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{'item': 'E F01/03/2015.013/004'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum14.07.2015 GeschäftszahlE F01/03/2015.013/004 TextDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn GK, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch XXX Rechtsanwälte OG in XXX, vom 02.04.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 26.02.2015, Zl. XXX betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn GK, geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vertreten durch römisch 30 Rechtsanwälte OG in römisch 30 , vom 02.04.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 26.02.2015, Zl. römisch 30 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Vorspruch angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 25 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 3 Z.1, Z. 2 und Z. 6 lit. a FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 36 Monaten entzogen, gerechnet ab dem Ablauf der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 22.08.2013, Zl. XXX, festgesetzten Entzugszeit. Weiters wurden die Anordnungen gemäß § 24 Abs. 3 FSG des Mandatsbescheides, ds. eine Nachschulung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens, aufrechterhalten. Mit dem im Vorspruch angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins, 25, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 6, Litera a, FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 36 Monaten entzogen, gerechnet ab dem Ablauf der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 22.08.2013, Zl. römisch 30 , festgesetzten Entzugszeit. Weiters wurden die Anordnungen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG des Mandatsbescheides, ds. eine Nachschulung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens, aufrechterhalten. Der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde kommt aus folgendem Grund Erfolg zu: § 3 FSG:Paragraph 3, FSG: „

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. […],
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  4. […].“ § 24 FSG:Paragraph 24, FSG: „
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. [...].“ Auf Sachverhaltsebene ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung von Folgendem auszugehen: Am 04.07.2013 stand der Beschwerdeführer im Verdacht, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Er wurde deswegen am 05.07.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft XXX angezeigt.Am 04.07.2013 stand der Beschwerdeführer im Verdacht, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Er wurde deswegen am 05.07.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 angezeigt. Mit Bescheid vom 06.08.2013, Zl. XXX, wurde ihm deswegen die Lenkberechtigung auf die Dauer von 14 Monaten (ab der vorläufigen Abnahme am 04.07.) entzogen und wurden begleitende Maßnahmen angeordnet. Mit Bescheid vom 06.08.2013, Zl. römisch 30 , wurde ihm deswegen die Lenkberechtigung auf die Dauer von 14 Monaten (ab der vorläufigen Abnahme am 04.07.) entzogen und wurden begleitende Maßnahmen angeordnet. Am 09.08.2013 wurde der Beschwerdeführer angezeigt, weil er im Verdacht stand, an diesem Tag einen PKW trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt zu haben. Mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl. XXX, wurde ihm daraufhin die Lenkberechtigung für weitere 6 Monate entzogen, gerechnet ab Ablauf der mit Bescheid vom 06.08.2013, Zl. XXX, festgesetzten Entzugszeit.Mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl. römisch 30 , wurde ihm daraufhin die Lenkberechtigung für weitere 6 Monate entzogen, gerechnet ab Ablauf der mit Bescheid vom 06.08.2013, Zl. römisch 30 , festgesetzten Entzugszeit. Zustellversuche dieser beiden Entziehungsbescheide scheiterten. Am 05.11.2013 hat sie der Beschwerdeführer dann bei der Bezirkshauptmannschaft übernommen. Er hat kein Rechtsmittel eingebracht. Diese Bescheide sind somit rechtskräftig. Am 06.09.2013 wurde die Mitteilung der LPD XXX über Vorfälle vom 27.07.2013 im Akt der Bezirkshauptmannschaft XXX protokolliert. Demnach stand der Beschwerdeführer im Verdacht, an dem Tag trotz vorläufig abgenommenem Führerschein ein Fahrzeug gelenkt zu haben und sei er bei der Fahrt an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt gewesen, weiters habe er eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol verweigert. Am 06.09.2013 wurde die Mitteilung der LPD römisch 30 über Vorfälle vom 27.07.2013 im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 protokolliert. Demnach stand der Beschwerdeführer im Verdacht, an dem Tag trotz vorläufig abgenommenem Führerschein ein Fahrzeug gelenkt zu haben und sei er bei der Fahrt an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt gewesen, weiters habe er eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol verweigert. Deswegen wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 05.02.2014, Zl. XXX, seine Lenkberechtigung auf die Dauer von 36 Monaten entzogen, gerechnet ab Ablauf der mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl. XXX, festgesetzten Entzugszeit. Deswegen wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 05.02.2014, Zl. römisch 30 , seine Lenkberechtigung auf die Dauer von 36 Monaten entzogen, gerechnet ab Ablauf der mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl. römisch 30 , festgesetzten Entzugszeit. Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde das Verfahren vorerst antragsgemäß ausgesetzt. Nach Vorliegen des Urteiles des LG für Strafsachen XXX vom 24.04.2014, GZ XXX, hat die Bezirkshauptmannschaft den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Der Vorstellung wurde keine Folge gegeben und erfolgte ein Anschlussentzug an den Bescheid vom 22.08.2013, Zl. XXX.Aufgrund einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde das Verfahren vorerst antragsgemäß ausgesetzt. Nach Vorliegen des Urteiles des LG für Strafsachen römisch 30 vom 24.04.2014, GZ römisch 30 , hat die Bezirkshauptmannschaft den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Der Vorstellung wurde keine Folge gegeben und erfolgte ein Anschlussentzug an den Bescheid vom 22.08.2013, Zl. römisch 30 . Der Sachverhalt vom 27.07.2013 lag zeitlich vor den Bescheiden vom 06.08.2013, Zl. XXX, und vom 22.08.2013, Zl. XXX. Er lag auch noch vor dem Vorfall vom 09.08.2013 (Verdacht des Lenkens ohne Lenkberechtigung), welcher Grund für den 6-monatigen Anschlussentzug vom 22.08.2013 war. Der Sachverhalt vom 27.07.2013 wurde jedoch erst mit Mandatsbescheid vom 05.02.2014, Zl. XXX, führerscheinrechtlich behandelt und wurde eine Entziehung in Form eines Anschlussentzuges von 36 Monaten (gerechnet ab Ablauf der mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl. XXX, festgesetzten Entziehungsdauer) angeordnet.Der Sachverhalt vom 27.07.2013 lag zeitlich vor den Bescheiden vom 06.08.2013, Zl. römisch 30 , und vom 22.08.2013, Zl. römisch 30 . Er lag auch noch vor dem Vorfall vom 09.08.2013 (Verdacht des Lenkens ohne Lenkberechtigung), welcher Grund für den 6-monatigen Anschlussentzug vom 22.08.2013 war. Der Sachverhalt vom 27.07.2013 wurde jedoch erst mit Mandatsbescheid vom 05.02.2014, Zl. römisch 30 , führerscheinrechtlich behandelt und wurde eine Entziehung in Form eines Anschlussentzuges von 36 Monaten (gerechnet ab Ablauf der mit Bescheid vom 22.08.2013, Zl. römisch 30 , festgesetzten Entziehungsdauer) angeordnet. Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung ist die Frage, inwieweit die im § 3 FSG näher umschriebenen Eignungsvoraussetzungen (nicht mehr) vorliegen. Dementsprechend sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist auch vom Landesverwaltungsgericht zu beachten. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig (Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot
(2003)94, siehe auch die Nachweise bei Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr,
(2009)585f und die Judikatur des VwGH bei Grundtner/Pürstl, FSG5
(2013), § 24 E 22 bis 24). Für die Behörde bedeutet dies, dass sie zur Klärung des Sachverhaltes (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Umständen, die für die Entziehung und die Dauer entscheidend sind) nötigen und zumutbaren Ermittlungen setzen muss. Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung ist die Frage, inwieweit die im Paragraph 3, FSG näher umschriebenen Eignungsvoraussetzungen (nicht mehr) vorliegen. Dementsprechend sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz ist auch vom Landesverwaltungsgericht zu beachten. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig (Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot
(2003)94, siehe auch die Nachweise bei Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr,
(2009)585f und die Judikatur des VwGH bei Grundtner/Pürstl, FSG5
(2013), Paragraph 24, E 22 bis 24). Für die Behörde bedeutet dies, dass sie zur Klärung des Sachverhaltes (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Umständen, die für die Entziehung und die Dauer entscheidend sind) nötigen und zumutbaren Ermittlungen setzen muss. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus wie folgt: Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Erlangt die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens dar (VwGH 1.7.1999, 99/11/0004, 23.10.2001, 2001/11/0185; 28.10.2003, 2002/11/0153).Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Erlangt die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens dar (VwGH 1.7.1999, 99/11/0004, 23.10.2001, 2001/11/0185; 28.10.2003, 2002/11/0153). Im gegenständlichen Fall wurden die ersten beiden Entziehungsbescheide dem Beschwerdeführer am 05.11.2013 übergeben. Es wurde also offensichtlich davon ausgegangen, dass sie nicht schon vorher gültig zugestellt wurden. Ob die Entziehung mit zwei Bescheiden im Licht der oben dargestellten Judikatur zulässig war, ist nicht zu prüfen, weil sie rechtskräftig geworden sind. Zu prüfen ist, ob der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte Anschlussentzung rechtmäßig ist. Am 06.09.2013 erlangte die Bezirkshauptmannschaft Kenntnis von den Vorfällen vom 27.07.2013. Damit wurden weitere die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende Tatsachen bekannt. Ausgehend von der Zustellung der vorangegangenen beiden Entziehungsbescheide am 05.11.2013 waren sie in dem Zeitpunkt, als die Bezirkshauptmannschaft Kenntnis vom Verdacht der neuen Übertretungen erlangte, noch nicht erlassen, das Führerscheinverfahren war also noch offen. Damit hätte der Behörde von vornherein klar sein müssen, dass es um mehre Verwaltungsstraftatbestände bzw. strafgerichtliche Tatbestände in engem zeitlichen Zusammenhang geht (Alkoholdelikt vom 04.07.2013, Verkehrsunfall mit Personenschaden, Lenken trotz vorläufig abgenommenem Führerschein und Alkotestverweigerung [allenfalls alkoholisiertes Lenken] am 27.07.2013 und Lenken ohne Lenkberechtigung am 09.08.2013). Sie hätte die führerscheinrechtlich relevanten Taten vom 27.07.2013 einarbeiten und bei der Festlegung der Entziehungsdauer berücksichtigen müssen. Es ist nicht zulässig, nach der Erlassung des Entziehungsbescheides vom 22.08.2013 für bereits zuvor verwirklichte Tatsachen einen sog. Anschlussentzug anzuordnen. Damit verstößt die Behörde gegen das oben dargelegte Prinzip der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend wird angemerkt, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation eine Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens durch die Behörde ausscheidet, wenn ihr jener Sachverhalt, der dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, bereits vor Erlassung des Bescheides vom 22.08.2013 bekannt war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.F01.03.2015.013.004

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