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{'item': 'E HG2/01/2015.001/023'}

Obsah (4)Art. 133§ 5§ 8§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum18.12.2015 GeschäftszahlE HG2/01/2015.001/023 TextZahl: E HG2/01/2015.001/023 Eisenstadt, am 18.12.2015 BB, XXXAdministrativsa

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verwaltungsverfahren 1.
  2. Die BF ist Vertragslehrerin des Burgenlandes an der Berufsschule XXX (im Burgenland).1.
  3. Die BF ist Vertragslehrerin des Burgenlandes an der Berufsschule römisch 30 (im Burgenland). 1.
  4. Im Verordnungsblatt des LSR vom 15.4.2014, Stück 4, Jahrgang 2014, wurde die Leiterstelle der Berufsschule XXX ausgeschrieben. Als fachliche Anforderungen werden
  5. Die pädagogische und fachliche Kompetenz,
  6. die organisatorische und administrative Kompetenz und
  7. Leadership/Managementkompetenz genannt. Als fachunabhängige Anforderungen sind angeführt:
  8. Kommunikative Kompetenz,
  9. Führungskompetenz,
  10. Leistungsbereitschaft,
  11. Belastbarkeit,
  12. Kritikfähigkeit,
  13. Einfühlungsvermögen,
  14. Soziales Verständnis,
  15. Teamfähigkeit und
  16. Kulturelle, soziale und/oder wirtschaftsbezogene Erfahrungen und/oder Perspektiven. Vermerkt ist, dass an die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung" für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolg im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen" tritt.1.
  17. Im Verordnungsblatt des LSR vom 15.4.2014, Stück 4, Jahrgang 2014, wurde die Leiterstelle der Berufsschule römisch 30 ausgeschrieben. Als fachliche Anforderungen werden
  18. Die pädagogische und fachliche Kompetenz,
  19. die organisatorische und administrative Kompetenz und
  20. Leadership/Managementkompetenz genannt. Als fachunabhängige Anforderungen sind angeführt:
  21. Kommunikative Kompetenz,
  22. Führungskompetenz,
  23. Leistungsbereitschaft,
  24. Belastbarkeit,
  25. Kritikfähigkeit,
  26. Einfühlungsvermögen,
  27. Soziales Verständnis,
  28. Teamfähigkeit und
  29. Kulturelle, soziale und/oder wirtschaftsbezogene Erfahrungen und/oder Perspektiven. Vermerkt ist, dass an die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung" für Landesvertragslehrer die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolg im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen" tritt. 1.
  30. Um die Leiterstelle haben sich die BF, der vertragliche Berufsschullehrer Ing. NS und ein dritter Berufsschullehrer beworben. 1.
  31. Das Verordnungsblatt des LSR Bgld. vom 15.2.2013, Stück 2, Jahrgang 2013, enthält unter Nr. 18 („Verordnungen") Richtlinien für die Erstattung von Dreiervorschlägen für leitende Funktionen an allgemein und berufsbildenden Pflichtschulen durch das Kollegium des LSR („Objektivierungsverfahren 2013").

seinem § 1 dienen die Ergebnisse der dort geregelten Verfahren zur Erstattung eines Dreiervorschlages der „Informationsgewinnung und als Entscheidungshilfe".

§ 5

Z 1 erster Satz hat eine Expertenkommission anhand der Bewerbungsunterlagen sowie der im Personalakt aufliegenden

weise ein Gutachten über das berufliche Portfolio abzugeben. Unter § 5 Z 1 letzter Satz wird bestimmt, dass

dem Einlangen der Bewerbung ………… der Leiter der Stammschule über Verlangen der Dienstbehörde im Sinne des § 63 Abs 1 letzter Satz LDG ………… Bericht über die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben an Schulen zu erstellen [habe]". Unter Punkt 2 dieses Paragrafen wird für jedes Kriterium bei der Bewertung des beruflichen Portfolios ein Punktesystem eingeführt. Bei vertraglichen Lehrern erfolgt ein Punkteabzug von einem Drittel der möglichen Höchstpunkteanzahl von 90 in diesem Bereich, wenn die Beurteilung durch die Direktion nicht auf „erheblich überschritten" lautet.

§ 8

Z 1 letzter Satz kann das Anhörungsverfahren erst

Vorliegen eines Leistungsfeststellungsberichts bzw eines Berichts über die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben an Schulen durchgeführt werden. 1.4. Das Verordnungsblatt des LSR Bgld. vom 15.2.2013, Stück 2, Jahrgang 2013, enthält unter Nr. 18 („Verordnungen") Richtlinien für die Erstattung von Dreiervorschlägen für leitende Funktionen an allgemein und berufsbildenden Pflichtschulen durch das Kollegium des LSR („Objektivierungsverfahren 2013").

seinem Paragraph eins, dienen die Ergebnisse der dort geregelten Verfahren zur Erstattung eines Dreiervorschlages der „Informationsgewinnung und als Entscheidungshilfe".

Paragraph 5, Ziffer eins, erster Satz hat eine Expertenkommission anhand der Bewerbungsunterlagen sowie der im Personalakt aufliegenden

weise ein Gutachten über das berufliche Portfolio abzugeben. Unter Paragraph 5, Ziffer eins, letzter Satz wird bestimmt, dass

dem Einlangen der Bewerbung ………… der Leiter der Stammschule über Verlangen der Dienstbehörde im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz LDG ………… Bericht über die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben an Schulen zu erstellen [habe]". Unter Punkt 2 dieses Paragrafen wird für jedes Kriterium bei der Bewertung des beruflichen Portfolios ein Punktesystem eingeführt. Bei vertraglichen Lehrern erfolgt ein Punkteabzug von einem Drittel der möglichen Höchstpunkteanzahl von 90 in diesem Bereich, wenn die Beurteilung durch die Direktion nicht auf „erheblich überschritten" lautet.

Paragraph 8, Ziffer eins, letzter Satz kann das Anhörungsverfahren erst

Vorliegen eines Leistungsfeststellungsberichts bzw eines Berichts über die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben an Schulen durchgeführt werden. 1.

  1. Aktenkundig ist ein Berichtsbogen des damaligen Schulleiters vom 14.6.2011 betreffend die Leistungen der BF von September 2010 bis Juni
  2. Gesamtbeurteilung: Hervorragend. 1.6.
  3. Im Akt erliegt ein Bericht des Landesschulinspektors HR Ing. FL vom 23.Mai 2014 betreffend den mit der Leitung der Berufsschule beauftragten Bewerber Ing. S (aufgrund der Bewerbung um die Leiterstelle der Berufsschule XXX). Er lautet:1.6.
  4. Im Akt erliegt ein Bericht des Landesschulinspektors HR Ing. FL vom 23.Mai 2014 betreffend den mit der Leitung der Berufsschule beauftragten Bewerber Ing. S (aufgrund der Bewerbung um die Leiterstelle der Berufsschule römisch 30 ). Er lautet: „
  5. Unterrichtstätigkeit und pädagogisches Wirken Ing. S ist in seiner Unterrichtstätigkeit allein auf Grund seiner umfangreichen Unterrichtsvorbereitungen sehr exakt, was eine Überarbeitung der umfangreichen Unterlagen eher nur in größeren Zeitabständen möglich macht. Auf Grund der rasanten technischen Entwicklung sowie auch der ständigen Lehrplanveränderungen, wäre eine raschere Anpassung von Vorteil. Generell darf festgehalten werden, dass die Unterrichtsvorbereitungen verantwortungsvoll erstellt und eingesetzt werden.
  6. Erzieherisches Wirken Wie bei anderen Lehrpersonen ist das erzieherische Wirken nicht immer optimal und situationsadäquat, die Bemühungen hinsichtlich gutem erzieherischen Wirken sind aber positiv zu bewerten, zumal auch eine Ausbildung zur integrativen Berufsausbildung durchlaufen wurde.
  7. Zusammenarbeit mit anderen Lehrern sowie Erziehungsberechtigten, Lehrbetrieben und Mitwirkung an Projekten und an der Schulentwicklung. Die Zusammenarbeit mit anderen Lehrpersonen war in der Zeit als Lehrer eher von gewerkschaftlichen bzw. Personalvertretungsgedanken getragen und auch parteipolitisch motiviert. Jetzt als Leiter ist sehr gut zu beobachten, dass mehr und mehr Anforderungen an die Lehrpersonen gestellt werden - eine Tendenz zur Überforderung und ansatzweise sogar zur Geringschätzung ist in Stresssituationen sichtbar. Verantwortung zu tragen hat doch andere Dimensionen als Forderungen zu stellen. Die Kontakte zu den Erziehungsberechtigten kann man als gut bezeichnen, die Zusammenarbeit mit Lehrbetrieben und der Wirtschaft ist umsichtig und lösungsorientiert.
  8. Erfüllung von Zusatzaufgaben, Klassenvorstand, Kustos Die Erfüllung der Aufgabe eines Klassenvorstandes kann durchaus als sehr positiv beschrieben werden. Die anstehenden Probleme wurden stets umsichtig, kurzfristig und pädagogisch gelöst. Eine besondere Ordnung ist in der Aufgabenerledigung als Kustode zu sehen - stets in eine Richtung ausgerichtete und aufgeräumte Materialien, Geräte und Einrichtungen zeugen von dieser besonderen Ordnung.
  9. Erfüllung der Aufgaben eines Schulleiters

dem Ing. S nun auch schon fast ein Schuljahr als Schulleiter tätig ist, kann festgehalten werden, dass er versucht hat, diese Aufgabe mit großer Sorgfalt zu erfüllen. Es gab nie eine Scheu in der zuständigen Schulbehörde

zufragen und sich immer wieder vor zu treffenden Entscheidungen rück zu versichern. Ich bin mir sicher, dass

einer Entscheidung, wer die Aufgaben eines Schulleiters inne haben wird, gewisse Unsicherheiten weichen werden und mehr Selbstständigkeit Einzug halten wird." 1.6.

  1. Dazu findet sich im Akt eine Leistungsbeurteilung des damaligen Amtsführenden Präsidenten des LSR Dr. R vom 23.5.2014, in der ausgeführt wird: „Die Ausführungen des Berichtes vom
  2. Mai 2014 des Landesschulinspektors HR Ing. FL, MAS, über den Berichtszeitraum von
  3. September 2013 bis Mai 2014 betreffend die Leistungen von Ing. NS als Schulleiter sind als "erheblich überschritten" zu werten. Begründung: Herr Ing. NS ist in seinen Unterrichtsvorbereitungen sehr exakt. Die Kontakte zu den Erziehungsberechtigten sind sehr gut, die Zusammenarbeit mit Lehrbetrieben und der Wirtschaft ist umsichtig und lösungsorientiert. Die Erfüllung der Aufgabe eines Klassenvorstandes ist als sehr positiv beschrieben. Die anstehenden Probleme werden stets umsichtig, kurzfristig und pädagogisch gelöst. Auch ist er in der Aufgabenerledigung als Kustode besonders ordentlich. Zusammenfassend wird in diesem Bericht festgestellt, dass Ing. S

seiner fast einjährigen Tätigkeit als Schulleiter diese Aufgabe mit großer Sorgfalt erfüllt hat." 1.

  1. Der zur Stellungnahme eingeladene Schulgemeinschaftsausschuss der BS-XXX äußerte sich dahingehend, dass keine Stellungnahme abgegeben werde (Protokoll der Sitzung vom 27.5.2014). 1.
  2. Ein Resümeeprotokoll über die Bewertung des beruflichen Portfolios erbrachte für die BF 56,7 und für S 71,
  3. Es lässt die Beurteilung (Bewertung) der Anforderungsdimensionen durch die einzelnen Experten nicht erkennen (wer wieviele Punkte gab). Eine Begründung für die jeweils vergebene Punktezahl fehlt. Der Drittbewerber wurde später ausgeschieden. Beim persönlichen Anforderungsprofil erreichte die BF von 60 möglichen Punkten 54, Ing. S
  4. Das Resümeeprotokoll Anhörungsverfahren 2013 vom 16.6.2014 zeigt für Ing. S 115,5 und für die BF 106,5 Punkte auf. Wer aus der Beurteilungskommission zu den einzelnen Anforderungsdimensionen das Kalkül sehr gut geeignet, gut geeignet, geeignet oder wenig geeignet abgab, ist nicht erkennbar. Eine Begründung für das Kalkül fehlt. 1.
  5. Unter dem 23.6.2014 schrieb der Landesschulinspektor einen Dienstzettel an den Kontrollrat im LSR, in dem er zusammenfassend die Bewerber beschrieb: „Ing. NS - beauftragter Schulleiter seit einem Jahr: Ing. S ist als engagierter Lehrer und nun auch als Schulleiter zu beschreiben. Beim Anhörungsverfahren hat er sehr umfassende Darstellungen geboten, vor allem im technischen Bereich konnte er auf Grund seines beruflichen Werdeganges Darstellungen liefern, die sehr plausibel sind. Seine Ausführungen, vor allem im Hinblick auf „seine" Teamfähigkeit und sein großes positives Feedback aus der Kollegenschaft, zeigt ein überdurchschnittlich ausgeprägtes Ego, weiches nicht eins zu eins der allgemeinen und schon gar nicht kritischen Betrachtungsweise entspricht. Seine Arbeitsweise als Schulleiter bestätigt auch, dass er dort wo es Unsicherheiten gibt, sich immer wieder mit Rückfragen und Rückversicherungen an die Dienstbehörde wendet, wo er meint, von irgendwo Rückendeckung zu haben, vermindert sich die Teamfähigkeit signifikant. Seine vorgefassten Meinungen kann er kaum verlassen, vielmehr wird in solchen Situationen eher eine Überheblichkeit als Teamfähigkeit deutlich sichtbar. Sein Humor und Ernst ist sehr verschwommen und wurde und wird öfter eher als Zynismus wahrgenommen, was auch immer wieder zu Missverständnissen und Aussprachen mit Kolleginnen und Kollegen geführt hat. In seiner Arbeit mit Schülerinnen und Schülern wird ihm gute Fachkompetenz bescheinigt, zu Verständnisschwierigkeiten ist es zum wiederholten Male gekommen, was Ausbildungsinstitutionen (BFI z.B.) und zuletzt auch Schüler einer Klasse schriftlich zum Ausdruck gebracht haben. Eine Vertrauensbasis begründet auf Sachlichkeit und Fachlichkeit ist bedingt gegeben, da andere Einflüsse und Zielsetzungen (wie z.B. parteipolitische, ...) immer wieder mehr Bedeutung beigemessen wird. BB Ist eine sehr engagierte Kollegin, die sich immer wieder in den Dienst der Sache gestellt hat und stellt, um Aufträge und Projekt abzuwickeln. Beim Anhörungsverfahren war Koll. B sehr nervös, was dazu führte, dass sie die gestellten Fragen knapp und umfangreich genug beleuchtet und beantwortet hat. Ihr Wirken als Pädagogin ist durchaus als umsichtig und verständnisvoll zu beschreiben. Sie zeigt immer wieder große Bereitschaft, Anforderungen und Aufgabenstellungen aus den verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten und wenn notwendig und

vollziehbar auch ihren geplanten Weg abzuändern. Als einzige Frau im Lehrkörper stellt sie in Konfliktsituationen immer wieder ein Bindeglied dar, was dem Schulklima sehr förderlich ist. Humor und Ernst ist klar erkennbar, meiner Beobachtung

ist sie in ihrer Haltung und Arbeitsweise klar strukturiert und konsequent, wobei die zwischenmenschliche Komponente nicht zu kurz kommt. Das Wohl der Kollegen, Schülerinnen und Schüler und das Ansehen der Berufsschule stehen meiner Beobachtung

bei ihr weit über alle anderen, zu berücksichtigenden Zielen und Gegebenheiten.“ 1.10. Der Kontrollrat im LSR nahm zu den Bewerbungen am 24.6.2014 Stellung. Beim Anhörungsverfahren habe die BF 106,5 Punkten und Ing. S 115,5 von 135 erreicht. Verwiesen wurde auf den Bericht des Landesschulinspektors vom 23.5.2014 und die (

Ansicht zweier Kontrollratsmitglieder) damit nicht übereinstimmende Leistungsbeurteilung „erheblich überschritten" durch den amtsführenden Präsidenten des LSR. Der Sitzungsniederschrift ist ein Bericht des Landesschulinspektors vom 23.6.2015 (der auch als Berichterstatter in der Sitzung des Kontrollrats aufscheint) erwähnt, der der Niederschrift angeschlossen werde und widersprüchlich zum Bericht vom 23.5.2014 (siehe 1.6.1.) sei, was Ing. S betreffe. Abschließend wird festgestellt, dass die überprüften Verfahrensschritte dem Objektivierungsverfahren entsprächen, doch werde auf die geäußerten Bedenken hingewiesen. 1.

  1. Der Amtsführende Präsident beantragte am 25.6.2014 beim Kollegium des LSR den Beschluss, Herrn Ing. S „zur Besetzung der Berufsschule XXX" (gemeint wohl: als deren Leiter) vorzuschlagen. 1.
  2. In der
  3. Sitzung des Kollegiums am 4.7.2014 wurde der Antrag angenommen. 1.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herr Ing. S zum Leiter der BS XXX bestellt und das Bewerbungsgesuch der BF abgewiesen. Die Begründung legt die Rechtslage und die durchgeführten Auswahlverfahren dar. In der Begründung wird (nur) das Gesamtergebnis der Punktebewertung für beide Bewerber erwähnt. Eine Begründung für das Zustandekommen des Ergebnisses findet sich dort nicht. Welchen „aus dem Gesetz ableitbaren Gesichtspunkten schlüssig und ausreichend Rechnung getragen [worden sei]" und warum dies der Fall sei, wird nicht ausgeführt. Auch nur behauptet wird, dass die Kriterien des § 26 Abs 6 LDG 1984 abgewogen worden seien. Diese Abwägung wird nicht dargestellt.1.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herr Ing. S zum Leiter der BS römisch 30 bestellt und das Bewerbungsgesuch der BF abgewiesen. Die Begründung legt die Rechtslage und die durchgeführten Auswahlverfahren dar. In der Begründung wird (nur) das Gesamtergebnis der Punktebewertung für beide Bewerber erwähnt. Eine Begründung für das Zustandekommen des Ergebnisses findet sich dort nicht. Welchen „aus dem Gesetz ableitbaren Gesichtspunkten schlüssig und ausreichend Rechnung getragen [worden sei]" und warum dies der Fall sei, wird nicht ausgeführt. Auch nur behauptet wird, dass die Kriterien des Paragraph 26, Absatz 6, LDG 1984 abgewogen worden seien. Diese Abwägung wird nicht dargestellt.
  6. Beschwerde

der Darlegung der Rechtsprechung des VfGH, wonach die BF Parteistellung habe, rügt die Beschwerde, dass es der LSR unterlassen habe, in einem für die Auswahl unter den Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Die Begründung erschöpfe sich im Wesentlichen in der Gegenüberstellung der Gesamtpunkteanzahl der beiden Bewerber, ohne einen Hinweis auf deren Zusammensetzung und Gewichtung der Qualifikationen. Aus dem Bescheid gehe nicht einmal ansatzweise hervor, aufgrund welcher Überlegungen die Anhörungskommission und der Kontrollrat und dann der LSR gerade zu diesem Ergebnis gelangt seien. Der LSR habe es verabsäumt, die für die Auswahlentscheidung maßgebenden Gründe, die für und gegen den bestellten Bewerber und für und gegen die BF sprächen, gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen. Dadurch habe sie Willkür geübt. Jegliche Ermittlungstätigkeit sei unterlassen worden (auf ein Schreiben des Schulsprechers vom 5.6.2014 an den Landesschulinspektor betreffend Ing. S und bestimmte Vorfälle im Widerspruch zu den geforderten pädagogischen Anforderungen und sozialer Kompetenz wird verwiesen). Das Kalkül „erheblich überschritten" in der Leistungsbeurteilung sei vom LSR kompetenzwidrig vergeben worden. Bei richtiger Beurteilung hätten bei der Bewertung des beruflichen Portfolio 30 Punkte abgezogen werden müssen, was dazu geführt hätte, dass die BF die Erstgereihte wäre und Ing. S Bewertung unter 50 % gelegen wäre, weshalb er nicht zum Hearing zuzulassen gewesen wäre. Dann wird ausgeführt, was die BF besonders zur Leiterin befähige. Ein Schreiben des bereits erwähnten Landesschulinspektors an den Zentralbetriebsratsobmann WB vom 15.9.2014 ist angeschlossen. Es lautet: „Auswahlverfahren zur Leiterbestellung der BS XXX„Auswahlverfahren zur Leiterbestellung der BS römisch 30 Mit dieser Erklärung - Gedächtnisprotokoll möchte ich einen Beitrag zur transparenten Abhandlung dieses durchgeführten Leiter Bestellungs - Verfahrens leisten. Mit der Pensionierung von Direktor SR Ing. WR wurde durch den AFP Mag. Dr. GR der Vertragslehrer Ing. NS als Schulleiter betraut. Dr. R informierte mich darüber in einem Vieraugengespräch, dass er diesen Schritt setzten wird, wobei ich ihm mitteilte, dass ich diese Maßnahme nicht für eine gute Lösung halte. Überrascht war ich vor allem auch deswegen, dass in sehr VIELEN Fällen der Hr. AFP immer wieder verkündet und auch durchgeführt hat, dass gerade mögliche Bewerber bei einer Ausschreibung der Stelle NICHT betraut wurden.

einigen Monaten erfuhr ich dann eher zufällig von einer Ausschreibung der Leiterstelle - als zuständiges Schulaufsichtsorgan wurde ich in diese Ausschreibung nicht involviert!? Ca. 3 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist, kontaktierte mich VL Ing. S und teilte mir mit, dass er sich um die ausgeschriebene Stelle bewerben wird und dass er von mir eine Leistungsbeurteilung für diese Bewerbung braucht. Ich teilt ihm mit, dass ich nun in den nächsten Tagen keine Zeit mehr habe, ihm eine Leistungsbeurteilung zu erstellen - er möge in seinen Bewerbungsunterlagen einen diesbezüglichen Vermerk machen, ich werde dann sicher von Amtswegen zu dieser Erstellung einer Leistungsbeurteilung aufgefordert werden., Ich teilt ihm mit, dass ich nun in den nächsten Tagen keine Zeit mehr habe, ihm eine Leistungsbeurteilung zu erstellen - er möge in seinen Bewerbungsunterlagen einen diesbezüglichen Vermerk machen, ich werde dann sicher von Amtswegen zu dieser Erstellung einer Leistungsbeurteilung aufgefordert werden. Diesen Hinweis habe ich deswegen gegeben, damit er fristgerecht seine Bewerbungsunterlagen vollständig vorlegen kann. Einige Tage

der Bewerbungsfrist wurde ich vom Hr. AFP Dr. R wieder einmal zu einem Vieraugengespräch geladen und unter Anderem erklärte er mir, dass wir für die Leiterstelle ich XXX nun drei Bewerber - Bewerberin haben, nur sein Wunschkandidat, nämlich VL Ing. S hätte als einziger keine Leistungsbeurteilung. Ich informierte den AFP, dass ich in dies Ausschreibung in keinster Weise involviert war und daher nichts dazu sagen kann, außer, dass mich VL Ing. S wenige Tage vor Bewerbungsfristende bezüglich einer Leistungsbeurteilung kontaktierte.Einige Tage

der Bewerbungsfrist wurde ich vom Hr. AFP Dr. R wieder einmal zu einem Vieraugengespräch geladen und unter Anderem erklärte er mir, dass wir für die Leiterstelle ich römisch 30 nun drei Bewerber - Bewerberin haben, nur sein Wunschkandidat, nämlich VL Ing. S hätte als einziger keine Leistungsbeurteilung. Ich informierte den AFP, dass ich in dies Ausschreibung in keinster Weise involviert war und daher nichts dazu sagen kann, außer, dass mich VL Ing. S wenige Tage vor Bewerbungsfristende bezüglich einer Leistungsbeurteilung kontaktierte. Im weiteren Gespräch, teilte mir Dr. R dann auch mit, dass er von mir erwartet, dass ich dem Herrn VL Ing. S eine ausgezeichnete Leistungsbeurteilung ausstelle, denn ansonsten wird er mich overrulen. Ich teilte dem Herrn AFP mit, dass ich es gewohnt bin, dass ich ignoriert bzw. overruled werde und dass ich das tun werde, was ich für richtig halte und den Tatsachen entspricht. Ich teilt ihm auch mit, dass ich diesen „Auftrag" wieder als eine „Drohung" empfinde und er möge diese unterlassen. In meiner Leistungsbeschreibung, habe ich die Person und vor allem das Engagement von VL Ing. S beschrieben. Ich hoffe, damit KEINESWEGS den Anschein geweckt zu haben, dass ich ihn für Leitungsaufgaben besonders geeignet halte - aus Rücksicht auf den „Auftrag" des AFP Dr. R habe ich es vermieden ein Kalkül anzuführen, bzw. noch detaillierte auf die fehlenden Kompetenzen für Leitungsaufgaben hinzuweisen - aus heutiger Sicht war das sicher ein Fehler. Ich hätte noch klarer zum Ausdruck bringen müssen, dass Ing. S seine Aufgaben als Lehrer und Schulleiter (Laborbedingungen - da nur temporär und Einarbeitung zu berücksichtigen sind) auf keinen Fall die zu erbringenden Leistungen „erheblich überschritten" hat. Vielmehr sind seine Leistungen wenn überhaupt durchschnittlich, mit einem sehr starken Blick auf sein Ego. Allein die Tatsache, dass er bereits einige Tage

der Betrauung als Schulleiter schon einen schriftlichen Antrag zur Befreiung von der Restlehrverpflichtung gestellt hat ist meiner Ansicht

Beweis genug dafür, worum es ihm bei der Übernahme der Schulleitung geht. In weiterer Folge des Verfahrens, wurde ich dann informiert, dass BOL Ing. KA als Bewerber auf Grund der Vorgaben des Verfahrens nicht zur Anhörung zugelassen wird. Das Anhörungsverfahren, wurde auf meinen Wunsch durch einen externen Moderator Mag. FK geführt. Durch Losentscheid wurde die Reihenfolge der Bewerberin und des Bewerbers für das Anhörungsverfahren festgelegt. Gemäß dieses Losentscheides „eröffnete" Ing. NS - führte in seiner persönlichen Vorstellung an, dass er eine besonders hohe Akzeptanz in der Kollegenschaft hat. Besonders häufig führte er aus, dass es ihm wichtig ist, in einem Team zu arbeiten und dass im teambildende Maßnahmen ganz wichtig sind. Weiter führt er übergebührlich technische Aspekte aus und verwies auf seine bereits in diesem Jahr als Schulleiter gemachten Leistungen. In meinem Statement musste ich die Angaben von Ing. S klar stellen, dass in diese Ausführungen eigentlich genau das Gegenteil davon gesagt wurde, wie sich Ing. S im Schulalltag verhält. Er ist in keinster Weise eine Teamplayer bzw. Teamarbeiter, er hat in seiner Arbeit als Schulleiter bewiesen, dass er überheblich ja sogar mobbend gegenüber Kolleginnen und Kollegen und Vorgesetzten agiert, nur so lange er unsicher einer Unterstützung ist, verhält er sich angepasst, ansonsten agiert er sehr egozentrisch!!! Zu seinen angeführten Leistungen, z.B.: die Zusammenarbeit mit der PTS musste ich klar feststellen, dass dies NICHTS mit seiner Person zu tun hat, sondern ausschließlich das Ergebnis des Leiterwechsels in der PTS ist. Ich musste daher mitteilen, dass ich ihn nur sehr bedingt, wenn überhaupt als Leiter geeignet halte. Ein Schreiben einer Klasse in der Ing. S unterrichtete beschreibt seine Verhaltensweise für mich sehr zutreffend und überraschend genau. Kollegin BB war für mich überraschend nervös und daher in ihren Ausführungen kurz, traf trotz der Kürze bei jeder Frage den Kern der Sache. Selbst in der persönlichen Vorstellung wirkte Frau B irritiert, wie ich sie in all den Jahren in keiner Aufgabenstellung erlebt habe - eigentlich eine sehr authentische Verhaltensweise, denn kaum jemand ist in dieser Situation nicht verunsichert. Ich habe natürlich auch hier festgehalten, dass die Fragen knapp beantwortet wurden, dass sie aber den Punkt getroffen hat, aus meiner Gesamtsicht, Verlässlichkeit, pädagogischer Umgang mit Jugendlichen, Schulklima und Übernahme von Aufgaben in der ebenfalls schon jahrelangen Arbeit mit Kollegin B erfüllt diese die Voraussetzungen für eine Schulleitung in sehr hohem Maße." Der Beschwerde ist auch ein Schreiben des Schulsprechers HP vom 5.6.2014 an den Landesschulinspektor angeschlossen, in dem auf konkretisierten Umständen erhebliche Bedenken (mangelnde soziale Kompetenz und kein Rückgrat) hinsichtlich einer Bestellung des Ing. S zum Direktor erhoben werden. Diesen Vorwürfen sei nicht

gegangen worden, führt die BF aus, die beantragte, eine Verhandlung durchzuführen und den Bescheid aufzuheben. 3.1. Das Gericht hat im Beschwerdeverfahren den LSR eingeladen, eine Stellungnahme abzugeben. Im Schreiben vom 7.11.2014 wird

weitschweifiger Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage wesentlich ausgeführt, dass der Amtsführende Präsident das Kalkül „erheblich überschritten" aufgrund der Ausführungen im Bericht des Landesschulinspektors abgegeben habe, weil dieser eine abschließende Bewertung unterlassen habe. Da für den an die Stelle einer Leistungsfeststellung für Beamte tretende Bewährungsbericht (insbesondere bei einem mit der Leitung betrauten Direktor) nicht geregelt sei, wer ihn zu erstatten habe, liege dies auch

Meinung des BMBuF im Ermessen des LSR. Der Amtsführende Präsident dürfe als Leiter der Geschäfte des LSR die fehlende Bewertung vornehmen. Die weitere Beschreibung des Schulinspektors vom 23.6.2014 sei im „Objektivierungsverfahren 2013" nicht vorgesehen und deshalb nicht verfahrensgegenständlich. Dies gelte auch für den Brief des Schulsprechers. Das Verfahren sei richtlinienkonform abgelaufen, was der Kontrollrat festgestellt habe. Die Beschwerde sei abzuweisen. Der Stellungnahme angeschlossen war eine Niederschrift aufgenommen am 29.10.2014 im Landesschulrat Burgenland. Sie lautet: „Gegenstand: Beschwerdebrief im Namen der

  1. Et/b gegen Dipl. Ing NS Anwesend: LSR-Dir.in ORGRin Mag.a SS Mag.a AR Dipl. Ing. NS BN
  2. Herr HP hat im Namen der
  3. Et/b einen Beschwerdebrief verfasst, in dem er Ihnen vorwirft, dass Sie laufend Schüler/innen beleidigen, zynische Bemerkungen machen und Schüler/innen lautstark zusammenschreien und beschimpfen Ich kannte aus dieser Klasse diese Meinung nur von Herrn HP. Ansonsten ist mir diesbezüglich überhaupt nichts bekannt. Die Auswertungen vom 26.6.2014 (Beilage 1) spiegeln diesen Sachverhalt wider. Diesbezüglich wurde meiner Meinung

der Schüler HP bewusst von Kollegen A instrumentalisiert.

  1. Herr HP gibt weiters an, dass er beim Landesredewettbewerb dabei stand und auch zugehört hat, wie Sie den Mitbewerber Herrn A vor anderen Fachlehrern aus dem Burgenland schlechtgemacht und erläutert hätten, was der Kollege als Direktor nicht alles falsch machen würde. Es gibt schon seit vielen Jahren Probleme mit dem Kollegen A, die auch aktenkundig sind. Beim Landesredewettbewerb im Frühjahr 2014 in P stand eine Gruppe von Fachlehrern der Berufsschulen des Burgenlandes zusammen und sprach über den Kollegen A und dessen Bewerbung als Direktor der Berufsschule XXX. Es war ein Smalltalk unter Kollegen über keine verwerflichen Dinge, sondern Angelegenheiten die bereits aktenkundig sind. Über den Inhalt der Bewerbungsmappe konnte ich überhaupt keine Angaben machen. Die Bewerbungsmappe von Kollegen A wurde von ihm versiegelt und abgegeben. Daher konnte ich auch damals nicht in die Bewerbungsmappe einsehen, denn diese Mappe wurde direkt an den Landesschulrat versiegelt weitergeleitet.Es gibt schon seit vielen Jahren Probleme mit dem Kollegen A, die auch aktenkundig sind. Beim Landesredewettbewerb im Frühjahr 2014 in P stand eine Gruppe von Fachlehrern der Berufsschulen des Burgenlandes zusammen und sprach über den Kollegen A und dessen Bewerbung als Direktor der Berufsschule römisch 30 . Es war ein Smalltalk unter Kollegen über keine verwerflichen Dinge, sondern Angelegenheiten die bereits aktenkundig sind. Über den Inhalt der Bewerbungsmappe konnte ich überhaupt keine Angaben machen. Die Bewerbungsmappe von Kollegen A wurde von ihm versiegelt und abgegeben. Daher konnte ich auch damals nicht in die Bewerbungsmappe einsehen, denn diese Mappe wurde direkt an den Landesschulrat versiegelt weitergeleitet.
  2. Herr P führt weiters an, dass ein Vorfall mit einer BFI-Schülerin unter den Teppich gekehrt wurde, dass es aber

einem Gespräch mit Ihnen eine Aufklärung gab. Was ist damals vorgefallen? Zu diesem Vorfall gebe ich an, dass ein Brief des Angestellten des BFI TM existiert, in dem es zahlreiche haltlose Vorwürfe gegen mich gab. Am 15.11.2012 wurde der Brief direkt an Herrn LSI L gemailt. Dir. Ra hat daraufhin mit sämtlichen Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse Einzelgespräche über diesen Brief geführt. Anschließend gab es ein Gespräch zwischen dem damaligen Direktor Ra der Klassensprecherin der damaligen

  1. Klasse und mir. Darüber wurde auch ein Protokoll am 28.11.2012 verfasst. Aus diesem Protokoll geht hervor, dass alle Aussagen gegen mich haltlos waren. Diese Unterlagen wurden dem Schüler P beim Gespräch Ende Juni 2014 inhaltlich vorgelegt. Der Schüler Hannes Pfiff hat sich daraufhin bei mir entschuldigt und hat mir mitgeteilt, dass er offensichtlich von Herrn LSI L und Herrn A bewusst falsch informiert wurde. Zum anonymen Lehrerfeedback übergebe ich die Auswertungen der Erhebung zu 2014 (Beilage 1). Aus diesen Auswertungen geht hervor, dass sie überwiegend positiv sind.
  2. Zu Schuljahresende des SJ 2013/14 hat es lt. Aussage von Herrn P ein Gespräch mit Ihnen gegeben, wo Herr P Ihnen von dem Beschwerdebrief an den LSI berichtete. Daraufhin hätten Sie dem Schüler gesagt, er solle alle weiteren Vorgangsweisen unterlassen, weil er sich dadurch strafbar mache. Dass sich der Schüler HP strafbar macht und dass er alle weiteren Vorgansweisen bezügliches des Briefes unterlassen soll, stimmt in dieser Art und Weise nicht. Bei dem oben erwähnten Gespräch 2013/14 hat sich der Schüler P bei mir

der Aufklärung über den Vorfall beim BFI entschuldigt und angeboten, eine Klärung mit Herrn LSI L herbeizuführen. Daraufhin habe ich gesagt, dass er diesbezüglich überhaupt nichts mehr machen und die Sache auf sich beruhen lassen soll.“ 3.

  1. Laut Mitteilung des LSR vom 13.11.2014 war im Zeitraum Mai/Juni 2014 kein ständiger Vertreter des Leiters der BS XXX bestellt. Der Lehrer mit der längsten Verwendung, Ing. Su, war in einem Freijahr. Der Lehrer mit der zweitlängsten Verwendung, Ing. A, war ein Mitbewerber um die Leiterstelle. Die drittlängste Verwendung hat Herr Ing. Be. 3.
  2. Laut Mitteilung des LSR vom 13.11.2014 war im Zeitraum Mai/Juni 2014 kein ständiger Vertreter des Leiters der BS römisch 30 bestellt. Der Lehrer mit der längsten Verwendung, Ing. Su, war in einem Freijahr. Der Lehrer mit der zweitlängsten Verwendung, Ing. A, war ein Mitbewerber um die Leiterstelle. Die drittlängste Verwendung hat Herr Ing. Be. 3.
  3. Das LVwG wies die Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2014 unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH, wonach kein subjektives Recht besteht, eine Auswahlentscheidung zu bekämpfen, sofern sie einen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber betrifft, als unzulässig zurück. 3.
  4. Dagegen erhob die BF Beschwerde an den VfGH, der mit seinem Erkenntnis vom 19.2.2015, E 60/2015, den Beschluss des LVwG mit dem Hinweis auf seine Judikatur, wonach ein in den Dreiervorschlag aufgenommener Bewerber im Verfahren zur Verleihung der Leiterstelle Parteistellung hat, aufhob.3.
  5. Dagegen erhob die BF Beschwerde an den VfGH, der mit seinem Erkenntnis vom 19.2.2015, E 60 aus 2015,, den Beschluss des LVwG mit dem Hinweis auf seine Judikatur, wonach ein in den Dreiervorschlag aufgenommener Bewerber im Verfahren zur Verleihung der Leiterstelle Parteistellung hat, aufhob. 3.
  6. Im fortgesetzten Verfahren langte beim LVwG eine Stellungnahme vom 16.4.2014 zum Zustandekommen der Bewertung des beruflichen Portfolios für die Stelle eines Direktors der BS XXX ein, die erst im Beschwerdeverfahren über Auftrag des LSR von Frau Mag. SW (siehe LSR-Schreiben vom 13.5.2015 an das LVwG) verfasst wurde. Die Genannte war Vorsitzende der Expertenkommission. Die von Mag. W erkennbar allein und nicht von der Kommission verfasste Stellungnahme enthält eine verbale Bewertung der Bewerber anhand einzelner Kriterien. 3.
  7. Im fortgesetzten Verfahren langte beim LVwG eine Stellungnahme vom 16.4.2014 zum Zustandekommen der Bewertung des beruflichen Portfolios für die Stelle eines Direktors der BS römisch 30 ein, die erst im Beschwerdeverfahren über Auftrag des LSR von Frau Mag. SW (siehe LSR-Schreiben vom 13.5.2015 an das LVwG) verfasst wurde. Die Genannte war Vorsitzende der Expertenkommission. Die von Mag. W erkennbar allein und nicht von der Kommission verfasste Stellungnahme enthält eine verbale Bewertung der Bewerber anhand einzelner Kriterien. 3.
  8. Im zweiten Rechtsgang führte das LVwG zwei Verhandlungen durch. 3.
  9. In der Verhandlung am 28.4.2015 wurden die Aussagen von LSI Ing. L und Altpräsident Dr. R wie folgt protokolliert (Auszug): 3.7.
  10. L: „Bei Vertragslehrern gibt es eine Leistungsbeurteilung, nicht immer mit Kalkül. Bezugnehmend auf meine Berichte vom 23.05.2014 und vom 23.06.2014 gebe ich an, dass ich eine Beschreibung „abgeliefert“ habe, in der Annahme, dass darüber noch gesprochen werden wird. Es wurde aber nicht mehr darüber gesprochen. Ich bleibe dabei, dass mich der Altpräsident aus Anlass der Bewerbung des Herrn Ing. S in einem Vieraugengespräch aufgefordert hat, eine entsprechende Beurteilung für Herrn Ing. S abzugeben. Im Kontrollrat bin ich Berichterstatter. Ich sehe meinen Dienstzettel vom 23.06.2014 im Einklang mit meinem Erstbericht. Vor der Sitzung des Kontrollrates habe ich mit keiner der verantwortlichen Personen gesprochen. Mir wird das Resümeeprotokoll vom Verhandlungsleiter gezeigt. Aus dem Protokoll der Bewertungskommission ist die Bewertung

Punkten zu ersehen, nicht aber

welchen Kriterien wie viele Punkte vergeben wurden. Soweit mir das Anhörungsverfahren bekannt ist, sollte es eine verbale Beurteilung des Ergebnisses der Punktebewertung geben. Ich traue mir zu, eine Leistungsbeurteilung mit einer Begründung für beide Parteien abzugeben.“ Auf Befragen der Rechtsvertreterin von Frau B gibt der Zeuge an: „Zu einer Beurteilung kommt es aufgrund meiner Wahrnehmungen.“ Auf Befragen des Rechtsvertreters von Herrn Ing. S gibt der Zeuge an: „Es wurde mir bekanntgegeben, dass sich Vorwürfe gegen Herrn Ing. S als haltlos erwiesen haben.“ Auf Befragen der Rechtsvertreterin von Frau B gibt der Zeuge an: „Es gab mehrfach Irritationen. Darauf bezog sich der Hinweis „nicht immer optimal und situationsadäquat“ im Bericht vom 23.05.2014.“ Über Befragen des PV des Herrn Ing. S

konkreten Namen und Vorfällen sagt der Zeuge, dass er dazu nichts sagen könne und dass es keine Aufzeichnung über derartige Irritationen gebe. Auf Befragen der Rechtsvertreterin von Frau B gibt der Zeuge an: Zu Punkt 5, „dass er versucht hat, seine Aufgaben mit großer Sorgfalt zu erfüllen“, befragt gebe ich an: „Herr Ing. S hat versucht, buchhalterisch die Verwaltungstätigkeiten sehr genau zu machen, wenn es um Entscheidungen gegangen ist, hat es von ihm Rückfragen gegeben, selbstständig geleitet und geführt hat er nicht. Er hat keine selbständigen Entscheidungen getroffen. Er hat viel herumgefragt was zu tun sei, insbesondere ob eine neue Klasse zu eröffnen sei. Ich habe keine Aufzeichnungen darüber, wie oft und wann er mich gefragt hat. Die Themen waren z.B. eine neue Schulklasse, oder den Kollegen A, der mit Unterlagen operiert hat, die nicht „zugelassen“ waren, was mir Ing. S berichtete. Solche Rückfragen gab es vor und

der Direktorbestellung. Solche Rückfragen betreffend Schulklassenteilung waren vor und

der Bestellung. In der provisorischen Leiterzeit des Herrn Ing. S gab es mehrere „Beschwerden“ betreffend die Leitung durch Ing. S hinsichtlich seiner Kontrolltätigkeiten. Ich bin nie gebeten worden, eine Leistungsbeurteilung für Frau B abzugeben. Ich wurde vom Altpräsidenten und von Frau B nicht ersucht, Frau B Leistung aus Anlass ihrer Bewerbung zu beurteilen. Mir war klar, dass meine Leistungsbeschreibung für Herrn Ing. S im Bewerbungsverfahren eine Rolle spielen wird. Ich bin von niemanden ersucht worden, meiner Leistungsbeschreibung vom 23.05.2014 ein Kalkül hinzuzufügen.“ 3.7.2. R: „Auf Befragen der Rechtsvertreterin von Frau B gibt der Zeuge an: „Ich habe keine Leistungsbeurteilung der beiden Bewerber B und Ing. S verlangt. Herr Ing. L wurde von mir

dem Bericht vom 23.05.2014 nicht aufgefordert, ein Kalkül

zuholen. Ich habe aufgrund des Textes im Bericht entschieden und das Kalkül entschieden, Herrn Ing. L habe ich nicht mehr um darum gebeten. Ich habe mich bei der Beurteilung nur auf den Bericht des Herrn Ing. L vom 23.05.2014 gestützt.“ 3.

  1. In der Verhandlung vom 26.6.2015 konnte kein „Einvernehmen“ erzielt werden, welche Person eine neue Leistungsbeurteilung hinsichtlich beider Parteien abgeben könnte.
  2. Rechtslage Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: 4.
  3. Landeslehrerdienstrechtsgesetz - LDG: „§ 26.

(1)Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.„§ 26.
(1)Leiterstellen der Volksschulen, der Neuen Mittelschulen, der Hauptschulen und der als selbstständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. […][…],
(5)Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten.
(6)In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(7)Die Leiterstelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber verliehen werden.“ „§ 63.
(1)Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, dass der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder 2. trotz zweimaliger

weislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate

der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat. Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist." 4.

  1. § 26 Abs 3 Landesvertragslehrpersonengesetz–LVG idF BGBl. I Nr. 211/2013 (gilt ab 1.9.2015):4.
  2. Paragraph 26, Absatz 3, Landesvertragslehrpersonengesetz–LVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013, (gilt ab 1.9.2015): „

(3)Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den §§ 26 und 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.“„
(3)Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in den Paragraphen 26 und 26 a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Bewerbungen von Landesvertragslehrpersonen, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, zulässig sind. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.“ 4.3. Burgenländisches Landeslehrerinnen und –lehrer Diensthoheitsgesetz – Bgld LDHG idF LGBl. Nr 32/2014:4.3. Burgenländisches Landeslehrerinnen und –lehrer Diensthoheitsgesetz – Bgld LDHG in der Fassung LGBl. Nr 32/2014: § 3:Paragraph 3 : „Dem Kollegium des Landesschulrates obliegt
  1. c)die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von Leiterinnen und Leiterstellen gemäß § 26 Abs 5 LDG ...............
  2. c)die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von Leiterinnen und Leiterstellen gemäß Paragraph 26, Absatz 5, LDG ............... [........................] § 6:Paragraph 6 : „Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung der nicht in den §§ 2 und 3 angeführten Maßnahmen, insbesondere„Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung der nicht in den Paragraphen 2 und 3 angeführten Maßnahmen, insbesondere [...........]
  3. f)die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß § 26 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß § 8 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984. Der Landesschulrat kann eine Leiterinnen- und Leiterstelle nur an eine Bewerberin oder einen Bewerber verleihen, die oder der im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufscheint;
  4. f)die Verleihung von Leiterinnen- und Leiterstellen gemäß Paragraph 26, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit den damit verbundenen Ernennungen auf eine andere Planstelle gemäß Paragraph 8, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984. Der Landesschulrat kann eine Leiterinnen- und Leiterstelle nur an eine Bewerberin oder einen Bewerber verleihen, die oder der im Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landesschulrates aufscheint; [.............]“ 5. Erwägungen 5.1. Der BF erwachsen durch das genannte Erkenntnis des VfGH (3.2.) betreffend die Überbindung der Parteistellung subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege der gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aufgrund der der Ernennungsbehörde insgesamt vorgelegten Reihungsvorschläge gerichtet sind (vgl. VwGH 2013/12/0089).5.1. Der BF erwachsen durch das genannte Erkenntnis des VfGH (3.2.) betreffend die Überbindung der Parteistellung subjektive Rechte oder zumindest rechtlich geschützte Interessen, die auf ihre Ernennung zur Schulleiterin im Wege der gesetzeskonformen Auswahlentscheidung aufgrund der der Ernennungsbehörde insgesamt vorgelegten Reihungsvorschläge gerichtet sind vergleiche VwGH 2013/12/0089). 5.2. Die Auswahlentscheidung (Reihung) ist eine Ermessensentscheidung. Eine Bindung der Ernennungsbehörde an die Reihung im Bestellungsvorschlag des Kollegiums des LSR gibt es nicht. Solche Ermessensentscheidungen bedürfen einer Abwägung der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls. Die für und gegen die BF und den zum Zug gekommenen Bewerber sprechenden Gründe sind darzulegen, gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und damit das Übergehen des BF zu begründen (VfGH B 1029). Die für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen und Umstände sind insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und eine

prüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Gesetz erforderlich ist (VwGH 2007/12/0164, 2012/09/0043). 5.

  1. Der angefochtene Bescheid unterliegt nur insofern der Kontrolle durch das LVwG, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden „freien“ Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, wofür die Begründung wesentlich ist. Im Falle einer rechtswidrigen Ermessensentscheidung darf das Gericht nicht an Stelle der Verwaltungsbehörde entscheiden. Es muss den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen und nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Behörde stellen (§ 28 Abs 4 VwGVG dazu: Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S.155, FN 15, und Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, S 88, K.19 und 20). 5.
  2. Der angefochtene Bescheid unterliegt nur insofern der Kontrolle durch das LVwG, als dieses zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden „freien“ Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, wofür die Begründung wesentlich ist. Im Falle einer rechtswidrigen Ermessensentscheidung darf das Gericht nicht an Stelle der Verwaltungsbehörde entscheiden. Es muss den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen und nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Behörde stellen (Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG dazu: Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, S.155, FN 15, und Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, S 88, K.19 und 20). Das LVwG hatte deshalb zu überprüfen, ob das Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall. 5.3.
  3. Die Bescheidbegründung (1.13.) ist mangelhaft, wie die BF zutreffend rügt. Die Entscheidung des LSR für die Auswahl aus den Bewerbern wird nur mit der höheren Punktezahl der mitbeteiligten Partei, die im Auswahlverfahren erzielt wurde, begründet. Es versteht sich von selbst, dass eine höhere Punktezahl im gegebenen Zusammenhang eine bessere Gesamtbewertung darstellt. Dies ersetzt aber keine verbale Begründung. Aus der Begründung ist nicht ersichtlich, wie das Gesamt-Punkteergebnis und die einzelnen Teilergebnisse zustande kamen. Die Behörde hat bei der von ihr zu treffenden „(Auswahl-)“Entscheidung die dafür maßgeblichen - für und gegen die BF und den zum Zug gekommenen Mitbewerber sprechenden – Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und das Übergehen der BF begründen. Nur dann ist eine Rechtskontrolle der Auswahlentscheidung möglich. Diesen Anforderungen wird die Begründung nicht gerecht, lässt sie doch nicht einmal erkennen, welchen aus dem Gesetz ableitbaren Gesichtspunkten überhaupt und inwieweit Rechnung getragen worden sei. Der LSR vertrat offensichtlich (rechtsirrig) die Meinung, dass es genügt, sich auf das Ergebnis des Objektivierungsverfahrens zu beziehen, das dem Besetzungsvorschlag voranging. 5.3.
  4. Zum Bewährungsbericht (Leistungsfeststellung). Das Gesetz geht aus naheliegenden Gründen davon aus, dass die bisherige Leistung von Bewerbern um einen Schulleiterposten ein wichtiges Auswahlkriterium ist. Dies betrifft die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Leistungen an Schulen. Dabei spielt auch die in der Schulart zurückgelegte Verwendungszeit eine Rolle. Eine Bedachtnahme der Ernennungsbehörde auf die im Gesetz erwähnte Leistungsfeststellung (Bericht über Bewährung im Anlassfall von Landesvertragslehrpersonen) fehlt in der Bescheidbegründung. Eine Leistungsfeststellung (Bewährungsbericht) ist vom Schulleiter zu erstellen. Dies insbesondere dann, wenn es um Bewerber um einen ausgeschriebenen Schulleiterposten geht, weil dieser Bericht entscheidend für die Auswahl sein kann, was § 63 Abs 1 letzter Satz LDG vorsieht. Die Beurteilung der BF hat nicht aus Anlass der Bewerbung (sondern Jahre früher) stattgefunden, der LSR hat aus Anlass der Bewerbung keinen Bericht – auf den Leiterposten abstellend - eingeholt). Die Beurteilung der mitbeteiligten Partei wurde vom Landesschulinspektor – allerdings ohne Kalkül – vorgenommen. Das Kalkül wurde vom damaligen amtsführenden Präsidenten beigefügt. Diese Vorgangsweise ist rechtswidrig. Wenn der Landesschulinspektor – aus welchen Gründen immer – kein Kalkül abgibt (etwa „erheblich überschritten“, „aufgewiesen“ oder „nicht aufgewiesen“), so ist er eben zu verhalten, dass er dies

holt. Der Landesschulinspektor hat die Beurteilung anstelle des als Mitbewerber in eigener Sache befangenen prov. Direktors (mitbeteiligte Partei) abgegeben. Da bei Vakanz einer Schulleiterstelle wohl erfahrungsgemäß Lehrer aus dieser Schule als Bewerber in Frage kommen, darunter auch der meist bestellte prov. Leiter, wird dieser regelmäßig befangen sein, einen Bewährungsbericht oder eine Leistungsfeststellung abzugeben. Wenn es keinen unbefangenen Vertreter des Direktors gibt, wird diese Aufgabe wohl dem Landesschulinspektor zufallen, ist er doch das sachnächste Schulorgan, das wegen seiner Aufsichtstätigkeit die Lehrer bestens kennt. Zu den Pflichten des Amtsführenden Präsidenten zählt nicht die Beurteilung von Leistungen eines Lehrers. Er muss auch kein Lehrer sein, Wählbarkeit zum Landtag genügt als Voraussetzung für seine Bestellung. Seine Aufgabe liegt in der Verwaltung und Leitung des Kollegiums (Vorsitzführung) und des Landesschulrats (siehe § 7,§ 8 Abs 10 und 11 sowie § 11 Bundes- Schulaufsichtsgesetz und §§ 1 und 3 Burgenländisches Schulaufsichtsgesetz). Insoweit liegen keine verwertbaren Bewährungsberichte hinsichtlich beider Bewerber vor. Darauf durfte sich der LSR bei seiner Entscheidung (auch indirekt) nicht stützen. Eine Leistungsfeststellung (Bewährungsbericht) ist vom Schulleiter zu erstellen. Dies insbesondere dann, wenn es um Bewerber um einen ausgeschriebenen Schulleiterposten geht, weil dieser Bericht entscheidend für die Auswahl sein kann, was Paragraph 63, Absatz eins, letzter Satz LDG vorsieht. Die Beurteilung der BF hat nicht aus Anlass der Bewerbung (sondern Jahre früher) stattgefunden, der LSR hat aus Anlass der Bewerbung keinen Bericht – auf den Leiterposten abstellend - eingeholt). Die Beurteilung der mitbeteiligten Partei wurde vom Landesschulinspektor – allerdings ohne Kalkül – vorgenommen. Das Kalkül wurde vom damaligen amtsführenden Präsidenten beigefügt. Diese Vorgangsweise ist rechtswidrig. Wenn der Landesschulinspektor – aus welchen Gründen immer – kein Kalkül abgibt (etwa „erheblich überschritten“, „aufgewiesen“ oder „nicht aufgewiesen“), so ist er eben zu verhalten, dass er dies

holt. Der Landesschulinspektor hat die Beurteilung anstelle des als Mitbewerber in eigener Sache befangenen prov. Direktors (mitbeteiligte Partei) abgegeben. Da bei Vakanz einer Schulleiterstelle wohl erfahrungsgemäß Lehrer aus dieser Schule als Bewerber in Frage kommen, darunter auch der meist bestellte prov. Leiter, wird dieser regelmäßig befangen sein, einen Bewährungsbericht oder eine Leistungsfeststellung abzugeben. Wenn es keinen unbefangenen Vertreter des Direktors gibt, wird diese Aufgabe wohl dem Landesschulinspektor zufallen, ist er doch das sachnächste Schulorgan, das wegen seiner Aufsichtstätigkeit die Lehrer bestens kennt. Zu den Pflichten des Amtsführenden Präsidenten zählt nicht die Beurteilung von Leistungen eines Lehrers. Er muss auch kein Lehrer sein, Wählbarkeit zum Landtag genügt als Voraussetzung für seine Bestellung. Seine Aufgabe liegt in der Verwaltung und Leitung des Kollegiums (Vorsitzführung) und des Landesschulrats (siehe Paragraph 7,,Paragraph 8, Absatz 10 und 11 sowie Paragraph 11, Bundes- Schulaufsichtsgesetz und Paragraphen eins und 3 Burgenländisches Schulaufsichtsgesetz). Insoweit liegen keine verwertbaren Bewährungsberichte hinsichtlich beider Bewerber vor. Darauf durfte sich der LSR bei seiner Entscheidung (auch indirekt) nicht stützen. 5.3.

  1. Das im zitierten Verordnungsblatt des LSR für das Burgenland kundgemachte „Objektivierungsverfahren 2013“ stützt sich auf § 26 Abs 6 LDG. Danach sind bei der Auswahl und Reihung zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in der Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Der Landesgesetzgeber kann nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern können (auch) nähere Bestimmungen und zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen. Solche landesrechtlichen Vorschriften gibt es nicht. Die erwähnte Verordnung des LSR legt Näheres fest (1.4.). Diese Regeln kann man als Selbstbindungsnorm verstehen (vgl. VwGH 2003/12/0013). Dann ist es für die Rechtmäßigkeit des Besetzungsvorschlags egal, ob die Richtlinien eingehalten wurden. 5.3.
  2. Das im zitierten Verordnungsblatt des LSR für das Burgenland kundgemachte „Objektivierungsverfahren 2013“ stützt sich auf Paragraph 26, Absatz 6, LDG. Danach sind bei der Auswahl und Reihung zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung und auf die in der Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Der Landesgesetzgeber kann nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern können (auch) nähere Bestimmungen und zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen. Solche landesrechtlichen Vorschriften gibt es nicht. Die erwähnte Verordnung des LSR legt Näheres fest (1.4.). Diese Regeln kann man als Selbstbindungsnorm verstehen vergleiche VwGH 2003/12/0013). Dann ist es für die Rechtmäßigkeit des Besetzungsvorschlags egal, ob die Richtlinien eingehalten wurden. Wenn man einen Rechtsanspruch der Bewerber auf ihre Einhaltung annimmt, so ist das Auswahlverfahren im Teil Objektivierungsverfahren rechtswidrig, weil seine Vorschriften nicht eingehalten wurden. So wurden zwar die in der Ausschreibung genannten Anforderungen geprüft, jedoch nicht die im Gesetz genannte Verwendungszeit der Bewerber und die Leistungsfeststellung (Bewährung), letztere Berichte sind nicht dem Gesetz entsprechend zustande gekommen sind und damit unverwertbar (5.3.2.). Bei der Auswahl und Reihung im Besetzungsvorschlag muss hervorkommen, dass und inwieweit auf die fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungsfeststellung (Befähigung für Vertragslehrer) und die Verwendungszeit in der Schulart, und die Anforderungen laut Ausschreibung zur Zahl XXX im Verordnungsblatt vom 16.4.2014, Bedacht genommen wurde. Das verlangt das Gesetz ausdrücklich. Nimmt ein Besetzungsvorschlag – wie hier – darauf nicht Bedacht, so wurde das gesetzlich geregelte Auswahlverfahren nicht gesetzeskonform durchgeführt, was die darauf gestützte Ernennung des ausgewählten Kandidaten und die Ablehnung der BF rechtswidrig macht. Die „

trägliche“ Begründung ist irrelevant (3.5.).Bei der Auswahl und Reihung im Besetzungsvorschlag muss hervorkommen, dass und inwieweit auf die fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Leistungsfeststellung (Befähigung für Vertragslehrer) und die Verwendungszeit in der Schulart, und die Anforderungen laut Ausschreibung zur Zahl römisch 30 im Verordnungsblatt vom 16.4.2014, Bedacht genommen wurde. Das verlangt das Gesetz ausdrücklich. Nimmt ein Besetzungsvorschlag – wie hier – darauf nicht Bedacht, so wurde das gesetzlich geregelte Auswahlverfahren nicht gesetzeskonform durchgeführt, was die darauf gestützte Ernennung des ausgewählten Kandidaten und die Ablehnung der BF rechtswidrig macht. Die „

trägliche“ Begründung ist irrelevant (3.5.). 5.3.4. Schließlich wird zu erheben sein, inwieweit die Vorwürfe des Schulsprechers (2.) der Wahrheit entsprechen, und dann darzulegen haben, inwieweit sie eine Kompetenz der Bewerber, die im Auswahlverfahren zu berücksichtigen ist, beeinträchtigen. 6.

§ 28Abs 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn es nicht gemäß Abs 2 in der Sache zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 6.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der maßgebliche Sachverhalt liegt insbesondere hinsichtlich der Leistungsfeststellung und der Beurteilung anderer gesetzlicher Anforderungen (5.3.3.) nicht vor. Insoweit ist eine Sachentscheidung nicht möglich. Eine von den vorgesehenen Schulorganen abgegebene Leistungsbeurteilung iSd Gesetzes wird

zuholen sein. Da das Gesetz für einen Ernennungsbescheid des LSR einen entsprechenden - gesetzeskonformen und begründeten - Vorschlag des Kollegiums vorsieht, wird auch ein solcher (neuerlich) einzuholen sein. Es obliegt dann dem LSR, die Ernennung im obgenannten Sinne ausreichend zu begründen. Es obliegt nicht dem LVwG im Rahmen der Sachverhaltsermittlung eine Leistungsbeurteilung durch Schulorgane zu veranlassen, das steht nur dem LSR zu. Dieser hat auch einen neuen Besetzungsvorschlag des Kollegiums einzuholen, der dem Gesetz entspricht. Auch insoweit kommt nur eine Zurückverweisung an den LSR in Betracht. Das Gericht versteht seine Aufgabe hier so, dass es nicht anstelle des LSR einen Direktor zu bestellen hat. 7. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob in einem Fall wie hier, eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zulässig ist und ob ein Amtsführender Präsident ein Kalkül über die Leistung (Bewährung) anstelle eines Leiters der Schule bzw seines Verstreters oder Landesschulinspektors abgeben darf. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob in einem Fall wie hier, eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zulässig ist und ob ein Amtsführender Präsident ein Kalkül über die Leistung (Bewährung) anstelle eines Leiters der Schule bzw seines Verstreters oder Landesschulinspektors abgeben darf. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten., Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) XXX & Partner Rechtsanwälte, XXXrömisch 30 & Partner Rechtsanwälte, römisch 30 2) Landesschulrat für Burgenland, XXX, mit dem Hinweis, dass das LVwG die Verwaltungsakten vorläufig behältLandesschulrat für Burgenland, römisch 30 , mit dem Hinweis, dass das LVwG die Verwaltungsakten vorläufig behält 3) XXX & Partner Rechtsanwälte GmbH, XXXrömisch 30 & Partner Rechtsanwälte GmbH, römisch 30 4) Bundesministerium für Bildung und Frauen, 1014 Wien, Minoritenplatz 5, per E-Mail: ministerium@bmbf.gv.at, zur Kenntnis Mag. G r a u s z e r Dieses Dokument ist amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter http://www.signaturpruefung.gv.at Die Echtheit eines Ausdruckes kann durch Vorlage beim LVwG Burgenland verifiziert werden. Das Logo des Landesverwaltungsgerichts ist die Bildmarke. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.HG2.01.2015.001.023

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