RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum10.08.2015 GeschäftszahlE B02/09/2015.004/002 TextZahl: E B02/09/2015.004/002 Eisenstadt, am 10.08.2015 ESA GmbH, XXXESA GmbH, römisch 30 Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerden I.römisch eins. der Frau EK, wohnhaft in XXX, undder Frau EK, wohnhaft in römisch 30 , und II.römisch zwei. der F Projekt & Beteiligungs GmbH, XXXder F Projekt & Beteiligungs GmbH, römisch 30 beide vertreten durch die Partner Rechtsanwälte GmbH, in XXX, vom 10.07.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX, vom 17.06.2015, Zl. XXX, in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung,beide vertreten durch die Partner Rechtsanwälte GmbH, in römisch 30 , vom 10.07.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , vom 17.06.2015, Zl. römisch 30 , in einem Verfahren nach der Gewerbeordnung, zu Recht e r k a n n t:
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX, vom 17.06.2015, Zahl: XXX, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen auf Zustellung der relevanten Aktenteile sowie des Genehmigungsbescheides für das auf dem Grundstück mit der Gst. Nr. XXX, KG XXX, bewilligte Betonwerk mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf die §§ 62 Abs. 1 - 3, 17, 37, 8 und 42 AVG sowie § 356 GewO in der Fassung vom 12.01.2012.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , vom 17.06.2015, Zahl: römisch 30 , wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen auf Zustellung der relevanten Aktenteile sowie des Genehmigungsbescheides für das auf dem Grundstück mit der Gst. Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , bewilligte Betonwerk mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Paragraphen 62, Absatz eins, - 3, 17, 37, 8 und 42 AVG sowie Paragraph 356, GewO in der Fassung vom 12.01.
- In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass die Genehmigung für die gegenständliche Anlage mit Bescheid der BH vom 22.02.2012 erteilt wurde. Die Einschreiterinnen hätten mit Schreiben vom 30.04.2015 die Zustellung der relevanten Aktenteile sowie des Genehmigungsbescheides beantragt. Ein Antrag auf bescheidmäßige Anerkennung der nachträglichen Parteistellung sei jedoch nicht erfolgt. In der Folge wird in der Bescheidbegründung die anzuwendende Rechtslage wiedergegeben und festgestellt, dass die gegenständliche mündliche Verhandlung am 06.02.2012 durchgeführt worden sei. Diese sei durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde XXX, durch Anschlag an den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern (was sich aus den im Akt aufliegenden 3 Bestätigungen über den Anschlag durch die Gemeinde XXX ergebe) und persönliche Verständigungen kundgemacht worden.In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, dass die Genehmigung für die gegenständliche Anlage mit Bescheid der BH vom 22.02.2012 erteilt wurde. Die Einschreiterinnen hätten mit Schreiben vom 30.04.2015 die Zustellung der relevanten Aktenteile sowie des Genehmigungsbescheides beantragt. Ein Antrag auf bescheidmäßige Anerkennung der nachträglichen Parteistellung sei jedoch nicht erfolgt. In der Folge wird in der Bescheidbegründung die anzuwendende Rechtslage wiedergegeben und festgestellt, dass die gegenständliche mündliche Verhandlung am 06.02.2012 durchgeführt worden sei. Diese sei durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde römisch 30 , durch Anschlag an den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern (was sich aus den im Akt aufliegenden 3 Bestätigungen über den Anschlag durch die Gemeinde römisch 30 ergebe) und persönliche Verständigungen kundgemacht worden. Gegenüber den beiden Einschreiterinnen sei davon auszugehen, dass eine qualifizierte, doppelte Kundmachung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung vom 20.01.2012 durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Betriebsanlage benachbarten Häusern erfolgt sei. Ein unmittelbar benachbartes Haus auf dem Grundstück Nummer XX, KG XX, habe nicht bestanden, eine entsprechende Baubewilligung sei erst mit 19.06.2013 erteilt worden.Gegenüber den beiden Einschreiterinnen sei davon auszugehen, dass eine qualifizierte, doppelte Kundmachung im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung vom 20.01.2012 durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Betriebsanlage benachbarten Häusern erfolgt sei. Ein unmittelbar benachbartes Haus auf dem Grundstück Nummer römisch zwanzig, KG römisch zwanzig, habe nicht bestanden, eine entsprechende Baubewilligung sei erst mit 19.06.2013 erteilt worden. Weiters gehe die Behörde davon aus, dass eine Kundmachung der mündlichen Verhandlung durch Anschlag an das Haus der Einschreiterin K auf dem Grundstück Nummer X, KG XX, erfolgt sei und dies obwohl ein Anschlag an diesem Haus für eine qualifizierte Kundmachung und damit den Eintritt der Präklusionswirkungen nicht erforderlich gewesen sei, da dieses Haus nicht als unmittelbar benachbartes Haus zur Betriebsanlage anzusehen sei, als unmittelbar benachbart kämen Häuser in Betracht, die sich in unmittelbarer, räumlicher Nähe der Betriebsanlage befinden. Ein solches räumliches Naheverhältnis zur Betriebsanlage sei, wie sich aus der Judikatur des VwGH ergebe, bei einer Entfernung von ca. 250 m und dazwischen liegender Straße und Grundstücken nicht gegeben. Das Haus der Einschreiterin sei etwa 750 m von der Betriebsanlage entfernt.Weiters gehe die Behörde davon aus, dass eine Kundmachung der mündlichen Verhandlung durch Anschlag an das Haus der Einschreiterin K auf dem Grundstück Nummer römisch zehn, KG römisch zwanzig, erfolgt sei und dies obwohl ein Anschlag an diesem Haus für eine qualifizierte Kundmachung und damit den Eintritt der Präklusionswirkungen nicht erforderlich gewesen sei, da dieses Haus nicht als unmittelbar benachbartes Haus zur Betriebsanlage anzusehen sei, als unmittelbar benachbart kämen Häuser in Betracht, die sich in unmittelbarer, räumlicher Nähe der Betriebsanlage befinden. Ein solches räumliches Naheverhältnis zur Betriebsanlage sei, wie sich aus der Judikatur des VwGH ergebe, bei einer Entfernung von ca. 250 m und dazwischen liegender Straße und Grundstücken nicht gegeben. Das Haus der Einschreiterin sei etwa 750 m von der Betriebsanlage entfernt. Die Einschreiterinnen seien gemäß § 42 Abs. 1 AVG präkludiert, mangels Parteistellung seien die Anträge zurückzuweisen.Die Einschreiterinnen seien gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG präkludiert, mangels Parteistellung seien die Anträge zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In der Beschwerde wird zunächst zur Feststellung im Bescheid der BH, dass der Antrag auf bescheidmäßige Anerkennung der nachträglichen Parteistellung nicht erfolgt sei, festgehalten, dass der Antrag auf Bescheidzustellung den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung mit einschließe. Aus dem gesamten Schriftsatz vom 30.04.2015 ergebe sich klar, in welchem Sinn der Antrag zu verstehen sei, nämlich auch auf nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung. Es sei unrichtig, dass die Verhandlung vom 06.02.2012 durch Anschlag an der Amtstafel im Gemeindeamt und durch Anschlag an den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern und persönliche Verständigungen kundgemacht worden sei. Ein Anschlag in den Häusern der Beschwerdeführerinnen durch die Gemeinde sei nicht erfolgt. Die Auffassung der Behörde, dass unmittelbar benachbarte Häuser nur solche seien, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befinden, übersehe, dass das auch von der Behörde herangezogene VwGH-Erkenntnis vom 17.11.2004, 2003/04/0091, klar ausspreche, dass hier „städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte“. Im gegenständlichen Verfahren könne vom Gegenteil städtischer Verhältnisse gesprochen werden. Außer der Betriebsanlage und dem im Eigentum der Beschwerdeführerinnen stehenden Paulahof würden sich überhaupt keine Gebäude im unmittelbaren Umfeld der Betriebsanlage befinden. Dem entsprechend handle es sich aufgrund der unmittelbar bestehenden Sichtachsen sehr wohl um unmittelbar benachbarte Häuser im Sinne des § 356 GewO. Darüber hinaus wäre auch auf das Grundstück und nicht nur auf Gebäude abzustellen, da auch dieses dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen diente. Der von der Behörde herangezogene Abstand von 750 m sei daher irrelevant.Die Auffassung der Behörde, dass unmittelbar benachbarte Häuser nur solche seien, die sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befinden, übersehe, dass das auch von der Behörde herangezogene VwGH-Erkenntnis vom 17.11.2004, 2003/04/0091, klar ausspreche, dass hier „städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte“. Im gegenständlichen Verfahren könne vom Gegenteil städtischer Verhältnisse gesprochen werden. Außer der Betriebsanlage und dem im Eigentum der Beschwerdeführerinnen stehenden Paulahof würden sich überhaupt keine Gebäude im unmittelbaren Umfeld der Betriebsanlage befinden. Dem entsprechend handle es sich aufgrund der unmittelbar bestehenden Sichtachsen sehr wohl um unmittelbar benachbarte Häuser im Sinne des Paragraph 356, GewO. Darüber hinaus wäre auch auf das Grundstück und nicht nur auf Gebäude abzustellen, da auch dieses dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen diente. Der von der Behörde herangezogene Abstand von 750 m sei daher irrelevant. Die Beschwerdeführerinnen stellen folgenden Antrag: „Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wiederholen die Beschwerdeführer daher ihren Antrag auf Zustellung der relevanten Aktenteile sowie des Genehmigungsbescheides vom
- Februar 2012, Zl. XXX, und stellen in diesem Zusammenhang klar, dass der Antrag auch auf zur (sic) Erkennung der „nachträglichen“ Parteistellung gerichtet ist“.„Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wiederholen die Beschwerdeführer daher ihren Antrag auf Zustellung der relevanten Aktenteile sowie des Genehmigungsbescheides vom
- Februar 2012, Zl. römisch 30 , und stellen in diesem Zusammenhang klar, dass der Antrag auch auf zur (sic) Erkennung der „nachträglichen“ Parteistellung gerichtet ist“. § 356 GewO idF. BGBl. I Nr. 131/2004, der von 01.12.2004 bis 13.02.2013 in Geltung stand, lautet:Paragraph 356, GewO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004,, der von 01.12.2004 bis 13.02.2013 in Geltung stand, lautet: „
(1)Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt, so sind die im ersten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (§§ 19 ff WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.„
(1)Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (Paragraph 41, AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstücks und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden; dies gilt nicht, wenn das Genehmigungsprojekt ein Gasflächenversorgungsleitungsnetz oder ein Fernwärmeleitungsnetz betrifft. Wenn es sich bei den Eigentümern des Betriebsgrundstücks oder bei den Eigentümern der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke um Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 handelt, so sind die im ersten Satz angeführten Angaben dem Verwalter (Paragraphen 19, ff WEG 2002) nachweislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümern unverzüglich durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.
(2)….“ § 41 AVG, in der von 01.01.2012 bis 28.02.2013 in Geltung stehenden Fassung, lautet:Paragraph 41, AVG, in der von 01.01.2012 bis 28.02.2013 in Geltung stehenden Fassung, lautet: „
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“ § 42 AVG, in der von 01.01.2008 bis 28.02.2013 in Geltung stehenden Fassung, lautet:Paragraph 42, AVG, in der von 01.01.2008 bis 28.02.2013 in Geltung stehenden Fassung, lautet: „
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.„
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.“ Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Beschwerdebegehren: Das der Beschwerde zu entnehmende Begehren (§ 9 Abs. 1 Z. 4 VwGVG) besteht im „wiederholen des Antrags auf Zustellung der relevanten Aktenteile sowie des Genehmigungsbescheides vom 22.2.2012“. Ergänzend wird klargestellt, dass der „Antrag auch auf zur Erkennung der „nachträglichen“ Parteistellung“ gerichtet ist“.Das der Beschwerde zu entnehmende Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) besteht im „wiederholen des Antrags auf Zustellung der relevanten Aktenteile sowie des Genehmigungsbescheides vom 22.2.2012“. Ergänzend wird klargestellt, dass der „Antrag auch auf zur Erkennung der „nachträglichen“ Parteistellung“ gerichtet ist“. In dem am 04.05.2015 bei der BH XXX eingelangten Schriftsatz, der der Entscheidung der BH zugrunde liegt, wenden die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen „als übergangene Nachbarn“ die „Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ein“ und „beantragen zur Wahrung ihrer Parteienrechte die Zustellung der relevanten Aktenteile sowie des Genehmigungsbescheides“.In dem am 04.05.2015 bei der BH römisch 30 eingelangten Schriftsatz, der der Entscheidung der BH zugrunde liegt, wenden die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen „als übergangene Nachbarn“ die „Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ein“ und „beantragen zur Wahrung ihrer Parteienrechte die Zustellung der relevanten Aktenteile sowie des Genehmigungsbescheides“. Über diese beiden konkreten Anträge wird mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17.06.2015 abgesprochen. Sie hat den Antrag mangels Parteistellung zurückgewiesen. Abgesehen von der verunglückten Formulierung „auch auf zur Erkennung der „nachträglichen“ Parteistellung“ ist festzuhalten, dass dem Antrag, über den die BH entschieden hat, kein Begehren auf Zuerkennung der Parteistellung zu entnehmen ist. Eine Ausweitung des ursprünglichen Antrags ist im Beschwerdeverfahren nicht möglich, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die Behörde im angefochtenen Bescheid entschieden hat. Der Beschwerde ist aber insoweit Recht zu geben, als ein Antrag auf Zustellung eines Bescheides den Antrag auf Feststellung der Parteistellung inkludiert (vgl. VwGH vom 09.11.2006, 2005/07/0123). Die Abgrenzung des Begehrens auf einen entweder deklaratorischen oder aber konstitutiven Abspruch durch die Behörde ist nicht weiter von Belang, da durch die Ausführungen zum Antrag auf Zustellung bestimmter Bescheide die inhaltliche Prüfung, in wie weit eine Parteistellung besteht, untrennbar verbunden ist und diese ja auch von der Erstbehörde vorgenommen wurde (VwGH 15.05.2010, 2010/15/0355-3).Der Beschwerde ist aber insoweit Recht zu geben, als ein Antrag auf Zustellung eines Bescheides den Antrag auf Feststellung der Parteistellung inkludiert vergleiche VwGH vom 09.11.2006, 2005/07/0123). Die Abgrenzung des Begehrens auf einen entweder deklaratorischen oder aber konstitutiven Abspruch durch die Behörde ist nicht weiter von Belang, da durch die Ausführungen zum Antrag auf Zustellung bestimmter Bescheide die inhaltliche Prüfung, in wie weit eine Parteistellung besteht, untrennbar verbunden ist und diese ja auch von der Erstbehörde vorgenommen wurde (VwGH 15.05.2010, 2010/15/0355-3). Das Vorbringen, der Antrag werde wiederholt, kann wohl nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des Bescheides und die positive Erledigung ihrer Anträge begehren. Kundmachung der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2012: Mit Bescheid der BH XXX, vom 22.02.2012, Zahl XXX, wurde die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Betonwerks auf dem Grundstück Nr. XXX, KG XXX, erteilt.Mit Bescheid der BH römisch 30 , vom 22.02.2012, Zahl römisch 30 , wurde die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Betonwerks auf dem Grundstück Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , erteilt. Mit Kundmachung vom 20.01.2012 beraumte die BH im Zuge des Genehmigungsverfahrens für diese Betriebsanlage eine mündliche Verhandlung für den 06.02.2012 an. Die Kundmachung enthält einen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG.Mit Kundmachung vom 20.01.2012 beraumte die BH im Zuge des Genehmigungsverfahrens für diese Betriebsanlage eine mündliche Verhandlung für den 06.02.2012 an. Die Kundmachung enthält einen Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, AVG. Zur Verhandlung wurden die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke persönlich geladen. Das ergibt sich aus den aus dem Verfahrensakt zu entnehmenden Zustellnachweisen. Die Kundmachung durch Anschlag in der Gemeinde ergibt sich aus der ausdrücklichen Feststellung in der Verhandlungsschrift vom 06.02.2012. Die Verhandlungsschrift hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde, sie liefert somit den vollen Beweis über Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung. Ein Vorbringen, dass den Inhalt der Verhandlungsschrift in Zweifel ziehen würde, liegt nicht vor. Die Verhandlung wurde daher entsprechend § 41 Abs. 1 AVG in der zitierten Fassung (persönliche Ladung der bekannten Beteiligten und Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde) kundgemacht.Die Verhandlung wurde daher entsprechend Paragraph 41, Absatz eins, AVG in der zitierten Fassung (persönliche Ladung der bekannten Beteiligten und Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde) kundgemacht. Für den Eintritt der Präklusionsfolgen ist darüber hinaus gemäß § 42 AVG in der zitierten Fassung die Kundmachung „in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form“ erforderlich. Das ist nach § 356 GewO der Anschlag an den unmittelbar benachbarten Häusern.Für den Eintritt der Präklusionsfolgen ist darüber hinaus gemäß Paragraph 42, AVG in der zitierten Fassung die Kundmachung „in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form“ erforderlich. Das ist nach Paragraph 356, GewO der Anschlag an den unmittelbar benachbarten Häusern. Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass entsprechend der Verfügung der BH in der Kundmachung der Anschlag an drei unmittelbar benachbarten Häusern erfolgt sei, was sich aus drei im Akt aufliegenden Bestätigungen ergebe. Entgegen dieser Begründung ist diesen Bestätigungen aber nicht zu entnehmen, in welchen Häusern der Anschlag erfolgte. Die Eigentümer der Gebäude auf dem Grundstück Nr. XX, KG XXX, auf dem sich ein Umspannwerk befindet, wurden persönlich geladen.Der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass entsprechend der Verfügung der BH in der Kundmachung der Anschlag an drei unmittelbar benachbarten Häusern erfolgt sei, was sich aus drei im Akt aufliegenden Bestätigungen ergebe. Entgegen dieser Begründung ist diesen Bestätigungen aber nicht zu entnehmen, in welchen Häusern der Anschlag erfolgte. Die Eigentümer der Gebäude auf dem Grundstück Nr. römisch zwanzig, KG römisch 30 , auf dem sich ein Umspannwerk befindet, wurden persönlich geladen. Für die Beurteilung der Beschwerde ist es jedoch irrelevant, ob im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Anschlag der Kundmachung an „unmittelbar benachbarten Häusern“ von der Behörde veranlasst werden sollte, da es in diesem Verfahren keine „unmittelbar benachbarten Häusern“ im Sinne von § 356 GewO gab. Die Kundmachungserfordernisse waren daher, da es hinsichtlich des Erfordernisses des Anschlags in unmittelbar benachbarten Häusern keinen Anwendungsbereich gab, durch die erfolgten persönlichen Ladungen und den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde erfüllt.Für die Beurteilung der Beschwerde ist es jedoch irrelevant, ob im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ein Anschlag der Kundmachung an „unmittelbar benachbarten Häusern“ von der Behörde veranlasst werden sollte, da es in diesem Verfahren keine „unmittelbar benachbarten Häusern“ im Sinne von Paragraph 356, GewO gab. Die Kundmachungserfordernisse waren daher, da es hinsichtlich des Erfordernisses des Anschlags in unmittelbar benachbarten Häusern keinen Anwendungsbereich gab, durch die erfolgten persönlichen Ladungen und den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde erfüllt. Die Beschwerdeführerinnen haben weder bis zum Tag der Verhandlung schriftlich noch in der Verhandlung mündlich Einwendungen erhoben. Sie haben daher jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Parteistellung mehr. Die BH hat die gestellten Anträge zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Zum Begriff „unmittelbar benachbarten Häusern": In der Beschwerde wird, mit dem Argument, dass der Anschlag an den benachbarten Häusern nach § 356 GewO auf „städtische Verhältnisse“ Bezug nehme, vorgebracht, dass der von der Behörde herangezogene Abstand von 750 m irrelevant wäre. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.In der Beschwerde wird, mit dem Argument, dass der Anschlag an den benachbarten Häusern nach Paragraph 356, GewO auf „städtische Verhältnisse“ Bezug nehme, vorgebracht, dass der von der Behörde herangezogene Abstand von 750 m irrelevant wäre. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der zu der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des VwGH vom 17.11.2004, 2003/04/0091, publizierte Rechtssatz lautet: „§ 356 Abs. 1 GewO 1994 sieht - neben dem Anschlag in der Gemeinde - eine Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag in den "unmittelbar benachbarten Häusern" vor. Es kommt also nicht bloß darauf an, ob ein Haus in der Nachbarschaft der Betriebsanlage gelegen ist, sondern vielmehr, ob dieses Haus der Betriebsanlage unmittelbar benachbart ist. Als "unmittelbar benachbart" kommen daher nur benachbarte Häuser in Betracht, die sich weiters in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befinden. In diesem Sinne wurde auch die bereits in der Vorgängerbestimmung des derzeit geltenden § 356 Abs. 1 GewO 1994 enthaltene Regelung verstanden, durch die den städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte (Hinweis RV, 495 BlgNR, 13 GP, 261). "Unmittelbar benachbarte Häuser" seien daher jene, so Mache/Kinscher, GewO
(1982)S. 697, "die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser Betriebsanlage am Nächsten liegen, auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt". Unmittelbare Nachbarschaft erforderte und erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein. (Hier kein solches räumliches Naheverhältnis zur Betriebsanlage des Nachbarhauses: Entfernung von ca. 250 m, ein Straßen- sowie ein weiteres Grundstück liegen dazwischen).“ Ein inhaltlich im wesentlichen übereinstimmender Rechtssatz besteht zur Entscheidung des VwGH vom 17.11.2004, 2004/04/0169.“„§ 356 Absatz eins, GewO 1994 sieht - neben dem Anschlag in der Gemeinde - eine Kundmachung der Verhandlung durch Anschlag in den "unmittelbar benachbarten Häusern" vor. Es kommt also nicht bloß darauf an, ob ein Haus in der Nachbarschaft der Betriebsanlage gelegen ist, sondern vielmehr, ob dieses Haus der Betriebsanlage unmittelbar benachbart ist. Als "unmittelbar benachbart" kommen daher nur benachbarte Häuser in Betracht, die sich weiters in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befinden. In diesem Sinne wurde auch die bereits in der Vorgängerbestimmung des derzeit geltenden Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 enthaltene Regelung verstanden, durch die den städtischen Verhältnissen Rechnung getragen werden sollte (Hinweis RV, 495 BlgNR, 13 GP, 261). "Unmittelbar benachbarte Häuser" seien daher jene, so Mache/Kinscher, GewO
(1982)S. 697, "die rund um die zur Verhandlung stehende Betriebsanlage dieser Betriebsanlage am Nächsten liegen, auch dann, wenn dazwischen eine Straße liegt". Unmittelbare Nachbarschaft erforderte und erfordert demnach zwar keine gemeinsame Grundgrenze, wohl aber darf das Betriebsgrundstück vom bebauten Grundstück lediglich durch eine Straße oder in einer dieser vergleichbaren Weise getrennt sein. (Hier kein solches räumliches Naheverhältnis zur Betriebsanlage des Nachbarhauses: Entfernung von ca. 250 m, ein Straßen- sowie ein weiteres Grundstück liegen dazwischen).“ Ein inhaltlich im wesentlichen übereinstimmender Rechtssatz besteht zur Entscheidung des VwGH vom 17.11.2004, 2004/04/0169.“ Aus der zitierten Judikatur ergibt sich die Abgrenzung, was unter unmittelbar angrenzenden Häusern zu verstehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei 250 m entfernten Häusern das Bestehen eines räumlichen Naheverhältnisses verneint. Die nächsten zum Zeitpunkt der Ladung bestehenden Gebäude sind über 700 m von der Betriebsanlage entfernt und befindet sich auf den Grundstücken X und XX bzw. XXX der KG XXX. Zwischen den Gebäuden befinden sich über 20 Grundstücke und die Straße L 303.Aus der zitierten Judikatur ergibt sich die Abgrenzung, was unter unmittelbar angrenzenden Häusern zu verstehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei 250 m entfernten Häusern das Bestehen eines räumlichen Naheverhältnisses verneint. Die nächsten zum Zeitpunkt der Ladung bestehenden Gebäude sind über 700 m von der Betriebsanlage entfernt und befindet sich auf den Grundstücken römisch zehn und römisch zwanzig bzw. römisch 30 der KG römisch 30 . Zwischen den Gebäuden befinden sich über 20 Grundstücke und die Straße L 303. Die Formulierung, dass „städtischen Verhältnissen“ Rechnung getragen werden soll, bedeutet lediglich, dass mit dieser Bestimmung sichergestellt werden soll, dass auch im städtischen Bereich, insbesondere dort, wo Wohnhäuser mit mehreren Wohnungen bestehen, eine ausreichende Publizität der Kundmachung gegeben ist. Das lässt aber, wie sich aus der vom VwGH vorgenommenen Abgrenzung auf unmittelbar an die Betriebsanlage angrenzende oder durch eine Straße von der Betriebsanlage getrennte Grundstücke ergibt, nicht den Umkehrschluss zu, dass im ländlichen bzw. dünn besiedelten Bereich in den nächstgelegenen Häusern, unabhängig von deren Entfernung, ein Anschlag zu erfolgen hat. Eine solche Interpretation verbietet sich schon aufgrund des Wortlauts der Bestimmung, der auf „unmittelbar benachbarte Häuser“ Bezug nimmt. Wäre auf alle benachbarten Häuser abzustellen, wäre der Begriff „unmittelbar“ überflüssiger Text. Ein Zusammenhang mit einer „unmittelbaren Sichtachse“, wie er in der Beschwerde hergestellt wird, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für einen Anschlag auf unbebauten Grundstücken, das Gesetz nimmt ausdrücklich auf Häuser Bezug. Welche Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführerinnen stehen, ist irrelevant, da es sich nicht um unmittelbar an das Betriebsgrundstück angrenzende Flächen handelt. Das angezogene Argument geht auch bei näherer Betrachtung der konkreten Verfahren, die Gegenstand der zitierten höchstgerichtlichen Verfahren waren, ins Leere. Bei der Marktgemeinde H im Bezirk Grieskirchen kann es sich nur um Haag im Hausruck (2168 Einwohner) oder Hofkirchen an der Trattnach (1625 Einwohner), bei der Gemeinde R im Bezirk Krems nur um Rastenfeld (1467 Einw.), Rohrendorf an der Krems (2066 Einw.) oder Rossatz-Arnsdorf (1040 Einw.) handeln, also durchaus nicht um Gemeinden mit ausgeprägt städtischen Verhältnissen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Frau EK, vertreten durch Partner Rechtsanwälte GmbH, XXX,Frau EK, vertreten durch Partner Rechtsanwälte GmbH, römisch 30 , 2) F Projekt & Beteiligungs GmbH, vertreten durch XXX,F Projekt & Beteiligungs GmbH, vertreten durch römisch 30 , 3) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes3) Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.B02.09.2015.004.002