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{'item': 'E 025/01/2015.003/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum02.06.2015 GeschäftszahlE 025/01/2015.003/002 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über den Vorlageantrag der UG XXX (im Folgenden kurz „BF“ genannt), XXX, vertreten durch den Obmann GT und den Obmann-Stellvertreter DI. WT, vom 07.05.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft XXX (im Folgenden „BH“) vom 23.04.2015, Zl. XXX, über die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der BH vom 03.02.2015, Zl. XX, betreffend die Berichtigung einer Jagdgebietsfeststellung gemäß § 62 Abs. 4 AVG Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über den Vorlageantrag der UG römisch 30 (im Folgenden kurz „BF“ genannt), römisch 30 , vertreten durch den Obmann GT und den Obmann-Stellvertreter DI. WT, vom 07.05.2015 gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 (im Folgenden „BH“) vom 23.04.2015, Zl. römisch 30 , über die Beschwerde der BF gegen den Bescheid der BH vom 03.02.2015, Zl. römisch zwanzig, betreffend die Berichtigung einer Jagdgebietsfeststellung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß §§ 15 und 28 Abs. 1 VwGVG wird dem Vorlageantrag stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung und der Berichtigungsbescheid werden aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraphen 15 und 28 Absatz eins, VwGVG wird dem Vorlageantrag stattgegeben. Die Beschwerdevorentscheidung und der Berichtigungsbescheid werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.

  1. Mit Bescheid vom 05.08.2013, Zl. X, hat die BH gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 Grundstücke der KG XXX und der KG XX als Eigenjagdgebiet der BF für die Jagdperiode vom 01.02.2015 bis 31.01.2023 anerkannt. Unter den im Spruch des Bescheides aufgezählten Grundstücken befindet sich auch das Grundstück Nr. XXX der KG XXX. Dieser Bescheid wurde dem Obmann der BF am 08.08.2013 nachweislich zugestellt und ist am 23.08.2013 in Rechtskraft erwachsen.1.
  2. Mit Bescheid vom 05.08.2013, Zl. römisch zehn, hat die BH gemäß Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, des Bgld. Jagdgesetzes 2004 Grundstücke der KG römisch 30 und der KG römisch zwanzig als Eigenjagdgebiet der BF für die Jagdperiode vom 01.02.2015 bis 31.01.2023 anerkannt. Unter den im Spruch des Bescheides aufgezählten Grundstücken befindet sich auch das Grundstück Nr. römisch 30 der KG römisch 30 . Dieser Bescheid wurde dem Obmann der BF am 08.08.2013 nachweislich zugestellt und ist am 23.08.2013 in Rechtskraft erwachsen. 1.
  3. Am 03.02.2015 verfasste die BH einen Bescheid zur Zl. XX, mit dem sie den vorgenannten Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigte, dass das Grundstück Nr. XXX der KG XXX nicht mehr Teil des Eigenjagdgebietes der BF ist. Dieses Grundstück sei „infolge eines Versehens“ als Teil des Jagdgebietes festgestellt worden, obwohl es keinen Zusammenhang mit den benachbarten Grundstücken der BF aufweise. 1.
  4. Am 03.02.2015 verfasste die BH einen Bescheid zur Zl. römisch zwanzig, mit dem sie den vorgenannten Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigte, dass das Grundstück Nr. römisch 30 der KG römisch 30 nicht mehr Teil des Eigenjagdgebietes der BF ist. Dieses Grundstück sei „infolge eines Versehens“ als Teil des Jagdgebietes festgestellt worden, obwohl es keinen Zusammenhang mit den benachbarten Grundstücken der BF aufweise. 1.
  5. Die BF erhob dagegen mit Schreiben vom 23.02.2015 Beschwerde. Das Grundstück Nr. XXX der KG XXX weise durch das Grundstück Nr. XX eine Verbindung zu den benachbarten Grundstücken Nr. X und XXXX auf. Der Rechtsgrund des bekämpften Berichtigungsbescheides sei nicht ersichtlich. Die Aufhebung des Bescheides wurde beantragt. 1.
  6. Die BF erhob dagegen mit Schreiben vom 23.02.2015 Beschwerde. Das Grundstück Nr. römisch 30 der KG römisch 30 weise durch das Grundstück Nr. römisch zwanzig eine Verbindung zu den benachbarten Grundstücken Nr. römisch zehn und römisch 40 auf. Der Rechtsgrund des bekämpften Berichtigungsbescheides sei nicht ersichtlich. Die Aufhebung des Bescheides wurde beantragt. 1.
  7. Die BH wies mit Bescheid vom 23.04.2015, Zl. XXX, die Beschwerde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, wobei sie ihre Begründung im angefochtenen Bescheid wiederholte. Die angezogene Verbindung dieser Grundstücke erfolge durch das Grundstück Nr. XX der KG Donnerskirchen, welches jedoch nicht im alleinigen Eigentum der BF stehe und daher auch nicht zum Eigenjagdgebiet der BF gehöre. 1.
  8. Die BH wies mit Bescheid vom 23.04.2015, Zl. römisch 30 , die Beschwerde im Wege einer Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, wobei sie ihre Begründung im angefochtenen Bescheid wiederholte. Die angezogene Verbindung dieser Grundstücke erfolge durch das Grundstück Nr. römisch zwanzig der KG Donnerskirchen, welches jedoch nicht im alleinigen Eigentum der BF stehe und daher auch nicht zum Eigenjagdgebiet der BF gehöre. 1.
  9. Mit Schreiben der BF vom 07.05.2015 stellte die BF rechtzeitig den Antrag, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 2.
  10. Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus
  11. 2.
  12. Rechtsgrundlage: § 62 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:Paragraph 62, Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet: „Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“ 2.
  13. Erwägungen: Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Eine Unrichtigkeit ist eine offenkundige, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkundung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau (etwa in Gesetzeswerken) notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Dieses Rechtsinstitut dient vor allem der Berichtigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen. Fehler der rechtlichen Beurteilung dürfen nicht berichtigt werden.Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Eine Unrichtigkeit ist eine offenkundige, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkundung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau (etwa in Gesetzeswerken) notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Dieses Rechtsinstitut dient vor allem der Berichtigung textlicher Unstimmigkeiten, die den wahren Sinn des Bescheides nicht in Frage stellen. Fehler der rechtlichen Beurteilung dürfen nicht berichtigt werden. Eine solche offenkundige, auf einem „Versehen“ beruhende Unrichtigkeit des berichtigten Bescheides liegt nicht vor. Die BH begründet mit keinem Wort, worin ein von ihr angenommenes „Versehen“ liege und warum dieses „offenkundig“ sei. Ein solches kann das LVwG nicht erkennen. Das Verfahren zur Jagdgebietsfeststellung wurde 2013 durchgeführt und mit Bescheid vom 05.08.2013 abgeschlossen. In diesem Verfahren kam nicht hervor, dass das in Rede stehende Grundstück keine Verbindung zu angrenzenden Grundstücken des Eigenjagdgebietes hatte (und nicht einbezogen werden dürfe). Erst aus der Niederschrift vom 03.02.2014 ist der Sachverhalt betreffend den fehlenden Zusammenhang ersichtlich, der dann zur Berichtigung führte. Es liegt also gerade kein Versehen, sondern ein inhaltlicher Fehler bei der Beurteilung der Einbeziehung des Grundstückes Nr. XXX in die Eigenjagd vor. Einem Berichtigungsbescheid darf aber nur rechtsfeststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zukommen. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG ist daher überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides bewirkt. Das ist hier der Fall. Aufgrund des Berichtigungsbescheides zählt das Grundstück Nr. XXX der KG XXX nicht mehr zum Eigenjagdgebiet der BF. Dieses wurde um 10,5742 ha auf eine Gesamtfläche von 271,6930 ha verkleinert. Deshalb widersprechen die Beschwerdevorentscheidung und der Berichtigungsbescheid dem Gesetz. Eine solche offenkundige, auf einem „Versehen“ beruhende Unrichtigkeit des berichtigten Bescheides liegt nicht vor. Die BH begründet mit keinem Wort, worin ein von ihr angenommenes „Versehen“ liege und warum dieses „offenkundig“ sei. Ein solches kann das LVwG nicht erkennen. Das Verfahren zur Jagdgebietsfeststellung wurde 2013 durchgeführt und mit Bescheid vom 05.08.2013 abgeschlossen. In diesem Verfahren kam nicht hervor, dass das in Rede stehende Grundstück keine Verbindung zu angrenzenden Grundstücken des Eigenjagdgebietes hatte (und nicht einbezogen werden dürfe). Erst aus der Niederschrift vom 03.02.2014 ist der Sachverhalt betreffend den fehlenden Zusammenhang ersichtlich, der dann zur Berichtigung führte. Es liegt also gerade kein Versehen, sondern ein inhaltlicher Fehler bei der Beurteilung der Einbeziehung des Grundstückes Nr. römisch 30 in die Eigenjagd vor. Einem Berichtigungsbescheid darf aber nur rechtsfeststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zukommen. Eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist daher überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides bewirkt. Das ist hier der Fall. Aufgrund des Berichtigungsbescheides zählt das Grundstück Nr. römisch 30 der KG römisch 30 nicht mehr zum Eigenjagdgebiet der BF. Dieses wurde um 10,5742 ha auf eine Gesamtfläche von 271,6930 ha verkleinert. Deshalb widersprechen die Beschwerdevorentscheidung und der Berichtigungsbescheid dem Gesetz. Das Landesverwaltungsgericht war berechtigt, diese Rechtswidrigkeit der Bescheide aufzugreifen, weil in der Beschwerde der fehlende Rechtsgrund des Berichtigungsbescheides moniert wurde. Deshalb waren die mit dem Vorlageantrag angefochtene Beschwerdevorentscheidung und wegen der Pflicht zur Sachentscheidung der mit der Beschwerde bekämpfte Berichtigungsbescheid aufzuheben.
  14. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.025.01.2015.003.002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.