AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.
Paragraph 8, AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.
AVG in allen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 hat, zu. Sie ist berechtigt, den Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der erste und zweite Satz gelten nicht für Bauten in rechtmäßig gewidmeten Bauland, sofern nicht wesentliche Umweltauswirkungen zu befürchten sind.“
Paragraph 8, AVG in allen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, hat, zu. Sie ist berechtigt, den Schutz der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der erste und zweite Satz gelten nicht für Bauten in rechtmäßig gewidmeten Bauland, sofern nicht wesentliche Umweltauswirkungen zu befürchten sind.“ Diese Bestimmung wurde – neben anderen – durch den Rechtsausschuss (AB 346, XVIII GP.) wie folgt geändert:Diese Bestimmung wurde – neben anderen – durch den Rechtsausschuss Ausschussbericht 346, römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode wie folgt geändert: „§ 3 Mitwirkung in Verwaltungsverfahren
AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.“
Paragraph 8, AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.“ Das Bgld. L-UAG wurde mit LGBl. Nr. 78/2002 kundgemacht und trat am 01.07.2002 in Kraft. Die oben angeführte derzeit gültige Formulierung des § 3 Abs. 1 Bgld. L-UAG wurde mit Art. 74 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz - Bgld. LVwgBG, LGBl. Nr. 79/2013, kundgemacht. Die Gesetzesmaterialien (RV 783, XX GP.) dazu lauten:Das Bgld. L-UAG wurde mit Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2002, kundgemacht und trat am 01.07.2002 in Kraft. Die oben angeführte derzeit gültige Formulierung des Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. L-UAG wurde mit Artikel 74, Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz - Bgld. LVwgBG, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, kundgemacht. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 783, römisch zwanzig Gesetzgebungsperiode dazu lauten: „Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1): Die Landesumweltanwaltschaft ist derzeit als sog. Formalpartei dazu berechtigt, gegen Bescheide in jenen Verfahren, in denen ihr Parteistellung zugekommen ist, Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben. Diese Rechtsstellung soll fortgeschrieben werden, der Landesumweltanwaltschaft wird daher sowohl die Beschwerdelegitimation an das Landesverwaltungsgericht als auch die Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.“ (Unterstreichung jeweils nicht im Original).„Zu Ziffer eins, (Paragraph 3, Absatz eins,): Die Landesumweltanwaltschaft ist derzeit als sog. Formalpartei dazu berechtigt, gegen Bescheide in jenen Verfahren, in denen ihr Parteistellung zugekommen ist, Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben. Diese Rechtsstellung soll fortgeschrieben werden, der Landesumweltanwaltschaft wird daher sowohl die Beschwerdelegitimation an das Landesverwaltungsgericht als auch die Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.“ (Unterstreichung jeweils nicht im Original). Durch die Formulierung in der Regierungsvorlage war die Rechtmittelbefugnis der BL objektivrechtlich geprägt und es war auch keine Beschwerdebefugnis an den VfGH vorgesehen. Offensichtlich war es aber die Intention des Gesetzgebers auch den Bescheidbeschwerdeweg an den Verfassungsgerichtshof der L zu eröffnen, und hat daher die der L übertragenen Aufgaben als subjektive Rechte bezeichnet. Wenn daher der Gesetzgeber die „Vorteile“ einer bloß objektivrechtlich geprägten Rechtsmittelbefugnis (keine Präklusionsfolgen einer Amts- oder Organpartei) eindeutig zugunsten des Zuganges der L an den Verfassungsgerichtshof aufgibt und subjektive Rechte der L normiert, muss diesem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden. Es treffen den BL daher auch jene Folgen des § 42 AVG, wie sie jede andere Partei, die subjektive Rechte geltend macht, auch trifft. Es schadet im gegenständlichen Fall jedoch nicht, dass durch die Novellierung dieser Bestimmung durch das Bgld. LVwgBG die Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr vorgesehen ist. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, denn nach den Erläuterung sollte der Zugang zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts beibehalten werden, lediglich die Beschwerdebefugnis an das Landesverwaltungsgericht wurde neu vorgesehen und die bisherige Beschwerde an den VwGH wurde als Revision bezeichnet.Durch die Formulierung in der Regierungsvorlage war die Rechtmittelbefugnis der BL objektivrechtlich geprägt und es war auch keine Beschwerdebefugnis an den VfGH vorgesehen. Offensichtlich war es aber die Intention des Gesetzgebers auch den Bescheidbeschwerdeweg an den Verfassungsgerichtshof der L zu eröffnen, und hat daher die der L übertragenen Aufgaben als subjektive Rechte bezeichnet. Wenn daher der Gesetzgeber die „Vorteile“ einer bloß objektivrechtlich geprägten Rechtsmittelbefugnis (keine Präklusionsfolgen einer Amts- oder Organpartei) eindeutig zugunsten des Zuganges der L an den Verfassungsgerichtshof aufgibt und subjektive Rechte der L normiert, muss diesem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden. Es treffen den BL daher auch jene Folgen des Paragraph 42, AVG, wie sie jede andere Partei, die subjektive Rechte geltend macht, auch trifft. Es schadet im gegenständlichen Fall jedoch nicht, dass durch die Novellierung dieser Bestimmung durch das Bgld. LVwgBG die Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr vorgesehen ist. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, denn nach den Erläuterung sollte der Zugang zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts beibehalten werden, lediglich die Beschwerdebefugnis an das Landesverwaltungsgericht wurde neu vorgesehen und die bisherige Beschwerde an den VwGH wurde als Revision bezeichnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde der BL mangels Parteistellung zurückzuweisen. III.römisch drei. Ergebnis: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da durch das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2014, 2012/03/0112, genau die Frage der Präklusion einer Formalpartei behandelt wurde. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da durch das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2014, 2012/03/0112, genau die Frage der Präklusion einer Formalpartei behandelt wurde. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.B06.08.2014.011.004
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.