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{'item': 'E 009/03/2014.002/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum09.03.2015 GeschäftszahlE 009/03/2014.002/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn XXX, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vom 10.12.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 20.11.2014, Zl. XXX, wegen Übertretung des Weinbaugesetzes 2001,Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn römisch 30 , geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vom 10.12.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 20.11.2014, Zl. römisch 30 , wegen Übertretung des Weinbaugesetzes 2001, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Tatvorwurf bei der Aufzählung der Grundstücksnummern anstelle von „XXX“ richtig „XXX“ zu lauten hat, und dass bei den jeweiligen Grundstücken die ausgepflanzte Fläche wie folgt beträgt: „Nr. XXX: 700m², Nr. XXX: 200m², Nr. XXX: 250m², Nr. XXX: 280m², Nr. XXX - XXX: 800m², Nr. XXX: 956m²“.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es im Tatvorwurf bei der Aufzählung der Grundstücksnummern anstelle von „XXX“ richtig „XXX“ zu lauten hat, und dass bei den jeweiligen Grundstücken die ausgepflanzte Fläche wie folgt beträgt: „Nr. XXX: 700m², Nr. XXX: 200m², Nr. XXX: 250m², Nr. XXX: 280m², Nr. römisch 30 - XXX: 800m², Nr. XXX: 956m²“. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 95,60 Euro, zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 95,60 Euro, zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen: „Sie haben in einem Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 3 Z. 1) die Rebsorte ‚Ripatella‘ auf einer Fläche von 3.186 m² rechtswidrig gepflanzt, da die genannte Rebsorte zur Auspflanzung nicht zugelassen war.„Sie haben in einem Ertragsweingarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,) die Rebsorte ‚Ripatella‘ auf einer Fläche von 3.186 m² rechtswidrig gepflanzt, da die genannte Rebsorte zur Auspflanzung nicht zugelassen war. Tatzeit: Mai 2014 Tatort: Grundstücke Nr. XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX, KG. XXX XXX“.Tatort: Grundstücke Nr. römisch 30 , römisch 30 , römisch 30 , römisch 30 , römisch 30 , römisch 30 , römisch 30 , römisch 30 und römisch 30 , KG. römisch 30 XXX“. Wegen Übertretung des § 3 Abs. 6 und 7 i.V.m. § 14 Abs. 2 Z. 3 Weinbaugesetz 2001 und § 1 Abs. 1 und 3 der Weinbauverordnung wurde eine Geldstrafe von 478 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt.Wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, Weinbaugesetz 2001 und Paragraph eins, Absatz eins und 3 der Weinbauverordnung wurde eine Geldstrafe von 478 Euro (im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass die Rebsorte Ripatella seit Generationen kultiviert werde und er nichts Verwerfliches dabei finde, wenn sie ausgepflanzt werde. Darüber hinaus sei seines Wissens derzeit ein rechtliches Prüfungsverfahren im Gange, welches zum Ziel habe, die Rechtsordnung so zu ändern, dass das Auspflanzen dieser Rebsorte erlaubt werde. Es sei zu erwarten, dass diese Rechtsnormen in Kürze geändert werden und somit eine für ihn als Bestraften günstigere Rechtslage vorliegen wird, die zur Folge habe, dass die Strafbarkeit nicht mehr gegeben sei. Er beantragte, das Verfahren einzustellen, da die Schuld gering sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Hierüber wurde erwogen: § 3 Weinbaugesetz 2001:Paragraph 3, Weinbaugesetz 2001: „

(1)[...].
(6)In Ertragsweingärten (§ 2 Abs. 3 Z 1) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die aufgrund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.
(6)In Ertragsweingärten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die aufgrund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.
(7)Die Landesregierung hat die nach Abs. 6 in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren).“
(7)Die Landesregierung hat die nach Absatz 6, in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren).“ § 14 Weinbaugesetz 2001:Paragraph 14, Weinbaugesetz 2001: „
(1)[...].
(2)Wer
  1. [...];
  2. nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 6, 7 Abs. 1 oder 8 Abs. 2 anpflanzt oder solche bewirtschaftet;
  3. nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 6, 7, Absatz eins, oder 8 Absatz 2, anpflanzt oder solche bewirtschaftet;
  4. [...], begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig angepflanzter oder zur Rodung anstehender Weingartenfläche zu bestrafen.
(3)[...].“ Die Weinbauverordnung, LGBl. Nr. 25/2003 idgF, zählt in § 1 Abs. 1 die zur Auspflanzung zugelassenen Rebsorten auf. Die Sorte Ripatella gehört nicht dazu. Sie ist unter § 1 Abs. 2 der Weinbauverordnung zu subsumieren, wo geregelt ist, dass alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und in Abs. 1 nicht klassifizierten Rebsorten (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten gelten. Ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten ist nicht zulässig (Abs.3).Die Weinbauverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2003, idgF, zählt in Paragraph eins, Absatz eins, die zur Auspflanzung zugelassenen Rebsorten auf. Die Sorte Ripatella gehört nicht dazu. Sie ist unter Paragraph eins, Absatz 2, der Weinbauverordnung zu subsumieren, wo geregelt ist, dass alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und in Absatz eins, nicht klassifizierten Rebsorten (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten gelten. Ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten ist nicht zulässig (Absatz 3,). Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Rebsorte Ripatella im Mai 2014 in den im Spruch genannten Ertragsweingärten ausgepflanzt hat. Er selbst hat die bepflanzten Weingärten und jeweiligen Ausmaße der Bezirkshauptmannschaft gemeldet und zugestanden, dass es sich um die genannte Rebsorte handelt. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen ergibt, handelt es sich bei Ripatella um eine nur vorübergehend zugelassene Rebsorte und darf sie nach der geltenden Rechtslage nicht ausgepflanzt werden. Damit ist der Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Verwirklichung der subjektiven Tatseite genügt Fahrlässigkeit. Jedenfalls eine solche ist dem Beschuldigten anzulasten. Aus seinem Vorbringen ist ersichtlich, dass ihm die derzeitige Rechtslage sehr wohl bekannt ist. Ob die den Uhudler bzw. speziell die Sorte Ripatella betreffenden Vorschriften zukünftig möglicherweise geändert werden, bringt für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (§ 1 VStG). Das ist im jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht der Fall. Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass im Falle einer künftigen Zulassung von Ripatella zur Auspflanzung automatisch Straflosigkeit für vergangenes Verhalten gegeben wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich diesbezüglich darauf abzustellen, ob durch die spätere Änderung das strafrechtliche Unwerturteil beseitigt wurde. Ist dies nicht der Fall, bleibt das betreffende Verhalten strafbar, auch wenn ein entsprechendes strafbares Verhalten in Zukunft nicht mehr gesetzt werden kann (vgl. etwa VwGH 06.09.2012, 2012/09/0105). Ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt sich, weil die Tat derzeit strafbar ist. Damit ist der Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. Zur Verwirklichung der subjektiven Tatseite genügt Fahrlässigkeit. Jedenfalls eine solche ist dem Beschuldigten anzulasten. Aus seinem Vorbringen ist ersichtlich, dass ihm die derzeitige Rechtslage sehr wohl bekannt ist. Ob die den Uhudler bzw. speziell die Sorte Ripatella betreffenden Vorschriften zukünftig möglicherweise geändert werden, bringt für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts. Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (Paragraph eins, VStG). Das ist im jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht der Fall. Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass im Falle einer künftigen Zulassung von Ripatella zur Auspflanzung automatisch Straflosigkeit für vergangenes Verhalten gegeben wäre. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich diesbezüglich darauf abzustellen, ob durch die spätere Änderung das strafrechtliche Unwerturteil beseitigt wurde. Ist dies nicht der Fall, bleibt das betreffende Verhalten strafbar, auch wenn ein entsprechendes strafbares Verhalten in Zukunft nicht mehr gesetzt werden kann vergleiche etwa VwGH 06.09.2012, 2012/09/0105). Ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt sich, weil die Tat derzeit strafbar ist. Die Spruchkorrektur erfolgte zwecks Präzisierung und Zuordnung der angepflanzten Flächen zu den einzelnen Weingärten und ist zulässig. Die Strafbemessung wurde nicht bekämpft und wurde im Übrigen ohnehin die Mindeststrafe verhängt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Hinweis: Der aufgrund dieser Entscheidung zu bezahlende Gesamtbetrag wird von der Bezirkshauptmannschaft gesondert vorgeschrieben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.009.03.2014.002.002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.