die neue Regel noch nicht wirksam). Der mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013, eingeführte und ab 1.1.2014 gültige Text des Paragraph 3, Absatz eins, KAbG sieht vor, dass für die Ermittlung der Summe aller Berechnungsflächen in der Gemeinde der „30.09. des jeweiligen Jahres bzw. des Vorjahres“ maßgebend ist (berücksichtigt also die Variabilität der Berechnungsfläche). Dies erhellt auch aus den EB zu Paragraph 3, Absatz eins, Daraus folgt, dass die Gemeinde zur Feststellung der Summe der Berechnungsflächen ein Ermittlungsverfahren zu führen hat, das am 30.09. abgeschlossen ist. Ob die Gemeinde römisch 30 ein solches geführt hat, ist egal, weil sie keine darauf gestützte Beitragsverordnung erlassen hat (was für 2013 auch naturgemäß nicht in Betracht kam, war doch damals die neue Regel noch nicht wirksam). Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides (siehe § 5 Abs 3 KAbG). Im Anlassfall ist er im Feber 2014 entstanden (1.6.). Damals galt der § 3 Abs 1 idF der Novelle LGBl. Nr. 72/2013 bereits. Der Abgabenbescheid hätte deshalb auf eine Verordnung betreffend einen Beitragssatz gestützt werden müssen, die aufgrund des „neuen“ § 3 Abs 1 KAbG erlassen wurde. Eine solche Verordnung gibt es nicht. Der Gemeinderat hat – aus welchen Gründen immer - keine Verordnung erlassen, der eine Berechnungsfläche mit einem Ermittlungs - Stichtag 30.09. zugrunde läge. Insbesondere gibt es auch keine Verordnung, der ein Ermittlungsergebnis betreffend die Berechnungsfläche mit 30.09.2014 zugrunde läge, die vom LVwG im Beschwerdeverfahren angewendet hätte werden können. Der Gemeinderat hat seinen Bescheid auf eine Verordnung ex 2008 betreffend den Beitragssatz gestützt, was rechtswidrig ist. Das Gesetz sieht nämlich eindeutig vor, dass eine Verordnung iSd § 3 KabG in der Fassung ab 1.1.2014 der Vorschreibung des Anschlussbeitrages zugrunde zu legen ist. Das Gesetz lässt nicht erkennen, dass bis zur (erstmaligen) Erlassung einer („neuen“) Beitragsverordnung auf der Basis der Berechnungsfläche mit Stichtag 30.09. die „alten“ Verordnungen, die dem Beitragssatz eine alte „eingefrorene“ Berechnungsfläche zugrunde legen, anzuwenden wären. Für solche „Übergangsfälle“ fehlt im Gesetz eine Regelung. Wenn es wie hier keine Beitragssatz - Verordnung gibt, die dem § 3 Abs 1 KAbG in seiner allein anzuwendenden Fassung ab 1.1.2014 entspricht, so mangelt es dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung eines Kanalanschlussbeitrages an der entscheidenden Rechtsgrundlage. Deshalb war er aufzuheben. Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft des Anschlussbescheides (siehe Paragraph 5, Absatz 3, KAbG). Im Anlassfall ist er im Feber 2014 entstanden (1.6.). Damals galt der Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2013, bereits. Der Abgabenbescheid hätte deshalb auf eine Verordnung betreffend einen Beitragssatz gestützt werden müssen, die aufgrund des „neuen“ Paragraph 3, Absatz eins, KAbG erlassen wurde. Eine solche Verordnung gibt es nicht. Der Gemeinderat hat – aus welchen Gründen immer - keine Verordnung erlassen, der eine Berechnungsfläche mit einem Ermittlungs - Stichtag 30.09. zugrunde läge. Insbesondere gibt es auch keine Verordnung, der ein Ermittlungsergebnis betreffend die Berechnungsfläche mit 30.09.2014 zugrunde läge, die vom LVwG im Beschwerdeverfahren angewendet hätte werden können. Der Gemeinderat hat seinen Bescheid auf eine Verordnung ex 2008 betreffend den Beitragssatz gestützt, was rechtswidrig ist. Das Gesetz sieht nämlich eindeutig vor, dass eine Verordnung iSd Paragraph 3, KabG in der Fassung ab 1.1.2014 der Vorschreibung des Anschlussbeitrages zugrunde zu legen ist. Das Gesetz lässt nicht erkennen, dass bis zur (erstmaligen) Erlassung einer („neuen“) Beitragsverordnung auf der Basis der Berechnungsfläche mit Stichtag 30.09. die „alten“ Verordnungen, die dem Beitragssatz eine alte „eingefrorene“ Berechnungsfläche zugrunde legen, anzuwenden wären. Für solche „Übergangsfälle“ fehlt im Gesetz eine Regelung. Wenn es wie hier keine Beitragssatz - Verordnung gibt, die dem Paragraph 3, Absatz eins, KAbG in seiner allein anzuwendenden Fassung ab 1.1.2014 entspricht, so mangelt es dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung eines Kanalanschlussbeitrages an der entscheidenden Rechtsgrundlage. Deshalb war er aufzuheben. 2.3. Kanalbenützungsgebühr: 2.3.1. Nach § 5 Abs 2 KAbG setzt sich die Berechnungsfläche aus den Flächen nach Z 1 und Z 2 zusammen. Die Z 2 definiert die „Nutzfläche“ nicht allgemein, bestimmt aber, wie sie zu berechnen ist und zählt auf, welche Räume und Gebäude nicht einzubeziehen sind. Nach lit
- a)ist bei Wohnungen das Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung dienenden „Gebäudefläche“ maßgeblich und mit Faktor 1 zu multiplizieren. Aus dem zweiten Satz der Z 2 ist ersichtlich, dass das Gesetz ins Kalkül zieht, dass es in demselben Gebäude in einem „Geschoss“ Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren geben kann. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Gebäudefläche einer Geschossfläche gleichsetzt und jeder Raum in einem Geschoss gesondert zu bewerten ist (keine „geschossweise“ Bewertung). 2.3.1. Nach Paragraph 5, Absatz 2, KAbG setzt sich die Berechnungsfläche aus den Flächen nach Ziffer eins und Ziffer 2, zusammen. Die Ziffer 2, definiert die „Nutzfläche“ nicht allgemein, bestimmt aber, wie sie zu berechnen ist und zählt auf, welche Räume und Gebäude nicht einzubeziehen sind. Nach Litera a,) ist bei Wohnungen das Ausmaß der der Unterkunft und Haushaltsführung dienenden „Gebäudefläche“ maßgeblich und mit Faktor 1 zu multiplizieren. Aus dem zweiten Satz der Ziffer 2, ist ersichtlich, dass das Gesetz ins Kalkül zieht, dass es in demselben Gebäude in einem „Geschoss“ Nutzflächen mit verschiedenen Bewertungsfaktoren geben kann. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Gebäudefläche einer Geschossfläche gleichsetzt und jeder Raum in einem Geschoss gesondert zu bewerten ist (keine „geschossweise“ Bewertung). 2.3.2. Nun stellt sich die Frage, wonach zu beurteilen ist, ob ein Teil einer Gebäudefläche (ein Raum einer Geschossfläche) ein Wohn- oder Schlafraum, eine Küche, ein Sanitärraum, eine Speis, ein Vorraum, ein Bad, ein Stiegenhaus oder eine Waschküche ist. Auf die tatsächliche Verwendung eines Raumes als Schlafraum im Zeitpunkt der Ermittlung der Berechnungsfläche durch die Abgabenbehörde kann es schon wegen der Momentaufnahme eines Raumzustandes im Ermittlungszeitpunkt und aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht ankommen. Bei jeder möglichen Anzeige des Abgabenschuldners an die Abgabenbehörde betreffend eine zu einem niedrigeren Faktor führenden Verwendungsänderung wären neue Erhebungen und allenfalls eine Neubemessung erforderlich. Zudem wäre der Manipulation Tür und Tor geöffnet, weil durch die Lagerung bestimmter Sachen auch in einem Schlafzimmer ein Lagerraum bei der Erhebung vor Ort leicht vorgetäuscht werden kann. 2.3.3. Wenn man die Gebäudefläche bei Wohnungen als „Wohnnutzfläche“ versteht, so könnte man auf das Baurecht zurückgreifen, wo es diesen Begriff im Zusammenhang mit Wohngebäuden gibt (siehe § 17 Abs 1 Z 1 Bgld BauG). Dann ist es nahe liegend, die „Verwendungsbestimmung“ (nicht nur des Gebäudes sondern auch) einzelner Räume, sofern sie im Bauplan oder der Baubeschreibung (die der Baufreigabe oder Baubewilligung zugrunde lagen), bestimmt sind, zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich nämlich, welchem Zweck ein Raum zu dienen bestimmt ist, also seine Nutzung (vgl. VwGH Erk. vom 5.7.2004, 2004/17/0022 [mag es auch den Ergänzungsbeitrag betreffen], und Erk. vom 18.6.2001, 2001/17/0079). Maßstab für die baurechtliche Genehmigung ist das Bauansuchen aufgrund der Baubeschreibung und der Bauplan (die für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgebend sind (VwGH 2000/06/0143). Die Benützungsfreigabe beinhaltet die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Räume entsprechend ihrem Zweck. Kein sinnvolles Ergebnis in diesem Sinne ist allerdings zu erzielen, wenn eine tatsächliche Änderung des Zwecks eines Raumes innerhalb eines Wohngebäudes erfolgt, die keinem baurechtlichen „Änderungsverfahren“ unterliegt. Zudem ist die Abgabenbehörde bei ihrer abgabenrechtlichen Beurteilung, welchem Zweck ein Raum zu dienen bestimmt ist, an baurechtliche Zweckbestimmungen einzelner Räume nicht gebunden. Eine baurechtliche Bezugnahme enthält nur § 7 Abs 3 KAbG. Es ist deshalb im Anlassfall ein Rückgriff auf das Baurecht auch nicht erforderlich. 2.3.3. Wenn man die Gebäudefläche bei Wohnungen als „Wohnnutzfläche“ versteht, so könnte man auf das Baurecht zurückgreifen, wo es diesen Begriff im Zusammenhang mit Wohngebäuden gibt (siehe Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Bgld BauG). Dann ist es nahe liegend, die „Verwendungsbestimmung“ (nicht nur des Gebäudes sondern auch) einzelner Räume, sofern sie im Bauplan oder der Baubeschreibung (die der Baufreigabe oder Baubewilligung zugrunde lagen), bestimmt sind, zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich nämlich, welchem Zweck ein Raum zu dienen bestimmt ist, also seine Nutzung vergleiche , VwGH Erk. vom 5.7.2004, 2004/17/0022 [mag es auch den Ergänzungsbeitrag betreffen], und Erk. vom 18.6.2001, 2001/17/0079). Maßstab für die baurechtliche Genehmigung ist das Bauansuchen aufgrund der Baubeschreibung und der Bauplan (die für die Ausgestaltung des Gebäudes als auch dessen zulässigen Verwendungszweck allein maßgebend sind (VwGH 2000/06/0143). Die Benützungsfreigabe beinhaltet die baurechtliche Genehmigung zur Nutzung der Räume entsprechend ihrem Zweck. Kein sinnvolles Ergebnis in diesem Sinne ist allerdings zu erzielen, wenn eine tatsächliche Änderung des Zwecks eines Raumes innerhalb eines Wohngebäudes erfolgt, die keinem baurechtlichen „Änderungsverfahren“ unterliegt. Zudem ist die Abgabenbehörde bei ihrer abgabenrechtlichen Beurteilung, welchem Zweck ein Raum zu dienen bestimmt ist, an baurechtliche Zweckbestimmungen einzelner Räume nicht gebunden. Eine baurechtliche Bezugnahme enthält nur Paragraph 7, Absatz 3, KAbG. Es ist deshalb im Anlassfall ein Rückgriff auf das Baurecht auch nicht erforderlich. 2.3.4. Das Gericht orientiert sich deshalb bei der Auslegung am KAbG selbst. Nach den EB zum KAbG idF LGBl. Nr. 37/1990 lassen „Gebäudeflächen aufgrund ihrer verschiedenen Verwendung eine verschiedene Schmutzwasserbelastung erwarten, weshalb § 5 Abs 2 Z 2 einen Katalog von Nutzflächen enthält, denen jeweils Bewertungsfaktoren, die auf wissenschaftlichen und abwassertechnischen Grundlagen beruhen, zugeordnet sind. Je höher die zu erwartende Schmutzwasserbelastung umso höher der Bewertungsfaktor. Damit soll dem Verursacherprinzip Rechnung getragen werden.“ 2.3.4. Das Gericht orientiert sich deshalb bei der Auslegung am KAbG selbst. Nach den EB zum KAbG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990, lassen „Gebäudeflächen aufgrund ihrer verschiedenen Verwendung eine verschiedene Schmutzwasserbelastung erwarten, weshalb Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, einen Katalog von Nutzflächen enthält, denen jeweils Bewertungsfaktoren, die auf wissenschaftlichen und abwassertechnischen Grundlagen beruhen, zugeordnet sind. Je höher die zu erwartende Schmutzwasserbelastung umso höher der Bewertungsfaktor. Damit soll dem Verursacherprinzip Rechnung getragen werden.“ Das zeigt die Absicht des Landesgesetzgebers, Grundflächen (Räume), die nach ihrem Verwendungszweck eine gleiche oder ähnliche Schmutzwasserbelastung erwarten lassen, gleich zu bewerten, was auf die Anwendung desselben Bewertungsfaktors hinausläuft. Den bei Wohnungen (§ 5 Abs 2 Z 2 lit
- a)demonstrativ aufgezählten Räumen wird pauschal eine (gleiche) Schmutzwasserbelastung unterstellt, die sich eben aus der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen in diesen Räumen einer Wohnung ergibt. Alle diese Räume dienen dem „Aufenthalt von Menschen“ und zwar bei Tag und bei Nacht, wofür Wohnungen eben bestimmt sind. Auch Büros und Arbeitsräume dienen dem Aufenthalt von Menschen (siehe auch § 5 Abs 2 Z 2 lit k). Solche Räume in Wohnungen werden von den Bewohnern der Wohnung benutzt und sind nicht anders als die in lit
- a)aufgezählten Räume zu behandeln. Nach dem KAbG kommt es eben nicht darauf an, in welchem Raum sich eine („abwasserproduzierende“) Person aufhält sondern ob die Räume eine ähnliche Abwasserbelastung haben. Daraus kann man, wie im Ergebnis die belangte Verwaltungsbehörde, ableiten, dass für alle Räume in einer Wohnung derselbe Faktor anzuwenden ist, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen (wie für Kellerräume) vorsieht. Das zeigt die Absicht des Landesgesetzgebers, Grundflächen (Räume), die nach ihrem Verwendungszweck eine gleiche oder ähnliche Schmutzwasserbelastung erwarten lassen, gleich zu bewerten, was auf die Anwendung desselben Bewertungsfaktors hinausläuft. Den bei Wohnungen (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) demonstrativ aufgezählten Räumen wird pauschal eine (gleiche) Schmutzwasserbelastung unterstellt, die sich eben aus der Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen in diesen Räumen einer Wohnung ergibt. Alle diese Räume dienen dem „Aufenthalt von Menschen“ und zwar bei Tag und bei Nacht, wofür Wohnungen eben bestimmt sind. Auch Büros und Arbeitsräume dienen dem Aufenthalt von Menschen (siehe auch Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera k,). Solche Räume in Wohnungen werden von den Bewohnern der Wohnung benutzt und sind nicht anders als die in Litera a,) aufgezählten Räume zu behandeln. Nach dem KAbG kommt es eben nicht darauf an, in welchem Raum sich eine („abwasserproduzierende“) Person aufhält sondern ob die Räume eine ähnliche Abwasserbelastung haben. Daraus kann man, wie im Ergebnis die belangte Verwaltungsbehörde, ableiten, dass für alle Räume in einer Wohnung derselbe Faktor anzuwenden ist, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich Ausnahmen (wie für Kellerräume) vorsieht. Für Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume iSd § 5 Abs 2 Z 2 lit
- k)KAbG ist wegen der – gegenüber einer Wohnung – grundsätzlich geringer erwarteten Schmutzwasserbelastung ein gegenüber Wohnungen halbierter Faktor vorgesehen. Daraus schließt das Gericht, dass der Gesetzgeber die in lit
- k)aufgezählten Räumlichkeiten nicht als Räume in „Wohnungen“ betrachtete. Darauf deutet auch die Art der in lit
- k)aufgezählten Beispiele hin. Für Arbeits-, Amts-, Lager-, Büro- und Kanzleiräume iSd Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera k,) KAbG ist wegen der – gegenüber einer Wohnung – grundsätzlich geringer erwarteten Schmutzwasserbelastung ein gegenüber Wohnungen halbierter Faktor vorgesehen. Daraus schließt das Gericht, dass der Gesetzgeber die in Litera k,) aufgezählten Räumlichkeiten nicht als Räume in „Wohnungen“ betrachtete. Darauf deutet auch die Art der in Litera k,) aufgezählten Beispiele hin. 2.3.5. Ob ein Raum seiner Ausstattung nach für die unter lit
- a)bis lit
- m)genannten Zwecke geeignet ist, ist nach dem Wortlaut nur für Keller- und Dachbodenräume bedeutsam, die hier nicht zu beurteilen waren. Man kann jedoch daraus, dass das Gesetz bei der Einberechnung von Kellerräumen u.a. darauf abstellt, ob sie ihrer Ausstattung nach für die unter lit
- a)bis
- l)genannten Zwecke geeignet sind, ableiten, dass Räume in Wohnungen nach ihrer („baulichen“ siehe VwGH 2004/17/0022) Ausstattung für diesen Zweck geeignet sein müssen. Die bauliche Ausstattung der in Rede stehenden Räume (ausreichende Belichtung und Belüftungsmöglichkeit über Fenster und staubfreier Parkettboden) erlaubt die Schlussfolgerung, dass sie für Wohnzwecke geeignet sind. Dies hat auch der Gemeinderat so gesehen. Sein Hinweis auf das Inventar geht aber fehl, weil es nur auf die bauliche Ausstattung ankommen kann.2.3.5. Ob ein Raum seiner Ausstattung nach für die unter Litera a,) bis Litera m,) genannten Zwecke geeignet ist, ist nach dem Wortlaut nur für Keller- und Dachbodenräume bedeutsam, die hier nicht zu beurteilen waren. Man kann jedoch daraus, dass das Gesetz bei der Einberechnung von Kellerräumen u.a. darauf abstellt, ob sie ihrer Ausstattung nach für die unter Litera a,) bis
- l)genannten Zwecke geeignet sind, ableiten, dass Räume in Wohnungen nach ihrer („baulichen“ siehe VwGH 2004/17/0022) Ausstattung für diesen Zweck geeignet sein müssen. Die bauliche Ausstattung der in Rede stehenden Räume (ausreichende Belichtung und Belüftungsmöglichkeit über Fenster und staubfreier Parkettboden) erlaubt die Schlussfolgerung, dass sie für Wohnzwecke geeignet sind. Dies hat auch der Gemeinderat so gesehen. Sein Hinweis auf das Inventar geht aber fehl, weil es nur auf die bauliche Ausstattung ankommen kann. 2.3.6. Zur gerügten Bewertung einzelner Räume (Bewertungsfaktor): 2.3.6.1. Stiegenhaus: Ein „Stiegenhaus“ (österr., südd.) oder Treppenhaus ist ein Gebäudeteil oder Raum in einem Gebäude, in dem sich eine Stiege/Treppe befindet, die mehrere Geschosse vertikal verbindet. Innenliegende Treppenhäuser liegen innerhalb der Kubatur des Gebäudes. Im Anlassfall gibt es ein solches innenliegendes Stiegenhaus mit Seitenwänden, welches das Kellergeschoss, das Erdgeschoss und das Obergeschoss erschließt. Die Stufenfolge der Stiege wird bei den Biegungen von der ebenen Fläche des Stiegenabsatzes (Stiegenpodestes) unterbrochen, wo sich die Ausgänge zu den Geschossebenen befinden. Funktions- und konstruktionsbedingt hat das Stiegenhaus (als Raum) nur im obersten Stock eine Decke, sofern es wie im Anlassfall nicht offen ist und die Stiege in den Vorraum vor den dortigen Räumen des Obergeschosses mündet. Im Stiegenhaus gibt es naturgemäß „Lufträume“, die dreidimensional definiert sind. Da das KAbG ausschließlich „Flächen“ und keine „Räume“ als Tatbestandsmerkmal zugrunde legt, kann ein Luftraum als Bemessungsmaßstab nicht in Frage kommen. Das Gesetz ordnet auch ausdrücklich an, dass Lufträume nicht mitzurechnen sind. Einem Stiegenhaus liegt die konstruktionsbedingt bebaute Grundfläche zugrunde, die auch als Nutzfläche zu berücksichtigen ist. Dies aber nur dort, wo das Stiegenhaus zur Erschließung höher gelegener Stockwerke beginnt. Das ist im Anlassfall das Kellergeschoss. Die Grundfläche des Stiegenhauses (2,65 x 3,60) im Kellergeschoß wurde in die diesbezüglich ermittelte Nutzfläche mit Faktor 1 auch einbezogen. Dies entspricht dem Gesetz. Zu Unrecht hat aber der Gemeinderat in die Nutzfläche des Erdgeschosses und des Obergeschosses auch die „Lufträume“ des Stiegenhauses – wie einen Teil einer Geschossfläche – einbezogen. Das entspricht nicht dem Gesetz, was sich aus Vorgesagtem ergibt. Deshalb waren diese „Teilflächen“ aus der jeweiligen Nutzfläche herauszurechnen. Im Erdgeschoss und im Obergeschoss verringert sich deshalb die Nutzfläche um jeweils 9,54 m² (bewertet vom Gemeinderat mit Faktor 1), das sind zusammen 19,08 m², welche von der Berechnungsfläche laut Bescheid abzuziehen sind. Der vom Gemeinderat zur Unterstützung seiner Bewertung angeführte Erlass des Amtes der Bgld. Landesregierung vom 6.12.2013, Zahl XXX, wonach „die von Treppen überdeckte Fläche in jeder Geschossebene zu berücksichtigen ist“, ist keine das Gericht bindende Rechtsquelle. Zu Unrecht hat aber der Gemeinderat in die Nutzfläche des Erdgeschosses und des Obergeschosses auch die „Lufträume“ des Stiegenhauses – wie einen Teil einer Geschossfläche – einbezogen. Das entspricht nicht dem Gesetz, was sich aus Vorgesagtem ergibt. Deshalb waren diese „Teilflächen“ aus der jeweiligen Nutzfläche herauszurechnen. Im Erdgeschoss und im Obergeschoss verringert sich deshalb die Nutzfläche um jeweils 9,54 m² (bewertet vom Gemeinderat mit Faktor 1), das sind zusammen 19,08 m², welche von der Berechnungsfläche laut Bescheid abzuziehen sind. Der vom Gemeinderat zur Unterstützung seiner Bewertung angeführte Erlass des Amtes der Bgld. Landesregierung vom 6.12.2013, Zahl römisch 30 , wonach „die von Treppen überdeckte Fläche in jeder Geschossebene zu berücksichtigen ist“, ist keine das Gericht bindende Rechtsquelle. Das Gericht betrachtet die Stiegenpodeste und die Gehfläche der Stufen (zusammengerechnete Auftrittsbreiten) nicht als Berechnungsfläche, weil dann diese Flächen und die unter der Treppe liegende Fußbodenfläche (über die sich die Treppe erhebt) „doppelt besteuert“ würde. 2.3.6.2. Zum „Büro“ im Obergeschoss: Nach der oben unter 2.3.2. bis 2.3.5. dargelegten Rechtsansicht ist die Beschwerde diesbezüglich unbegründet. Danach kommt es weder auf die baurechtliche Zweckbestimmung noch die tatsächliche Verwendung dieses Raums an. Im Bauplan des Wohngebäudes ist im Obergeschoss ein Zimmer als „Büro“ ausgewiesen, womit es Teil dieser Wohnung ist. Damit unterliegt es dem Faktor 1. 2.3.6.3. Gästezimmer: Im Bauplan des Wohngebäudes ist ein „Gästezimmer“ mit ca. 10 m² im Erdgeschoß ausgewiesen. Schon deshalb gilt es als Teil der Wohnung. Diese baurechtliche Zweckbestimmung gilt nach wie vor. Der Umstand, dass der BF angibt, dieses Zimmer „ausschließlich als Arbeits- und Lagerraum“ zu verwenden, zeigt (nur), dass er von der baurechtlichen Berechtigung, diesen Raum als Gästezimmer zu nutzen, keinen Gebrauch macht. Abgabenrechtlich hilft ihm dieses Vorbringen nicht. Maßgeblich für die Bewertung der Gebäudefläche eines Raums (im Erdgeschoss wie hier) als Wohnung iSd § 5 Abs 2 Z 2 lit a KAbG (Faktor 1) ist, ob der Raum bzw die Raumfläche der „Unterkunft und Haushaltsführung“ der Hausbewohner dient. Der BF bringt nicht einmal vor, dass die geänderte Raumnutzung zum Arbeiten und Lagern nicht der Unterkunft und Haushaltsführung der Hausbewohner dienen würde. Im Bauplan des Wohngebäudes ist ein „Gästezimmer“ mit ca. 10 m² im Erdgeschoß ausgewiesen. Schon deshalb gilt es als Teil der Wohnung. Diese baurechtliche Zweckbestimmung gilt nach wie vor. Der Umstand, dass der BF angibt, dieses Zimmer „ausschließlich als Arbeits- und Lagerraum“ zu verwenden, zeigt (nur), dass er von der baurechtlichen Berechtigung, diesen Raum als Gästezimmer zu nutzen, keinen Gebrauch macht. Abgabenrechtlich hilft ihm dieses Vorbringen nicht. Maßgeblich für die Bewertung der Gebäudefläche eines Raums (im Erdgeschoss wie hier) als Wohnung iSd Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, KAbG (Faktor 1) ist, ob der Raum bzw die Raumfläche der „Unterkunft und Haushaltsführung“ der Hausbewohner dient. Der BF bringt nicht einmal vor, dass die geänderte Raumnutzung zum Arbeiten und Lagern nicht der Unterkunft und Haushaltsführung der Hausbewohner dienen würde. 2.3.6.4. Abstellraum im Obergeschoss: Der baurechtlich als Abstellraum bestimmte Raum im Obergeschoß von 2,40 m² befindet sich neben dem Stiegenaufgang und ist vom dortigen Vorraum, der zwei Kinderzimmer, ein Schlafzimmer und ein Bad verbindet, erreichbar. Schon diese Anordnung zeigt, dass er zur Lagerung von Sachen im Zusammenhang mit der Nutzung der Nachbarzimmer als Unterkunft (Schlafzimmer und Bad) bestimmt ist. Insoweit ist er Teil der Wohnung. Der BF bringt nicht vor, dass dort andere Lagerungen erfolgen würden, die damit nicht im Zusammenhang stünden. Der Faktor 1 wurde für diesen Teil der Wohnung richtig angewendet. 2.3.6.5. Ergebnis: Die um 19,08 m² verminderte Berechnungsfläche multipliziert mit dem Beitragssatz von 0,65 € pro m² ergibt 12,40 €, was von 356,33 € abzuziehen ist und 343,93 € ausmacht. Zuzüglich 10 % USt beträgt die neue Kanalbenützungsgebühr 378,32 €. Davon sind 3/12 für das Jahr 2013 zu bezahlen, wie der Gemeinderat entschieden hat. Wegen der Herabsetzung des Jahresbeitrages war diese Summe entsprechend anzupassen. 2.4. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil folgende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten waren: 1) Bewirkt das Fehlen einer Verordnung nach § 3 Abs 1 KAbG in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung (keine Ermittlung der Berechnungsfläche mit 30.9.) für Abgabenansprüche seit 1.1.2014, dass ein Bescheid über die Festsetzung eines Kanalanschlussbeitrages keine Rechtsgrundlage (betreffend den Beitragssatz) hat?1) Bewirkt das Fehlen einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz eins, KAbG in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung (keine Ermittlung der Berechnungsfläche mit 30.9.) für Abgabenansprüche seit 1.1.2014, dass ein Bescheid über die Festsetzung eines Kanalanschlussbeitrages keine Rechtsgrundlage (betreffend den Beitragssatz) hat? 2) Wie ist die Nutzfläche eines Stiegenhauses unter Berücksichtigung des seit 1.1.2014 eingeführten Luftraums zu berechnen? 3) Ist es richtig, bei der Beurteilung, welche Räume zu Wohnungen zählen, auf das KAbG zurückzugreifen (und baurechtliche Verwendungsbestimmungen nicht miteinzubeziehen)? R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Ein Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn Dipl. Ing. AG, XXX1) Herrn Dipl. Ing. AG, römisch 30 2) Gemeinderat der Marktgemeinde XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes2) Gemeinderat der Marktgemeinde römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.G04.03.2014.013.004