← Österreich

{'item': 'E 007/03/2014.006/003'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum12.11.2014 GeschäftszahlE 007/03/2014.006/003 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde der Stadtgemeinde XXX, vertreten durch den Bürgermeister, pA. XXX, vom 11.08.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 23.07.2014, Zl. XXX, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Rodungsbewilligung wegen entschiedener Sache,Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde der Stadtgemeinde römisch 30 , vertreten durch den Bürgermeister, pA. römisch 30 , vom 11.08.2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 23.07.2014, Zl. römisch 30 , betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Rodungsbewilligung wegen entschiedener Sache, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Am 11.04.2011 beantragte die Stadtgemeinde XXX die Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. XXX in der KG XXX, welches lt. Grundbuch im Eigentum der Republik Österreich (Bund/Bundesstraßenverwaltung) steht. Das Ausmaß wurde mit rund 6.500 m² angegeben und als Rodungszweck wurde Folgendes ausgeführt:Am 11.04.2011 beantragte die Stadtgemeinde römisch 30 die Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. römisch 30 in der KG römisch 30 , welches lt. Grundbuch im Eigentum der Republik Österreich (Bund/Bundesstraßenverwaltung) steht. Das Ausmaß wurde mit rund 6.500 m² angegeben und als Rodungszweck wurde Folgendes ausgeführt: „Erhöhung der Verkehrssicherheit: Durch den Baumbewuchs wird die Schattenwirkung gefördert, deshalb besteht in diesem exponierten Abschnitt erhöhte Glättegefahr. Weiters besteht durch den Bewuchs eine Sichtbeeinträchtigung des Verkehrs, welche die Unfallgefahr erhöht. Durch die Rodung einer Teilfläche können diese Risiken entschärft werden. Schaffen von Arbeitsplätzen: Darüber hinaus entsteht im angrenzenden „Wirtschaftspark XXX West“ ein Gewerbegebiet von regionaler Bedeutung. Ein regelmäßig genanntes Argument für die Attraktivität des Standortes und damit für den Erfolg bei Betriebsansiedlungen ist Sichtbarkeit von der Autobahn. Eine ansehnliche Gestaltung der Autobahnauf-/abfahrt erhöht die Chance von Betriebsansiedlungen und schafft ein repräsentatives Eingangstor für den Wirtschaftsstandort.Darüber hinaus entsteht im angrenzenden „Wirtschaftspark römisch 30 West“ ein Gewerbegebiet von regionaler Bedeutung. Ein regelmäßig genanntes Argument für die Attraktivität des Standortes und damit für den Erfolg bei Betriebsansiedlungen ist Sichtbarkeit von der Autobahn. Eine ansehnliche Gestaltung der Autobahnauf-/abfahrt erhöht die Chance von Betriebsansiedlungen und schafft ein repräsentatives Eingangstor für den Wirtschaftsstandort. Schaffen von gewerblich verwendbaren Flächen: In einen frühen Stadium befinden sich Pläne auf Teilen der besagten Fläche eine Park & Ride Anlage und eine Lagerfläche für die ASFINAG zu realisieren. Durch die Entfernung des Baumbewuchses entstehen realistische Chancen zur Umsetzung dieser Projekte.“ Mit Bescheid vom 17.08.2011 wies die Bezirkshauptmannschaft XXX diesen Antrag nach § 17 Forstgesetz ab. Begründend wurde auf das Ermittlungsverfahren, in dem uA ein Gutachten der Bezirksforstinspektion Bgld.-Süd (im Folgenden kurz: BFI) eingeholt worden war, verwiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die beantragte Rodungsfläche an eine Abfahrtsrampe der A2 anschließe, die eine langgezogene Linkskurve in Form eines Halbkreises mit einem Radius von rund 45m darstelle. Der überwiegende Teil der Rodungsfläche sei von der Rampe umschlossen, ein kleinerer Teil liege auf der anderen Seite der Rampe. Östlich der Einmündung der Rampe in die L 238 beginne der Wirtschaftspark XXX West. Die in Rede stehende Waldfläche mindere den vom Autobahnverkehr verursachten Verkehrslärm. Die hohe Wohlfahrtswirkung der Waldfläche sei schon aufgrund ihrer Lage evident. Dies sei durch das forstfachliche Gutachten belegt. Dieses spreche von einer im Bgld. Waldentwicklungsplan festgelegten Wertziffer 1-1-3, betone die Wohlfahrtswirkung wegen Lärmschutz- und Luftreinigungsfunktion und sehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung als gegeben an. Der ins Feld geführte Rodungszweck der Verkehrssicherheit versage schon aufgrund der beantragten Größe und Form der Rodungsfläche. Das Vorbringen, der Wirtschaftspark gewinne durch die Einsehbarkeit von der A2 an Attraktivität, greife nicht, weil dies auch von vielen anderen Faktoren abhänge. Dementsprechend könne dem Vorhaben nur ein geringes öffentliches Interesse zugebilligt werden. Dieses könne das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht übertreffen. Mit Bescheid vom 17.08.2011 wies die Bezirkshauptmannschaft römisch 30 diesen Antrag nach Paragraph 17, Forstgesetz ab. Begründend wurde auf das Ermittlungsverfahren, in dem uA ein Gutachten der Bezirksforstinspektion Bgld.-Süd (im Folgenden kurz: BFI) eingeholt worden war, verwiesen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die beantragte Rodungsfläche an eine Abfahrtsrampe der A2 anschließe, die eine langgezogene Linkskurve in Form eines Halbkreises mit einem Radius von rund 45m darstelle. Der überwiegende Teil der Rodungsfläche sei von der Rampe umschlossen, ein kleinerer Teil liege auf der anderen Seite der Rampe. Östlich der Einmündung der Rampe in die L 238 beginne der Wirtschaftspark römisch 30 West. Die in Rede stehende Waldfläche mindere den vom Autobahnverkehr verursachten Verkehrslärm. Die hohe Wohlfahrtswirkung der Waldfläche sei schon aufgrund ihrer Lage evident. Dies sei durch das forstfachliche Gutachten belegt. Dieses spreche von einer im Bgld. Waldentwicklungsplan festgelegten Wertziffer 1-1-3, betone die Wohlfahrtswirkung wegen Lärmschutz- und Luftreinigungsfunktion und sehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung als gegeben an. Der ins Feld geführte Rodungszweck der Verkehrssicherheit versage schon aufgrund der beantragten Größe und Form der Rodungsfläche. Das Vorbringen, der Wirtschaftspark gewinne durch die Einsehbarkeit von der A2 an Attraktivität, greife nicht, weil dies auch von vielen anderen Faktoren abhänge. Dementsprechend könne dem Vorhaben nur ein geringes öffentliches Interesse zugebilligt werden. Dieses könne das öffentliche Interesse an der Walderhaltung nicht übertreffen. Am 23.04.2013 beantragte die Stadtgemeinde XXX neuerlich die Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. XXX - nunmehr im Ausmaß von 4.500m². Als Rodungszweck ist Folgendes angeführt:Am 23.04.2013 beantragte die Stadtgemeinde römisch 30 neuerlich die Bewilligung zur Rodung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. römisch 30 - nunmehr im Ausmaß von 4.500m². Als Rodungszweck ist Folgendes angeführt: „Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsparkes West durch die Einsichtnahme von der Autobahn, wesentliche beschäftigungspolitische Maßnahme, Erweiterung des Betriebsgebietes, Reduktion der Pendler durch Schaffung von Arbeitsplätzen“ Weiters wurde angeführt, dass dem Antrag „entschiedene Sache“ nicht entgegenstehe, weil das Ansuchen eine kleinere Fläche beinhalte, wozu auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wurde. Außerdem wurde zum seinerzeitigen Gutachten der BFI Stellung genommen. Im Übrigen wurde betont, dass die Einsichtnahme von der Autobahn auf den Wirtschaftspark einen essentiellen Faktor bei der Bewirtschaftung eines Industriegebiets darstelle. Neben der guten Werbemöglichkeit der vorhandenen Firmen werde die Attraktivität der Stadtgemeinde als Industriestadt erhöht, wodurch wiederum Arbeitsplätze geschaffen würden. Im Vergleich zum

  1. Antrag hätten sich die Gegebenheiten verändert. Mittlerweile seien im Wirtschaftspark West rund 300 Arbeitsplätze geschaffen worden. Die Ausbauintentionen der Fa. H sowie potentieller Bauwerber, die ihre Maßnahmen auch von einer optimalen Marketingstrategie abhängig machen würden, hätten die Stadtgemeinde zur Erweiterung des Betriebsgebietes veranlasst. Derzeit würden Optionsverträge mit den Grundstückseigentümern erstellt. Die Änderung des Flächenwidmungsplanes werde der nächste Schritt sein. Die Beschäftigungspolitik sei ein zentrales Anliegen, somit bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an Betriebsansiedlungen und Arbeitsplatzbeschaffung. Durch die Rodung sei zwar nicht unmittelbar eine Arbeitsplatzbeschaffung ableitbar, doch stiege die Attraktivität eines Wirtschaftsparks überproportional mit dem Erscheinungsbild und der Werbemöglichkeiten. Die Gemeinde erwarte sich einen schnelleren Verkauf der Liegenschaften. Die Neuschaffung von Arbeitsplätzen würde zu einer Reduktion der Pendler und somit der Umweltbelastung führen. Die nunmehrige Rodungsfläche sei durch die XXX-Abfahrt eingegrenzt. Es verbleibe östlich der A2 und südlich der Landesstraße die 450-fache Waldfläche und sei bei der Abwägung der Interessen auch auf den Restbestand abzustellen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.07.2014 wies die Bezirkshauptmannschaft XXX diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass lediglich das Rodungsausmaß um 2.000 m² reduziert worden sei. In allen anderen Umständen sei keine Änderung eingetreten. Das angezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 31.05.1978, GZ 1681/77) sei nicht vergleichbar, weil es darin um eine Rodungsfläche von ursprünglich 2.138m² gehe, die auf 120m² reduziert worden sei – das seien 5,6% der zuerst beantragten Fläche. Im Anlassfall würde es um 70% der ursprünglich beantragten Fläche gehen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.07.2014 wies die Bezirkshauptmannschaft römisch 30 diesen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass lediglich das Rodungsausmaß um 2.000 m² reduziert worden sei. In allen anderen Umständen sei keine Änderung eingetreten. Das angezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 31.05.1978, GZ 1681/77) sei nicht vergleichbar, weil es darin um eine Rodungsfläche von ursprünglich 2.138m² gehe, die auf 120m² reduziert worden sei – das seien 5,6% der zuerst beantragten Fläche. Im Anlassfall würde es um 70% der ursprünglich beantragten Fläche gehen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, auch die Reduktion der Fläche im Ausmaß von über 30% sei wesentlich. Die Stadtgemeinde habe ein forstwirtschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welches zeigen werde, dass durch die Reduktion der nunmehr zu rodenden Fläche keine Beeinträchtigung der Wohlfahrtsfunktion mehr gegeben sei. Sohin liege ein geänderter Sachverhalt vor. Das Gutachten werde nachgereicht. Weiters hätten sich die Gegebenheiten zum Antrag aus dem Jahr 2011 wesentlich verändert. Es seien im Wirtschaftspark West rund 300 Arbeitsplätze geschaffen worden. Die bereits ansässigen Firmen H und R würden die Erweiterung beabsichtigen. Die Rodung könne daher nicht auf die Einsehbarkeit herabqualifiziert werden, sondern stelle durch die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsparks eine wesentliche beschäftigungspolitische Maßnahme dar. Die A2 sei in diesem Bereich mit Ausnahme des Wirtschaftsparks vollständig von Waldflächen umgeben. Die unbestritten wichtige Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes erscheine in Anbetracht der marginalen Reduktion keineswegs vereitelt bzw. sei keine Beeinträchtigung des Klimas ableitbar. Zu klären sei außerdem, ob die seinerzeitige Ausweisung der Wertziffern 1-1-3 überhaupt zutreffend sei. Im Übrigen enthalte das seinerzeitige Gutachten der BFI keine Anmerkungen zu einem vorliegenden besonderen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung. Insbesondere in Bezug auf die Wohlfahrtswirkung würde die Bewertung nicht den Gegebenheiten entsprechen. Es sei keine dichte Besiedlung vorhanden. Die Bewaldung in XXX liege mit 52% wesentlich über dem Durchschnitt.In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, auch die Reduktion der Fläche im Ausmaß von über 30% sei wesentlich. Die Stadtgemeinde habe ein forstwirtschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben, welches zeigen werde, dass durch die Reduktion der nunmehr zu rodenden Fläche keine Beeinträchtigung der Wohlfahrtsfunktion mehr gegeben sei. Sohin liege ein geänderter Sachverhalt vor. Das Gutachten werde nachgereicht. Weiters hätten sich die Gegebenheiten zum Antrag aus dem Jahr 2011 wesentlich verändert. Es seien im Wirtschaftspark West rund 300 Arbeitsplätze geschaffen worden. Die bereits ansässigen Firmen H und R würden die Erweiterung beabsichtigen. Die Rodung könne daher nicht auf die Einsehbarkeit herabqualifiziert werden, sondern stelle durch die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsparks eine wesentliche beschäftigungspolitische Maßnahme dar. Die A2 sei in diesem Bereich mit Ausnahme des Wirtschaftsparks vollständig von Waldflächen umgeben. Die unbestritten wichtige Schutz- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes erscheine in Anbetracht der marginalen Reduktion keineswegs vereitelt bzw. sei keine Beeinträchtigung des Klimas ableitbar. Zu klären sei außerdem, ob die seinerzeitige Ausweisung der Wertziffern 1-1-3 überhaupt zutreffend sei. Im Übrigen enthalte das seinerzeitige Gutachten der BFI keine Anmerkungen zu einem vorliegenden besonderen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung. Insbesondere in Bezug auf die Wohlfahrtswirkung würde die Bewertung nicht den Gegebenheiten entsprechen. Es sei keine dichte Besiedlung vorhanden. Die Bewaldung in römisch 30 liege mit 52% wesentlich über dem Durchschnitt. Mit Schreiben vom 28.08.2014 hat die Beschwerdeführerin das angekündigte forstwirtschaftliche Gutachten übermittelt. Dieses wurde von DI ET, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Wald- und Forstwirtschaft erstellt. Der Sachverständig erläuterte die Forstgesetznovelle BGBl. I Nr. 59/2002 und nahm Bezug auf einen Erlass des BMLFUW sowie den Waldentwicklungsplan. Bei der Wertziffer 1-1-3 stehe die Einserstelle für die Erholungsfunktion und nicht für Wohlfahrtsfunktion, wie im ersten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft beschrieben. Das sei nicht relativiert worden. Die nunmehr beantragte Rodungsfläche liege zur Gänze innerhalb der Auffahrtsschleife auf die A2, sei teilweise eingezäunt und von Leitschienen umgeben, könne also von erholungssuchenden Personen gar nicht betreten werden. Abgesehen vom Größenunterschied von 30% sei vor allem die Lage der neu beantragten Fläche entscheidend anders. Die Wertziffer 3 für Erholungswald möge für den XXX Wald als Naherholungsgebiet berechtigt sein, bedeute aber nicht, dass jedes Fleckchen Wald tatsächlich dieser Wertziffer entspreche. Der Amtssachverständige habe diese Wertziffer zu überprüfen und zu relativieren. Ganz erheblich sei die Tatsache, dass die vom Amtssachverständigen angegebene und in den Bescheid aufgenommene Wertziffer von 1-1-3 für die beantragte Waldfläche nicht richtig sei. Richtig sei die Wertziffer 1-1-
  2. Die Behörde habe also aufgrund eines falschen Gutachtens entschieden. Ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Walderhaltung werde durch die Wertziffer 1-1-2 nicht ausgedrückt und stehe daher einer Rodungsbewilligung nicht entgegen.Mit Schreiben vom 28.08.2014 hat die Beschwerdeführerin das angekündigte forstwirtschaftliche Gutachten übermittelt. Dieses wurde von DI ET, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Wald- und Forstwirtschaft erstellt. Der Sachverständig erläuterte die Forstgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002, und nahm Bezug auf einen Erlass des BMLFUW sowie den Waldentwicklungsplan. Bei der Wertziffer 1-1-3 stehe die Einserstelle für die Erholungsfunktion und nicht für Wohlfahrtsfunktion, wie im ersten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft beschrieben. Das sei nicht relativiert worden. Die nunmehr beantragte Rodungsfläche liege zur Gänze innerhalb der Auffahrtsschleife auf die A2, sei teilweise eingezäunt und von Leitschienen umgeben, könne also von erholungssuchenden Personen gar nicht betreten werden. Abgesehen vom Größenunterschied von 30% sei vor allem die Lage der neu beantragten Fläche entscheidend anders. Die Wertziffer 3 für Erholungswald möge für den römisch 30 Wald als Naherholungsgebiet berechtigt sein, bedeute aber nicht, dass jedes Fleckchen Wald tatsächlich dieser Wertziffer entspreche. Der Amtssachverständige habe diese Wertziffer zu überprüfen und zu relativieren. Ganz erheblich sei die Tatsache, dass die vom Amtssachverständigen angegebene und in den Bescheid aufgenommene Wertziffer von 1-1-3 für die beantragte Waldfläche nicht richtig sei. Richtig sei die Wertziffer 1-1-
  3. Die Behörde habe also aufgrund eines falschen Gutachtens entschieden. Ein besonders hohes öffentliches Interesse an der Walderhaltung werde durch die Wertziffer 1-1-2 nicht ausgedrückt und stehe daher einer Rodungsbewilligung nicht entgegen. Hierüber wurde erwogen: Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern. Die objektive Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2009/11/0059). Mit anderen Worten: Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (VwGH vom 03.07.2000, Zl. 2000/10/0043, m.w.N.).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern. Die objektive Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identität der Verwaltungssache bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH vom 26.06.2012, Zl. 2009/11/0059). Mit anderen Worten: Die Sache verliert ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw. in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten (VwGH vom 03.07.2000, Zl. 2000/10/0043, m.w.N.). Im Anlassfall haben sich die maßgelblichen Rechtsvorschriften seit der ersten Antragstellung nicht geändert. Bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen. Dabei ist allerdings nicht dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen. Die Rechtskraftwirkung besteht nämlich eben darin, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. Bei der Beurteilung, ob iSd. § 68 Abs. 1 AVG entschiedene Sache vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die seinerzeitige Auffassung der Behörde rechtmäßig war. Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn sich das neue Parteienbegehren von dem mit der rechtskräftigen Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH vom 25.09.2007, Zl. 2006/06/0154). Das auf die Mangelhaftigkeit des seinerzeitigen Gutachtens der BFI (welches dem Abweisungsbescheid zugrunde lag) abzielende Vorbringen kann die Beschwerde daher nicht zum Erfolg führen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht neuerlich zu prüfen.Im Anlassfall haben sich die maßgelblichen Rechtsvorschriften seit der ersten Antragstellung nicht geändert. Bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen. Dabei ist allerdings nicht dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen. Die Rechtskraftwirkung besteht nämlich eben darin, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. Bei der Beurteilung, ob iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG entschiedene Sache vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die seinerzeitige Auffassung der Behörde rechtmäßig war. Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn sich das neue Parteienbegehren von dem mit der rechtskräftigen Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH vom 25.09.2007, Zl. 2006/06/0154). Das auf die Mangelhaftigkeit des seinerzeitigen Gutachtens der BFI (welches dem Abweisungsbescheid zugrunde lag) abzielende Vorbringen kann die Beschwerde daher nicht zum Erfolg führen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht neuerlich zu prüfen. Im Übrigen erblickt die Beschwerdeführerin eine Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in der mittlerweile erreichten Zahl an Arbeitnehmern im Wirtschaftspark und der beabsichtigten Vergrößerung dieses Wirtschaftsparkes sowie der zukünftigen Änderung des Flächenwidmungsplanes. Die behauptete Schaffung von Arbeitsplätzen und ein Ausbau des Wirtschaftsparkes ist jedoch dem schon im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren geltend gemachten "Grundinteresse", zuzuordnen. Schon der erste Antrag im Jahr 2011 war auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Betriebsansiedlungen ausgerichtet. Allfällig geplante zukünftige Maßnahmen können – abgestellt auf die Gegenwart – keinen geänderten Sachverhalt begründen. Die in den Anträgen vom 11.04.2011 und vom 23.04.2013 genannten Rodungszwecke sind nahezu identisch. Damals wie heute ging bzw. geht es darum, dass die Beschwerdeführerin von der Einsehbarkeit des Wirtschaftsparks positive Impulse erwartet. Dazu kommt, dass auch der Zeitraum zwischen den Anträgen nicht derart groß ist, dass er einen geänderten Sachverhalt indizieren könnte. Dass die bloße Änderung der Rodungsfläche am Vorliegen einer entschiedenen Sache nichts ändert, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen (VwGH vom 14.12.1998, Zl. 97/10/0115, m.w.N.). Das von der Beschwerdeführerin zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vermag nicht zu greifen, weil es darin – wie bereits im angefochtenen Bescheid dargestellt – um eine äußerst gravierende Flächenänderung ging. Die vorliegende Reduktion der Fläche um (nur) 30% ist damit nicht zu vergleichen. Die nunmehr maßgebliche Fläche war vollständig auch vom alten Antrag umfasst, insofern ist das Vorbringen, dass die „Lage der neu beantragten Fläche entscheidend anders“ sei nicht nachvollziehbar. Es wurde im neuen Antrag bloß jener Teil der Liegenschaft weggelassen, der außerhalb des von der Rampe eingeschlossenen Bereiches liegt. Demnach haben sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt maßgeblich geändert. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Das Vorbringen war nicht geeignet, eine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte – von deren Durchführung konnte daher abgesehen werden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.007.03.2014.006.003

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.