GVG wird der Beschwerde betreffend die Strafhöhe keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausspruch über die Barauslagen („€ 232,52 als Ersatz der Barauslagen für das Polizeiamtsärztliche Gutachten durch Dr. *** und € 550,00 für die chemische Untersuchung einer Blutprobe durch die Medizinische Universität ***“) zu entfallen hat und der angeführte Gesamtbetrag daher „€ 1.210“ zu lauten hat.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde betreffend die Strafhöhe keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausspruch über die Barauslagen („€ 232,52 als Ersatz der Barauslagen für das Polizeiamtsärztliche Gutachten durch Dr. *** und € 550,00 für die chemische Untersuchung einer Blutprobe durch die Medizinische Universität ***“) zu entfallen hat und der angeführte Gesamtbetrag daher „€ 1.210“ zu lauten hat.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 220 Euro, zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind 220 Euro, zu leisten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 07.05.2015 um 14.05 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle im Ortsgebiet von *** einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 i. V. m. § 99 Abs. 1b StVO wurde eine Geldstrafe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen 14 Stunden) verhängt. Weiters wurden dem Beschuldigten gem. § 64 VStG die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (110 Euro) sowie „€ 232,52 als Ersatz der Barauslagen für das Polizeiamtsärztliche Gutachten durch Dr. *** und € 550,00 für die chemische Untersuchung einer Blutprobe durch die Medizinische Universität ***“ vorgeschrieben. Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) wurde mit 1.992,52 Euro berechnet.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 07.05.2015 um 14.05 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle im Ortsgebiet von *** einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO wurde eine Geldstrafe von 1.100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen 14 Stunden) verhängt. Weiters wurden dem Beschuldigten gem. Paragraph 64, VStG die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (110 Euro) sowie „€ 232,52 als Ersatz der Barauslagen für das Polizeiamtsärztliche Gutachten durch Dr. *** und € 550,00 für die chemische Untersuchung einer Blutprobe durch die Medizinische Universität ***“ vorgeschrieben. Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) wurde mit 1.992,52 Euro berechnet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bekämpft der Beschuldigte die Höhe der Strafe im Gesamtbetrag 1.992,52 Euro. Damit hat er auch die Vorschreibung der Barauslagen bekämpft. Er bringt vor, dass er nur sein Medikament (Substitol 800 mg) eingenommen habe. THC-positiv sei er gewesen, weil er einige Tage zuvor Cannabis konsumiert habe, aber nicht zu dem Zeitpunkt als er angehalten worden sei. Deswegen wolle er betreffend die Höhe der Strafe Einspruch einlegen. 1.) Zur Strafbemessung: Rechtsgrundlage ist § 19 VStG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf da Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Rechtsgrundlage ist Paragraph 19, VStG. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf da Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Strafrahmen nach § 99 Abs. 1b StVO reicht von 800 bis 3.700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen). Die Bezirkshauptmannschaft hat einen geringfügig über der Mindeststrafe liegenden Strafbetrag festgesetzt. Dieser ist angemessen, weil es sich nicht um die erste Übertretung dieser Bestimmung durch den Beschwerdeführer handelt. Es scheint eine Vormerkung vom 20.12.2014 auf. Der Beschwerdeführer wurde demnach schon einmal wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1b StVO bestraft. Damals wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und 9 Stunden) verhängt. Das ist als erschwerend zu werten. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer das Suchtgift – wie von ihm vorgebracht – nicht zeitnah zur Fahrt konsumierte, kann sich das im Hinblick auf die festgestellte Beeinträchtigung nicht mildernd auswirken. Der Strafrahmen nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO reicht von 800 bis 3.700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen). Die Bezirkshauptmannschaft hat einen geringfügig über der Mindeststrafe liegenden Strafbetrag festgesetzt. Dieser ist angemessen, weil es sich nicht um die erste Übertretung dieser Bestimmung durch den Beschwerdeführer handelt. Es scheint eine Vormerkung vom 20.12.2014 auf. Der Beschwerdeführer wurde demnach schon einmal wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO bestraft. Damals wurde eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und 9 Stunden) verhängt. Das ist als erschwerend zu werten. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer das Suchtgift – wie von ihm vorgebracht – nicht zeitnah zur Fahrt konsumierte, kann sich das im Hinblick auf die festgestellte Beeinträchtigung nicht mildernd auswirken. Auch die übrigen Strafzumessungsgründe rechtfertigen keine geringere Strafe. Bei den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wird seinen schon im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben gefolgt (Einkommen: ca. 3.000 Euro, Vermögen: 1 KFZ, BJ: 2002, Sorgepflichten: keine). Zu berücksichtigen ist weiters, dass die zuletzt verhängte Strafe bereits 1.000 Euro betrug und den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten hat, neuerlich ein solches Delikt zu begehen. Dies obwohl die letzte Strafe erst vom Vorjahr stammt und bis zur Tat also nur ein kurzer Zeitraum vergangen ist. Deswegen ist die verhängte Strafe angemessen, weshalb sie spruchgemäß zu bestätigen war. 2.) Zum Ersatz der Barauslagen:
G ist dem Bestraften der Ersatz der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen (§ 76 AVG) aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.
Paragraph 64, Absatz 3, VStG ist dem Bestraften der Ersatz der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsenen Barauslagen (Paragraph 76, AVG) aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Nach § 5 Abs. 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht – unter näher genannten Voraussetzungen – berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen.
Abs. 9 leg. cit. gelten diese Bestimmungen auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.Nach Paragraph 5, Absatz 5, StVO sind die Organe der Straßenaufsicht – unter näher genannten Voraussetzungen – berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des Paragraph 5 a, Absatz 4, ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen.
Absatz 9, leg. cit. gelten diese Bestimmungen auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Absatz 5, genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen. Ist bei einer solchen Untersuchung eine Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind
VO die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen, wobei diese Kosten nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl Nr 136, vorzuschreiben sind.Ist bei einer solchen Untersuchung eine Alkohol- oder Suchtgiftbeeinträchtigung festgestellt worden, so sind
Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen, wobei diese Kosten nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 136, vorzuschreiben sind. Damit weicht die Kostenregelung des § 5a Abs. 2 StVO von der des § 64 Abs. 3 VStG ab, weil die Kosten nicht im Zuge des Verfahrens entstanden sind, sondern noch vor dessen Einleitung. Nur dann, wenn der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 Barauslagen
Kostenersatz für im Verfahren notwendig gewordene gutachtliche Äußerung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen), hat sie dem Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen
G aufzuerlegen (VwGH vom 18.12.1995, 95/02/0490).Damit weicht die Kostenregelung des Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO von der des Paragraph 64, Absatz 3, VStG ab, weil die Kosten nicht im Zuge des Verfahrens entstanden sind, sondern noch vor dessen Einleitung. Nur dann, wenn der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, Barauslagen
Paragraph 76, AVG erwachsen sind (z.B. Kostenersatz für im Verfahren notwendig gewordene gutachtliche Äußerung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen), hat sie dem Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen
Paragraph 64, Absatz 3, VStG aufzuerlegen (VwGH vom 18.12.1995, 95/02/0490). Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten für die im Zuge der Amtshandlung erfolgte ärztliche Untersuchung sowie für die Auswertung seiner Blutprobe, welche am Tag nach der Tat an das Institut für gerichtliche Medizin in Graz übermittelt wurde, vorgeschrieben. Sie sind also nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden. Es ist nicht zulässig, den Ersatz dieser Kosten dem Beschuldigten als der Behörde erwachsene Barauslagen im Sinne der Bestimmung des § 64 Abs. 3 VStG aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung sind vielmehr
VO nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 vorzuschreiben.Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten für die im Zuge der Amtshandlung erfolgte ärztliche Untersuchung sowie für die Auswertung seiner Blutprobe, welche am Tag nach der Tat an das Institut für gerichtliche Medizin in Graz übermittelt wurde, vorgeschrieben. Sie sind also nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden. Es ist nicht zulässig, den Ersatz dieser Kosten dem Beschuldigten als der Behörde erwachsene Barauslagen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, VStG aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung sind vielmehr
Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 vorzuschreiben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Aufwand für die Tätigkeit von Amtssachverständigen (auch Amtsärzten) grundsätzlich von Amts wegen zu tragen ist (vgl. §§ 52, 53a und 76 AVG, die auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Aufwand für die Tätigkeit von Amtssachverständigen (auch Amtsärzten) grundsätzlich von Amts wegen zu tragen ist vergleiche Paragraphen 52, 53 a und 76 AVG, die auch im Verwaltungsstrafverfahren gelten). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren waren vorzuschreiben, weil der Beschwerdeführer bei der von ihm bekämpften Frage der Strafbemessung nicht Recht bekommen hat. Auch wenn die Vorschreibung der Barauslagen aufgehoben wurde, besteht die Pflicht zum Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren (VwGH vom 18.11.1983, Zl. 83/02/0080). Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Hinweis: Der aufgrund dieser Entscheidung zu bezahlende Gesamtbetrag wird von der Verwaltungsbehörde gesondert vorgeschrieben. Ergeht an: 1) Herrn MT, *** 2) Bezirkshauptmannschaft ***, unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, ***, zur Kenntnis Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.002.03.2015.078.002
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.