RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum22.06.2015 GeschäftszahlE 009/02/2015.010/011 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde der Frau AS, geboren am XXX, wohnhaft in XXX (1.), des Herrn JT, geboren am XXX, wohnhaft in XXX (2.) und des Herrn XX HG, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, alle vertreten durch die XXX Rechtsanwälte GmbH in XXX, vom 24.3.2015 (zu
- und 2.) und vom 19.5.2015 (zu 3.) gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 24.2.2015 (zu
- und 2.) und vom 21.4.2015 (zu 3.) Zlen. BH-XXX (zu 1.), BH-XXX (zu 2.) und BH-XXX (zu 3.), wegen Übertretungen des Bgld. Weinbaugesetzes den Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde der Frau AS, geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 (1.), des Herrn JT, geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 (2.) und des Herrn römisch zwanzig HG, geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , alle vertreten durch die römisch 30 Rechtsanwälte GmbH in römisch 30 , vom 24.3.2015 (zu
- und 2.) und vom 19.5.2015 (zu 3.) gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 24.2.2015 (zu
- und 2.) und vom 21.4.2015 (zu 3.) Zlen. BH-XXX (zu 1.), BH-XXX (zu 2.) und BH-XXX (zu 3.), wegen Übertretungen des Bgld. Weinbaugesetzes den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu (1.) lautet: "Sie haben in einem Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 [gemeint: des Bgld. Weinbaugesetzes]) die Rebsorte ‚Ripatella‘ auf einer Fläche von 974 m2 rechtswidrig gepflanzt, da die genannte Rebsorte zur Auspflanzung nicht zugelassen war"."Sie haben in einem Ertragsweingarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, [gemeint: des Bgld. Weinbaugesetzes]) die Rebsorte ‚Ripatella‘ auf einer Fläche von 974 m2 rechtswidrig gepflanzt, da die genannte Rebsorte zur Auspflanzung nicht zugelassen war". Tatzeit: Mai 2014, Tatort: Grundstücke Nr. XXX, XXX und XXX, KG XXX.Tatzeit: Mai 2014, Tatort: Grundstücke Nr. römisch 30 , römisch 30 und römisch 30 , KG römisch 30 . Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu (2.) lautet: „Sie haben in einem Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 3 Z 1) die Rebsorte ‚Ripatella‘ auf einer Fläche von 400 m2 rechtswidrig gepflanzt, da die genannte Rebsorte zur Auspflanzung nicht zugelassen war.“„Sie haben in einem Ertragsweingarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,) die Rebsorte ‚Ripatella‘ auf einer Fläche von 400 m2 rechtswidrig gepflanzt, da die genannte Rebsorte zur Auspflanzung nicht zugelassen war.“ Tatzeit: Mai 2014, Tatort: Grundstücke Nr. XXX und XXX, KG XXX. Tatzeit: Mai 2014, Tatort: Grundstücke Nr. römisch 30 und römisch 30 , KG römisch 30 . Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu (3.) lautet: „Sie haben in einem Ertragsweingarten (§ 2 Abs. 3 Z 1) die Rebsorte ‚Ripatella‘ auf einer Fläche von 2380 m2 rechtswidrig bewirtschaftet, da die genannte Rebsorte, welche im Frühjahr 2013 ausgepflanzt worden war, zur Auspflanzung nicht zugelassen war.“„Sie haben in einem Ertragsweingarten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,) die Rebsorte ‚Ripatella‘ auf einer Fläche von 2380 m2 rechtswidrig bewirtschaftet, da die genannte Rebsorte, welche im Frühjahr 2013 ausgepflanzt worden war, zur Auspflanzung nicht zugelassen war.“ Tatzeit: Frühjahr 2013 bis 27.02.2015, Tatort: Grundstück Nr. XXX, KG XXX. Tatzeit: Frühjahr 2013 bis 27.02.2015, Tatort: Grundstück Nr. römisch 30 , KG römisch 30 . Wegen Verletzung des § 3 Abs. 6 und 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Z 3 des Bgld. Weinbaugesetzes und § 1 Abs. 1 und 3 der Bgld. Weinbauverordnung wurde gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 des Bgld. Weinbaugesetzes über die Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe zwischen 60 Euro (Beschwerde zu 2.) und 357 Euro (Beschwerde zu 3.) verhängt. Wegen Verletzung des Paragraph 3, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, des Bgld. Weinbaugesetzes und Paragraph eins, Absatz eins und 3 der Bgld. Weinbauverordnung wurde gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, des Bgld. Weinbaugesetzes über die Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe zwischen 60 Euro (Beschwerde zu 2.) und 357 Euro (Beschwerde zu 3.) verhängt. In den dagegen erhobenen Beschwerden wird ua vorgebracht, dass die Bestimmungen des Bgld. Weinbaugesetzes und der Bgld. Weinbauverordnung nur für die Gewinnung von Wein aus den dort genannten Rebsorten, nicht aber für die Gewinnung von Fruchtsäften und Marmeladen gelten würden. Im Übrigen sei nur eine Fläche von geringfügigem Ausmaß betroffen, sodass bereits der objektive Tatbestand nach dem Bgld. Weinbaugesetz nicht erfüllt sei. Im parallel anhängigen Rodungsverfahren brachte die Beschwerdeführerin (zu 1.) zudem noch vor: Die Anpflanzung der Uhudlerstöcke sei deswegen vorgenommen worden, da sich die Kinder der Beschwerdeführerin nach mehr Eigenproduktion im Betrieb „gesehnt“ hätten. Daraufhin seien von der Beschwerdeführerin drei Parzellen Uhudler gepflanzt worden, damit jeder ihrer drei Söhne einen eigenen Teil bewirtschaften könne. Die Rebstöcke würden ausschließlich von ihren Söhnen bewirtschaftet und würden der Erzeugung von Traubensaft und Marmelade dienen. Keiner ihrer drei Söhne habe vor der Auspflanzung einen Weingarten bewirtschaftet und besessen, wodurch auch keine Erweiterung des Betriebes gegeben wäre. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht das Weinbaugesetz zur Anwendung zu bringen, wodurch der Bescheid seine rechtliche Deckung verliere. In der Beschwerde zu 2.) wird ua. vorgebracht, dass die Uhudlertrauben der neuausgepflanzten Reben zukünftig für den Eigenverbrauch verwendet würden. Dieses Vorbringen vor dem Landesverwaltungsgericht war bereits Gegenstand der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. In einem aufgetragenen Schriftsatz vom 15.6.2015 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass der Ertrag aus den Trauben der ausgepflanzten Fläche von ca. 400 m2 für Uhudlermarmelade und Traubensaft verwendet werde. Es werde kein Uhudlerwein aus den Trauben hergestellt werden. Der durchschnittliche Jahresertrag an Trauben werde ca. 150 kg betragen, sodass eine Produktion des Uhudlerweines nicht rentabel wäre. In der Beschwerde zu 3.) wird zum Eigenverbrauch der zukünftigen Uhudlerernte vorgebracht, dass es sich hier um eine Pflanzfläche von geringfügigem Ausmaß handle, da in einer (im Verfahren vorgelegten) Vereinbarung die Eltern des Beschwerdeführers vom 10.11.2012 die Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. XXX der KG XXX (6 mögliche Reihen von ca. 160 m Länge) auf 6 Familienmitglieder (darunter auch die Eltern, die sich die Bewirtschaftung je einer Reihe vorbehielten) aufgeteilt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch dahingehend, dass seine Eltern aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Wien den landwirtschaftlichen Betrieb seinem Bruder XXX vermacht hätten, der mittlerweile Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen, darunter auch der Weinbauflächen (inkl. des verfahrensgegenständlichen Grundstückes) sei. Der Beschwerdeführer selbst bewirtschafte „hobbymäßig“ nur eine Weingartenreihe des Grundstückes und scheine bloß formal noch am Weinbaukataster als Betriebsführer des weinerzeugenden Betriebes seines Bruders auf. Mit den wahren Gegebenheiten habe das nichts zu tun. Er erwarte sich für die von ihm zu bewirtschaftende Weingartenreihe einen Ertrag von 2,5 kg pro Stock. Er werde damit Traubensaft, Marmelade und Uhudlerwein erzeugen. Dies werde zum ausschließlichen Eigenverbrauch in seinem Haushalt verwendet. In der Beschwerde zu 3.) wird zum Eigenverbrauch der zukünftigen Uhudlerernte vorgebracht, dass es sich hier um eine Pflanzfläche von geringfügigem Ausmaß handle, da in einer (im Verfahren vorgelegten) Vereinbarung die Eltern des Beschwerdeführers vom 10.11.2012 die Bewirtschaftung des Grundstückes Nr. römisch 30 der KG römisch 30 (6 mögliche Reihen von ca. 160 m Länge) auf 6 Familienmitglieder (darunter auch die Eltern, die sich die Bewirtschaftung je einer Reihe vorbehielten) aufgeteilt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen noch dahingehend, dass seine Eltern aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Wien den landwirtschaftlichen Betrieb seinem Bruder römisch 30 vermacht hätten, der mittlerweile Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen, darunter auch der Weinbauflächen (inkl. des verfahrensgegenständlichen Grundstückes) sei. Der Beschwerdeführer selbst bewirtschafte „hobbymäßig“ nur eine Weingartenreihe des Grundstückes und scheine bloß formal noch am Weinbaukataster als Betriebsführer des weinerzeugenden Betriebes seines Bruders auf. Mit den wahren Gegebenheiten habe das nichts zu tun. Er erwarte sich für die von ihm zu bewirtschaftende Weingartenreihe einen Ertrag von 2,5 kg pro Stock. Er werde damit Traubensaft, Marmelade und Uhudlerwein erzeugen. Dies werde zum ausschließlichen Eigenverbrauch in seinem Haushalt verwendet. Das Landesverwaltungsgericht hat in den vorliegenden Strafsachen eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei folgenden Sachverhalt festgestellt: Die Verfahren wurden von der Bezirkshauptmannschaft XXX aufgrund anonymer Anzeigen eingeleitet. Dabei ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer nachweislich im Frühjahr 2013 (Verfahren zu 3.) und 2014 (Verfahren zu
- und 2.) Ripatellareben auf den in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten Anbauflächen in den Gemeindegebieten von XXX und XXX neu auspflanzten. Eine Ernte von Uhudlertrauben gab es aufgrund der Neuauspflanzung - erst - in den Jahren 2013 und 2014 noch keine. Die Verfahren wurden von der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 aufgrund anonymer Anzeigen eingeleitet. Dabei ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer nachweislich im Frühjahr 2013 (Verfahren zu 3.) und 2014 (Verfahren zu
- und 2.) Ripatellareben auf den in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten Anbauflächen in den Gemeindegebieten von römisch 30 und römisch 30 neu auspflanzten. Eine Ernte von Uhudlertrauben gab es aufgrund der Neuauspflanzung - erst - in den Jahren 2013 und 2014 noch keine. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Flächen in den Verfahren zu 1.) und 2.) zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden oder dass die Flächen im Verfahren zu 3.) nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt waren. Dies aus folgenden Gründen: So wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vom 29.4.2015 (diese fortgesetzt am 17.6.2015) im Verfahren zu 1.) die Söhne der Beschwerdeführerin als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommen, die das Beschwerdevorbringen inhaltlich jeweils – frei von Widersprüchen - bestätigten. Im Verfahren zu 3.) wurde der Beschwerdeführer ausführlich zum Vorbringen befragt. Er wirkte in seinem Vorbringen sicher und glaubwürdig, sodass der Vorsitzende nicht den Eindruck hatte, dass er seine Fragen nur unvollständig beantworten und etwas verschweigen wollte. Sein Vorbringen konnte auch nicht entkräftet werden, wonach er nur pro forma als Betriebsführer aufscheint, da im Verfahren hervorgekommen ist, dass der tatsächliche Betriebsführer nach der Betriebsübergabe durch die Eltern sein Bruder ist. Der im Verfahren beigezogene Amtssachverständige beurteilte zwar die vom Beschwerdeführer zu 2.) erwartete Erntemenge als zu tief gegriffen. Letztlich befand er das Vorbringen des Eigenverbrauchs aber in allen drei Fällen bezogen auf den österr. pro Kopf-Durchschnittsverbrauch an Marmelade, Traubensaft und Wein in Anbetracht der geringen Anbauflächen als nicht unplausibel. Widerlegt werden konnten die Aussagen der Beschwerdeführer und der einvernommenen Zeugen auch deshalb nicht, weil die neu ausgepflanzten Reben bislang noch keinen Ertrag aufweisen, und die Verwendung der Ernte aufgrund von Erntemeldungen daher noch nicht überprüft werden konnte (was aber nach Aussage des Amtssachverständigen in Zukunft regelmäßig geschehen werde). Die Strafsanktionsnorm des § 14 Abs. 2 Z 3 Bgld. Weinbaugesetz lautet:Die Strafsanktionsnorm des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. Weinbaugesetz lautet: „Wer nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 6, 7 Abs. 1 oder 8 Abs. 2 anpflanzt oder solche bewirtschaftet […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig angepflanzter oder zur Rodung anstehender Weingartenfläche zu bestrafen.“„Wer nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 6, 7, Absatz eins, oder 8 Absatz 2, anpflanzt oder solche bewirtschaftet […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig angepflanzter oder zur Rodung anstehender Weingartenfläche zu bestrafen.“ § 3 Bgld. Weinbaugesetz lautet: Paragraph 3, Bgld. Weinbaugesetz lautet: „Flächen- und sortenmäßige Anpflanzbeschränkungen; Bewässerung
(1)Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Fruchtnießerin oder Fruchtnießer darf eine Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß (§ 2 Abs. 4) zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen pflanzen.
(1)Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Fruchtnießerin oder Fruchtnießer darf eine Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß (Paragraph 2, Absatz 4,) zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen pflanzen.
(2)Das Wiederbepflanzen oder das Pflanzen aufgrund eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve (§ 13) ist nur in Weinbaufluren (§ 2 Abs. 2) gestattet. Außerhalb von Weinbaufluren ist das Pflanzen gemäß Abs. 1 sowie das Pflanzen für Weinbauversuche oder zur Gewinnung von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Vermehrungsgut gestattet.
(2)Das Wiederbepflanzen oder das Pflanzen aufgrund eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve (Paragraph 13,) ist nur in Weinbaufluren (Paragraph 2, Absatz 2,) gestattet. Außerhalb von Weinbaufluren ist das Pflanzen gemäß Absatz eins, sowie das Pflanzen für Weinbauversuche oder zur Gewinnung von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Vermehrungsgut gestattet.
(3)Das Nachpflanzen ist gestattet.
(4)Das Bewässern von Weingärten zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.
(5)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Rodung der Weinbauflächen, die entgegen Artikel 85g der Gemeinsamen Marktordnung für Wein bepflanzt wurden, zu veranlassen.
(6)In Ertragsweingärten (§ 2 Abs. 3 Z 1) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die aufgrund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.
(6)In Ertragsweingärten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die aufgrund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.
(7)Die Landesregierung hat die nach Abs. 6 in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren).“
(7)Die Landesregierung hat die nach Absatz 6, in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren).“ Die Zielbestimmung des § 1 Bgld. Weinbaugesetzes lautet: Die Zielbestimmung des Paragraph eins, Bgld. Weinbaugesetzes lautet: „Ziel dieses Gesetzes ist es,
- durch Regelungen über die Weinbaufluren die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau im Burgenland zu schaffen und zu festigen;
- den Weinbau im Burgenland im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union Beschränkungen und Kontrollen zu unterwerfen;
- Festlegungen im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Union zu treffen.“ Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 bis Abs. 7 Bgld. Weinbaugesetz lauten: Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 bis Absatz 7, Bgld. Weinbaugesetz lauten: „
(3)Als Weingarten gilt
- eine Pflanzfläche von mehr als 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe je 6 m2 bepflanzt ist;
- eine Pflanzfläche von mehr als 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- , oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe je 6 m2 bepflanzt ist;
- eine Pflanzfläche von weniger als 500 m2, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender (Abs. 5) mehr als eine Anpflanzung in geringfügigem Ausmaß (Abs. 4) mit zusammen mehr als 500 m2 bewirtschaftet.
- eine Pflanzfläche von weniger als 500 m2, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender (Absatz 5,) mehr als eine Anpflanzung in geringfügigem Ausmaß (Absatz 4,) mit zusammen mehr als 500 m2 bewirtschaftet.
(4)Als Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß gilt eine Anpflanzung von weniger als 500 m2, sofern die Trauben oder der Wein zur Selbstversorgung bestimmt sind.
(5)Weinbautreibende oder Weinbautreibender ist jede Person, die im Burgenland einen oder mehrere Weingärten auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
(6)Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- ‚Roden‘: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden;
- ‚Pflanzen‘: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern;
- ‚Pflanzungsrecht‘: das Recht, auf Grund eines Neuanpflanzungsrechts, eines Wiederbepflanzungsrechts oder eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechts gemäß den Bestimmungen der Artikel 85h, 85i, 85j und 85k der Gemeinsamen Marktordnung für Wein Reben anzupflanzen;
- ‚Wiederbepflanzungsrecht‘: das Recht, auf einer Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der Fläche entspricht, auf der gemäß den Bestimmungen der Artikel 85i und 85j Abs. 5 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein Rebstöcke gerodet wurden, Reben anzupflanzen;
- ‚Wiederbepflanzungsrecht‘: das Recht, auf einer Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der Fläche entspricht, auf der gemäß den Bestimmungen der Artikel 85i und 85j Absatz 5, der Gemeinsamen Marktordnung für Wein Rebstöcke gerodet wurden, Reben anzupflanzen;
- ‚Umveredelung‘: die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.
(7)‚Nachpflanzen‘ ist das Pflanzen von Reben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind.“ In den vorliegenden Verfahren zu 1.) und 2.) ist zunächst unklar, ob die Aussetzung von Ripatellareben zur Erzeugung von Traubensaft und Marmelade unter die von der Verwaltungsbehörde angezogene Strafbestimmung nach dem Bgld. Weinbaugesetz fällt. Die Übertretungsnorm in diesem Gesetz differenziert zwar nach ihrem Wortlaut nicht zwischen der Anpflanzung von Rebstöcken zur Weinerzeugung einerseits und der Marmelade- und Traubensafterzeugung anderseits. Doch ist die Strafbarkeit vor dem Hintergrund der Zielsetzung in § 1 des Bgld. Weinbaugesetzes, die einerseits auf einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau und der Kontrolle dieses Weinbaus ausgerichtet ist und anderseits auch die Beschränkungen des EU-Rechts umsetzen soll, in Frage gestellt. Denn unter der Umsetzung des EU-Rechts ist auch die durch die Mitgliedstaaten zu erfolgende Klassifizierung der Rebsorten zu verstehen, die nach Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Europäische Agrarmarktordnung 2013) allein für Zwecke der Weinherstellung vorzunehmen ist (im Übrigen stellt diese unionsrechtliche Verordnungsbestimmung generell auf die Weinerzeugung ab). In den vorliegenden Verfahren zu 1.) und 2.) ist zunächst unklar, ob die Aussetzung von Ripatellareben zur Erzeugung von Traubensaft und Marmelade unter die von der Verwaltungsbehörde angezogene Strafbestimmung nach dem Bgld. Weinbaugesetz fällt. Die Übertretungsnorm in diesem Gesetz differenziert zwar nach ihrem Wortlaut nicht zwischen der Anpflanzung von Rebstöcken zur Weinerzeugung einerseits und der Marmelade- und Traubensafterzeugung anderseits. Doch ist die Strafbarkeit vor dem Hintergrund der Zielsetzung in Paragraph eins, des Bgld. Weinbaugesetzes, die einerseits auf einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau und der Kontrolle dieses Weinbaus ausgerichtet ist und anderseits auch die Beschränkungen des EU-Rechts umsetzen soll, in Frage gestellt. Denn unter der Umsetzung des EU-Rechts ist auch die durch die Mitgliedstaaten zu erfolgende Klassifizierung der Rebsorten zu verstehen, die nach Artikel 81, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, (Europäische Agrarmarktordnung 2013) allein für Zwecke der Weinherstellung vorzunehmen ist (im Übrigen stellt diese unionsrechtliche Verordnungsbestimmung generell auf die Weinerzeugung ab). Vor dem Hintergrund dieser (auch unionsrechtlichen) Zielsetzung ist für den Normunterworfenen somit nicht klar, ob die Anpflanzung von Ripatellareben zum Zweck der Traubensaft- bzw. Marmeladeerzeugung strafbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes setzt aber jede Bestrafung voraus, dass sich aus dem angewendeten Tatbestand in concreto ein ausreichend klares Verhaltensgebot ergibt, nach dem der Rechtsunterworfene sein Verhalten einrichten kann: Eine ohne diese Klarheit gleichwohl erfolgende Bestrafung stünde diesfalls im Wiederspruch zu Art. 7 EMRK (vgl. etwa Lewisch, Art. 7 EMRK, in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar Rz 31f). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass Art. 7 EMRK hier die Anwendung einer insoweit (dh. für den Sachverhalt der Marmelade- und Traubensafterzeugung) nicht hinreichend präzise gefassten Strafnorm hindert, sodass bereits aus diesem Grund die angefochtenen Bescheide zu
- und
- aufzuheben und diese Verfahren einzustellen waren. Vor dem Hintergrund dieser (auch unionsrechtlichen) Zielsetzung ist für den Normunterworfenen somit nicht klar, ob die Anpflanzung von Ripatellareben zum Zweck der Traubensaft- bzw. Marmeladeerzeugung strafbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes setzt aber jede Bestrafung voraus, dass sich aus dem angewendeten Tatbestand in concreto ein ausreichend klares Verhaltensgebot ergibt, nach dem der Rechtsunterworfene sein Verhalten einrichten kann: Eine ohne diese Klarheit gleichwohl erfolgende Bestrafung stünde diesfalls im Wiederspruch zu Artikel 7, EMRK vergleiche etwa Lewisch, Artikel 7, EMRK, in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar Rz 31f). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass Artikel 7, EMRK hier die Anwendung einer insoweit (dh. für den Sachverhalt der Marmelade- und Traubensafterzeugung) nicht hinreichend präzise gefassten Strafnorm hindert, sodass bereits aus diesem Grund die angefochtenen Bescheide zu
- und
- aufzuheben und diese Verfahren einzustellen waren. Im Verfahren zu 3.) war das Verfahren wegen Anwendung des § 3 Abs. 1 Bgld. Weinbaugesetz ebenfalls in dubio pro reo einzustellen, da der Beschwerdeführer nur diese eine Weingartenreihe im Ausmaß von 396 m2 („hobbymäßig“) zur Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen bewirtschaftet und nicht nachgewiesen werden konnte, dass er weitere Weingartenflächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet und er daher nicht als Weinbautreibender iS des § 2 Abs. 5 Bgld. Weinbaugesetz angesehen werden konnte. Im Verfahren zu 3.) war das Verfahren wegen Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. Weinbaugesetz ebenfalls in dubio pro reo einzustellen, da der Beschwerdeführer nur diese eine Weingartenreihe im Ausmaß von 396 m2 („hobbymäßig“) zur Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen bewirtschaftet und nicht nachgewiesen werden konnte, dass er weitere Weingartenflächen auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet und er daher nicht als Weinbautreibender iS des Paragraph 2, Absatz 5, Bgld. Weinbaugesetz angesehen werden konnte. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es handelt sich bloß um Fragen der Beweiswürdigung. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es handelt sich bloß um Fragen der Beweiswürdigung. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.009.02.2015.010.011