RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlE 009/02/2015.001/020 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing
Art. 81Abs.
2 und Abs. 5 der VO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Europäische Agrarmarktordnung), wird Ihnen aufgetragen die Rebpflanzung mit Direktträgern auf„Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Absatz 6, des Weinbaugesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 14. Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Weinbauverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2013,,
Artikel 81
, Absatz 2 und Absatz 5, der VO (EU) 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Europäische Agrarmarktordnung), wird Ihnen aufgetragen die Rebpflanzung mit Direktträgern auf - dem Grundstück Nr. XXX der KG. XXX im Ausmaß von ca. 291 m2 (1 Reihe mit 74 Rebstöcken)dem Grundstück Nr. römisch 30 der KG. römisch 30 im Ausmaß von ca. 291 m2 (1 Reihe mit 74 Rebstöcken) - dem Grundstück Nr. XXX der KG. XXX im Ausmaß von ca. 276 m2 (1 Reihe mit 78 Rebstöcken)dem Grundstück Nr. römisch 30 der KG. römisch 30 im Ausmaß von ca. 276 m2 (1 Reihe mit 78 Rebstöcken) - dem Grundstück Nr. XXX der KG. XXX im Ausmaß vom ca. 407 m2 (2 Reihen)dem Grundstück Nr. römisch 30 der KG. römisch 30 im Ausmaß vom ca. 407 m2 (2 Reihen) zu roden. Die Rodung, das heisst die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, hat spätestens bis 30. Juni 2015 zu erfolgen.“ Der Spruch des angefochtenen Bescheides zu 2.) lautet: „Gemäß § 3 Abs. 5 und Abs. 6 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 14. Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Weinbauverordnung), LGBl. Nr. 25/2003 idF LGBl. Nr. 26/2013,
Art. 81Abs.
2 und Abs. 5 der VO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Europäische Agrarmarktordnung), wird Ihnen aufgetragen die Rebpflanzung mit Direktträgern auf den Grundstücken Nr. XXX und XXX der KG. XXX im Ausmaß von ca. 400 m2 zu roden. Die Rodung, das heisst die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, hat spätestens bis
- Juni 2015 zu erfolgen.“„Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Absatz 6, des Weinbaugesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom
- Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Weinbauverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2013,,
Artikel 81
, Absatz 2 und Absatz 5, der VO (EU) 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Europäische Agrarmarktordnung), wird Ihnen aufgetragen die Rebpflanzung mit Direktträgern auf den Grundstücken Nr. römisch 30 und römisch 30 der KG. römisch 30 im Ausmaß von ca. 400 m2 zu roden. Die Rodung, das heisst die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, hat spätestens bis
- Juni 2015 zu erfolgen.“ Der Spruch des angefochtenen Bescheides zu 3.) lautet: „Gemäß § 3 Abs. 5 und Abs. 6 des Weinbaugesetzes 2001, LGBl. Nr. 61/2002, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom
- Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Weinbauverordnung), LGBl. Nr. 25/2003 idF. LGBl. Nr. 26/2013,
Art. 81Abs.
2 und Abs. 5 der VO (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Europäische Agrarmarktordnung), wird Ihnen aufgetragen die Rebpflanzung mit Direktträgern auf dem Grundstück Nr. XXX der KG. XXX im Ausmaß von ca. 2.380 m2 zu roden. Die Rodung, das heisst die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, hat spätestens bis
- August 2015 zu erfolgen.“„Gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Absatz 6, des Weinbaugesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom
- Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Weinbauverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2013,,
Artikel 81
, Absatz 2 und Absatz 5, der VO (EU) 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Europäische Agrarmarktordnung), wird Ihnen aufgetragen die Rebpflanzung mit Direktträgern auf dem Grundstück Nr. römisch 30 der KG. römisch 30 im Ausmaß von ca. 2.380 m2 zu roden. Die Rodung, das heisst die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, hat spätestens bis
- August 2015 zu erfolgen.“ Dagegen wurden rechtzeitig Beschwerden eingebracht. In der Beschwerde zu 1.) wird ua. vorgebracht, dass die Anpflanzung der Uhudlerstöcke deswegen vorgenommen worden sei, da sich die Kinder der Beschwerdeführerin nach mehr Eigenproduktion im Betrieb „gesehnt“ hätten. Daraufhin seien von der Beschwerdeführerin drei Parzellen Uhudler gepflanzt worden, damit ihre drei Söhne jeder für sich einen eigenen Teil bewirtschaften könne. Die Rebstöcke würden ausschließlich von ihren Söhnen bewirtschaftet und würden der Erzeugung von Traubensaft und Marmelade dienen. Keiner ihrer drei Söhne habe vor der Auspflanzung einen Weingarten bewirtschaftet und besessen, wodurch auch keine Erweiterung des Betriebes gegeben wäre. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht das Weinbaugesetz zur Anwendung zu bringen, wodurch der Bescheid seine rechtliche Deckung verliere. In der Beschwerde zu 2.) wird ua. vorgebracht, dass die Uhudlertrauben der neuausgepflanzten Reben zukünftig für den Eigenverbrauch verwendet würden. Dieses Vorbringen vor dem Landesverwaltungsgericht war bereits Gegenstand der Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde. In einem aufgetragenen Schriftsatz vom 15.6.2015 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass der Ertrag aus den Trauben der ausgepflanzten Fläche von ca. 400 m2 für Uhudlermarmelade und Traubensaft verwendet werde. Es werde kein Uhudlerwein aus den Trauben hergestellt werden. Der durchschnittliche Jahresertrag an Trauben werde ca. 150 kg betragen, sodass eine Produktion des Uhudlerweines nicht rentabel wäre. In der Beschwerde zu 3.) wird zum Eigenverbrauch der zukünftigen Uhudlerernte vorgebracht, dass es sich hier um eine Pflanzfläche von geringfügigem Ausmaß handle, da in einer (im Verfahren vorgelegten) Vereinbarung die Eltern des Beschwerdeführers vom 10.11.2012 die Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. XXX der KG XXX (6 mögliche Reihen von ca. 160 m Länge) auf 6 Familienmitglieder (darunter auch die Eltern, die sich die Bewirtschaftung je einer Reihe vorbehielten) aufgeteilt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch dahingehend, dass seine Eltern aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Wien den landwirtschaftlichen Betrieb seinem Bruder XXX vermacht hätten, der mittlerweile Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen, darunter auch der Weinbauflächen (inkl. des verfahrensgegenständlichen Grundstückes) sei. Der Beschwerdeführer selbst bewirtschafte „hobbymäßig“ nur eine Weingartenreihe des Grundstückes und scheine bloß formal noch am Weinbaukataster als Betriebsführer des weinerzeugenden Betriebes seines Bruders auf. Mit den wahren Gegebenheiten habe das nichts zu tun. Er erwarte sich für die von ihm zu bewirtschaftende Weingartenreihe einen Ertrag von 2,5 kg pro Stock. Er werde damit Traubensaft, Marmelade und Uhudlerwein erzeugen. Dies werde zum ausschließlichen Eigenverbrauch in seinem Haushalt verwendet. In der Beschwerde zu 3.) wird zum Eigenverbrauch der zukünftigen Uhudlerernte vorgebracht, dass es sich hier um eine Pflanzfläche von geringfügigem Ausmaß handle, da in einer (im Verfahren vorgelegten) Vereinbarung die Eltern des Beschwerdeführers vom 10.11.2012 die Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. römisch 30 der KG römisch 30 (6 mögliche Reihen von ca. 160 m Länge) auf 6 Familienmitglieder (darunter auch die Eltern, die sich die Bewirtschaftung je einer Reihe vorbehielten) aufgeteilt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch dahingehend, dass seine Eltern aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Wien den landwirtschaftlichen Betrieb seinem Bruder römisch 30 vermacht hätten, der mittlerweile Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen, darunter auch der Weinbauflächen (inkl. des verfahrensgegenständlichen Grundstückes) sei. Der Beschwerdeführer selbst bewirtschafte „hobbymäßig“ nur eine Weingartenreihe des Grundstückes und scheine bloß formal noch am Weinbaukataster als Betriebsführer des weinerzeugenden Betriebes seines Bruders auf. Mit den wahren Gegebenheiten habe das nichts zu tun. Er erwarte sich für die von ihm zu bewirtschaftende Weingartenreihe einen Ertrag von 2,5 kg pro Stock. Er werde damit Traubensaft, Marmelade und Uhudlerwein erzeugen. Dies werde zum ausschließlichen Eigenverbrauch in seinem Haushalt verwendet. Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (im Folgenden: Europäische Agrarmarktordnung 2013) lautet (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht) :Artikel 81, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, (im Folgenden: Europäische Agrarmarktordnung 2013) lautet (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht) : „Keltertraubensorten
(1)Die in Anhang VII Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.
(1)Die in Anhang römisch sieben Teil römisch zwei aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.
(2)Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen. Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
- b)die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont. Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.
(3)Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen. Allerdings dürfen auch in diesen Mitgliedstaaten nur Keltertraubensorten zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden, die Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen.
(4)Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet: a)nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mitgliedstaaten als der in Absatz 3 genannten; b)nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten.
(5)Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden. Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind." Das Landesverwaltungsgericht hat in den vorliegenden Administrativsachen eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Verfahren wurden von der Bezirkshauptmannschaft XXX aufgrund anonymer Anzeigen eingeleitet. Dabei ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer nachweislich im Frühjahr 2013 (Verfahren zu 3.) und 2014 (Verfahren zu
- und 2.) Ripatellareben auf den in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten Anbauflächen in den Gemeindegebieten von XXX und XXX neu auspflanzten. Eine Ernte von Uhudlertrauben gab es aufgrund der Neuauspflanzung - erst - in den Jahren 2013 und 2014 noch keine. Die Verfahren wurden von der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 aufgrund anonymer Anzeigen eingeleitet. Dabei ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer nachweislich im Frühjahr 2013 (Verfahren zu 3.) und 2014 (Verfahren zu
- und 2.) Ripatellareben auf den in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten Anbauflächen in den Gemeindegebieten von römisch 30 und römisch 30 neu auspflanzten. Eine Ernte von Uhudlertrauben gab es aufgrund der Neuauspflanzung - erst - in den Jahren 2013 und 2014 noch keine. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Flächen in den Verfahren zu 1.) und 2.) zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden oder dass die Flächen im Verfahren zu 3.) nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt waren. Dies aus folgenden Gründen: So wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vom 29.4.2015 (diese fortgesetzt am 17.6.2015) im Verfahren zu 1.) die Söhne der Beschwerdeführerin als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen, die das Beschwerdevorbringen inhaltlich jeweils – frei von Widersprüchen - bestätigten. Im Verfahren zu 3.) wurde der Beschwerdeführer ausführlich zum Vorbringen befragt. Er wirkte in der mündlichen Verhandlung sicher und glaubwürdig, sodass der Vorsitzende nicht den Eindruck hatte, dass er die Fragen nur unvollständig beantworten und etwas verschweigen wollte. Der im Verfahren beigezogene Amtssachverständige beurteilte zwar die vom Beschwerdeführer zu 2.) erwartete Erntemenge als zu tief gegriffen. Letztlich befand er das Vorbringen des Eigenverbrauchs aber in allen drei Fällen bezogen auf den österr. pro Kopf-Durchschnittsverbrauch an Marmelade, Traubensaft und Wein in Anbetracht der geringen Anbauflächen als nicht unplausibel. Widerlegt werden konnten die Aussagen der Beschwerdeführer und der einvernommenen Zeugen auch deshalb nicht, weil die neu ausgepflanzten Reben bislang noch keinen Ertrag aufweisen, und die Verwendung der Ernte aufgrund von Erntemeldungen daher noch nicht überprüft werden konnte (was aber nach Aussage des Amtssachverständigen in Zukunft regelmäßig geschehen werde). Nach Art. 81 Abs. 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 müssen Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, gerodet werden. Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht nach dieser Bestimmung jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind.Nach Artikel 81, Absatz 5, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 müssen Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, gerodet werden. Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht nach dieser Bestimmung jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind. Da vor dem dargestellten Hintergrund in der Beschwerde zu 1.) und 2.) nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Uhudlertrauben zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden und auch nicht nachgewiesen werden konnte, dass der zukünftig zu produzierende Wein in der Beschwerde zu 3.) nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt ist, war der behördlich angeordnete Rodungsauftrag für diese Verfahren nicht zu bestätigen und waren die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, da sich nur Fragen der Beweiswürdigung stellten. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, da sich nur Fragen der Beweiswürdigung stellten. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.009.02.2015.001.020