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{'item': 'E 009/02/2015.019/007'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum12.10.2015 GeschäftszahlE 009/02/2015.019/007 TextZahl: E 009/02/2015.019/007 Eisenstadt, am 12.10.2015 WJ, XXXWJ, römisch 30 Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn JW, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch die XXX & Partner Rechtsanwälte GmbH in XXX, vom 04.08.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 07.07.2015, Zl. XXX mit dem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, Rebpflanzungen zu roden,Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn JW, geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vertreten durch die römisch 30 & Partner Rechtsanwälte GmbH in römisch 30 , vom 04.08.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 07.07.2015, Zl. römisch 30 mit dem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, Rebpflanzungen zu roden, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rodung bis spätestens

  1. April 2016 zu erfolgen hat. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rodung bis spätestens
  2. April 2016 zu erfolgen hat. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
  3. Mit dem hier im Vorspruch genannten angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Rebpflanzungen mit Direktträgern bis spätestens
  4. November 2015 zu roden. Dies auf folgenden Grundstücken: Grundstücke Nr. XXX der KG. XXX im Ausmaß von 2578 m2.römisch eins.
  5. Mit dem hier im Vorspruch genannten angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Rebpflanzungen mit Direktträgern bis spätestens
  6. November 2015 zu roden. Dies auf folgenden Grundstücken: Grundstücke Nr. römisch 30 der KG. römisch 30 im Ausmaß von 2578 m
  7. Gegründet wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides auf § 3 Abs. 5 und 6 des Bgld. Weinbaugesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 der Bgld. Weinbauverordnung, sowie auf Art. 81 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung (EU) 1308/2013 vom 17.12.2013 (Europäische Agrarmarktordnung 2013). Laut Bescheidbegründung sei auf den im Spruch genannten Grundstücken die Rebsorte „Ripatella" im Jahr 2005 neu ausgepflanzt worden. Diese Rebsorte stelle eine Direktträgersorte dar, welche weder als zugelassene noch als empfohlene Rebsorte in der Bgld. Weinbauverordnung klassifiziert worden sei. Sie stamme „überdies nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Gattungen der Vitis", sodass nach Art. 81 Abs. 2 und 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 eine Rodung der angepflanzten Flächen aufzutragen sei.Gegründet wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 3, Absatz 5 und 6 des Bgld. Weinbaugesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und 3 der Bgld. Weinbauverordnung, sowie auf Artikel 81, Absatz 2 und Absatz 5, der Verordnung (EU) 1308 aus 2013, vom 17.12.2013 (Europäische Agrarmarktordnung 2013). Laut Bescheidbegründung sei auf den im Spruch genannten Grundstücken die Rebsorte „Ripatella" im Jahr 2005 neu ausgepflanzt worden. Diese Rebsorte stelle eine Direktträgersorte dar, welche weder als zugelassene noch als empfohlene Rebsorte in der Bgld. Weinbauverordnung klassifiziert worden sei. Sie stamme „überdies nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Gattungen der Vitis", sodass nach Artikel 81, Absatz 2 und 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 eine Rodung der angepflanzten Flächen aufzutragen sei. I.
  8. Dagegen wurde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland erhoben. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor:römisch eins.
  9. Dagegen wurde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland erhoben. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor: I.2.
  10. Vor dem Hintergrund einer gemeinschaftskonformen Auslegung der hier relevanten Bestimmungen sei eine Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella nicht unzulässig. Das objektive Tatbild gemäß Art. 81 Abs. 2 und Abs. 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 sei vom Beschwerdeführer nicht verwirklicht worden. Der EuGH habe aus dem Umsetzungsgebot des Art. 288 Abs. 3 S. 1 AEUV und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV normierten Grundsatz der Unionstreue eine Pflicht der nationalen Gerichte abgeleitet, bei der Auslegung des nationalen Rechts auch das Unionsrecht zu berücksichtigen. Die Verordnung Nr. 1308/2013 (Europäische Agrarmarktordnung 2013) stehe einer Wiederbepflanzung keineswegs im Wege. So sehe Erwägungsgrund 59 der genannten Verordnung Folgendes vor: „Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte nach Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt." Ein Wiederbepflanzen müsse vor diesem Hintergrund zulässig sein. römisch eins.2.
  11. Vor dem Hintergrund einer gemeinschaftskonformen Auslegung der hier relevanten Bestimmungen sei eine Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella nicht unzulässig. Das objektive Tatbild gemäß Artikel 81, Absatz 2 und Absatz 5, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 sei vom Beschwerdeführer nicht verwirklicht worden. Der EuGH habe aus dem Umsetzungsgebot des Artikel 288, Absatz 3, S. 1 AEUV und dem in Artikel 4, Absatz 3, EUV normierten Grundsatz der Unionstreue eine Pflicht der nationalen Gerichte abgeleitet, bei der Auslegung des nationalen Rechts auch das Unionsrecht zu berücksichtigen. Die Verordnung Nr. 1308 aus 2013, (Europäische Agrarmarktordnung 2013) stehe einer Wiederbepflanzung keineswegs im Wege. So sehe Erwägungsgrund 59 der genannten Verordnung Folgendes vor: „Erzeugern, die bestehende Rebflächen roden, sollte nach Vorlage eines Antrags unabhängig von dem Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen automatisch eine Genehmigung erteilt werden, da eine solche Genehmigung nicht zur allgemeinen Ausweitung der Rebflächen beiträgt." Ein Wiederbepflanzen müsse vor diesem Hintergrund zulässig sein. Zum Tatbild des Wiederbepflanzens habe die Verwaltungsbehörde keine Erhebungen getätigt, sondern sie habe lediglich festgestellt, dass Reben gepflanzt worden seien. Auch sei nicht geprüft worden, ob hier ein nach dem Bgld. Weinbaugesetz zulässiges „Nachpflanzen“ vorliege. Darüber hinaus habe es die Verwaltungsbehörde unterlassen, die Ermittlung der Fläche von 2578 m2 zu begründen, da eine Fläche von weniger als 500 m2 gemäß § 2 Abs. 4 Bgld. Weinbaugesetz als Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß gelte, auf der gemäß § 3 Abs. 1 Bgld. Weinbaugesetz jeder Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer zum Zwecke der Selbstversorgung Wein oder Weinbauerzeugnisse pflanzen dürfe. Zum Tatbild des Wiederbepflanzens habe die Verwaltungsbehörde keine Erhebungen getätigt, sondern sie habe lediglich festgestellt, dass Reben gepflanzt worden seien. Auch sei nicht geprüft worden, ob hier ein nach dem Bgld. Weinbaugesetz zulässiges „Nachpflanzen“ vorliege. Darüber hinaus habe es die Verwaltungsbehörde unterlassen, die Ermittlung der Fläche von 2578 m2 zu begründen, da eine Fläche von weniger als 500 m2 gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Bgld. Weinbaugesetz als Pflanzfläche in geringfügigem Ausmaß gelte, auf der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bgld. Weinbaugesetz jeder Eigentümer, Pächter und Fruchtnießer zum Zwecke der Selbstversorgung Wein oder Weinbauerzeugnisse pflanzen dürfe. Darüber hinaus stehe die taxative Aufzählung der in der Bgld. Weinbauverordnung aufgezählten zugelassenen und empfohlenen Rebsorten, welche ohne sachliche Begründung die Rebsorte Ripatella nicht beinhalte, im Widerspruch zu den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Die Bgld. Weinbauverordnung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte. Im gegenständlichen Fall sei das zugrundeliegende Bgld. Weinbaugesetz durch die Bgld. Weinbauverordnung „grundrechtswidrig ausgelegt“ worden. Sofern man davon ausgehe, dass es zu einer verordnungswidrigen Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella gemäß § 1 Abs. 3 der Bgld. Weinbauverordnung gekommen sei, werde festgehalten, dass diese Bestimmung, aber auch die Bestimmungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Bgld. Weinbauverordnung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung eingreifen.Darüber hinaus stehe die taxative Aufzählung der in der Bgld. Weinbauverordnung aufgezählten zugelassenen und empfohlenen Rebsorten, welche ohne sachliche Begründung die Rebsorte Ripatella nicht beinhalte, im Widerspruch zu den Grundrechten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Die Bgld. Weinbauverordnung verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen verfassungsmäßig gewährleistete Grundrechte. Im gegenständlichen Fall sei das zugrundeliegende Bgld. Weinbaugesetz durch die Bgld. Weinbauverordnung „grundrechtswidrig ausgelegt“ worden. Sofern man davon ausgehe, dass es zu einer verordnungswidrigen Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Bgld. Weinbauverordnung gekommen sei, werde festgehalten, dass diese Bestimmung, aber auch die Bestimmungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, der Bgld. Weinbauverordnung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung eingreifen. Dem Argument, die Rodungsverpflichtung ergebe sich unmittelbar durch das Unionsrecht, weshalb für „verfassungsmäßige Bedenken“ kein Raum verbleiben könne und weshalb eine Prüfung am Maßstab des österreichischen Verfassungsrechtes und eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht komme, werde bereits im Vorfeld insofern entgegengetreten, als eine Deklarierung des Uhudler als Obstwein im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben (und im Besonderen der Agrarmarktordnung) „jedenfalls zulässig“ sei und dementsprechend auch eine innerstaatliche Klassifizierung der Rebsorte Ripatella als zugelassene Rebsorte gemäß § 1 Abs. 1 Bgld. Weinbauverordnung zulässig sein müsse. Dem Argument, die Rodungsverpflichtung ergebe sich unmittelbar durch das Unionsrecht, weshalb für „verfassungsmäßige Bedenken“ kein Raum verbleiben könne und weshalb eine Prüfung am Maßstab des österreichischen Verfassungsrechtes und eine Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht komme, werde bereits im Vorfeld insofern entgegengetreten, als eine Deklarierung des Uhudler als Obstwein im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben (und im Besonderen der Agrarmarktordnung) „jedenfalls zulässig“ sei und dementsprechend auch eine innerstaatliche Klassifizierung der Rebsorte Ripatella als zugelassene Rebsorte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bgld. Weinbauverordnung zulässig sein müsse. Eine Verordnung verletze das Gleichheitsgebot, wenn sie Differenzierungen schaffe, die sachlich nicht gerechtfertigt seien, oder wenn sie eine Regelung treffe, die schlechthin unsachlich sei. Die Regelung des § 1 Bgld. Weinbauverordnung sei allgemein unsachlich, da es sich um eine die Normunterworfenen belastende Verpflichtung handle, die ohne besondere Notwendigkeit geschaffen worden sei. § 1 Abs. 1 der Bgld. Weinbauverordnung enthalte eine Auflistung jener Rebsorten, die entweder als empfohlene Rebsorten oder als zugelassene Rebsorten in Österreich zugelassen seien. Es würden keine sachlichen Gründe dafür sprechen, dass die Rebsorte Ripatella nicht in die Auflistung gemäß § 1 Abs. 1 Bgld. Weinbauverordnung aufgenommen werden könne. Vielmehr handle es sich dabei um eine völlig willkürliche Entscheidung des Bgld. Landesgesetzgebers, durch die der Beschwerdeführer unmittelbar benachteiligt werde. Die Regelung verstoße aber auch gegen das dem Gleichheitssatz immanente Gebot differenzierender Regelungen. So bestünden keine Unterschiede im Tatsächlichen, die eine unterschiedliche Behandlung der Rebsorte Ripatella gegenüber den in § 1 Abs. 1 Bgld. Weinbauverordnung genannten Rebsorten rechtfertigen würden. Es bestünden auch keine im öffentlichen Interesse liegenden Gründe, die Rebsorte Ripatella von der Klassifizierung auszunehmen: Eine Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten scheide bereits vor dem Hintergrund aus, dass die Rebsorte Ripatella bis 2030 vorübergehend bewirtschaftet werden dürfe. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr auf Seiten der Konsumenten. Der aus der Rebsorte Ripatella gewonnene „Uhudler“ sei ein einzigartiges Produkt, das sich von Vitis-Vinifera-Weinen sowohl durch Aussehen und Geschmack unterscheide und gerade wegen dieser Eigenart beliebt sei. Dem Konsumenten sei dabei auch völlig klar, dass der „Uhudler“ aus der Rebsorte Ripatella gewonnen werde. Der Beschwerdeführer würde die Rebsorte Ripatella für keine anderen Weinprodukte als den „Uhudler“ verwenden. Das Vorbringen betreffend das Gebot differenzierender Regelungen werde auch zum Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Art. 20 GRC erhoben.Eine Verordnung verletze das Gleichheitsgebot, wenn sie Differenzierungen schaffe, die sachlich nicht gerechtfertigt seien, oder wenn sie eine Regelung treffe, die schlechthin unsachlich sei. Die Regelung des Paragraph eins, Bgld. Weinbauverordnung sei allgemein unsachlich, da es sich um eine die Normunterworfenen belastende Verpflichtung handle, die ohne besondere Notwendigkeit geschaffen worden sei. Paragraph eins, Absatz eins, der Bgld. Weinbauverordnung enthalte eine Auflistung jener Rebsorten, die entweder als empfohlene Rebsorten , oder als zugelassene Rebsorten in Österreich zugelassen seien. Es würden keine sachlichen Gründe dafür sprechen, dass die Rebsorte Ripatella nicht in die Auflistung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bgld. Weinbauverordnung aufgenommen werden könne. Vielmehr handle es sich dabei um eine völlig willkürliche Entscheidung des Bgld. Landesgesetzgebers, durch die der Beschwerdeführer unmittelbar benachteiligt werde. Die Regelung verstoße aber auch gegen das dem Gleichheitssatz immanente Gebot differenzierender Regelungen. So bestünden keine Unterschiede im Tatsächlichen, die eine unterschiedliche Behandlung der Rebsorte Ripatella gegenüber den in Paragraph eins, Absatz eins, Bgld. Weinbauverordnung genannten Rebsorten rechtfertigen würden. Es bestünden auch keine im öffentlichen Interesse liegenden Gründe, die Rebsorte Ripatella von der Klassifizierung auszunehmen: Eine Gesundheitsgefährdung für die Konsumenten scheide bereits vor dem Hintergrund aus, dass die Rebsorte Ripatella bis 2030 vorübergehend bewirtschaftet werden dürfe. Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr auf Seiten der Konsumenten. Der aus der Rebsorte Ripatella gewonnene „Uhudler“ sei ein einzigartiges Produkt, das sich von Vitis-Vinifera-Weinen sowohl durch Aussehen und Geschmack unterscheide und gerade wegen dieser Eigenart beliebt sei. Dem Konsumenten sei dabei auch völlig klar, dass der „Uhudler“ aus der Rebsorte Ripatella gewonnen werde. Der Beschwerdeführer würde die Rebsorte Ripatella für keine anderen Weinprodukte als den „Uhudler“ verwenden. Das Vorbringen betreffend das Gebot differenzierender Regelungen werde auch zum Vorbringen hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 20, GRC erhoben. Die Bestimmung des § 1 der Bgld. Weinbauverordnung verstoße gegen das in Art. 6 StGG gewährleistete Recht auf wirtschaftliche und auf Erwerb ausgerichtete Betätigung und deren Schutz vor staatlichen Beschränkungen. Es erfolge daher auch für die Erwerbsfreiheit eine grundrechtswidrige Interpretation des Bgld. Weinbaugesetzes, das die gesetzliche Grundlage der Bgld. Weinbauverordnung sei. Beschränkungen der Erwerbsfreiheit seien nur dann zulässig, wenn sie einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen und dieses öffentliche Interesse mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt werde. Nach der Grundrechtsformel des Verfassungsgerichtshofes seien Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Ein nur auf die Konkurrenz zielender Eingriff in die Erwerbsfreiheit liege in diesem Sinn niemals im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer würde durch die Bestimmung des § 1 und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung insofern in seinem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt, als es ihm verboten sei, die Rebsorte Ripatella (wieder-)anzupflanzen und den gewonnenen Wein zu vermarkten. Das Verbot des Wiederanbaus verfolge keinerlei öffentliche Interessen. Bestehende Gerüchte über eine allfällige Gesundheitsgefährdung durch den Konsum von dem aus der Rebsorte Ripatella gewonnenen Uhudler seien auch wissenschaftlich widerlegt worden, was schließlich dazu geführt habe, dass dieser seit 1992 wieder erzeugt und verkauft werden dürfe. Ein weiteres öffentliches Interesse, welches der Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella entgegenstehen könnte, sei nicht ersichtlich. Es bestehe auch sonst kein sachlicher Grund, welcher die Bestimmung des § 1 und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung rechtfertigen könnte. Das Verbot des Wiederanbaus stelle vielmehr einen massiven Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit dar. Das zu Art. 6 StGG Gesagte gelte auch hinsichtlich der Art. 15 und 16 GRC. Die Bestimmung des Paragraph eins, der Bgld. Weinbauverordnung verstoße gegen das in Artikel 6, StGG gewährleistete Recht auf wirtschaftliche und auf Erwerb ausgerichtete Betätigung und deren Schutz vor staatlichen Beschränkungen. Es erfolge daher auch für die Erwerbsfreiheit eine grundrechtswidrige Interpretation des Bgld. Weinbaugesetzes, das die gesetzliche Grundlage der Bgld. Weinbauverordnung sei. Beschränkungen der Erwerbsfreiheit seien nur dann zulässig, wenn sie einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen und dieses öffentliche Interesse mit einem geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mittel verfolgt werde. Nach der Grundrechtsformel des Verfassungsgerichtshofes seien Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Ein nur auf die Konkurrenz zielender Eingriff in die Erwerbsfreiheit liege in diesem Sinn niemals im öffentlichen Interesse. Der Beschwerdeführer würde durch die Bestimmung des Paragraph eins und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung insofern in seinem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit beschränkt, als es ihm verboten sei, die Rebsorte Ripatella (wieder-)anzupflanzen und den gewonnenen Wein zu vermarkten. Das Verbot des Wiederanbaus verfolge keinerlei öffentliche Interessen. Bestehende Gerüchte über eine allfällige Gesundheitsgefährdung durch den Konsum von dem aus der Rebsorte Ripatella gewonnenen Uhudler seien auch wissenschaftlich widerlegt worden, was schließlich dazu geführt habe, dass dieser seit 1992 wieder erzeugt und verkauft werden dürfe. Ein weiteres öffentliches Interesse, welches der Wiederbepflanzung der Rebsorte Ripatella entgegenstehen könnte, sei nicht ersichtlich. Es bestehe auch sonst kein sachlicher Grund, welcher die Bestimmung des Paragraph eins und der entsprechenden Unterabsätze der Bgld. Weinbauverordnung rechtfertigen könnte. Das Verbot des Wiederanbaus stelle vielmehr einen massiven Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit dar. Das zu Artikel 6, StGG Gesagte gelte auch hinsichtlich der Artikel 15 und 16 GRC. Aus diesen Gründen regt der Beschwerdeführer an, ein Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten, um diesen mit der Frage nach der Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit der Bgld. Weinbauverordnung zu befassen. I.
  12. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat in der vorliegenden Administrativsache eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei folgenden Sachverhalt festgestellt:römisch eins.
  13. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat in der vorliegenden Administrativsache eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei folgenden Sachverhalt festgestellt: Das Verfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXX aufgrund anonymer Anzeigen eingeleitet. Dabei ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nachweislich im Jahr 2005 Ripatellareben auf den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Anbauflächen in den Gemeindegebieten XXX zum Zwecke der Weinerzeugung neu auspflanzte. Die angepflanzte Fläche ergibt sich aus folgenden Grundstücken in XXX, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXX genannt hat: Grundstück Nr. XXX (200 m2), Grundstück Nr. XXX (1386 m2) und Grundstück Nr. XXX (992 m2). (Der Beschwerdeführer gab dabei selbst an, eine Fläche von etwa 27 ar angepflanzt zu haben.) Dass der Beschwerdeführer auf den Grundstücken die Rebsorte Ripatella (in der Einvernahme ist von Ripatellawein die Rede) angepflanzt hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten (und wird in der Beschwerde mit der Zulässigkeit des Anpflanzens dieser Rebsorte argumentiert). Zum Beweisthema der richtigen Flächenberechnung wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland auf Beweisanträge zur neuerlichen Flächenermittlung ausdrücklich verzichtet. Das Verfahren wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 aufgrund anonymer Anzeigen eingeleitet. Dabei ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer nachweislich im Jahr 2005 Ripatellareben auf den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Anbauflächen in den Gemeindegebieten römisch 30 zum Zwecke der Weinerzeugung neu auspflanzte. Die angepflanzte Fläche ergibt sich aus folgenden Grundstücken in römisch 30 , die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 genannt hat: Grundstück Nr. römisch 30 (200 m2), Grundstück Nr. römisch 30 (1386 m2) und Grundstück Nr. römisch 30 (992 m2). (Der Beschwerdeführer gab dabei selbst an, eine Fläche von etwa 27 ar angepflanzt zu haben.) Dass der Beschwerdeführer auf den Grundstücken die Rebsorte Ripatella (in der Einvernahme ist von Ripatellawein die Rede) angepflanzt hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten (und wird in der Beschwerde mit der Zulässigkeit des Anpflanzens dieser Rebsorte argumentiert). Zum Beweisthema der richtigen Flächenberechnung wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland auf Beweisanträge zur neuerlichen Flächenermittlung ausdrücklich verzichtet. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt steht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland fest. Der Beschwerdeführer bestreitet im Verfahren nicht, die in den Rodungsbescheiden festgehaltenen Flächen an Ripatellareben neu ausgepflanzt zu haben. Beweisanträge auf Überprüfung und Neuausmessung der Uhudleranbauflächen wurden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. III. Rechtslage und Erwägungen:römisch drei. Rechtslage und Erwägungen: Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 lautet:Artikel 81, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, lautet: „Keltertraubensorten

(1)Die in Anhang VII Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.
(1)Die in Anhang römisch sieben Teil römisch zwei aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.
(2)Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen. Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
  1. a)Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
  2. b)die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont. Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.
(3)Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen. Allerdings dürfen auch in diesen Mitgliedstaaten nur Keltertraubensorten zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden, die Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen.
(4)Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet: a)nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mitgliedstaaten als der in Absatz 3 genannten; b)nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten.
(5)Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden. Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind." Einen vergleichbaren Regelungsinhalt hatten bereits die Vorgängerbestimmungen dieses Artikels, Art. 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493 des Rates vom
  1. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.Einen vergleichbaren Regelungsinhalt hatten bereits die Vorgängerbestimmungen dieses Artikels, Artikel 120 a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 261 aus 2012, und Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1493 des Rates vom
  2. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein. § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
  3. Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Bgld. Weinbauverordnung), LGBl. Nr. 25/2003 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 26/2013 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph eins, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
  4. Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Bgld. Weinbauverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2003, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 26 aus 2013, hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 1 Rebsortenklassifizierung
(1)Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen:
  1. Empfohlene Rebsorten [Es folgt eine Auflistung der empfohlenen Rebsorten, wobei die Rebsorte Ripatella nicht in der Auflistung aufscheint]
  2. Zugelassene Rebsorten [Es folgt eine Auflistung der zugelassenen Rebsorten, wobei die Rebsorte Ripatella nicht aufscheint]
(2)Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Abs. 1 nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont, gelten bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.
(2)Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Absatz eins, nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont, gelten bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.
(3)Ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten ist nicht zulässig." Vorauszuschicken ist, dass es EU-weit nach wie vor flächen- und sortenmäßige Auspflanzungsbeschränkungen für Wein gibt. Hinsichtlich der flächenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 230 Abs. 1 lit. b sub lit. ii der Europäischen Agrarmarktordnung noch die Pflanzungsrechtsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bis zum
  1. Dezember 2015 fort (die vom Beschwerdeführer unter dem Titel unionsrechtskonforme Auslegung zitierte Verordnungsstelle aus den Erwägungsgründen bezieht sich auf die flächenmäßige Pflanzungsrechtsregelung und ist daher für die vorliegenden Rechtssachen ohne Bedeutung). Hinsichtlich der hier einschlägigen sortenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt der bereits in Kraft stehende Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013.Vorauszuschicken ist, dass es EU-weit nach wie vor flächen- und sortenmäßige Auspflanzungsbeschränkungen für Wein gibt. Hinsichtlich der flächenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt aufgrund der Übergangsbestimmung in Artikel 230, Absatz eins, Litera b, sub lit. ii der Europäischen Agrarmarktordnung noch die Pflanzungsrechtsregelung der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, bis zum
  2. Dezember 2015 fort (die vom Beschwerdeführer unter dem Titel unionsrechtskonforme Auslegung zitierte Verordnungsstelle aus den Erwägungsgründen bezieht sich auf die flächenmäßige Pflanzungsrechtsregelung und ist daher für die vorliegenden Rechtssachen ohne Bedeutung). Hinsichtlich der hier einschlägigen sortenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt der bereits in Kraft stehende Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung
  3. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Argumentation, dass sich die Rodungsverpflichtung unmittelbar auf diese Bestimmung der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (Verordnung EU Nr. 1308/2013) zu stützen vermag:Der Beschwerdeführer verkennt in seiner einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Argumentation, dass sich die Rodungsverpflichtung unmittelbar auf diese Bestimmung der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (Verordnung EU Nr. 1308 aus 2013,) zu stützen vermag: Zwar ist seit Inkrafttreten der bereits überkommenen Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom
  4. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein die Klassifizierung der Rebsorten für die Weinerzeugung den Mitgliedstaaten übertragen worden. So bestimmt auch Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, dass die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen haben (da die Mitgliedstaaten zur Erlassung von staatlichen Durchführungsmaßnahmen hier ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet werden, ist die Europäische Agrarmarktordnung 2013 daher in diesem Punkt als sog. „unvollständige" oder „hinkende" Verordnung einzustufen; in diesem Sinne im Ergebnis auch VwGH vom 23.1.2013, 2012/10/0152).Zwar ist seit Inkrafttreten der bereits überkommenen Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, des Rates vom
  5. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein die Klassifizierung der Rebsorten für die Weinerzeugung den Mitgliedstaaten übertragen worden. So bestimmt auch Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, dass die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen haben (da die Mitgliedstaaten zur Erlassung von staatlichen Durchführungsmaßnahmen hier ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet werden, ist die Europäische Agrarmarktordnung 2013 daher in diesem Punkt als sog. „unvollständige" oder „hinkende" Verordnung einzustufen; in diesem Sinne im Ergebnis auch VwGH vom 23.1.2013, 2012/10/0152). Die Klassifizierung ist für das Burgenland in der Bgld. Weinbauverordnung umgesetzt. Doch gibt die Europäische Agrarmarktordnung 2013 in Art. 81 Abs. 2 den Mitgliedstaaten unmittelbar vor, dass bestimmte Keltertraubensorten in diese Klassifizierung nicht aufgenommen werden dürfen (darunter auch viele „Uhudlerrebsorten" – mit Ausnahme der Rebsorte Delaware), und bestimmt somit in diesem Bereich genau das „Wie" der Umsetzung, wenn sie normiert, dass die betreffende Keltertraubensorte der Art Vitis vinifera angehören oder aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen müsse, bzw. dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden sei: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont.Doch gibt die Europäische Agrarmarktordnung 2013 in Artikel 81, Absatz 2, den Mitgliedstaaten unmittelbar vor, dass bestimmte Keltertraubensorten in diese Klassifizierung nicht aufgenommen werden dürfen (darunter auch viele „Uhudlerrebsorten" – mit Ausnahme der Rebsorte Delaware), und bestimmt somit in diesem Bereich genau das „Wie" der Umsetzung, wenn sie normiert, dass die betreffende Keltertraubensorte der Art Vitis vinifera angehören oder aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen müsse, bzw. dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden sei: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont. Wenn der Beschwerdeführer nun vermeint, dass das bloße Deklarieren des Uhudler als Obstwein an diesem Ergebnis etwas ändern könne - wie dies laut Medien offenbar politisch in Form einer Novelle des Weingesetzes beabsichtigt ist - ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Art. 81 Abs. 2 und Abs. 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zielt darauf ab, die Neuauspflanzung von amerikanischen Direktträgern in Wege einer Sortenbeschränkung nicht zuzulassen. Will man nun diese Direktträger durch Bundesgesetz durch Änderung der Aufmachung aus dem Weinrechtsregime ausnehmen (und damit auch aus dem Anwendungsregime des Art. 81 Abs. 2 und 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013), reduziert man damit – ohne unionsrechtliche Ermächtigung - den in Art. 81 Abs. 2 klar normierten Anwendungsbereich einer hier unmittelbaren EU-Verordnung durch eine nationale Norm. Damit würde aber ein derartiges Bundesgesetz dieser EU-Verordnung widersprechen und würde dieses nationale Gesetz von der EU-Verordnung verdrängt werden. Wenn der Beschwerdeführer nun vermeint, dass das bloße Deklarieren des Uhudler als Obstwein an diesem Ergebnis etwas ändern könne - wie dies laut Medien offenbar politisch in Form einer Novelle des Weingesetzes beabsichtigt ist - ist ihm folgendes entgegenzuhalten: Artikel 81, Absatz 2 und Absatz 5, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zielt darauf ab, die Neuauspflanzung von amerikanischen Direktträgern in Wege einer Sortenbeschränkung nicht zuzulassen. Will man nun diese Direktträger durch Bundesgesetz durch Änderung der Aufmachung aus dem Weinrechtsregime ausnehmen (und damit auch aus dem Anwendungsregime des Artikel 81, Absatz 2 und 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013), reduziert man damit – ohne unionsrechtliche Ermächtigung - den in Artikel 81, Absatz 2, klar normierten Anwendungsbereich einer hier unmittelbaren EU-Verordnung durch eine nationale Norm. Damit würde aber ein derartiges Bundesgesetz dieser EU-Verordnung widersprechen und würde dieses nationale Gesetz von der EU-Verordnung verdrängt werden. Im Übrigen würde auch aus kompetenzrechtlichen Gründen ein solches Bundesgesetz als Umgehung von unionsrechtlichen Auspflanzungsbeschränkungen nichts bewirken, da Regelungen über Auspflanzungsbeschränkungen in Ausführung des Unionsrechts dem Landesgesetzgeber vorbehalten wären: Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11639/1988 ausgesprochen, dass das Weingesetz nicht den Weinbau regelt, sondern (etwa) wie das fertige, für den menschlichen Genuss bestimmte Produkt (Wein) zu kennzeichnen ist. Bestimmungen, die den Anbau von Weinreben regeln, werden somit – auch wenn sie das Ziel verfolgen, hochwertiges Traubenmaterial und damit qualitätsvollen Wein zu produzieren, nicht dem Kompetenztatbestand „Ernährungswesen“ einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zugerechnet, sondern sind gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (vgl. auch Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/2, S 464). Im Übrigen würde auch aus kompetenzrechtlichen Gründen ein solches Bundesgesetz als Umgehung von unionsrechtlichen Auspflanzungsbeschränkungen nichts bewirken, da Regelungen über Auspflanzungsbeschränkungen in Ausführung des Unionsrechts dem Landesgesetzgeber vorbehalten wären: Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg. 11639 aus 1988, ausgesprochen, dass das Weingesetz nicht den Weinbau regelt, sondern (etwa) wie das fertige, für den menschlichen Genuss bestimmte Produkt (Wein) zu kennzeichnen ist. Bestimmungen, die den Anbau von Weinreben regeln, werden somit – auch wenn sie das Ziel verfolgen, hochwertiges Traubenmaterial und damit qualitätsvollen Wein zu produzieren, nicht dem Kompetenztatbestand „Ernährungswesen“ einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG zugerechnet, sondern sind gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache vergleiche auch Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/2, S 464). Aus Art. 81 Abs. 2 und 5 der Europäische Agrarmarktordnung 2013 ergibt sich bereits sehr deutlich, dass hier die Europäische Agrarmarktordnung 2013 selbst davon ausgeht, dass Uhudlerrebsorten Keltertraubensorten (arg.: „dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden sei…“ und es folgt eine Aufzählung von typischen Uhudlerrebsorten) und nicht „sonstige Obstgewächse“ sind (die dann nicht Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 unterliegen würden) - wie dies der Beschwerdeführer nachträglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eingewendet hat. Es handelt sich hier auch um Weintrauben iS des Teils II Anhang VII der Europäischen Agrarmarktordnung
  6. Im vorliegenden Fall gehört die Direktträger-Rebsorte Ripatella nicht der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis, denn es handelt sich nicht um eine europäische Edelrebsorte, die mit einer anderen der Gattung der Vitis gekreuzt wird, sondern um eine Kreuzung zwischen der Vitis riparia mit der „Taylor“. In der Ripatella sind keine Vitis vinifera-Anteile enthalten (so die gutachterliche Stellungnahme des Bundesamts für Weinbau vom 15.6.2015). Aus Artikel 81, Absatz 2 und 5 der Europäische Agrarmarktordnung 2013 ergibt sich bereits sehr deutlich, dass hier die Europäische Agrarmarktordnung 2013 selbst davon ausgeht, dass Uhudlerrebsorten Keltertraubensorten (arg.: „dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden sei…“ und es folgt eine Aufzählung von typischen Uhudlerrebsorten) und nicht „sonstige Obstgewächse“ sind (die dann nicht Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 unterliegen würden) - wie dies der Beschwerdeführer nachträglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland eingewendet hat. Es handelt sich hier auch um Weintrauben iS des Teils römisch zwei Anhang römisch sieben der Europäischen Agrarmarktordnung
  7. Im vorliegenden Fall gehört die Direktträger-Rebsorte Ripatella nicht der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis, denn es handelt sich nicht um eine europäische Edelrebsorte, die mit einer anderen der Gattung der Vitis gekreuzt wird, sondern um eine Kreuzung zwischen der Vitis riparia mit der „Taylor“. In der Ripatella sind keine Vitis vinifera-Anteile enthalten (so die gutachterliche Stellungnahme des Bundesamts für Weinbau vom 15.6.2015). Dass die Trauben hier nicht der Weinerzeugung dienen, sondern beim Beschwerdeführer nur als Tafeltrauben Verwendung finden würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Da das Bgld. Weinbaugesetz und die Bgld. Weinbauverordnung in ihrer Zielsetzung der Umsetzung des Europäischen Weinrechts dienen, ist nicht anzunehmen, dass diese nationalen Regelungen nicht von denselben Begrifflichkeiten ausgehen, die Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zugrunde liegen. Die von den Beschwerdeführern präferierte Auslegung als „sonstige Obstgewächse“, die – so der Beschwerdeführer - auf keinen Weinbauflächen angepflanzt werden würden und die im Ergebnis die Zulassung des Anpflanzens von Uhudlerreben bedeuten würde, würde dann in einem unauflösbaren Konflikt mit dem Unionsrecht stehen (vgl. auch die Ressortstellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft vom 6.8.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.2.6/0123-I/3/2013 zur Petition Nr. 215 (XXIV. GP-NR) der Grünen, Bezirksgruppen XXX und XXX, gem. § 100 Abs. 1 GOG-NR betreffend „Legalisierung des Uhudlers“, die davon ausgeht, dass eine Änderung der Rechtslage nur auf europäischer Ebene und nicht national vorgenommen werden könne). Da das Bgld. Weinbaugesetz und die Bgld. Weinbauverordnung in ihrer Zielsetzung der Umsetzung des Europäischen Weinrechts dienen, ist nicht anzunehmen, dass diese nationalen Regelungen nicht von denselben Begrifflichkeiten ausgehen, die Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 zugrunde liegen. Die von den Beschwerdeführern präferierte Auslegung als „sonstige Obstgewächse“, die – so der Beschwerdeführer - auf keinen Weinbauflächen angepflanzt werden würden und die im Ergebnis die Zulassung des Anpflanzens von Uhudlerreben bedeuten würde, würde dann in einem unauflösbaren Konflikt mit dem Unionsrecht stehen vergleiche auch die Ressortstellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft vom 6.8.2013, Zl. BMLFUW-LE.4.2.6/0123-I/3/2013 zur Petition Nr. 215 (römisch 24 . GP-NR) der Grünen, Bezirksgruppen römisch 30 und römisch 30 , gem. Paragraph 100, Absatz eins, GOG-NR betreffend „Legalisierung des Uhudlers“, die davon ausgeht, dass eine Änderung der Rechtslage nur auf europäischer Ebene und nicht national vorgenommen werden könne). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur in diesem Zusammenhang vergleichbaren steiermärkischen Gesetzeslage keine derartige Auslegung (im Sinne der Beschwerdeführer) vorgenommen und den damaligen Rodungsauftrag für zulässig erachtet (vgl. VwGH 23.1.2013, 2012/10/0152). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zur in diesem Zusammenhang vergleichbaren steiermärkischen Gesetzeslage keine derartige Auslegung (im Sinne der Beschwerdeführer) vorgenommen und den damaligen Rodungsauftrag für zulässig erachtet vergleiche VwGH 23.1.2013, 2012/10/0152). Hinsichtlich der Sorte Ripatella besteht daher bezüglich der Klassifizierung und der Neuauspflanzung kein innerstaatlicher Spielraum: Sie darf aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe nicht klassifiziert werden und auch nicht ausgepflanzt werden. Dies ist in der Bgld. Weinbauverordnung auch nicht geschehen, da diese Sorte nicht in deren § 1 Abs. 1 genannt wird.Hinsichtlich der Sorte Ripatella besteht daher bezüglich der Klassifizierung und der Neuauspflanzung kein innerstaatlicher Spielraum: Sie darf aufgrund dieser unionsrechtlichen Vorgabe nicht klassifiziert werden und auch nicht ausgepflanzt werden. Dies ist in der Bgld. Weinbauverordnung auch nicht geschehen, da diese Sorte nicht in deren Paragraph eins, Absatz eins, genannt wird. Nach Art. 81 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 sind die nicht klassifizierten Rebsorten bei Neuauspflanzung zu roden. Zu roden sind sie aber nur dann, wenn sie „zum Zwecke der Weinherstellung“ neu angepflanzt worden sind und wenn die entsprechenden Erzeugnisse nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind. Die Rodungsverpflichtung ergibt sich also für diese Rebsorten bereits aus der unmittelbar anwendbaren Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass für die einfachgesetzlichen Einwände (etwa zum Thema, ob hier überhaupt eine Wiederbepflanzung oder eine Nachpflanzung vorliegt – vgl. dazu noch weiter die Begründung unten) und für die geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken gegen die innerstaatliche Rechtslage kein Raum bleibt. Denn soweit der innerstaatliche Rechtssetzer durch das Unionsrecht determiniert ist – wie dies für das Verbot zur Klassifizierung von Direktträgerrebsorten und das daran anknüpfende Rodungsgebot der Fall ist - , kommt eine Prüfung am Maßstab des österreichischen Verfassungsrechts und eine allfällige Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht. Für EU-Verordnungen, die wie hier unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellen, gilt der Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht, einschließlich des Verfassungsrechts. Die Bindung an das Unionsrecht geht jener gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht vor, sodass das Verbot der Neuanpflanzung von Ripatellareben und die damit einhergehende Rodungsverpflichtung aus nationalen verfassungsgesetzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden ist.Nach Artikel 81, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 81, Absatz 5, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 sind die nicht klassifizierten Rebsorten bei Neuauspflanzung zu roden. Zu roden sind sie aber nur dann, wenn sie „zum Zwecke der Weinherstellung“ neu angepflanzt worden sind und wenn die entsprechenden Erzeugnisse nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind. Die Rodungsverpflichtung ergibt sich also für diese Rebsorten bereits aus der unmittelbar anwendbaren Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass für die einfachgesetzlichen Einwände (etwa zum Thema, ob hier überhaupt eine Wiederbepflanzung oder eine Nachpflanzung vorliegt – vergleiche dazu noch weiter die Begründung unten) und für die geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken gegen die innerstaatliche Rechtslage kein Raum bleibt. Denn soweit der innerstaatliche Rechtssetzer durch das Unionsrecht determiniert ist – wie dies für das Verbot zur Klassifizierung von Direktträgerrebsorten und das daran anknüpfende Rodungsgebot der Fall ist - , kommt eine Prüfung am Maßstab des österreichischen Verfassungsrechts und eine allfällige Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht. Für EU-Verordnungen, die wie hier unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellen, gilt der Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht, einschließlich des Verfassungsrechts. Die Bindung an das Unionsrecht geht jener gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht vor, sodass das Verbot der Neuanpflanzung von Ripatellareben und die damit einhergehende Rodungsverpflichtung aus nationalen verfassungsgesetzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden ist. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt aber auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit der hier unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen in Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass eine Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH über diese Frage in diesem Verfahren nicht als erforderlich erachtet wird:Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt aber auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit der hier unmittelbar anzuwendenden Bestimmungen in Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass eine Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH über diese Frage in diesem Verfahren nicht als erforderlich erachtet wird: Mit dem Beitritt Österreichs zur EU wurde durch die Verordnung EG Nr. 2276/95 vom
  8. September 1995 auch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten geändert. Dabei wurde für das Land Burgenland neben den (amerikanischen Direktträger-) Sorten Concord N, Delaware N, Elvira B auch die Rebsorte Ripatella N als „vorübergehend zugelassene Rebsorte" klassifiziert. Nach Art. 6 der dieser Verordnung zugrundeliegenden Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom
  9. Juli 1989 über die Grundregeln der Klassifizierung der Rebsorten sollen zu den „vorübergehend zugelassenen" Rebsorten jene Sorten gehören, die nicht zu den empfohlenen oder den zugelassenen Rebsorten gehören, jedoch für die betreffende Verwaltungseinheit oder den betreffenden Teil einer Verwaltungseinheit noch von gewisser wirtschaftlichen Bedeutung sind (oder die Anbaumängel aufweisen). Daraus geht hervor, dass die durch die Bgld. Weinbauverordnung nur als „vorübergehend zugelassene Rebsorte" Ripatella als Hybridrebsorte bereits von der Europäischen Union jedenfalls nicht als gleichwertig mit europäischen Edelrebsorten angesehen wurde. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner grundrechtlichen Argumentation, dass diese auf europäischer Ebene vorgenommene Bewertung der Direktträgerrebsorten durch die rechtssetzenden Organe der EU (insbesondere auch durch den heute in Geltung stehenden Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013), innerhalb des vom EuGH zugestandenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegt: Mit dem Beitritt Österreichs zur EU wurde durch die Verordnung EG Nr. 2276/95 vom
  10. September 1995 auch die Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten geändert. Dabei wurde für das Land Burgenland neben den (amerikanischen Direktträger-) Sorten Concord N, Delaware N, Elvira B auch die Rebsorte Ripatella N als „vorübergehend zugelassene Rebsorte" klassifiziert. Nach Artikel 6, der dieser Verordnung zugrundeliegenden Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom
  11. Juli 1989 über die Grundregeln der Klassifizierung der Rebsorten sollen zu den „vorübergehend zugelassenen" Rebsorten jene Sorten gehören, die nicht zu den empfohlenen oder den zugelassenen Rebsorten gehören, jedoch für die betreffende Verwaltungseinheit oder den betreffenden Teil einer Verwaltungseinheit noch von gewisser wirtschaftlichen Bedeutung sind (oder die Anbaumängel aufweisen). Daraus geht hervor, dass die durch die Bgld. Weinbauverordnung nur als „vorübergehend zugelassene Rebsorte" Ripatella als Hybridrebsorte bereits von der Europäischen Union jedenfalls nicht als gleichwertig mit europäischen Edelrebsorten angesehen wurde. Der Beschwerdeführer verkennt in seiner grundrechtlichen Argumentation, dass diese auf europäischer Ebene vorgenommene Bewertung der Direktträgerrebsorten durch die rechtssetzenden Organe der EU (insbesondere auch durch den heute in Geltung stehenden Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013), innerhalb des vom EuGH zugestandenen rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes liegt: Der EuGH erkennt den rechtssetzenden Unionsorganen in ständiger Rechtsprechung einen weitgehenden rechtspolitischen Gestaltungspielraum zu. Demzufolge enthalten wirtschaftsregelnde Vorschriften des Unionsrechts - wie hier die Strukturvorschriften im europäischen Weinrecht - nur dann einen rechtswidrigen (weil unverhältnismäßigen) Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn die zu überprüfende Regelung zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist. Dem Gegenargument, dass die mit der Regelung verfolgten Ziele durch ebenso geeignete, aber weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden könnten, begegnet der Europäische Gerichtshof regelmäßig mit dem Einwand, dass er nicht die Beurteilung der rechtssetzenden Organe durch seine eigene ersetzen könne, soferne nicht der Beweis erbracht sei, dass die normierten Maßnahmen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet wären (vgl. etwa Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg], Handbuch des Staatsrechts VIII,
  12. Auflage, 198; vgl. etwa auch EuGH vom 13.12.1994 in der Rechtssache SMW Winzersekt GmbH, Rs C-306/93, zur Frage des Verbots der Bezeichnung der Flaschengärung als „Champagnermethode“ für Sekt durch sekundäres Unionsrecht; vgl. auch EuGH vom 12.7.2012, Association Kokopelli, Rs C-59/11, zur Frage des unionswidrigen Verkaufs von Gemüsesaatgut, das im amtlichen gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten nicht angeführt war, auf dem französischen Saatgutmarkt).Der EuGH erkennt den rechtssetzenden Unionsorganen in ständiger Rechtsprechung einen weitgehenden rechtspolitischen Gestaltungspielraum zu. Demzufolge enthalten wirtschaftsregelnde Vorschriften des Unionsrechts - wie hier die Strukturvorschriften im europäischen Weinrecht - nur dann einen rechtswidrigen (weil unverhältnismäßigen) Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit, wenn die zu überprüfende Regelung zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist. Dem Gegenargument, dass die mit der Regelung verfolgten Ziele durch ebenso geeignete, aber weniger einschneidende Maßnahmen erreicht werden könnten, begegnet der Europäische Gerichtshof regelmäßig mit dem Einwand, dass er nicht die Beurteilung der rechtssetzenden Organe durch seine eigene ersetzen könne, soferne nicht der Beweis erbracht sei, dass die normierten Maßnahmen zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet wären vergleiche etwa Breuer in Isensee/Kirchhof [Hrsg], Handbuch des Staatsrechts römisch acht,
  13. Auflage, 198; vergleiche etwa auch EuGH vom 13.12.1994 in der Rechtssache SMW Winzersekt GmbH, Rs C-306/93, zur Frage des Verbots der Bezeichnung der Flaschengärung als „Champagnermethode“ für Sekt durch sekundäres Unionsrecht; vergleiche auch EuGH vom 12.7.2012, Association Kokopelli, Rs C-59/11, zur Frage des unionswidrigen Verkaufs von Gemüsesaatgut, das im amtlichen gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten nicht angeführt war, auf dem französischen Saatgutmarkt). Bereits Jahre vor diesen Entscheidungen hatte sich der EuGH grundlegend im Urteil vom 13.12.1979 in der Rechtssache Hauer, Rs 44/79, (Slg. 1979, 3729 ff), mit der Frage beschäftigt, ob das Verbot der Neuanpflanzung von Weinreben eine Verletzung der freien Berufsausübung darstelle. Auch hier stellte der Gerichtshof fest, dass der Europäischen Gemeinschaft „grundsätzlich nicht die Möglichkeit abgesprochen werden könne, die Anpflanzung von Weinreben flächenmäßig zu beschränken". Schon damals waren die europäischen Rechtsvorschriften auf dem Weinsektor auf eine gemeinsame Marktorganisation gerichtet, die mit einer strukturellen Verbesserung des Weinsektors einhergehen sollten. Die damals auf dem Prüfstand gestandene EG-Verordnung sollte eine doppelte Aufgabe erfüllen: Sie sollte eine Eindämmung der ständig wachsenden Überschüsse ermöglichen und den Gemeinschaftsorganen die notwendige Zeit einer Strukturpolitik ermöglichen, die - damals wie heute - darauf gerichtet war, hochwertige Produktionen unter anderem durch eine Auswahl der Anbauflächen und Rebsorten sicherzustellen. Der Gerichtshof erkannte schon damals, dass das befristete Verbot der Neuanpflanzung von Weinreben durch die dem allgemeinen Wohl der Gemeinschaft dienenden Ziele gerechtfertigt sei, und weder das Eigentumsrecht der Klägerin noch ihr Grundrecht auf freie Berufsausübung verletze. Nichts anderes kann auch zum heutigen Tage für die vorliegende Rechtssache gelten, wenn es hier um sortenmäßige Beschränkungen geht: Auch diese dienen der nach wie vor bestehenden Zielsetzung, eine hochwertige Weinproduktion innerhalb der EU herzustellen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Weinsektors zu fördern. Im Verfahren hat sich nicht herausgestellt, dass die im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der EU liegenden sortenmäßigen Beschränkungen des Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (und ihrer hier genannten Vorgängerbestimmungen) nicht zu dieser Zielerreichung geeignet wären. Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit kann daher in dieser Bestimmung der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 nicht erblickt werden. Da es – wie eben ausgeführt - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der rechtssetzenden Organe der EU liegt, (amerikanische) Direktträgersorten unterschiedlich zu europäischen Edelrebsorten zu behandeln, verletzt die hier anwendbare EU-Verordnung auch nicht den Gleichheitssatz, da hier nicht gleiche Sachverhalte unterschiedlich, sondern Unterschiedliches unterschiedlich behandelt wird.Nichts anderes kann auch zum heutigen Tage für die vorliegende Rechtssache gelten, wenn es hier um sortenmäßige Beschränkungen geht: Auch diese dienen der nach wie vor bestehenden Zielsetzung, eine hochwertige Weinproduktion innerhalb der EU herzustellen und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Weinsektors zu fördern. Im Verfahren hat sich nicht herausgestellt, dass die im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der EU liegenden sortenmäßigen Beschränkungen des Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (und ihrer hier genannten Vorgängerbestimmungen) nicht zu dieser Zielerreichung geeignet wären. Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit kann daher in dieser Bestimmung der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 nicht erblickt werden. Da es – wie eben ausgeführt - im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der rechtssetzenden Organe der EU liegt, (amerikanische) Direktträgersorten unterschiedlich zu europäischen Edelrebsorten zu behandeln, verletzt die hier anwendbare EU-Verordnung auch nicht den Gleichheitssatz, da hier nicht gleiche Sachverhalte unterschiedlich, sondern Unterschiedliches unterschiedlich behandelt wird. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass hier nicht geprüft worden sei, ob hier ein – vermeintlich zulässiges - „Nachpflanzen“ iS des Bgld. Weinbaugesetzes vorliege, ist ihm überdies zu entgegnen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes demjenigen obliegt, der sich – wie hier - auf eine Ausnahmebestimmung beruft, das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes durch entsprechende Sachbehauptungen zu untermauern, was hier im Verfahren nicht geschehen ist. Im Übrigen spricht die hier unmittelbar anwendbare (und die damit entgegenstehendes nationales Recht verdrängende) Europäische Agrarmarktordnung 2013 in Art. 81 lediglich von „anpflanzen“ oder „bepflanzen“, was jeweils auch den Begriff des Nachpflanzens (oder auch des Wiederbepflanzens) umfasst: so zum Begriff des Auspflanzens die Begriffsdefinition im Anhang II, Teil IV Z 2 der Europäischen Agrarmarktordnung
  14. Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, dass hier nicht geprüft worden sei, ob hier ein – vermeintlich zulässiges - „Nachpflanzen“ iS des Bgld. Weinbaugesetzes vorliege, ist ihm überdies zu entgegnen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes demjenigen obliegt, der sich – wie hier - auf eine Ausnahmebestimmung beruft, das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes durch entsprechende Sachbehauptungen zu untermauern, was hier im Verfahren nicht geschehen ist. Im Übrigen spricht die hier unmittelbar anwendbare (und die damit entgegenstehendes nationales Recht verdrängende) Europäische Agrarmarktordnung 2013 in Artikel 81, lediglich von „anpflanzen“ oder „bepflanzen“, was jeweils auch den Begriff des Nachpflanzens (oder auch des Wiederbepflanzens) umfasst: so zum Begriff des Auspflanzens die Begriffsdefinition im Anhang römisch zwei, Teil römisch vier Ziffer 2, der Europäischen Agrarmarktordnung
  15. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Neu ausgepflanzte Ripatellareben sind bereits aufgrund Art. 81 Abs. 5 in Verbindung mit Art 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (sowie auch ihrer Vorgängerbestimmungen Art. 120a der Verordnung [EG] Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 261/2012 und Art. 19 der Verordnung [EG] Nr. 1493 des Rates vom
  16. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) zu roden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die (unterbliebene) nationale Klassifizierung dieser Rebsorte in Form des § 1 der Bgld. Weinbauverordnung sind bereits aufgrund des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts und des damit begründeten Vorranges des Unionsrechts nicht gegeben. Darüber hinaus bestehen auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass die behördlich angeordneten Rodungsaufträge in diesen Verfahren nicht zu beanstanden waren. Die Frist, innerhalb derer die Rodungen durchgeführt werden müssen, war bis auf den
  17. April 2015 zu erstrecken, um die unionsrechtlich erforderlichen Rodungen innerhalb eines (hier witterungsbedingt) angemessenen Zeitraumes vornehmen zu können. Neu ausgepflanzte Ripatellareben sind bereits aufgrund Artikel 81, Absatz 5, in Verbindung mit Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (sowie auch ihrer Vorgängerbestimmungen Artikel 120 a, der Verordnung [EG] Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung [EU] Nr. 261 aus 2012, und Artikel 19, der Verordnung [EG] Nr. 1493 des Rates vom
  18. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein) zu roden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die (unterbliebene) nationale Klassifizierung dieser Rebsorte in Form des Paragraph eins, der Bgld. Weinbauverordnung sind bereits aufgrund des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts und des damit begründeten Vorranges des Unionsrechts nicht gegeben. Darüber hinaus bestehen auch keine Bedenken gegen die Gültigkeit des Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, sodass die behördlich angeordneten Rodungsaufträge in diesen Verfahren nicht zu beanstanden waren. Die Frist, innerhalb derer die Rodungen durchgeführt werden müssen, war bis auf den
  19. April 2015 zu erstrecken, um die unionsrechtlich erforderlichen Rodungen innerhalb eines (hier witterungsbedingt) angemessenen Zeitraumes vornehmen zu können. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die hier zitierte Rspr. des VwGH zur insoweit vergleichbaren steiermärkischen Gesetzeslage). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Keine grundsätzliche Rechtsfrage ist etwa in solchen Fällen wie dem hier vorliegenden Fall gegeben, wenn das Unionsrecht eine eindeutige und klare Regelung trifft. Die unionsrechtlich determinierte Rechtsfrage ist auch durch die Rechtsprechung des EuGH klargestellt (vgl. zutreffend Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153, [1042]). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die hier zitierte Rspr. des VwGH zur insoweit vergleichbaren steiermärkischen Gesetzeslage). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Keine grundsätzliche Rechtsfrage ist etwa in solchen Fällen wie dem hier vorliegenden Fall gegeben, wenn das Unionsrecht eine eindeutige und klare Regelung trifft. Die unionsrechtlich determinierte Rechtsfrage ist auch durch die Rechtsprechung des EuGH klargestellt vergleiche zutreffend Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153, [1042]). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) XXX & Partner Rechtsanwälte GmbH, XXX, per Telefax Nr. XXX,römisch 30 & Partner Rechtsanwälte GmbH, römisch 30 , per Telefax Nr. römisch 30 , 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes (vorab per E-Mail)Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes (vorab per E-Mail) Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.009.02.2015.019.007

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