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{'item': 'E B04/09/2014.010/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum28.11.2014 GeschäftszahlE B04/09/2014.010/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitne

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.„

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im

Art. 130Abs. 1 Z. 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“

(3)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“ Vorlageantrag: § 15:Paragraph 15 : „

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z. 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z. 4) zu enthalten.„
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“ § 13 Abs. 1, 2 und 5 AVG lauten:Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 5 AVG lauten: Anbringen: „
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.“ Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Beschwerdevorentscheidung der BH XXX: Eine Beschwerdevorentscheidung tritt gemäß den §§ 14 und 15 VwGVG mit der Einbringung eines Vorlageantrages nicht außer Kraft, sodass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zunächst die Beschwerdevorentscheidung selbst den Beschwerdegegenstand bildet.Eine Beschwerdevorentscheidung tritt gemäß den Paragraphen 14 und 15 VwGVG mit der Einbringung eines Vorlageantrages nicht außer Kraft, sodass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zunächst die Beschwerdevorentscheidung selbst den Beschwerdegegenstand bildet. Aus der Kundmachung der BH XXX, betreffend den Verkehr zwischen Beteiligten und Behörden vom 14.07.2014, ergibt sich, dass folgende Übermittlungsformen zur Verfügung stehen: Postadresse, persönliche Abgabe, E-Mail-Adresse, Online Formularservice, Telefonnummer, Telefaxnummer. Zu den einzelnen Übermittlungsformen sind jeweils die erforderlichen Daten angegeben. Nach dieser Aufzählung wird ausgeführt, dass mündliche oder telefonische Anbringen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten entgegengenommen werden. Im folgenden Absatz sind die Parteienverkehrszeiten aufgezählt. Danach folgt der Satz „Schriftliche Anbringen in Papierform werden nur während der Amtsstunden entgegengenommen“. Im nächsten Absatz folgt die Aufzählung der Amtsstunden.Aus der Kundmachung der BH römisch 30 , betreffend den Verkehr zwischen Beteiligten und Behörden vom 14.07.2014, ergibt sich, dass folgende Übermittlungsformen zur Verfügung stehen: Postadresse, persönliche Abgabe, E-Mail-Adresse, Online Formularservice, Telefonnummer, Telefaxnummer. Zu den einzelnen Übermittlungsformen sind jeweils die erforderlichen Daten angegeben. Nach dieser Aufzählung wird ausgeführt, dass mündliche oder telefonische Anbringen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten entgegengenommen werden. Im folgenden Absatz sind die Parteienverkehrszeiten aufgezählt. Danach folgt der Satz „Schriftliche Anbringen in Papierform werden nur während der Amtsstunden entgegengenommen“. Im nächsten Absatz folgt die Aufzählung der Amtsstunden. Der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 14.07.2014, am 16.07.2014, sowie der Fristenlauf wurden von der BH richtig berechnet und blieben unbestritten. Die Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 13.08.2014. Die Beschwerde langte bei der BH, wie sich aus dem Übermittlungsbericht am oberen Rand des Faxes ergibt, am 13.08.2014, um 20:20 Uhr, vollständig ein. Die Amtsstunden endeten an diesem Tag um 16:00 Uhr. Die Behörde ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Übermittlung von Anbringen mit Telefax überhaupt zu ermöglichen oder diese außerhalb der Amtsstunden bereitzustellen. Besteht jedoch die Bereitschaft, Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit Telefax entgegenzunehmen, im vorliegenden Fall war das Gerät ohne Zweifel betriebsbereit und wurde die Beschwerde auch tatsächlich übermittelt, so gelten diese Anbringen auch außerhalb der Amtsstunden als fristwahrend eingebracht. Die Behörde kann ihre Annahmebereitschaft jedoch ausschließen, indem sie dies im Internet und an der Amtstafel durch eine entsprechende Erklärung zum Ausdruck bringt. Das hat die BH getan, indem sie „schriftliches Anbringen in Papierform“ ausschloss. Zu klären ist, ob es sich bei einem Telefax um ein solches Anbringen handelt. Ein Fax (Telefax, Telefaksimile) ist die Übertragung eines oder mehrerer Dokumente in Form eines in Linien und Pixel gerasterten Bildes über das Telefonnetz. Grundsätzlich ist auch die Übertragung an einen PC möglich, im vorliegenden Fall wurde das Fax aber an ein analoges Faxgerät übermittelt, das unmittelbar nach Übermittlung einen Ausdruck auf Papier erstellte. In jedem Fall handelt es sich – wie bei einem E-Mail - um eine Übermittlung in technischer Form und nicht um die Übermittlung von (Papier)seiten, die bereits vom Absender oder Überbringer beschrieben oder ausgedruckt wurden und entweder einem Mitarbeiter der Behörde übergeben oder in einen Einlaufkasten eingeworfen werden. Entscheidend ist die Übermittlung von Gerät zu Gerät (vgl. schon Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,
(1996)Anm. 1 zu § 1a ZustellG und Wessely in ÖJZ 2000, 701).Ein Fax (Telefax, Telefaksimile) ist die Übertragung eines oder mehrerer Dokumente in Form eines in Linien und Pixel gerasterten Bildes über das Telefonnetz. Grundsätzlich ist auch die Übertragung an einen PC möglich, im vorliegenden Fall wurde das Fax aber an ein analoges Faxgerät übermittelt, das unmittelbar nach Übermittlung einen Ausdruck auf Papier erstellte. In jedem Fall handelt es sich – wie bei einem E-Mail - um eine Übermittlung in technischer Form und nicht um die Übermittlung von (Papier)seiten, die bereits vom Absender oder Überbringer beschrieben oder ausgedruckt wurden und entweder einem Mitarbeiter der Behörde übergeben oder in einen Einlaufkasten eingeworfen werden. Entscheidend ist die Übermittlung von Gerät zu Gerät vergleiche schon Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage,
(1996)Anmerkung eins, zu Paragraph eins a, ZustellG und Wessely in ÖJZ 2000, 701). Im AVG wird nicht auf „die Papierform“ abgestellt sondern zwischen schriftlichen und mündlichen bzw. „technisch möglichen“ und „konventionellen“ (§ 13 Abs. 2 AVG) Anbringen unterschieden. Der Gesetzgeber ließ schon in der Stammfassung des AVG 1925 die telegraphische Übermittlung, seit der Novelle BGBl. 1982/199, die fernschriftliche und seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, die Übermittlung mit „Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise“ zu (vergleiche zur historischen Entwicklung des § 13 Hengstschläger/Leeb, AVG I (
  1. Ausgabe 2014) § 13 RZ 9 und 34 - 36).Im AVG wird nicht auf „die Papierform“ abgestellt sondern zwischen schriftlichen und mündlichen bzw. „technisch möglichen“ und „konventionellen“ (Paragraph 13, Absatz 2, AVG) Anbringen unterschieden. Der Gesetzgeber ließ schon in der Stammfassung des AVG 1925 die telegraphische Übermittlung, seit der Novelle BGBl. 1982/199, die fernschriftliche und seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, die Übermittlung mit „Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise“ zu (vergleiche zur historischen Entwicklung des Paragraph 13, Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, RZ 9 und 34 - 36). Der Transport eines Anbringens mit einem motorisierten Fahrzeug wurde wohl schon 1925 nicht als „technische“ Übermittlung angesehen. Der Gesetzgeber zählte das Fax daher zu den technischen Übermittlungsformen, da die Aufzählung von Fax und Datenübertragung durch „jede andere technisch mögliche Weise“ ergänzt wird, was grammatikalisch nur so interpretiert werden kann, dass es eine Vielzahl von technisch möglichen Übermittlungsformen gibt, eine davon jedoch das Fax ist. Dafür, dass der Gesetzgeber in einer späteren Novellierung das Fax aus den technischen Übermittlungsformen ausscheiden und den konventionellen Formen zuschlagen wollte, gibt es keinen Anhaltspunkt. Daran ändert auch nichts, dass die Übermittlung mit Fax mittlerweile in der Praxis die antiquierteste Form der technischen Übermittlung ist. Eine reine Wortinterpretation führt zu keinem eindeutigen Ergebnis, da die Papierform im AVG kein Unterscheidungskriterium ist und in verschiedenen Gesetzen das Telefax teilweise als eigene Kategorie, teilweise eher der elektronischen Übermittlung, aber auch als vereinfachte Ausnahmeform der brieflichen Übermittlung, gesehen wird (vgl. z. B. § 86 Notariatsordnung, § 2 Tierärztekammergesetz (in Abs. 2 Z. 7 dieser Bestimmung wird das Fax ausdrücklich nicht der Papierform zugezählt) oder § 41 ASVG). Im Bundesvergabegesetz wird zwischen Eingaben auf elektronischem Weg bzw. in Papierform unterschieden (§ 91 Bundesvergabegesetz). Nach § 110 Bundesvergabegesetz sind Eingaben in Papierform in einem verschlossenen Umschlag einzubringen, was die Übermittlung mit Fax wohl ausschließt. Andererseits wird in § 43 Bundesvergabegesetz zwischen elektronisch, brieflich bzw. mit Telefax unterschieden. Auch in § 123 Abs. 3 Bundesvergabegesetz ist eine Verständigung elektronisch oder mittels Telefax vorgesehen, wird also das Telefax nicht der elektronischen Übermittlung zugerechnet.Eine reine Wortinterpretation führt zu keinem eindeutigen Ergebnis, da die Papierform im AVG kein Unterscheidungskriterium ist und in verschiedenen Gesetzen das Telefax teilweise als eigene Kategorie, teilweise eher der elektronischen Übermittlung, aber auch als vereinfachte Ausnahmeform der brieflichen Übermittlung, gesehen wird vergleiche z. B. Paragraph 86, Notariatsordnung, Paragraph 2, Tierärztekammergesetz (in Absatz 2, Ziffer 7, dieser Bestimmung wird das Fax ausdrücklich nicht der Papierform zugezählt) oder Paragraph 41, ASVG). Im Bundesvergabegesetz wird zwischen Eingaben auf elektronischem Weg bzw. in Papierform unterschieden (Paragraph 91, Bundesvergabegesetz). Nach Paragraph 110, Bundesvergabegesetz sind Eingaben in Papierform in einem verschlossenen Umschlag einzubringen, was die Übermittlung mit Fax wohl ausschließt. Andererseits wird in Paragraph 43, Bundesvergabegesetz zwischen elektronisch, brieflich bzw. mit Telefax unterschieden. Auch in Paragraph 123, Absatz 3, Bundesvergabegesetz ist eine Verständigung elektronisch oder mittels Telefax vorgesehen, wird also das Telefax nicht der elektronischen Übermittlung zugerechnet. Die Faxübertragung ist, wie eine historisch-systematische Interpretation des AVG zeigt, jedenfalls der „technischen“ Übermittlung zuzurechnen. Dem stehen die „konventionellen“ Übermittlungsformen gegenüber, bei denen das Anbringen bereits auf Papier in die Sphäre der Behörde gelangt. Papierform bedeutet, dass der Behörde ohne weiteres technisches Zutun ein Anbringen auf Papier zur Verfügung steht. Im Ergebnis wird ein Telefax nicht in Papierform eingebracht, sondern durch Datenübertragung übermittelt und durch Ausdruck auf einem Blatt Papier beim Empfänger dokumentiert. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass ein der Behörde persönlich übergebener Datenträger (z. B. ein USB-Stick), auch nicht als in Papierform eingebracht angesehen werden kann. Die Beschwerdeführerin konnte zu Recht davon ausgehen, dass Papierform nur auf der Behörde durch Übergabe oder Zurücklassen von bedruckten oder beschriebenen Blättern zugekommene Anbringen Bezug nimmt und nicht auf durch Datenübertragung übermittelte. Auf den tatsächlichen Ausdruck abzustellen, kann, da auch E-Mails im Regelfall - für den nicht elektronisch geführten Akt der BH - noch ausgedruckt werden, nicht sachgerecht sein. Ob die Daten nach Übermittlung aufgrund der Funktionsweise vom Faxgerät oder durch die Eingabe eines entsprechenden Befehls durch einen Mitarbeiter auf einem mit einem PC verbundenen Drucker zur Papierform finden, ist kein sachliches Unterscheidungskriterium. Beschwerde gegen den Bescheid der BH XXX vom 14.07.2014:Beschwerde gegen den Bescheid der BH römisch 30 vom 14.07.2014: § 31 WRG lautet:Paragraph 31, WRG lautet: „
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.„
(1)Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(2)Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3)Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.“ Da das Landesverwaltungsgericht, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung für rechtswidrig erachtete und gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG die Behörde den Vorlageantrag und die Beschwerde vorzulegen hat, hatte das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren auch über die Beschwerde selbst zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens ist der Ausgangsbescheid in Gestalt der Beschwerdevorentscheidung.Da das Landesverwaltungsgericht, wie oben dargestellt, die Beschwerdevorentscheidung für rechtswidrig erachtete und gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG die Behörde den Vorlageantrag und die Beschwerde vorzulegen hat, hatte das Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren auch über die Beschwerde selbst zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens ist der Ausgangsbescheid in Gestalt der Beschwerdevorentscheidung. In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr weder über das Grundstück noch über das Unternehmen verfügungsberechtigt sei und das Einzelunternehmen de facto „seit jeher“ von ihrem Sohn geleitet werde. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung des Verfahrens. Der Bescheid der BH XXX vom 14.07.2014 richtet sich an Frau FO. Aus § 31 Abs. 3 WRG ergibt sich, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen hat. Wer Verpflichteter ist, ergibt sich aus Abs. 1 dieser Bestimmung, es ist dies jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, d. h. derjenige, der in einer bestimmten nahen Beziehung zur Gefahrenquelle steht und die Möglichkeit hat, die Gefahr rechtlich oder faktisch zu beherrschen. Das ist neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber oder -inhaber. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird.Der Bescheid der BH römisch 30 vom 14.07.2014 richtet sich an Frau FO. Aus Paragraph 31, Absatz 3, WRG ergibt sich, dass die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen hat. Wer Verpflichteter ist, ergibt sich aus Absatz eins, dieser Bestimmung, es ist dies jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, d. h. derjenige, der in einer bestimmten nahen Beziehung zur Gefahrenquelle steht und die Möglichkeit hat, die Gefahr rechtlich oder faktisch zu beherrschen. Das ist neben dem unmittelbaren Verursacher auch der Anlagenbetreiber oder -inhaber. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXX vom 05.11.2013, zu GZ XXX, über das Vermögen von FO als Inhaberin des nichtprotokollierten Einzelunternehmens „Abschleppdienst O“ das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 Insolvenzordnung ist damit die gesamte Insolvenzmasse, also auch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, der Verfügung der Schuldnerin entzogen.In der Beschwerde wird vorgebracht, dass mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 30 vom 05.11.2013, zu GZ römisch 30 , über das Vermögen von FO als Inhaberin des nichtprotokollierten Einzelunternehmens „Abschleppdienst O“ das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Insolvenzordnung ist damit die gesamte Insolvenzmasse, also auch die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, der Verfügung der Schuldnerin entzogen. Da Frau O seit 05.11.2013 nicht mehr über das Grundstück Nr. XXX verfügungsberechtigt war, kann sie weder als Betreiberin einer Anlage auf diesem Grundstück noch als Grundstückseigentümerin Verpflichtete im Sinne des § 31 WRG sein. Dass sie tatsächlich auf dem Grundstück anwesend gewesen wäre, und die Gewässerverunreinigung faktisch verursacht hätte, ist im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der BH nicht zu entnehmen.Da Frau O seit 05.11.2013 nicht mehr über das Grundstück Nr. römisch 30 verfügungsberechtigt war, kann sie weder als Betreiberin einer Anlage auf diesem Grundstück noch als Grundstückseigentümerin Verpflichtete im Sinne des Paragraph 31, WRG sein. Dass sie tatsächlich auf dem Grundstück anwesend gewesen wäre, und die Gewässerverunreinigung faktisch verursacht hätte, ist im Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der BH nicht zu entnehmen. Frau Dr. K war, da sie im Bescheid vom 14.07.2014 als - wenn auch fälschlicherweise als Masseverwalterin - Vertreterin von Frau O bezeichnet wird, grundsätzlich berechtigt die Beschwerde einzubringen (vgl. VwGH 23.02.2010, 2009/05/0275). Die Tatsache, dass Frau O im Spruch des Bescheides als durch eine andere Person vertreten angesehen wird, ändert nichts daran, dass sie selbst Adressatin der Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG ist.Frau Dr. K war, da sie im Bescheid vom 14.07.2014 als - wenn auch fälschlicherweise als Masseverwalterin - Vertreterin von Frau O bezeichnet wird, grundsätzlich berechtigt die Beschwerde einzubringen vergleiche VwGH 23.02.2010, 2009/05/0275). Die Tatsache, dass Frau O im Spruch des Bescheides als durch eine andere Person vertreten angesehen wird, ändert nichts daran, dass sie selbst Adressatin der Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG ist. Der Bescheid richtet sich daher an eine Person, die weder faktisch noch rechtlich die Möglichkeit hatte, die dem Bescheid zugrunde liegende Gewässergefährdung zu beherrschen, und war der Bescheid schon aus diesem Grund zu beheben. Ob bzw. welche anderen Personen als Verpflichteter nach § 31 WRG infrage kommen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Der Bescheid richtet sich daher an eine Person, die weder faktisch noch rechtlich die Möglichkeit hatte, die dem Bescheid zugrunde liegende Gewässergefährdung zu beherrschen, und war der Bescheid schon aus diesem Grund zu beheben. Ob bzw. welche anderen Personen als Verpflichteter nach Paragraph 31, WRG infrage kommen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine solche Rechtsprechung fehlt. Das gilt sowohl für die Frage, ob ein Fax als Erledigung in Papierform anzusehen ist, als auch für die Frage, inwieweit das Landesverwaltungsgericht nach Aufhebung der Zurückweisung durch die Behörde erster Instanz in Folge des Vorlageantrags im selben Bescheid berechtigt ist, auch über die Beschwerde selbst zu entscheiden.Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil eine solche Rechtsprechung fehlt. Das gilt sowohl für die Frage, ob ein Fax als Erledigung in Papierform anzusehen ist, als auch für die Frage, inwieweit das Landesverwaltungsgericht nach Aufhebung der Zurückweisung durch die Behörde erster Instanz in Folge des Vorlageantrags im selben Bescheid berechtigt ist, auch über die Beschwerde selbst zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i. d. g. F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 18,20 Euro (14,30 Euro für die Beschwerde und 3,90 Euro für die Beilage) binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2014:E.B04.09.2014.010.002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.