GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz eins bis 3 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Verwaltungsbehörde zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. XXX, EZ XXX, KG XXX in XXX.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. römisch 30 , EZ römisch 30 , KG römisch 30 in römisch 30 . Mit Bescheid vom 30.12.1968, Zl. XXX, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde XXX als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück. Die Benützungsbewilligung für das Einfamilienhaus wurde mit Bescheid vom 06.10.1983, Zl. XXX, erteilt.Mit Bescheid vom 30.12.1968, Zl. römisch 30 , erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch 30 als Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf diesem Grundstück. Die Benützungsbewilligung für das Einfamilienhaus wurde mit Bescheid vom 06.10.1983, Zl. römisch 30 , erteilt. Am 06.07.2000 erteilte der Bürgermeister die Baufreigabe für einen Um- und Zubau dieses Einfamilienhauses. Die Benützungsfreigabe erfolgte mit Bescheid vom 23.05.2011, Zl. XXX.Am 06.07.2000 erteilte der Bürgermeister die Baufreigabe für einen Um- und Zubau dieses Einfamilienhauses. Die Benützungsfreigabe erfolgte mit Bescheid vom 23.05.2011, Zl. römisch 30 . Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 10.06.2014 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Dachbodenausbau des bestehenden Wohnhauses auf seinem Grundstück. Über dieses Ansuchen wurde am 24.07.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines nichtamtlichen Bausachverständigen durchgeführt, über die eine unvollständige, unkorrigierte und nicht unterfertigte Niederschrift aufgenommen wurde. Die Niederschrift wurde in der Folge durch den Sachverständigen und den Bauwerber ergänzt und am 23.03.2015 vom Bauwerber, vom Sachverständigen und den Organen der Baubehörde unterfertigt. Mit Bescheid vom 27.04.2015, Zl. XXX, erteilte der Bürgermeister die Baubewilligung für den Dachgeschoßausbau beim bestehenden Wohnhaus auf Grundlage der mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Projektunterlagen (Baubeschreibung und Bauplan) unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen. Die Auflagen und Bedingungen dieses Bescheides lauten unter anderem:Mit Bescheid vom 27.04.2015, Zl. römisch 30 , erteilte der Bürgermeister die Baubewilligung für den Dachgeschoßausbau beim bestehenden Wohnhaus auf Grundlage der mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Projektunterlagen (Baubeschreibung und Bauplan) unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen. Die Auflagen und Bedingungen dieses Bescheides lauten unter anderem: „1. Die Belichtungsfläche der Aufenthaltsräume des Dachgeschosses muss dem Baugesetz und der OIB Richtlinie entsprechen. Ein entsprechender Nachweis ist der Baubehörde vorzulegen. 2. Die Durchgangshöhe beim Zu- und Aufgangsbereich zum Dachgeschoss muss den OIB Richtlinien entsprechen. 3.
der OIB Richtlinie 6 ist ein Energieausweis vorzulegen.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher der Gemeinderat mit Bescheid vom 24.06.2015, Zl. XXX, keine Folge gab und den angefochtenen Bescheid bestätigte.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher der Gemeinderat mit Bescheid vom 24.06.2015, Zl. römisch 30 , keine Folge gab und den angefochtenen Bescheid bestätigte. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14.07.
G nicht erforderlich sei, weil es sich hier um einen Umbau im Inneren handle.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14.07.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7, Bgld. BauG nicht erforderlich sei, weil es sich hier um einen Umbau im Inneren handle. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Auflagen und Bedingungen unter Pkt. 1 - 3 des Baubewilligungsbescheides vom 27.04.2015, Zl. XXX, aufzuheben.Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Auflagen und Bedingungen unter Pkt. 1 - 3 des Baubewilligungsbescheides vom 27.04.2015, Zl. römisch 30 , aufzuheben. Erwiesener Sachverhalt: Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und wurden auch nicht bestritten. Rechtslage: Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 – Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2013, lauten:Die in diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 – Bgld. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, lauten: § 3:Paragraph 3 : Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen) „Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie
erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.„
Paragraph 17, erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren.Die Aussteller von Energieausweisen haben die Energieausweise
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2009,, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren.
maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
Paragraph 3, maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid zu erteilen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen: Dem Beschwerdeführer wurde als Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters vom 27.04.2015, Zl. XXX, die Baubewilligung zum Dachgeschoßausbau beim bestehenden Wohnhaus in XXX, Grundstück Nr. XXX, EZ XXX, KG XXX, unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.Dem Beschwerdeführer wurde als Bauwerber mit Bescheid des Bürgermeisters vom 27.04.2015, Zl. römisch 30 , die Baubewilligung zum Dachgeschoßausbau beim bestehenden Wohnhaus in römisch 30 , Grundstück Nr. römisch 30 , EZ römisch 30 , KG römisch 30 , unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt. Nach dem vorzitierten Auflagenpunkt 1. des angefochtenen Bescheides muss die Belichtungsfläche der Aufenthaltsräume des Dachgeschoßes dem Baugesetz und der OIB-Richtlinie entsprechen. Ein entsprechender Nachweis ist der Baubehörde vorzulegen.
G sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie den in dieser Bestimmung genannten baupolizeilichen Interessen entsprechen. Die baupolizeilichen Interessen sind taxativ aufgezählt, die die Baubehörde vor Erteilung einer Baubewilligung unter Beiziehung eines Bausachverständigen zu prüfen hat.
Paragraph 3, Bgld. BauG sind Bauvorhaben nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie den in dieser Bestimmung genannten baupolizeilichen Interessen entsprechen. Die baupolizeilichen Interessen sind taxativ aufgezählt, die die Baubehörde vor Erteilung einer Baubewilligung unter Beiziehung eines Bausachverständigen zu prüfen hat.
G hat die Baubehörde, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die
G maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen - zu erteilen. Solche Nebenbestimmungen kommen in Betracht, wenn damit eine Verletzung der
G maßgeblichen baupolizeilichen Interessen hintangehalten wird (VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020).
Paragraph 18, Absatz 10, Bgld. BauG hat die Baubehörde, wenn die Prüfung des Bauvorhabens ergibt, dass die
Paragraph 3, Bgld. BauG maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, die Baubewilligung - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen - zu erteilen. Solche Nebenbestimmungen kommen in Betracht, wenn damit eine Verletzung der
Paragraph 3, Bgld. BauG maßgeblichen baupolizeilichen Interessen hintangehalten wird (VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020). Auflagenpunkt
G maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden. Nur wenn diese nicht verletzt werden, darf die Baubewilligung erteilt werden und dürfen Nebenbestimmungen wie Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden.
Auflagenpunkt 1. des Bescheides ist der Nachweis darüber, dass die Belichtungsflächen der Aufenthaltsräume des Dachgeschoßes der OIB-Richtlinie entsprechen, erst nach Erteilung der Baubewilligung der Baubehörde vorzulegen. Ein solcher Nachweis lag der Baubehörde somit nicht bereits vor Erteilung der Baubewilligung vor, und sie hat eine allfällige Verletzung des baupolizeilichen Interesses
G (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) nicht geprüft. Bei der mündlichen Verhandlung und bei der Erstellung des Gutachtens durch den Bausachverständigen lagen der Baubehörde hinsichtlich der Belichtungsflächen der Aufenthaltsräume im Dachgeschoß nur die Baubeschreibung, die einen Hinweis auf bestehende Kunststofffenster – Isolierverglasung enthält, sowie der Bauplan vor. In diesem sind im Dachgeschoß Fenster eingezeichnet und mit Maßen versehen. Der bautechnische Sachverständige hat nicht festgestellt und beurteilt, ob eine ausreichende Belichtung dieser Räume vorgesehen ist, sondern hat die im Bewilligungsbescheid unter Punkt 1. angeführte Auflage vorgeschlagen. Erst bei Vorliegen eines Gutachtens, dass diesbezüglich die baupolizeilichen Interessen des § 3 Z. 3 lit. c Bgld. BauG nicht verletzt werden, wäre auch die Baubehörde zur Beurteilung in der Lage gewesen, dass die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden. Die Vorgangsweise, dass die Baubehörde ein baupolizeiliches Interesse nicht prüft, sondern dem Bauwerber einen Nachweis über dessen Einhaltung mittels Auflage vorschreibt, widerspricht der Bestimmung des § 18 Abs. 10 Bgld. BauG.Die Baubehörde hat vor Erteilung der Baubewilligung zu prüfen, dass die
Paragraph 3, Bgld. BauG maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden. Nur wenn diese nicht verletzt werden, darf die Baubewilligung erteilt werden und dürfen Nebenbestimmungen wie Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden.
Auflagenpunkt 1. des Bescheides ist der Nachweis darüber, dass die Belichtungsflächen der Aufenthaltsräume des Dachgeschoßes der OIB-Richtlinie entsprechen, erst nach Erteilung der Baubewilligung der Baubehörde vorzulegen. Ein solcher Nachweis lag der Baubehörde somit nicht bereits vor Erteilung der Baubewilligung vor, und sie hat eine allfällige Verletzung des baupolizeilichen Interesses
Paragraph 3, Ziffer 3, Litera c, Bgld. BauG (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) nicht geprüft. Bei der mündlichen Verhandlung und bei der Erstellung des Gutachtens durch den Bausachverständigen lagen der Baubehörde hinsichtlich der Belichtungsflächen der Aufenthaltsräume im Dachgeschoß nur die Baubeschreibung, die einen Hinweis auf bestehende Kunststofffenster – Isolierverglasung enthält, sowie der Bauplan vor. In diesem sind im Dachgeschoß Fenster eingezeichnet und mit Maßen versehen. Der bautechnische Sachverständige hat nicht festgestellt und beurteilt, ob eine ausreichende Belichtung dieser Räume vorgesehen ist, sondern hat die im Bewilligungsbescheid unter Punkt 1. angeführte Auflage vorgeschlagen. Erst bei Vorliegen eines Gutachtens, dass diesbezüglich die baupolizeilichen Interessen des Paragraph 3, Ziffer 3, Litera c, Bgld. BauG nicht verletzt werden, wäre auch die Baubehörde zur Beurteilung in der Lage gewesen, dass die maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden. Die Vorgangsweise, dass die Baubehörde ein baupolizeiliches Interesse nicht prüft, sondern dem Bauwerber einen Nachweis über dessen Einhaltung mittels Auflage vorschreibt, widerspricht der Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 10, Bgld. BauG. Die Vorschreibung einer Auflage mit dem Inhalt, dass die OIB-Richtlinie einzuhalten ist, ist auch nicht zulässig. § 19 der auf Grund des § 4 Bgld. BauG erlassenen Bgld. BauVO 2008 nennt die ausreichende Belichtung und Beleuchtung als bautechnische Anforderung an Aufenthaltsräume. Durch § 36 der Bgld. BauVO 2008 werden die OIB-Richtlinien, unter anderem die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, für verbindlich erklärt. Die Verbindlichkeit dieser OIB-Richtlinien führt aber dazu, dass es einer Auflage gar nicht bedarf. Eine derartige Auflage ist im gegebenen Normzusammenhang nicht „erforderlich“ im Sinne des § 18 Abs. 10 Bgld. BauG (VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020).Die Vorschreibung einer Auflage mit dem Inhalt, dass die OIB-Richtlinie einzuhalten ist, ist auch nicht zulässig. Paragraph 19, der auf Grund des Paragraph 4, Bgld. BauG erlassenen Bgld. BauVO 2008 nennt die ausreichende Belichtung und Beleuchtung als bautechnische Anforderung an Aufenthaltsräume. Durch Paragraph 36, der Bgld. BauVO 2008 werden die OIB-Richtlinien, unter anderem die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Anlage 3, für verbindlich erklärt. Die Verbindlichkeit dieser OIB-Richtlinien führt aber dazu, dass es einer Auflage gar nicht bedarf. Eine derartige Auflage ist im gegebenen Normzusammenhang nicht „erforderlich“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 10, Bgld. BauG (VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020). Dies gilt auch für Auflage 2 des Bescheides, nach der die Durchgangshöhe beim Zu- und Aufgangsbereich zum Dachgeschoß den OIB-Richtlinien entsprechen muss. Zu diesem Auflagenpunkt 2 bringt der Beschwerdeführer zudem vor, dass diese Ausführung bereits 1968 baubewilligt und 1983 die Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Mit diesem Vorbringen hat sich die Baubehörde nicht auseinandergesetzt. Sie hat den baubehördlich bewilligten Konsens nicht festgestellt. Nach Auflagenpunkt 3 des Bescheides hat der Bauwerber nach Erteilung der Baubewilligung
OIB-Richtlinie 6 einen Energieausweis vorzulegen. § 18 Abs. 2 Bgld. BauG enthält eine Aufzählung, welche Unterlagen einem Ansuchen um Baubewilligung anzuschließen sind und für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind. Dazu gehört jedenfalls ein Energieausweis. § 18 Abs. 2 leg. cit. normiert weiters, in welchen Fällen ein Energieausweis nicht erforderlich ist, unter anderem bei Umbauten im Inneren eines Gebäudes nach Z. 7 dieser Bestimmung. Das Vorgehen der Baubehörde, die Vorlage eines Energieausweises nach Erteilung der Baubewilligung mittels Auflage vorzuschreiben, ist vom Wortlaut des § 18 Abs. 2 Bgld. BauG nicht umfasst. Die Baubehörde hat sich auch nicht mit dem Vorbringen des Bauwerbers auseinandergesetzt, dass ein Energieausweis aufgrund des gegenständlichen Bauvorhabens, bei dem es sich um Umbauten im Inneren eines Gebäudes handle, nicht erforderlich sei. Sie hat weder aufgrund dieses Vorbringens noch von Amts wegen das Vorliegen der Ausnahmebestimmung
G geprüft.Nach Auflagenpunkt 3 des Bescheides hat der Bauwerber nach Erteilung der Baubewilligung
OIB-Richtlinie 6 einen Energieausweis vorzulegen. Paragraph 18, Absatz 2, Bgld. BauG enthält eine Aufzählung, welche Unterlagen einem Ansuchen um Baubewilligung anzuschließen sind und für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich sind. Dazu gehört jedenfalls ein Energieausweis. Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. normiert weiters, in welchen Fällen ein Energieausweis nicht erforderlich ist, unter anderem bei Umbauten im Inneren eines Gebäudes nach Ziffer 7, dieser Bestimmung. Das Vorgehen der Baubehörde, die Vorlage eines Energieausweises nach Erteilung der Baubewilligung mittels Auflage vorzuschreiben, ist vom Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, Bgld. BauG nicht umfasst. Die Baubehörde hat sich auch nicht mit dem Vorbringen des Bauwerbers auseinandergesetzt, dass ein Energieausweis aufgrund des gegenständlichen Bauvorhabens, bei dem es sich um Umbauten im Inneren eines Gebäudes handle, nicht erforderlich sei. Sie hat weder aufgrund dieses Vorbringens noch von Amts wegen das Vorliegen der Ausnahmebestimmung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 7, Bgld. BauG geprüft. Zurückverweisung:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wenngleich das Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Verbindung mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann.Wenngleich das Landesverwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauffolgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zurückverweisung an die Behörde nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken zulässig und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Dies liegt hier vor, weil der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem baupolizeilichen Interesse
G (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) nicht geprüft und festgestellt wurde. Die Baubehörde hat im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Prüfung dieses baupolizeilichen Interesses jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, es liegt eine gravierende Ermittlungslücke vor.Dies liegt hier vor, weil der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem baupolizeilichen Interesse
Paragraph 3, Ziffer 3, Litera c, Bgld. BauG (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) nicht geprüft und festgestellt wurde. Die Baubehörde hat im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der Prüfung dieses baupolizeilichen Interesses jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, es liegt eine gravierende Ermittlungslücke vor. Wie zuvor ausgeführt, hat die Baubehörde keinerlei Feststellungen zum baubehördlich bewilligten Konsens betreffend den vom Auflagenpunkt 2. erfassten Zugangs- bzw. Aufgangsbereich zum Dachgeschoß getroffen. Die unterlassene Beweisführung ist durch die Einholung eines verwertbaren Gutachtens eines Bausachverständigen nachzuholen. Allenfalls ist der Bauwerber aufzufordern, die zur Beurteilung der maßgebenden baupolizeilichen Interessen des § 3 Bgld. BauG erforderlichen fehlenden Unterlagen – etwa über das Ausmaß der Belichtungsflächen der Aufenthaltsräume im Dachgeschoß (Belichtungsnachweis) - ergänzend vorzulegen. Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde vor Ort ist rascher und kostengünstiger möglich als durch das Verwaltungsgericht.Die unterlassene Beweisführung ist durch die Einholung eines verwertbaren Gutachtens eines Bausachverständigen nachzuholen. Allenfalls ist der Bauwerber aufzufordern, die zur Beurteilung der maßgebenden baupolizeilichen Interessen des Paragraph 3, Bgld. BauG erforderlichen fehlenden Unterlagen – etwa über das Ausmaß der Belichtungsflächen der Aufenthaltsräume im Dachgeschoß (Belichtungsnachweis) - ergänzend vorzulegen. Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde vor Ort ist rascher und kostengünstiger möglich als durch das Verwaltungsgericht. Es musste daher der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Die Kompetenz zur Aufhebung eines Bescheides kommt dem Verwaltungsgericht nur im Rahmen seines Prüfungsumfanges
GVG zu, dieser wird durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Auflagenpunkte
Paragraph 27, VwGVG zu, dieser wird durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Auflagenpunkte
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.