RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlE 025/01/2015.016/004 TextZahl: E 025/01/2015.016/004 Eisenstadt, am 14.10.2015 Eigenjagd GH, WildschadensersatzEigenjagd GH, , Wildschadensersatz Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde der FEP (in der Folge als Beschwerdeführerin kurz „BF“ genannt), ***, vom 28.09.2015 gegen den Bescheid der Bezirksschiedskommission für Jagd- und Wildschäden bei der Bezirkshauptmannschaft *** (hier kurz „BSK“ genannt) vom 01.09.2015, Zl. ***, in einer Wildschadensangelegenheit (mitbeteiligte Partei DR, ***) nach dem Bgld. Jagdgesetz 2004 (hier kurz „BJG“ bezeichnet) zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß den §§ 31 Abs. 1 und 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. römisch eins. Gemäß den Paragraphen 31, Absatz eins und 28 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.
- Die BF ist Eigentümerin des (unverpachteten) Eigenjagdgebiets GH und hat Herrn DI MP zum Jagdverwalter bestellt. 1.
- Die mitbeteiligte Partei hat bei der BF am 23.3.2015 mündlich und am 31.3.2015 schriftlich einen Wildschaden auf bestimmten Grundstücken der KG *** geltend gemacht. Die Art des Schadens und seine Höhe werden darin nicht genannt. 1.
- Der jagdrechtliche Schlichtungsversuch scheiterte. Laut der vom Schlichter errichteten Niederschrift vom 14.4.2015 verursachten Wildschweine den Schaden auf einer Wiese, forderte der Geschädigte (die mitbeteiligte Partei) 390 Euro, und machte der Jagdberechtigte DI P kein Ersatzangebot. 1.
- Die BSK verpflichtete mit dem angefochtenen Bescheid die BF, der mitbeteiligten Partei einen Wildschaden in der Höhe von 352,60 € zu ersetzen und die Kosten des Schlichtungsverfahren zu entrichten. 1.
- Dagegen wendet die BF in ihrer rechtzeitigen Beschwerde ein, dass die vom Wildschaden betroffenen Grundstücke Teile der Hochwasserrückhalteanlage *** im Eigentum der Republik seien, wo die Jagd nach § 21 BJG ruhe. Der Gemeinde seien die Grundstücke zwecks Errichtung, Erhaltung und Betrieb des Hochwasserdammes und Hochwasserrückhaltebeckens zur Nutzung übertragen worden. Die Gemeinde hätte der mitbeteiligten Partei nicht die wirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke übertragen dürfen. Deshalb sei kein ersatzpflichtiger Wildschaden entstanden. Für die Entscheidung hätten drei näher bezeichnete Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung. 1.
- Dagegen wendet die BF in ihrer rechtzeitigen Beschwerde ein, dass die vom Wildschaden betroffenen Grundstücke Teile der Hochwasserrückhalteanlage *** im Eigentum der Republik seien, wo die Jagd nach Paragraph 21, BJG ruhe. Der Gemeinde seien die Grundstücke zwecks Errichtung, Erhaltung und Betrieb des Hochwasserdammes und Hochwasserrückhaltebeckens zur Nutzung übertragen worden. Die Gemeinde hätte der mitbeteiligten Partei nicht die wirtschaftliche Nutzung dieser Grundstücke übertragen dürfen. Deshalb sei kein ersatzpflichtiger Wildschaden entstanden. Für die Entscheidung hätten drei näher bezeichnete Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung.
- Sachverhalt Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus
- Er ist unstrittig und erwiesen.
- Rechtslage: § 2 BJG lautet:Paragraph 2, BJG lautet: „
(1)Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.
(2)Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
- in Eigenjagdgebieten (§ 5) und Jagdgehegen (§ 11 Abs. 2) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer,
- in Eigenjagdgebieten (Paragraph 5,) und Jagdgehegen (Paragraph 11, Absatz 2,) die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer,
- in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaften (§ 22).
- in Genossenschaftsjagdgebieten (Paragraph 10,) die Jagdgenossenschaften (Paragraph 22,).
(3)Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 17, 37ff, 42f, 44, 54 und 60) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (§§ 45 und 61) an dritte Personen übertragen werden.
(3)Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (Paragraphen 17, 37 f, f, 42 f, 44, 54 und 60) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (Paragraphen 45 und 61) an dritte Personen übertragen werden. [..................].“ § 61 BJG, der die Ausübung der unverpachteten Eigenjagd regelt, lautet:Paragraph 61, BJG, der die Ausübung der unverpachteten Eigenjagd regelt, lautet: „Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen (§ 67), eine juristische Person, oder steht das Eigenjagdrecht einer Mehrheit von Personen zu, so ist eine Jagdverwalterin oder ein Jagdverwalter, die oder der den Erfordernissen des § 46 Abs. 3 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. ...................................“„Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen (Paragraph 67,), eine juristische Person, oder steht das Eigenjagdrecht einer Mehrheit von Personen zu, so ist eine Jagdverwalterin oder ein Jagdverwalter, die oder der den Erfordernissen des Paragraph 46, Absatz 3, entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. ...................................“ Gemäß § 111 Abs. 1 Z. 2 des BJG (LGBl. Nr. 11/2005 idF LGBl. Nr. 79/2013), ist die oder der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, den innerhalb ihres oder seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 die Jagd ruht, oder sofern dieser nicht von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht wurde, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, des BJG Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,), ist die oder der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, den innerhalb ihres oder seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen nach den Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 die Jagd ruht, oder sofern dieser nicht von ganzjährig geschonten Wildarten verursacht wurde, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu ersetzen. § 118 BJG, der die Geltendmachung des Schadens regelt, lautet:Paragraph 118, BJG, der die Geltendmachung des Schadens regelt, lautet: „
(1)Jagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen - bei Wald binnen vier Wochen -, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zu Stande, ist hierüber vorerst in einem Schlichtungsverfahren abzusprechen.„
(1)Jagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen - bei Wald binnen vier Wochen -, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zu Stande, ist hierüber vorerst in einem Schlichtungsverfahren abzusprechen.,
(2)Die geschädigte Person hat spätestens binnen drei Wochen ab Geltendmachung des Schadens ein örtlich und sachlich zuständiges Schlichtungsorgan nachweislich zu verständigen. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung durch die Geschädigte oder den Geschädigten den Schaden zu besichtigen, einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadens – ausgenommen im Falle des § 116 Abs. 2 – zu schätzen. Der Befund hat auch die ziffernmäßige Schadensforderung der oder des Geschädigten und das ziffernmäßige Angebot der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat er die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.
(2)Die geschädigte Person hat spätestens binnen drei Wochen ab Geltendmachung des Schadens ein örtlich und sachlich zuständiges Schlichtungsorgan nachweislich zu verständigen. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung durch die Geschädigte oder den Geschädigten den Schaden zu besichtigen, einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadens – ausgenommen im Falle des Paragraph 116, Absatz 2, – zu schätzen. Der Befund hat auch die ziffernmäßige Schadensforderung der oder des Geschädigten und das ziffernmäßige Angebot der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat er die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.
(3)Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige ziffernmäßige Geltendmachung des Schadens nach Abs. 1 und 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten – bei Waldschäden von zwölf Monaten – nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.
(3)Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige ziffernmäßige Geltendmachung des Schadens nach Absatz eins und 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten – bei Waldschäden von zwölf Monaten – nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden. [...............].“
- Erwägungen: 4.
- Im Anlassfall hat die BF als eigenjagdberechtigte juristische Person die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters an dritte Personen iSd §§ 2 Abs 3 und 61 BJG übertragen. Damit ist das Recht zur Ausübung der Jagd auf den Jagdverwalter DI P übergegangen (vgl. VwGH 24.1.1996, 93/03/0095, zur gleichen Regelung des § 5 Abs 3 NÖ JagdG). 4.
- Im Anlassfall hat die BF als eigenjagdberechtigte juristische Person die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters an dritte Personen iSd Paragraphen 2, Absatz 3 und 61 BJG übertragen. Damit ist das Recht zur Ausübung der Jagd auf den Jagdverwalter DI P übergegangen vergleiche VwGH 24.1.1996, 93/03/0095, zur gleichen Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ JagdG). Die Haftung für Wildschäden trägt nur der Jagdausübungsberechtigte (siehe § 111 Abs 1 Z 2 BJG). Da die BF nicht jagdausübungsberechtigt ist, durfte sie nicht zur Wildschadenszahlung verpflichtet werden. Deshalb ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Die Haftung für Wildschäden trägt nur der Jagdausübungsberechtigte (siehe Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, BJG). Da die BF nicht jagdausübungsberechtigt ist, durfte sie nicht zur Wildschadenszahlung verpflichtet werden. Deshalb ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Das Verwaltungsgericht darf eine in der Beschwerde nicht geltend gemachte Rechtswidrigkeit aufgreifen. Es muss die BF interessierenden Rechtsfragen nicht beantworten, wenn sie seine Entscheidung nicht berühren. 4.
- Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes sei ausgeführt, dass nach der Aktenlage der Ersatzanspruch gegen den Jagdverwalter erloschen ist, weil er nicht gegen ihn persönlich (sondern gegenüber der BF) geltend gemacht wurde. Die aktenkundige Schadensgeltendmachung (vom 31.3.2015, die auf eine mündliche Meldung vom 23.3.2015 verweist) enthält auch nicht die zur Wahrung des Ersatzanspruchs erforderliche ziffernmäßige Höhe des Schadens (siehe §§ 118 Abs 1 und Abs 3 BJG). 4.
- Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes sei ausgeführt, dass nach der Aktenlage der Ersatzanspruch gegen den Jagdverwalter erloschen ist, weil er nicht gegen ihn persönlich (sondern gegenüber der BF) geltend gemacht wurde. Die aktenkundige Schadensgeltendmachung (vom 31.3.2015, die auf eine mündliche Meldung vom 23.3.2015 verweist) enthält auch nicht die zur Wahrung des Ersatzanspruchs erforderliche ziffernmäßige Höhe des Schadens (siehe Paragraphen 118, Absatz eins und Absatz 3, BJG).
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) FEP 2) Herrn DR, 3) Bezirksschiedskommission für Jagd- und Wildschäden, p.A. Bezirkshauptmannschaft ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.025.01.2015.016.004