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{'item': 'E 124/02/2014.001/005'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum19.02.2015 GeschäftszahlE 124/02/2014.001/005 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn DI SM, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. XXX, vom 20.11.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 16.10.2014, Zl. XXX wegen vorgeworfener Übertretung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes (Bgld. GVG) den Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn DI SM, geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. römisch 30 , vom 20.11.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 16.10.2014, Zl. römisch 30 wegen vorgeworfener Übertretung des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes (Bgld. GVG) den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben […] als Erwerber der Liegenschaft EZ XXX, Grst. Nr. XXX KG XXX […] entgegen § 28 Abs. 1 und 2 Bgld. Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. Nr. 25/2007 idgF, nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung dieses Vertrages bei der zuständigen Behörde, nämlich der Grundverkehrsbehörde XXX, eingebracht. Der am 27.05.2013 zwischen Herrn ES, geb. am XXX und Frau KS, geb. am XXX als Verkäufer einerseits und DI SM, geb. am XXX als Käufer andererseits, abgeschlossene Kaufvertrag über den Kauf des Grundstückes XXX, EZ XXX KG XXX, wurde erst am 30.10.2013 mit dem Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung übermittelt und es liegt ein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb im Sinne des § 4 Bgld. GVG 2007, dessen Rechtsgrund in einem Vertrag besteht, vor.“"Sie haben […] als Erwerber der Liegenschaft EZ römisch 30 , Grst. Nr. römisch 30 KG römisch 30 […] entgegen Paragraph 28, Absatz eins und 2 Bgld. Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2007, idgF, nicht innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss den Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung dieses Vertrages bei der zuständigen Behörde, nämlich der Grundverkehrsbehörde römisch 30 , eingebracht. Der am 27.05.2013 zwischen Herrn ES, geb. am römisch 30 und Frau KS, geb. am römisch 30 als Verkäufer einerseits und DI SM, geb. am römisch 30 als Käufer andererseits, abgeschlossene Kaufvertrag über den Kauf des Grundstückes römisch 30 , EZ römisch 30 KG römisch 30 , wurde erst am 30.10.2013 mit dem Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung übermittelt und es liegt ein genehmigungspflichtiger Rechtserwerb im Sinne des Paragraph 4, Bgld. GVG 2007, dessen Rechtsgrund in einem Vertrag besteht, vor.“ Als Tatzeit wurde der Zeitraum zwischen 28.8.2013 und 29.10.2013 angenommen. Wegen Verletzung des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Bgld. GVG idgF wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 2 Bgld. GVG eine Geldstrafe von 70 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden) verhängt. Als Tatzeit wurde der Zeitraum zwischen 28.8.2013 und 29.10.2013 angenommen. Wegen Verletzung des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Bgld. GVG idgF wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Bgld. GVG eine Geldstrafe von 70 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden) verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des angelasteten Delikts nicht erfüllt sei. So sei der Kaufvertrag vom 27.5.2013 deshalb nicht verbücherbar, da der zugrunde liegende Teilungsplan (ein sog. „Teilungsplanentwurf“ – wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat) nicht umgesetzt (da nicht verbücherungsfähig) worden sei. Daher sei es erforderlich gewesen, auf Basis eines aktuellen Teilungsplanes einen Nachtrag zum Kaufvertrag, der mit 6.11.2013 datiert ist, zu verfassen. Erst auf Basis dieses Nachtrages habe der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereicht werden können. Dies habe der Vertreter des Beschwerdeführers am 19.11.2013, also innerhalb der gesetzlichen 3-Monats-Frist ab dem Nachtrag auch getan. Kaufvertrag und Nachtrag würden eine untrennbare Einheit bilden, was die Grundverkehrsbehörde insofern bestätigt habe, als die Behörde auf beiden Urkunden die grundverkehrsbehördliche Genehmigung „bestätigt“ habe. Die gesetzliche Anzeigepflicht beginne erst mit dem Nachtrag zu laufen, weil ja davor keine Verbücherung erfolgen hätte können. Überdies mangle es dem Beschwerdeführer an einem vorwerfbarem Verschulden, weil es sich hier um eine vertretbare Rechtsansicht handle, und der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter mit der Abwicklung des Kaufvertrages und der Einholung aller dafür erforderlichen Genehmigungen bevollmächtigt und beauftragt habe (vgl. Punkt

  1. des Kaufvertrages). Überdies habe der Beschwerdeführer den Rechtsvertreter sogar kurz vor Ablauf der dreimonatigen Frist nach Abschluss des Kaufvertrages vom 27.5.2013, nämlich in einem Telefonat am 23.8.2013 an die Anzeigepflicht bei der Grundverkehrsbehörde erinnert. Dabei wurde ihm von seinem Vertreter mitgeteilt, dass dieser selbstverständlich die Anzeigepflicht rechtzeitig erfüllen werde, dass aber nach dessen Beurteilung der Rechtslage die Frist zur Anzeige erst nach Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Nachtrages zum Kaufvertrag nach Vorliegen eines Teilungsplanes zu laufen beginne. (Ein diesbezüglicher Aktenvermerk des Rechtsvertreters liegt der Beschwerde bei.) Selbst wenn sich daher – wider Erwarten – diese Rechtsansicht als unrichtig herausstellen würde, so ist es dem Beschwerdeführer „als rechtlichen Laien“ nicht als Verschulden anzulasten, dass er hiebei auf den von ihm beigezogenen berufsmäßigen Parteienvertreter vertraut habe. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des angelasteten Delikts nicht erfüllt sei. So sei der Kaufvertrag vom 27.5.2013 deshalb nicht verbücherbar, da der zugrunde liegende Teilungsplan (ein sog. „Teilungsplanentwurf“ – wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat) nicht umgesetzt (da nicht verbücherungsfähig) worden sei. Daher sei es erforderlich gewesen, auf Basis eines aktuellen Teilungsplanes einen Nachtrag zum Kaufvertrag, der mit 6.11.2013 datiert ist, zu verfassen. Erst auf Basis dieses Nachtrages habe der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereicht werden können. Dies habe der Vertreter des Beschwerdeführers am 19.11.2013, also innerhalb der gesetzlichen 3-Monats-Frist ab dem Nachtrag auch getan. Kaufvertrag und Nachtrag würden eine untrennbare Einheit bilden, was die Grundverkehrsbehörde insofern bestätigt habe, als die Behörde auf beiden Urkunden die grundverkehrsbehördliche Genehmigung „bestätigt“ habe. Die gesetzliche Anzeigepflicht beginne erst mit dem Nachtrag zu laufen, weil ja davor keine Verbücherung erfolgen hätte können. Überdies mangle es dem Beschwerdeführer an einem vorwerfbarem Verschulden, weil es sich hier um eine vertretbare Rechtsansicht handle, und der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter mit der Abwicklung des Kaufvertrages und der Einholung aller dafür erforderlichen Genehmigungen bevollmächtigt und beauftragt habe vergleiche , Punkt
  2. des Kaufvertrages). Überdies habe der Beschwerdeführer den Rechtsvertreter sogar kurz vor Ablauf der dreimonatigen Frist nach Abschluss des Kaufvertrages vom 27.5.2013, nämlich in einem Telefonat am 23.8.2013 an die Anzeigepflicht bei der Grundverkehrsbehörde erinnert. Dabei wurde ihm von seinem Vertreter mitgeteilt, dass dieser selbstverständlich die Anzeigepflicht rechtzeitig erfüllen werde, dass aber nach dessen Beurteilung der Rechtslage die Frist zur Anzeige erst nach Unterfertigung eines verbücherungsfähigen Nachtrages zum Kaufvertrag nach Vorliegen eines Teilungsplanes zu laufen beginne. (Ein diesbezüglicher Aktenvermerk des Rechtsvertreters liegt der Beschwerde bei.) Selbst wenn sich daher – wider Erwarten – diese Rechtsansicht als unrichtig herausstellen würde, so ist es dem Beschwerdeführer „als rechtlichen Laien“ nicht als Verschulden anzulasten, dass er hiebei auf den von ihm beigezogenen berufsmäßigen Parteienvertreter vertraut habe. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen und als Ergebnis der Verhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt: Fest steht, dass der am 27.05.2013 zwischen Herrn ES, geb. am XXX und Frau KS, geb. am XXX als Verkäufer einerseits und DI SM, geb. am XXX als Käufer andererseits, abgeschlossene Kaufvertrag über den Kauf des Grundstückes XXX, EZ XXX KG XXX nicht innerhalb der dreimonatigen Frist mit dem Antrag auf Genehmigung bei der Grundverkehrsbehörde eingebracht worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers begründet dies damit, dass der Kaufvertrag innerhalb dieser Frist aufgrund des zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vorgelegenen Teilungsplanentwurfes nicht verbücherungsfähig gewesen ist und die Verbücherung erst nach Erstellung eines neuen Teilungsplans und einem aufgrund dieses Teilungsplan zu erstellenden Nachtrag zum Kaufvertrag erfolgen konnte. Fest steht, dass der am 27.05.2013 zwischen Herrn ES, geb. am römisch 30 und Frau KS, geb. am römisch 30 als Verkäufer einerseits und DI SM, geb. am römisch 30 als Käufer andererseits, abgeschlossene Kaufvertrag über den Kauf des Grundstückes römisch 30 , EZ römisch 30 KG römisch 30 nicht innerhalb der dreimonatigen Frist mit dem Antrag auf Genehmigung bei der Grundverkehrsbehörde eingebracht worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers begründet dies damit, dass der Kaufvertrag innerhalb dieser Frist aufgrund des zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vorgelegenen Teilungsplanentwurfes nicht verbücherungsfähig gewesen ist und die Verbücherung erst nach Erstellung eines neuen Teilungsplans und einem aufgrund dieses Teilungsplan zu erstellenden Nachtrag zum Kaufvertrag erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer machte seinen Rechtsvertreter in einem Telefonat aber über den Ablauf der Dreimonatsfrist aufmerksam, was sein Rechtsvertreter in einem Aktenvermerk wörtlich wie folgt festhielt: „Telefonat [es folgt der Name des Rechtsvertreters] mit [es folgt der Name des Beschwerdeführers] vom 23.8.2013: Es ruft [es folgt der Name des Beschwerdeführers] an und fragt nach dem Stand der Lage und ob ich den KV vom 27.5.2013 schon bei der Grundverkehrsbehörde angezeigt habe, weil die 3-Monatsfrist in den nächsten Tagen abläuft. Ich teile ihm mit, dass der KV derzeit noch nicht verbücherbar ist, weil der im KV zu Grunde gelegte Teilungsplanentwurf nicht ausgefüllt wurde, sodass noch ein Nachtrag zum KV mit einem neuen Teilungsplan erfolgen muss. Nach meiner rechtlichen Beurteilung beginnt die Frist erst mit diesem Nachtrag zu laufen, weil bis dahin noch nicht alle Voraussetzungen für die Umsetzung des KV vorliegen. [Es folgt der Name des Beschwerdeführers] fragt, ob er etwas beachten muss. Ich verneine und erkläre, dass ich die Frist in Evidenz halten und für die rechtzeitige Anzeige an die GVG dann Sorge tragen werde. Sobald mir der endgültige genehmigte Teilungsplan vorliegt, werde ich den Nachtrag erstellen und mich bei ihm für alles weitere melden.“ Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich im § 28 Bgld. GVG wie folgt dar: Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich im Paragraph 28, Bgld. GVG wie folgt dar: „Antrag

(1)Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist von der Erwerberin oder dem Erwerber schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat die Angaben und Unterlagen zu umfassen, die zur Beurteilung des Rechtserwerbs erforderlich sind, insbesondere Angaben über den Zweck des Rechtserwerbs sowie eine Ausfertigung der Urkunden, aus denen sich der Rechtsgrund des Rechtserwerbs ergibt.
(2)Besteht der Rechtsgrund in einem Vertrag, so muss innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss der Antrag auf Genehmigung eingebracht werden.
(3)Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Geschäftsstelle der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen.
(4)Wird einem Antrag stattgegeben, so ist von der Grundverkehrsbehörde auf der zur Verbücherung bestimmten Urkunde ein Vermerk über die Genehmigung anzubringen.“ Rechtlich ergibt sich daraus: Die Pflicht zum Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung betrifft im Burgenland den Erwerber. Nach den verschiedenen Landesgesetzen ist für die Vornahme dieser Verfahrenshandlung regelmäßig auch eine (unterschiedlich lange) Frist festgesetzt, die in der Regel mit dem Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäfts zu laufen beginnt. So auch im Burgenland im § 28 Abs. 2 Bgld. GVG. Eine vertraglich vereinbarte aufschiebende Bedingung im zu genehmigenden Rechtsgeschäft bewirkt nach der Rechtsprechung und Literatur daher keinen Aufschub des Fristenlaufes. Bei der Schenkung auf den Todesfall ist die Genehmigung daher nach Vertragsabschluss und nicht erst nach dem Tod des Geschenkgebers zu beantragen. Auf den Zeitpunkt der Verbücherungsfähigkeit des Rechtsgeschäftes – auf den der Beschwerdeführer abstellt - kommt es nicht an (vgl. dazu VfSlg. 16793/2003; VwGH 14.9.2001, 2000/02/0181; LVwG Tirol 8.5.2014, LVwG-2013/11/2851-3; Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, 373, Fn. 126 mwN auf die Lit.). Der Landesgesetzgeber ist auch angesichts seiner verfassungsrechtlichen Berechtigung, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen, nicht gehalten, beim fristauslösenden Ereignis auf die nicht immer leicht festzustellende Verbücherungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts abzustellen.Die Pflicht zum Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung betrifft im Burgenland den Erwerber. Nach den verschiedenen Landesgesetzen ist für die Vornahme dieser Verfahrenshandlung regelmäßig auch eine (unterschiedlich lange) Frist festgesetzt, die in der Regel mit dem Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäfts zu laufen beginnt. So auch im Burgenland im Paragraph 28, Absatz 2, Bgld. GVG. Eine vertraglich vereinbarte aufschiebende Bedingung im zu genehmigenden Rechtsgeschäft bewirkt nach der Rechtsprechung und Literatur daher keinen Aufschub des Fristenlaufes. Bei der Schenkung auf den Todesfall ist die Genehmigung daher nach Vertragsabschluss und nicht erst nach dem Tod des Geschenkgebers zu beantragen. Auf den Zeitpunkt der Verbücherungsfähigkeit des Rechtsgeschäftes – auf den der Beschwerdeführer abstellt - kommt es nicht an vergleiche dazu VfSlg. 16793 aus 2003,; VwGH 14.9.2001, 2000/02/0181; LVwG Tirol 8.5.2014, LVwG-2013/11/2851-3; Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, 373, Fn. 126 mwN auf die Lit.). Der Landesgesetzgeber ist auch angesichts seiner verfassungsrechtlichen Berechtigung, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen, nicht gehalten, beim fristauslösenden Ereignis auf die nicht immer leicht festzustellende Verbücherungsfähigkeit des Rechtsgeschäfts abzustellen. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Unterlassung der Anzeige des gegenständlichen Rechtsgeschäftes innerhalb der gesetzlichen Frist gehört der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand, es handelt sich sohin um ein Ungehorsamsdelikt. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom
  1. 3 1990, Zl. 89/04/0226). Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Vornahme der vertraglichen Abwicklung beauftragt, was auch die Abwicklung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung umfasste. In diesem Fall bedarf es nach der Rspr. des Verwaltungsgerichtshofes der Kontrolle des beauftragten Rechtsanwaltes durch den Beschwerdeführer (die allerdings auch nicht überspannt werden darf). Denn das Verwaltungsstrafrecht ist, soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft, von dem Grundsatz beherrscht, dass derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, soweit ihn ein Verschulden trifft, strafrechtlich verantwortlich bleibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  2. 2 1997, Zl. 96/04/0188, uva.). Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie z.B. ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschwerdeführer von der im Verwaltungsstrafverfahren ihn treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
  3. 2 1999, Zl. 92/05/0074). Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden. Sohin bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden Fall einer Nachfrage an den beauftragten Rechtsanwalt betreffend die Auftragsdurchführung und der rechtzeitigen Einholung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (so VwGH 14.9.2001, 2000/02/0181). Eine solche Nachfrage – wie im dargelegten Aktenvermerk inhaltlich wiedergegeben – hat hier stattgefunden. Ein vorwerfbares Verschulden des Beschwerdeführers an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands ist daher hier nicht gegeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Unterlassung der Anzeige des gegenständlichen Rechtsgeschäftes innerhalb der gesetzlichen Frist gehört der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht zum Tatbestand, es handelt sich sohin um ein Ungehorsamsdelikt. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom
  4. 3 1990, Zl. 89/04/0226). Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der Vornahme der vertraglichen Abwicklung beauftragt, was auch die Abwicklung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung umfasste. In diesem Fall bedarf es nach der Rspr. des Verwaltungsgerichtshofes der Kontrolle des beauftragten Rechtsanwaltes durch den Beschwerdeführer (die allerdings auch nicht überspannt werden darf). Denn das Verwaltungsstrafrecht ist, soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft, von dem Grundsatz beherrscht, dass derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, soweit ihn ein Verschulden trifft, strafrechtlich verantwortlich bleibt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  5. 2 1997, Zl. 96/04/0188, uva.). Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie z.B. ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschwerdeführer von der im Verwaltungsstrafverfahren ihn treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
  6. 2 1999, Zl. 92/05/0074). Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden. Sohin bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden Fall einer Nachfrage an den beauftragten Rechtsanwalt betreffend die Auftragsdurchführung und der rechtzeitigen Einholung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (so VwGH 14.9.2001, 2000/02/0181). Eine solche Nachfrage – wie im dargelegten Aktenvermerk inhaltlich wiedergegeben – hat hier stattgefunden. Ein vorwerfbares Verschulden des Beschwerdeführers an der Verwirklichung des objektiven Tatbestands ist daher hier nicht gegeben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und hier zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und hier zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.124.02.2014.001.005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.