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{'item': 'E B06/08/2014.011/004'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum20.01.2015 GeschäftszahlE B06/08/2014.011/004 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Muskov

§ 8

AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.

(1)Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft

Paragraph 8, AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.

(2)Die Behörden, die Verwaltungsverfahren im Sinne des Abs. 1 führen, haben nach Einlangen eines Antrags oder nach Aufnahme eines amtswegigen Verfahrens die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft über den Gegenstand des Verfahrens nachweislich zu verständigen. Dies gilt nicht für das aufsichtsbehördliche Verfahren zur vereinfachten Widmungsänderung. Verzichtet die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nicht auf ihre Parteistellung, sind ihr die Projektunterlagen oder sonstige Schriftstücke zuzustellen. Findet eine Verhandlung statt, so ist die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft zu laden. Die Parteistellung ist auch gegeben, wenn die Verständigung der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft entgegen diesem Absatz unterblieben ist.“ (Unterstreichung nicht im Original)
(2)Die Behörden, die Verwaltungsverfahren im Sinne des Absatz eins, führen, haben nach Einlangen eines Antrags oder nach Aufnahme eines amtswegigen Verfahrens die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft über den Gegenstand des Verfahrens nachweislich zu verständigen. Dies gilt nicht für das aufsichtsbehördliche Verfahren zur vereinfachten Widmungsänderung. Verzichtet die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft nicht auf ihre Parteistellung, sind ihr die Projektunterlagen oder sonstige Schriftstücke zuzustellen. Findet eine Verhandlung statt, so ist die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft zu laden. Die Parteistellung ist auch gegeben, wenn die Verständigung der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft entgegen diesem Absatz unterblieben ist.“ (Unterstreichung nicht im Original) Gemäß § 42 Abs.1 AVG hat dies, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG hat dies, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 04.03.1999, 98/06/0235 mwN) ist „[d]em Begriff Einwendung … die Behauptung einer Rechtsverletzung immanent, sodass einem Anbringen jedenfalls entnehmbar sein muss, dass überhaupt die Verletzung eins subjektiven Rechts behauptet wird … . Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechts zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird … . Auf Grund einer Einwendung muss jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzungen behauptet wird, wenngleich die Einwendung auch nicht zu begründen ist … .“ Der Vertreter der BL hat bei der mündlichen Verhandlung folgende Stellungnahme abgegeben: „Das Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen. Es wird jedoch angeregt, auf Grund der zu erwartenden hohen Kosten bzw. der doch erheblichen Beeinträchtigung für geschützte Tiere – auch wenn Umsiedlungsmaßnahmen angeordnet werden – noch einmal mit den betreffenden Grundeigentümern hinsichtlich Grundabtretung Kontakt aufzunehmen. Für eine endgültige Stellungnahme der L unter Befassung des L‘es wird um Einräumung einer Stellungnahmefrist von 1 Woche ersucht.“ Durch diese abgegebene Stellungnahme wird keine Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 Bgld. L-UAG dienen, als subjektives Recht geltend gemacht. Vielmehr wird das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen. Es wird keine Rechtsvorschrift genannt, die einzuhalten gewesen wäre, sondern es wird bloß eine Anregung vorgebracht, mit den Grundeigentümern in Kontakt zu treten, um eine allfällige Grundabtretung zu erwirken. Durch diese abgegebene Stellungnahme wird keine Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Bgld. L-UAG dienen, als subjektives Recht geltend gemacht. Vielmehr wird das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen. Es wird keine Rechtsvorschrift genannt, die einzuhalten gewesen wäre, sondern es wird bloß eine Anregung vorgebracht, mit den Grundeigentümern in Kontakt zu treten, um eine allfällige Grundabtretung zu erwirken. Da keine gültigen Einwendungen vorgebracht wurden, ist die BL präkludiert. Der Verlust der Parteistellung durch Präklusion im Sinne des § 42 AVG trifft grundsätzlich denjenigen, der die gehörige Geltendmachung der ihm durch die Rechtsordnung eingeräumten subjektiven Rechte unterlässt. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Betreffenden - im gegenständlichen Fall der BL – eine Parteistellung kraft subjektiver Rechte eingeräumt war. Da keine gültigen Einwendungen vorgebracht wurden, ist die BL präkludiert. Der Verlust der Parteistellung durch Präklusion im Sinne des Paragraph 42, AVG trifft grundsätzlich denjenigen, der die gehörige Geltendmachung der ihm durch die Rechtsordnung eingeräumten subjektiven Rechte unterlässt. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Betreffenden - im gegenständlichen Fall der BL – eine Parteistellung kraft subjektiver Rechte eingeräumt war. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 14.09.2004, 2002/20/0002, zum Steiermärkischen Umweltanwalt judiziert, dass diesem keine aus den materiell-rechtlichen Vorschriften abgeleiteten Rechte zukommen. Er übe nur formal „Rechte“ aus, inhaltlich nimmt er „Kompetenzen“ war. Der Landesgesetzgeber in der Steiermark hat allerdings – im Gegensatz zum burgenländischen Landesgesetzgeber – davon abgesehen, die dem Umweltanwalt durch das Gesetz übertragenen Aufgaben als „subjektive Rechte“ zu bezeichnen. Daher wurde auch vom VwGH der Verlust der Parteistellung infolge Präklusion verneint, da sich in der Steiermark die Parteistellung des Umweltanwaltes nicht auf die Einräumung subjektiver Rechte, sondern auf ausdrückliche gesetzliche Anordnung gründet. Ausdrücklich hat der VwGH jedoch offen gelassen sich über jene Fälle zu äußern, in denen die Parteistellung des Umweltanwaltes nicht erkennbar objektivrechtlich gestaltet ist, sondern auf subjektiver Berechtigung beruht (Zuschreibung „subjektiver Rechte“). Diese Frage, ob die Präklusionswirkungen Formalparteien treffen, wenn gesetzliche Anordnungen bestehen, die die von den Formalparteien wahrzunehmenden öffentlichen Interessen als subjektive Rechte normieren, hat der VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 21.10.2014, 2012/03/0112 eindeutig dahingehend beantwortet, als die Formalparteien in diesen Fällen auch den Präklusionsregelungen unterliegen. Im behandelten Fall war die Bestimmung des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 maßgeblich. Nach dieser Bestimmung sind Formalparteien berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Diese Frage, ob die Präklusionswirkungen Formalparteien treffen, wenn gesetzliche Anordnungen bestehen, die die von den Formalparteien wahrzunehmenden öffentlichen Interessen als subjektive Rechte normieren, hat der VwGH in seinem jüngsten Erkenntnis vom 21.10.2014, 2012/03/0112 eindeutig dahingehend beantwortet, als die Formalparteien in diesen Fällen auch den Präklusionsregelungen unterliegen. Im behandelten Fall war die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 maßgeblich. Nach dieser Bestimmung sind Formalparteien berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Diese Bestimmung des § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 ist sogar weitergehender, als die Formulierung im § 3 Abs. 1 zweiter Satz Bgld. L-UAG. Nach dem Bgld. L-UAG ist die Landesumweltanwaltschaft „nur“ berechtigt jene Rechtsvorschriften als subjektive Rechte geltend zu machen, die dem Schutz der Umwelt dienen. Die sonstigen von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen sind darin nicht genannt. Wenn daher der Verwaltungsgerichtshof selbst bei der noch weiter gehenden Regelung im UVP-G 2000 feststellt, dass der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen unterliegt, umso mehr gilt dies auch für die BL nach den Bestimmungen der Bgld. L-UAG.Diese Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 ist sogar weitergehender, als die Formulierung im Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz Bgld. L-UAG. Nach dem Bgld. L-UAG ist die Landesumweltanwaltschaft „nur“ berechtigt jene Rechtsvorschriften als subjektive Rechte geltend zu machen, die dem Schutz der Umwelt dienen. Die sonstigen von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen sind darin nicht genannt. Wenn daher der Verwaltungsgerichtshof selbst bei der noch weiter gehenden Regelung im UVP-G 2000 feststellt, dass der Umweltanwalt den Präklusionsfolgen unterliegt, umso mehr gilt dies auch für die BL nach den Bestimmungen der Bgld. L-UAG. Der Wille des Burgenländischen Gesetzgebers war, der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft subjektive Rechte zuzuerkennen. Die betreffende Bestimmung in der Fassung der Regierungsvorlage zur Stammfassung LGBl. Nr. 78/2002 (RV 2, XVIII GP.) lautete:Die betreffende Bestimmung in der Fassung der Regierungsvorlage zur Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2002, Regierungsvorlage 2, römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode lautete: „ § 3„ Paragraph 3 Mitwirkung in Verwaltungsverfahren
(1)Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft

§ 8

AVG in allen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 hat, zu. Sie ist berechtigt, den Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der erste und zweite Satz gelten nicht für Bauten in rechtmäßig gewidmeten Bauland, sofern nicht wesentliche Umweltauswirkungen zu befürchten sind.“

(1)Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft

Paragraph 8, AVG in allen Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, hat, zu. Sie ist berechtigt, den Schutz der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der erste und zweite Satz gelten nicht für Bauten in rechtmäßig gewidmeten Bauland, sofern nicht wesentliche Umweltauswirkungen zu befürchten sind.“ Diese Bestimmung wurde – neben anderen – durch den Rechtsausschuss (AB 346, XVIII GP.) wie folgt geändert:Diese Bestimmung wurde – neben anderen – durch den Rechtsausschuss Ausschussbericht 346, römisch achtzehn Gesetzgebungsperiode wie folgt geändert: „§ 3 Mitwirkung in Verwaltungsverfahren

(1)Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft

§ 8

AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.“

(1)Der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft

Paragraph 8, AVG in allen Verwaltungsverfahren zu, die auf Grund der im Anhang zu diesem Gesetz angeführten Landesgesetze durchgeführt werden und deren Ausgang erhebliche und dauernde negative Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, zur Folge haben kann. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des Paragraph eins, dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben. Bei Wahrnehmung ihrer Parteistellung hat sie, soweit dies im Interesse des Umweltschutzes vertretbar ist, auch auf andere Interessen, insbesondere wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interessen, Bedacht zu nehmen.“ Das Bgld. L-UAG wurde mit LGBl. Nr. 78/2002 kundgemacht und trat am 01.07.2002 in Kraft. Die oben angeführte derzeit gültige Formulierung des § 3 Abs. 1 Bgld. L-UAG wurde mit Art. 74 Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz - Bgld. LVwgBG, LGBl. Nr. 79/2013, kundgemacht. Die Gesetzesmaterialien (RV 783, XX GP.) dazu lauten:Das Bgld. L-UAG wurde mit Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2002, kundgemacht und trat am 01.07.2002 in Kraft. Die oben angeführte derzeit gültige Formulierung des Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. L-UAG wurde mit Artikel 74, Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz - Bgld. LVwgBG, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, kundgemacht. Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 783, römisch zwanzig Gesetzgebungsperiode dazu lauten: „Zu Z 1 (§ 3 Abs. 1): Die Landesumweltanwaltschaft ist derzeit als sog. Formalpartei dazu berechtigt, gegen Bescheide in jenen Verfahren, in denen ihr Parteistellung zugekommen ist, Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben. Diese Rechtsstellung soll fortgeschrieben werden, der Landesumweltanwaltschaft wird daher sowohl die Beschwerdelegitimation an das Landesverwaltungsgericht als auch die Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.“ (Unterstreichung jeweils nicht im Original).„Zu Ziffer eins, (Paragraph 3, Absatz eins,): Die Landesumweltanwaltschaft ist derzeit als sog. Formalpartei dazu berechtigt, gegen Bescheide in jenen Verfahren, in denen ihr Parteistellung zugekommen ist, Rechtsmittel zu ergreifen sowie Beschwerden an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu erheben. Diese Rechtsstellung soll fortgeschrieben werden, der Landesumweltanwaltschaft wird daher sowohl die Beschwerdelegitimation an das Landesverwaltungsgericht als auch die Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.“ (Unterstreichung jeweils nicht im Original). Durch die Formulierung in der Regierungsvorlage war die Rechtmittelbefugnis der BL objektivrechtlich geprägt und es war auch keine Beschwerdebefugnis an den VfGH vorgesehen. Offensichtlich war es aber die Intention des Gesetzgebers auch den Bescheidbeschwerdeweg an den Verfassungsgerichtshof der L zu eröffnen, und hat daher die der L übertragenen Aufgaben als subjektive Rechte bezeichnet. Wenn daher der Gesetzgeber die „Vorteile“ einer bloß objektivrechtlich geprägten Rechtsmittelbefugnis (keine Präklusionsfolgen einer Amts- oder Organpartei) eindeutig zugunsten des Zuganges der L an den Verfassungsgerichtshof aufgibt und subjektive Rechte der L normiert, muss diesem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden. Es treffen den BL daher auch jene Folgen des § 42 AVG, wie sie jede andere Partei, die subjektive Rechte geltend macht, auch trifft. Es schadet im gegenständlichen Fall jedoch nicht, dass durch die Novellierung dieser Bestimmung durch das Bgld. LVwgBG die Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr vorgesehen ist. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, denn nach den Erläuterung sollte der Zugang zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts beibehalten werden, lediglich die Beschwerdebefugnis an das Landesverwaltungsgericht wurde neu vorgesehen und die bisherige Beschwerde an den VwGH wurde als Revision bezeichnet.Durch die Formulierung in der Regierungsvorlage war die Rechtmittelbefugnis der BL objektivrechtlich geprägt und es war auch keine Beschwerdebefugnis an den VfGH vorgesehen. Offensichtlich war es aber die Intention des Gesetzgebers auch den Bescheidbeschwerdeweg an den Verfassungsgerichtshof der L zu eröffnen, und hat daher die der L übertragenen Aufgaben als subjektive Rechte bezeichnet. Wenn daher der Gesetzgeber die „Vorteile“ einer bloß objektivrechtlich geprägten Rechtsmittelbefugnis (keine Präklusionsfolgen einer Amts- oder Organpartei) eindeutig zugunsten des Zuganges der L an den Verfassungsgerichtshof aufgibt und subjektive Rechte der L normiert, muss diesem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden. Es treffen den BL daher auch jene Folgen des Paragraph 42, AVG, wie sie jede andere Partei, die subjektive Rechte geltend macht, auch trifft. Es schadet im gegenständlichen Fall jedoch nicht, dass durch die Novellierung dieser Bestimmung durch das Bgld. LVwgBG die Beschwerdemöglichkeit an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr vorgesehen ist. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, denn nach den Erläuterung sollte der Zugang zu den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts beibehalten werden, lediglich die Beschwerdebefugnis an das Landesverwaltungsgericht wurde neu vorgesehen und die bisherige Beschwerde an den VwGH wurde als Revision bezeichnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde der BL mangels Parteistellung zurückzuweisen. III.römisch drei. Ergebnis: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da durch das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2014, 2012/03/0112, genau die Frage der Präklusion einer Formalpartei behandelt wurde. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, da durch das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2014, 2012/03/0112, genau die Frage der Präklusion einer Formalpartei behandelt wurde. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor., R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.B06.08.2014.011.004

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.