GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt." Ein Wiederbepflanzen müsse vor diesem Hintergrund zulässig sein.Vor dem Hintergrund einer gemeinschaftskonformen Auslegung der hier relevanten Bestimmungen sei eine Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella nicht unzulässig. Das objektive Tatbild gemäß Artikel 81, Absatz 2 und Absatz 5, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 sei vom Beschwerdeführer nicht verwirklicht worden. Der EuGH habe aus dem Umsetzungsgebot des Artikel 288, Absatz 3, S. 1 AEUV und dem in Artikel 4, Absatz 3, EUV normierten Grundsatz der Unionstreue eine Pflicht der nationalen Gerichte abgeleitet, bei der Auslegung des nationalen Rechts auch das Unionsrecht zu berücksichtigen. Die Verordnung Nr. 1308 aus 2013, (Europäische Agrarmarktordnung 2013) stehe einer Wiederbepflanzung keineswegs im Wege. So sehe Erwägungsgrund 59 der genannten Verordnung Folgendes vor: „Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte
Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt." Ein Wiederbepflanzen müsse vor diesem Hintergrund zulässig sein. Darüber hinaus stehe die taxative Aufzählung der in der Burgenländischen Weinbauverordnung aufgezählten zugelassenen und empfohlenen Rebsorten, welche ohne sachliche Begründung die Rebsorte Ripatella nicht beinhalte, im Widerspruch zu den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Gemäß § 1 Abs. 3 der Bgld. Weinbauverordnung sei ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten nicht zulässig. Dass ein Wiederbepflanzen iS dieser Bestimmung vorgenommen worden sei, sei von der Verwaltungsbehörde aber nicht dargelegt worden. So werde auch § 5 des Bgld. Weinbaugesetzes von der belangten Behörde in keinster Weise rechtlich erörtert und habe die Verwaltungsbehörde dazu auch keine Feststellungen getroffen. Auch habe die Verwaltungsbehörde es unterlassen, die Ermittlung der Fläche von 2578 m2 zu begründen, da eine Fläche von weniger als 500 m2 gemäß § 2 Abs. 4 Bgld. Weinbaugesetz als Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß gelte, auf der gemäß § 3 Abs. 1 Bgld. Weinbaugesetz jeder Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer zum Zwecke der Selbstversorgung Wein oder Weinbauerzeugnisse pflanzen dürfe.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Bgld. Weinbauverordnung sei ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten nicht zulässig. Dass ein Wiederbepflanzen iS dieser Bestimmung vorgenommen worden sei, sei von der Verwaltungsbehörde aber nicht dargelegt worden. So werde auch Paragraph 5, des Bgld. Weinbaugesetzes von der belangten Behörde in keinster Weise rechtlich erörtert und habe die Verwaltungsbehörde dazu auch keine Feststellungen getroffen. Auch habe die Verwaltungsbehörde es unterlassen, die Ermittlung der Fläche von 2578 m2 zu begründen, da eine Fläche von weniger als 500 m2 gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Bgld. Weinbaugesetz als Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß gelte, auf der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. Weinbaugesetz jeder Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer zum Zwecke der Selbstversorgung Wein oder Weinbauerzeugnisse pflanzen dürfe. Die Bgld. Weinbauverordnung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte. Der Beschwerdeführer regt an, das Landesverwaltungsgericht möge die verfassungsrechtliche Frage gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Eine Verordnung verletze dann ein Grundrecht, wenn das zugrundeliegende Gesetz von der Verordnung grundrechtswidrig ausgelegt werde. Im gegenständlichen Fall werde das Bgld. Weinbaugesetz durch die Bgld. Weinbauverordnung „grundrechtswidrig ausgelegt“. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Bgld. Weinbauverordnung in den Grundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.Die Bgld. Weinbauverordnung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte. Der Beschwerdeführer regt an, das Landesverwaltungsgericht möge die verfassungsrechtliche Frage gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Eine Verordnung verletze dann ein Grundrecht, wenn das zugrundeliegende Gesetz von der Verordnung grundrechtswidrig ausgelegt werde. Im gegenständlichen Fall werde das Bgld. Weinbaugesetz durch die Bgld. Weinbauverordnung „grundrechtswidrig ausgelegt“. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Bgld. Weinbauverordnung in den Grundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt. Eine Verordnung verletze das Gleichheitsgebot, wenn sie Differenzierungen schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt seien, oder wenn sie eine Regelung treffe, die schlechthin unsachlich sei. Vorgebracht werde, dass die gegenständliche Regelung in § 1 Bgld. Weinbauverordnung allgemein unsachlich sei, da es sich um eine die Normunterworfenen belastende Verpflichtung handelt, die ohne besondere Notwendigkeit geschaffen worden sei. § 1 Abs. 1 der Bgld. Weinbauverordnung enthalte eine Auflistung jener Rebsorten, die entweder als empfohlene Rebsorten oder als zugelassene Rebsorten in Österreich zugelassen seien. Zumal die Rebsorte Ripatella eine nicht in § 1 Abs. 1 klassifizierte Rebsorte sei und auch nicht in der taxativen Aufzählung des § 1 Abs. 2 Bgld. Weinbauverordnung vorkomme, handle es sich um eine bis 31.12.2030 vorübergehend zugelassene Rebsorte. Gemäß § 1 Abs. 3 der Bgld. Weinbauverordnung sei ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten unzulässig. Es sprechen keine sachlichen Gründe dafür, dass die Rebsorte Ripatella nicht in die Auflistung gemäß § 1 Abs 1 Bgld. Weinbauverordnung aufgenommen werden könne. Vielmehr handle es sich dabei um eine willkürliche Entscheidung des burgenländischen Landesgesetzgebers, durch die der Beschwerdeführer unmittelbar benachteiligt worden sei.Vorgebracht werde, dass die gegenständliche Regelung in Paragraph eins, Bgld. Weinbauverordnung allgemein unsachlich sei, da es sich um eine die Normunterworfenen belastende Verpflichtung handelt, die ohne besondere Notwendigkeit geschaffen worden sei. Paragraph eins, Absatz eins, der Bgld. Weinbauverordnung enthalte eine Auflistung jener Rebsorten, die entweder als empfohlene Rebsorten oder als zugelassene Rebsorten in Österreich zugelassen seien. Zumal die Rebsorte Ripatella eine nicht in Paragraph eins, Absatz eins, klassifizierte Rebsorte sei und auch nicht in der taxativen Aufzählung des Paragraph eins, Absatz 2, Bgld. Weinbauverordnung vorkomme, handle es sich um eine bis 31.12.2030 vorübergehend zugelassene Rebsorte. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Bgld. Weinbauverordnung sei ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten unzulässig. Es sprechen keine sachlichen Gründe dafür, dass die Rebsorte Ripatella nicht in die Auflistung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bgld. Weinbauverordnung aufgenommen werden könne. Vielmehr handle es sich dabei um eine willkürliche Entscheidung des burgenländischen Landesgesetzgebers, durch die der Beschwerdeführer unmittelbar benachteiligt worden sei. Die Regelung verstoße aber auch gegen das dem Gleichheitssatz immanente Gebot differenzierender Regelungen. Es bestünden keine Unterschiede im Tatsächlichen, die eine unterschiedliche Behandlung der Rebsorte Ripatella gegenüber dem in § 1 Abs. 1 Bgld. Weinbauverordnung genannten Rebsorten rechtfertigen würden.Die Regelung verstoße aber auch gegen das dem Gleichheitssatz immanente Gebot differenzierender Regelungen. Es bestünden keine Unterschiede im Tatsächlichen, die eine unterschiedliche Behandlung der Rebsorte Ripatella gegenüber dem in Paragraph eins, Absatz eins, Bgld. Weinbauverordnung genannten Rebsorten rechtfertigen würden. Es bestünden auch keine im öffentlichen Interesse liegenden Gründe, die Rebsorte Ripatella von der Klassifizierung auszunehmen: Eine Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten scheide bereits vor dem Hintergrund aus, dass die Rebsorte Ripatella bis 2030 vorübergehend bewirtschaftet werden dürfe. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr für die Konsumenten. Der aus der Rebsorte Ripatella gewonnene „Uhudler" sei ein „einzigartiges Produkt“, das sich von Vitis-vinifera-Weinen sowohl durch Aussehen und Geschmack unterscheide und gerade wegen dieser Eigenart beliebt sei. Dem Konsumenten sei dabei auch völlig klar, dass der „Uhudler" aus der Rebsorte Ripatella gewonnen werde. Das Vorbringen betreffend das Gebot differenzierender Regelungen werde auch zum Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Art. 20 GRC erhoben.Es bestünden auch keine im öffentlichen Interesse liegenden Gründe, die Rebsorte Ripatella von der Klassifizierung auszunehmen: Eine Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten scheide bereits vor dem Hintergrund aus, dass die Rebsorte Ripatella bis 2030 vorübergehend bewirtschaftet werden dürfe. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr für die Konsumenten. Der aus der Rebsorte Ripatella gewonnene „Uhudler" sei ein „einzigartiges Produkt“, das sich von Vitis-vinifera-Weinen sowohl durch Aussehen und Geschmack unterscheide und gerade wegen dieser Eigenart beliebt sei. Dem Konsumenten sei dabei auch völlig klar, dass der „Uhudler" aus der Rebsorte Ripatella gewonnen werde. Das Vorbringen betreffend das Gebot differenzierender Regelungen werde auch zum Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 20, GRC erhoben. Die Bestimmung des § 1 der Bgld. Weinbauverordnung verstoße auch gegen das in Art. 6 StGG gewährleistete Recht auf wirtschaftliche und auf Erwerb ausgerichtete Betätigung und deren Schutz vor staatlichen Beschränkungen. Es erfolge daher auch für dieses Grundrecht eine grundrechtswidrige Interpretation des Bgld. Weinbaugesetzes. Beschränkungen der Erwerbsfreiheit seien nur dann zulässig, wenn sie einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen und dieses öffentliche Interesse mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt werde.
der „Grundrechtsformel“ des Verfassungsgerichtshofes seien Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Ein nur auf die Konkurrenz zielender Eingriff in die Erwerbsfreiheit in diesem Sinn liege niemals im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer würde durch die Bestimmung des § 1 und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung insofern in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt, als es ihm verboten sei, die Rebsorte Ripatella (wieder-)anzupflanzen und den gewonnenen Wein zu vermarkten. Das Verbot des Wiederanbaus verfolgt keinerlei öffentliche Interessen. Bestehende Gerüchte über eine allfällige Gesundheitsgefährdung durch den Konsum von dem aus der Rebsorte Ripatella gewonnenen Uhudler seien wissenschaftlich widerlegt worden, was schließlich dazu geführt habe, dass dieser seit 1992 wieder erzeugt und verkauft werden dürfe. Ein weiteres öffentliches Interesse, welches der Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella entgegenstehen könnte, sei nicht ersichtlich und bestehe auch sonst kein sachlicher Grund, welcher die Bestimmung des § 1 und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung rechtfertigen könnte. Das Verbot des Wiederanbaus stelle vielmehr einen massiven Eingriff in die Erwerbsausübungfreiheit dar. Das zu Art. 6 StGG Gesagte gilt auch hinsichtlich Art. 15 und 16 GRC. Aus diesen Gründen würde der Beschwerdeführer ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anregen, um diesen mit der Frage
der Verfassungsmäßigkeit der Bgld. Weinbauverordnung zu befassen. Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu es auf Grund der Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.Die Bestimmung des Paragraph eins, der Bgld. Weinbauverordnung verstoße auch gegen das in Artikel 6, StGG gewährleistete Recht auf wirtschaftliche und auf Erwerb ausgerichtete Betätigung und deren Schutz vor staatlichen Beschränkungen. Es erfolge daher auch für dieses Grundrecht eine grundrechtswidrige Interpretation des Bgld. Weinbaugesetzes. Beschränkungen der Erwerbsfreiheit seien nur dann zulässig, wenn sie einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen und dieses öffentliche Interesse mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt werde.
der „Grundrechtsformel“ des Verfassungsgerichtshofes seien Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Ein nur auf die Konkurrenz zielender Eingriff in die Erwerbsfreiheit in diesem Sinn liege niemals im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer würde durch die Bestimmung des Paragraph eins und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung insofern in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt, als es ihm verboten sei, die Rebsorte Ripatella (wieder-)anzupflanzen und den gewonnenen Wein zu vermarkten. Das Verbot des Wiederanbaus verfolgt keinerlei öffentliche Interessen. Bestehende Gerüchte über eine allfällige Gesundheitsgefährdung durch den Konsum von dem aus der Rebsorte Ripatella gewonnenen Uhudler seien wissenschaftlich widerlegt worden, was schließlich dazu geführt habe, dass dieser seit 1992 wieder erzeugt und verkauft werden dürfe. Ein weiteres öffentliches Interesse, welches der Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella entgegenstehen könnte, sei nicht ersichtlich und bestehe auch sonst kein sachlicher Grund, welcher die Bestimmung des Paragraph eins und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung rechtfertigen könnte. Das Verbot des Wiederanbaus stelle vielmehr einen massiven Eingriff in die Erwerbsausübungfreiheit dar. Das zu Artikel 6, StGG Gesagte gilt auch hinsichtlich Artikel 15 und 16 GRC. Aus diesen Gründen würde der Beschwerdeführer ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anregen, um diesen mit der Frage
der Verfassungsmäßigkeit der Bgld. Weinbauverordnung zu befassen. Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu es auf Grund der Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bei einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. I.
weislich im Jahr 2005 Ripatellareben auf den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Anbauflächen in den Gemeindegebieten *** zum Zwecke der Weinerzeugung neu auspflanzte. Die angepflanzte Fläche ergibt sich aus folgenden Grundstücken in ***, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft *** genannt hat: Grundstück Nr. *** (200 m2), Grundstück Nr. *** (1386 m2) und Grundstück Nr. *** (992 m2). (Der Beschwerdeführer gab dabei selbst an, eine Fläche von etwa 27 ar angepflanzt zu haben.) Dass der Beschwerdeführer auf den Grundstücken die Rebsorte Ripatella (in der Einvernahme ist von „Ripatellawein“ die Rede) angepflanzt hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten (und wird in der Beschwerde mit der Zulässigkeit des Anpflanzens dieser Rebsorte argumentiert). Zum Beweisthema der richtigen Flächenberechnung wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland auf Beweisanträge zur neuerlichen Flächenermittlung ausdrücklich verzichtet. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt steht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland fest. Der Beschwerdeführer bestreitet im Verfahren nicht, die in den Rodungsbescheiden festgehaltenen Flächen an Ripatellareben neu ausgepflanzt zu haben. Beweisanträge auf Überprüfung und Neuausmessung der Uhudleranbauflächen wurden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. III. Rechtslage und Erwägungen:römisch drei. Rechtslage und Erwägungen: Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (im Folgenden: Europäische Agrarmarktordnung 2013) lautet:Artikel 81, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, (im Folgenden: Europäische Agrarmarktordnung 2013) lautet: „Keltertraubensorten
der Streichung zu roden.
folgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet: a)nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mitgliedstaaten als der in Absatz 3 genannten; b)nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten.
stehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen:
wie vor flächen- und sortenmäßige Auspflanzungsbeschränkungen gibt. Hinsichtlich der flächenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 230 Abs. 1 lit. b sub lit. ii der Europäischen Agrarmarktordnung noch die Pflanzungsrechtsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 31. Dezember 2015 fort (die vom Beschwerdeführer unter dem Titel unionsrechtskonforme Auslegung zitierte Verordnungsstelle aus den Erwägungsgründen bezieht sich auf die flächenmäßige Pflanzungsrechtsregelung und ist daher für die vorliegenden Rechtssachen ohne Bedeutung). Hinsichtlich der hier einschlägigen sortenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt der bereits in Kraft stehende Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013.Vorauszuschicken ist, dass es EU-weit
wie vor flächen- und sortenmäßige Auspflanzungsbeschränkungen gibt. Hinsichtlich der flächenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt aufgrund der Übergangsbestimmung in Artikel 230, Absatz eins, Litera b, sub lit. ii der Europäischen Agrarmarktordnung noch die Pflanzungsrechtsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, bis zum
träglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eingewendet hat. Es handelt sich hier auch um Weintrauben iS des Teils II Anhang VII der Europäischen Agrarmarktordnung 2013. Im vorliegenden Fall gehört die Direktträger-Rebsorte Ripatella nicht der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis, denn es handelt sich nicht um eine europäische Edelrebsorte, die mit einer anderen der Gattung der Vitis gekreuzt wird, sondern um eine Kreuzung zwischen der Vitis riparia mit der „Taylor“. In der Ripatella sind keine Vitis vinifera-Anteile enthalten (so die gutachterliche Stellungnahme des Bundesamts für Weinbau vom 15.6.2015). Aus Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 ergibt sich bereits sehr deutlich, dass hier diese EU-Verordnung selbst davon ausgeht, dass Uhudlerrebsorten Keltertraubensorten (arg.: „dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden ist…“ und es folgt eine Aufzählung von typischen Uhudlerrebsorten) und nicht „sonstige Obstgewächse“ sind (die dann nicht Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 und dem Bgld. Weinbaugesetz unterliegen würden) - wie dies der Beschwerdeführer
träglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eingewendet hat. Es handelt sich hier auch um Weintrauben iS des Teils römisch zwei Anhang römisch sieben der Europäischen Agrarmarktordnung 2013. Im vorliegenden Fall gehört die Direktträger-Rebsorte Ripatella nicht der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis, denn es handelt sich nicht um eine europäische Edelrebsorte, die mit einer anderen der Gattung der Vitis gekreuzt wird, sondern um eine Kreuzung zwischen der Vitis riparia mit der „Taylor“. In der Ripatella sind keine Vitis vinifera-Anteile enthalten (so die gutachterliche Stellungnahme des Bundesamts für Weinbau vom 15.6.2015). Dass die Trauben hier nicht der Weinerzeugung dienen, sondern beim Beschwerdeführer nur als Tafeltrauben Verwendung finden würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Da das Bgld. Weinbaugesetz und die Bgld. Weinbauverordnung in ihrer Zielsetzung der Umsetzung des Europäischen Weinrechts dienen, ist nicht anzunehmen, dass diese nationalen Regelungen nicht von denselben Begrifflichkeiten ausgehen, die Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zugrunde liegen. Die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung der Uhudlerreben als sonstige Obstgewächse, die dann auf keinen Weinbauflächen angepflanzt werden würden und die im Ergebnis die Zulassung des Anpflanzens von Uhudlerreben bedeuten würde, stünde dann in einem unauflösbaren Konflikt mit dem Unionsrecht (vgl. auch die Ressortstellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft vom 6.8.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.2.6/0123-I/3/2013 zur Petition Nr. 215 (XXIV. GP-NR) der Grünen, Bezirksgruppen *** und ***, gem. § 100 Abs. 1 GOG-NR betreffend „Legalisierung des Uhudlers“, die davon ausgeht, dass eine Änderung der Rechtslage nur auf europäischer Ebene und nicht national vorgenommen werden könne). Da das Bgld. Weinbaugesetz und die Bgld. Weinbauverordnung in ihrer Zielsetzung der Umsetzung des Europäischen Weinrechts dienen, ist nicht anzunehmen, dass diese nationalen Regelungen nicht von denselben Begrifflichkeiten ausgehen, die Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zugrunde liegen. Die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung der Uhudlerreben als sonstige Obstgewächse, die dann auf keinen Weinbauflächen angepflanzt werden würden und die im Ergebnis die Zulassung des Anpflanzens von Uhudlerreben bedeuten würde, stünde dann in einem unauflösbaren Konflikt mit dem Unionsrecht vergleiche auch die Ressortstellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft vom 6.8.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.2.6/0123-I/3/2013 zur Petition Nr. 215 (römisch 24 . GP-NR) der Grünen, Bezirksgruppen *** und ***, gem. Paragraph 100, Absatz eins, GOG-NR betreffend „Legalisierung des Uhudlers“, die davon ausgeht, dass eine Änderung der Rechtslage nur auf europäischer Ebene und nicht national vorgenommen werden könne). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur vergleichbaren steiermärkischen Gesetzeslage keine derartige Auslegung (im Sinn der Beschwerdeführer) vorgenommen (vgl. VwGH 23.1.2013, 2012/10/0152).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur vergleichbaren steiermärkischen Gesetzeslage keine derartige Auslegung (im Sinn der Beschwerdeführer) vorgenommen vergleiche VwGH 23.1.2013, 2012/10/0152). Hinsichtlich der Sorte Ripatella besteht daher bezüglich der Klassifizierung und der Neuauspflanzung kein innerstaatlicher Spielraum: Sie darf aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe nicht klassifiziert werden und damit auch nicht ausgepflanzt werden. Dies ist in der Bgld. Weinbauverordnung auch nicht geschehen, da diese Rebsorte nicht in deren § 1 Abs. 1 genannt wird.Hinsichtlich der Sorte Ripatella besteht daher bezüglich der Klassifizierung und der Neuauspflanzung kein innerstaatlicher Spielraum: Sie darf aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe nicht klassifiziert werden und damit auch nicht ausgepflanzt werden. Dies ist in der Bgld. Weinbauverordnung auch nicht geschehen, da diese Rebsorte nicht in deren Paragraph eins, Absatz eins, genannt wird.
2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 dürfen diese in dieser Bestimmung für die Klassifizierung nicht in Frage kommenden Sorten nicht mehr angepflanzt werden und sind
5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 bei Neuauspflanzung zu roden. Unter Anpflanzen ist das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern zu verstehen (so die Begriffsdefinition in Anhang II, Teil IV Z 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013).
, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 dürfen diese in dieser Bestimmung für die Klassifizierung nicht in Frage kommenden Sorten nicht mehr angepflanzt werden und sind
, Absatz 5, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 bei Neuauspflanzung zu roden. Unter Anpflanzen ist das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern zu verstehen (so die Begriffsdefinition in Anhang römisch zwei, Teil römisch vier Ziffer 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013). Das Verbot der Neuauspflanzung ergibt sich daher für diese Rebsorten bereits zumindest implizit aus der unmittelbar anwendbaren Europäischen Agrarmarktordnung 2013, wobei für diese Keltertrauben der nationalen Umsetzungsvorschrift vom Unionsrecht kein Spielraum eingeräumt ist, sodass für die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die innerstaatliche Rechtslage kein Raum bleibt. Denn soweit der innerstaatliche Rechtssetzer durch das Unionsrecht determiniert ist – wie dies für das Verbot zur Klassifizierung von Direktträgerrebsorten und das daran anknüpfende Rodungsgebot der Fall ist - , kommt eine Prüfung am Maßstab des österreichischen Verfassungsrechts und eine allfällige Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht. Für EU-Verordnungen, die wie hier unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellen, gilt der Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht, einschließlich des Verfassungsrechts. Die Bindung an das Unionsrecht geht jener gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht vor, sodass das Verbot der Neuanpflanzung von Ripatellareben und die damit einhergehende Rodungsverpflichtung aus nationalen verfassungsgesetzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden ist. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt aber auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit der hier unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen in Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass eine Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH über diese Frage in den vorliegenden Verfahren nicht als erforderlich erachtet wird:Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt aber auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit der hier unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen in Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass eine Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH über diese Frage in den vorliegenden Verfahren nicht als erforderlich erachtet wird: Mit dem Beitritt Österreichs zur EU wurde durch die Verordnung EG Nr. 2276/95 vom 28. September 1995 auch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten geändert. Dabei wurde für das Land Burgenland neben den (amerikanischen Direktträger-) Sorten Concord N, Delaware N, Elvira B auch die Rebsorte Ripatella N als „vorübergehend zugelassene Rebsorte" klassifiziert.
2389/89 des Rates vom
2389/89 des Rates vom
druck verleihen. Das Bgld. Weinbaugesetz bedient sich dabei folgender Normsetzungstechnik: Die Strafsanktionsnorm des § 14 Abs. 2 Z 3 Bgld. Weinbaugesetz lautet:Die Strafsanktionsnorm des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. Weinbaugesetz lautet: „Wer nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 6, 7 Abs. 1 oder 8 Abs. 2 anpflanzt oder solche bewirtschaftet […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig angepflanzter oder zur Rodung anstehender Weingartenfläche zu bestrafen.“„Wer nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 6, 7, Absatz eins, oder 8 Absatz 2, anpflanzt oder solche bewirtschaftet […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig angepflanzter oder zur Rodung anstehender Weingartenfläche zu bestrafen.“ § 3 Bgld. Weinbaugesetz lautet: Paragraph 3, Bgld. Weinbaugesetz lautet: „Flächen- und sortenmäßige Anpflanzbeschränkungen; Bewässerung
pflanzen ist gestattet.
Abs. 6 in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren).“
Absatz 6, in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren).“ Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 bis Abs. 7 Bgld. Weinbaugesetz lauten: Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 bis Absatz 7, Bgld. Weinbaugesetz lauten: „
pflanzen‘ ist das Pflanzen von Reben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind.“ Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass in § 3 Abs. 3 Bgld. Weinbaugesetz das erlaubte „
pflanzen“ im engen Zusammenhang mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Bgld. Weinbaugesetz steht und als Ergebnis der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 12742/1991: Diese aus der Zeit vor dem Beitritt zur EU stammende Judikatur des VfGH ist allerdings vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zu sehen - so Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/2, S 465) in das Gesetz hineingenommen wurde, wonach
pflanzungen auch außerhalb Weinbaufluren (also bezogen auf flächenmäßige – nicht auf sortenmäßige - Auspflanzungsbeschränkungen) aus verfassungsrechtlichen Gründen gestattet sein sollen. Dieses erlaubte
pflanzen kann sich daher unionsrechtskonform nur auf flächenmäßige Beschränkungen und das
pflanzen bereits klassifizierter Rebsorten beziehen – andernfalls das unionsrechtliche Rodungsgebot in Art. 81 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 umgangen werden würde. Dem Beschwerdeführer ist überdies zu entgegnen, dass es
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes demjenigen obliegt, der sich – wie hier - auf eine Ausnahmebestimmung beruft, das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes durch entsprechende Sachbehauptungen zu untermauern, was hier im Verfahren ebenfalls nicht geschehen ist.Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass in Paragraph 3, Absatz 3, Bgld. Weinbaugesetz das erlaubte „
pflanzen“ im engen Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Bgld. Weinbaugesetz steht und als Ergebnis der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 12742/1991: Diese aus der Zeit vor dem Beitritt zur EU stammende Judikatur des VfGH ist allerdings vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zu sehen - so Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/2, S 465) in das Gesetz hineingenommen wurde, wonach
pflanzungen auch außerhalb Weinbaufluren (also bezogen auf flächenmäßige – nicht auf sortenmäßige - Auspflanzungsbeschränkungen) aus verfassungsrechtlichen Gründen gestattet sein sollen. Dieses erlaubte
pflanzen kann sich daher unionsrechtskonform nur auf flächenmäßige Beschränkungen und das
pflanzen bereits klassifizierter Rebsorten beziehen – andernfalls das unionsrechtliche Rodungsgebot in Artikel 81, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 umgangen werden würde. Dem Beschwerdeführer ist überdies zu entgegnen, dass es
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes demjenigen obliegt, der sich – wie hier - auf eine Ausnahmebestimmung beruft, das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes durch entsprechende Sachbehauptungen zu untermauern, was hier im Verfahren ebenfalls nicht geschehen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Auspflanzung zum Eigenverbrauch beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 3 Abs. 6 Bgld. Weinbaugesetz ausdrücklich auf Ertragsweingärten (= zusammenhängende Pflanzfläche von mehr als 500 m2)
der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Z 1 abstellt (und nicht bloß auf die neu ausgepflanzte Uhudlerfläche, wie die Beschwerdeführer vermeinen). Ein Ertragsweingarten liegt aber bei dem Beschwerdeführer vor, weil er – wie er selbst vor der Verwaltungsbehörde zugestanden hat – Weingärten im Ausmaß von ca. 1,43 ha bewirtschaftet. Wenn in den Beschwerden in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Bgld. Weinbaugesetz zurückgegriffen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung auf nur eine Pflanzfläche von geringfügigem Ausmaß beim jeweiligen Eigentümer/Pächter/Fruchtnießer abstellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen Weinbautreibenden iS des § 2 Abs. 5 Bgld. Weinbaugesetz, der mehr als eine Anpflanzung im geringfügigen Ausmaß bewirtschaftet, sodass § 3 Abs. 1 Bgld. Weinbaugesetz von vornherein nicht zur Anwendung kommen kann und damit einer Anwendung des § 3 Abs. 6 Bgld. Weinbaugesetz nicht entgegensteht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Auspflanzung zum Eigenverbrauch beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass Paragraph 3, Absatz 6, Bgld. Weinbaugesetz ausdrücklich auf Ertragsweingärten (= zusammenhängende Pflanzfläche von mehr als 500 m2)
der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, abstellt (und nicht bloß auf die neu ausgepflanzte Uhudlerfläche, wie die Beschwerdeführer vermeinen). Ein Ertragsweingarten liegt aber bei dem Beschwerdeführer vor, weil er – wie er selbst vor der Verwaltungsbehörde zugestanden hat – Weingärten im Ausmaß von ca. 1,43 ha bewirtschaftet. Wenn in den Beschwerden in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. Weinbaugesetz zurückgegriffen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung auf nur eine Pflanzfläche von geringfügigem Ausmaß beim jeweiligen Eigentümer/Pächter/Fruchtnießer abstellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen Weinbautreibenden iS des Paragraph 2, Absatz 5, Bgld. Weinbaugesetz, der mehr als eine Anpflanzung im geringfügigen Ausmaß bewirtschaftet, sodass Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. Weinbaugesetz von vornherein nicht zur Anwendung kommen kann und damit einer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 6, Bgld. Weinbaugesetz nicht entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat
der Weinbauverordnung nicht klassifizierte und damit nicht zugelassene Rebsorten angepflanzt bzw. bewirtschaftet. Ein „Wiederbepflanzen“ ist kein Tatbestandselement dieser Blankettstrafnorm, sodass dafür keine Beweiserhebungen und Feststellungen notwendig waren. Der objektive Tatbestand ist
2 Z 3 Bgld. Weinbaugesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Bgld. Weinbaugesetz (in weiterer Verbindung mit § 3 Abs. 7 Bgld. Weinbaugesetz und den Bestimmungen der Bgld. Weinbauverordnung) daher verwirklicht. Diese vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung kritisierte Verweisungskette ist bei Blankettstrafnormen nicht unüblich und für den Normunterworfenen durchaus - ohne „archivarischen Fleiß“ aufzuwenden - durchschaubar, sodass sie weder aus einfachgesetzlicher noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden ist. Es ist unter den Weinbauern im Südburgenland als bekannt vorauszusetzen, dass man Uhudlerreben nicht neu auspflanzen und in der Folge dann bewirtschaften darf. Als Verschulden wird daher zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat
der Weinbauverordnung nicht klassifizierte und damit nicht zugelassene Rebsorten angepflanzt bzw. bewirtschaftet. Ein „Wiederbepflanzen“ ist kein Tatbestandselement dieser Blankettstrafnorm, sodass dafür keine Beweiserhebungen und Feststellungen notwendig waren. Der objektive Tatbestand ist
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. Weinbaugesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, Bgld. Weinbaugesetz (in weiterer Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Bgld. Weinbaugesetz und den Bestimmungen der Bgld. Weinbauverordnung) daher verwirklicht. Diese vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung kritisierte Verweisungskette ist bei Blankettstrafnormen nicht unüblich und für den Normunterworfenen durchaus - ohne „archivarischen Fleiß“ aufzuwenden - durchschaubar, sodass sie weder aus einfachgesetzlicher noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden ist. Es ist unter den Weinbauern im Südburgenland als bekannt vorauszusetzen, dass man Uhudlerreben nicht neu auspflanzen und in der Folge dann bewirtschaften darf. Als Verschulden wird daher zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Die Tatzeit war aufgrund der eingetretenen Strafbarkeitsverjährung auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen, wobei hier auf die Erlassung dieses Erkenntnisses Bedacht genommen wird. Zur Strafbemessung: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde eine Strafe von knapp über 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche berechnet und dabei jeweils knapp mehr als die Mindeststrafe (diese wäre 386,7 Euro) verhängt. Eine Herabsetzung der Strafen kam aufgrund des hohen Verschuldensgrades und der langen Tatzeit nicht in Betracht. Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland ist es auch verwehrt, höhere Strafen zu verhängen. Der Ausspruch einer bloßen Ermahnung – wie vom Beschwerdeführer gefordert - war bereits ob des keinesfalls geringfügigen Verschuldensgrades ausgeschlossen. IV. Ergebnis: römisch vier. Ergebnis: Neu ausgepflanzte und in der Folge bewirtschaftete Ripatellareben sind schon aufgrund Art. 81 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (sowie auch ihrer Vorgängerbestimmungen Art. 120a der Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 261/2012 und Art. 19 der Verordnung [EG] Nr. 1493 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) zu roden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die (unterbliebene) nationale Klassifizierung dieser Rebsorte in Form des § 1 der Bgld. Weinbauverordnung sind bereits aufgrund des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts und des damit begründeten Vorranges des Unionsrechts nicht gegeben. Darüber hinaus bestehen auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013. Wenn der burgenländische Landesgesetzgeber an dieses Unionsrecht anknüpft, und die Neuanpflanzung von Ripatellareben unter Strafe stellt, bewegt er sich innerhalb des ihm verfassungsrechtlich zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dieser der Durchsetzung des Unionsrechts
druck verleihenden innerstaatlichen Regelungsform. Neu ausgepflanzte und in der Folge bewirtschaftete Ripatellareben sind schon aufgrund Artikel 81, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (sowie auch ihrer Vorgängerbestimmungen Artikel 120 a, der Verordnung [EG] Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 261 aus 2012, und Artikel 19, der Verordnung [EG] Nr. 1493 des Rates vom
druck verleihenden innerstaatlichen Regelungsform. V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Rspr. des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren steirischen Gesetzeslage). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die unionsrechtlich determinierte Rechtsfrage ist auch durch die Rechtsprechung des EuGH klargestellt (vgl. zutreffend Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153, [1042]) Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch fünf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die zitierte Rspr. des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren steirischen Gesetzeslage). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die unionsrechtlich determinierte Rechtsfrage ist auch durch die Rechtsprechung des EuGH klargestellt vergleiche zutreffend Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153, [1042]) Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) *** Rechtsanwälte GmbH, ***, per Telefax Nr. *** 2) Bezirkshauptmannschaft ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes (vorab per E-Mail) Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.009.02.2015.014.006
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.