Vm. § 31 VwGVG als verspä-tet zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspä-tet zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revisi-on an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revisi-on an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe: Gegenstand des vorliegenden Antrags auf Wideraufnahme des Verfahrens ist der Bescheid des XXX vom 22.05.2012, Zahl XXX. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 25.05.2012 zugestellt. Mit diesem Bescheid wurde eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erteilt. Der Bescheid ist in letzter Instanz ergangen.Gegenstand des vorliegenden Antrags auf Wideraufnahme des Verfahrens ist der Bescheid des römisch 30 vom 22.05.2012, Zahl römisch 30 . Der Bescheid wurde den Antragstellern am 25.05.2012 zugestellt. Mit diesem Bescheid wurde eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erteilt. Der Bescheid ist in letzter Instanz ergangen. Die Antragsteller begehren die Wiederaufnahme des mit dem zitierten Bescheid erledigten Verfahrens
GVG zu werten.Die Antragsteller begehren die Wiederaufnahme des mit dem zitierten Bescheid erledigten Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG durch römisch 30 . Dieses Begehren ist als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, VwGVG zu werten. Zuständigkeit:
6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt
51 Z. 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 3, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die Paragraphen 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind sinngemäß anzuwenden.
52 Z. 8 B-VG werden mit
Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Zuständig für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines von XXX in letzter Instanz erledigten Verfahrens ist daher das Landesverwaltungsgericht Burgenland.Zuständig für die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines von römisch 30 in letzter Instanz erledigten Verfahrens ist daher das Landesverwaltungsgericht Burgenland. Anhängiges Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof: Gegen den Bescheid XXX vom 22.05.2012 wurde am 06.07.2012 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Über diese Beschwerde wurde bisher nicht entschieden.Gegen den Bescheid römisch 30 vom 22.05.2012 wurde am 06.07.2012 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Über diese Beschwerde wurde bisher nicht entschieden.
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens – wenn die weiteren im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen - stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist.
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens – wenn die weiteren im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen - stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist. Folgt man dem Wortlaut dieser Bestimmung, so ist eine Revision nicht mehr zulässig, weil bereits im Jahr 2012 Beschwerde erhoben wurde. Wendet man, wie aufgrund des oben zitierten § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG geboten, § 32 VwGVG sinngemäß an, so wird zunächst die anhängige Beschwerde gegen den Bescheid als Revision und der Bescheid des XXX als Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu beurteilen sein. Eine Revision war daher (aufgrund der zum Zeitpunkt der Einbringung geltenden Rechtslage als Bescheidbeschwerde
Vm. § 26 VwGVG) zulässig und ist es jetzt nicht mehr.Wendet man, wie aufgrund des oben zitierten Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG geboten, Paragraph 32, VwGVG sinngemäß an, so wird zunächst die anhängige Beschwerde gegen den Bescheid als Revision und der Bescheid des römisch 30 als Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu beurteilen sein. Eine Revision war daher (aufgrund der zum Zeitpunkt der Einbringung geltenden Rechtslage als Bescheidbeschwerde
GVG) zulässig und ist es jetzt nicht mehr. Eine andere Auslegung würde auch dazu führen, dass der Antragsteller dem Ablauf der in § 32 Abs. 2 VwGVG gesetzten Fristen tatenlos zusehen müsste, solange ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Aufgrund des sowohl vor als auch nach dem 01.01.2014 geltenden Neuerungsverbots im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, kann er die Wiederaufnahmegründe in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen (vgl. Schmoll, ÖJZ 2014/20).Eine andere Auslegung würde auch dazu führen, dass der Antragsteller dem Ablauf der in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG gesetzten Fristen tatenlos zusehen müsste, solange ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Aufgrund des sowohl vor als auch nach dem 01.01.2014 geltenden Neuerungsverbots im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, kann er die Wiederaufnahmegründe in diesem Verfahren nicht mehr geltend machen vergleiche Schmoll, ÖJZ 2014/20). Dabei wird nicht verkannt, dass durch die Verwaltungsgerichte ein neues Rechtsschutzsystem geschaffen wurde, das vom Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden letzter Instanz und VwGH, nicht zuletzt aufgrund der völligen Neuregelung der Revision, abweicht. Hinsichtlich der in § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG geregelten „Übergangsfälle“ hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der sinngemäßen Anwendung der neuen Bestimmungen auf Bescheide von Verwaltungsbehörden, diese Unschärfe aber, wohl auch um die lückenlose Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht aufzuweichen, offenbar in Kauf genommen.Dabei wird nicht verkannt, dass durch die Verwaltungsgerichte ein neues Rechtsschutzsystem geschaffen wurde, das vom Verhältnis zwischen Verwaltungsbehörden letzter Instanz und VwGH, nicht zuletzt aufgrund der völligen Neuregelung der Revision, abweicht. Hinsichtlich der in Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG geregelten „Übergangsfälle“ hat der Gesetzgeber mit der Anordnung der sinngemäßen Anwendung der neuen Bestimmungen auf Bescheide von Verwaltungsbehörden, diese Unschärfe aber, wohl auch um die lückenlose Allzuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht aufzuweichen, offenbar in Kauf genommen. Rechtzeitigkeit des Antrages: § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 32, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.“ Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
GVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht einzubringen. § 32 VwGVG ist
Gbk-ÜG auf Verfahren, für die das Landesverwaltungsgericht nach dieser Bestimmung zuständig ist, sinngemäß anzuwenden.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht einzubringen. Paragraph 32, VwGVG ist
Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG auf Verfahren, für die das Landesverwaltungsgericht nach dieser Bestimmung zuständig ist, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Wiederaufnahme muss alle für die Beurteilung der Einhaltung der subjektiven Frist maßgeblichen Angaben enthalten (VwGH 19.05.1993, 91/13/0099). Der Zeitpunkt, an dem der Antragsteller Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, ist mit Datum oder sonst genau anzugeben, der Antragsteller trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Antrags. Unter Punkt 1.12) des Antrages wird ausgeführt, dass der „SV am 05.07.2014 vorab auf elektronischem Weg und nachfolgend per Post am 09.07.2014 schriftlich Befund und Gutachten erstattet hat.“ Aus diesem Sachverständigen Gutachten würden sich neue Tatsachen ergeben, die in der Folge näher ausgeführt werden. Dazu wird unter Punkt 2.6) des Antrages ergänzend vorgebracht, dass diese neu hervorgekommenen Tatsachen den Antragstellern erst mit Zustellung des Sachverständigengutachtens bekannt geworden seien. Die gesetzlich vorgesehene 14-tägige Antragsfrist sei daher noch offen. § 32 Abs. 2 VwGVG bestimmt eine verfahrensrechtliche Frist, die als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Folgt man dem Vorbringen der Antragsteller, beginnt die zweiwöchige Frist daher mit Ablauf des 05.07.2014 und endet mit Ablauf des 21.07.2014 (das ist der dem Samstag, an dem die zwei Wochen ablaufen, folgende Montag - vgl. §§ 32 und 33 AVG).Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG bestimmt eine verfahrensrechtliche Frist, die als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Folgt man dem Vorbringen der Antragsteller, beginnt die zweiwöchige Frist daher mit Ablauf des 05.07.2014 und endet mit Ablauf des 21.07.2014 (das ist der dem Samstag, an dem die zwei Wochen ablaufen, folgende Montag - vergleiche Paragraphen 32 und 33 AVG).
1 AVG, der von den Verwaltungsbehörden anzuwenden war, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG, der von den Verwaltungsbehörden anzuwenden war, hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Wendung "auf Gefahr des Einschreiters" bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw. Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt sei (VwSlg 5249 F/1978, VwGH 25.06.2001, 2001/07/0081). Der vorliegende Antrag wurde am 17.07.2014 bei der BH XXX mit Fax eingebracht. Das ergibt sich sowohl aus dem Übermittlungsnachweis am oberen Rand der mit Fax übermittelten Seite (17/07/2014 9:43), als auch aus dem Eingangsstempel der BH. Diese übermittelte den Antrag mit Schreiben vom 15.09.2014 dem XXX, wo er am 25.09.2014 einlangte. Mit Schreiben des XXX vom 09.10.2014 wurde der Akt schließlich dem Landesverwaltungsgericht Burgenland übermittelt, wo er am 10.10.2014 einlangte.Der vorliegende Antrag wurde am 17.07.2014 bei der BH römisch 30 mit Fax eingebracht. Das ergibt sich sowohl aus dem Übermittlungsnachweis am oberen Rand der mit Fax übermittelten Seite (17/07/2014 9:43), als auch aus dem Eingangsstempel der BH. Diese übermittelte den Antrag mit Schreiben vom 15.09.2014 dem römisch 30 , wo er am 25.09.2014 einlangte. Mit Schreiben des römisch 30 vom 09.10.2014 wurde der Akt schließlich dem Landesverwaltungsgericht Burgenland übermittelt, wo er am 10.10.2014 einlangte.
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Anordnung, dass diese Bestimmung auf Verfahren nach § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden ist, bezieht sich auf die Worte „Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes“ im Einleitungssatz des Abs. 1, „Verfahren des Verwaltungsgerichts“ in § 32 Abs. 1 Z. 4 VwGVG und das Wort „Erkenntnis“ in § 32 Abs. 1, Einleitung, Z. 1, 2 und Z. 3 VwGVG sowie § 32 Abs. 2, 2. und 3. Satz und Abs. 3 VwGVG. Eine sinngemäße Anwendung ist in den genannten Fällen deshalb geboten, weil es sich bei vor dem 01.01.2014 in letzter Instanz ergangenen Erledigungen der Verwaltungsbehörden nicht um Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts handeln kann.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Anordnung, dass diese Bestimmung auf Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden ist, bezieht sich auf die Worte „Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes“ im Einleitungssatz des Absatz eins,, „Verfahren des Verwaltungsgerichts“ in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG und das Wort „Erkenntnis“ in Paragraph 32, Absatz eins,, Einleitung, Ziffer eins, 2 und Ziffer 3, VwGVG sowie Paragraph 32, Absatz 2, 2 und 3, Satz und Absatz 3, VwGVG. Eine sinngemäße Anwendung ist in den genannten Fällen deshalb geboten, weil es sich bei vor dem 01.01.2014 in letzter Instanz ergangenen Erledigungen der Verwaltungsbehörden nicht um Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts handeln kann. Demgegenüber nimmt der Begriff Verwaltungsgericht in § 32 Abs. 2, 1. Satz VwGVG ebenso wie in § 32 Abs. 4 und 5 VwGVG (wie in Abs. 5 leg. cit. der Begriff Erkenntnis) auf das aufgrund des Antrags auf Wiedereinsetzung vom Verwaltungsgericht zu führende Verfahren Bezug. In diesen Fällen besteht gar kein Anlass für eine sinngemäße Anwendung, da diese Verfahrenshandlungen nicht auf einen Zeitraum Bezug nehmen, zu dem jetzt nicht mehr zuständige oder nicht mehr bestehende Behörden (vgl. Art. 151 Abs. 52 Z. 8 B-VG) Entscheidungen getroffen haben, die im Fall eines Antrags auf Wiederaufnahme nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtsalge so zu behandeln sind wie seither ergangene Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts. Diese Auslegung ergibt sich schon aus der Formulierung „die entweder in diesem Zeitpunkt
51 Z. 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden“ in § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG.Demgegenüber nimmt der Begriff Verwaltungsgericht in Paragraph 32, Absatz 2, eins, Satz VwGVG ebenso wie in Paragraph 32, Absatz 4 und 5 VwGVG (wie in Absatz 5, leg. cit. der Begriff Erkenntnis) auf das aufgrund des Antrags auf Wiedereinsetzung vom Verwaltungsgericht zu führende Verfahren Bezug. In diesen Fällen besteht gar kein Anlass für eine sinngemäße Anwendung, da diese Verfahrenshandlungen nicht auf einen Zeitraum Bezug nehmen, zu dem jetzt nicht mehr zuständige oder nicht mehr bestehende Behörden vergleiche Artikel 151, Absatz 52, Ziffer 8, B-VG) Entscheidungen getroffen haben, die im Fall eines Antrags auf Wiederaufnahme nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtsalge so zu behandeln sind wie seither ergangene Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts. Diese Auslegung ergibt sich schon aus der Formulierung „die entweder in diesem Zeitpunkt
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden“ in Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass in allen Fällen, in denen § 32 VwGVG den Begriff Verwaltungsgericht verwendet, eine sinngemäße Anwendung des Begriffs XXX, also jener Behörde, die den Bescheid tatsächlich erlassen hat, geboten wäre, kommt man zu keinem anderen Ergebnis, da der Antrag erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist von der BH weitergeleitet wurde und daher auch diese Auslegungsvariante keine rechtzeitige Antragstellung vorliegt.Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass in allen Fällen, in denen Paragraph 32, VwGVG den Begriff Verwaltungsgericht verwendet, eine sinngemäße Anwendung des Begriffs römisch 30 , also jener Behörde, die den Bescheid tatsächlich erlassen hat, geboten wäre, kommt man zu keinem anderen Ergebnis, da der Antrag erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist von der BH weitergeleitet wurde und daher auch diese Auslegungsvariante keine rechtzeitige Antragstellung vorliegt. Aus dem klaren Wortlaut des § 32 VwGVG ergibt sich jedenfalls die Abkehr vom Konzept der Einbringung des Antrags bei der Behörde erster Instanz. Es besteht kein Anlass den Begriff Verwaltungsgericht im Zuge einer sinngemäßen Auslegung einmal durch die Behörde, die in letzter Instanz entschieden hat, ein anderes Mal mit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, zu ersetzen.Aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 32, VwGVG ergibt sich jedenfalls die Abkehr vom Konzept der Einbringung des Antrags bei der Behörde erster Instanz. Es besteht kein Anlass den Begriff Verwaltungsgericht im Zuge einer sinngemäßen Auslegung einmal durch die Behörde, die in letzter Instanz entschieden hat, ein anderes Mal mit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, zu ersetzen.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, anzuwenden.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, anzuwenden. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG wird festgehalten, dass durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen werden. Eine „sinngemäße Anwendung“ der korrelierenden AVG Bestimmungen ist weder gesetzlich vorgesehen noch aus der Systematik der geltenden Rechtslage interpretierbar.In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG wird festgehalten, dass durch den Ausschluss der Anwendung der römisch vier. Teiles des AVG Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen werden. Eine „sinngemäße Anwendung“ der korrelierenden AVG Bestimmungen ist weder gesetzlich vorgesehen noch aus der Systematik der geltenden Rechtslage interpretierbar. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag ist, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013). Wiederaufnahme von Amts wegen: Die objektive Frist von drei Jahren (§ 32 Abs. 3 VwGVG) ist hinsichtlich des am 25.05.2012 zugestellten Bescheides noch nicht abgelaufen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme zu. Der Beschwerdeführer kann in keinen Rechten verletzt werden.Die objektive Frist von drei Jahren (Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG) ist hinsichtlich des am 25.05.2012 zugestellten Bescheides noch nicht abgelaufen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme zu. Der Beschwerdeführer kann in keinen Rechten verletzt werden. Der Vollständigkeit halber wird aber festgehalten, dass auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vorliegen. Dem Vorbringen ist zu entnehmen, dass sich aus einem im Juni 2014 erstellten, von den Antragstellern in Auftrag gegebenen, Sachverständigen Gutachten neue Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (richtig § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG) ergeben sollen.Der Vollständigkeit halber wird aber festgehalten, dass auch die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vorliegen. Dem Vorbringen ist zu entnehmen, dass sich aus einem im Juni 2014 erstellten, von den Antragstellern in Auftrag gegebenen, Sachverständigen Gutachten neue Tatsachen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (richtig Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) ergeben sollen. Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt jedoch voraus, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind. Hat die Partei eine Tatsache nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor. Es kommt darauf an, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft. Das gilt auch für die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens (vgl. VwGH 15.07.2003, 2003/05/0070).Die Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt jedoch voraus, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen ohne Verschulden der Partei unbekannt geblieben sind. Hat die Partei eine Tatsache nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor. Es kommt darauf an, dass die Partei hinsichtlich der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kein Verschulden trifft. Das gilt auch für die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens vergleiche VwGH 15.07.2003, 2003/05/0070). Die Antragsteller haben im Verfahren umfangreiche Gutachten, unter anderem auch ein Gutachten des Sachverständigen Dr. L, in dem ausdrücklich auf die Einleitung des I.grabens in den E.bach Bezug genommen wird, vorgelegt. Auch im Vorbringen der Antragsteller (z. B. auf Seite 14 der Berufung gegen den Bescheid der BH XXX) wird die Erhöhung der Überschwemmungsgefahr ausdrücklich thematisiert und der I.graben als Zufluss des E.bachs (S. 27 der Berufung) erwähnt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre es möglich gewesen, dieses Vorbringen schon im Genehmigungsverfahren zu erstatten.Die Antragsteller haben im Verfahren umfangreiche Gutachten, unter anderem auch ein Gutachten des Sachverständigen Dr. L, in dem ausdrücklich auf die Einleitung des römisch eins.grabens in den E.bach Bezug genommen wird, vorgelegt. Auch im Vorbringen der Antragsteller (z. B. auf Seite 14 der Berufung gegen den Bescheid der BH römisch 30 ) wird die Erhöhung der Überschwemmungsgefahr ausdrücklich thematisiert und der römisch eins.graben als Zufluss des E.bachs (S. 27 der Berufung) erwähnt. Bei gehöriger Aufmerksamkeit wäre es möglich gewesen, dieses Vorbringen schon im Genehmigungsverfahren zu erstatten. Die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens, das sich mit dem tatsächlichen Zustand der Gräben Nr. XXX und XXX und des Verlaufs des I.grabens auseinander setzt, ist den Antragstellern zuzurechnen, die Nichtberücksichtigung dieser Umstände im Verfahren ist selbstverschuldet.Die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens, das sich mit dem tatsächlichen Zustand der Gräben Nr. römisch 30 und römisch 30 und des Verlaufs des römisch eins.grabens auseinander setzt, ist den Antragstellern zuzurechnen, die Nichtberücksichtigung dieser Umstände im Verfahren ist selbstverschuldet. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil für die gegenständliche Entscheidung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Das gilt insbesondere für die Auslegung der Anordnung des Gesetzgebers, dass § 32 VwGVG
Gbk-ÜG sinngemäß anzuwenden ist, und zwar hinsichtlich der in § 32 VwGVG verwendeten Begriffe Verwaltungsgericht und Revision.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil für die gegenständliche Entscheidung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Das gilt insbesondere für die Auslegung der Anordnung des Gesetzgebers, dass Paragraph 32, VwGVG
Paragraph 3, Absatz 6, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden ist, und zwar hinsichtlich der in Paragraph 32, VwGVG verwendeten Begriffe Verwaltungsgericht und Revision. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i. d. g. F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 14,30 Euro für jeden Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) XXX Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, XXX,1) römisch 30 Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, römisch 30 , 2) XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes,2) römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes, 3) XXX, per E-Mail: XXX, zur Kenntnis3) römisch 30 , per E-Mail: römisch 30 , zur Kenntnis Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B04.09.2014.007.002
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.