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{'item': 'E 015/10/2015.024/006'}

Obsah (11)§ 50§ 25a§ 64§ 9§ 1§ 2§ 35§ 36§ 39§ 5§ 94

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum21.09.2015 GeschäftszahlE 015/10/2015.024/006 TextZahl: E 015/10/2015.024/006 Eisenstadt, am 21.09.2015 GD, XXXGD, römisch 30

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dassGemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass - der Tatzeitraum im Tatvorwurf „30.08.2014“ zu lauten hat und - die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag und 14 Stunden herabgesetzt werden. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Bezirkshauptmannschaft verringert sich daher auf 40 Euro. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Einleitend wird festgehalten, dass der gegenständliche Akt der nunmehr zur Entscheidung zuständigen Richterin aufgrund der mit 05.08.2015 geänderten Geschäftsverteilung zur Entscheidung zugewiesen wurde. Mit dem im Vorspruch zitierten Straferkenntnis wurde folgende Strafe verhängt: „

  1. Sie haben es als Obmann und somit zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs. 1 VStG) des Vereins „PRO XXX", mit Sitz in XXX, zu verantworten, dass der genannte Verein seit August 2009 bis 30.8.2014, zumindest einmal jährlich im Rahmen der jährlich im August am Sonnensee XXX stattfindenden „Summer Closing Party" das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ (§ 94 Z 26 GewO 1994 idgF) selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt hat, als durch den Verein zuletzt bei der am 30.8.2014 veranstalteten „Summer Closing Party", an der ca. 1200 Personen teilnahmen, alkoholische und nichtalkoholische Getränke in verschlossenen und unverschlossen Gefäßen (wie z. B. 0,5 l Bier um 3,50 Euro, 0,5 l Radler um 3,50 Euro, Weißer Spritzer um 2 Euro, Sekt um 3 Euro, 0,5 l Almdudler um 3 Euro, Red Bull um 3,50 Euro, Spirituosen wie Jägermeister um 2,50 Euro, Klopfer um 2,50 Euro) ausgeschenkt wurden, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.„
  2. Sie haben es als Obmann und somit zur Vertretung nach außen Berufener (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) des Vereins „PRO XXX", mit Sitz in römisch 30 , zu verantworten, dass der genannte Verein seit August 2009 bis 30.8.2014, zumindest einmal jährlich im Rahmen der jährlich im August am Sonnensee römisch 30 stattfindenden „Summer Closing Party" das Gewerbe „Gastgewerbe in der Betriebsart Bar“ (Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 idgF) selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausgeübt hat, als durch den Verein zuletzt bei der am 30.8.2014 veranstalteten „Summer Closing Party", an der ca. 1200 Personen teilnahmen, alkoholische und nichtalkoholische Getränke in verschlossenen und unverschlossen Gefäßen (wie z. B. 0,5 l Bier um 3,50 Euro, 0,5 l Radler um 3,50 Euro, Weißer Spritzer um 2 Euro, Sekt um 3 Euro, 0,5 l Almdudler um 3 Euro, Red Bull um 3,50 Euro, Spirituosen wie Jägermeister um 2,50 Euro, Klopfer um 2,50 Euro) ausgeschenkt wurden, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
  3. § 366 Abs. 1 Zif. 1 GewO 1994 BGBl. Nr. 194/1994 idgF
  4. Paragraph 366, Absatz eins, Zif. 1 GewO 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Ersatzfreiheitsstrafe von € 600,00 2 Tage(

  1. n)10 Stunde(
  2. n)0 § 366 Abs. 1 GewO 1994€ 600,00 2 Tage(
  3. n)10 Stunde(
  4. n)0 Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 Minute(
  5. n)Ferner hat der Beschuldigte

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher € 660,00.

§ 9Abs. 7 VSt

G haftet der Verein „PRO XXX" für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."

Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet der Verein „PRO XXX" für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand." Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Bei der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar (§ 94 Z 26 GewO 1994 idgF) ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung durch den Verein „PRO XXX“ im Rahmen des Vereinsfestes „Summer Closing Party“ komme die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 25 GewO 1994 zum Tragen. Der gemeinnützige Verein diene seit seiner Gründung 2009 der Jugendarbeit und Jugendförderung, der Verbesserung des Dorfklimas sowie der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und wohltätigen Organisationen. Auch die Veranstaltung „Summer Closing Party“ diene diesen Vereinszwecken. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Organisation der Veranstaltung „Summer Closing Party“ nicht in der Absicht erfolgt sei, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Ausgabe von Getränken zu üblichen Preisen habe der Deckung der hohen Ausgaben für die Veranstaltung gedient. Allfällig erzielte Gewinne, welche jedenfalls gering gewesen seien, seien den Vereinszwecken und wohltätigen Zwecken zugeführt worden. Der Beschwerdeführer beantragt daher, von einer Strafe abzusehen, und die Aufhebung des Straferkenntnisses.Bei der Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Bar (Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 idgF) ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung durch den Verein „PRO XXX“ im Rahmen des Vereinsfestes „Summer Closing Party“ komme die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994 zum Tragen. Der gemeinnützige Verein diene seit seiner Gründung 2009 der Jugendarbeit und Jugendförderung, der Verbesserung des Dorfklimas sowie der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und wohltätigen Organisationen. Auch die Veranstaltung „Summer Closing Party“ diene diesen Vereinszwecken. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Organisation der Veranstaltung „Summer Closing Party“ nicht in der Absicht erfolgt sei, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Die Ausgabe von Getränken zu üblichen Preisen habe der Deckung der hohen Ausgaben für die Veranstaltung gedient. Allfällig erzielte Gewinne, welche jedenfalls gering gewesen seien, seien den Vereinszwecken und wohltätigen Zwecken zugeführt worden. Der Beschwerdeführer beantragt daher, von einer Strafe abzusehen, und die Aufhebung des Straferkenntnisses. § 366 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015, lautet:Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, lautet: „Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.“ § 1 Abs. 1 Z 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, lautet:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, lautet: „

(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.„
(1)Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2)Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3)Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4)Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
(5)Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
(6)Bei Vereinen

dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein

dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.“ § 2 Abs. 1 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015, lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,, lautet: „Dieses Bundesgesetz ist - unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften - auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

  1. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34 ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen. Diese Veranstalter haben § 112 Abs. 4 und 5 und § 114 sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.“
  2. die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, und durch deren Dienststellen. Diese Veranstalter haben Paragraph 112, Absatz 4 und 5 und Paragraph 114, sowie die einschlägigen gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften einzuhalten.“ Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Obmann des Vereines „PRO XXX“ und als solcher für den Verein strafrechtlich verantwortlich. Der Verein „PRO XXX“ hat am 30.08.2014 am Sonnensee XXX die Veranstaltung „Summer Closing Party“ durchgeführt. Der Verein hat dabei das Gastgewerbe in der Betriebsart „Bar“ (§ 94 Z 26 GewO 1994) ausgeübt, indem durch Vereinsmitglieder an die circa 1.200 Besucher dieser Veranstaltung Getränke gegen Bezahlung ausgeschenkt wurden.Der Verein „PRO XXX“ hat am 30.08.2014 am Sonnensee römisch 30 die Veranstaltung „Summer Closing Party“ durchgeführt. Der Verein hat dabei das Gastgewerbe in der Betriebsart „Bar“ (Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994) ausgeübt, indem durch Vereinsmitglieder an die circa 1.200 Besucher dieser Veranstaltung Getränke gegen Bezahlung ausgeschenkt wurden. Über eine Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes (§ 111 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994) verfügt der Verein nicht.Über eine Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes (Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994) verfügt der Verein nicht. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Rechtliche Beurteilung: Zur Spruchkorrektur: Die Spruchkorrektur erfolgte, weil es sich bei der unbefugten Gewerbeausübung durch den Verein „PRO XXX“ im Rahmen der in den Jahren 2009 bis 2014 einmal jährlich, jeweils im August, abgehaltenen Veranstaltungen „Summer Closing Party“ am Sonnensee XXX nicht um ein fortgesetztes Delikt handelt, bei dem die einzelnen Tathandlungen eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit darstellen und von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen sind (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht

(2014), Rz 1082). Die einzelnen Tathandlungen sind durch einen Zeitraum von circa einem Jahr unterbrochen und stehen daher nicht im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang. Die einzelnen Tathandlungen waren auch von keinem einheitlichen Willensentschluss getragen, sondern Vereinsfunktionäre haben jährlich neuerlich den Entschluss gefasst, die Veranstaltung im jeweiligen Jahr am letzten Augustwochenende zu veranstalten (vgl. VwSlg 17.000A/2006). Keine Kontinuität liegt zudem vor, wenn frühere Einzelhandlungen bei Setzung einer weiteren Einzelhandlung bereits verjährt sind (VwGH 21.05.2001, 2000/17/0134). Die Behörde hat die erste Verfolgungshandlung am 14.11.2014 gesetzt durch eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschuldigten. Es ist daher hinsichtlich des Tatvorwurfs der unbefugten Gewerbeausübung bei den Vereinsfesten „Summer Closing Party“ am Sonnensee XXX, jeweils am letzten Augustwochenende, in den Jahren 2009 – 2013 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Tatzeitraum war daher auf den Tag der unbefugten Gewerbeausübung im Rahmen der Veranstaltung am 30.08.2014 einzuschränken. Diese Spruchkorrektur ist zulässig.Die Spruchkorrektur erfolgte, weil es sich bei der unbefugten Gewerbeausübung durch den Verein „PRO XXX“ im Rahmen der in den Jahren 2009 bis 2014 einmal jährlich, jeweils im August, abgehaltenen Veranstaltungen „Summer Closing Party“ am Sonnensee römisch 30 nicht um ein fortgesetztes Delikt handelt, bei dem die einzelnen Tathandlungen eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit darstellen und von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen sind vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht
(2014), Rz 1082). Die einzelnen Tathandlungen sind durch einen Zeitraum von circa einem Jahr unterbrochen und stehen daher nicht im erforderlichen zeitlichen Zusammenhang. Die einzelnen Tathandlungen waren auch von keinem einheitlichen Willensentschluss getragen, sondern Vereinsfunktionäre haben jährlich neuerlich den Entschluss gefasst, die Veranstaltung im jeweiligen Jahr am letzten Augustwochenende zu veranstalten vergleiche VwSlg 17.000A/2006). Keine Kontinuität liegt zudem vor, wenn frühere Einzelhandlungen bei Setzung einer weiteren Einzelhandlung bereits verjährt sind (VwGH 21.05.2001, 2000/17/0134). Die Behörde hat die erste Verfolgungshandlung am 14.11.2014 gesetzt durch eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschuldigten. Es ist daher hinsichtlich des Tatvorwurfs der unbefugten Gewerbeausübung bei den Vereinsfesten „Summer Closing Party“ am Sonnensee römisch 30 , jeweils am letzten Augustwochenende, in den Jahren 2009 – 2013 bereits Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Tatzeitraum war daher auf den Tag der unbefugten Gewerbeausübung im Rahmen der Veranstaltung am 30.08.2014 einzuschränken. Diese Spruchkorrektur ist zulässig. Die nachstehenden Erwägungen beziehen sich daher ausschließlich auf den verkürzten, im Spruch genannten, Tatzeitraum. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschreibt neben Tatzeit und Tatort die als erwiesen angenommene Tat. Der Umschreibung lässt sich eine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 Abs. 2 GewO 1994 entnehmen. Der Spruch enthält die Gewerbeausübung weiter konkretisierende Ausführungen betreffend die Merkmale der Selbständigkeit, Regelmäßigkeit und der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Beim Tatvorwurf der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes wird dem in § 44a Z. 1 VStG normierten Konkretisierungsgebot zudem durch Anführung der Betriebsart, wie im vorliegenden Straferkenntnis, ausreichend entsprochen.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschreibt neben Tatzeit und Tatort die als erwiesen angenommene Tat. Der Umschreibung lässt sich eine ausreichende Bezugnahme auf die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 entnehmen. Der Spruch enthält die Gewerbeausübung weiter konkretisierende Ausführungen betreffend die Merkmale der Selbständigkeit, Regelmäßigkeit und der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Beim Tatvorwurf der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes wird dem in Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG normierten Konkretisierungsgebot zudem durch Anführung der Betriebsart, wie im vorliegenden Straferkenntnis, ausreichend entsprochen. Der Verein „PRO XXX“ bzw. die für diesen Verein handelnden Personen haben die mit der Durchführung der angeführten gastgewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Entscheidungen selbst gefasst. Der Verein hat auch das wirtschaftliche Risiko getragen. Ein aufgrund dieser Tätigkeit erzielter Gewinn ist dem Verein zugefallen, ebenfalls hat er einen allfälligen Verlust zu tragen. Das Kriterium der Selbständigkeit ist daher jedenfalls erfüllt. Auch eine einmalige Handlung gilt

§ 1Abs. 4 erster Satz Gew

O 1994 als regelmäßige Tätigkeit, wenn sie eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweist. In Anbetracht der Eigenart des Getränkeausschankes, der an sich Tätigkeiten von kurzer Dauer darstellt, weist der Getränkeausschank durch 69 Vereinsmitglieder an circa 1.200 Besucher der Veranstaltung im vorgeworfenen Zeitraum am 30.08.2014 mit einem Umsatz von mehreren tausenden Euro schon eine solche Dauerhaftigkeit und einen solchen Umfang auf, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als erfüllt anzusehen ist.Auch eine einmalige Handlung gilt

Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz GewO 1994 als regelmäßige Tätigkeit, wenn sie eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweist. In Anbetracht der Eigenart des Getränkeausschankes, der an sich Tätigkeiten von kurzer Dauer darstellt, weist der Getränkeausschank durch 69 Vereinsmitglieder an circa 1.200 Besucher der Veranstaltung im vorgeworfenen Zeitraum am 30.08.2014 mit einem Umsatz von mehreren tausenden Euro schon eine solche Dauerhaftigkeit und einen solchen Umfang auf, dass das Merkmal der Regelmäßigkeit als erfüllt anzusehen ist. Die Ertragserzielungsabsicht ergibt sich aus den unstrittig festgestellten Preisen, zu denen Getränke verabreicht bzw. ausgeschenkt wurden. Bei der Ertragserzielungsabsicht eines Vereines kommt es nicht auf die in den Statuten angeführten Ziele, sondern auf die tatsächliche Absicht des Vereins, Erträge zu erzielen, an (VwGH 18.02.2009, 2005/04/0249, 23.10.1995, 93/04/0110). Entscheidend ist, ob jene Vereinstätigkeit, in deren Rahmen Einkünfte erzielt werden, in der Absicht betrieben wird, einen mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwand übersteigenden Ertrag zu erzielen (VwGH 23.10.1995, 93/04/0110, 24.11.1992, 92/04/0180). Die Ertragserzielungsabsicht ist hier gegeben. Die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit liegen somit vor. Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen, bei denen ein Gewinn erzielt wird, sind ohne Gastgewerbeberechtigung nur erlaubt, wenn sie unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 25 GewO 1994 fallen. Veranstalter im Sinne dieser Regelung benötigen keine Gewerbeberechtigung. Nach dieser Bestimmung ist die Gewerbeordnung nicht anwendbar auf die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z. 12 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der §§ 34ff Bundesabgabenordnung (BAO) gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind.Gastgewerbliche Tätigkeiten von Vereinen, bei denen ein Gewinn erzielt wird, sind ohne Gastgewerbeberechtigung nur erlaubt, wenn sie unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994 fallen. Veranstalter im Sinne dieser Regelung benötigen keine Gewerbeberechtigung. Nach dieser Bestimmung ist die Gewerbeordnung nicht anwendbar auf die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12, des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1988 durch Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der Paragraphen 34 f, f, Bundesabgabenordnung (BAO) gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind. Die Ausnahme

§ 2Abs. 1 Z. 25 Gew

O 1994 kann somit nicht von jedermann, sondern nur von „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ und „sonstigen juristischen Personen, die iSd §§ 34ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind“, in Anspruch genommen werden. Beim Verein „PRO XXX“ handelt es sich um einen Verein nach dem VereinsG 2002. Er stellt daher als Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit eine „sonstige juristische Person“ im Sinne dieser Bestimmung dar und kann grundsätzlich die Ausnahmebestimmung für sich beanspruchen.Die Ausnahme

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994 kann somit nicht von jedermann, sondern nur von „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ und „sonstigen juristischen Personen, die iSd Paragraphen 34 f, f, BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind“, in Anspruch genommen werden. Beim Verein „PRO XXX“ handelt es sich um einen Verein nach dem VereinsG 2002. Er stellt daher als Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit eine „sonstige juristische Person“ im Sinne dieser Bestimmung dar und kann grundsätzlich die Ausnahmebestimmung für sich beanspruchen. Ein Verein kann die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 25 GewO 1994 aber nur für sich beanspruchen, wenn er „im Sinne der §§ 34ff BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig“ ist. „Gemeinnützig“ sind

§ 35Abs.

1 BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Nach § 35 Abs. 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. Weil es sich bei dieser Aufzählung in § 35 Abs. 2 BAO um eine demonstrative (vgl. „insbesondere“) handelt, können auch andere vergleichbare Tätigkeiten dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienen.Ein Verein kann die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994 aber nur für sich beanspruchen, wenn er „im Sinne der Paragraphen 34 f, f, BAO gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig“ ist. „Gemeinnützig“ sind

Paragraph 35, Absatz eins, BAO solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Nach Paragraph 35, Absatz 2, BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden. Weil es sich bei dieser Aufzählung in Paragraph 35, Absatz 2, BAO um eine demonstrative vergleiche „insbesondere“) handelt, können auch andere vergleichbare Tätigkeiten dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienen. § 35 BAO verlangt für die Bejahung der Gemeinnützigkeit eine Förderung der Allgemeinheit.

§ 36Abs.

1 BAO ist ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann. § 36 BAO bestimmt somit, unter welchen Voraussetzungen ein Personenkreis nicht als „Allgemeinheit“ zu qualifizieren ist. Die Mitgliedschaft im Verein „PRO XXX“ ist nicht von vornherein beschränkt, sondern sie steht nach den Vereinsstatuten allen Personen offen. Mitglieder des Vereines können alle Personen sein, die dem Verein mittels Erklärung beitreten. Weil die Vereinsmitgliedschaft somit einem unbestimmten Personenkreis offensteht, ist daher von einer „Allgemeinheit“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen auszugehen.Paragraph 35, BAO verlangt für die Bejahung der Gemeinnützigkeit eine Förderung der Allgemeinheit.

Paragraph 36, Absatz eins, BAO ist ein Personenkreis nicht als Allgemeinheit aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen dauernd nur klein sein kann. Paragraph 36, BAO bestimmt somit, unter welchen Voraussetzungen ein Personenkreis nicht als „Allgemeinheit“ zu qualifizieren ist. Die Mitgliedschaft im Verein „PRO XXX“ ist nicht von vornherein beschränkt, sondern sie steht nach den Vereinsstatuten allen Personen offen. Mitglieder des Vereines können alle Personen sein, die dem Verein mittels Erklärung beitreten. Weil die Vereinsmitgliedschaft somit einem unbestimmten Personenkreis offensteht, ist daher von einer „Allgemeinheit“ im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen auszugehen. Zweck des Vereines „PRO XXX“ ist nach den seiner Gründung zugrunde gelegten Vereinsstatuten aus dem Jahr 2009, „Feste aller Art zur Traditionspflege und zum Allgemeinwohl zu veranstalten und Probleme von Jugendlichen der Region aufzuzeigen“. Der Vereinszweck wurde durch eine Statutenänderung am 20.06.2015 konkretisiert bzw. erweitert. Weil diese detailliertere Festlegung des Vereinszweckes erst nach dem Deliktszeitraum erfolgte, wurde dieser Umstand nicht gewertet. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde nachgewiesen, dass der Verein neben der Veranstaltung „Summer Closing Party“ auch regelmäßige Vereinstreffen und gemeinsame gesellschaftliche und sportliche Aktivitäten für die Mitglieder durchführt, Hilfestellungen an die Jugendlichen und jungen Erwachsenen leistet und die Interessen der Jugend „nach außen“, vor allem gegenüber der Politik, vertritt. Ein Teil der Vereinsgelder wird für diesen Zweck der Jugendarbeit verwendet. Es ist nach der Judikatur den abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht abträglich, wenn nur Vereinsmitglieder gefördert werden, sofern die Mitgliedschaft zum Verein jedermann offen steht. Wie bereits zuvor erörtert, ist die Mitgliedschaft zum Verein nicht beschränkt. Außerdem leistet der Verein mit seinen Vereinsgeldern regelmäßig Geld- und Sachspenden für wohltätige Zwecke, z. B. für Flüchtlinge, die vom Verein Flüchtlingshilfe U/H betreut werden, für die Bewohner der Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft XXX oder an die Freiwillige Feuerwehr. Die Tätigkeit des Vereines „PRO XXX“ nützt daher dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem und materiellem Gebiet. Der Verein dient durch den Vereinszweck nach seiner Rechtsgrundlage in den Statuten einem gemeinnützigen Zweck im Sinne des § 34 Abs. 1 BAO.Zweck des Vereines „PRO XXX“ ist nach den seiner Gründung zugrunde gelegten Vereinsstatuten aus dem Jahr 2009, „Feste aller Art zur Traditionspflege und zum Allgemeinwohl zu veranstalten und Probleme von Jugendlichen der Region aufzuzeigen“. Der Vereinszweck wurde durch eine Statutenänderung am 20.06.2015 konkretisiert bzw. erweitert. Weil diese detailliertere Festlegung des Vereinszweckes erst nach dem Deliktszeitraum erfolgte, wurde dieser Umstand nicht gewertet. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde nachgewiesen, dass der Verein neben der Veranstaltung „Summer Closing Party“ auch regelmäßige Vereinstreffen und gemeinsame gesellschaftliche und sportliche Aktivitäten für die Mitglieder durchführt, Hilfestellungen an die Jugendlichen und jungen Erwachsenen leistet und die Interessen der Jugend „nach außen“, vor allem gegenüber der Politik, vertritt. Ein Teil der Vereinsgelder wird für diesen Zweck der Jugendarbeit verwendet. Es ist nach der Judikatur den abgabenrechtlichen Begünstigungen nicht abträglich, wenn nur Vereinsmitglieder gefördert werden, sofern die Mitgliedschaft zum Verein jedermann offen steht. Wie bereits zuvor erörtert, ist die Mitgliedschaft zum Verein nicht beschränkt. Außerdem leistet der Verein mit seinen Vereinsgeldern regelmäßig Geld- und Sachspenden für wohltätige Zwecke, z. B. für Flüchtlinge, die vom Verein Flüchtlingshilfe U/H betreut werden, für die Bewohner der Sozialpädagogischen Wohngemeinschaft römisch 30 oder an die Freiwillige Feuerwehr. Die Tätigkeit des Vereines „PRO XXX“ nützt daher dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem und materiellem Gebiet. Der Verein dient durch den Vereinszweck nach seiner Rechtsgrundlage in den Statuten einem gemeinnützigen Zweck im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, BAO. Für eine rechtmäßige Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 25 GewO 1994 muss der Verein nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 34 BAO weiters nach seiner Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dienen.

§ 39

BAO liegt eine ausschließliche Förderung vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und keinen Gewinn erstrebt. Dabei schadet es nicht, wenn angestrebte Überschüsse zur Schaffung einer finanziellen Basis für künftige Zweckerfüllungen angestrebt werden. Schädlich ist auch nicht, wenn „Gewinne“ als Mittel zur Erreichung begünstigter Zwecke angestrebt werden, sondern nur, wenn die Gewinnabsicht zum Zweck wird (vgl. Ritz, BAO, Rz 3 zu § 39). Der Verein hat im Verfahren Unterlagen über die Finanzgebarung 2014 vorgelegt. Mit der Gewerbeausübung bei der Veranstaltung „Summer Closing Party“ am 30.08.2014 wurde aufgrund der Wetterlage kein Gewinn erzielt. Der Verlust wurde aus den finanziellen Reserven des Vereines ausgeglichen. Aus diesen finanziellen Reserven der Vorjahre wurden auch Geld- und Sachspenden für wohltätige Zwecke, die bereits zuvor angeführt wurden, getätigt. Die Geschäftsführung des Vereines „PRO XXX“ im Jahr 2014 diente der Förderung eines gemeinnützigen Zwecks.Für eine rechtmäßige Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994 muss der Verein nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 34, BAO weiters nach seiner Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dienen.

Paragraph 39, BAO liegt eine ausschließliche Förderung vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und keinen Gewinn erstrebt. Dabei schadet es nicht, wenn angestrebte Überschüsse zur Schaffung einer finanziellen Basis für künftige Zweckerfüllungen angestrebt werden. Schädlich ist auch nicht, wenn „Gewinne“ als Mittel zur Erreichung begünstigter Zwecke angestrebt werden, sondern nur, wenn die Gewinnabsicht zum Zweck wird vergleiche Ritz, BAO, Rz 3 zu Paragraph 39,). Der Verein hat im Verfahren Unterlagen über die Finanzgebarung 2014 vorgelegt. Mit der Gewerbeausübung bei der Veranstaltung „Summer Closing Party“ am 30.08.2014 wurde aufgrund der Wetterlage kein Gewinn erzielt. Der Verlust wurde aus den finanziellen Reserven des Vereines ausgeglichen. Aus diesen finanziellen Reserven der Vorjahre wurden auch Geld- und Sachspenden für wohltätige Zwecke, die bereits zuvor angeführt wurden, getätigt. Die Geschäftsführung des Vereines „PRO XXX“ im Jahr 2014 diente der Förderung eines gemeinnützigen Zwecks. Die Ausnahme von der GewO nach § 2 Abs. 1 Z. 25 GewO 1994 besteht aber nur, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken „im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen iSd § 5 Z. 12 des KörperschaftssteuerG 1998“ stattfinden.Die Ausnahme von der GewO nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994 besteht aber nur, wenn die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken „im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen iSd Paragraph 5, Ziffer 12, des KörperschaftssteuerG 1998“ stattfinden. Für eine derartige Veranstaltung müssen

§ 5Z. 12 KSt

G 1998, BGBl. Nr. 401/1988 idF BGBl. I Nr. 135/2013, folgende Kriterien kumulativ vorliegen:Für eine derartige Veranstaltung müssen

Paragraph 5, Ziffer 12, KStG 1998, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, folgende Kriterien kumulativ vorliegen: - „Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insb. Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr, und - die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes iSd §§ 35, 37 und 38 BAO abgehalten werden, unddie Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes iSd Paragraphen 35, 37 und 38 BAO abgehalten werden, und - die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und - mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden.“ Wird auch nur ein Kriterium nicht erfüllt, kommt die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Z. 25 GewO 1994 nicht zur Anwendung.Wird auch nur ein Kriterium nicht erfüllt, kommt die Ausnahme nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994 nicht zur Anwendung. Bei der Veranstaltung „Summer Closing Party“ handelt es sich unbestritten um eine gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltung. Auch die entgeltliche Durchführung ist gegeben, weil Eintritt verlangt und Getränke zu ortsüblichen Gasthauspreisen verabreicht wurden. Die Durchführung dieser Veranstaltung und die damit verbundene gastgewerbliche Tätigkeit lag im vorgegebenen zeitlichen Rahmen (höchstens vier Tage im Jahr Veranstaltungen, höchstens drei Tage im Jahr gastgewerbliche Tätigkeit). Die Erträge der Veranstaltung müssen nachweislich für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwendet werden. Die Widmung des Erlöses (Reingewinn, nach Abzug der Unkosten) darf nicht nur pro forma erfolgen. Der Verein konnte durch die Vorlage von Unterlagen nachweisen, dass mit der Veranstaltung 2014 kein Gewinn erzielt wurde. Durch die finanziellen Reserven früherer Jahre wurde der Verlust ausgeglichen, gleichzeitig hat der Verein aus diesen Gewinnen früherer Veranstaltungen Geld- und Sachspenden für gemeinnützige Zwecke getätigt. Die Ausnahme des § 2 Abs. 1 Z. 25 GewO 1994 kommt ferner nur in Betracht, wenn eine Veranstaltung nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zwecks iSd §§ 35, 37 und 38 BAO, also zur Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, abgehalten wird. Die Widmung des Reingewinns der Veranstaltung muss für einen solchen Zweck nach außen hin erfolgen, d. h. gegenüber der Öffentlichkeit wahrnehmbar und somit für jedermann, insbesondere für die (möglichen) Besucher der Veranstaltung, erkennbar sein. Ein solcher Hinweis auf einen zu fördernden gemeinnützigen Zweck ist für die Öffentlichkeit und vor allem für die Besucher der Veranstaltung nicht erfolgt. So wurden 2014 weder vor der Veranstaltung, etwa in den Ankündigungen auf Plakaten und Zeitungsinseraten, noch bei der Veranstaltung, z. B. auf den Eintrittskarten oder durch deutlich und für jedermann erkennbare Aushänge am Veranstaltungsgelände, auf einen durch die Veranstaltung geförderten gemeinnützigen Zweck hingewiesen. Diese Voraussetzung

§ 5Z 12 KSt

G 1998 ist daher nicht gegeben und § 2 Abs. 1 Z. 25 GewO 1994 diesbezüglich nicht erfüllt.Die Ausnahme des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994 kommt ferner nur in Betracht, wenn eine Veranstaltung nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zwecks iSd Paragraphen 35, 37 und 38 BAO, also zur Förderung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, abgehalten wird. Die Widmung des Reingewinns der Veranstaltung muss für einen solchen Zweck nach außen hin erfolgen, d. h. gegenüber der Öffentlichkeit wahrnehmbar und somit für jedermann, insbesondere für die (möglichen) Besucher der Veranstaltung, erkennbar sein. Ein solcher Hinweis auf einen zu fördernden gemeinnützigen Zweck ist für die Öffentlichkeit und vor allem für die Besucher der Veranstaltung nicht erfolgt. So wurden 2014 weder vor der Veranstaltung, etwa in den Ankündigungen auf Plakaten und Zeitungsinseraten, noch bei der Veranstaltung, z. B. auf den Eintrittskarten oder durch deutlich und für jedermann erkennbare Aushänge am Veranstaltungsgelände, auf einen durch die Veranstaltung geförderten gemeinnützigen Zweck hingewiesen. Diese Voraussetzung

Paragraph 5, Ziffer 12, KStG 1998 ist daher nicht gegeben und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994 diesbezüglich nicht erfüllt. Zusammengefasst kann sich der Verein „PRO XXX“ als Veranstalter der „Summer Closing Party 2014“ somit nicht auf die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 25 GewO 1994 berufen, weil die Veranstaltung 2014 den gesetzlichen Rahmen überschritten hat. Der Verein hat daher unbefugt ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung

§ 94Z. 26 Gew

O 1994 das Gastgewerbe in der Betriebsart „Bar“ ausgeübt. Der objektive Tatbestand ist daher als erwiesen anzusehen.Zusammengefasst kann sich der Verein „PRO XXX“ als Veranstalter der „Summer Closing Party 2014“ somit nicht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, GewO 1994 berufen, weil die Veranstaltung 2014 den gesetzlichen Rahmen überschritten hat. Der Verein hat daher unbefugt ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung

Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994 das Gastgewerbe in der Betriebsart „Bar“ ausgeübt. Der objektive Tatbestand ist daher als erwiesen anzusehen. Zur subjektiven Tatseite: Bei dem dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes wäre es die Sache des Beschwerdeführers gewesen, darzutun, dass ihn an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, sein Verschulden auszuschließen. Das Landesverwaltungsgericht geht unter Anwendung von § 5 Abs. 1 VStG vom Vorliegen von Verschulden in Form von Fahrlässigkeit aus.Bei dem dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbild dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes wäre es die Sache des Beschwerdeführers gewesen, darzutun, dass ihn an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, das geeignet wäre, sein Verschulden auszuschließen. Das Landesverwaltungsgericht geht unter Anwendung von Paragraph 5, Absatz eins, VStG vom Vorliegen von Verschulden in Form von Fahrlässigkeit aus. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaße das Interesse an der Ausübung eines reglementierten Gewerbes nur durch dazu Berechtigte und am Ausschluss nicht berechtigter Personen von der Ausübung eines Gewerbes, um Gefahren zu vermeiden, die bei der Gewerbeausübung durch Unbefugte entstehen können. Die unbefugte Gewerbeausübung zählt zu den schwerwiegendsten Übertretungen der Gewerbeordnung, wenn man die öffentlichen Interessen (wie Konsumentenschutz oder Wettbewerbsgleichheit) ins Kalkül zieht, die durch die Pflicht zur Gewerbeanmeldung geschützt werden sollen. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher nicht gering. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig ist bei der Bemessung von Geldstrafen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Gleichzeitig ist bei der Bemessung von Geldstrafen auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Die BH ging vom Vorliegen keiner Milderungsgründe und Erschwerungsgründe sowie nicht geringfügigem Verschulden aus. Nach dem vorliegenden Straferkenntnis kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit dem Beschuldigten aufgrund einer rechtskräftigen Vormerkung nicht zugute. Wie die Vertreterin der Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausführte, wurde eine Verwaltungsübertretung aufgrund eines EDV-Fehlers des internen Erfassungsprogrammes herangezogen, welche jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Richtigerweise komme daher dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund besonderer Tatumstände anzunehmen. Daher kann das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Der Beschwerdeführer machte im Strafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Sorgepflichten bestehen nach seinen Angaben vor der Behörde keine. Es wurde daher von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht machte er keine anderen Angaben. Die von der Bezirkshauptmannschaft gewählte Strafhöhe erscheint unter Berücksichtigung des verkürzten Tatzeitraums und des vorliegenden Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als zu hoch. Die Strafe wurde daher herabgesetzt. Eine Bestrafung in dieser Höhe erscheint aber aufgrund des Umfanges der unbefugten Ausübung des Gastgewerbes im Hinblick auf den Getränkeausschank an 1.200 Besucher und den damit erzielten hohen Umsatz als erforderlich, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Eine Strafe muss geeignet sein, den Beschwerdeführer von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Hinweis: Der aufgrund dieser Entscheidung zu bezahlende Gesamtbetrag wird von der Verwaltungsbehörde gesondert vorgeschrieben. Ergeht an: 1) Herrn DG, 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L u n t z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.015.10.2015.024.006

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.