← Österreich

{'item': 'E 221/01/2015.001/004'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum20.04.2015 GeschäftszahlE 221/01/2015.001/004 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Säumnisbeschwerde der Frau XXX (als Beschwerdeführerin hier kurz „BF“ genannt), wohnhaft in XXX, vertreten durch Frau Dr. XXX, XXX, vom 27.02.2015, betreffend die mit Schreiben vom 04.07.2014 beantragte Rückzahlung von Geldbeträgen, die der XXX (kurz: „XXX“) zur Hereinbringung eines Übergenusses (aus dem Empfang von Schulleiterleiterzulagen) vom Gehalt der BF abgezogen hat, und das Unterlassen weiterer solcher Abzüge Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Säumnisbeschwerde der Frau römisch 30 (als Beschwerdeführerin hier kurz „BF“ genannt), wohnhaft in römisch 30 , vertreten durch Frau Dr. römisch 30 , römisch 30 , vom 27.02.2015, betreffend die mit Schreiben vom 04.07.2014 beantragte Rückzahlung von Geldbeträgen, die der römisch 30 (kurz: „XXX“) zur Hereinbringung eines Übergenusses (aus dem Empfang von Schulleiterleiterzulagen) vom Gehalt der BF abgezogen hat, und das Unterlassen weiterer solcher Abzüge I. den B e s c h l u s s gefasst:römisch eins. den B e s c h l u s s gefasst: Gemäß § 8 und § 28 Abs 1 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde betreffend die Rückzahlung der bereits einbehaltenen Geldbeträge als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 8 und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Säumnisbeschwerde betreffend die Rückzahlung der bereits einbehaltenen Geldbeträge als unzulässig zurückgewiesen. II. zu Recht e r k a n n t :römisch zwei. zu Recht e r k a n n t : Im Übrigen wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben und dem XXX gemäß § 28 Abs 7 VwGVG aufgetragen: Im Übrigen wird der Säumnisbeschwerde Folge gegeben und dem römisch 30 gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen:

  1. Innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses ist mit Bescheid im Sinne des § 13a Gehaltsgesetz 1956 über die Verpflichtung der BF zum Ersatz eines ziffernmäßig zu bestimmenden Übergenusses (unter Darstellung der zusammengezählten Einzelleistungen) abzusprechen.
  2. Innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses ist mit Bescheid im Sinne des Paragraph 13 a, Gehaltsgesetz 1956 über die Verpflichtung der BF zum Ersatz eines ziffernmäßig zu bestimmenden Übergenusses (unter Darstellung der zusammengezählten Einzelleistungen) abzusprechen.
  3. Bei der Ermittlung der Höhe des Ersatzbetrages ist davon auszugehen, dass die BF die Leistungen (Zulagen) bis einschließlich Juli 2014 gutgläubig empfangen hat. Erst ab August 2014 besteht ein Rückforderungsanspruch.
  4. Allfällige Raten sind unter Angabe des Betrages jeder Rate und ihrer Fälligkeit (Abzug) im Bescheidspruch festzusetzen.
  5. Eine Bescheidausfertigung ist dem Landesverwaltungsgericht unverzüglich zuzustellen. III. Gegen diesen Beschluss und das Teilerkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss und das Teilerkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
  6. Bisheriges Verfahren: 1.
  7. Die BF wurde laut Schreiben des XXX vom 14.1.2009 mit Wirkung vom 16.2.2009 zur Direktorin der Volksschule XXX ernannt. 1.
  8. Die BF wurde laut Schreiben des römisch 30 vom 14.1.2009 mit Wirkung vom 16.2.2009 zur Direktorin der Volksschule römisch 30 ernannt. 1.
  9. Im Bescheid vom 17.10.2012 sprach der XXX aus, dass sich die BF auf ihrem Arbeitsplatz als Schulleiterin nicht bewährt habe. Ihre Ernennung als Schulleiterin ende mit 16.2.
  10. Aufgrund ihrer Beschwerde hob das - mittlerweile zuständig gewordene - Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) diesen Bescheid mit Beschluss vom 11.2.2014, Zahl ÜA2D/01/2014.002/006, auf und wies die Angelegenheit an den XXX zur neuerlichen Entscheidung zurück, die aktenkundig unterblieben ist. 1.
  11. Im Bescheid vom 17.10.2012 sprach der römisch 30 aus, dass sich die BF auf ihrem Arbeitsplatz als Schulleiterin nicht bewährt habe. Ihre Ernennung als Schulleiterin ende mit 16.2.
  12. Aufgrund ihrer Beschwerde hob das - mittlerweile zuständig gewordene - Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) diesen Bescheid mit Beschluss vom 11.2.2014, Zahl ÜA2D/01/2014.002/006, auf und wies die Angelegenheit an den römisch 30 zur neuerlichen Entscheidung zurück, die aktenkundig unterblieben ist. 1.
  13. Der XXX teilte der BF mit Schreiben vom 23.04.2014, Zahl XXX, mit, dass er beabsichtige, festzustellen, dass ihre Ernennung als Schulleiterin wegen der Nichtteilnahme am Schulmanagementkurs „ex lege“ mit 26.02.2013 (?!) geendet habe. Auf die Frage der Nichtbewährung werde nicht mehr eingegangen. 1.
  14. Der römisch 30 teilte der BF mit Schreiben vom 23.04.2014, Zahl römisch 30 , mit, dass er beabsichtige, festzustellen, dass ihre Ernennung als Schulleiterin wegen der Nichtteilnahme am Schulmanagementkurs „ex lege“ mit 26.02.2013 (?!) geendet habe. Auf die Frage der Nichtbewährung werde nicht mehr eingegangen. 1.
  15. Im Bescheid vom 21.05.2014, Zahl XXX, stellte der XXX fest, dass die Ernennung der BF als Schulleiterin wegen Nichtteilnahme am Schulmanagementkurs „ex lege mit 26.2.2013“ geendet habe. Der Bescheid wurde ihrer Rechtsfreundin am 23.05.2014 nachweislich zugestellt. Dagegen wurde Beschwerde an das LVwG erhoben (siehe 1.7.). 1.
  16. Im Bescheid vom 21.05.2014, Zahl römisch 30 , stellte der römisch 30 fest, dass die Ernennung der BF als Schulleiterin wegen Nichtteilnahme am Schulmanagementkurs „ex lege mit 26.2.2013“ geendet habe. Der Bescheid wurde ihrer Rechtsfreundin am 23.05.2014 nachweislich zugestellt. Dagegen wurde Beschwerde an das LVwG erhoben (siehe 1.7.). 1.
  17. Der XXX schrieb am 18.06.2014 an die BF, dass „in Entsprechung seines Bescheides vom 21.05.2014 die Leiterzulage ab 26.02.2013 entfalle. Der Übergenuss betrage 8.702,82 Euro. Eine mögliche Ratenzahlung sei mit der Personalabteilung XXX zu vereinbaren. 1.
  18. Der römisch 30 schrieb am 18.06.2014 an die BF, dass „in Entsprechung seines Bescheides vom 21.05.2014 die Leiterzulage ab 26.02.2013 entfalle. Der Übergenuss betrage 8.702,82 Euro. Eine mögliche Ratenzahlung sei mit der Personalabteilung römisch 30 zu vereinbaren. 1.
  19. Dazu äußerte sich die BF im Schreiben vom 04.07.2014 an den XXX, wo es am 08.07.2014 einlangte. Der Bescheid des XXX vom 21.05.2014 sei wegen der beim LVwG anhängigen Beschwerde nicht rechtskräftig, weshalb keine Verpflichtung zur Rückzahlung eines Übergenusses bestehe. Die bisherigen „Einbehalte“ seien rechtswidrig erfolgt. Der XXX wird aufgefordert, „von weiteren Einbehalten Abstand zu nehmen sowie bereits einbehaltene Entgeltteile umgehend zurückzuzahlen.“ Sollte der XXX diesem Antrag nicht stattgeben können, werde eine bescheidmäßige Erledigung beantragt. Die BF habe ihre Schulleiterzulage gutgläubig bezogen. Der XXX habe zuerst die Meinung vertreten, der Bestand ihrer Ernennung sei von der Frage ihrer Nicht-/Bewährung abhängig. Erst mit Bescheid vom 21.05.2014 sei man von einem ex lege - Ende ihrer Schulleiterernennung ausgegangen, was mit dem bisherigen Verhalten des XXX im Widerspruch stehe. Diese überraschende Änderung hindere nicht ihren guten Glauben am Bezug der Zulagen. 1.
  20. Dazu äußerte sich die BF im Schreiben vom 04.07.2014 an den römisch 30 , wo es am 08.07.2014 einlangte. Der Bescheid des römisch 30 vom 21.05.2014 sei wegen der beim LVwG anhängigen Beschwerde nicht rechtskräftig, weshalb keine Verpflichtung zur Rückzahlung eines Übergenusses bestehe. Die bisherigen „Einbehalte“ seien rechtswidrig erfolgt. Der römisch 30 wird aufgefordert, „von weiteren Einbehalten Abstand zu nehmen sowie bereits einbehaltene Entgeltteile umgehend zurückzuzahlen.“ Sollte der römisch 30 diesem Antrag nicht stattgeben können, werde eine bescheidmäßige Erledigung beantragt. Die BF habe ihre Schulleiterzulage gutgläubig bezogen. Der römisch 30 habe zuerst die Meinung vertreten, der Bestand ihrer Ernennung sei von der Frage ihrer Nicht-/Bewährung abhängig. Erst mit Bescheid vom 21.05.2014 sei man von einem ex lege - Ende ihrer Schulleiterernennung ausgegangen, was mit dem bisherigen Verhalten des römisch 30 im Widerspruch stehe. Diese überraschende Änderung hindere nicht ihren guten Glauben am Bezug der Zulagen. 1.7 Das LVwG behob den unter 1.
  21. genannten Bescheid mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.07.2014, Zahl E 212/01/2014.002/
  22. Es gäbe keine Rechtsgrundlage für einen solchen Feststellungsbescheid, weshalb er rechtswidrig sei. Begründend führte das Gericht weiters aus, dass „im Falle der Nichtteilnahme am Kurs (wie hier) die Befristung der Ernennung wirkt und sie eben nicht in eine unbefristete Ernennung übergeht (was auch die BF erkennt). Eine befristete Funktion endet gerade wegen der Befristung mit Ablauf der Ernennungsdauer (wenn kein Verlängerungstatbestand vorliegt). Insoweit ist mit dem Fristablauf das Ende der Ernennung zur Schulleiterin verbunden.“ Das Gericht wies darauf hin, dass der Bescheid fälschlich den 26.02.2013 als Tag des Endes der Schulleiterfunktion bestimme. Die Ernennung ende mit Ablauf des 16.2.2013, weil die Frist mit dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung am 16.02.2009 zu laufen begonnen habe. Dieser Beschluss wurde der Rechtsfreundin der BF am 18.07.2014 zugestellt. 1.
  23. Die BF erhob unter dem 27.02.2015 eine Säumnisbeschwerde, die beim XXX am 02.03.2015 einlangte. Sie bezieht sich auf die Entscheidung zu 1.7., wonach der Übergenussforderung mittlerweile die Rechtsgrundlage fehle. Über den Antrag vom 04.07.2014 (1.6.) habe der XXX nicht entschieden. 1.
  24. Die BF erhob unter dem 27.02.2015 eine Säumnisbeschwerde, die beim römisch 30 am 02.03.2015 einlangte. Sie bezieht sich auf die Entscheidung zu 1.7., wonach der Übergenussforderung mittlerweile die Rechtsgrundlage fehle. Über den Antrag vom 04.07.2014 (1.6.) habe der römisch 30 nicht entschieden. 1.
  25. Eine Entscheidung des XXX über die Anträge vom 04.07.2014 ist nicht aktenkundig. 1.
  26. Eine Entscheidung des römisch 30 über die Anträge vom 04.07.2014 ist nicht aktenkundig. 1.
  27. Trotz Aufforderung des LVwG im Schreiben vom 23.03.2015 äußerte sich der XXX nicht zur geltend gemachten Säumnis. Er legte nur fehlende Aktenstücke vor. Belege über die Höhe der ausbezahlten Zulagen in einem bestimmten Zeitraum und die Nachvollziehbarkeit der Berechnung des Übergenusses sind nach wie vor nicht aktenkundig. 1.
  28. Trotz Aufforderung des LVwG im Schreiben vom 23.03.2015 äußerte sich der römisch 30 nicht zur geltend gemachten Säumnis. Er legte nur fehlende Aktenstücke vor. Belege über die Höhe der ausbezahlten Zulagen in einem bestimmten Zeitraum und die Nachvollziehbarkeit der Berechnung des Übergenusses sind nach wie vor nicht aktenkundig.
  29. Erwägungen: 2.
  30. Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus
  31. Der XXX hat eine Entscheidung über die Anträge vom 04.07.2014 bis heute unterlassen. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe die Schulleiterzulage wann und für welche Monate angewiesen wurde und wann dies eingestellt wurde (zur Überprüfbarkeit der Summe des durch Abzug vom Gehalt hereinzubringenden Übergenusses). 2.
  32. Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus
  33. Der römisch 30 hat eine Entscheidung über die Anträge vom 04.07.2014 bis heute unterlassen. Aus dem Verwaltungsakt ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe die Schulleiterzulage wann und für welche Monate angewiesen wurde und wann dies eingestellt wurde (zur Überprüfbarkeit der Summe des durch Abzug vom Gehalt hereinzubringenden Übergenusses). 2.
  34. Die sechsmonatige Erledigungsfrist nach § 73 AVG wurde nicht eingehalten. Soweit die Säumnisbeschwerde die verlangte Rückzahlung des durch Abzug vom Gehalt hereingebrachten Übergenusses betrifft, fehlt es ihr an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Eine solche Geld(rück)forderung ist nicht im Verwaltungsweg geltend zu machen. Es besteht darauf kein subjektiv-öffentliches Recht der Beamtin. Die Erlassung eines Bescheides über die Ablehnung des Antrages auf (faktische) Aus-/Rückzahlung der (abgezogenen) Schulleiterzulagen kommt mangels Rechtsgrundlage im Verwaltungsrecht nicht in Betracht (dafür steht der Klagsweg nach Art.137 B-VG zur Verfügung). Mangels eines solchen Rechtsanspruchs ist die Beschwerde unzulässig. 2.
  35. Die sechsmonatige Erledigungsfrist nach Paragraph 73, AVG wurde nicht eingehalten. Soweit die Säumnisbeschwerde die verlangte Rückzahlung des durch Abzug vom Gehalt hereingebrachten Übergenusses betrifft, fehlt es ihr an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Eine solche Geld(rück)forderung ist nicht im Verwaltungsweg geltend zu machen. Es besteht darauf kein subjektiv-öffentliches Recht der Beamtin. Die Erlassung eines Bescheides über die Ablehnung des Antrages auf (faktische) Aus-/Rückzahlung der (abgezogenen) Schulleiterzulagen kommt mangels Rechtsgrundlage im Verwaltungsrecht nicht in Betracht (dafür steht der Klagsweg nach Artikel 137, B-VG zur Verfügung). Mangels eines solchen Rechtsanspruchs ist die Beschwerde unzulässig. 2.
  36. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig und begründet. Die sechsmonatige Erledigungsfrist nach § 73 AVG wurde aus allein von der Behörde zu vertretenden Umständen nicht eingehalten. Der auch beantragte bescheidmäßige Abspruch über die „Abstandnahme von weiteren Einbehalten“ kommt so rechtlich nicht in Betracht. Die Rechtsfreundin der BF hält die Gehaltsabzüge für rechtswidrig, weil hinsichtlich des Übergenusses keine Rückzahlungsverpflichtung ihrer Mandantin bestehe, weshalb die bisherigen Abzüge zurückgefordert werden und für die Zukunft verlangt wird, nichts mehr abzuziehen. Bei verständiger Betrachtungsweise wird ein Antrag nach § 13a Abs 3 Gehaltsgesetz erkennbar. 2.
  37. Im Übrigen ist die Beschwerde zulässig und begründet. Die sechsmonatige Erledigungsfrist nach Paragraph 73, AVG wurde aus allein von der Behörde zu vertretenden Umständen nicht eingehalten. Der auch beantragte bescheidmäßige Abspruch über die „Abstandnahme von weiteren Einbehalten“ kommt so rechtlich nicht in Betracht. Die Rechtsfreundin der BF hält die Gehaltsabzüge für rechtswidrig, weil hinsichtlich des Übergenusses keine Rückzahlungsverpflichtung ihrer Mandantin bestehe, weshalb die bisherigen Abzüge zurückgefordert werden und für die Zukunft verlangt wird, nichts mehr abzuziehen. Bei verständiger Betrachtungsweise wird ein Antrag nach Paragraph 13 a, Absatz 3, Gehaltsgesetz erkennbar. 2.
  38. § 13a des Gehaltgesetzes 1956 lautet:2.
  39. Paragraph 13 a, des Gehaltgesetzes 1956 lautet: „

(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, hereinzubringen.
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.“
(5)Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach Paragraph 254, Absatz 15, BDG 1979 oder nach Paragraph 262, Absatz 11, BDG 1979 oder nach Paragraph 269, Absatz 12, BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Absatz eins, in jedem Fall zu ersetzen.“ 2.
  1. Gutgläubiger Empfang Der Anspruch auf Ersatz der Leistungen besteht dem Grunde nach zu Recht. Für die Gutgläubigkeit des Empfangs gilt die Theorie der objektiven Erkennbarkeit. Guter Glaube fehlt schon dann, wenn der Leistungsempfänger – objektiv beurteilt – an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Die vom XXX festgestellte Nichtbewährung als Schulleiterin wurde vom LVwG behoben (1.2.) und vom XXX kein Ersatzbescheid erlassen. Deshalb konnte die BF davon ausgehen, dass ihre Ernennung zur Schulleiterin nicht mit Fristablauf 16.2.2013 geendet hat und danach gutgläubig die Zulagen empfangen. Dies solange, als sie nicht zweifeln musste, ob sie noch Schulleiterin und zum Empfang der an diese Stelle gebundenen Zulagen berechtigt ist. Ab der Zustellung des Beschlusses des LVwG vom 16.07.2014 (siehe 1.7.) musste sie diese Zweifel haben, mag der Ausspruch des Gerichts auch nur die Unzulässigkeit des Feststellungsbescheides des XXX zum Inhalt haben. Aus der Beschlussbegründung ergibt sich eindeutig, dass ihre Ernennung zur Direktorin auch nach Ansicht des LVwG ex lege mit (richtig:) 16.02.2013, dem Ablauf der vierjährigen Frist ihrer Ernennung endete. Der Empfang der Leiterzulagen konnte deshalb ab dem Folgemonat August 2014 nicht mehr gutgläubig erfolgen. Die vom römisch 30 festgestellte Nichtbewährung als Schulleiterin wurde vom LVwG behoben (1.2.) und vom römisch 30 kein Ersatzbescheid erlassen. Deshalb konnte die BF davon ausgehen, dass ihre Ernennung zur Schulleiterin nicht mit Fristablauf 16.2.2013 geendet hat und danach gutgläubig die Zulagen empfangen. Dies solange, als sie nicht zweifeln musste, ob sie noch Schulleiterin und zum Empfang der an diese Stelle gebundenen Zulagen berechtigt ist. Ab der Zustellung des Beschlusses des LVwG vom 16.07.2014 (siehe 1.7.) musste sie diese Zweifel haben, mag der Ausspruch des Gerichts auch nur die Unzulässigkeit des Feststellungsbescheides des römisch 30 zum Inhalt haben. Aus der Beschlussbegründung ergibt sich eindeutig, dass ihre Ernennung zur Direktorin auch nach Ansicht des LVwG ex lege mit (richtig:) 16.02.2013, dem Ablauf der vierjährigen Frist ihrer Ernennung endete. Der Empfang der Leiterzulagen konnte deshalb ab dem Folgemonat August 2014 nicht mehr gutgläubig erfolgen. 2.
  2. Da der XXX trotz Aufforderung keine Informationen über die Höhe der monatlich ausgezahlten Schulleiterzulagen bekanntgab, war die Höhe des Rückforderungsbetrages nicht überprüfbar. Für welche Monate welche Teilbeträge als Raten abgezogen wurden, bleibt auch im Dunkeln, zudem fehlt ihre bescheidmäßige Festlegung. Die Höhe und Fälligkeit der monatlich abgezogenen Teilbeträge (Raten) sind nicht bescheidmäßig festgesetzt. Wegen der fehlenden und trotz Aufforderung nicht vorgelegten Daten (Sachverhalt) wurde nicht gleich selbst in der Sache entschieden. In diesem Teilerkenntnis wurden die maßgebenden Rechtsfragen entschieden und der Behörde aufgetragen den ausstehenden Bescheid unter Berücksichtigung des noch zu ermittelnden Sachverhalts nachzuholen (siehe die Möglichkeit des § 28 Abs 7 erster Satz VwGVG). 2.
  3. Da der römisch 30 trotz Aufforderung keine Informationen über die Höhe der monatlich ausgezahlten Schulleiterzulagen bekanntgab, war die Höhe des Rückforderungsbetrages nicht überprüfbar. Für welche Monate welche Teilbeträge als Raten abgezogen wurden, bleibt auch im Dunkeln, zudem fehlt ihre bescheidmäßige Festlegung. Die Höhe und Fälligkeit der monatlich abgezogenen Teilbeträge (Raten) sind nicht bescheidmäßig festgesetzt. Wegen der fehlenden und trotz Aufforderung nicht vorgelegten Daten (Sachverhalt) wurde nicht gleich selbst in der Sache entschieden. In diesem Teilerkenntnis wurden die maßgebenden Rechtsfragen entschieden und der Behörde aufgetragen den ausstehenden Bescheid unter Berücksichtigung des noch zu ermittelnden Sachverhalts nachzuholen (siehe die Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG).
  4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.221.01.2015.001.004

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.