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{'item': 'E 009/02/2015.014/006'}

Obsah (4)Art. 133Art. 81Art. 6§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlE 009/02/2015.014/006 TextZahl: E 009/02/2015.014/006 Eisenstadt, am 12.10.2015 WJ, *** Strafsache IM

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in seinen Ertragsweingärten in der KG *** auf dem Grundstück Nr. *** (im Ausmaß von 200 m2), dem Grundstück *** (im Ausmaß von 1386 m2) und dem Grundstück Nr. *** (im Ausmaß von 992 m2) die im Jahr 2005 ausgepflanzte Rebsorte Ripatella rechtswidrig bewirtschaftet zu haben, obwohl die genannte Rebsorte zur Auspflanzung nicht zugelassen war. Als Tatzeit wurde 2005 bis 21.5.2015 angenommen. römisch eins.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in seinen Ertragsweingärten in der KG *** auf dem Grundstück Nr. *** (im Ausmaß von 200 m2), dem Grundstück *** (im Ausmaß von 1386 m2) und dem Grundstück Nr. *** (im Ausmaß von 992 m2) die im Jahr 2005 ausgepflanzte Rebsorte Ripatella rechtswidrig bewirtschaftet zu haben, obwohl die genannte Rebsorte zur Auspflanzung nicht zugelassen war. Als Tatzeit wurde 2005 bis 21.5.2015 angenommen. Wegen Übertretung des § 3 Abs. 6 und 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Z 3 Bgld. Weinbaugesetz und § 1 Abs. 1 und 3 der Bgld. Weinbauverordnung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 Bgld. Weinbaugesetz eine Geldstrafe von 390 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 21 Stunden) verhängt. Wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz 6 und 7 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. Weinbaugesetz und Paragraph eins, Absatz eins und 3 der Bgld. Weinbauverordnung wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. Weinbaugesetz eine Geldstrafe von 390 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 21 Stunden) verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: Vor dem Hintergrund einer gemeinschaftskonformen Auslegung der hier relevanten Bestimmungen sei eine Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella nicht unzulässig. Das objektive Tatbild gemäß Art. 81 Abs. 2 und Abs. 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 sei vom Beschwerdeführer nicht verwirklicht worden. Der EuGH habe aus dem Umsetzungsgebot des Art. 288 Abs. 3 S. 1 AEUV und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV normierten Grundsatz der Unionstreue eine Pflicht der nationalen Gerichte abgeleitet, bei der Auslegung des nationalen Rechts auch das Unionsrecht zu berücksichtigen. Die Verordnung Nr. 1308/2013 (Europäische Agrarmarktordnung 2013) stehe einer Wiederbepflanzung keineswegs im Wege. So sehe Erwägungsgrund 59 der genannten Verordnung Folgendes vor: „Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte

Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt." Ein Wiederbepflanzen müsse vor diesem Hintergrund zulässig sein.Vor dem Hintergrund einer gemeinschaftskonformen Auslegung der hier relevanten Bestimmungen sei eine Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella nicht unzulässig. Das objektive Tatbild gemäß Artikel 81, Absatz 2 und Absatz 5, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 sei vom Beschwerdeführer nicht verwirklicht worden. Der EuGH habe aus dem Umsetzungsgebot des Artikel 288, Absatz 3, S. 1 AEUV und dem in Artikel 4, Absatz 3, EUV normierten Grundsatz der Unionstreue eine Pflicht der nationalen Gerichte abgeleitet, bei der Auslegung des nationalen Rechts auch das Unionsrecht zu berücksichtigen. Die Verordnung Nr. 1308 aus 2013, (Europäische Agrarmarktordnung 2013) stehe einer Wiederbepflanzung keineswegs im Wege. So sehe Erwägungsgrund 59 der genannten Verordnung Folgendes vor: „Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte

Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt." Ein Wiederbepflanzen müsse vor diesem Hintergrund zulässig sein. Darüber hinaus stehe die taxative Aufzählung der in der Burgenländischen Weinbauverordnung aufgezählten zugelassenen und empfohlenen Rebsorten, welche ohne sachliche Begründung die Rebsorte Ripatella nicht beinhalte, im Widerspruch zu den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Gemäß § 1 Abs. 3 der Bgld. Weinbauverordnung sei ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten nicht zulässig. Dass ein Wiederbepflanzen iS dieser Bestimmung vorgenommen worden sei, sei von der Verwaltungsbehörde aber nicht dargelegt worden. So werde auch § 5 des Bgld. Weinbaugesetzes von der belangten Behörde in keinster Weise rechtlich erörtert und habe die Verwaltungsbehörde dazu auch keine Feststellungen getroffen. Auch habe die Verwaltungsbehörde es unterlassen, die Ermittlung der Fläche von 2578 m2 zu begründen, da eine Fläche von weniger als 500 m2 gemäß § 2 Abs. 4 Bgld. Weinbaugesetz als Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß gelte, auf der gemäß § 3 Abs. 1 Bgld. Weinbaugesetz jeder Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer zum Zwecke der Selbstversorgung Wein oder Weinbauerzeugnisse pflanzen dürfe.Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Bgld. Weinbauverordnung sei ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten nicht zulässig. Dass ein Wiederbepflanzen iS dieser Bestimmung vorgenommen worden sei, sei von der Verwaltungsbehörde aber nicht dargelegt worden. So werde auch Paragraph 5, des Bgld. Weinbaugesetzes von der belangten Behörde in keinster Weise rechtlich erörtert und habe die Verwaltungsbehörde dazu auch keine Feststellungen getroffen. Auch habe die Verwaltungsbehörde es unterlassen, die Ermittlung der Fläche von 2578 m2 zu begründen, da eine Fläche von weniger als 500 m2 gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Bgld. Weinbaugesetz als Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß gelte, auf der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. Weinbaugesetz jeder Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer zum Zwecke der Selbstversorgung Wein oder Weinbauerzeugnisse pflanzen dürfe. Die Bgld. Weinbauverordnung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte. Der Beschwerdeführer regt an, das Landesverwaltungsgericht möge die verfassungsrechtliche Frage gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Eine Verordnung verletze dann ein Grundrecht, wenn das zugrundeliegende Gesetz von der Verordnung grundrechtswidrig ausgelegt werde. Im gegenständlichen Fall werde das Bgld. Weinbaugesetz durch die Bgld. Weinbauverordnung „grundrechtswidrig ausgelegt“. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Bgld. Weinbauverordnung in den Grundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.Die Bgld. Weinbauverordnung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte. Der Beschwerdeführer regt an, das Landesverwaltungsgericht möge die verfassungsrechtliche Frage gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Eine Verordnung verletze dann ein Grundrecht, wenn das zugrundeliegende Gesetz von der Verordnung grundrechtswidrig ausgelegt werde. Im gegenständlichen Fall werde das Bgld. Weinbaugesetz durch die Bgld. Weinbauverordnung „grundrechtswidrig ausgelegt“. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Bgld. Weinbauverordnung in den Grundrechten auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt. Eine Verordnung verletze das Gleichheitsgebot, wenn sie Differenzierungen schafft, die sachlich nicht gerechtfertigt seien, oder wenn sie eine Regelung treffe, die schlechthin unsachlich sei. Vorgebracht werde, dass die gegenständliche Regelung in § 1 Bgld. Weinbauverordnung allgemein unsachlich sei, da es sich um eine die Normunterworfenen belastende Verpflichtung handelt, die ohne besondere Notwendigkeit geschaffen worden sei. § 1 Abs. 1 der Bgld. Weinbauverordnung enthalte eine Auflistung jener Rebsorten, die entweder als empfohlene Rebsorten oder als zugelassene Rebsorten in Österreich zugelassen seien. Zumal die Rebsorte Ripatella eine nicht in § 1 Abs. 1 klassifizierte Rebsorte sei und auch nicht in der taxativen Aufzählung des § 1 Abs. 2 Bgld. Weinbauverordnung vorkomme, handle es sich um eine bis 31.12.2030 vorübergehend zugelassene Rebsorte. Gemäß § 1 Abs. 3 der Bgld. Weinbauverordnung sei ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten unzulässig. Es sprechen keine sachlichen Gründe dafür, dass die Rebsorte Ripatella nicht in die Auflistung gemäß § 1 Abs 1 Bgld. Weinbauverordnung aufgenommen werden könne. Vielmehr handle es sich dabei um eine willkürliche Entscheidung des burgenländischen Landesgesetzgebers, durch die der Beschwerdeführer unmittelbar benachteiligt worden sei.Vorgebracht werde, dass die gegenständliche Regelung in Paragraph eins, Bgld. Weinbauverordnung allgemein unsachlich sei, da es sich um eine die Normunterworfenen belastende Verpflichtung handelt, die ohne besondere Notwendigkeit geschaffen worden sei. Paragraph eins, Absatz eins, der Bgld. Weinbauverordnung enthalte eine Auflistung jener Rebsorten, die entweder als empfohlene Rebsorten oder als zugelassene Rebsorten in Österreich zugelassen seien. Zumal die Rebsorte Ripatella eine nicht in Paragraph eins, Absatz eins, klassifizierte Rebsorte sei und auch nicht in der taxativen Aufzählung des Paragraph eins, Absatz 2, Bgld. Weinbauverordnung vorkomme, handle es sich um eine bis 31.12.2030 vorübergehend zugelassene Rebsorte. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Bgld. Weinbauverordnung sei ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten unzulässig. Es sprechen keine sachlichen Gründe dafür, dass die Rebsorte Ripatella nicht in die Auflistung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bgld. Weinbauverordnung aufgenommen werden könne. Vielmehr handle es sich dabei um eine willkürliche Entscheidung des burgenländischen Landesgesetzgebers, durch die der Beschwerdeführer unmittelbar benachteiligt worden sei. Die Regelung verstoße aber auch gegen das dem Gleichheitssatz immanente Gebot differenzierender Regelungen. Es bestünden keine Unterschiede im Tatsächlichen, die eine unterschiedliche Behandlung der Rebsorte Ripatella gegenüber dem in § 1 Abs. 1 Bgld. Weinbauverordnung genannten Rebsorten rechtfertigen würden.Die Regelung verstoße aber auch gegen das dem Gleichheitssatz immanente Gebot differenzierender Regelungen. Es bestünden keine Unterschiede im Tatsächlichen, die eine unterschiedliche Behandlung der Rebsorte Ripatella gegenüber dem in Paragraph eins, Absatz eins, Bgld. Weinbauverordnung genannten Rebsorten rechtfertigen würden. Es bestünden auch keine im öffentlichen Interesse liegenden Gründe, die Rebsorte Ripatella von der Klassifizierung auszunehmen: Eine Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten scheide bereits vor dem Hintergrund aus, dass die Rebsorte Ripatella bis 2030 vorübergehend bewirtschaftet werden dürfe. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr für die Konsumenten. Der aus der Rebsorte Ripatella gewonnene „Uhudler" sei ein „einzigartiges Produkt“, das sich von Vitis-vinifera-Weinen sowohl durch Aussehen und Geschmack unterscheide und gerade wegen dieser Eigenart beliebt sei. Dem Konsumenten sei dabei auch völlig klar, dass der „Uhudler" aus der Rebsorte Ripatella gewonnen werde. Das Vorbringen betreffend das Gebot differenzierender Regelungen werde auch zum Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Art. 20 GRC erhoben.Es bestünden auch keine im öffentlichen Interesse liegenden Gründe, die Rebsorte Ripatella von der Klassifizierung auszunehmen: Eine Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten scheide bereits vor dem Hintergrund aus, dass die Rebsorte Ripatella bis 2030 vorübergehend bewirtschaftet werden dürfe. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr für die Konsumenten. Der aus der Rebsorte Ripatella gewonnene „Uhudler" sei ein „einzigartiges Produkt“, das sich von Vitis-vinifera-Weinen sowohl durch Aussehen und Geschmack unterscheide und gerade wegen dieser Eigenart beliebt sei. Dem Konsumenten sei dabei auch völlig klar, dass der „Uhudler" aus der Rebsorte Ripatella gewonnen werde. Das Vorbringen betreffend das Gebot differenzierender Regelungen werde auch zum Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 20, GRC erhoben. Die Bestimmung des § 1 der Bgld. Weinbauverordnung verstoße auch gegen das in Art. 6 StGG gewährleistete Recht auf wirtschaftliche und auf Erwerb ausgerichtete Betätigung und deren Schutz vor staatlichen Beschränkungen. Es erfolge daher auch für dieses Grundrecht eine grundrechtswidrige Interpretation des Bgld. Weinbaugesetzes. Beschränkungen der Erwerbsfreiheit seien nur dann zulässig, wenn sie einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen und dieses öffentliche Interesse mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt werde.

der „Grundrechtsformel“ des Verfassungsgerichtshofes seien Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Ein nur auf die Konkurrenz zielender Eingriff in die Erwerbsfreiheit in diesem Sinn liege niemals im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer würde durch die Bestimmung des § 1 und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung insofern in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt, als es ihm verboten sei, die Rebsorte Ripatella (wieder-)anzupflanzen und den gewonnenen Wein zu vermarkten. Das Verbot des Wiederanbaus verfolgt keinerlei öffentliche Interessen. Bestehende Gerüchte über eine allfällige Gesundheitsgefährdung durch den Konsum von dem aus der Rebsorte Ripatella gewonnenen Uhudler seien wissenschaftlich widerlegt worden, was schließlich dazu geführt habe, dass dieser seit 1992 wieder erzeugt und verkauft werden dürfe. Ein weiteres öffentliches Interesse, welches der Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella entgegenstehen könnte, sei nicht ersichtlich und bestehe auch sonst kein sachlicher Grund, welcher die Bestimmung des § 1 und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung rechtfertigen könnte. Das Verbot des Wiederanbaus stelle vielmehr einen massiven Eingriff in die Erwerbsausübungfreiheit dar. Das zu Art. 6 StGG Gesagte gilt auch hinsichtlich Art. 15 und 16 GRC. Aus diesen Gründen würde der Beschwerdeführer ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anregen, um diesen mit der Frage

der Verfassungsmäßigkeit der Bgld. Weinbauverordnung zu befassen. Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu es auf Grund der Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen.Die Bestimmung des Paragraph eins, der Bgld. Weinbauverordnung verstoße auch gegen das in Artikel 6, StGG gewährleistete Recht auf wirtschaftliche und auf Erwerb ausgerichtete Betätigung und deren Schutz vor staatlichen Beschränkungen. Es erfolge daher auch für dieses Grundrecht eine grundrechtswidrige Interpretation des Bgld. Weinbaugesetzes. Beschränkungen der Erwerbsfreiheit seien nur dann zulässig, wenn sie einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen und dieses öffentliche Interesse mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt werde.

der „Grundrechtsformel“ des Verfassungsgerichtshofes seien Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Ein nur auf die Konkurrenz zielender Eingriff in die Erwerbsfreiheit in diesem Sinn liege niemals im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer würde durch die Bestimmung des Paragraph eins und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung insofern in ihrem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt, als es ihm verboten sei, die Rebsorte Ripatella (wieder-)anzupflanzen und den gewonnenen Wein zu vermarkten. Das Verbot des Wiederanbaus verfolgt keinerlei öffentliche Interessen. Bestehende Gerüchte über eine allfällige Gesundheitsgefährdung durch den Konsum von dem aus der Rebsorte Ripatella gewonnenen Uhudler seien wissenschaftlich widerlegt worden, was schließlich dazu geführt habe, dass dieser seit 1992 wieder erzeugt und verkauft werden dürfe. Ein weiteres öffentliches Interesse, welches der Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella entgegenstehen könnte, sei nicht ersichtlich und bestehe auch sonst kein sachlicher Grund, welcher die Bestimmung des Paragraph eins und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung rechtfertigen könnte. Das Verbot des Wiederanbaus stelle vielmehr einen massiven Eingriff in die Erwerbsausübungfreiheit dar. Das zu Artikel 6, StGG Gesagte gilt auch hinsichtlich Artikel 15 und 16 GRC. Aus diesen Gründen würde der Beschwerdeführer ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anregen, um diesen mit der Frage

der Verfassungsmäßigkeit der Bgld. Weinbauverordnung zu befassen. Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu es auf Grund der Geringfügigkeit des Verschuldens sowie der unbedeutenden Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bei einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bewenden zu lassen; in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen. I.

  1. Das Landesverwaltungsgericht hat in der vorliegenden Strafsache eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei folgenden Sachverhalt festgestellt:römisch eins.
  2. Das Landesverwaltungsgericht hat in der vorliegenden Strafsache eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei folgenden Sachverhalt festgestellt: Das Verfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft *** aufgrund anonymer Anzeigen eingeleitet. Dabei ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer

weislich im Jahr 2005 Ripatellareben auf den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Anbauflächen in den Gemeindegebieten *** zum Zwecke der Weinerzeugung neu auspflanzte. Die angepflanzte Fläche ergibt sich aus folgenden Grundstücken in ***, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft *** genannt hat: Grundstück Nr. *** (200 m2), Grundstück Nr. *** (1386 m2) und Grundstück Nr. *** (992 m2). (Der Beschwerdeführer gab dabei selbst an, eine Fläche von etwa 27 ar angepflanzt zu haben.) Dass der Beschwerdeführer auf den Grundstücken die Rebsorte Ripatella (in der Einvernahme ist von „Ripatellawein“ die Rede) angepflanzt hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten (und wird in der Beschwerde mit der Zulässigkeit des Anpflanzens dieser Rebsorte argumentiert). Zum Beweisthema der richtigen Flächenberechnung wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland auf Beweisanträge zur neuerlichen Flächenermittlung ausdrücklich verzichtet. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt steht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland fest. Der Beschwerdeführer bestreitet im Verfahren nicht, die in den Rodungsbescheiden festgehaltenen Flächen an Ripatellareben neu ausgepflanzt zu haben. Beweisanträge auf Überprüfung und Neuausmessung der Uhudleranbauflächen wurden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. III. Rechtslage und Erwägungen:römisch drei. Rechtslage und Erwägungen: Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (im Folgenden: Europäische Agrarmarktordnung 2013) lautet:Artikel 81, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, (im Folgenden: Europäische Agrarmarktordnung 2013) lautet: „Keltertraubensorten

(1)Die in Anhang VII Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.
(1)Die in Anhang römisch sieben Teil römisch zwei aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.
(2)Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen. Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
  1. a)Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
  2. b)die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont. Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren

der Streichung zu roden.

(3)Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen. Allerdings dürfen auch in diesen Mitgliedstaaten nur Keltertraubensorten zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden, die Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen.
(4)Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der

folgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet: a)nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mitgliedstaaten als der in Absatz 3 genannten; b)nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten.

(5)Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden. Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind." Einen vergleichbaren Regelungsinhalt hatten bereits die Vorgängerbestimmungen dieses Artikels, Art. 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493 des Rates vom
  1. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.Einen vergleichbaren Regelungsinhalt hatten bereits die Vorgängerbestimmungen dieses Artikels, Artikel 120 a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 261 aus 2012, und Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1493 des Rates vom
  2. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein. § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
  3. Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Bgld. Weinbauverordnung), LGBl. Nr. 25/2003 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 26/2013 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph eins, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
  4. Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Bgld. Weinbauverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2003, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 26 aus 2013, hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 1 Rebsortenklassifizierung
(1)

stehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen:

  1. Empfohlene Rebsorten [Es folgt eine Auflistung der empfohlenen Rebsorten, wobei die Rebsorte Ripatella nicht in der Auflistung aufscheint]
  2. Zugelassene Rebsorten [Es folgt eine Auflistung der zugelassenen Rebsorten, wobei die Rebsorte Ripatella nicht aufscheint]

(2)Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Abs. 1 nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont, gelten bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.
(2)Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Absatz eins, nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont, gelten bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.
(3)Ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten ist nicht zulässig." Vorauszuschicken ist, dass es EU-weit

wie vor flächen- und sortenmäßige Auspflanzungsbeschränkungen gibt. Hinsichtlich der flächenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 230 Abs. 1 lit. b sub lit. ii der Europäischen Agrarmarktordnung noch die Pflanzungsrechtsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum 31. Dezember 2015 fort (die vom Beschwerdeführer unter dem Titel unionsrechtskonforme Auslegung zitierte Verordnungsstelle aus den Erwägungsgründen bezieht sich auf die flächenmäßige Pflanzungsrechtsregelung und ist daher für die vorliegenden Rechtssachen ohne Bedeutung). Hinsichtlich der hier einschlägigen sortenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt der bereits in Kraft stehende Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013.Vorauszuschicken ist, dass es EU-weit

wie vor flächen- und sortenmäßige Auspflanzungsbeschränkungen gibt. Hinsichtlich der flächenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt aufgrund der Übergangsbestimmung in Artikel 230, Absatz eins, Litera b, sub lit. ii der Europäischen Agrarmarktordnung noch die Pflanzungsrechtsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, bis zum

  1. Dezember 2015 fort (die vom Beschwerdeführer unter dem Titel unionsrechtskonforme Auslegung zitierte Verordnungsstelle aus den Erwägungsgründen bezieht sich auf die flächenmäßige Pflanzungsrechtsregelung und ist daher für die vorliegenden Rechtssachen ohne Bedeutung). Hinsichtlich der hier einschlägigen sortenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt der bereits in Kraft stehende Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung
  2. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Argumentation, dass sich die Regelung, wonach nur europäische Edelrebsorten und ihre Kreuzungen nicht aber „Uhudlerrebsorten“ (amerikanische Direktträger) klassifiziert werden dürfen, unmittelbar auf diese Bestimmung der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (Verordnung EU Nr. 1308/2013) zu stützen vermag:Der Beschwerdeführer verkennt in seiner einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Argumentation, dass sich die Regelung, wonach nur europäische Edelrebsorten und ihre Kreuzungen nicht aber „Uhudlerrebsorten“ (amerikanische Direktträger) klassifiziert werden dürfen, unmittelbar auf diese Bestimmung der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (Verordnung EU Nr. 1308 aus 2013,) zu stützen vermag: Zwar ist seit Inkrafttreten der bereits überkommenen Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom
  3. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein die Klassifizierung der Rebsorten für die Weinerzeugung den Mitgliedstaaten übertragen worden. So bestimmt auch Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, dass die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen haben (da die Mitgliedstaaten zur Erlassung von staatlichen Durchführungsmaßnahmen hier ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet werden, ist die Europäische Agrarmarktordnung 2013 daher in diesem Punkt als sog. „unvollständige" oder „hinkende" Verordnung einzustufen; in diesem Sinne auch VwGH vom 23.1.2013, 2012/10/0152).Zwar ist seit Inkrafttreten der bereits überkommenen Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, des Rates vom
  4. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein die Klassifizierung der Rebsorten für die Weinerzeugung den Mitgliedstaaten übertragen worden. So bestimmt auch Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, dass die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen haben (da die Mitgliedstaaten zur Erlassung von staatlichen Durchführungsmaßnahmen hier ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet werden, ist die Europäische Agrarmarktordnung 2013 daher in diesem Punkt als sog. „unvollständige" oder „hinkende" Verordnung einzustufen; in diesem Sinne auch VwGH vom 23.1.2013, 2012/10/0152). Die Klassifizierung ist für das Burgenland in der Bgld. Weinbauverordnung umgesetzt. Doch gibt die Europäische Agrarmarktordnung 2013 in Art. 81 Abs. 2 den Mitgliedstaaten unmittelbar vor, dass bestimmte Keltertraubensorten in diese Klassifizierung nicht aufgenommen werden dürfen (darunter auch viele „Uhudlerrebsorten" mit Ausnahme der Delaware), und bestimmt somit in diesem Bereich genau das „Wie" der Umsetzung, wenn sie normiert, dass die betreffende Keltertraubensorte der Art Vitis vinifera angehören müsse oder aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen müsse, bzw. dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden sei: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.Doch gibt die Europäische Agrarmarktordnung 2013 in Artikel 81, Absatz 2, den Mitgliedstaaten unmittelbar vor, dass bestimmte Keltertraubensorten in diese Klassifizierung nicht aufgenommen werden dürfen (darunter auch viele „Uhudlerrebsorten" mit Ausnahme der Delaware), und bestimmt somit in diesem Bereich genau das „Wie" der Umsetzung, wenn sie normiert, dass die betreffende Keltertraubensorte der Art Vitis vinifera angehören müsse oder aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen müsse, bzw. dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden sei: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont. Wenn der Beschwerdeführer nun vermeint, dass das bloße Deklarieren des Uhudler als Obstwein an diesem Ergebnis etwas ändern könne - wie dies laut Medien offenbar politisch in Form einer Novelle des Weingesetzes beabsichtigt ist - ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Art. 81 Abs. 2 und Abs. 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zielt darauf ab, die Neuauspflanzung von amerikanischen Direktträgern im Wege einer Sortenbeschränkung nicht zuzulassen. Will man nun diese Direktträger durch Bundesgesetz durch Änderung der Aufmachung aus dem Weinrechtsregime ausnehmen (und damit auch aus dem Anwendungsregime des Art. 81 Abs. 2 und 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013), reduziert man damit – ohne unionsrechtliche Ermächtigung - den in Art. 81 Abs. 2 klar normierten Anwendungsbereich einer hier unmittelbaren EU-Verordnung durch eine nationale Norm. Damit würde aber ein derartiges Bundesgesetz dieser EU-Verordnung widersprechen und würde dieses nationale Gesetz von der EU-Verordnung verdrängt werden. Wenn der Beschwerdeführer nun vermeint, dass das bloße Deklarieren des Uhudler als Obstwein an diesem Ergebnis etwas ändern könne - wie dies laut Medien offenbar politisch in Form einer Novelle des Weingesetzes beabsichtigt ist - ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Artikel 81, Absatz 2 und Absatz 5, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zielt darauf ab, die Neuauspflanzung von amerikanischen Direktträgern im Wege einer Sortenbeschränkung nicht zuzulassen. Will man nun diese Direktträger durch Bundesgesetz durch Änderung der Aufmachung aus dem Weinrechtsregime ausnehmen (und damit auch aus dem Anwendungsregime des Artikel 81, Absatz 2 und 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013), reduziert man damit – ohne unionsrechtliche Ermächtigung - den in Artikel 81, Absatz 2, klar normierten Anwendungsbereich einer hier unmittelbaren EU-Verordnung durch eine nationale Norm. Damit würde aber ein derartiges Bundesgesetz dieser EU-Verordnung widersprechen und würde dieses nationale Gesetz von der EU-Verordnung verdrängt werden. Im Übrigen würde auch aus kompetenzrechtlichen Gründen ein solches Bundesgesetz als Umgehung von unionsrechtlichen Auspflanzungsbeschränkungen nichts bewirken, da Regelungen über Auspflanzungsbeschränkungen in Ausführung des Unionsrechts dem Landesgesetzgeber vorbehalten wären: Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11639/1988 ausgesprochen, dass das Weingesetz nicht den Weinbau regelt, sondern (etwa) wie das fertige, für den menschlichen Genuss bestimmte Produkt (Wein) zu kennzeichnen ist. Bestimmungen, die den Anbau von Weinreben regeln, werden somit – auch wenn sie das Ziel verfolgen, hochwertiges Traubenmaterial und damit qualitätsvollen Wein zu produzieren, nicht dem Kompetenztatbestand „Ernährungswesen“ einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zugerechnet, sondern sind gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (vgl. auch Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/2, S 464). Im Übrigen würde auch aus kompetenzrechtlichen Gründen ein solches Bundesgesetz als Umgehung von unionsrechtlichen Auspflanzungsbeschränkungen nichts bewirken, da Regelungen über Auspflanzungsbeschränkungen in Ausführung des Unionsrechts dem Landesgesetzgeber vorbehalten wären: Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11639 aus 1988, ausgesprochen, dass das Weingesetz nicht den Weinbau regelt, sondern (etwa) wie das fertige, für den menschlichen Genuss bestimmte Produkt (Wein) zu kennzeichnen ist. Bestimmungen, die den Anbau von Weinreben regeln, werden somit – auch wenn sie das Ziel verfolgen, hochwertiges Traubenmaterial und damit qualitätsvollen Wein zu produzieren, nicht dem Kompetenztatbestand „Ernährungswesen“ einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG zugerechnet, sondern sind gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache vergleiche auch Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/2, S 464). Aus Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 ergibt sich bereits sehr deutlich, dass hier diese EU-Verordnung selbst davon ausgeht, dass Uhudlerrebsorten Keltertraubensorten (arg.: „dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden ist…“ und es folgt eine Aufzählung von typischen Uhudlerrebsorten) und nicht „sonstige Obstgewächse“ sind (die dann nicht Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 und dem Bgld. Weinbaugesetz unterliegen würden) - wie dies der Beschwerdeführer

träglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eingewendet hat. Es handelt sich hier auch um Weintrauben iS des Teils II Anhang VII der Europäischen Agrarmarktordnung 2013. Im vorliegenden Fall gehört die Direktträger-Rebsorte Ripatella nicht der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis, denn es handelt sich nicht um eine europäische Edelrebsorte, die mit einer anderen der Gattung der Vitis gekreuzt wird, sondern um eine Kreuzung zwischen der Vitis riparia mit der „Taylor“. In der Ripatella sind keine Vitis vinifera-Anteile enthalten (so die gutachterliche Stellungnahme des Bundesamts für Weinbau vom 15.6.2015). Aus Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 ergibt sich bereits sehr deutlich, dass hier diese EU-Verordnung selbst davon ausgeht, dass Uhudlerrebsorten Keltertraubensorten (arg.: „dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden ist…“ und es folgt eine Aufzählung von typischen Uhudlerrebsorten) und nicht „sonstige Obstgewächse“ sind (die dann nicht Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 und dem Bgld. Weinbaugesetz unterliegen würden) - wie dies der Beschwerdeführer

träglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eingewendet hat. Es handelt sich hier auch um Weintrauben iS des Teils römisch zwei Anhang römisch sieben der Europäischen Agrarmarktordnung 2013. Im vorliegenden Fall gehört die Direktträger-Rebsorte Ripatella nicht der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis, denn es handelt sich nicht um eine europäische Edelrebsorte, die mit einer anderen der Gattung der Vitis gekreuzt wird, sondern um eine Kreuzung zwischen der Vitis riparia mit der „Taylor“. In der Ripatella sind keine Vitis vinifera-Anteile enthalten (so die gutachterliche Stellungnahme des Bundesamts für Weinbau vom 15.6.2015). Dass die Trauben hier nicht der Weinerzeugung dienen, sondern beim Beschwerdeführer nur als Tafeltrauben Verwendung finden würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Da das Bgld. Weinbaugesetz und die Bgld. Weinbauverordnung in ihrer Zielsetzung der Umsetzung des Europäischen Weinrechts dienen, ist nicht anzunehmen, dass diese nationalen Regelungen nicht von denselben Begrifflichkeiten ausgehen, die Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zugrunde liegen. Die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung der Uhudlerreben als sonstige Obstgewächse, die dann auf keinen Weinbauflächen angepflanzt werden würden und die im Ergebnis die Zulassung des Anpflanzens von Uhudlerreben bedeuten würde, stünde dann in einem unauflösbaren Konflikt mit dem Unionsrecht (vgl. auch die Ressortstellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft vom 6.8.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.2.6/0123-I/3/2013 zur Petition Nr. 215 (XXIV. GP-NR) der Grünen, Bezirksgruppen *** und ***, gem. § 100 Abs. 1 GOG-NR betreffend „Legalisierung des Uhudlers“, die davon ausgeht, dass eine Änderung der Rechtslage nur auf europäischer Ebene und nicht national vorgenommen werden könne). Da das Bgld. Weinbaugesetz und die Bgld. Weinbauverordnung in ihrer Zielsetzung der Umsetzung des Europäischen Weinrechts dienen, ist nicht anzunehmen, dass diese nationalen Regelungen nicht von denselben Begrifflichkeiten ausgehen, die Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zugrunde liegen. Die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung der Uhudlerreben als sonstige Obstgewächse, die dann auf keinen Weinbauflächen angepflanzt werden würden und die im Ergebnis die Zulassung des Anpflanzens von Uhudlerreben bedeuten würde, stünde dann in einem unauflösbaren Konflikt mit dem Unionsrecht vergleiche auch die Ressortstellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft vom 6.8.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.2.6/0123-I/3/2013 zur Petition Nr. 215 (römisch 24 . GP-NR) der Grünen, Bezirksgruppen *** und ***, gem. Paragraph 100, Absatz eins, GOG-NR betreffend „Legalisierung des Uhudlers“, die davon ausgeht, dass eine Änderung der Rechtslage nur auf europäischer Ebene und nicht national vorgenommen werden könne). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur vergleichbaren steiermärkischen Gesetzeslage keine derartige Auslegung (im Sinn der Beschwerdeführer) vorgenommen (vgl. VwGH 23.1.2013, 2012/10/0152).Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur vergleichbaren steiermärkischen Gesetzeslage keine derartige Auslegung (im Sinn der Beschwerdeführer) vorgenommen vergleiche VwGH 23.1.2013, 2012/10/0152). Hinsichtlich der Sorte Ripatella besteht daher bezüglich der Klassifizierung und der Neuauspflanzung kein innerstaatlicher Spielraum: Sie darf aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe nicht klassifiziert werden und damit auch nicht ausgepflanzt werden. Dies ist in der Bgld. Weinbauverordnung auch nicht geschehen, da diese Rebsorte nicht in deren § 1 Abs. 1 genannt wird.Hinsichtlich der Sorte Ripatella besteht daher bezüglich der Klassifizierung und der Neuauspflanzung kein innerstaatlicher Spielraum: Sie darf aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe nicht klassifiziert werden und damit auch nicht ausgepflanzt werden. Dies ist in der Bgld. Weinbauverordnung auch nicht geschehen, da diese Rebsorte nicht in deren Paragraph eins, Absatz eins, genannt wird.

Art. 81Abs.

2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 dürfen diese in dieser Bestimmung für die Klassifizierung nicht in Frage kommenden Sorten nicht mehr angepflanzt werden und sind

Art. 81Abs.

5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 bei Neuauspflanzung zu roden. Unter Anpflanzen ist das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern zu verstehen (so die Begriffsdefinition in Anhang II, Teil IV Z 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013).

Artikel 81

, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 dürfen diese in dieser Bestimmung für die Klassifizierung nicht in Frage kommenden Sorten nicht mehr angepflanzt werden und sind

Artikel 81

, Absatz 5, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 bei Neuauspflanzung zu roden. Unter Anpflanzen ist das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern zu verstehen (so die Begriffsdefinition in Anhang römisch zwei, Teil römisch vier Ziffer 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013). Das Verbot der Neuauspflanzung ergibt sich daher für diese Rebsorten bereits zumindest implizit aus der unmittelbar anwendbaren Europäischen Agrarmarktordnung 2013, wobei für diese Keltertrauben der nationalen Umsetzungsvorschrift vom Unionsrecht kein Spielraum eingeräumt ist, sodass für die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die innerstaatliche Rechtslage kein Raum bleibt. Denn soweit der innerstaatliche Rechtssetzer durch das Unionsrecht determiniert ist – wie dies für das Verbot zur Klassifizierung von Direktträgerrebsorten und das daran anknüpfende Rodungsgebot der Fall ist - , kommt eine Prüfung am Maßstab des österreichischen Verfassungsrechts und eine allfällige Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht. Für EU-Verordnungen, die wie hier unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellen, gilt der Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht, einschließlich des Verfassungsrechts. Die Bindung an das Unionsrecht geht jener gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht vor, sodass das Verbot der Neuanpflanzung von Ripatellareben und die damit einhergehende Rodungsverpflichtung aus nationalen verfassungsgesetzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden ist. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt aber auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit der hier unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen in Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass eine Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH über diese Frage in den vorliegenden Verfahren nicht als erforderlich erachtet wird:Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt aber auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit der hier unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen in Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass eine Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH über diese Frage in den vorliegenden Verfahren nicht als erforderlich erachtet wird: Mit dem Beitritt Österreichs zur EU wurde durch die Verordnung EG Nr. 2276/95 vom 28. September 1995 auch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten geändert. Dabei wurde für das Land Burgenland neben den (amerikanischen Direktträger-) Sorten Concord N, Delaware N, Elvira B auch die Rebsorte Ripatella N als „vorübergehend zugelassene Rebsorte" klassifiziert.

Art. 6der dieser Verordnung zugrundeliegenden Verordnung (EWG) Nr.

2389/89 des Rates vom

  1. Juli 1989 über die Grundregeln der Klassifizierung der Rebsorten sollen zu den „vorübergehend zugelassenen" Rebsorten jene Sorten gehören, die nicht zu den empfohlenen oder den zugelassenen Rebsorten gehören, jedoch für die betreffende Verwaltungseinheit oder den betreffenden Teil einer Verwaltungseinheit noch von gewisser wirtschaftlichen Bedeutung sind (oder die Anbaumängel aufweisen). Daraus geht hervor, dass die durch die Bgld. Weinbauverordnung nur als „vorübergehend zugelassene Rebsorte" Ripatella als Hybridrebsorte bereits von der Europäischen Union jedenfalls nicht als gleichwertig mit europäischen Edelrebsorten angesehen wurde. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner grundrechtlichen Argumentation, dass diese auf europäischer Ebene vorgenommene Bewertung der Direktträgerrebsorten durch die rechtssetzenden Organe der EU (insbesondere auch durch den heute in Geltung stehenden Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013), innerhalb des vom EuGH zugestandenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegt: Mit dem Beitritt Österreichs zur EU wurde durch die Verordnung EG Nr. 2276/95 vom
  2. September 1995 auch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten geändert. Dabei wurde für das Land Burgenland neben den (amerikanischen Direktträger-) Sorten Concord N, Delaware N, Elvira B auch die Rebsorte Ripatella N als „vorübergehend zugelassene Rebsorte" klassifiziert.

Artikel 6, der dieser Verordnung zugrundeliegenden Verordnung (EWG) Nr.

2389/89 des Rates vom

  1. Juli 1989 über die Grundregeln der Klassifizierung der Rebsorten sollen zu den „vorübergehend zugelassenen" Rebsorten jene Sorten gehören, die nicht zu den empfohlenen oder den zugelassenen Rebsorten gehören, jedoch für die betreffende Verwaltungseinheit oder den betreffenden Teil einer Verwaltungseinheit noch von gewisser wirtschaftlichen Bedeutung sind (oder die Anbaumängel aufweisen). Daraus geht hervor, dass die durch die Bgld. Weinbauverordnung nur als „vorübergehend zugelassene Rebsorte" Ripatella als Hybridrebsorte bereits von der Europäischen Union jedenfalls nicht als gleichwertig mit europäischen Edelrebsorten angesehen wurde. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner grundrechtlichen Argumentation, dass diese auf europäischer Ebene vorgenommene Bewertung der Direktträgerrebsorten durch die rechtssetzenden Organe der EU (insbesondere auch durch den heute in Geltung stehenden Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013), innerhalb des vom EuGH zugestandenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegt: Der EuGH erkennt den rechtssetzenden Unionsorganen in ständiger Rechtsprechung einen weitgehenden rechtspolitischen Gestaltungspielraum zu. Demzufolge enthalten wirtschaftsregelnde Vorschriften des Unionsrechts - wie hier die Strukturvorschriften im europäischen Weinrecht - nur dann einen rechtswidrigen (weil unverhältnismäßigen) Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn die zu überprüfende Regelung zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist. Dem Gegenargument, dass die mit der Regelung verfolgten Ziele durch ebenso geeignete, aber weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden könnten, begegnet der Europäische Gerichtshof regelmäßig mit dem Einwand, dass er nicht die Beurteilung der rechtssetzenden Organe durch seine eigene ersetzen könne, soferne nicht der Beweis erbracht sei, dass die normierten Maßnahmen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet wären (vgl. etwa Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg], Handbuch des Staatsrechts VIII,
  2. Auflage, 198; vgl. etwa auch EuGH vom 13.12.1994 in der Rechtssache SMW Winzersekt GmbH, Rs C-306/93, zur Frage des Verbots der Bezeichnung der Flaschengärung als „Champagnermethode“ für Sekt durch sekundäres Unionsrecht; vgl. auch EuGH vom 12.7.2012, Association Kokopelli, Rs C-59/11, zur Frage des unionswidrigen Verkaufs von Gemüsesaatgut, das im amtlichen gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten nicht angeführt war, auf dem französischen Saatgutmarkt).Der EuGH erkennt den rechtssetzenden Unionsorganen in ständiger Rechtsprechung einen weitgehenden rechtspolitischen Gestaltungspielraum zu. Demzufolge enthalten wirtschaftsregelnde Vorschriften des Unionsrechts - wie hier die Strukturvorschriften im europäischen Weinrecht - nur dann einen rechtswidrigen (weil unverhältnismäßigen) Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn die zu überprüfende Regelung zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist. Dem Gegenargument, dass die mit der Regelung verfolgten Ziele durch ebenso geeignete, aber weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden könnten, begegnet der Europäische Gerichtshof regelmäßig mit dem Einwand, dass er nicht die Beurteilung der rechtssetzenden Organe durch seine eigene ersetzen könne, soferne nicht der Beweis erbracht sei, dass die normierten Maßnahmen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet wären vergleiche etwa Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg], Handbuch des Staatsrechts römisch acht,
  3. Auflage, 198; vergleiche etwa auch EuGH vom 13.12.1994 in der Rechtssache SMW Winzersekt GmbH, Rs C-306/93, zur Frage des Verbots der Bezeichnung der Flaschengärung als „Champagnermethode“ für Sekt durch sekundäres Unionsrecht; vergleiche auch EuGH vom 12.7.2012, Association Kokopelli, Rs C-59/11, zur Frage des unionswidrigen Verkaufs von Gemüsesaatgut, das im amtlichen gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten nicht angeführt war, auf dem französischen Saatgutmarkt). Bereits Jahre vor diesen Entscheidungen hatte sich der EuGH grundlegend im Urteil vom 13.12.1979 in der Rechtssache Hauer, Rs 44/79, (Slg. 1979, 3729 ff), mit der Frage beschäftigt, ob das Verbot der Neuanpflanzung von Weinreben eine Verletzung der freien Berufsausübung darstelle. Auch hier stellte der Gerichtshof fest, dass der Europäischen Gemeinschaft „grundsätzlich nicht die Möglichkeit abgesprochen werden könne, die Anpflanzung von Weinreben flächenmäßig zu beschränken". Schon damals waren die europäischen Rechtsvorschriften auf dem Weinsektor auf eine gemeinsame Marktorganisation gerichtet, die mit einer strukturellen Verbesserung des Weinsektors einhergehen sollten. Die damals auf dem Prüfstand gestandene EG-Verordnung sollte eine doppelte Aufgabe erfüllen: Sie sollte eine Eindämmung der ständig wachsenden Überschüsse ermöglichen und den Gemeinschaftsorganen die notwendige Zeit einer Strukturpolitik ermöglichen, die - damals wie heute - darauf gerichtet war, hochwertige Produktionen unter anderem durch eine Auswahl der Anbauflächen und Rebsorten sicherzustellen. Der Gerichtshof erkannte schon damals, dass das befristete Verbot der Neuanpflanzung von Weinreben durch die dem allgemeinen Wohl der Gemeinschaft dienenden Ziele gerechtfertigt sei, und weder das Eigentumsrecht der Klägerin noch ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung verletze. Nichts anderes kann auch zum heutigen Tage für die vorliegende Rechtssache gelten, wenn es hier um sortenmäßige Beschränkungen geht: Auch diese dienen der Zielsetzung, eine hochwertige Weinproduktion innerhalb der EU herzustellen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Weinsektors zu fördern. Im Verfahren hat sich nicht herausgestellt, dass die im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der EU liegenden sortenmäßigen Beschränkungen des Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (und ihrer hier genannten Vorgängerbestimmungen) nicht zu dieser Zielerreichung geeignet wären. Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit kann daher in dieser Bestimmung der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 nicht erblickt werden. Da es – wie eben ausgeführt - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der rechtssetzenden Organe der EU liegt, (amerikanische) Direktträgersorten unterschiedlich zu europäischen Edelrebsorten zu behandeln, verletzt die EU-Verordnung auch nicht den Gleichheitssatz, da hier nicht gleiche Sachverhalte unterschiedlich, sondern Unterschiedliches unterschiedlich behandelt wird.Nichts anderes kann auch zum heutigen Tage für die vorliegende Rechtssache gelten, wenn es hier um sortenmäßige Beschränkungen geht: Auch diese dienen der Zielsetzung, eine hochwertige Weinproduktion innerhalb der EU herzustellen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Weinsektors zu fördern. Im Verfahren hat sich nicht herausgestellt, dass die im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der EU liegenden sortenmäßigen Beschränkungen des Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (und ihrer hier genannten Vorgängerbestimmungen) nicht zu dieser Zielerreichung geeignet wären. Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit kann daher in dieser Bestimmung der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 nicht erblickt werden. Da es – wie eben ausgeführt - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der rechtssetzenden Organe der EU liegt, (amerikanische) Direktträgersorten unterschiedlich zu europäischen Edelrebsorten zu behandeln, verletzt die EU-Verordnung auch nicht den Gleichheitssatz, da hier nicht gleiche Sachverhalte unterschiedlich, sondern Unterschiedliches unterschiedlich behandelt wird. Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Strafbarkeit des (Neu-)Auspflanzens von Ripatella Reben: Es steht auch im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der innerstaatlichen Normsetzer, wenn diese neben dem unionsrechtlichen Rodungsgebot auch eine Strafbarkeit von Neuauspflanzungen von unionsrechtlich nicht klassifizierbaren (Ripatella-)Reben normieren und damit der Durchsetzung des Unionsrechts zusätzlich

druck verleihen. Das Bgld. Weinbaugesetz bedient sich dabei folgender Normsetzungstechnik: Die Strafsanktionsnorm des § 14 Abs. 2 Z 3 Bgld. Weinbaugesetz lautet:Die Strafsanktionsnorm des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. Weinbaugesetz lautet: „Wer nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 6, 7 Abs. 1 oder 8 Abs. 2 anpflanzt oder solche bewirtschaftet […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig angepflanzter oder zur Rodung anstehender Weingartenfläche zu bestrafen.“„Wer nicht zugelassene oder bewilligungspflichtige Rebsorten entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 6, 7, Absatz eins, oder 8 Absatz 2, anpflanzt oder solche bewirtschaftet […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche, höchstens jedoch 3.500 Euro pro ha gesetzwidrig angepflanzter oder zur Rodung anstehender Weingartenfläche zu bestrafen.“ § 3 Bgld. Weinbaugesetz lautet: Paragraph 3, Bgld. Weinbaugesetz lautet: „Flächen- und sortenmäßige Anpflanzbeschränkungen; Bewässerung

(1)Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Fruchtnießerin oder Fruchtnießer darf eine Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß (§ 2 Abs. 4) zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen pflanzen.
(1)Jede Eigentümerin oder jeder Eigentümer, Pächterin oder Pächter oder Fruchtnießerin oder Fruchtnießer darf eine Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß (Paragraph 2, Absatz 4,) zum Zwecke der Selbstversorgung mit Wein und Weinbauerzeugnissen pflanzen.
(2)Das Wiederbepflanzen oder das Pflanzen aufgrund eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve (§ 13) ist nur in Weinbaufluren (§ 2 Abs. 2) gestattet. Außerhalb von Weinbaufluren ist das Pflanzen gemäß Abs. 1 sowie das Pflanzen für Weinbauversuche oder zur Gewinnung von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Vermehrungsgut gestattet.
(2)Das Wiederbepflanzen oder das Pflanzen aufgrund eines Pflanzungsrechtes aus der regionalen Reserve (Paragraph 13,) ist nur in Weinbaufluren (Paragraph 2, Absatz 2,) gestattet. Außerhalb von Weinbaufluren ist das Pflanzen gemäß Absatz eins, sowie das Pflanzen für Weinbauversuche oder zur Gewinnung von Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertem Vermehrungsgut gestattet.
(3)Das

pflanzen ist gestattet.

(4)Das Bewässern von Weingärten zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung ist zulässig.
(5)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Rodung der Weinbauflächen, die entgegen Artikel 85g der Gemeinsamen Marktordnung für Wein bepflanzt wurden, zu veranlassen.
(6)In Ertragsweingärten (§ 2 Abs. 3 Z 1) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die aufgrund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.
(6)In Ertragsweingärten (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,) dürfen nur solche Rebsorten gepflanzt werden, die aufgrund des Klimas sowie der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertige Trauben hervorzubringen.
(7)Die Landesregierung hat die

Abs. 6 in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren).“

(7)Die Landesregierung hat die

Absatz 6, in Betracht kommenden Rebsorten durch Verordnung zu bestimmen (zu klassifizieren).“ Die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 bis Abs. 7 Bgld. Weinbaugesetz lauten: Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3 bis Absatz 7, Bgld. Weinbaugesetz lauten: „

(3)Als Weingarten gilt
  1. eine Pflanzfläche von mehr als 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe je 6 m2 bepflanzt ist;
  2. eine Pflanzfläche von mehr als 500 m2, die zur Erzeugung von Kelter- , oder Tafeltrauben (Ertragsweingarten) mit mindestens einer Weinrebe je 6 m2 bepflanzt ist;
  3. eine Pflanzfläche von weniger als 500 m2, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender (Abs. 5) mehr als eine Anpflanzung in geringfügigem Ausmaß (Abs. 4) mit zusammen mehr als 500 m2 bewirtschaftet.
  4. eine Pflanzfläche von weniger als 500 m2, wenn eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender (Absatz 5,) mehr als eine Anpflanzung in geringfügigem Ausmaß (Absatz 4,) mit zusammen mehr als 500 m2 bewirtschaftet.
(4)Als Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß gilt eine Anpflanzung von weniger als 500 m2, sofern die Trauben oder der Wein zur Selbstversorgung bestimmt sind.
(5)Weinbautreibende oder Weinbautreibender ist jede Person, die im Burgenland einen oder mehrere Weingärten auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.
(6)Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. ‚Roden‘: die vollständige Beseitigung der Rebstöcke, die sich auf einem mit Reben bepflanzten Grundstück befinden;
  2. ‚Pflanzen‘: das endgültige Auspflanzen veredelter oder unveredelter Reben oder Rebenteile zum Zwecke der Erzeugung von Trauben oder zum Anlegen eines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern;
  3. ‚Pflanzungsrecht‘: das Recht, auf Grund eines Neuanpflanzungsrechts, eines Wiederbepflanzungsrechts oder eines aus einer Reserve erteilten Pflanzungsrechts gemäß den Bestimmungen der Artikel 85h, 85i, 85j und 85k der Gemeinsamen Marktordnung für Wein Reben anzupflanzen;
  4. ‚Wiederbepflanzungsrecht‘: das Recht, auf einer Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der Fläche entspricht, auf der gemäß den Bestimmungen der Artikel 85i und 85j Abs. 5 der Gemeinsamen Marktordnung für Wein Rebstöcke gerodet wurden, Reben anzupflanzen;
  5. ‚Wiederbepflanzungsrecht‘: das Recht, auf einer Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der Fläche entspricht, auf der gemäß den Bestimmungen der Artikel 85i und 85j Absatz 5, der Gemeinsamen Marktordnung für Wein Rebstöcke gerodet wurden, Reben anzupflanzen;
  6. ‚Umveredelung‘: die Veredelung eines Rebstocks, an dem schon vorher eine Veredelung vorgenommen wurde.
(7)

pflanzen‘ ist das Pflanzen von Reben auf demselben Standort, wenn Reben ausgefallen sind.“ Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass in § 3 Abs. 3 Bgld. Weinbaugesetz das erlaubte „

pflanzen“ im engen Zusammenhang mit der Regelung des § 3 Abs. 2 Bgld. Weinbaugesetz steht und als Ergebnis der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 12742/1991: Diese aus der Zeit vor dem Beitritt zur EU stammende Judikatur des VfGH ist allerdings vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zu sehen - so Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/2, S 465) in das Gesetz hineingenommen wurde, wonach

pflanzungen auch außerhalb Weinbaufluren (also bezogen auf flächenmäßige – nicht auf sortenmäßige - Auspflanzungsbeschränkungen) aus verfassungsrechtlichen Gründen gestattet sein sollen. Dieses erlaubte

pflanzen kann sich daher unionsrechtskonform nur auf flächenmäßige Beschränkungen und das

pflanzen bereits klassifizierter Rebsorten beziehen – andernfalls das unionsrechtliche Rodungsgebot in Art. 81 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 umgangen werden würde. Dem Beschwerdeführer ist überdies zu entgegnen, dass es

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes demjenigen obliegt, der sich – wie hier - auf eine Ausnahmebestimmung beruft, das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes durch entsprechende Sachbehauptungen zu untermauern, was hier im Verfahren ebenfalls nicht geschehen ist.Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass in Paragraph 3, Absatz 3, Bgld. Weinbaugesetz das erlaubte „

pflanzen“ im engen Zusammenhang mit der Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Bgld. Weinbaugesetz steht und als Ergebnis der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 12742/1991: Diese aus der Zeit vor dem Beitritt zur EU stammende Judikatur des VfGH ist allerdings vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich geltenden unionsrechtlichen Vorgaben zu sehen - so Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/2, S 465) in das Gesetz hineingenommen wurde, wonach

pflanzungen auch außerhalb Weinbaufluren (also bezogen auf flächenmäßige – nicht auf sortenmäßige - Auspflanzungsbeschränkungen) aus verfassungsrechtlichen Gründen gestattet sein sollen. Dieses erlaubte

pflanzen kann sich daher unionsrechtskonform nur auf flächenmäßige Beschränkungen und das

pflanzen bereits klassifizierter Rebsorten beziehen – andernfalls das unionsrechtliche Rodungsgebot in Artikel 81, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 umgangen werden würde. Dem Beschwerdeführer ist überdies zu entgegnen, dass es

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes demjenigen obliegt, der sich – wie hier - auf eine Ausnahmebestimmung beruft, das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes durch entsprechende Sachbehauptungen zu untermauern, was hier im Verfahren ebenfalls nicht geschehen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Auspflanzung zum Eigenverbrauch beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass § 3 Abs. 6 Bgld. Weinbaugesetz ausdrücklich auf Ertragsweingärten (= zusammenhängende Pflanzfläche von mehr als 500 m2)

der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 Z 1 abstellt (und nicht bloß auf die neu ausgepflanzte Uhudlerfläche, wie die Beschwerdeführer vermeinen). Ein Ertragsweingarten liegt aber bei dem Beschwerdeführer vor, weil er – wie er selbst vor der Verwaltungsbehörde zugestanden hat – Weingärten im Ausmaß von ca. 1,43 ha bewirtschaftet. Wenn in den Beschwerden in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Bgld. Weinbaugesetz zurückgegriffen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung auf nur eine Pflanzfläche von geringfügigem Ausmaß beim jeweiligen Eigentümer/Pächter/Fruchtnießer abstellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen Weinbautreibenden iS des § 2 Abs. 5 Bgld. Weinbaugesetz, der mehr als eine Anpflanzung im geringfügigen Ausmaß bewirtschaftet, sodass § 3 Abs. 1 Bgld. Weinbaugesetz von vornherein nicht zur Anwendung kommen kann und damit einer Anwendung des § 3 Abs. 6 Bgld. Weinbaugesetz nicht entgegensteht. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Auspflanzung zum Eigenverbrauch beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass Paragraph 3, Absatz 6, Bgld. Weinbaugesetz ausdrücklich auf Ertragsweingärten (= zusammenhängende Pflanzfläche von mehr als 500 m2)

der gesetzlichen Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, abstellt (und nicht bloß auf die neu ausgepflanzte Uhudlerfläche, wie die Beschwerdeführer vermeinen). Ein Ertragsweingarten liegt aber bei dem Beschwerdeführer vor, weil er – wie er selbst vor der Verwaltungsbehörde zugestanden hat – Weingärten im Ausmaß von ca. 1,43 ha bewirtschaftet. Wenn in den Beschwerden in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. Weinbaugesetz zurückgegriffen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung auf nur eine Pflanzfläche von geringfügigem Ausmaß beim jeweiligen Eigentümer/Pächter/Fruchtnießer abstellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen Weinbautreibenden iS des Paragraph 2, Absatz 5, Bgld. Weinbaugesetz, der mehr als eine Anpflanzung im geringfügigen Ausmaß bewirtschaftet, sodass Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. Weinbaugesetz von vornherein nicht zur Anwendung kommen kann und damit einer Anwendung des Paragraph 3, Absatz 6, Bgld. Weinbaugesetz nicht entgegensteht. Der Beschwerdeführer hat

der Weinbauverordnung nicht klassifizierte und damit nicht zugelassene Rebsorten angepflanzt bzw. bewirtschaftet. Ein „Wiederbepflanzen“ ist kein Tatbestandselement dieser Blankettstrafnorm, sodass dafür keine Beweiserhebungen und Feststellungen notwendig waren. Der objektive Tatbestand ist

§ 14Abs.

2 Z 3 Bgld. Weinbaugesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Bgld. Weinbaugesetz (in weiterer Verbindung mit § 3 Abs. 7 Bgld. Weinbaugesetz und den Bestimmungen der Bgld. Weinbauverordnung) daher verwirklicht. Diese vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung kritisierte Verweisungskette ist bei Blankettstrafnormen nicht unüblich und für den Normunterworfenen durchaus - ohne „archivarischen Fleiß“ aufzuwenden - durchschaubar, sodass sie weder aus einfachgesetzlicher noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden ist. Es ist unter den Weinbauern im Südburgenland als bekannt vorauszusetzen, dass man Uhudlerreben nicht neu auspflanzen und in der Folge dann bewirtschaften darf. Als Verschulden wird daher zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Der Beschwerdeführer hat

der Weinbauverordnung nicht klassifizierte und damit nicht zugelassene Rebsorten angepflanzt bzw. bewirtschaftet. Ein „Wiederbepflanzen“ ist kein Tatbestandselement dieser Blankettstrafnorm, sodass dafür keine Beweiserhebungen und Feststellungen notwendig waren. Der objektive Tatbestand ist

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 3, Bgld. Weinbaugesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 6, Bgld. Weinbaugesetz (in weiterer Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Bgld. Weinbaugesetz und den Bestimmungen der Bgld. Weinbauverordnung) daher verwirklicht. Diese vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung kritisierte Verweisungskette ist bei Blankettstrafnormen nicht unüblich und für den Normunterworfenen durchaus - ohne „archivarischen Fleiß“ aufzuwenden - durchschaubar, sodass sie weder aus einfachgesetzlicher noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden ist. Es ist unter den Weinbauern im Südburgenland als bekannt vorauszusetzen, dass man Uhudlerreben nicht neu auspflanzen und in der Folge dann bewirtschaften darf. Als Verschulden wird daher zumindest grobe Fahrlässigkeit angenommen, sodass auch die subjektive Tatseite erfüllt ist. Die Tatzeit war aufgrund der eingetretenen Strafbarkeitsverjährung auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen, wobei hier auf die Erlassung dieses Erkenntnisses Bedacht genommen wird. Zur Strafbemessung: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde eine Strafe von knapp über 15 Cent pro m2 gesetzwidrig ausgepflanzter Weingartenfläche berechnet und dabei jeweils knapp mehr als die Mindeststrafe (diese wäre 386,7 Euro) verhängt. Eine Herabsetzung der Strafen kam aufgrund des hohen Verschuldensgrades und der langen Tatzeit nicht in Betracht. Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland ist es auch verwehrt, höhere Strafen zu verhängen. Der Ausspruch einer bloßen Ermahnung – wie vom Beschwerdeführer gefordert - war bereits ob des keinesfalls geringfügigen Verschuldensgrades ausgeschlossen. IV. Ergebnis: römisch vier. Ergebnis: Neu ausgepflanzte und in der Folge bewirtschaftete Ripatellareben sind schon aufgrund Art. 81 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (sowie auch ihrer Vorgängerbestimmungen Art. 120a der Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 261/2012 und Art. 19 der Verordnung [EG] Nr. 1493 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) zu roden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die (unterbliebene) nationale Klassifizierung dieser Rebsorte in Form des § 1 der Bgld. Weinbauverordnung sind bereits aufgrund des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts und des damit begründeten Vorranges des Unionsrechts nicht gegeben. Darüber hinaus bestehen auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013. Wenn der burgenländische Landesgesetzgeber an dieses Unionsrecht anknüpft, und die Neuanpflanzung von Ripatellareben unter Strafe stellt, bewegt er sich innerhalb des ihm verfassungsrechtlich zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dieser der Durchsetzung des Unionsrechts

druck verleihenden innerstaatlichen Regelungsform. Neu ausgepflanzte und in der Folge bewirtschaftete Ripatellareben sind schon aufgrund Artikel 81, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (sowie auch ihrer Vorgängerbestimmungen Artikel 120 a, der Verordnung [EG] Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 261 aus 2012, und Artikel 19, der Verordnung [EG] Nr. 1493 des Rates vom

  1. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) zu roden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die (unterbliebene) nationale Klassifizierung dieser Rebsorte in Form des Paragraph eins, der Bgld. Weinbauverordnung sind bereits aufgrund des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts und des damit begründeten Vorranges des Unionsrechts nicht gegeben. Darüber hinaus bestehen auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung
  2. Wenn der burgenländische Landesgesetzgeber an dieses Unionsrecht anknüpft, und die Neuanpflanzung von Ripatellareben unter Strafe stellt, bewegt er sich innerhalb des ihm verfassungsrechtlich zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraums. Es bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber dieser der Durchsetzung des Unionsrechts

druck verleihenden innerstaatlichen Regelungsform. V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Rspr. des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren steirischen Gesetzeslage). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die unionsrechtlich determinierte Rechtsfrage ist auch durch die Rechtsprechung des EuGH klargestellt (vgl. zutreffend Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153, [1042]) Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch fünf. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die zitierte Rspr. des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren steirischen Gesetzeslage). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die unionsrechtlich determinierte Rechtsfrage ist auch durch die Rechtsprechung des EuGH klargestellt vergleiche zutreffend Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153, [1042]) Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) *** Rechtsanwälte GmbH, ***, per Telefax Nr. *** 2) Bezirkshauptmannschaft ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes (vorab per E-Mail) Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.009.02.2015.014.006

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