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{'item': 'E 025/01/2015.014/003'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlE 025/01/2015.014/003 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn AM als Jagdleiter der Jagdgesellschaft XXX (in der Folge als Beschwerdeführer kurz „BF“ genannt), vertreten durch Herrn FS, XXX, vom 02.06.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX (im Folgenden kurz „BH“) vom 07.05.2015, Zl. BH-XXX, wegen Übertretung des Bgld. Jagdgesetzes 2004 (hier kurz „BJG“ genannt) den Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn AM als Jagdleiter der Jagdgesellschaft römisch 30 (in der Folge als Beschwerdeführer kurz „BF“ genannt), vertreten durch Herrn FS, römisch 30 , vom 02.06.2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 (im Folgenden kurz „BH“) vom 07.05.2015, Zl. BH-XXX, wegen Übertretung des Bgld. Jagdgesetzes 2004 (hier kurz „BJG“ genannt) den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet (sprachliche Fehler im Original):römisch eins.
  2. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet (sprachliche Fehler im Original): „Sie haben als Jagdleiter und somit als das Vertretung nach außen berufene Organ des Jagdausübungsberechtigten, das ist der „Jagdgesellschaft XXX“ zu verantworten, dass seitens des Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung verletzt wurde, das während des Jagdjahres im eigenen Jagdgebiet erlegte, verendete oder gefallene Wild aller Art in einer gesondert geführten Abschussliste ordnungsgemäß zu verzeichnen. Es wurde nach Vorlage der nach Ablauf des Jagdjahres abgeschlossenen und der Bezirkshauptmannschaft XXX vorgelegten Abschussliste festgestellt, dass unterlassen wurde, in dem durch Verordnung festgelegten Vordruck der Abschussliste folgende darin vorgesehenen Angaben unverzüglich einzutragen:„Sie haben als Jagdleiter und somit als das Vertretung nach außen berufene Organ des Jagdausübungsberechtigten, das ist der „Jagdgesellschaft XXX“ zu verantworten, dass seitens des Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung verletzt wurde, das während des Jagdjahres im eigenen Jagdgebiet erlegte, verendete oder gefallene Wild aller Art in einer gesondert geführten Abschussliste ordnungsgemäß zu verzeichnen. Es wurde nach Vorlage der nach Ablauf des Jagdjahres abgeschlossenen und der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vorgelegten Abschussliste festgestellt, dass unterlassen wurde, in dem durch Verordnung festgelegten Vordruck der Abschussliste folgende darin vorgesehenen Angaben unverzüglich einzutragen: - Tag und Uhrzeit der Besichtigung/Untersuchung - Uhrzeit der Erlegung bzw. Auffindung Tatzeit: 16.02.2015 Tatort: Bezirkshauptmannschaft XXX“ Wegen Verletzung des § 91 in Verbindung mit § 184 Abs. 3 Z. 2 BJG hat die BH über den BF gemäß § 184 Abs. 3 Z. 2 BJG eine Geldstrafe von 50 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) verhängt.Wegen Verletzung des Paragraph 91, in Verbindung mit Paragraph 184, Absatz 3, Ziffer 2, BJG hat die BH über den BF gemäß Paragraph 184, Absatz 3, Ziffer 2, BJG eine Geldstrafe von 50 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) verhängt. I.
  3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich aus § 91 BJG nicht die Verpflichtung ergebe, die Uhrzeit der Erlegung oder der Auffindung des Wildstückes zu vermerken, auch wenn diese im zu verwendenden Vordruck angeführt sei. Weiters bestehe im Falle der Eintragung von „Eigenverzehr“ bei Wildstücken in der Abschussliste keine Verpflichtung zur Durchführung einer Wildfleischuntersuchung. Wenn eine solche nicht durchgeführt werden müsse, seien auch deren Datum und Uhrzeit nicht in der Abschussliste anzugeben.römisch eins.
  4. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sich aus Paragraph 91, BJG nicht die Verpflichtung ergebe, die Uhrzeit der Erlegung oder der Auffindung des Wildstückes zu vermerken, auch wenn diese im zu verwendenden Vordruck angeführt sei. Weiters bestehe im Falle der Eintragung von „Eigenverzehr“ bei Wildstücken in der Abschussliste keine Verpflichtung zur Durchführung einer Wildfleischuntersuchung. Wenn eine solche nicht durchgeführt werden müsse, seien auch deren Datum und Uhrzeit nicht in der Abschussliste anzugeben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der BF ist Jagdleiter der Jagdgesellschaft (JG) XXX. Diese JG ist Jagdausübungsberechtigte und hat für das Jagdjahr 2014/2015 eine Abschussliste mit dem Formular laut Anlage 26 zur Bgld. Jagdverordnung (BJVO) geführt und diese der BH nach Ablauf des Jagdjahres am 13.02.2015 vorgelegt. In der Abschussliste sind als erlegte Wildstücke 4 Stück Rotwild, 52 Stück Rehwild und 11 Stück Schwarzwild sowie 5 Stück Rehwild als Fallwild eingetragen. Weiters sind der Tag der Erlegung bzw. Auffindung, die Namen und Anschriften der Erleger sowie als Weiterverwendung Eigenverzehr angegeben.Der BF ist Jagdleiter der Jagdgesellschaft (JG) römisch 30 . Diese JG ist Jagdausübungsberechtigte und hat für das Jagdjahr 2014 aus 2015, eine Abschussliste mit dem Formular laut Anlage 26 zur Bgld. Jagdverordnung (BJVO) geführt und diese der BH nach Ablauf des Jagdjahres am 13.02.2015 vorgelegt. In der Abschussliste sind als erlegte Wildstücke 4 Stück Rotwild, 52 Stück Rehwild und 11 Stück Schwarzwild sowie 5 Stück Rehwild als Fallwild eingetragen. Weiters sind der Tag der Erlegung bzw. Auffindung, die Namen und Anschriften der Erleger sowie als Weiterverwendung Eigenverzehr angegeben. Dieser Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig und deshalb erwiesen. III. Rechtliche Grundlagen:römisch drei. Rechtliche Grundlagen: § 91 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 (BJG) lautet:Paragraph 91, des Bgld. Jagdgesetzes 2004 (BJG) lautet: „Abschussliste

(1)Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, verendet oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste unverzüglich zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschussliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück ist ferner der Tag der Erlegung, das Gewicht, ausgenommen beim Auer- und Trappwild, bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken.
(2)Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich der durch Verordnung festgelegte Vordruck zu verwenden.
(3)Die Abschussliste hat während des Jagdjahres bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten, falls sich deren oder dessen Wohnsitz außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei der oder dem für das Jagdgebiet bestellten Jagdaufseherin oder Jagdaufseher aufzuliegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch ihre Amtsorgane jederzeit in die Abschussliste Einsicht nehmen zu lassen. Zur Einsichtnahme in die Abschussliste sind ferner die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister oder die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter berechtigt.
(4)Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bis spätestens
  1. Feber jeden Jahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Abschussliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.“ § 184 Abs. 3 des BJG lautet:Paragraph 184, Absatz 3, des BJG lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1.100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer […]
  2. verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt; […].“ § 89 Abs. 1 der Bgld. Jagdverordnung (BJVO) lautet:Paragraph 89, Absatz eins, der Bgld. Jagdverordnung (BJVO) lautet: „Zur Führung der Abschussliste (§ 91 Bgld. Jagdgesetz 2004) ist ausschließlich das in Anlage 26 angeführte Muster zu verwenden. […].“„Zur Führung der Abschussliste (Paragraph 91, Bgld. Jagdgesetz 2004) ist ausschließlich das in Anlage 26 angeführte Muster zu verwenden. […].“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Nach § 91 Abs. 1 BJG ist ein Jagdausübungsberechtigter verpflichtet, das „während des Jagdjahres“ in seinem Jagdgebiet erlegte, verendete oder gefallene Wild aller Art unverzüglich in einer Abschussliste zu verzeichnen. Die Jagdgenossenschaft XXX als Jagdausübungsberechtigte hat für das Jagdjahr 2014/2015 eine solche Abschussliste geführt. Eine rechtmäßige Strafverfolgungshandlung muss die Abschussliste konkretisieren, was regelmäßig durch Angabe des Jagdjahres geschieht. In keiner Strafverfolgungshandlung der BH ist die inkriminierte Abschussliste näher bestimmt. Schon dies führt zur Rechtswidrigkeit. Nach Paragraph 91, Absatz eins, BJG ist ein Jagdausübungsberechtigter verpflichtet, das „während des Jagdjahres“ in seinem Jagdgebiet erlegte, verendete oder gefallene Wild aller Art unverzüglich in einer Abschussliste zu verzeichnen. Die Jagdgenossenschaft römisch 30 als Jagdausübungsberechtigte hat für das Jagdjahr 2014 aus 2015, eine solche Abschussliste geführt. Eine rechtmäßige Strafverfolgungshandlung muss die Abschussliste konkretisieren, was regelmäßig durch Angabe des Jagdjahres geschieht. In keiner Strafverfolgungshandlung der BH ist die inkriminierte Abschussliste näher bestimmt. Schon dies führt zur Rechtswidrigkeit. Nach dem Tatvorwurf ging die BH erkennbar davon aus, dass die Abschussliste deshalb „nicht ordnungsgemäß geführt“ worden sei, weil bestimmte im Vordruck (Formular) der Abschussliste bezeichnete Angaben wie „Tag und Uhrzeit der Besichtigung/Untersuchung“ und „Uhrzeit der Erlegung bzw. Auffindung“ (gemeint: betreffend einzelne eingetragene Wildstücke) nicht „unverzüglich eingetragen“ worden seien. Hinsichtlich welcher konkreten Wildstücke die Eintragung „nicht unverzüglich“ erfolgt sei, bleibt allerdings im Dunkeln, sodass der Vorwurf auch nicht überprüft werden kann. Dies gilt auch für Daten betreffend einzelne Wildstücke, die nach Meinung der BH einzutragen gewesen wären, weil sie im Vordruck der Abschussliste aufscheinen, tatsächlich aber - nicht - eingetragen waren. Hier irrt die BH. Gemäß § 91 Abs. 1 BJG ist in der Abschussliste bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück der Tag der Erlegung, das Gewicht (ausgenommen beim Auer- und Trappwild), bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken. In die Abschussliste wurden zu den abschussplanpflichtigen Wildstücken der Tag der Erlegung (in der Spalte 2 des Formulars), Name und Anschrift des Erlegers (in Spalte 30) und die Weiterverwertung durch Eigenverzehr (in der Spalte 40) eingetragen. Die im § 91 Abs. 1 BJG geforderten Eintragungen wurden somit vorgenommen. Insoweit ist sie ordnungsgemäß geführt. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BJG ist in der Abschussliste bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück der Tag der Erlegung, das Gewicht (ausgenommen beim Auer- und Trappwild), bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken. In die Abschussliste wurden zu den abschussplanpflichtigen Wildstücken der Tag der Erlegung (in der Spalte 2 des Formulars), Name und Anschrift des Erlegers (in Spalte 30) und die Weiterverwertung durch Eigenverzehr (in der Spalte 40) eingetragen. Die im Paragraph 91, Absatz eins, BJG geforderten Eintragungen wurden somit vorgenommen. Insoweit ist sie ordnungsgemäß geführt. Die BH hat dem BF zur Last gelegt, dass die Abschussliste nicht ordnungsgemäß geführt wurde, weil die - Uhrzeit - der Erlegung bzw Auffindung (gemeint wohl: eines Wildstücks) nicht in der Abschussliste eingetragen war. Eine solche Zeitangabe verlangt der § 91 Abs. 1 BJG nicht. Die BJVO verlangt nur, das vorgesehene Formular zur Führung der Abschussliste zu verwenden aber keine zusätzlichen Angaben. Weder aus dem Gesetz noch der Verordnung erwächst eine Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, alle im Formular vorgesehenen Felder auszufüllen. In der inkriminierten Nichtangabe der Uhrzeit liegt deshalb kein „Nicht - ordnungsgemäßes – Führen“ der Abschussliste. Mit anderen Worten: Nur weil im Vordruck bestimmte Felder enthalten sind, um Angaben abzufragen (einzutragen), besteht noch keine Pflicht, dies auch tatsächlich zu tun. Die BH hat dem BF zur Last gelegt, dass die Abschussliste nicht ordnungsgemäß geführt wurde, weil die - Uhrzeit - der Erlegung bzw Auffindung (gemeint wohl: eines Wildstücks) nicht in der Abschussliste eingetragen war. Eine solche Zeitangabe verlangt der Paragraph 91, Absatz eins, BJG nicht. Die BJVO verlangt nur, das vorgesehene Formular zur Führung der Abschussliste zu verwenden aber keine zusätzlichen Angaben. Weder aus dem Gesetz noch der Verordnung erwächst eine Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, alle im Formular vorgesehenen Felder auszufüllen. In der inkriminierten Nichtangabe der Uhrzeit liegt deshalb kein „Nicht - ordnungsgemäßes – Führen“ der Abschussliste. Mit anderen Worten: Nur weil im Vordruck bestimmte Felder enthalten sind, um Angaben abzufragen (einzutragen), besteht noch keine Pflicht, dies auch tatsächlich zu tun. Die BH bezeichnet auch nicht näher, was sie mit „Tag und Uhrzeit der Besichtigung/Untersuchung“ meint. Sollte sie dabei die Fleischuntersuchung betreffend einzelne Wildstücke im Sinn haben, so ist auch eine diesbezügliche Aufzeichnungspflicht nach dem BJG nicht erkennbar. Nur die Art der Verwertung bzw Unverwertbarkeit ist anzugeben, was mit „Eigenverzehr“ erfolgt ist. Ob diesbezüglich Angaben glaubwürdig sind, spielt hier keine Rolle. Deshalb war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.025.01.2015.014.003

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.