RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum10.07.2015 GeschäftszahlE 025/01/2015.013/003 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn JE, Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd XXX, vertreten durch Herrn EZ, XXX, vom 19.05.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX (im Folgenden „BH“) vom 14.04.2015, Zl. XXX, betreffend den Abschussplan für das Jagdjahr 2015/16 und das Rotwild (Spruchpunkt II. betreffend Hirsche der Klassen I und II) denDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn JE, Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd römisch 30 , vertreten durch Herrn EZ, römisch 30 , vom 19.05.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 (im Folgenden „BH“) vom 14.04.2015, Zl. römisch 30 , betreffend den Abschussplan für das Jagdjahr 2015/16 und das Rotwild (Spruchpunkt römisch zwei. betreffend Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei) den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt II. betreffend Rotwild - Hirsche der Klassen I und II aufgehoben. Diese Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte BH zurückverwiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt römisch zwei. betreffend Rotwild - Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei aufgehoben. Diese Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte BH zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.
- Die Eigenjagd EB gehört zum Hegering XXX des Jagdbezirks XXX. Eigentümer des Eigenjagdgebiets und jagdausübungsberechtigt ist Herr JE. Er hat Herrn EZ zum Vertreter für die Jagdperiode bis 31.01.2023 bestellt (Schreiben eingelangt bei der BH am 23.02.2015). Letztgenannter hat der BH am 11.03.2015 einen Abschussplan für das Eigenjagdgebiet XXX und das Jagdjahr 2015/16 zur Genehmigung vorgelegt. Der Formular-Abschussplan enthält den Antrag auf Genehmigung des Abschusses auch für Rotwild, soweit hier relevant: 1 Hirsch der Klasse I, 3 Hirsche der Klasse II „im Hegering“. 1.
- Die Eigenjagd EB gehört zum Hegering römisch 30 des Jagdbezirks römisch 30 . Eigentümer des Eigenjagdgebiets und jagdausübungsberechtigt ist Herr JE. Er hat Herrn EZ zum Vertreter für die Jagdperiode bis 31.01.2023 bestellt (Schreiben eingelangt bei der BH am 23.02.2015). Letztgenannter hat der BH am 11.03.2015 einen Abschussplan für das Eigenjagdgebiet römisch 30 und das Jagdjahr 2015/16 zur Genehmigung vorgelegt. Der Formular-Abschussplan enthält den Antrag auf Genehmigung des Abschusses auch für Rotwild, soweit hier relevant: 1 Hirsch der Klasse römisch eins, 3 Hirsche der Klasse römisch zwei „im Hegering“. 1.
- Die BH führte ein Ermittlungsverfahren i.S.d. § 87 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004 (BJG) durch. Zur Frage, ob der beantragte Abschuss geeignet ist, eine Gefährdung des Waldes zu vermeiden, gab Herr DI XXX, Bezirksforstinspektion XXX, ein im Akt erliegendes Gutachten „iSd § 87 Abs 4“ BJG „zur Frage ob der beantragte Abschuss geeignet ist, eine Gefährdung des Waldes zu vermeiden“ (Zahl XXX, Betreff: Abschussplanung für das Jagdjahr 2015/16) ab. Ein diesbezüglicher Gutachtensauftrag und ein Auftrag, ein bestimmtes jagdfachliches Gutachten zu erstellen, fehlen. Der Gutachter befasst sich jedoch erkennbar auch mit jagdfachlichen Fragen (wohl weil dies bisher immer so gehandhabt wurde). Das Gutachten bezieht sich auf (nicht näher genannte) Daten des Wildeinflussmonitoring – WEM, die Rotwildstrecke im Burgenland in den Jahren 1970 – 2013 und im Bezirk XXX 2000 – 2010 sowie den bewilligten oder verfügten Rotwildabschuss des Bezirkes im vorangegangenen Jagdjahr. Aufgrund des großen Vorkommens sei „Rehwild hauptsächlich für den Wildeinfluss verantwortlich“ (gemeint wohl: Wildschäden). Zum Rotwild und von ihm herbeigeführten Wildschaden meint der Gutachter: Schälschäden seien logisch mit dem Vorkommen von Rotwild verbunden. Bei Schälschäden sei ein Rückgang zu verzeichnen. Er erwähnt ein „nicht ausgewogenes Geschlechterverhältnis“ und eine „überhaupt nicht passende Altersklassenstruktur (mit bloßem Verweis auf eine voranstehende Grafik der Rotwildentnahmen ohne nähere Erklärungen). Er führt aus, dass die Abschusspläne nicht „punktgenau“ erfüllt werden und stellt die Angaben der Jagdausübungsberechtigten betreffend den Rotwildabschuss in Frage („Teilen oder Nichtteilen eines Abschusses in zwei Hegeringen“), weshalb er „keine genaue Zahl nennen könne“. Die „beantragte Zahl werde wieder mit der des Vorjahres übereinstimmen“. „Die Plansumme solle nicht unter der des Vorjahres liegen“, welche nicht präzisiert wird. Der Schwerpunkt des Rotwildvorkommens liege in „östlich des XXXwaldes nach Osten kommunizierenden Hegeringen“, die „westliche Bezirkshälfte weise oft wesentlich geringere Aufkommen auf“. Die (nicht näher bezeichnete) Gesamtstückzahl bei Rotwild stelle eine Planzahl (gemeint wohl: für die Abschussplanung) dar. Änderungen des Rotwildvorkommens seien nicht bekannt. Die Zahl der Hirsche in der zweiten Altersklasse sei zu verringern, sonst sei das Heranwachsen eines reifen Hirsches in keiner Weise möglich, was nicht weiter dargelegt wird. Die „jagdliche Selbstbelohnung“ mit Hirschen der Schonklasse II müsse neu überdacht und klare Ziele für die Zukunft müssten formuliert werden“. Der Gutachter begründet dies nicht und formuliert auch selbst keine Ziele betreffend den „wünschenswerten“ Wildstand. Aufgrund der vorliegenden (nicht präzisierten) Zahlen könne „aus forstfachlicher Sicht nicht angenommen werden, dass der Wildeinfluss auf Waldflächen entscheidend verringert werden könne“. Das Verhältnis Trophäenträger zu Kahlwild müsse „zuwachshemmend“ ausgerichtet sein. Die „Anzahl der Stücke beim Kahlwild (....) solle über der Zahl der mehrjährig männlichen“ sein. Bei den Trophäenträgern sei auf die Altersklassenstruktur zu achten und nicht nur auf „Selbstbelohnung“ ausgerichtet sein. Das Gutachten enthält eine Beilage mit Tabellen mit Zahlenangaben ohne jede Erläuterung (keine Legende). Sie betreffen Rotwild und die XXX Hegeringe. Die Zahlen betreffen die Hirschklassen I und II (und anderes Rotwild) und die (ohne Zeitangabe, vermutlich für das Jagdjahr 2014/15) bewilligten Abschüsse, die in diesem Zeitraum erlegten Wildstücke („entnah“), (für 2015/16) beantragte Abschüsse und Planzahlen (gemeint wohl betreffend die vom Gutachter für den Abschussplan 2015/16 vorgeschlagenen Abschusszahlen). 1.
- Die BH führte ein Ermittlungsverfahren i.S.d. Paragraph 87, Absatz 4, Bgld. Jagdgesetz 2004 (BJG) durch. Zur Frage, ob der beantragte Abschuss geeignet ist, eine Gefährdung des Waldes zu vermeiden, gab Herr DI römisch 30 , Bezirksforstinspektion römisch 30 , ein im Akt erliegendes Gutachten „iSd Paragraph 87, Absatz 4, BJG „zur Frage ob der beantragte Abschuss geeignet ist, eine Gefährdung des Waldes zu vermeiden“ (Zahl römisch 30 , Betreff: Abschussplanung für das Jagdjahr 2015/16) ab. Ein diesbezüglicher Gutachtensauftrag und ein Auftrag, ein bestimmtes jagdfachliches Gutachten zu erstellen, fehlen. Der Gutachter befasst sich jedoch erkennbar auch mit jagdfachlichen Fragen (wohl weil dies bisher immer so gehandhabt wurde). Das Gutachten bezieht sich auf (nicht näher genannte) Daten des Wildeinflussmonitoring – WEM, die Rotwildstrecke im Burgenland in den Jahren 1970 – 2013 und im Bezirk römisch 30 2000 – 2010 sowie den bewilligten oder verfügten Rotwildabschuss des Bezirkes im vorangegangenen Jagdjahr. Aufgrund des großen Vorkommens sei „Rehwild hauptsächlich für den Wildeinfluss verantwortlich“ (gemeint wohl: Wildschäden). Zum Rotwild und von ihm herbeigeführten Wildschaden meint der Gutachter: Schälschäden seien logisch mit dem Vorkommen von Rotwild verbunden. Bei Schälschäden sei ein Rückgang zu verzeichnen. Er erwähnt ein „nicht ausgewogenes Geschlechterverhältnis“ und eine „überhaupt nicht passende Altersklassenstruktur (mit bloßem Verweis auf eine voranstehende Grafik der Rotwildentnahmen ohne nähere Erklärungen). Er führt aus, dass die Abschusspläne nicht „punktgenau“ erfüllt werden und stellt die Angaben der Jagdausübungsberechtigten betreffend den Rotwildabschuss in Frage („Teilen oder Nichtteilen eines Abschusses in zwei Hegeringen“), weshalb er „keine genaue Zahl nennen könne“. Die „beantragte Zahl werde wieder mit der des Vorjahres übereinstimmen“. „Die Plansumme solle nicht unter der des Vorjahres liegen“, welche nicht präzisiert wird. Der Schwerpunkt des Rotwildvorkommens liege in „östlich des XXXwaldes nach Osten kommunizierenden Hegeringen“, die „westliche Bezirkshälfte weise oft wesentlich geringere Aufkommen auf“. Die (nicht näher bezeichnete) Gesamtstückzahl bei Rotwild stelle eine Planzahl (gemeint wohl: für die Abschussplanung) dar. Änderungen des Rotwildvorkommens seien nicht bekannt. Die Zahl der Hirsche in der zweiten Altersklasse sei zu verringern, sonst sei das Heranwachsen eines reifen Hirsches in keiner Weise möglich, was nicht weiter dargelegt wird. Die „jagdliche Selbstbelohnung“ mit Hirschen der Schonklasse römisch zwei müsse neu überdacht und klare Ziele für die Zukunft müssten formuliert werden“. Der Gutachter begründet dies nicht und formuliert auch selbst keine Ziele betreffend den „wünschenswerten“ Wildstand. Aufgrund der vorliegenden (nicht präzisierten) Zahlen könne „aus forstfachlicher Sicht nicht angenommen werden, dass der Wildeinfluss auf Waldflächen entscheidend verringert werden könne“. Das Verhältnis Trophäenträger zu Kahlwild müsse „zuwachshemmend“ ausgerichtet sein. Die „Anzahl der Stücke beim Kahlwild (....) solle über der Zahl der mehrjährig männlichen“ sein. Bei den Trophäenträgern sei auf die Altersklassenstruktur zu achten und nicht nur auf „Selbstbelohnung“ ausgerichtet sein. Das Gutachten enthält eine Beilage mit Tabellen mit Zahlenangaben ohne jede Erläuterung (keine Legende). Sie betreffen Rotwild und die römisch 30 Hegeringe. Die Zahlen betreffen die Hirschklassen römisch eins und römisch zwei (und anderes Rotwild) und die (ohne Zeitangabe, vermutlich für das Jagdjahr 2014/15) bewilligten Abschüsse, die in diesem Zeitraum erlegten Wildstücke („entnah“), (für 2015/16) beantragte Abschüsse und Planzahlen (gemeint wohl betreffend die vom Gutachter für den Abschussplan 2015/16 vorgeschlagenen Abschusszahlen). 1.
- Am 01.04.2015 hat die BH eine Abschussplanbesprechung durchgeführt, bei der u. A. der Rotwildabschuss für das Jagdjahr 2015/16 gemeinsam für alle Hegeringe des Bezirkes XXX mit jeweils 2 Stück Hirsche der Klassen I und II festgelegt wurde. Dem hierüber errichteten aktenkundigen Protokoll ist zu entnehmen, dass sowohl Abschusspläne als auch Abschusslisten mangelhaft ausgefüllt seien. Mit dem Hinweis auf eine Vorbesprechung (ohne nähere Angaben über deren Inhalt oder Ergebnis) wird zum Rotwildabschuss nur mehr ausgeführt, dass wegen „des jagdlichen und forstlichen“ Gutachtens und „Meldungen einiger Reviere über Schäden im Wald“ (ohne konkrete Angaben) Änderungen erforderlich seien. Dazu bemerkte der Bezirksjägermeister, dass der Abschuss laut Plan bei Nachwuchsstücken in keinem Jahr erfüllt werde und die Vorverlegung der Schusszeit den Wildschaden reduzieren würde. Dem Protokoll ist eine Beilage angeschlossen, die eine bestimmte „Vergabe des Rotwildabschusses“ vorsieht.1.
- Am 01.04.2015 hat die BH eine Abschussplanbesprechung durchgeführt, bei der u. A. der Rotwildabschuss für das Jagdjahr 2015/16 gemeinsam für alle Hegeringe des Bezirkes römisch 30 mit jeweils 2 Stück Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei festgelegt wurde. Dem hierüber errichteten aktenkundigen Protokoll ist zu entnehmen, dass sowohl Abschusspläne als auch Abschusslisten mangelhaft ausgefüllt seien. Mit dem Hinweis auf eine Vorbesprechung (ohne nähere Angaben über deren Inhalt oder Ergebnis) wird zum Rotwildabschuss nur mehr ausgeführt, dass wegen „des jagdlichen und forstlichen“ Gutachtens und „Meldungen einiger Reviere über Schäden im Wald“ (ohne konkrete Angaben) Änderungen erforderlich seien. Dazu bemerkte der Bezirksjägermeister, dass der Abschuss laut Plan bei Nachwuchsstücken in keinem Jahr erfüllt werde und die Vorverlegung der Schusszeit den Wildschaden reduzieren würde. Dem Protokoll ist eine Beilage angeschlossen, die eine bestimmte „Vergabe des Rotwildabschusses“ vorsieht. 1.4.
- Der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 14.04.2015, Zl. XXX, lautet wie folgt:1.4.
- Der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 14.04.2015, Zl. römisch 30 , lautet wie folgt: „Spruch II.:„Spruch römisch zwei.: Gem. § 87 Abs. 8 Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005 i.d.F. LGBl. Nr. 79/2013 i.V.m. § 87 Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005 i.d.g.F. wird der Abschussplan für das Eigenjagdgebiet XXX, dahingehend verfügt, dass der Abschuss von Gem. Paragraph 87, Absatz 8, Bgld. Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 87, Bgld. Jagdverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2005, i.d.g.F. wird der Abschussplan für das Eigenjagdgebiet römisch 30 , dahingehend verfügt, dass der Abschuss von 2 Hirschen der Klasse I2 Hirschen der Klasse römisch eins 2 Hirschen der Klasse II2 Hirschen der Klasse römisch zwei des Rotwildes für alle Jagdgebiete des Jagdbezirkes XXX gemeinsam unter Einhaltung folgender Auflagen lautet:des Rotwildes für alle Jagdgebiete des Jagdbezirkes römisch 30 gemeinsam unter Einhaltung folgender Auflagen lautet:
- Die Erfüllung des Abschusses in einem der Jagdgebiete des Jagdbezirkes XXX schließt den Abschuss weiterer Stücke in den übrigen Jagdgebieten des Jagdbezirkes XXX aus.Die Erfüllung des Abschusses in einem der Jagdgebiete des Jagdbezirkes römisch 30 schließt den Abschuss weiterer Stücke in den übrigen Jagdgebieten des Jagdbezirkes römisch 30 aus.
- Jedes erlegte Stück Rotwild ist sofort dem Hegeringleiter zu melden.
- Jeder Abschuss von Rotwild ist unverzüglich dem Hegeringleiter bzw. seinem Vertrauensmann in „grünem Zustand“ vorzulegen.
- Der zuständige Hegeringleiter hat unverzüglich nach Erfüllung der Abschüsse alle anderen Hegeringleiter des Jagdbezirkes zu verständigen, dass der Abschussplan bereits erfüllt ist und kein Abschuss mehr getätigt werden darf.
- Die Hegeringleiter haben unverzüglich nach der Meldung über die Erfüllung der Abschüsse alle Jagdausübungsberechtigten ihres Hegeringes zu verständigen, dass der Abschussplan bereits erfüllt ist und kein Abschuss mehr getätigt werden darf.“ Die Bescheidbegründung enthält die Abschussfreigaben wie vom Jagdbeirat „empfohlen“, was die Stückzahlen für Hirsche der Klassen I und II anlangt sowie deren Geltung für alle Hegeringe des Jagdbezirks. Eine Begründung, warum die Genehmigung betreffend die beantragte Stückzahl für Rotwild-Hirsche Klasse I und II versagt wurde, sie also insbesondere den Anforderungen des § 87 Abs 5 BJG nicht entspricht, fehlt. Die BH hat sich im Bescheid auch nicht mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anwendung des von ihr in der Begründung erwähnten § 87 Abs 7 BJG auseinandergesetzt. So ist nicht erkennbar, aufgrund welcher sachlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen - im gesamten Jagdbezirk - eine Hege des Rotwilds im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft „nicht vertretbar“ ist. Weder wurden die konkreten Interessen genannt noch die Grenze der Vertretbarkeit dargelegt. Warum gerade die verfügten Abschusszahlen eine Ausbreitung oder Vermehrung des Rotwildes - Hirsche der Klassen I und II hintanhalten oder den diesbezüglichen Wildbestand vermindern (sollen, wie vom angezogenen Paragrafen des BJG verlangt), bleibt im Dunkeln. Erwähnt sind die allgemeinen Aussagen des Gutachtens. Zum zitierten Gutachten siehe unten 3.
- Die Bescheidbegründung enthält die Abschussfreigaben wie vom Jagdbeirat „empfohlen“, was die Stückzahlen für Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei anlangt sowie deren Geltung für alle Hegeringe des Jagdbezirks. Eine Begründung, warum die Genehmigung betreffend die beantragte Stückzahl für Rotwild-Hirsche Klasse römisch eins und römisch zwei versagt wurde, sie also insbesondere den Anforderungen des Paragraph 87, Absatz 5, BJG nicht entspricht, fehlt. Die BH hat sich im Bescheid auch nicht mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anwendung des von ihr in der Begründung erwähnten Paragraph 87, Absatz 7, BJG auseinandergesetzt. So ist nicht erkennbar, aufgrund welcher sachlichen Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen - im gesamten Jagdbezirk - eine Hege des Rotwilds im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft „nicht vertretbar“ ist. Weder wurden die konkreten Interessen genannt noch die Grenze der Vertretbarkeit dargelegt. Warum gerade die verfügten Abschusszahlen eine Ausbreitung oder Vermehrung des Rotwildes - Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei hintanhalten oder den diesbezüglichen Wildbestand vermindern (sollen, wie vom angezogenen Paragrafen des BJG verlangt), bleibt im Dunkeln. Erwähnt sind die allgemeinen Aussagen des Gutachtens. Zum zitierten Gutachten siehe unten 3.
- Auf eine in der Sitzung des Jagdbeirats besprochene „grundlegende Richtungsgebung“ hinsichtlich Rotwild- und Rehwildbewirtschaftung wird zwar Bezug genommen, die „Richtungsgebung“ jedoch nicht einmal dargestellt. Im letzten Absatz auf Seite 7 der Begründung der BH wird auf ein nicht ausgewogenes Geschlechterverhältnis und eine unpassende Altersstruktur (ohne dies zu präzisieren oder zu begründen) hingewiesen. Die Wildstandsanpassung bedürfe einer entsprechenden Entnahme von Schalenwild. Was warum entsprechend und erforderlich sei, wurde nicht ausgeführt. Der Kahlwildabschuss müsse erhöht werden und der Abschuss von Trophäenträgern – zumindest bei Hirschen der Klasse II gesenkt werden, was erkennbar dem Gutachten entnommen wurde (1.2.), eine Begründung dafür fehlt auch hier. Im letzten Absatz auf Seite 7 der Begründung der BH wird auf ein nicht ausgewogenes Geschlechterverhältnis und eine unpassende Altersstruktur (ohne dies zu präzisieren oder zu begründen) hingewiesen. Die Wildstandsanpassung bedürfe einer entsprechenden Entnahme von Schalenwild. Was warum entsprechend und erforderlich sei, wurde nicht ausgeführt. Der Kahlwildabschuss müsse erhöht werden und der Abschuss von Trophäenträgern – zumindest bei Hirschen der Klasse römisch zwei gesenkt werden, was erkennbar dem Gutachten entnommen wurde (1.2.), eine Begründung dafür fehlt auch hier. 1.4.
- Obgenannter Bescheid enthält weitere - hier nicht angefochtene - Aussprüche betreffend den Abschussplan für das Eigenjagdgebiet XXX: Unter Spruch I. wird der Abschuss von Rehwild nach § 87 Abs 5 BJG genehmigt. Im Spruchpunkt III wird „für das Eigenjagdrevier XXX“ der Abschuss von 9 Hirschen der Klasse III, 15 Tieren und 15 Nachwuchsstücken des Rotwildes „für folgende Jagdgebiete des Jagdbezirks XXX gemeinsam“ [es folgt eine namentliche Aufzählung von 10 Jagdgebieten des Hegerings XXX, darunter das Eigenjagdgebiet XXX] verfügt. Der Spruchpunkt IV verfügt den Abschuss für Damwild für den gesamten Jagdbezirk. Unter Spruch römisch eins. wird der Abschuss von Rehwild nach Paragraph 87, Absatz 5, BJG genehmigt. Im Spruchpunkt römisch drei wird „für das Eigenjagdrevier XXX“ der Abschuss von 9 Hirschen der Klasse römisch drei, 15 Tieren und 15 Nachwuchsstücken des Rotwildes „für folgende Jagdgebiete des Jagdbezirks römisch 30 gemeinsam“ [es folgt eine namentliche Aufzählung von 10 Jagdgebieten des Hegerings römisch 30 , darunter das Eigenjagdgebiet XXX] verfügt. Der Spruchpunkt römisch vier verfügt den Abschuss für Damwild für den gesamten Jagdbezirk. 1.
- In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird (nur) der Spruchpunkt II. mit den Auflagepunkten 1.,
- und
- bekämpft und werden inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und wesentliche Verfahrensverstöße geltend gemacht. Die Anwendung des § 87 Abs. 8 BJG sei rechtswidrig, weil kein Jagdgebiet mit einem geringen Flächenausmaß im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Im eingeholten forstfachlichen Gutachten, auf das die Behörde ihre Entscheidung gemäß § 87 Abs. 8 BJG stütze, würden Feststellungen fehlen, wie weit Waldschäden durch Rotwild verursacht werden. Die Einschränkung der Entnahme von Hirschen aufgrund eines unausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer unpassenden Altersstruktur sei im Gutachten nicht begründet, und es fehlten die diesbezüglichen Feststellungen zum Bestand. Auch der Wildbestand in den angrenzenden ungarischen Jagdgebieten sei nicht berücksichtigt worden. Es seien daher Ergänzungen des Gutachtens erforderlich zur Frage des Bestandes (Geschlechterverhältnis, Altersklassenstruktur), zur Frage des gewünschten Verhältnisses samt Begründung sowie zur Frage des Einflusses des Rotwildes auf Waldschäden. 1.
- In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird (nur) der Spruchpunkt römisch zwei. mit den Auflagepunkten 1.,
- und
- bekämpft und werden inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und wesentliche Verfahrensverstöße geltend gemacht. Die Anwendung des Paragraph 87, Absatz 8, BJG sei rechtswidrig, weil kein Jagdgebiet mit einem geringen Flächenausmaß im Sinne dieser Bestimmung vorliege. Im eingeholten forstfachlichen Gutachten, auf das die Behörde ihre Entscheidung gemäß Paragraph 87, Absatz 8, BJG stütze, würden Feststellungen fehlen, wie weit Waldschäden durch Rotwild verursacht werden. Die Einschränkung der Entnahme von Hirschen aufgrund eines unausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer unpassenden Altersstruktur sei im Gutachten nicht begründet, und es fehlten die diesbezüglichen Feststellungen zum Bestand. Auch der Wildbestand in den angrenzenden ungarischen Jagdgebieten sei nicht berücksichtigt worden. Es seien daher Ergänzungen des Gutachtens erforderlich zur Frage des Bestandes (Geschlechterverhältnis, Altersklassenstruktur), zur Frage des gewünschten Verhältnisses samt Begründung sowie zur Frage des Einflusses des Rotwildes auf Waldschäden.
- Rechtslage: 2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005 i.d.F. LGBl. Nr. 79/2013, hier kurz „BJG“ genannt, lauten:2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, hier kurz „BJG“ genannt, lauten: § 87:Paragraph 87 : „Abschussplan
(1)Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 108 zulässig. Diese Bestimmungen finden auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(1)Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß Paragraph 108, zulässig. Diese Bestimmungen finden auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(2)Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan bis spätestens 15. März jedes Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für angrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters ist nur ein Abschussplan vorzulegen.
(3)Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:
- Die Gesamtfläche des Jagdgebietes;
- den im Vorjahr durchgeführten Abschuss und das Fallwild; dies kann entfallen, wenn ein Wechsel bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufgetreten ist;
- den Antrag für den im laufenden Jagdjahr geplanten Abschuss;
- eine Aufgliederung des zum Abschuss beantragten Schalenwildes in männliche und weibliche Stücke, ausgenommen die im Laufe des Jagdjahres gesetzten Kälber, Kitze und Lämmer (Nachwuchsstücke);
- eine Aufteilung der Trophäen tragenden Wildstücke mit Ausnahme der Muffelschafe in Altersklassen.
(4)Vor Entscheidung über den Abschussplan hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpächterin oder den Verpächter, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, den Bezirksjagdbeirat und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zu hören; in Jagdgebieten mit Waldbeständen hat sie zusätzlich ein forstliches Gutachten darüber einzuholen, ob auf Grund des beantragten Abschusses eine Gefährdung des Waldes (§ 108 Abs. 3) zu vermeiden ist.
(4)Vor Entscheidung über den Abschussplan hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpächterin oder den Verpächter, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, den Bezirksjagdbeirat und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zu hören; in Jagdgebieten mit Waldbeständen hat sie zusätzlich ein forstliches Gutachten darüber einzuholen, ob auf Grund des beantragten Abschusses eine Gefährdung des Waldes (Paragraph 108, Absatz 3,) zu vermeiden ist.
(5)Lässt der Abschussplan im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zu genehmigen.
(6)Wird der Abschussplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfasst vorgelegt, oder widersprechen seine Angaben den Zielsetzungen des Abs. 5, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan unter Bedachtnahme auf Abs. 5 zu verfügen.
(6)Wird der Abschussplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfasst vorgelegt, oder widersprechen seine Angaben den Zielsetzungen des Absatz 5,, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan unter Bedachtnahme auf Absatz 5, zu verfügen.
(7)In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.
(8)Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, kann der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(8)Für Gebiete gemäß Absatz 7, sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, kann der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(9)Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
(10)Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschussplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes die jagdausübungsberechtigte Person zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.
(11)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei die Richtlinien darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird. [.....].“ 2.
- § 87 der Bgld. Jagdverordnung (hier kurz „BJVO“ genannt), LGBl. Nr. 23/2005 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2010, lautet:2.
- Paragraph 87, der Bgld. Jagdverordnung (hier kurz „BJVO“ genannt), Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2010,, lautet: „
(1)Die Genehmigung des Abschussplanes ist in Anpassung an den gegebenen Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Bei den der Genehmigung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1:1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau.
(2)Beim Rotwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen. [.....].“ 2.
- Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
- Erwägungen: 3.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus
- Wildbestandserhebungen sind nicht aktenkundig. 3.
- Der Jagdausübungsberechtigte im Eigenjagdgebiet XXX, Herr E, hat Herrn Z als „gemeinsamen“ Vertreter für die Jagdperiode bis 31.01.2023 nach „§ 36 Abs 1 des Bgld. Jagdgesetzes 2004“ bestellt. Bei einer einzelnen jagdausübungsberechtigten natürlichen Person kommt ein „gemeinsamer“ Vertreter von Vornherein nicht in Betracht. Diese Vorschrift bezieht sich zudem auf einen Jagdleiter einer Jagdgesellschaft (mit einem Hauptwohnsitz nicht im oder in der Nähe des gepachteten Jagdgebiets). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Da die Eigenjagd nicht verpachtet ist, findet auch § 60 Abs 5 BJG, der eine sinngemäße Anwendung des § 36 bei „bestehendem“ Pachtverhältnis vorsieht, nicht in Betracht. Auch ein Fall des § 61 BJG ist nicht erkennbar. 3.
- Der Jagdausübungsberechtigte im Eigenjagdgebiet römisch 30 , Herr E, hat Herrn Z als „gemeinsamen“ Vertreter für die Jagdperiode bis 31.01.2023 nach „§ 36 Absatz eins, des Bgld. Jagdgesetzes 2004“ bestellt. Bei einer einzelnen jagdausübungsberechtigten natürlichen Person kommt ein „gemeinsamer“ Vertreter von Vornherein nicht in Betracht. Diese Vorschrift bezieht sich zudem auf einen Jagdleiter einer Jagdgesellschaft (mit einem Hauptwohnsitz nicht im oder in der Nähe des gepachteten Jagdgebiets). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Da die Eigenjagd nicht verpachtet ist, findet auch Paragraph 60, Absatz 5, BJG, der eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 36, bei „bestehendem“ Pachtverhältnis vorsieht, nicht in Betracht. Auch ein Fall des Paragraph 61, BJG ist nicht erkennbar. Da der Alleineigentümer des Eigenjagdgebietes und Jagdausübungsberechtigte aber erkennbar Herrn Z als seinen Vertreter in jagdrechtlichen Angelegenheiten betreffend seine Eigenjagd bezeichnet (und auch als Zustellungsbevollmächtigten bestellt) hat, nimmt das Gericht seine Vertretungsbefugnis auch in gegenständlicher Jagdangelegenheit an. Ein bloßer Zustellungsbevollmächtigter wäre nicht befugt (gewesen), die Genehmigung eines Abschussplans zu beantragen oder eine Beschwerde für einen Eigenjagdberechtigten oder eine Jagdgesellschaft zu erheben. Das Gericht wertet es als Vergreifen im Ausdruck, dass der Einschreiter „die Eigenjagd XXX“, die keine Rechtspersönlichkeit hat und insoweit kein Rechtsmittel ergreifen kann, als „Beschwerdeführer“ bezeichnet hat. Die Beschwerde wird Herrn E als einziger beschwerdebefugten Person im Anlassfall zugerechnet. 3.
- Der bekämpfte Bescheidspruch verfügt einen Abschussplan (ausdrücklich) für das genannte Eigenjagdgebiet „dahingehend“, dass „der Abschuss des Rotwildes für alle Jagdgebiete des Jagdbezirks gemeinsam lautet:[es folgen hier nicht interessierende Auflagen]“. Das Gericht versteht diesen Spruch (ungeachtet sprachlicher Unebenheiten) so, dass für die Eigenjagd XXX der im gesamten Bezirk einheitliche Rotwildabschussplan verfügt wird. Mit anderen Worten: Ein Bezirksabschussplan betreffend Rotwild – Hirsche der Klassen I und II wurde verfügt, der auch für die Eigenjagd XXX gilt. 3.
- Der bekämpfte Bescheidspruch verfügt einen Abschussplan (ausdrücklich) für das genannte Eigenjagdgebiet „dahingehend“, dass „der Abschuss des Rotwildes für alle Jagdgebiete des Jagdbezirks gemeinsam lautet:[es folgen hier nicht interessierende Auflagen]“. Das Gericht versteht diesen Spruch (ungeachtet sprachlicher Unebenheiten) so, dass für die Eigenjagd römisch 30 der im gesamten Bezirk einheitliche Rotwildabschussplan verfügt wird. Mit anderen Worten: Ein Bezirksabschussplan betreffend Rotwild – Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei wurde verfügt, der auch für die Eigenjagd römisch 30 gilt. 3.4.
- Sowohl der Antragssteller als auch der Gutachter sind von einem hegeringweiten Abschussplan für Rotwild ausgegangen, was der bisherigen langjährigen wenn auch gesetzwidrigen Verwaltungspraxis im Burgenland entspricht. Wie der VwGH in seinem Erk. vom 24.9.2014, 2013/03/0003, ausgeführt hat, ist nach der klaren Anordnung des § 87 BJG für jedes Jagdgebiet ein gesonderter Abschussplan zu erlassen (hier sachlich nicht zutreffende Ausnahme ist der Fall des § 87 Abs 2 BJG). Diese Entscheidung bezieht sich auf einen vergleichbaren bgld. Fall. Auch das LVwG Burgenland hat in mehreren Fällen im Vorjahr (zB Beschluss vom 26.11.2014, E 025/01/2014.016) Abschusspläne für Hegeringe als gesetzwidrig aufgehoben. Wie der VwGH in seinem Erk. vom 24.9.2014, 2013/03/0003, ausgeführt hat, ist nach der klaren Anordnung des Paragraph 87, BJG für jedes Jagdgebiet ein gesonderter Abschussplan zu erlassen (hier sachlich nicht zutreffende Ausnahme ist der Fall des Paragraph 87, Absatz 2, BJG). Diese Entscheidung bezieht sich auf einen vergleichbaren bgld. Fall. Auch das LVwG Burgenland hat in mehreren Fällen im Vorjahr (zB Beschluss vom 26.11.2014, E 025/01/2014.016) Abschusspläne für Hegeringe als gesetzwidrig aufgehoben. 3.4.
- Der angefochtene Spruch II. ist schon deswegen rechtswidrig, weil keine Abschussverfügung für „alle Jagdgebiete des Jagdbezirks XXX gemeinsam“ verfügt werden darf und nicht mehrere Abschusspläne für dasselbe Jagdgebiet erlassen werden dürfen. Der Abschussplan für jedes Jagdgebiet hat alle im § 87 Abs. 1 BJG genannten Wildarten zu enthalten. Die BH hat dementgegen für das Jagdgebiet vier Abschusspläne verfügt, zwei davon betreffend Rotwild: der angefochtene für Hirsche der Klassen I und II und ein weiterer für die anderen Rotwildkategorien (1.4.2.). In den Sprüchen II. und IV wurde ein gemeinsamer Abschussplan für den gesamten Jagdbezirk erlassen, der Spruchpunkt III bezieht sich auf 10 Jagdgebiete des Hegerings XXX. An obiger Beurteilung ändert nichts, dass alle Aussprüche in demselben Bescheid erfolgt sind, sind diese doch selbständige Entscheidungen über den jeweiligen Abschussplan. Aus der zu den Spruchpunkten II. und III - gleichen - Bescheidbegründung ist nicht zu entnehmen, warum diese unterschiedliche Vorgangsweise gewählt wurde oder zulässig wäre. Da für jedes einzelne Jagdgebiet - ein - gesonderter Abschussplan für alle Wildarten zu erlassen ist und einheitliche Abschusspläne für den Hegering unzulässig sind, ist auch ein einheitlicher Abschussplan für den gesamten Jagdbezirk und ein Abschussplan nur für eine Wildart oder sogar nur für einzelne Klassen derselben Wildart rechtswidrig. 3.4.
- Der angefochtene Spruch römisch zwei. ist schon deswegen rechtswidrig, weil keine Abschussverfügung für „alle Jagdgebiete des Jagdbezirks römisch 30 gemeinsam“ verfügt werden darf und nicht mehrere Abschusspläne für dasselbe Jagdgebiet erlassen werden dürfen. Der Abschussplan für jedes Jagdgebiet hat alle im Paragraph 87, Absatz eins, BJG genannten Wildarten zu enthalten. Die BH hat dementgegen für das Jagdgebiet vier Abschusspläne verfügt, zwei davon betreffend Rotwild: der angefochtene für Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei und ein weiterer für die anderen Rotwildkategorien (1.4.2.). In den Sprüchen römisch zwei. und römisch vier wurde ein gemeinsamer Abschussplan für den gesamten Jagdbezirk erlassen, der Spruchpunkt römisch drei bezieht sich auf 10 Jagdgebiete des Hegerings römisch 30 . An obiger Beurteilung ändert nichts, dass alle Aussprüche in demselben Bescheid erfolgt sind, sind diese doch selbständige Entscheidungen über den jeweiligen Abschussplan. Aus der zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei - gleichen - Bescheidbegründung ist nicht zu entnehmen, warum diese unterschiedliche Vorgangsweise gewählt wurde oder zulässig wäre. Da für jedes einzelne Jagdgebiet - ein - gesonderter Abschussplan für alle Wildarten zu erlassen ist und einheitliche Abschusspläne für den Hegering unzulässig sind, ist auch ein einheitlicher Abschussplan für den gesamten Jagdbezirk und ein Abschussplan nur für eine Wildart oder sogar nur für einzelne Klassen derselben Wildart rechtswidrig. 3.4.
- Wenn im § 87 Abs. 2 BJVO bestimmt wird, dass beim Rotwild der Hegering als kleinste „Planungseinheit" im Zusammenhang mit dem Abschussplan gilt und auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes Bedacht zu nehmen ist, so verlangt diese Vorschrift nur Planungen des Rotwildabschusses auf der Basis relevanter Daten des Hegerings und nicht nur eines Jagdgebiets. Keiner jagdrechtlichen Bestimmung lässt sich entnehmen, dass eine Abschussverfügung für einen Hegering oder sogar alle Jagdgebiete eines Bezirkes zulässig wäre. Dies geht auch nicht aus dem von der BH in der Begründung angezogenen § 87 Abs 7 BJG hervor, bezieht er sich doch erkennbar auch auf einzelne Jagdgebiete (siehe Antrag des/der „Jagdausübungsberechtigten“), was sich nur auf das jeweilige Jagdgebiet, in dem sie zur Ausübung der Jagd berechtigt sind, beziehen kann. 3.4.
- Wenn im Paragraph 87, Absatz 2, BJVO bestimmt wird, dass beim Rotwild der Hegering als kleinste „Planungseinheit" im Zusammenhang mit dem Abschussplan gilt und auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes Bedacht zu nehmen ist, so verlangt diese Vorschrift nur Planungen des Rotwildabschusses auf der Basis relevanter Daten des Hegerings und nicht nur eines Jagdgebiets. Keiner jagdrechtlichen Bestimmung lässt sich entnehmen, dass eine Abschussverfügung für einen Hegering oder sogar alle Jagdgebiete eines Bezirkes zulässig wäre. Dies geht auch nicht aus dem von der BH in der Begründung angezogenen Paragraph 87, Absatz 7, BJG hervor, bezieht er sich doch erkennbar auch auf einzelne Jagdgebiete (siehe Antrag des/der „Jagdausübungsberechtigten“), was sich nur auf das jeweilige Jagdgebiet, in dem sie zur Ausübung der Jagd berechtigt sind, beziehen kann. 3.4.
- Im Übrigen versteht das Gericht den von der BH zwar nicht im Spruch zitierten aber für ihre Entscheidung erkennbar herangezogenen § 87 Abs 7 BJG als „Notparagrafen“, um „Radikalabschüsse“ (unabhängig vom Wildstand) zu ermöglichen, wenn – gemeint wohl wegen großer Wildschäden zum Nachteil der Land- und Forstwirtschaft - eine Hege (Schonung) des Schalenwildes unvertretbar ist. Dafür fehlt jeder konkrete und nachprüfbare sachliche Anhaltspunkt im Akt. Gegenteilig sagt der „forstfachliche“ Gutachter, dass ein Rückgang bei Schälschäden zu verzeichnen und der Einfluss des Rotwildes auf den Wildverbiss (im Vergleich zum Rehwild) nebensächlich sei (ohne dies zu quantifizieren) und vorwiegend im östlichen Teil des Bezirkes vorhanden sei (1.2.), was sachlich den Ausspruch der BH nicht deckt. 3.4.
- Im Übrigen versteht das Gericht den von der BH zwar nicht im Spruch zitierten aber für ihre Entscheidung erkennbar herangezogenen Paragraph 87, Absatz 7, BJG als „Notparagrafen“, um „Radikalabschüsse“ (unabhängig vom Wildstand) zu ermöglichen, wenn – gemeint wohl wegen großer Wildschäden zum Nachteil der Land- und Forstwirtschaft - eine Hege (Schonung) des Schalenwildes unvertretbar ist. Dafür fehlt jeder konkrete und nachprüfbare sachliche Anhaltspunkt im Akt. Gegenteilig sagt der „forstfachliche“ Gutachter, dass ein Rückgang bei Schälschäden zu verzeichnen und der Einfluss des Rotwildes auf den Wildverbiss (im Vergleich zum Rehwild) nebensächlich sei (ohne dies zu quantifizieren) und vorwiegend im östlichen Teil des Bezirkes vorhanden sei (1.2.), was sachlich den Ausspruch der BH nicht deckt. 3.4.
- Die Ausführungen im letzten Satz der Begründung auf Seite 7 (1.4.
- letzter Absatz) hätten allenfalls eine Verfügung des Abschusses wegen Nichteinhaltung des § 87 Abs 5 BJG (im zur Genehmigung eingereichten Abschussplan) nahe gelegt, begründen jedoch nicht die Anwendung des § 87 Abs 7 BJG. 3.4.
- Die Ausführungen im letzten Satz der Begründung auf Seite 7 (1.4.
- letzter Absatz) hätten allenfalls eine Verfügung des Abschusses wegen Nichteinhaltung des Paragraph 87, Absatz 5, BJG (im zur Genehmigung eingereichten Abschussplan) nahe gelegt, begründen jedoch nicht die Anwendung des Paragraph 87, Absatz 7, BJG. 3.4.
- Erkennbar wurde über die Anwendung des § 87 Abs 7 BJG, der ausdrücklich keine Rücksichtnahme auf den Wildbestand verlangt, versucht, die von der Judikatur des VwGH und auch des LVwG geforderte Wildstands- erhebung (insbesondere) durch Zählung zu „umgehen“ (arg.: „ohne Rücksicht auf den Wildstand“ siehe Hervorhebung auf Seite 7 des Bescheides). 3.4.
- Erkennbar wurde über die Anwendung des Paragraph 87, Absatz 7, BJG, der ausdrücklich keine Rücksichtnahme auf den Wildbestand verlangt, versucht, die von der Judikatur des VwGH und auch des LVwG geforderte Wildstands- erhebung (insbesondere) durch Zählung zu „umgehen“ (arg.: „ohne Rücksicht auf den Wildstand“ siehe Hervorhebung auf Seite 7 des Bescheides). 3.4.
- Auch aus dem im Spruch zitierten § 87 Abs 8 BJG erwächst kein Recht, einen Bezirksabschussplan festzusetzen. Er erlaubt es nur, den Abschuss bestimmter Wildstücke mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem Jagdgebiet den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt. Auch daran erkennt man, dass gesonderte Abschusspläne für einzelne Jagdgebiete zu erlassen sind. Da die Planungseinheit beim Rotwild der Hegering ist, ist die Rotwildplanung aufgrund von Daten des Hegerings zu gestalten und dem Abschussplan jener Jagdgebiete, die zum jeweiligen Hegering gehören, zu Grunde zu legen. Das kann dieselben Abschusszahlen für alle zum Hegering gehörenden Jagdgebiete bedeuten, erlaubt aber keinen einheitlichen Abschussplan für diese. 3.4.
- Auch aus dem im Spruch zitierten Paragraph 87, Absatz 8, BJG erwächst kein Recht, einen Bezirksabschussplan festzusetzen. Er erlaubt es nur, den Abschuss bestimmter Wildstücke mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem Jagdgebiet den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt. Auch daran erkennt man, dass gesonderte Abschusspläne für einzelne Jagdgebiete zu erlassen sind. Da die Planungseinheit beim Rotwild der Hegering ist, ist die Rotwildplanung aufgrund von Daten des Hegerings zu gestalten und dem Abschussplan jener Jagdgebiete, die zum jeweiligen Hegering gehören, zu Grunde zu legen. Das kann dieselben Abschusszahlen für alle zum Hegering gehörenden Jagdgebiete bedeuten, erlaubt aber keinen einheitlichen Abschussplan für diese. 3.
- Der VwGH hat zuletzt in seinem bereits oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass den Parteien des Verfahrens betreffend einen Abschussplan (Jagdpächter, Jagdausübungsberechtigte) kein subjektiv-öffentliches Recht auf Festsetzung des Abschusses in der von ihnen beantragten Höhe zukommt. Aus § 87 Abs 5 BJG ergeben sich die Ziele der Abschussplanung: Erreichung eines im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstandes. Die Behörde ist berechtigt und verpflichtet, einen vom vorgelegten Abschussplan abweichenden Abschussplan festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um dem 87 Abs 5 BJG Rechnung zu tragen. Soll ein abweichender Abschussplan festgesetzt werden, so ist dies von der BH zu begründen. Diese Begründungspflicht gilt auch für eine Festsetzung des Abschusses nach dem § 87 Abs 7 BJG (der auch eine entsprechende Antragsstellung des Jagdausübungsberechtigten vorsieht). 3.
- Der VwGH hat zuletzt in seinem bereits oben zitierten Erkenntnis ausgeführt, dass den Parteien des Verfahrens betreffend einen Abschussplan (Jagdpächter, Jagdausübungsberechtigte) kein subjektiv-öffentliches Recht auf Festsetzung des Abschusses in der von ihnen beantragten Höhe zukommt. Aus Paragraph 87, Absatz 5, BJG ergeben sich die Ziele der Abschussplanung: Erreichung eines im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstandes. Die Behörde ist berechtigt und verpflichtet, einen vom vorgelegten Abschussplan abweichenden Abschussplan festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um dem 87 Absatz 5, BJG Rechnung zu tragen. Soll ein abweichender Abschussplan festgesetzt werden, so ist dies von der BH zu begründen. Diese Begründungspflicht gilt auch für eine Festsetzung des Abschusses nach dem Paragraph 87, Absatz 7, BJG (der auch eine entsprechende Antragsstellung des Jagdausübungsberechtigten vorsieht). Eine solche inhaltliche und nachvollziehbare Begründung hat die BH unterlassen, was auch zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt. Die Begründung des Bescheides lässt nicht erkennen, warum die BH meinte, einen gemeinsamen Abschussplan für den gesamten Jagdbezirk verfügen zu dürfen. Eine - auf die Voraussetzungen des angezogenen § 87 Abs 7 BJG abgestellte - Darstellung, warum die Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft – im gesamten Jagdbezirk - nicht vertretbar und daher ein Abschuss ohne Rücksicht auf den Wildstand zu verfügen sei, fehlt gänzlich. Inwiefern die verfügten Abschüsse eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen würden, bleibt im Dunkeln. Eine - auf die Voraussetzungen des angezogenen Paragraph 87, Absatz 7, BJG abgestellte - Darstellung, warum die Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft – im gesamten Jagdbezirk - nicht vertretbar und daher ein Abschuss ohne Rücksicht auf den Wildstand zu verfügen sei, fehlt gänzlich. Inwiefern die verfügten Abschüsse eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen würden, bleibt im Dunkeln. Das von der BH herangezogene Gutachten deckt ihre Entscheidung nicht. Der Gutachter geht hinsichtlich des Wildstandes nur von den Abschusszahlen aus, obwohl er selbst Mängel bei den Abschussmeldungen nennt. Warum das gegenständliche Jagdgebiet ein „Gebiet“ iSd § 87 Abs 7 BJG ist, das wegen seines geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterausmaßes bei Rotwild - Hirsche der Klasse I und II nicht zulässt, verschweigt die Begründung und ist auch dazu kein Ermittlungsergebnis vorhanden. Ob die BH den gesamten Jagdbezirk als ein solches Gebiet ansah, hat sie nicht ausgeführt. Der Gutachter wurde zu den in diesem Zusammenhang relevanten Sachfragen nicht befragt. Seine Aussagen im Gutachten beziehen sich erkennbar auf Hegeringe. Hinsichtlich des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses reicht der alleinige Hinweis auf einen „Blick auf die Grafik“ nicht als Begründung, weil es auf den Aussagehalt bestimmter Zahlen ankommt, der verbal zu erklären ist. Der Gutachter führt auch nicht aus, warum der Altersklassenaufbau nicht biologisch richtig ist. Was er für richtig hält (also den Maßstab, an dem er misst), verschweigt er. Welcher Wildstand dem Gesetz nach anzustreben ist, warum die beantragten Abschusszahlen nicht geeignet sind, ihn zu erreichen und warum seine „Vorschläge“ dazu in der Lage sein sollen, wurde nicht ausgeführt. Inwieweit ein Hirsch einer niedrigeren oder höheren Klasse (insgesamt vier Stück) mehr oder weniger Einfluss auf den Wildverbiss – allein darum geht es im angezogenen § 87 Abs 7 BJG - haben könnte, ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Der Gutachter äußerte sich allgemein zur Abschussplanung und stellte seine Sicht der Dinge dar. Die BH hat ihm die für ihre getroffene Entscheidung relevanten Sachfragen nicht gestellt. Insoweit verwundert es auch nicht, dass im Gutachten zu den sachlichen Voraussetzungen nach § 87 Abs 5, und 7 und 8 BJG wenig bis keine verwertbaren Aussagen enthalten sind. Das von der BH herangezogene Gutachten deckt ihre Entscheidung nicht. Der Gutachter geht hinsichtlich des Wildstandes nur von den Abschusszahlen aus, obwohl er selbst Mängel bei den Abschussmeldungen nennt. Warum das gegenständliche Jagdgebiet ein „Gebiet“ iSd Paragraph 87, Absatz 7, BJG ist, das wegen seines geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterausmaßes bei Rotwild - Hirsche der Klasse römisch eins und römisch zwei nicht zulässt, verschweigt die Begründung und ist auch dazu kein Ermittlungsergebnis vorhanden. Ob die BH den gesamten Jagdbezirk als ein solches Gebiet ansah, hat sie nicht ausgeführt. Der Gutachter wurde zu den in diesem Zusammenhang relevanten Sachfragen nicht befragt. Seine Aussagen im Gutachten beziehen sich erkennbar auf Hegeringe. Hinsichtlich des ausgewogenen Geschlechterverhältnisses reicht der alleinige Hinweis auf einen „Blick auf die Grafik“ nicht als Begründung, weil es auf den Aussagehalt bestimmter Zahlen ankommt, der verbal zu erklären ist. Der Gutachter führt auch nicht aus, warum der Altersklassenaufbau nicht biologisch richtig ist. Was er für richtig hält (also den Maßstab, an dem er misst), verschweigt er. Welcher Wildstand dem Gesetz nach anzustreben ist, warum die beantragten Abschusszahlen nicht geeignet sind, ihn zu erreichen und warum seine „Vorschläge“ dazu in der Lage sein sollen, wurde nicht ausgeführt. Inwieweit ein Hirsch einer niedrigeren oder höheren Klasse (insgesamt vier Stück) mehr oder weniger Einfluss auf den Wildverbiss – allein darum geht es im angezogenen Paragraph 87, Absatz 7, BJG - haben könnte, ist im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Der Gutachter äußerte sich allgemein zur Abschussplanung und stellte seine Sicht der Dinge dar. Die BH hat ihm die für ihre getroffene Entscheidung relevanten Sachfragen nicht gestellt. Insoweit verwundert es auch nicht, dass im Gutachten zu den sachlichen Voraussetzungen nach Paragraph 87, Absatz 5,, und 7 und 8 BJG wenig bis keine verwertbaren Aussagen enthalten sind. Der angefochtene Spruchpunkt II. war also auch aufzuheben, weil seine Begründung den Spruch nicht trägt. Dieser Abschussverfügung liegen keine Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Voraussetzungen für die Nichtgenehmigung des eingereichten Abschussplans und für die Anwendung des § 87 Abs 6 bis 8 BJG zugrunde. Wie und nach welchen Kriterien die Festlegung der Abschussplanzahlen, die bei der Abschussplanbesprechung erfolgte, ist nicht nachvollziehbar. Der bloße Verweis auf ein Besprechungsergebnis des Bezirksjagdbeirats ersetzt kein Ermittlungsverfahren. Der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei. war also auch aufzuheben, weil seine Begründung den Spruch nicht trägt. Dieser Abschussverfügung liegen keine Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Voraussetzungen für die Nichtgenehmigung des eingereichten Abschussplans und für die Anwendung des Paragraph 87, Absatz 6 bis 8 BJG zugrunde. Wie und nach welchen Kriterien die Festlegung der Abschussplanzahlen, die bei der Abschussplanbesprechung erfolgte, ist nicht nachvollziehbar. Der bloße Verweis auf ein Besprechungsergebnis des Bezirksjagdbeirats ersetzt kein Ermittlungsverfahren. Die Aufhebung der Abschussverfügung im Spruchpunkt II. zieht die Aufhebung aller (und nicht nur der angefochtenen) damit verbundenen Auflagen nach sich, weil diese ohne die Verfügung rechtlich nicht existieren können. Die Aufhebung der Abschussverfügung im Spruchpunkt römisch zwei. zieht die Aufhebung aller (und nicht nur der angefochtenen) damit verbundenen Auflagen nach sich, weil diese ohne die Verfügung rechtlich nicht existieren können. 3.
- Die Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vom Antrag abweichende Festsetzung des Abschusses und für die Anwendung des § 87 Abs 7 BJG ist krass mangelhaft. Sachliche Gründe, warum eine Genehmigung nicht in Betracht kam, lassen sich dem Akt nur andeutungsweise entnehmen. Konkrete Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, auf welche die verfügten Abschussplanzahlen für Rotwild gestützt werden könnten, fehlen. Der verfügte Abschuss lässt sich auch nicht mit dem eingeholten (forstfachlichen) Gutachten begründen, mögen darin auch jagdfachliche Ausführungen enthalten sein (3.5., 3.7.). 3.
- Die Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für eine vom Antrag abweichende Festsetzung des Abschusses und für die Anwendung des Paragraph 87, Absatz 7, BJG ist krass mangelhaft. Sachliche Gründe, warum eine Genehmigung nicht in Betracht kam, lassen sich dem Akt nur andeutungsweise entnehmen. Konkrete Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, auf welche die verfügten Abschussplanzahlen für Rotwild gestützt werden könnten, fehlen. Der verfügte Abschuss lässt sich auch nicht mit dem eingeholten (forstfachlichen) Gutachten begründen, mögen darin auch jagdfachliche Ausführungen enthalten sein (3.5., 3.7.). Der Abschussplan hat das Ziel, einen dem § 87 Abs. 5 BJG entsprechenden Wildstand zu erreichen, das Verfahren zur Genehmigung oder Verfügung des Abschussplans ist ein einheitliches. Ohne Erhebung des Wildstandes kann nicht beurteilt werden, ob der vorgelegte genehmigte oder der verfügte Abschussplan dazu geeignet ist. Grundlage für jeden Abschussplan ist damit der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet. Eine Erhebung des Wildstandes hat aktenkundig nicht stattgefunden. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (VwGH 24.09.2014, 2013/03/0003, mwN). Auch die bei der Festlegung der Abschussfreigaben eines Abschussplanes zu berücksichtigenden tatsächlich getätigten Abschüsse der vorangegangenen Jahre, machen die in § 87 Abs. 5 BJG gegründete Wildstandsermittlung nicht entbehrlich (siehe das oben zit. Erk. des VwGH). Die Abschusszahlen der Vorjahre, auf die sich erkennbar (wenn auch undeutlich) die Annahme des Wildbestandes durch den Gutachter stützt, werden von ihm selbst und vom Jagdbeirat angezweifelt (1.2., 1.3.). Eine bloße Schätzung oder Rückrechnung vermag eine solche Zählung nicht zu ersetzen (VwGH 27.2.2013, 2011/03/0090, mwN). Dies gilt auch für eine bloße Festlegung durch Jagdbeiräte oder die bloße Berufung auf ein überörtliches Konzept unter Vernachlässigung der jeweils örtlichen Verhältnisse. Im Anlassfall wurden keine Wildbestandserhebungen (Wildzählungen) vorgenommen und der Beurteilung zugrunde gelegt. Der Abschussplan hat das Ziel, einen dem Paragraph 87, Absatz 5, BJG entsprechenden Wildstand zu erreichen, das Verfahren zur Genehmigung oder Verfügung des Abschussplans ist ein einheitliches. Ohne Erhebung des Wildstandes kann nicht beurteilt werden, ob der vorgelegte genehmigte oder der verfügte Abschussplan dazu geeignet ist. Grundlage für jeden Abschussplan ist damit der tatsächliche Wildstand in jedem Jagdgebiet. Eine Erhebung des Wildstandes hat aktenkundig nicht stattgefunden. Für die verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Wildstandes sind in erster Linie die Ergebnisse von umfassenden und gewissenhaft durchgeführten Wildzählungen maßgeblich (VwGH 24.09.2014, 2013/03/0003, mwN). Auch die bei der Festlegung der Abschussfreigaben eines Abschussplanes zu berücksichtigenden tatsächlich getätigten Abschüsse der vorangegangenen Jahre, machen die in Paragraph 87, Absatz 5, BJG gegründete Wildstandsermittlung nicht entbehrlich (siehe das oben zit. Erk. des VwGH). Die Abschusszahlen der Vorjahre, auf die sich erkennbar (wenn auch undeutlich) die Annahme des Wildbestandes durch den Gutachter stützt, werden von ihm selbst und vom Jagdbeirat angezweifelt (1.2., 1.3.). Eine bloße Schätzung oder Rückrechnung vermag eine solche Zählung nicht zu ersetzen (VwGH 27.2.2013, 2011/03/0090, mwN). Dies gilt auch für eine bloße Festlegung durch Jagdbeiräte oder die bloße Berufung auf ein überörtliches Konzept unter Vernachlässigung der jeweils örtlichen Verhältnisse. Im Anlassfall wurden keine Wildbestandserhebungen (Wildzählungen) vorgenommen und der Beurteilung zugrunde gelegt. 3.
- Die Zurückverweisung der Angelegenheit an die BH war schon deshalb auszusprechen, weil die erforderlichen Wildbestandserhebungen nachgeholt werden müssen. Dies erfordert einen auszuarbeitenden Plan für eine Wildzählung samt Zählmethode, Erhebungen in den Jagdgebieten und wohl die Mitwirkung der Jägerschaft vor Ort. Diese Erhebungen können vom LVwG keinesfalls schneller und kostengünstiger als von der BH vor Ort durchgeführt werden. Die gewonnenen Zählergebnisse sind einer neuerlichen forstfachlichen und jagdfachlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Das neue jagdfachliche Gutachten muss – begründete und nachvollziehbare - konkrete Aussagen betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 87 Abs 5 BJG enthalten, um beurteilen zu können, ob der vorgelegte Abschussplan für das Eigenjagdgebiet genehmigt oder nicht genehmigt werden kann und deshalb verfügt werden muss (siehe oben „einheitliches Verfahren“). Ein neues forstfachliches Gutachten ist schon deshalb erforderlich, weil der Gutachter nicht einmal die im Gutachten von ihm selbst dargestellte Gutachtensfrage (Gefährdung des Waldes) beantwortet hat. Zudem wird (allenfalls vorher gutachtlich) zu prüfen sein, ob eine Hege iSd § 87 Abs 7 BJG unvertretbar ist (wenn sich die BH im zweiten Rechtsgang noch darauf stützen möchte). Insoweit wird bei einer Anwendung dieser Vorschrift noch ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Gutachten einzuholen sein (je nach dem von welcher Interessensverletzung die BH konkret ausgeht).Das neue jagdfachliche Gutachten muss – begründete und nachvollziehbare - konkrete Aussagen betreffend das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 5, BJG enthalten, um beurteilen zu können, ob der vorgelegte Abschussplan für das Eigenjagdgebiet genehmigt oder nicht genehmigt werden kann und deshalb verfügt werden muss (siehe oben „einheitliches Verfahren“). Ein neues forstfachliches Gutachten ist schon deshalb erforderlich, weil der Gutachter nicht einmal die im Gutachten von ihm selbst dargestellte Gutachtensfrage (Gefährdung des Waldes) beantwortet hat. Zudem wird (allenfalls vorher gutachtlich) zu prüfen sein, ob eine Hege iSd Paragraph 87, Absatz 7, BJG unvertretbar ist (wenn sich die BH im zweiten Rechtsgang noch darauf stützen möchte). Insoweit wird bei einer Anwendung dieser Vorschrift noch ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Gutachten einzuholen sein (je nach dem von welcher Interessensverletzung die BH konkret ausgeht). Mangels ausreichend konkreter Aussagen und einer nachvollziehbaren Begründung zu den entscheidungswesentlichen Fragen ist das im Akt erliegende Gutachten unverwertbar (siehe 1.
- und 3.5.). Es lässt präzise Ausführungen vermissen (was bei fehlendem Gutachtensauftrag nicht überrascht). Es drückt nicht aus, warum der Wildstand nicht dem Gesetz entspricht, welcher Wildstand konkret anzustreben sei und warum der Gutachter meint, mit den von ihm vorgeschlagenen Abschusszahlen erreicht werden kann. Viele Schlussfolgerungen stellen mangels Begründung reine Behauptungen dar oder sie sind allgemeiner Natur, sodass nicht erkennbar ist, was sie für den Anlassfall konkret bedeuten. 3.
- Die BH ist an diese Rechtsansicht gebunden und hat den ihr entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Hinweis Mit der Zustellung dieses Beschlusses ist im Eigenjagdgebiet XXX der Abschuss von Rotwild - Hirsche der Klassen I und II verboten. Mit der Zustellung dieses Beschlusses ist im Eigenjagdgebiet römisch 30 der Abschuss von Rotwild - Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei verboten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.025.01.2015.013.003