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{'item': 'E GB5/09/2014.042/013'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlE GB5/09/2014.042/013 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der XXX, in XXX, vertreten durch die XXX Rechtsanwalt GmbH, in XXX, vom 23.10.2014, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde XXX, vom 30.09.2014, Zl. XXX, in einer Bausache, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der römisch 30 , in römisch 30 , vertreten durch die XXX Rechtsanwalt GmbH, in römisch 30 , vom 23.10.2014, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde römisch 30 , vom 30.09.2014, Zl. römisch 30 , in einer Bausache, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Bewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. XXX, KG XXX, unter Zugrundelegung der mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichunterlagen und der folgenden Baubeschreibung gemäß § 18 Abs. 10 Bgld. Baugesetz erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und die Bewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , unter Zugrundelegung der mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichunterlagen und der folgenden Baubeschreibung gemäß Paragraph 18, Absatz 10, Bgld. Baugesetz erteilt. Baubeschreibung: Geplant ist der Aufbau einer Telekommunikationsanlage, bestehend aus einem Träger mit 3 Antennen, den notwendigen Umsätzen und funktionstechnischem Equipment (Schaltschränke zur Umsetzung der Funksignale, Elektroverteiler und Modem-Schrank) im Dachboden des Gebäudes. Auf dem Dach des Bestandsobjektes wird gemäß statischen Erfordernissen ein Antennenträger (Mast) montiert, auf dem 3 Paneelantennen angebracht werden. Die Maske und diese Antennen werden auf ihrer gesamten Höhe durch ein Rohr aus Blech (Durchmesser 65

  1. cm)verkleidet. Die Systemtechnik ist auf dem Dachboden untergebracht und enthält gegenüber der hölzernen Dachtragkonstruktion eine F 60 Brandabschirmung gemäß Gutachten des IBS-Instituts für Brandschutztechnik. Die Antennenoberkante befindet sich rund 16,9 m über dem anschließenden Terrain. Die Ummantelung der Anlage wird in RAL 5023 / Fernblau gestaltet. II. Kosten des Verfahrens:römisch zwei. Kosten des Verfahrens: Für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung ist gem. TP II. Z. 11 lit. c Landes-Verwaltungsabgabenverordnung eine Verwaltungsabgabe von 79,60 Euro zu entrichten.Für die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung ist gem. TP römisch zwei. Ziffer 11, Litera c, Landes-Verwaltungsabgabenverordnung eine Verwaltungsabgabe von 79,60 Euro zu entrichten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Gemeinderates von XXX, vom 30.09.2014, Zahl: XXX, wurde die Berufung der XXX gegen den Bescheid des Bürgermeisters von XXX, vom 26.04.2012, Zahl: XXX, mit dem der Antrag der XXX auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Grundstück Nr. XXX, KG XXX, abgewiesen wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 18 und § 3 Z. 4 Burgenländisches Baugesetz als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid des Gemeinderates von römisch 30 , vom 30.09.2014, Zahl: römisch 30 , wurde die Berufung der römisch 30 gegen den Bescheid des Bürgermeisters von römisch 30 , vom 26.04.2012, Zahl: römisch 30 , mit dem der Antrag der römisch 30 auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Mobilfunkstation auf dem Grundstück Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 18 und Paragraph 3, Ziffer 4, Burgenländisches Baugesetz als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Bescheidbegründung werden der umfangreiche bisherige Verfahrensverlauf und der Inhalt der vorliegenden Sachverständigengutachten wiedergegeben. In der Sache liegen der Entscheidung des Gemeinderates folgende Erwägungen zu Grunde: Wie aus den Gutachten des örtlichen Raumplaners und des Büros Dr. P ZT GmbH hervorgehe, stelle das Objekt auf dem Grundstück Nr. XXX bereits jetzt eine Ausnahme im Ortsbild dar, da es zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss und damit die höchste Traufenhöhe mit über 7,5 m bzw. Firsthöhe mit 13,5 m aufweise. Das geplante Bauvorhaben mit einer Höhe von 3,3 m über First würde die angrenzenden Gebäude daher deutlich überragen. Der Gemeinderat wisse um die optische Wirkung des Gebäudes. Es sei von weitem sichtbar und beeinträchtige schon jetzt das Ortsbild deutlich negativ, das werde auch durch die Gutachten des örtlichen Raumplaners und des Büros Dr. P ZT GmbH bestätigt und könne durch das vorgelegte Gegengutachten nicht widerlegt werden. Es sei für den Gemeinderat erwiesen, dass jeder weitere Aufbau das Ortsbild noch weiter negativ beeinflussen würde.In der Bescheidbegründung werden der umfangreiche bisherige Verfahrensverlauf und der Inhalt der vorliegenden Sachverständigengutachten wiedergegeben. In der Sache liegen der Entscheidung des Gemeinderates folgende Erwägungen zu Grunde: Wie aus den Gutachten des örtlichen Raumplaners und des Büros Dr. P ZT GmbH hervorgehe, stelle das Objekt auf dem Grundstück Nr. römisch 30 bereits jetzt eine Ausnahme im Ortsbild dar, da es zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss und damit die höchste Traufenhöhe mit über 7,5 m bzw. Firsthöhe mit 13,5 m aufweise. Das geplante Bauvorhaben mit einer Höhe von 3,3 m über First würde die angrenzenden Gebäude daher deutlich überragen. Der Gemeinderat wisse um die optische Wirkung des Gebäudes. Es sei von weitem sichtbar und beeinträchtige schon jetzt das Ortsbild deutlich negativ, das werde auch durch die Gutachten des örtlichen Raumplaners und des Büros Dr. P ZT GmbH bestätigt und könne durch das vorgelegte Gegengutachten nicht widerlegt werden. Es sei für den Gemeinderat erwiesen, dass jeder weitere Aufbau das Ortsbild noch weiter negativ beeinflussen würde. Das Gutachten des Büros Dr. P ZT GmbH enthalte einen Befund mit der Beschreibung der örtlichen Situation und entspreche den Anforderungen an ein begründetes Sachverständigengutachten. Die enthaltenen Fotomontagen stellten eine bloß schematische Darstellung und optische Annäherung dar. Der Gemeinderat habe keinen Grund an diesem Gutachten zu zweifeln. Das Gutachten von DI H sei objektiv unrichtig. Es werde ein seit 1985 bestehendes Objekt übersehen bzw. falsche Straßenbezeichnungen verwendet. Die Behauptungen in diesem Gutachten würden durch die ergänzende Stellungnahme des Büros Dr. P ZT GmbH vom 13.12.2013 widerlegt. Im Untersuchungsraum seien nur Kamine mit maximalen Höhen von 1 m über Dachfirst gegeben, was nunmehr auch von DI H in seiner Stellungnahme vom 19.01.2014 nicht mehr bestritten werde. Die bestehenden Dachaufbauten (Kamine) könnten, wie im Gutachten des Büros Dr. P ZT GmbH nachvollziehbar dargelegt, durch ihre geringe Höhe nicht mit der geplanten Anlage verglichen werden. Auch bei vergleichbaren Durchmessern sei die geplante Anlage dreimal so hoch wie die Maximalhöhe der Kamine. Die Gesamthöhe sei das entscheidende Beurteilungskriterium. Das Bauvorhaben überrage durch seine Höhe von 3,3 m am First eines über 13,5 m hohen Gebäudes sichtbar die Ortssilhouette und beeinträchtige damit wesentlich das Ortsbild im Untersuchungsraum. Auch das Argument von DI H, dass die Licht-Schattenwirkung das Objekt schmäler erscheinen lasse, sei nicht schlüssig, da dies einerseits nicht nachgewiesen werden könne und andererseits eine Verschmälerung sich nicht auf die Höhe auswirke. Das geplante Bauvorhaben könne mit keinem anderen Dachaufbau in der Gemeinde verglichen werden. Das Bauvorhaben weiche, wie sich aus dem Gutachten des Büros Dr. P ZT GmbH ergebe, deutlich von der Gestaltungscharakteristik der Gebäude und Dachlandschaften ab, schon das bestehende Gebäude wirke sich aufgrund seiner Höhe und Lage dominant auf das Ortsbild aus. Mit dem Hinweis auf eine radikale Veränderung der Ortsbildsilhouette in absehbarer Zeit verkenne DI H, dass für die Beurteilung die gegenwärtige örtliche Situation relevant sei. Der Gemeinderat habe bei einander widersprechenden Gutachten zu begründen, warum er einen Beweisergebnis den Vorrang einräume. Das Gutachten von DI H ziehe falsche Vergleiche, es würden Gebäude herangezogen, die weit außerhalb des Untersuchungsraumes liegen und die wesentlich niedrigere Traufen- bzw. Firsthöhen hätten. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 31.05.2013 selbst Fehler eingestehen müssen und habe offenbar nie eine sorgfältige Befundaufnahme vor Ort durchgeführt. Wenn er davon spreche, dass das Gebäude sich keineswegs an einer Durchfahrtsstraße befinde und in einer unbestreitbaren Randlage gelegen sei, sei diese Beurteilung unrichtig. Der Gemeinderat räume den Gutachten des Büros Dr. P ZT GmbH höhere Beweiskraft ein, da sie schlüssig seien und mit den örtlichen Gegebenheiten übereinstimmten. Das vorgelegte Gegengutachten sei nicht geeignet, die amtswegig eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Gegen diesen Bescheid richtet die vorliegende Beschwerde. In der Beschwerde wird zunächst unter den Punkten 1.1 bis 1.16 der bisherige Verfahrensverlauf wiedergegeben. Als Beschwerdegrund wird vorgebracht, dass der Befund eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung des Ortsbilds eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation untermauert durch Planskizzen oder Fotos zu enthalten habe. Die charakteristischen Merkmale für die Beurteilung einer allfälligen Störung müssten durch das Gutachten erkennbar sein. Der Gutachter sei im Rahmen seiner Stellungnahme verpflichtet gewesen, die vorliegenden Fotomontagen maßstabsgetreu abzuändern, ein Halbsatz in der Stellungnahme vom 13.12.2013 sei zu wenig. Aus dem Gutachten ergebe sich, da der Anhang 12 Fotomontagen enthalte, dass diese ein wesentlicher Teil der Begründung seien. Auch in der Befundaufnahme werde ausdrücklich darauf Bezug genommen (zum Beispiel auf Seite 5 des Gutachtens). Die Fotos 6, 8, 9 und 10 würden eine unrealistische Überzeichnung beinhalten, die Fotos 18, 19 und 20 eine nicht maßstabgerechte übergroße Darstellung. Auf diesen nicht verwertbaren Lichtbildern basierten jedoch Schlussfolgerungen im Gutachten. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass die relative Höhe im Vergleich zur Gebäudeansicht bzw. der Dachfläche bei der Beurteilung der optischen Wirkung zu berücksichtigen sei. Fakt sei, dass das Rohr mit einem Durchmesser von 45 cm schmäler als mancher Kamin sei. Daraus ergebe sich, dass sogar im unmittelbaren Umgebungsbereich vergleichbare Kamine bestehen, die im Verhältnis zur Gebäudehöhe bzw. zur Dachgestaltung als verhältnismäßig groß bezeichnet werden können. Auch die perspektivische Verkürzung sei nicht berücksichtigt worden. Für die Fernsicht sei der beantragte Dachaufbau völlig unbedeutend. In der Nahewirkung werde der untergeordnete Aufbau bei einem hohen Gebäude viel weniger wahrgenommen als z. B. auf einem niedrigen Gebäude. Der Sachverständige habe es unterlassen, den Beurteilungsbereich konkret abzugrenzen. Es sei das konkrete Ortsbild zu beschreiben und darzulegen, in welchem Bezug es als schützenswert erachtet werde. Nicht einmal der Sachverständige habe behauptet, dass es sich um ein einzigartiges örtliches oder historisches Erscheinungsbild handle. Die Windräder im Norden und die Siloanlagen des Lagerhauses am südlichen Ortsrand würden im Gutachten keine Erwähnung finden. Die Behauptung, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes vorliege, sei nicht nachvollziehbar, alleine auf die absolute Höhe abzustellen, widerspreche der Judikatur des VwGH. Dies werde weder im Gutachten noch von der belangten Behörde berücksichtigt. Das Haus befindet sich am Ortsrand und nicht an einer Durchzugsstraße, da Durchzugsstraße die Wiener Straße und nicht die Budapester Straße sei. Weshalb die übrigen Dachaufbauten (Kamine, Antennen) sowie Freileitungen und Beleuchtungsmasten als auch die unterschiedlichen Bauformen ein schützenswertes Ortsbild darstellen sollten, bleibe offen. Die Wahrnehmbarkeit in der Landschaft alleine sei zu wenig, um eine nachteilige Veränderung zu begründen. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das beantragte Bauvorhaben bewilligt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die zuständige Behörde zurückzuverweisen. Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2013, lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, lauten: § 3:Paragraph 3 : „Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen) Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie 1. dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen, 2. den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, 3. nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich
  2. a)Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
  3. b)Brandschutz,
  4. c)Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
  5. d)Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
  6. e)Schallschutz,
  7. f)Energieeinsparung und Wärmeschutz entsprechen. 4. das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen, 5. durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie 6. verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.“ § 18:Paragraph 18 : „Baubewilligung und Bewilligungsverfahren

(1)Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (§ 16 Abs. 1), ist vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß § 17 erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.
(1)Für Bauvorhaben, die nicht geringfügig sind (Paragraph 16, Absatz eins,), ist vor Baubeginn - sofern keine Bauanzeige gemäß Paragraph 17, erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.
(2)Der Bauwerber hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, und ein Energieausweis. Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterfertigen. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 124/2006, handelt.
(2)Der Bauwerber hat dem von ihm unterfertigten schriftlichen Ansuchen die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dazu gehören jedenfalls Baupläne (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) und Baubeschreibung in jeweils dreifacher Ausfertigung, ein letztgültiger Grundbuchsauszug (nicht älter als sechs Monate), ein Verzeichnis der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, und ein Energieausweis. Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber und vom Planverfasser zu unterfertigen. Die Baubehörde kann erforderlichenfalls weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden. Die Zustimmung der Miteigentümer ist dann nicht erforderlich, wenn es sich um Zu- oder Umbauten innerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,, handelt. ….
(4)Das Ansuchen um Baubewilligung ist ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich schon aus dem Ansuchen ergibt, daß das Vorhaben unzulässig ist und die Gründe der Unzulässigkeit sich nicht beheben lassen.
(5)Ist das Ansuchen nicht nach Abs. 4 abzuweisen, hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§ 21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
(5)Ist das Ansuchen nicht nach Absatz 4, abzuweisen, hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (Paragraph 21,) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
(6)Bedarf ein Bauvorhaben auch nach anderen Rechtsvorschriften einer Bewilligung, ist die Bauverhandlung möglichst gleichzeitig mit den anderen Verhandlungen vorzunehmen.
(7)Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungsleiter zu führen. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (§ 21 Abs. 1 Z 3), zu erstrecken hat.
(7)Die Bauverhandlung hat der durch die Baubehörde bestimmte Verhandlungsleiter zu führen. Im Verlaufe der Bauverhandlung ist das Bauvorhaben einer baupolizeilichen Prüfung zu unterziehen, die sich insbesondere auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie die Berücksichtigung der Rechte der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,), zu erstrecken hat.
(8)Ergeben sich im Zuge des Verfahrens Abänderungen an dem Bauvorhaben, die für sich allein einer Baubewilligung bedürfen, ist dem Bauwerber die Vorlage von abgeänderten Unterlagen aufzutragen und eine Bauverhandlung durchzuführen.
(9)Über ein Ansuchen um Baubewilligung ist binnen drei Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(10)Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, daß die gemäß § 3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
(10)Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, daß die gemäß Paragraph 3, maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
(11)Der Baubewilligungsbescheid ist allen Parteien zuzustellen. Dem Bauwerber sind gleichzeitig mit dem Bescheid zwei mit einem Bewilligungsvermerk (“Baubewilligung”, Bezeichnung der Behörde, Aktenzahl, Ort, Datum und Unterschrift) versehene Ausfertigungen der Baupläne und Baubeschreibungen zurückzustellen, wobei eine auf der Baustelle aufzulegen ist. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. ….“ Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen: Unter Ortsbild ist in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils innerhalb eines bestimmten Bereiches zu verstehen. Die Versagung einer Baubewilligung wegen Störung des Ortsbildes erfordert ein schlüssig begründetes Sachverständigengutachten. Das Gutachten des Sachverständigen hat den Befund (Darstellung des Sachverhalts) und das auf diesen Befund gegründete Urteil (Gutachten) zu enthalten. Aufgrund der bestehenden Judikatur zu § 3 Z. 4 Bgld. Baugesetz ergeben sich folgende durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klärende Fragen:Unter Ortsbild ist in erster Linie die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteils innerhalb eines bestimmten Bereiches zu verstehen. Die Versagung einer Baubewilligung wegen Störung des Ortsbildes erfordert ein schlüssig begründetes Sachverständigengutachten. Das Gutachten des Sachverständigen hat den Befund (Darstellung des Sachverhalts) und das auf diesen Befund gegründete Urteil (Gutachten) zu enthalten. Aufgrund der bestehenden Judikatur zu Paragraph 3, Ziffer 4, Bgld. Baugesetz ergeben sich folgende durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klärende Fragen: Festlegung des Beurteilungsraums: Wie stellt sich die bauliche Ansicht des Ortes oder Ortsteiles, in dem das Bauvorhaben umgesetzt werden soll, dar, gleichgültig, ob nun die Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolgt? Bestehen eine verschiedene Charakteristik aufweisende Ortsteilbilder? Es kommt auf die Ansicht an, die sich bei der Betrachtung des Ortsbildes bietet, in dem die gegenständliche Anlage errichtet werden soll. Es sind nur öffentlich zugängliche Punkte zu berücksichtigen. Es ist darzulegen und zu begründen, welche Orte (z. B. Straßenzüge) für die Beurteilung der Ortsüblichkeit als relevant herangezogen werden. Welche baulichen Anlagen des Ortes bestehen bei dieser Betrachtung? Welche Gesichtspunkte sind miteinzubeziehen, die über den reinen Schutz dieser baulichen Anlagen hinausgehen, etwa die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen udgl. die neben den baulichen Anlagen dem Ort das Gepräge geben? Detaillierte Beschreibung der maßgeblichen örtlichen Situation durch verbale Beschreibung und eine Veranschaulichung durch Farbfotos, in qualitativer wie quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen. Ist ein schützenswertes Ortsbild vorhanden? Inwieweit ist dem (konsentierten) Ortsbild bei Beurteilung des vorhandenen Bestandes ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik (wenn auch nicht vollständiger Einheitlichkeit) eigen? Welche charakteristischen Merkmale des Ortsbildes im Beurteilungsgebiet sind zu berücksichtigen? Ist ein der Bautradition entsprechender und eine kulturelle Einheit bildender Bestand gegeben? Bildet der Bestand eine gewachsene Einheit? Relevant ist der Gesamteindruck der verschiedenen in der Natur bestehenden Objekte. Als charakteristische Merkmale sind z. B. die Lage des Baubestandes, die Bebauungsweisen, die Größe der Bauwerke und die äußere Gestaltung (z. B. Farbgebung) und Gliederung der Bauwerke anzusehen. Bestehen einzelner störender Objekte, die noch nicht dazu führen, dass auch jeder weitere Eingriff in das Ortsbild als zulässig angesehen werden kann? Fehlt dem Ortsbild (oder Ortsteilbild) ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik, sodass das Bauvorhaben geradezu beliebig, in einem Belang als störend, in anderen Belangen jedoch als sich einfügend, empfunden werden kann? Wenn ein schützenswertes Ortsbild vorhanden ist: Wird dieses Ortsbildes durch das Bauvorhaben wesentlich beeinträchtigt? Welche Auswirkungen hat der Bau auf die Ansicht, die sich bei der Betrachtung des Ortsbildes bietet, in dem das Vorhaben errichtet werden soll? Steht das Vorhaben entweder mit dem Bestand im Einklang oder lässt es sich in den Bestand harmonisch einordnen? Verstellt oder verändert das Bauvorhaben das bestehende Ortsbild? Worin besteht die vom Bauvorhaben ausgehende Störung im Verhältnis zum Gesamteindruck des Ortsbildes? Warum ist diese Störung als wesentlich anzusehen? Im Zuge des Verfahrens durch die Baubehörden 1. und 2. Instanz wurden eine Reihe von Gutachten eingeholt: Gutachten von DI S vom 04.04.2012: In diesem Gutachten wird als Aufgabenstellung der Auftrag der Gemeinde XXX, zu prüfen, ob für die geplante Mobilfunkstation eine Verträglichkeit mit dem vorhandenen Orts- und Landschaftsbildes gegeben ist, angegeben. Als Grundlagen werden unter anderem das Landesentwicklungsprogramm Burgenland, das Leitbild Dorferneuerung XXX und das örtliche Entwicklungskonzept angegeben. Der Befund enthält Feststellungen über das Einreichprojekt und das örtliche Erscheinungsbild der Gemeinde im Allgemeinen, wobei festgestellt wird, dass das Siedlungsbild im Wesentlichen durch ein- bis zweigeschossige Bebauung geprägt ist. Zum örtlichen Erscheinungsbild im Bereich des geplanten Standortes wird festgestellt, dass das bauliche Erscheinungsbild im Bereich der Budapester Straße ebenfalls durch ein- bis zweigeschossige Bebauung mit Sattel- und Walmdächern geprägt sei, wobei das Objekt auf dem die Mobilfunkanlage errichtet werden solle, das höchste Gebäude im Siedlungsbereich darstelle. Es sei entlang der Ost-West-Achse bereits aus weiter Ferne (800
  1. m)wahrnehmbar. Im weiteren Befund werden das Landesentwicklungsprogramm 2011 und das Dorferneuerungsleitbild zitiert.In diesem Gutachten wird als Aufgabenstellung der Auftrag der Gemeinde römisch 30 , zu prüfen, ob für die geplante Mobilfunkstation eine Verträglichkeit mit dem vorhandenen Orts- und Landschaftsbildes gegeben ist, angegeben. Als Grundlagen werden unter anderem das Landesentwicklungsprogramm Burgenland, das Leitbild Dorferneuerung römisch 30 und das örtliche Entwicklungskonzept angegeben. Der Befund enthält Feststellungen über das Einreichprojekt und das örtliche Erscheinungsbild der Gemeinde im Allgemeinen, wobei festgestellt wird, dass das Siedlungsbild im Wesentlichen durch ein- bis zweigeschossige Bebauung geprägt ist. Zum örtlichen Erscheinungsbild im Bereich des geplanten Standortes wird festgestellt, dass das bauliche Erscheinungsbild im Bereich der Budapester Straße ebenfalls durch ein- bis zweigeschossige Bebauung mit Sattel- und Walmdächern geprägt sei, wobei das Objekt auf dem die Mobilfunkanlage errichtet werden solle, das höchste Gebäude im Siedlungsbereich darstelle. Es sei entlang der Ost-West-Achse bereits aus weiter Ferne (800
  2. m)wahrnehmbar. Im weiteren Befund werden das Landesentwicklungsprogramm 2011 und das Dorferneuerungsleitbild zitiert. In der Folge wird im Gutachten festgestellt, dass die geplante Anlage eine absolute Bauhöhe von 16,9 m aufweise und somit deutlich über dem vorhandenen Baubestand im Umgebungsbereich liege. Der Querschnitt der Mobilfunkanlage (Durchmesser 0,45
  3. m)sei mit einem üblichen einzelnen Kamin vergleichbar. Damit und mit der Bauhöhe werde die bestehende Ortsbildsilhouette deutlich wahrnehmbarer durchbrochen und irritiert. Zudem habe die Mobilfunkanlage keinen positiven baulich architektonischen Mehrwert. Zu den Sicht- und Blickbeziehungen wird festgehalten, dass aufgrund des flachen Landschaftsraums weitläufige Sichtbeziehungen in östliche und westliche Richtung gegeben seien. Das Objekt Budapester Straße 68 sei bereits jetzt aus Nah- und Ferndistanz deutlich wahrnehmbar. Diese Wahrnehmbarkeit, die die bestehende Ortssilhouette deutlich durchbreche, werde durch die Mobilfunkanlage zusätzlich verstärkt. Die geplante Mobilfunkanlage stehe aufgrund ihrer visuellen Wahrnehmbarkeit sowohl hinsichtlich absoluter Bauhöhe als auch der Technologien orientierten Gestaltsqualität in Disharmonie zum niedrig bebauten Umfeld. Darüber hinaus stehe sie nicht im Einklang mit dem Landesentwicklungsprogramm und dem Dorferneuerungsleitbild. Das vorgelegte Gutachten von DI S vom 04.04.2012 das, wie aus vielfachen Verweisen in der Bescheidbegründung zu entnehmen ist, vom Gemeinderat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, ist weder schlüssig und nachvollziehbar noch setzt es sich mit den für die Beantwortung der Frage der wesentlichen Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes relevanten Fragen auseinander. Zunächst widerspricht schon der Gutachtensauftrag, nach dem die „Verträglichkeit“ zu prüfen sei, dem Prüfungsmaßstab des Burgenländischen Baugesetzes. Das Gutachten enthält keine nachvollziehbare Abgrenzung des Beurteilungsraumes, sondern lediglich allgemeine Ausführungen über die Bausituation in der Gemeinde XXX und das bauliche Erscheinungsbild der Budapester Straße. Soweit auf Entwicklungsprogramme und Leitbilder hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung des Ortsbildes alleine der tatsächliche Bestand relevant ist. Nicht nachvollziehbar ist, warum der Querschnitt der Mobilfunkanlage einerseits mit einem üblichen Kamin vergleichbar sein soll, andererseits aber die Ortsbildsilhouette irritiert. Das Gutachten enthält keine Aussagen, welche charakteristischen Merkmale des Ortsbildes zu berücksichtigen sind. Die allgemeine Aussage, dass das bauliche Erscheinungsbild durch ein- bis zweigeschossige Bebauung geprägt sei, reicht nicht aus. Ohne diese Feststellungen, können Aussagen über eine Beeinträchtigung aber gar nicht getroffen werden. Auf einen baulichen Mehrwert eines Bauvorhabens kommt es bei der Beurteilung ebenfalls nicht an. Ignoriert wird auch, das ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass die weite Sichtbarkeit des bestehenden Gebäudes nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass auch die (45 cm dicke) Antennenanlage aus gleicher Entfernung sichtbar ist.Das Gutachten enthält keine nachvollziehbare Abgrenzung des Beurteilungsraumes, sondern lediglich allgemeine Ausführungen über die Bausituation in der Gemeinde römisch 30 und das bauliche Erscheinungsbild der Budapester Straße. Soweit auf Entwicklungsprogramme und Leitbilder hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung des Ortsbildes alleine der tatsächliche Bestand relevant ist. Nicht nachvollziehbar ist, warum der Querschnitt der Mobilfunkanlage einerseits mit einem üblichen Kamin vergleichbar sein soll, andererseits aber die Ortsbildsilhouette irritiert. Das Gutachten enthält keine Aussagen, welche charakteristischen Merkmale des Ortsbildes zu berücksichtigen sind. Die allgemeine Aussage, dass das bauliche Erscheinungsbild durch ein- bis zweigeschossige Bebauung geprägt sei, reicht nicht aus. Ohne diese Feststellungen, können Aussagen über eine Beeinträchtigung aber gar nicht getroffen werden. Auf einen baulichen Mehrwert eines Bauvorhabens kommt es bei der Beurteilung ebenfalls nicht an. Ignoriert wird auch, das ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass die weite Sichtbarkeit des bestehenden Gebäudes nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass auch die (45 cm dicke) Antennenanlage aus gleicher Entfernung sichtbar ist. Gutachten Büro Dr. P vom 10.04.2013: Unter Punkt 2. „Aufgabenstellung“ wird in diesem Gutachten festgehalten, dass als Untersuchungsraum jener Bereich definiert wird, der vom Standort des geplanten Bauwerkes optisch beeinflusst werden wird. Unter Punkt 3.1 wird als relevanter Untersuchungsraum jener Bereich bezeichnet, der von allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem Bauvorhaben sichtbar ist und in dem die für eine Beurteilung relevanten Gestaltungscharakteristika wahrnehmbar sind. Das Objekt sei von Südwesten bereits aus einer Distanz von rund 600 m sichtbar. Aufgrund der vorherrschenden Bebauungsstruktur sei eine Blickbeziehung lediglich von den Gebäuden entlang der Budapester Straße gegeben, wobei die Sichtbarkeit von einer Baumallee eingeschränkt werde. Von den in die Budapester Straße einmündenden Straßen aus, sei lediglich im Kreuzungsbereich mit der Kaiserallee eine Blickbeziehung möglich. Im Osten lägen flächige Grünlandbereiche, von denen aus die geplante Anlage bis zu einer Entfernung von rund 500 m gemeinsam mit der bestehenden Dachlandschaft bzw. Ortssilhouette sichtbar sei, wobei die relevanten Gestaltungsprinzipien durch straßenbegleitende Vegetation beschränkt optisch wirksam würden. Insgesamt sei von einer Wirkung im unmittelbaren Umfeld und damit einer Nachwirkung auf das Ortsbild auszugehen. Als Untersuchungsraum werde daher die Bebauung beiderseits der Budapester Straße begrenzt vom Kirchenplatz im Westen und dem Güterweg XXX-Waldäcker im Osten definiert. Das geplante Objekt verliere rasch an optischer Wirksamkeit, eine nähere Untersuchung des Landschaftsbildes könne daher entfallen. Punkt 3.2 enthält Feststellungen über die Traufen- und Firsthöhen der Gebäude in der Budapester Straße und kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich östlich der Friedhofgasse, das Gebäude, auf dem die Anlage errichtet werden soll, mit 13,5 m die mit Abstand höchste Firsthöhe aufweise. Da das Bestandsobjekt bereits jetzt weit über den Firsthöhen im unmittelbaren Nahebereich liege, würde das geplante Bauvorhaben mit einer Höhe von 3,3 m die angrenzenden Gebäude deutlich überragen. Auch hinsichtlich der bestehenden Dachaufbauten im Untersuchungsraum wird zunächst der Bestand an Kaminen und Antennenmasten und deren Höhe beschrieben und festgestellt, dass die geplante Anlage die angrenzenden Gebäude und ihre Dachaufbauten deutlich überragen werde. Die Anlage sei aufgrund ihrer Höhe nicht mit einem Kamin, aufgrund ihres Durchmessers nicht mit einem Antennenmast, vergleichbar. Der Gutachter zieht daraus den Schluss, dass die Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Höhe und ihrem Durchmesser deutlich von der bestehenden das Ortsbild prägenden Gestaltungscharakteristik der Gebäude insbesondere der Dachlandschaft im Untersuchungsraum abweiche. Es werde dominant wirksam. Es komme somit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes. Dieses Gutachten ist hinsichtlich der Festlegung des Untersuchungsraums grundsätzlich schlüssig, da es auf die Sichtbarkeit des Bauvorhabens abstellt. Unklar bleibt, ob mit der Sichtbarkeit auf das bestehende Gebäude oder auf die beantragte Anlage abstellt, da wie schon zum Gutachten von DI S ausgeführt, die relativ schmale Anlage unter Umständen weniger weit sichtbar ist, als das Gebäude selbst. Die Beurteilung des Ortsbildes beschränkt sich jedoch auf die First- und Traufenhöhe und die bestehenden Kamine und Antennen. Das Gutachten enthält keine Ausführungen darüber, inwieweit dem Ortsbild bei Beurteilung des vorhandenen Bestandes ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik eigen ist. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass das bereits bestehende Gebäude die mit Abstand höchste Firsthöhe aufweise. Es stellt sich daher die Frage, ob bereits dieses Gebäude selbst einem charakteristischen gemeinsamen Bestand widerspricht. Weder aus den Ausführungen über die Gebäudehöhe (offenbar bestehen im Beurteilungsbereich Gebäude mit einer Firsthöhe zwischen 4,5 und 13
  4. m)noch über die Dachaufbauten (es bestehen Kamine bis maximal 1 m und Antennen mit maximal 3 - 3,5 m über Dachfirst) lässt sich auf ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik schließen. Darüber hinaus wäre dazu eine wesentlich detailliertere Beschreibung der Objekte erforderlich gewesen. Gutachten von DI PH vom 11.05.2012: Dieses Gutachten setzt sich inhaltlich mit dem Gutachten von DI S auseinander. Im Hinblick auf die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens sind daraus folgende Aspekte beachtenswert: Das Objekt Budapester Straße 68 sei aufgrund des etwas gekrümmten Verlaufs der Straße und veränderten vorderen Baufluchten aus einer großen Distanz aus westlicher Richtung wahrnehmbar. Positiv an dieser Situation sei jedoch, dass damit der lang gezogene Straßenverlauf einen räumlichen Abschluss finde. Details am Gebäude, wie der geplante Antennenaufsatz, seien jedoch aus größerer Entfernung so gut wie nicht identifizierbar. Das Objekt Budapester Straße 68 sei tatsächlich aus dem Freiland kommend von Osten kaum wahrnehmbar. Die absolute Bauhöhe eines Rauchfanges, eines Lüftungsrohrs oder einer Antennenanlage sei nicht mit der Höhe von Gebäuden in Zusammenhang zu bringen, da erstere nur untergeordnete, technische Attribute darstellten und in der Regel nur marginal in Erscheinung treten würden. Wie das Foto 3 beweise, sei die Einsehbarkeit des Objektes und der geplanten Anlage aus der freien Landschaft in Wahrheit nicht gegeben, tatsächlich durchbrochen werde die Silhouette des Ortsrandes durch die bestehenden Windräder im Norden und die Siloanlage des Lagerhauses am südlichen Ortsrand. Auf den Fotos 10 - 17 dieses Gutachtens sind einzelne Gebäude mit Rauchfängen bzw. Antennen und einem Sirenenmast im Ortsgebiet dargestellt. Die Fotos 18 - 21 enthalten Fotomontagen, die ein „realistisches Bild“ der geplanten Anlage vermitteln sollen. In der Folge wurde von DI H ein weiteres Gutachten, datiert mit 31.05.2013, vorgelegt. Darin wird auf das Gutachten des Büros Dr. P eingegangen. Hinsichtlich der Beurteilung des Bauvorhabens wird vorgebracht, dass der Untersuchungsraum nicht nachvollziehbar definiert sei. Die Formulierung „die Traufen- und Firsthöhe des Gebäudes Budapester Straße 68 rage weit über den Bestand im unmittelbaren Nahebereich hinaus“, sei vollkommen überzogen, da es sich tatsächlich um ein Geschoss bzw. rund 3 m handle. Die Fotomontagen bezüglich der Fernsichten seien unrealistisch, der Mast sei nur durch Überzeichnung der Proportionen und der Farbgebung erkennbar und würde tatsächlich weniger auffällig in Erscheinung treten. Bei den Fotomontagen auf den Fotos 18, 19 und 20 sei die grafische Darstellung nicht korrekt. Lediglich Foto 21 enthalte eine realistische Darstellung. Es könne hinsichtlich der optischen Wirkung nicht alleine auf die Höhe eines Dachaufbaus über Dachfirst abgestellt werden, sondern sei auch die relative Höhe heranzuziehen. Im unmittelbaren Umgebungsbereich würden vergleichbare Kamine bestehen, die im Verhältnis zur Gebäudehöhe bzw. zur Dachgestaltung als unverhältnismäßig groß zu bezeichnen seien (Fotos 18, 19 und 20). Im Übrigen würden ähnliche Aufbauten im gesamten Ortsgebiet vorkommen, grundsätzlich würden technische Dachaufbauten auf höheren Gebäuden optisch weniger wirksam erscheinen als bei niedrigeren Gebäuden. Der Mast sei als untergeordnetes Bauelement, ähnlich einem Kaminrohr, keineswegs mit der Höhe von Gebäuden vergleichbar, es bestehe vielmehr eine Analogie zu vergleichbaren Aufbauten in der näheren und weiteren Umgebung. Zu diesem Gutachten von DI H liegt eine Stellungnahme des Büros Dr. P vom 13.12.2013 vor. Zu den im Gutachten vom 10.04.2013 enthaltenen Fotomontagen wird darin festgehalten, dass diese eine schematische Darstellung und optische Annäherung an die geplante bauliche Anlage darstellten. Zur Frage der Dachlandschaften wird darauf hingewiesen, dass im gesamten Untersuchungsraum lediglich Kamine mit einer maximalen Höhe von 1 m und einem Durchmesser von unter 1 m über Dachfirst gegeben seien. Diese würden daher nur bedingt im Ortsbild wirksam und seien nicht mit dem gegenständlichen Bauvorhaben vergleichbar. Die Antennenmasten seien auch aufgrund ihrer transparenten Gestaltung (schmale Metallrohre) optisch nicht mit dem geplanten Hüllrohr mit einem Durchmesser von 45 cm vergleichbar. Die Gesamthöhe aus Firsthöhe inklusive überragender Aufbauten sei das entscheidende Beurteilungskriterium. Mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 06.02.2015, Zahl: E GB5/09/2014.042/002, wurde Herr DI HK, K ZT GmbH, XXX, gemäß § 17 VwGVG iVm. § 52 Abs. 2 VwGVG zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 3 Z. 5 Bgld. Baugesetz) bestellt.Mit Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 06.02.2015, Zahl: E GB5/09/2014.042/002, wurde Herr DI HK, K ZT GmbH, römisch 30 , gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Frage der Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds (Paragraph 3, Ziffer 5, Bgld. Baugesetz) bestellt. Der an ihn gestellte Gutachtensauftrag entspricht den oben dargestellten Fragen zur Festlegung des Beurteilungsraums, der Beurteilung, ob ein schützenswertes Ortsbild vorhanden ist, und bejahendenfalls, ob dieses wesentlich beeinträchtigt wird. Darüber hinaus wurden dem Sachverständigen die zitierten vorliegenden Gutachten zur Beurteilung zur Verfügung gestellt. Aus dem von DI K vorgelegten Gutachten ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Festlegung des Beurteilungsraums: Zur Festlegung des Beurteilungsraumes wird im Gutachten von DI K festgehalten, dass dieser aufgrund der für das Orts- und Landschaftsbild relevanten Sichtbeziehungen (Sichtachsen) abgegrenzt werde. Relevant seien nur die Blickbeziehungen von öffentlich zugänglichen Standorten. Die Straßenräume würden generell durch begleitende Bebauung begrenzt, von außerhalb dieser Sichtachsen würden mit Ausnahme vom Ortsbeginn an der Budapester Straße keine Blickbeziehungen auf das Subjekt bestehen. Der Beurteilungsraum müsse zusätzlich eingeschränkt werden, da nur bis zu einer Entfernung von ca. 150 m zum Objekt ein baulicher Teil, wie die geplante Mobilfunkanlage am Dach, wahrgenommen werden könne. Damit wird der Beurteilungsraum mit den Sichtachsen entlang der Budapester Straße jeweils 150 m östlich und westlich des Objektes, entlang der Feldgasse 150 m südlich des Objektes, vom Friedhof von XXX südwestlich des Objektes und von der Schulgasse 100 m vor Einmündung in die Budapester Straße festgelegt.Zur Festlegung des Beurteilungsraumes wird im Gutachten von DI K festgehalten, dass dieser aufgrund der für das Orts- und Landschaftsbild relevanten Sichtbeziehungen (Sichtachsen) abgegrenzt werde. Relevant seien nur die Blickbeziehungen von öffentlich zugänglichen Standorten. Die Straßenräume würden generell durch begleitende Bebauung begrenzt, von außerhalb dieser Sichtachsen würden mit Ausnahme vom Ortsbeginn an der Budapester Straße keine Blickbeziehungen auf das Subjekt bestehen. Der Beurteilungsraum müsse zusätzlich eingeschränkt werden, da nur bis zu einer Entfernung von ca. 150 m zum Objekt ein baulicher Teil, wie die geplante Mobilfunkanlage am Dach, wahrgenommen werden könne. Damit wird der Beurteilungsraum mit den Sichtachsen entlang der Budapester Straße jeweils 150 m östlich und westlich des Objektes, entlang der Feldgasse 150 m südlich des Objektes, vom Friedhof von römisch 30 südwestlich des Objektes und von der Schulgasse 100 m vor Einmündung in die Budapester Straße festgelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Antragstellerin klargestellt, dass das Hüllrohr in der Farbe RAL 5023 / Fernblau gestaltet wird. Der Sachverständige stellte daraufhin neuerlich klar, dass das Objekt aus einer Entfernung von weniger als 200 m sichtbar sein wird. Landschaftsbild: Zur für das Landschaftsbild relevanten Sichtachse entlang der Budapester Straße Richtung Ortsbeginn XXX führt der Gutachter aus, dass die Sichtbarkeit des Objektes auch ohne Belaubung durch die Bäume eingeschränkt sei und dominante, das Ortsbild störende, Objekte vorhanden seien (unmittelbar vor dem Ortsrand quere parallel zum Siedlungsrand eine Freileitung die Straße, hinter der Ortschaft befinden sich mehrere Windenergieanlagen, die das Gesamtbild erheblich brechen, am südlichen Siedlungsrand befinde sich eine große Industrieanlage).Zur für das Landschaftsbild relevanten Sichtachse entlang der Budapester Straße Richtung Ortsbeginn römisch 30 führt der Gutachter aus, dass die Sichtbarkeit des Objektes auch ohne Belaubung durch die Bäume eingeschränkt sei und dominante, das Ortsbild störende, Objekte vorhanden seien (unmittelbar vor dem Ortsrand quere parallel zum Siedlungsrand eine Freileitung die Straße, hinter der Ortschaft befinden sich mehrere Windenergieanlagen, die das Gesamtbild erheblich brechen, am südlichen Siedlungsrand befinde sich eine große Industrieanlage). Zur Frage, ob ein schützenswertes Ortsbild vorhanden ist: Die für die Beurteilung relevanten Gebäude in der Budapester Straße und der Feldgasse weisen nach der Beurteilung im Gutachten folgende Charakteristika auf: ● Ein- und zweigeschossige Bebauung in geschlossener Bauweise, vereinzelt mit ausgebautem Dach, ● uneinheitliche Dachlandschaften mit Satteldach (unterschiedliche Dachneigungen), Walmdach und unterschiedlich großen Dachgaupen, ● am Dach montierte Sonnenkollektoren zur Energiegewinnung, ● unterschiedliche Fassadengestaltung - auch mit Betonung verschiedener Fassadenelemente, ● teils mit Rollladen oder Fensterläden mit unterschiedlicher Farbgestaltung, ● Anordnung von Windfängen an der Außenfassade, ● teilweise Integration von Garageneinfahrten in die Gebäude, ● entlang der Feldgasse Neubauten mit Pultdach und modernistischen Design, ● vereinzelt sanierte Altbauten mit Beibehaltung der ursprünglichen Bauform und Gebäudegliederung. Der Gutachter kommt auf Grund dieser Feststellungen zu dem Schluss, dass die bauliche Ansicht des Ortes von unterschiedlichen Bauweisen geprägt ist und dokumentiert dies durch Ansichten der Häuser Budapester Straße 70 und 79 sowie Feldgasse 1 bis 7. Zur Sichtachse vom Friedhof wird festgehalten, dass dort der Blickbezug durch eine Baumkulisse teilweise abgedeckt wird und zusätzlich eine Abschirmung durch den südlich angrenzenden Gewerbebau (erschlossen von der Feldgasse), dessen Dachfirst aufgrund der Perspektive eine annähernd gleiche Höhe erreicht, und dem Kamin auf diesem Gebäude mit annähernd 2 m Höhe besteht. Zur Sicht aus der Reitschulgasse wird festgehalten, dass hier nur eine Blickbeziehung nach dem unmittelbaren Einmündungsbereich in die Budapester Straße besteht. Der Gutachter hält fest, dass im Beurteilungsbereich keine einzelnen Anlagen besonderer baulicher Qualität bestehen, auf die bei der Beurteilung Bezug genommen werden muss. Zum Objekt, auf dem die geplante Mobilfunkanlage errichtet werden soll, wird festgestellt, dass sich das Objekt im Vergleich mit der begleitenden Bausubstanz aufgrund der beiden Vollgeschosse und dem ausgebauten Dachgeschoss und einem 45 ° geneigten Satteldach von der angrenzenden Bebauung abhebt. Die Sonderform werde für den Betrachter jedoch vom Baumbestand vor und auf dem Grundstück beeinflusst, da dadurch eine Abdeckung erfolge, das gelte sowohl für die Ansichten von der Budapester Straße, wie von der Feldgasse und vom Friedhof. Zu den im Beurteilungsraum auf den Dächern der Gebäude befindlichen TV-Anlagen, Masten, Empfangsschüsseln und Richtfunkantennen wird im Gutachten festgehalten, dass diese als zusätzliche Elemente innerhalb der Dachlandschaft im Straßenverlauf wahrgenommen werden können, aber als nicht störend anzusehen sind. Weiters wird im Gutachten auf die bestehenden Grünanlagen entlang der Budapester Straße hingewiesen, die eine nicht unwesentliche Gestaltungsfunktion innerhalb des überbreiten Straßenraumes hätten und einen den Straßenraum begleiteten Erlebnisraum darstellen würden. Die Grünflächen würden durch niedrige Bepflanzung vereinzelt durch Zäune zur Straße abgegrenzt. Zur Frage, ob ein eine kulturelle Einheit bildendender Bestand vorliegt, führt der Gutachter aus, dass bei einer Betrachtung der Gebäude innerhalb des Beurteilungsraumes keine im fachlichen Sinn einer Bautradition entsprechende Bauformen festgestellt werden könne, die Bestände folgten in ihrer architektonischen Ausformung ausschließlich individuellen Zielen und Vorstellungen. Ein Bezug zur traditionellen burgenländischen Bauweise sei nur vereinzelt festzustellen – allerdings nicht von Bedeutung für den gesamten Straßenraum. Ein noch bestehender Altbau in der Budapester Straße lasse noch die ursprüngliche Bebauung erkennen, befinde sich jedoch in einem sehr schlechten Zustand. Bei der Errichtung der Um- und Neubauten entlang der Budapester Straße in den vergangenen Jahrzehnten seien die wesentlichen gestalterischen und funktionellen Elemente dieser ursprünglichen Bauweise und Bauform nicht aufgegriffen worden. Aufgrund dieser formalen Vielfalt könne nicht von einem schützenswerten Ortsbild gesprochen werden. Zur Frage, ob der Bestand eine gewachsene Einheit bildet, wird ausgeführt, dass sich dieser auf die geschlossene Bauweise und den Grünraum entlang der Budapester Straße beschränkt. Diese Wirkung beschränke sich jedoch auf die Betrachtung im Augenhorizont, die Dachlandschaften blieben davon unberührt. Als konkret störend zu bezeichnende Objekte werden angeführt: ● Ungeordnete PKW-Abstellplätze an der Budapester Straße in unmittelbarer Nachbarschaft zum Objekt für den geplanten Mobilfunkmast, ● Altbauten, die nicht erhalten werden und keine Nutzung aufweisen (siehe Kapitel 4.2.2. / Abbildung 22), ● Dachaufbauten für Telekommunikation, ● Neubauten ohne Bezugnahme auf das vorhandene Straßenbild (Budapester Straße 72 / Ecke Feldgasse), ● Nebengebäude ohne Funktion (Feldgasse 1). Diese Punkte werden durch Abbildungen untermauert. Es fehle dem Orts- bzw. Ortsteilbild an einer gemeinsamen Charakteristik, wenn darunter ein Ordnungsprinzip und die Erfüllung einer gestalterischen Vorgabe verstanden werden. Aufgrund dieser Feststellungen kommt der Sachverständige zu folgendem Gutachten: Der Beurteilungsraum für die Begutachtung der Wirkungen auf das Ortsbild sei infolge der räumlichen Gegebenheiten relativ eng und vor allem auf den Abschnitt der Budapester Straße eingeschränkt. Eine Beeinflussung des Landschaftsbildes sei aufgrund der räumlichen Gegebenheiten (Abschirmung des Objektes durch hohe Bäume) und das geringe räumliche Volumen des Mobilfunkmastes nicht möglich. Von der Siedlungsgrenze bzw. Ortsende von XXX könnten die Konfiguration des Daches und des geplanten Aufbaues in seiner realen Ausformung nicht wahrgenommen werden.Eine Beeinflussung des Landschaftsbildes sei aufgrund der räumlichen Gegebenheiten (Abschirmung des Objektes durch hohe Bäume) und das geringe räumliche Volumen des Mobilfunkmastes nicht möglich. Von der Siedlungsgrenze bzw. Ortsende von römisch 30 könnten die Konfiguration des Daches und des geplanten Aufbaues in seiner realen Ausformung nicht wahrgenommen werden. Die Charakteristik der Siedlungsstruktur weise innerhalb des Beurteilungsraumes keine gestalterische Einheitlichkeit auf und werde von individuellen Bauformen ohne architektonische Qualität geprägt – auch wenn von einer gewissen Charakteristik regionaltypischer Bebauung im ländlichen Raum gesprochen werden könne. Die Bebauung innerhalb des Beurteilungsraumes weise keine hohe Qualität auf, die eine besondere Beachtung und Rücksichtnahme bei Neubauten und baulichen Ergänzungen erfordert. Eine schutzwürdige Bebauung sei im unmittelbaren Umfeld nicht vorhanden. Durch individuelle Um- und Zubauten seien wesentliche Elemente der früheren traditionellen Gestaltungsformen in XXX erheblich verändert worden, die Bebauung weise keine ortstypische bzw. regionaltypische Ausprägung einer dörflichen Baustruktur des Burgenlandes aus.Durch individuelle Um- und Zubauten seien wesentliche Elemente der früheren traditionellen Gestaltungsformen in römisch 30 erheblich verändert worden, die Bebauung weise keine ortstypische bzw. regionaltypische Ausprägung einer dörflichen Baustruktur des Burgenlandes aus. Erkennbar seien vielfach TV-Antennen als Dachaufbauten innerhalb der Ortslage, die allerdings als Mast mit runden Empfangsschüsseln ausgeführt seien. Damit erfolge zwar eine Veränderung der Dachlandschaft, der bauliche und gestalterische Eingriff sei allerdings aufgrund der nahe an der Dachdeckung angebrachten Empfangsschüssel relativ gering. Wesentliche Sichtbeziehungen zum Objekt mit dem geplanten Mobilfunkmast bestünden vor allem annähernd parallel zur Budapester Straße, aus der Feldgasse nahe an deren Einmündung in die Budapester Straße sowie im unmittelbaren Nahebereich mit direktem Blick auf das Objekt, sofern nicht in diesen Fällen eine Abdeckung durch eine hohe Baumkulisse bestehe. Infolge der Gestaltung des Straßenraumes zwischen den diesen begleitenden Gebäudezeilen als Grünzone mit unterschiedlichen Elementen (Hecken, Büsche, Bäume, Grünflächen) verweilten die Blickachse des Straßennutzers vor allem auf diesem Niveau (Augenniveau). Die Dachlandschaft werde nicht bewusst betrachtet. Das Ortsbild werde nur in äußerst geringem Umfang berührt, allerdings weniger durch die geplante Mastkonfiguration als vielmehr dadurch, dass das Gebäude aufgrund seiner Größe sich gegenüber der angrenzenden Bebauung abhebe. Das Gebäude stelle sowohl mit seiner Nutzung (Beherbergung) als auch seiner Größe gewissermaßen eine räumliche Begrenzung des Straßenraumes in der Budapester Straße dar, sowohl in westlicher als auch östlicher Richtung. In der mündlichen Verhandlung wurden die einzelnen Ansichten des Ortsbildes vom Sachverständigen in Ergänzung seines Gutachtens im Detail beschrieben. Daraus ergibt sich rechtlich: In dem, der Entscheidung zugrunde gelegten, Gutachten ist zunächst nachvollziehbar darzulegen, dass ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden ist, also inwieweit dem Ortsbild ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik eigen ist, woran zu messen ist, ob ein Bauvorhaben dieses Ortsbild erheblich beeinträchtigt, ob also eine der Bautradition entsprechender und eine kulturelle Einheit bildender Bestand gegeben ist. Erst, wenn diese Frage bejaht werden kann, kann eine Prüfung der Vereinbarkeit des konkreten Vorhabens mit dem Ortsbild erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass das Landschaftsbild nicht jahreszeitlich bedingt einmal beeinträchtigt und einmal nicht beeinträchtigt sein darf. Vielmehr darf die verpönte Beeinträchtigung zu keiner Jahreszeit eintreten (VwGH vom 21.03.2014, Zl. 2011/06/0201). Das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DI K kommt zum Ergebnis, dass dem Ortsbild kein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik eigen ist und daher auch kein der Bautradition entsprechender und eine kulturelle Einheit bildender Bestand gegeben ist. Im Gutachten des Büros Dr. P wird festgestellt, dass der dort unter Punkt 1. angeführte Untersuchungsraum zwischen Kirchenplatz und Friedhofgasse eine dichte, geschlossene Bebauungsstruktur mit unterschiedlicher Gestaltungscharakteristik (Gebäudehöhen, Dachlandschaften, Proportionen) aufweise. In der Folge wird dies durch die Aussagen, es handle sich um ein- bzw. maximal zweigeschossige Wohngebäude mit einer Traufenhöhe zwischen rund 3 und maximal rund 8 Metern und Firsthöhen von rund 4,5 bis 13 m, konkretisiert. Der Bereich von der Friedhofgasse nach Osten zeige sich homogener, da sich die Gebäudehöhen und Proportionen verkleinern und aneinander angleichen würden. Eine Ausnahme bilde das Gebäude, auf dem die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, das zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss, eine Traufenhöhe von 7 m und eine Firsthöhe von 13 m, aufweise. Zu den im Untersuchungsraum bestehenden Dachaufbauten wird ausgeführt, es handle sich um gemauerte Kamine mit einer Höhe von maximal 1 m über Dachfirst, die teilweise mit zusätzlichen Metallelementen und Rohren versehen seien. Darüber hinaus bestünden auch Antennenmaste mit einer maximalen Höhe von 3 bis 3,5 m. Aus diesen Feststellungen werden jedoch im Gutachten des Büros Dr. P keine Schlussfolgerungen zur Frage, ob ein schützenswertes Ortsbild besteht, gezogen. Im Gutachten wird zwar behauptet, dass das Bauvorhaben von „der bestehenden, das Ortsbild prägenden Gestaltungscharakteristik im Untersuchungsraum“ abweiche, worin diese Charakteristik jedoch besteht, bleibt offen. Dieses Sachverhaltselement wird weder in den Gutachten, die die Gemeinde ihrer Entscheidung zugrunde legte, noch in der Begründung des Bescheides des Gemeinderats noch im Vorbringen der Behörde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht näher thematisiert. Die Argumentation beschränkt sich in weiterer Folge auf den Versuch zu begründen, warum das beantragte Objekt – insbesondere aufgrund seiner Form und Höhe - als störend empfunden wird. Das gilt insbesondere auch für die Eingabe vom 10.03.2015. Auch dem Gutachten von DI H sind keine Angaben zur Einheitlichkeit des bestehenden Ortsbilds zu entnehmen. Allerdings wird schon in diesem Gutachten die Sichtbarkeit des beantragten Objektes aus größerer Entfernung in Frage gestellt. Es war daher zunächst zu prüfen, ob die aus dem Gutachten DI K zu entnehmenden Angaben, ob das bestehende Ortsbild ein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik aufweist, nachvollziehbar sind. Zieht man die im Gutachten des Büros Dr. P angeführten Angaben zu den Geschosszahlen, Traufen- und Firsthöhen und den Dachaufbauten heran, so ergibt sich daraus kein Anlass zur Annahme, dass die im Gutachten von DI K getroffene Feststellung, dem Ortsbild sei kein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik eigen und es sei daher auch kein der Bautradition entsprechender und eine kulturelle Einheit bildender Bestand gegeben, nicht korrekt seien. Sichtbarkeit der Mobilfunkanlage selbst: Im Gutachten des Büros Dr. P wird von einer Sichtbarkeit des Objektes aus einer Entfernung von 600 m aus westlicher und 500 m aus östlicher Richtung ausgegangen. Dabei wird auf die Fotos 2 und 18 verwiesen. Bei diesen ist das Objekt allerdings als rot umrandeter Quader in das vor Ort erstellte Foto eingezeichnet, wodurch keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Sichtbarkeit des Objektes zulässig sind. Darauf wird auch im Gutachten DI H hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Antragsteller klargestellt, dass die Ummantelung der Anlage in RAL 5023 / Fernblau gestaltet werden wird. Geht man von einer Sichtbarkeit der Mobilfunkanlage aus einer Entfernung von 150 m aus, ergibt sich, dass das Gebäude ab Höhe der Gebäude Budapester Straße 46 bzw. 61 aus westlicher Richtung sichtbar wird. Die den Gutachten zu entnehmenden Bilder stützen die Aussage im Gutachten DI K, dass hinsichtlich Bebauung, Gebäudehöhe, Dachlandschaften und Fassadengestaltung keine einheitliche Charakteristik vorliegt. Das ergibt sich etwa aus dem Vergleich der Gebäude Nr. 68, 62 und 73 der Budapester Straße (Foto 10 des Gutachtens Büro Dr. P), die sich in allen genannten Kriterien unterschieden. Gleiches gilt für die aus Foto 10 des Gutachtens Büro Dr. P zu entnehmende Ansicht des Ortsbildes 8 (insbesondere bei Berücksichtigung der Gebäude Budapester Straße Nr. 61 und 63, siehe dazu auch Abbildung 16 des Gutachtens DI K) und die Gebäude Budapester Straße Nr. 77 und 79 unmittelbar gegenüber dem Gebäude, auf dem die Anlage errichtet werden soll (Abbildung 12 des Gutachtens DI K). Für die Sichtachse aus der Feldstraße (dazu zählen die Gebäude Feldgasse 1 bis 7 und Budapester Straße 72 (Ecke Budapester Straße - Feldstraße)) ergibt sich aus zwei Bildern der Abbildungen 12 und der Abbildung 25 des Gutachtens DI K, dass in dieser Sichtachse zweigeschossige Gebäude mit Dachausbau, eingeschossige Bauten, und zweigeschossige Gebäude mit Pultdach (alle Wohngebäude) neben dem Wirtschaftsgebäude mit Walmdach unmittelbar neben dem Gebäude Budapester Straße 68 bestehen. Die Feststellung, dass diesen Gebäuden eine gemeinsame Charakteristik fehlt ist ohne weiteres nachvollziehbar. Aus Blickrichtung Osten von der Budapester Straße Richtung Ortsgebiet ergibt sich die oben dargestellte, nicht einheitliche Bebauung der Gebäude der Feldgasse (Feldgasse 1 bis 7 und Budapesterstraße 72), die aus dieser Blickrichtung den Ortsrand markiert unter anderem aus Foto 15 des Gutachtens Büro Dr. P, für die Bebauung westlich des Gebäudes Nr. 68 entlang der Budapester Straße (Nummer 79 bis 93) aus Abbildung 9 dieses Gutachtens. Von der Reitschulgasse wird das Gebäude Budapester Straße 68 erst ab einer Entfernung von 100 m sichtbar (Abbildung 14, Gutachten DI K). Eine Annäherung an die Einmündung der Reitschulgasse in die Budapester Straße zeigt, dass die Sichtbeziehung hier die Grundstücke Budapester Straße 68, 66 und 64 umfasst. Auf den beiden letztgenannten bestehen weit hinter den Straßenverlauf zurückgesetzte Gebäude im Gegensatz zum Gebäude unmittelbar an der Straße (s. auch Abbildung 24, Gutachten DI K), sodass auch hier keine einheitliche Charakteristik feststellbar ist. Auch für die Ansicht aus dem Bereich des Friedhofs wird dies nachvollziehbar im Gutachten DI K festgestellt. Zum Gebäude, auf dem die Anlage errichtet werden soll, ist grundlegend festzuhalten, dass dieses Gebäude Teil des bestehenden Ortsbilds ist. Wenn daher im Gutachten des Büros Dr. P die Ausnahmestellung dieses Gebäudes aufgrund seiner Höhe betont wird, ist das kein Argument für das Vorliegen einer gemeinsamen Charakteristik der bestehenden Bebauung. Schlüssig ist auch das im Gutachten von DI K ausgeführte Argument, dass bei einer Betrachtung vom Straßenniveau - nur von dort erfolgt die Betrachtung aus dem öffentlichen Raum - die Dachlandschaft alleine nicht als Beurteilungskriterium herangezogen werden kann. Im Übrigen besteht aufgrund der bestehenden unterschiedlichen Dachformen, Farben und Aufbauten (Kamine, Antennen und Sonnenkollektoren), die sich aus den Aufnahmen in den Gutachten ergibt, wie im Gutachten DI K festgestellt, keine einheitliche Charakteristik. Das Gutachten von DI K kommt schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Charakteristik der Siedlungsstruktur innerhalb des Beurteilungsraumes keine gestalterische Einheitlichkeit aufweist und von individuellen Bauformen geprägt wird. Dem Ortsbild ist kein Mindestmaß an gemeinsamer Charakteristik eigen. Ein eine kulturelle Einheit bildender Bestand ist nicht gegeben, nur vereinzelt bestehen noch Gebäude, die auf diese Tradition verweisen. Der Beurteilungsraum ist nachvollziehbar mit der Sichtbarkeit der beantragten Mobilfunkanlage abgegrenzt. Auf Seite 16 f des Gutachtens werden die Elemente, die zur Beurteilung der Charakteristik der Siedlungsstruktur herangezogen werden, genannt. Es handelt sich um jene Elemente der Bebauung (Geschosszahl, Dachform, Dachgestaltung, Fassaden etc.) die schon nach allgemeiner Lebenserfahrung Gebäuden ihre Charakteristik verleihen. Die Beurteilung hinsichtlich der Charakteristik der Bebauung ist aufgrund der Abbildungen des derzeitigen Zustands in diesem Gutachten und jenen des Büros Dr. P, das dem Sachverständigen zur Verfügung stand, nachvollziehbar. Eine Beeinflussung des Landschaftsbildes ist aufgrund der räumlichen Gegebenheiten (Abschirmung des Objektes durch hohe Bäume) und das geringe räumliche Volumen des Mobilfunkmastes nicht möglich. Von der Siedlungsgrenze bzw. Ortsende von XXX könnten die Konfiguration des Daches und des geplanten Aufbaues in seiner realen Ausformung nicht wahrgenommen werden. Das ergibt sich übereinstimmend schlüssig aus den Gutachten von DI K und dem Büro Dr. P.Eine Beeinflussung des Landschaftsbildes ist aufgrund der räumlichen Gegebenheiten (Abschirmung des Objektes durch hohe Bäume) und das geringe räumliche Volumen des Mobilfunkmastes nicht möglich. Von der Siedlungsgrenze bzw. Ortsende von römisch 30 könnten die Konfiguration des Daches und des geplanten Aufbaues in seiner realen Ausformung nicht wahrgenommen werden. Das ergibt sich übereinstimmend schlüssig aus den Gutachten von DI K und dem Büro Dr. P. Da kein schützenswertes Ortsbild vorhanden ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob das konkrete Vorhaben mit dem Ortsbild vereinbar ist. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes durch das Bauvorhaben liegt damit nicht vor. Aus dem von der Behörde erster Instanz im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.01.2012 eingeholten Gutachten eines Bausachverständigen ergibt sich, dass keine anderen baupolizeilichen Interessen, insbesondere mechanische Festigkeit, Standsicherheit und Brandschutz verletzt werden. Das Grundstück Nr. XXX, KG XXX, ist im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen. Als Dorfgebiete sind gemäß § 14 Abs. 3 lit. b Bgld. Raumplanungsgesetz solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, im Übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes dienen (Wohngebäude, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, Gebäude für den Fremdenverkehr, öffentliche Gebäude usw.) und sich dem Charakter eines Dorfes anpassen. Ein Widerspruch zur bestehenden Flächenwidmung liegt nicht vor.Das Grundstück Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , ist im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen. Als Dorfgebiete sind gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera b, Bgld. Raumplanungsgesetz solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, im Übrigen aber für Gebäude bestimmt sind, die den wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes dienen (Wohngebäude, Gebäude für gewerbliche Kleinbetriebe, Gebäude für den Fremdenverkehr, öffentliche Gebäude usw.) und sich dem Charakter eines Dorfes anpassen. Ein Widerspruch zur bestehenden Flächenwidmung liegt nicht vor. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.GB5.09.2014.042.013

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