GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
2 und 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 eine Rodung der angepflanzten Flächen aufzutragen sei.Gegründet wurden die Sprüche der angefochtenen Bescheide auf Paragraph 3, Absatz 5 und 6 des Bgld. Weinbaugesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und 3 der Bgld. Weinbauverordnung, sowie auf Artikel 81, Absatz 2 und Absatz 5, der Verordnung (EU) 1308 aus 2013, vom 17.12.2013 (Europäische Agrarmarktordnung 2013). Laut Bescheidbegründung sei in den vorliegenden Fällen auf den jeweils im Spruch genannten Grundstücken die Rebsorte „Ripatella" neu ausgepflanzt worden. Diese Rebsorte stelle eine Direktträgersorte dar, welche weder als zugelassene noch als empfohlene Rebsorte in der Bgld. Weinbauverordnung klassifiziert worden sei. Sie stamme „überdies nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Gattungen der Vitis", sodass
, Absatz 2 und 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 eine Rodung der angepflanzten Flächen aufzutragen sei. I.
pflanzung gemäß § 3 Abs. 3 Bgld. Weinbaugesetz oder zu einer Wiederbepflanzung gemäß § 5 Bgld. Weinbaugesetz gekommen sei. Dass eine Stockkultur auf eine Drahtrahmenkultur umgestellt worden sei, sei kein Umstand, der einen solchen Beweis zu erbringen vermag. In dem bekämpften Bescheid komme die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nur unzureichend
. Sie zitiere nicht existierende bzw. nicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt in Zusammenhang stehende Gesetzesstellen und unterlasse es somit, den Sachverhalt einer gesetzeskonformen Subsumtion zuzuführen.Die belangte Behörde führe an, dass ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Bgld. Weinbauverordnung nicht zulässig sei. Bei der verfahrensgegenständlichen Rebsorte Ripatella handle es sich um eine vorübergehend zugelassene Rebsorte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Bgld. Weinbauverordnung. Dies, zumal sie weder von der taxativen Aufzählung in Paragraph eins, Absatz 2, Bgld. Weinbauverordnung erfasst sei und nicht in der ebenfalls taxativen Aufzählung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Bgld. Weinbauverordnung vorkomme. Als vorübergehend zugelassene Rebsorte gelte sie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, der Bgld. Weinbauverordnung als bis zum 31.12.2030 als vorübergehend zugelassen. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Bgld. Weinbauverordnung sei ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten nicht zulässig. Dass ein Wiederbepflanzen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, der Bgld. Weinbauverordnung vorgenommen worden sei, wäre an Hand der Bestimmung des Paragraph 5, des Bgld. Weinbaugesetzes zu beurteilen gewesen. Paragraph 5, Bgld. Weinbaugesetz werde von der belangten Behörde allerdings in keiner Weise rechtlich erörtert. Die belangte Behörde begnüge sich damit, festzustellen, dass die Rebsorte Ripatella eine Direktträgersorte sei, welche weder als zugelassene, noch als empfohlene Rebsorte in der Bgld. Weinbauverordnung klassifiziert sei, ohne aber darzulegen, weshalb diese Einschätzung einen Rodungsauftrag zur Folge haben müsse. Der Anbau von sogenannten Direktträgersorten sei per se nicht verboten, sondern derzeit - wenn auch zeitlich beschränkt - gestattet. Wiederum lege die belangte Behörde nicht schlüssig dar, welcher Tatbestand verwirklicht worden sei, der einen Rodungsauftrag zur Folge haben solle. Überdies lege die belangte Behörde nicht dar, ob es auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zu einer
pflanzung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Bgld. Weinbaugesetz oder zu einer Wiederbepflanzung gemäß Paragraph 5, Bgld. Weinbaugesetz gekommen sei. Dass eine Stockkultur auf eine Drahtrahmenkultur umgestellt worden sei, sei kein Umstand, der einen solchen Beweis zu erbringen vermag. In dem bekämpften Bescheid komme die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nur unzureichend
. Sie zitiere nicht existierende bzw. nicht mit dem gegenständlichen Sachverhalt in Zusammenhang stehende Gesetzesstellen und unterlasse es somit, den Sachverhalt einer gesetzeskonformen Subsumtion zuzuführen. Die Behörde führe aus, dass es sich bei der Rebsorte Ripatella um keine Kreuzung aus der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis handelt. Auch wenn nicht ausdrücklich ausgeführt, unterstelle die Behörde daher, dass die Rebsorte Ripatella gegen Art 81 Abs. 2 lit. a der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 verstoße, welche vorsehe, dass von den Mitgliedstaaten nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden dürfen, welche der Art Vitis vinifera angehören würden oder aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Rebsorte Ripatella im Anhang der Verordnung (EG) 2276/95 unter I, Titel I, Untertitel I, XI. Österreich
Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt."Der EuGH habe aus dem Umsetzungsgebot des Artikel 288, Absatz 3, S. 1 AEUV und dem in Artikel 4, Absatz 3, EUV normierten Grundsatz der Unionstreue eine Pflicht der nationalen Gerichte abgeleitet, bei der Auslegung des nationalen Rechts auch das Unionsrecht zu berücksichtigen. Die Verordnung Nr. 1308 aus 2013, (Europäische Agrarmarktordnung 2013) stehe einer Wiederbepflanzung keineswegs im Wege. So sehe Erwägungsgrund 59 der genannten Verordnung Folgendes vor: „Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte
Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt." Darüber hinaus stehe die taxative Aufzählung der in der Bgld. Weinbauverordnung aufgezählten zugelassenen und empfohlenen Rebsorten, welche ohne sachliche Begründung die Rebsorte Ripatella nicht beinhalte, im Widerspruch zu den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Die Bgld. Weinbauverordnung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte. Im gegenständlichen Fall sei das zugrundeliegende Bgld. Weinbaugesetz durch die Bgld. Weinbauverordnung grundrechtswidrig ausgelegt worden. Sofern man davon ausgehe, dass es zu einer verordnungswidrigen Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella gemäß § 1 Abs. 3 der Bgld. Weinbauverordnung gekommen sei, werde festgehalten, dass diese Bestimmung, aber auch die Bestimmungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Bgld. Weinbauverordnung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung eingreifen.Darüber hinaus stehe die taxative Aufzählung der in der Bgld. Weinbauverordnung aufgezählten zugelassenen und empfohlenen Rebsorten, welche ohne sachliche Begründung die Rebsorte Ripatella nicht beinhalte, im Widerspruch zu den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Die Bgld. Weinbauverordnung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte. Im gegenständlichen Fall sei das zugrundeliegende Bgld. Weinbaugesetz durch die Bgld. Weinbauverordnung grundrechtswidrig ausgelegt worden. Sofern man davon ausgehe, dass es zu einer verordnungswidrigen Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Bgld. Weinbauverordnung gekommen sei, werde festgehalten, dass diese Bestimmung, aber auch die Bestimmungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, der Bgld. Weinbauverordnung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung eingreifen. Eine Verordnung verletze das Gleichheitsgebot, wenn sie Differenzierungen schaffe, die sachlich nicht gerechtfertigt seien, oder wenn sie eine Regelung treffe, die schlechthin unsachlich sei. Die Regelung des § 1 Bgld. Weinbauverordnung sei allgemein unsachlich, da es sich um eine die Normunterworfenen belastende Verpflichtung handle, die ohne besondere Notwendigkeit geschaffen worden sei. § 1 Abs. 1 der Bgld. Weinbauverordnung enthalte eine Auflistung jener Rebsorten, die entweder als empfohlene Rebsorten oder als zugelassene Rebsorten in Österreich zugelassen seien. Es würden keine sachlichen Gründe dafür sprechen, dass die Rebsorte Ripatella nicht in die Auflistung gemäß § 1 Abs. 1 Bgld. Weinbauverordnung aufgenommen worden sei. Vielmehr handle es sich dabei um eine völlig willkürliche Entscheidung des Bgld. Landesgesetzgebers, durch die die Beschwerdeführer unmittelbar benachteiligt werden. Die Regelung verstoße aber auch gegen das dem Gleichheitssatz immanente Gebot differenzierender Regelungen. So bestünden keine Unterschiede im Tatsächlichen, die eine unterschiedliche Behandlung der Rebsorte Ripatella gegenüber den in § 1 Abs. 1 Bgld. Weinbauverordnung genannten Rebsorten rechtfertigen würden. Es bestünden auch keine im öffentlichen Interesse liegenden Gründe, die Rebsorte Ripatella auszunehmen: Eine Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten scheide bereits vor dem Hintergrund aus, dass die Rebsorte Ripatella bis 2030 vorübergehend bewirtschaftet werden darf. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr auf Seiten der Konsumenten. Der aus der Rebsorte Ripatella gewonnene „Uhudler“ sei ein einzigartiges Produkt, das sich von Vitis-Vinifera-Weinen sowohl durch Aussehen und Geschmack unterscheide und gerade wegen dieser Eigenart beliebt sei. Dem Konsumenten sei dabei auch völlig klar, dass der „Uhudler“ aus der Rebsorte Ripatella gewonnen werde. Die Beschwerdeführer würden die Rebsorte Ripatella für keine anderen Weinprodukte als den „Uhudler“ verwenden. Das Vorbringen betreffend das Gebot differenzierender Regelungen werde auch zum Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Art. 20 GRC erhoben.Eine Verordnung verletze das Gleichheitsgebot, wenn sie Differenzierungen schaffe, die sachlich nicht gerechtfertigt seien, oder wenn sie eine Regelung treffe, die schlechthin unsachlich sei. Die Regelung des Paragraph eins, Bgld. Weinbauverordnung sei allgemein unsachlich, da es sich um eine die Normunterworfenen belastende Verpflichtung handle, die ohne besondere Notwendigkeit geschaffen worden sei. Paragraph eins, Absatz eins, der Bgld. Weinbauverordnung enthalte eine Auflistung jener Rebsorten, die entweder als empfohlene Rebsorten , oder als zugelassene Rebsorten in Österreich zugelassen seien. Es würden keine sachlichen Gründe dafür sprechen, dass die Rebsorte Ripatella nicht in die Auflistung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bgld. Weinbauverordnung aufgenommen worden sei. Vielmehr handle es sich dabei um eine völlig willkürliche Entscheidung des Bgld. Landesgesetzgebers, durch die die Beschwerdeführer unmittelbar benachteiligt werden. Die Regelung verstoße aber auch gegen das dem Gleichheitssatz immanente Gebot differenzierender Regelungen. So bestünden keine Unterschiede im Tatsächlichen, die eine unterschiedliche Behandlung der Rebsorte Ripatella gegenüber den in Paragraph eins, Absatz eins, Bgld. Weinbauverordnung genannten Rebsorten rechtfertigen würden. Es bestünden auch keine im öffentlichen Interesse liegenden Gründe, die Rebsorte Ripatella auszunehmen: Eine Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten scheide bereits vor dem Hintergrund aus, dass die Rebsorte Ripatella bis 2030 vorübergehend bewirtschaftet werden darf. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr auf Seiten der Konsumenten. Der aus der Rebsorte Ripatella gewonnene „Uhudler“ sei ein einzigartiges Produkt, das sich von Vitis-Vinifera-Weinen sowohl durch Aussehen und Geschmack unterscheide und gerade wegen dieser Eigenart beliebt sei. Dem Konsumenten sei dabei auch völlig klar, dass der „Uhudler“ aus der Rebsorte Ripatella gewonnen werde. Die Beschwerdeführer würden die Rebsorte Ripatella für keine anderen Weinprodukte als den „Uhudler“ verwenden. Das Vorbringen betreffend das Gebot differenzierender Regelungen werde auch zum Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 20, GRC erhoben. Die Bestimmung des § 1 der Bgld. Weinbauverordnung verstoße gegen das in Art. 6 StGG gewährleistete Recht auf wirtschaftliche und auf Erwerb ausgerichtete Betätigung und deren Schutz vor staatlichen Beschränkungen. Es erfolge daher auch für die Erwerbsfreiheit eine grundrechtswidrige Interpretation des Bgld. Weinbaugesetzes, das die gesetzliche Grundlage der Bgld. Weinbauverordnung sei. Beschränkungen der Erwerbsfreiheit seien nur dann zulässig, wenn sie einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen und dieses öffentliche Interesse mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt werde.
der Grundrechtsformel des Verfassungsgerichtshofes seien Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Ein nur auf die Konkurrenz zielender Eingriff in die Erwerbsfreiheit liege in diesem Sinn niemals im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführer würden durch die Bestimmung des § 1 und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung insofern in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt, als es ihnen verboten sei, die Rebsorte Ripatella (wieder-)anzu-pflanzen und den gewonnenen Wein zu vermarkten. Das Verbot des Wiederanbaus verfolge keinerlei öffentliche Interessen. Bestehende Gerüchte über eine allfällige Gesundheitsgefährdung durch den Konsum von dem aus der Rebsorte Ripatella gewonnenen Uhudler seien auch wissenschaftlich widerlegt worden, was schließlich dazu geführt habe, dass dieser seit 1992 wieder erzeugt und verkauft werden dürfe. Ein weiteres öffentliches Interesse, welches der Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella entgegenstehen könnte, sei nicht ersichtlich. Es bestehe auch sonst kein sachlicher Grund, welcher die Bestimmung des § 1 und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung rechtfertigen könnte. Das Verbot des Wiederanbaus stelle vielmehr einen massiven Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit dar. Das zu Art. 6 StGG Gesagte gelte auch hinsichtlich der Art. 15 und 16 GRC. Die Bestimmung des Paragraph eins, der Bgld. Weinbauverordnung verstoße gegen das in Artikel 6, StGG gewährleistete Recht auf wirtschaftliche und auf Erwerb ausgerichtete Betätigung und deren Schutz vor staatlichen Beschränkungen. Es erfolge daher auch für die Erwerbsfreiheit eine grundrechtswidrige Interpretation des Bgld. Weinbaugesetzes, das die gesetzliche Grundlage der Bgld. Weinbauverordnung sei. Beschränkungen der Erwerbsfreiheit seien nur dann zulässig, wenn sie einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen und dieses öffentliche Interesse mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt werde.
der Grundrechtsformel des Verfassungsgerichtshofes seien Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Ein nur auf die Konkurrenz zielender Eingriff in die Erwerbsfreiheit liege in diesem Sinn niemals im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführer würden durch die Bestimmung des Paragraph eins und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung insofern in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt, als es ihnen verboten sei, die Rebsorte Ripatella (wieder-)anzu-pflanzen und den gewonnenen Wein zu vermarkten. Das Verbot des Wiederanbaus verfolge keinerlei öffentliche Interessen. Bestehende Gerüchte über eine allfällige Gesundheitsgefährdung durch den Konsum von dem aus der Rebsorte Ripatella gewonnenen Uhudler seien auch wissenschaftlich widerlegt worden, was schließlich dazu geführt habe, dass dieser seit 1992 wieder erzeugt und verkauft werden dürfe. Ein weiteres öffentliches Interesse, welches der Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella entgegenstehen könnte, sei nicht ersichtlich. Es bestehe auch sonst kein sachlicher Grund, welcher die Bestimmung des Paragraph eins und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung rechtfertigen könnte. Das Verbot des Wiederanbaus stelle vielmehr einen massiven Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit dar. Das zu Artikel 6, StGG Gesagte gelte auch hinsichtlich der Artikel 15 und 16 GRC. Aus diesen Gründen regen die Beschwerdeführer an, ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten, um diesen mit der Frage
der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Bgld. Weinbauverordnung zu befassen. I 2. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat in den vorliegenden Administrativsachen eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Verfahren wurden von der Bezirkshauptmannschaft XXX aufgrund anonymer Anzeigen eingeleitet. Dabei ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer
weislich im Frühjahr 2014 Ripatellareben auf den in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten Anbauflächen in den Gemeindegebieten von XXX und XXX zum Zwecke der Weinerzeugung neu auspflanzten. Soweit in den Verfahren bestritten wurde, dass es sich tatsächlich hier um Ripatellareben handelt, wurden im Rahmen des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Proben gezogen und an das Bundesamt für Wein- und Obstbau zur Begutachtung übermittelt, welches jeweils die eingereichten Proben als Ripatellareben identifizierte. Die Verfahren wurden von der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 aufgrund anonymer Anzeigen eingeleitet. Dabei ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer
weislich im Frühjahr 2014 Ripatellareben auf den in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten Anbauflächen in den Gemeindegebieten von römisch 30 und römisch 30 zum Zwecke der Weinerzeugung neu auspflanzten. Soweit in den Verfahren bestritten wurde, dass es sich tatsächlich hier um Ripatellareben handelt, wurden im Rahmen des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Proben gezogen und an das Bundesamt für Wein- und Obstbau zur Begutachtung übermittelt, welches jeweils die eingereichten Proben als Ripatellareben identifizierte. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt steht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland fest. Die Beschwerdeführer bestreiten im Verfahren nicht mehr, die in den Rodungsbescheiden festgehaltenen Flächen an Ripatellareben neu ausgepflanzt zu haben. Die ursprünglich gestellten Beweisanträge auf Überprüfung und Neuausmessung der Uhudleranbauflächen wurden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr aufrechterhalten. Ebenso nicht aufrechterhalten wurde der Antrag der Frau XXX auf Einholung von Gutachten, ob auf all ihren im Bescheid vorgehaltenen Weingärten tatsächlich Ripatellareben ausgepflanzt wurden. Dieser Sachverhalt steht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland fest. Die Beschwerdeführer bestreiten im Verfahren nicht mehr, die in den Rodungsbescheiden festgehaltenen Flächen an Ripatellareben neu ausgepflanzt zu haben. Die ursprünglich gestellten Beweisanträge auf Überprüfung und Neuausmessung der Uhudleranbauflächen wurden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr aufrechterhalten. Ebenso nicht aufrechterhalten wurde der Antrag der Frau römisch 30 auf Einholung von Gutachten, ob auf all ihren im Bescheid vorgehaltenen Weingärten tatsächlich Ripatellareben ausgepflanzt wurden. III. Rechtslage und Erwägungen:römisch drei. Rechtslage und Erwägungen: Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 lautet:Artikel 81, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, lautet: „Keltertraubensorten
der Streichung zu roden.
folgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet: a)nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mitgliedstaaten als der in Absatz 3 genannten; b)nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten.
stehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen:
wie vor flächen- und sortenmäßige Auspflanzungsbeschränkungen für Wein gibt. Hinsichtlich der flächenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 230 Abs. 1 lit. b sub lit. ii der Europäischen Agrarmarktordnung noch die Pflanzungsrechtsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 31. Dezember 2015 fort (die von den Beschwerdeführern unter dem Titel unionsrechtskonforme Auslegung zitierte Verordnungsstelle aus den Erwägungsgründen bezieht sich auf die flächenmäßige Pflanzungsrechtsregelung und ist daher für die vorliegenden Rechtssachen ohne Bedeutung). Hinsichtlich der hier einschlägigen sortenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt der bereits in Kraft stehende Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013.Vorauszuschicken ist, dass es EU-weit
wie vor flächen- und sortenmäßige Auspflanzungsbeschränkungen für Wein gibt. Hinsichtlich der flächenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt aufgrund der Übergangsbestimmung in Artikel 230, Absatz eins, Litera b, sub lit. ii der Europäischen Agrarmarktordnung noch die Pflanzungsrechtsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, bis zum
träglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eingewendet haben. Es handelt sich hier auch um Weintrauben iS des Teils II Anhang VII der Europäischen Agrarmarktordnung 2013. Im vorliegenden Fall gehört die Direktträger-Rebsorte Ripatella nicht der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis, denn es handelt sich nicht um eine europäische Edelrebsorte, die mit einer anderen der Gattung der Vitis gekreuzt wird, sondern um eine Kreuzung zwischen der Vitis riparia mit der „Taylor“. In der Ripatella sind keine Vitis vinifera-Anteile enthalten (so die gutachterliche Stellungnahme des Bundesamts für Weinbau vom 15.6.2015). Aus dieser Bestimmung ergibt sich bereits sehr deutlich, dass hier die Europäische Agrarmarktordnung 2013 selbst davon ausgeht, dass Uhudlerrebsorten Keltertraubensorten (arg.: „dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden sei…“ und es folgt eine Aufzählung von typischen Uhudlerrebsorten) und nicht „sonstige Obstgewächse“ sind (die dann nicht Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 unterliegen würden) - wie dies die Beschwerdeführer
träglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eingewendet haben. Es handelt sich hier auch um Weintrauben iS des Teils römisch zwei Anhang römisch sieben der Europäischen Agrarmarktordnung 2013. Im vorliegenden Fall gehört die Direktträger-Rebsorte Ripatella nicht der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis, denn es handelt sich nicht um eine europäische Edelrebsorte, die mit einer anderen der Gattung der Vitis gekreuzt wird, sondern um eine Kreuzung zwischen der Vitis riparia mit der „Taylor“. In der Ripatella sind keine Vitis vinifera-Anteile enthalten (so die gutachterliche Stellungnahme des Bundesamts für Weinbau vom 15.6.2015). Da das Bgld. Weinbaugesetz und die Bgld. Weinbauverordnung in ihrer Zielsetzung der Umsetzung des Europäischen Weinrechts dienen, ist nicht anzunehmen, dass diese nationalen Regelungen nicht von denselben Begrifflichkeiten ausgehen, die Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zugrunde liegen. Die von den Beschwerdeführern präferierte Auslegung als „sonstige Obstgewächse“, die – so die Beschwerdeführer - auf keinen Weinbauflächen angepflanzt werden würden und die im Ergebnis die Zulassung des Anpflanzens von Uhudlerreben bedeuten würde, würde dann in einem unauflösbaren Konflikt mit dem Unionsrecht stehen (vgl. auch die Ressortstellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft vom 6.8.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.2.6/0123-I/3/2013 zur Petition Nr. 215 (XXIV. GP-NR) der Grünen, Bezirksgruppen Güssing und Jennersdorf, gem. § 100 Abs. 1 GOG-NR betreffend „Legalisierung des Uhudlers“, die davon ausgeht, dass eine Änderung der Rechtslage nur auf europäischer Ebene und nicht national vorgenommen werden könne). Da das Bgld. Weinbaugesetz und die Bgld. Weinbauverordnung in ihrer Zielsetzung der Umsetzung des Europäischen Weinrechts dienen, ist nicht anzunehmen, dass diese nationalen Regelungen nicht von denselben Begrifflichkeiten ausgehen, die Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zugrunde liegen. Die von den Beschwerdeführern präferierte Auslegung als „sonstige Obstgewächse“, die – so die Beschwerdeführer - auf keinen Weinbauflächen angepflanzt werden würden und die im Ergebnis die Zulassung des Anpflanzens von Uhudlerreben bedeuten würde, würde dann in einem unauflösbaren Konflikt mit dem Unionsrecht stehen vergleiche auch die Ressortstellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft vom 6.8.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.2.6/0123-I/3/2013 zur Petition Nr. 215 (römisch 24 . GP-NR) der Grünen, Bezirksgruppen Güssing und Jennersdorf, gem. Paragraph 100, Absatz eins, GOG-NR betreffend „Legalisierung des Uhudlers“, die davon ausgeht, dass eine Änderung der Rechtslage nur auf europäischer Ebene und nicht national vorgenommen werden könne). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur in diesem Zusammenhang vergleichbaren steiermärkischen Gesetzeslage keine derartige Auslegung (im Sinne der Beschwerdeführer) vorgenommen und den damaligen Rodungsauftrag für zulässig erachtet (vgl. VwGH 23.1.2013, 2012/10/0152). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur in diesem Zusammenhang vergleichbaren steiermärkischen Gesetzeslage keine derartige Auslegung (im Sinne der Beschwerdeführer) vorgenommen und den damaligen Rodungsauftrag für zulässig erachtet vergleiche VwGH 23.1.2013, 2012/10/0152). Hinsichtlich der Sorte Ripatella besteht daher bezüglich der Klassifizierung und der Neuauspflanzung kein innerstaatlicher Spielraum: Sie darf aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe nicht klassifiziert werden und auch nicht ausgepflanzt werden. Dies ist in der Bgld. Weinbauverordnung auch nicht geschehen, da diese Sorte nicht in deren § 1 Abs. 1 genannt wird.Hinsichtlich der Sorte Ripatella besteht daher bezüglich der Klassifizierung und der Neuauspflanzung kein innerstaatlicher Spielraum: Sie darf aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe nicht klassifiziert werden und auch nicht ausgepflanzt werden. Dies ist in der Bgld. Weinbauverordnung auch nicht geschehen, da diese Sorte nicht in deren Paragraph eins, Absatz eins, genannt wird.
2 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 sind die nicht klassifizierten Rebsorten bei Neuauspflanzung zu roden. Zu roden sind sie aber nur dann, wenn sie „zum Zwecke der Weinherstellung“ neu angepflanzt worden sind und wenn die entsprechenden Erzeugnisse nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind. Die Rodungsverpflichtung ergibt sich also für diese Rebsorten bereits aus der unmittelbar anwendbaren Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass für die einfachgesetzlichen Einwände (etwa zum Thema, ob hier überhaupt eine Wiederbepflanzung oder eine
pflanzung vorliegt) und für die geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken gegen die innerstaatliche Rechtslage kein Raum bleibt. Denn soweit der innerstaatliche Rechtssetzer durch das Unionsrecht determiniert ist – wie dies für das Verbot zur Klassifizierung von Direktträgerrebsorten und das daran anknüpfende Rodungsgebot der Fall ist - , kommt eine Prüfung am Maßstab des österreichischen Verfassungsrechts und eine allfällige Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht. Für EU-Verordnungen, die wie hier unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellen, gilt der Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht, einschließlich des Verfassungsrechts. Die Bindung an das Unionsrecht geht jener gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht vor, sodass das Verbot der Neuanpflanzung von Ripatellareben und die damit einhergehende Rodungsverpflichtung aus nationalen verfassungsgesetzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden ist.
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 81, Absatz 5, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 sind die nicht klassifizierten Rebsorten bei Neuauspflanzung zu roden. Zu roden sind sie aber nur dann, wenn sie „zum Zwecke der Weinherstellung“ neu angepflanzt worden sind und wenn die entsprechenden Erzeugnisse nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind. Die Rodungsverpflichtung ergibt sich also für diese Rebsorten bereits aus der unmittelbar anwendbaren Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass für die einfachgesetzlichen Einwände (etwa zum Thema, ob hier überhaupt eine Wiederbepflanzung oder eine
pflanzung vorliegt) und für die geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken gegen die innerstaatliche Rechtslage kein Raum bleibt. Denn soweit der innerstaatliche Rechtssetzer durch das Unionsrecht determiniert ist – wie dies für das Verbot zur Klassifizierung von Direktträgerrebsorten und das daran anknüpfende Rodungsgebot der Fall ist - , kommt eine Prüfung am Maßstab des österreichischen Verfassungsrechts und eine allfällige Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht. Für EU-Verordnungen, die wie hier unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellen, gilt der Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht, einschließlich des Verfassungsrechts. Die Bindung an das Unionsrecht geht jener gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht vor, sodass das Verbot der Neuanpflanzung von Ripatellareben und die damit einhergehende Rodungsverpflichtung aus nationalen verfassungsgesetzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden ist. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt aber auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit der hier unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen in Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass eine Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH über diese Frage in diesem Verfahren nicht als erforderlich erachtet wird:Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt aber auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit der hier unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen in Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass eine Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH über diese Frage in diesem Verfahren nicht als erforderlich erachtet wird: Mit dem Beitritt Österreichs zur EU wurde durch die Verordnung EG Nr. 2276/95 vom 28. September 1995 auch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten geändert. Dabei wurde für das Land Burgenland neben den (amerikanischen Direktträger-) Sorten Concord N, Delaware N, Elvira B auch die Rebsorte Ripatella N als „vorübergehend zugelassene Rebsorte" klassifiziert.
2389/89 des Rates vom
2389/89 des Rates vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.