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{'item': 'E 228/02/2015.001/020'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum21.12.2015 GeschäftszahlE 228/02/2015.001/020 TextZahl: E 228/02/2015.001/020 Eisenstadt, am 21.12.2015 FC und S, XXXFC und S, römisch 30 Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde der Frau HP, XXX vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. XXX in XXX, vom 15.4.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 18.3.2015, Zl. XXX wegen Bewilligung einer Christbaumkultur nach dem Landesgesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen (aufgrund des Antrages des Herrn FC und Frau SF, wohnhaft in XXX), Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde der Frau HP, römisch 30 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. römisch 30 in römisch 30 , vom 15.4.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 18.3.2015, Zl. römisch 30 wegen Bewilligung einer Christbaumkultur nach dem Landesgesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen (aufgrund des Antrages des Herrn FC und Frau SF, wohnhaft in römisch 30 ), zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als der Antrag des Herrn CF als unzulässig zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als der Antrag des Herrn CF als unzulässig zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und mündliche Verhandlung: Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 18.3.2015 wurde dem Antrag des Herrn CF und der Frau SF vom 26.11.2014 die Bewilligung zur Anlage einer Christbaumkultur nach den §§ 1 und 2 des Landesgesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen nach Maßgabe folgender Projektbeschreibung erteilt.Mit angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 18.3.2015 wurde dem Antrag des Herrn CF und der Frau SF vom 26.11.2014 die Bewilligung zur Anlage einer Christbaumkultur nach den Paragraphen eins und 2 des Landesgesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen nach Maßgabe folgender Projektbeschreibung erteilt. „Die Grundstücke Nr. XXX, XXX, XXX und XXX der KG XXX bilden die Aufforstungsfläche. Geplant ist, Nordmanntannen zu pflanzen und entlang der Grenzen der Aufforstungsfläche – auch zu den öffentlichen Wegen – einen 4 m breiten Streifen von der Holzvegetation freizuhalten. Die Tannen werden bei einer Wuchshöhe von 4 m geschlägert. Nur vereinzelt sollen 8 m hohe Bäume belassen werden. Diese 8 m hohen Bäume sollen mindestens 25 m von den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und mindestens 8 m von den öffentlichen Wegen entfernt stehen.“„Die Grundstücke Nr. römisch 30 , römisch 30 , römisch 30 und römisch 30 der KG römisch 30 bilden die Aufforstungsfläche. Geplant ist, Nordmanntannen zu pflanzen und entlang der Grenzen der Aufforstungsfläche – auch zu den öffentlichen Wegen – einen 4 m breiten Streifen von der Holzvegetation freizuhalten. Die Tannen werden bei einer Wuchshöhe von 4 m geschlägert. Nur vereinzelt sollen 8 m hohe Bäume belassen werden. Diese 8 m hohen Bäume sollen mindestens 25 m von den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und mindestens 8 m von den öffentlichen Wegen entfernt stehen.“ Begründet wurde der angefochtene Bescheid damit, dass die Einwendung betreffend gesundheitsgefährdender Spritzmittel am Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin eine Einwendung eines fremden Rechtsbereiches (Pflanzenschutzmittelgesetz) sei und die erkennende Behörde Normen dieses Rechtsbereiches nicht anzuwenden habe. Den Einwendungen der Beschattung des Nachbargrundstückes stehe das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen DI M vom 20.2.2015 entgegen. Dieser habe den Schattenverlauf dargestellt und beschrieben und sei aufgrund von Berechnungen zum Schluss gekommen, dass eine Beeinträchtigung der angrenzenden benachbarten Grundstücke durch Beschattung nicht zu erwarten sei. Das Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Einen solchen Gegenbeweis habe die Beschwerdeführerin aber nicht vorgelegt. Der Gemeinde XXX wurde die Parteistellung im Verfahren abgesprochen, da die Nachbargrundstücke der Gemeinde zur geplanten Aufforstung öffentliche Wege seien und somit nicht dem Schutzzweck des Landesgesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen unterliegen würden. Der allgemein gehaltene Protest der Gemeinde, Auspflanzungen von Monokulturen würden einen Einschnitt in die Natur darstellen, stelle keine Einwendung iS des § 42 AVG dar. Die Erklärungen im vom Gemeinderat der Gemeinde XXX beschlossenem örtlichen Landschaftsentwicklungskonzept seien für die erkennende Behörde nicht verbindlich. Sie würden weder im Range eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Richtlinie stehen, das bzw. die die Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Fall anzuwenden hätte und seien daher für die Erledigung unerheblich. Auch laufe derzeit kein Begutachtungsverfahren über einen Entwurf einer Verordnung aufgrund des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, die die Auspflanzung von Christbaumkulturen regle. Der Gemeinde römisch 30 wurde die Parteistellung im Verfahren abgesprochen, da die Nachbargrundstücke der Gemeinde zur geplanten Aufforstung öffentliche Wege seien und somit nicht dem Schutzzweck des Landesgesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen unterliegen würden. Der allgemein gehaltene Protest der Gemeinde, Auspflanzungen von Monokulturen würden einen Einschnitt in die Natur darstellen, stelle keine Einwendung iS des Paragraph 42, AVG dar. Die Erklärungen im vom Gemeinderat der Gemeinde römisch 30 beschlossenem örtlichen Landschaftsentwicklungskonzept seien für die erkennende Behörde nicht verbindlich. Sie würden weder im Range eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Richtlinie stehen, das bzw. die die Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Fall anzuwenden hätte und seien daher für die Erledigung unerheblich. Auch laufe derzeit kein Begutachtungsverfahren über einen Entwurf einer Verordnung aufgrund des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, die die Auspflanzung von Christbaumkulturen regle. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Grundstücksnachbarin Frau HP, die auf ihrem Grundstück Ackerbau betreibt. Sie bringt darin vor, dass sich auch die Marktgemeinde XXX gegen die Errichtung einer Christbaumkultur ausgesprochen habe, da die geplante Christbaumkultur dem Landschaftsentwicklungskonzept der Marktgemeinde widerspreche und da auch von einer wesentlichen Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke auszugehen sei.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Grundstücksnachbarin Frau HP, die auf ihrem Grundstück Ackerbau betreibt. Sie bringt darin vor, dass sich auch die Marktgemeinde römisch 30 gegen die Errichtung einer Christbaumkultur ausgesprochen habe, da die geplante Christbaumkultur dem Landschaftsentwicklungskonzept der Marktgemeinde widerspreche und da auch von einer wesentlichen Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke auszugehen sei. Aus dem angefochtenem Bescheid gehe nicht hervor, inwieweit nun tatsächlich ein Antrag iS der (Vor-)Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 30.10.2014, E 228/03/2014.001/002 vorliege, da der angefochtene Bescheid nur von einem „Ersuchen“ der Frau SF und des Herrn CF spreche. Es treffe auch nicht zu, dass Frau SF und Herr CF Hälfteeigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien. Frau SF sei aufgrund eines Kaufvertrages vom 30.9.2014 Alleineigentümerin der Liegenschaft, sodass das „Ersuchen“ des Herrn CF zurückgewiesen hätte werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei mit erheblichen Beeinträchtigungen ihrer Ackerflächen und der damit verbundenen Vegetation der Feldfrucht konfrontiert. Die Projektanten würden bereits mehrere Christbaumkulturen betreiben und habe sich dabei gezeigt, dass die Außenflächen dieser Christbaumkulturen nicht oder kaum gepflegt werden und sie aufgrund dieses Verhaltens veranlasst gewesen sei, ein Grundstück zu verkaufen, da eine sinnvolle Bearbeitung und Bewirtschaftung dieses Grundstückes nicht mehr gegeben gewesen wäre. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke unzulässig behandelt und bespritzt worden seien und die Verwendung der chemikalischen Mitteln bis an die Grundstücksgrenze reiche, wodurch wiederum eine erhebliche Gefährdung der benachbarten Grundstücke gegeben sei. Eine ökologische Bewirtschaftung von landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen sei durch die eingesetzten Chemikalien nicht möglich. Ihr Grundstück sei für Ackerland Güteklasse 2 gewidmet und sei im Jahr 2014 ein Anbau von Sojabohnen, im Jahr 2015 ein Anbau von Winterweizen erfolgt. Es sei auch eine Beeinträchtigung durch eine Beschattung des Grundstückes zu erwarten. Das Gutachten des Sachverständigen DI M könne nicht herangezogen werden, weil der Sachverständige auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht eingehe. Es sei in keinster Weise von einer maximalen Baumhöhe von 4 Metern auszugehen und zeige sich bei den bisherigen Christbaumkulturen der Projektanten, dass ihre Christbäume einen Schatten von zumindest 24 Meter werfen. Als Beweis legt die Beschwerdeführerin Lichtbilder vom März 2014 vor, auf denen die Beschattung durch eine Christbaumkultur der Familie F zu sehen ist. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Gutachten des DI M nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne: Die belangte Behörde übersehe bei dieser Rechtsansicht, dass bereits das Landesverwaltungsgericht Burgenland ein im vorangegangenen Verfahren erstelltes Gutachten des DI M als unverwertbar bezeichnet habe. DI M habe in diesem Verfahren sein erstes Gutachten zu großen Teilen übernommen. Auch liege ein Gutachten der Marktgemeinde XXX in der Erstellung des Landschaftsentwicklungskonzeptes vor. Darin werde explizit beschrieben, an welchen konkreten Örtlichkeiten Einzäunungen für Christbaumkulturen erlaubt seien und wo solche verboten seien. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien dabei nicht in die Auspflanzungsfläche für Christbaumkulturen eingetragen und zeige sich eindeutig, dass bei einer Errichtung von Christbaumkulturen auf diesen Grundstücken eine verzögerte Vegetation der Feldfrucht auf den angrenzenden Ackerflächen verbunden wäre. Des Weiteren werde in diesem Landschaftsentwicklungskonzept aufgezeigt, dass diese Monokulturen einen erheblichen Einschnitt in die Natur darstellen würden und dadurch auch der Wildwechsel, der Naturraum und der Landschaftsraum enorm beeinträchtigt wäre. Aus welchen Gründen die Behörde erster Instanz dieses örtliche Landschaftsentwicklungskonzept nicht entsprechend berücksichtigt und gewürdigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Unrichtig sei auch, dass dieses Gutachten nicht verbindlich sei, weil das Ergebnis des Gutachtens vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sei. Das Gutachten stelle entgegen der Auffassung der belangten Behörde eine Verordnung des Gemeinderates dar, die für jedermann verbindlich sei.Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass das Gutachten des DI M nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne: Die belangte Behörde übersehe bei dieser Rechtsansicht, dass bereits das Landesverwaltungsgericht Burgenland ein im vorangegangenen Verfahren erstelltes Gutachten des DI M als unverwertbar bezeichnet habe. DI M habe in diesem Verfahren sein erstes Gutachten zu großen Teilen übernommen. Auch liege ein Gutachten der Marktgemeinde römisch 30 in der Erstellung des Landschaftsentwicklungskonzeptes vor. Darin werde explizit beschrieben, an welchen konkreten Örtlichkeiten Einzäunungen für Christbaumkulturen erlaubt seien und wo solche verboten seien. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien dabei nicht in die Auspflanzungsfläche für Christbaumkulturen eingetragen und zeige sich eindeutig, dass bei einer Errichtung von Christbaumkulturen auf diesen Grundstücken eine verzögerte Vegetation der Feldfrucht auf den angrenzenden Ackerflächen verbunden wäre. Des Weiteren werde in diesem Landschaftsentwicklungskonzept aufgezeigt, dass diese Monokulturen einen erheblichen Einschnitt in die Natur darstellen würden und dadurch auch der Wildwechsel, der Naturraum und der Landschaftsraum enorm beeinträchtigt wäre. Aus welchen Gründen die Behörde erster Instanz dieses örtliche Landschaftsentwicklungskonzept nicht entsprechend berücksichtigt und gewürdigt habe, sei nicht nachvollziehbar. Unrichtig sei auch, dass dieses Gutachten nicht verbindlich sei, weil das Ergebnis des Gutachtens vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sei. Das Gutachten stelle entgegen der Auffassung der belangten Behörde eine Verordnung des Gemeinderates dar, die für jedermann verbindlich sei. In einem ergänzenden Schriftsatz spricht sich die Beschwerdeführerin gestützt auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Unbefangenheit von Amtssachverständigen gegen eine neuerliche Beauftragung des Amtssachverständigen DI M aus. Dieses Vorbringen berücksichtigend bestellte das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Beschluss vom 29.6.2015 DI R (für die Belange des Pflanzenschutzes) und DI S (für die Themen „Überschattung und „Durchwurzelung“) zu Sachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Landwirtschaftskammer Burgenland stellte dem Landesverwaltungsgericht die beiden Sachverständigen im Wege der Amtshilfe zur Verfügung, sodass für die Beschwerdeführerin keine Barauslagen nach § 76 AVG anfielen. Die beiden Sachverständigen sollten auch unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Gutachten (vor allem des Gutachtens des DI M, das auch auf Plausibilität überprüft werden sollte) insbesondere beurteilen, ob durch die geplante Christbaumkultur konkrete Bewirtschaftungsnachteile für das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin infolge Beschattung, Durchwurzelung bzw. infolge des Einsatzes von Spritzmitteln zu erwarten sind. Dieses Vorbringen berücksichtigend bestellte das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Beschluss vom 29.6.2015 DI R (für die Belange des Pflanzenschutzes) und DI S (für die Themen „Überschattung und „Durchwurzelung“) zu Sachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Landwirtschaftskammer Burgenland stellte dem Landesverwaltungsgericht die beiden Sachverständigen im Wege der Amtshilfe zur Verfügung, sodass für die Beschwerdeführerin keine Barauslagen nach Paragraph 76, AVG anfielen. Die beiden Sachverständigen sollten auch unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Gutachten (vor allem des Gutachtens des DI M, das auch auf Plausibilität überprüft werden sollte) insbesondere beurteilen, ob durch die geplante Christbaumkultur konkrete Bewirtschaftungsnachteile für das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin infolge Beschattung, Durchwurzelung bzw. infolge des Einsatzes von Spritzmitteln zu erwarten sind. Folgender Sachverhalt steht fest: Herr C und Frau SF stellten am 26.11.2014 einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung einer Christbaumkultur auf den Grundstücken Nr. XXX, XXX, XXX und XXX der KG XXX (allesamt landwirtschaftlich genutzte Grünflächen gemäß § 16 Bgld. Raumplanungsgesetz). Zuvor hatte das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 30.10.2014, E 228/03/2014.001/002 einen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX im Wesentlichen deshalb aufgehoben, weil der erteilten Bewilligung nach dem Landesgesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen kein Antrag zugrunde lag. Herr C und Frau SF stellten am 26.11.2014 einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung einer Christbaumkultur auf den Grundstücken Nr. römisch 30 , römisch 30 , römisch 30 und römisch 30 der KG römisch 30 (allesamt landwirtschaftlich genutzte Grünflächen gemäß Paragraph 16, Bgld. Raumplanungsgesetz). Zuvor hatte das Landesverwaltungsgericht Burgenland mit Erkenntnis vom 30.10.2014, E 228/03/2014.001/002 einen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 im Wesentlichen deshalb aufgehoben, weil der erteilten Bewilligung nach dem Landesgesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen kein Antrag zugrunde lag. Der nunmehrige Antrag ist auf die Verwirklichung folgenden Projekts gerichtet: „Die Grundstücke Nr. XXX, XXX, XXX und XXX der KG XXX bilden die Aufforstungsfläche. Geplant ist, Nordmanntannen zu pflanzen und entlang der Grenzen der Aufforstungsfläche – auch zu den öffentlichen Wegen – einen 4 m breiten Streifen von der Holzvegetation freizuhalten. Die Tannen werden bei einer Wuchshöhe von 4 m geschlägert. Nur vereinzelt sollen 8 m hohe Bäume belassen werden. Diese 8 m hohen Bäume sollen mindestens 25 m von den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und mindestens 8 m von den öffentlichen Wegen entfernt stehen.“„Die Grundstücke Nr. römisch 30 , römisch 30 , römisch 30 und römisch 30 der KG römisch 30 bilden die Aufforstungsfläche. Geplant ist, Nordmanntannen zu pflanzen und entlang der Grenzen der Aufforstungsfläche – auch zu den öffentlichen Wegen – einen 4 m breiten Streifen von der Holzvegetation freizuhalten. Die Tannen werden bei einer Wuchshöhe von 4 m geschlägert. Nur vereinzelt sollen 8 m hohe Bäume belassen werden. Diese 8 m hohen Bäume sollen mindestens 25 m von den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und mindestens 8 m von den öffentlichen Wegen entfernt stehen.“ Laut vorgelegtem Grundbuchsauszug erwarb Frau SF mit Kaufvertrag vom 30.9.2014 die Hälfteanteile des Herrn CF an diesen Grundstücken. Laut Auskunft des Herrn CF in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht existiert bloß eine mündliche Übereinkunft, dass ihm zukünftig auch Nutzungsrechte an diesen Grundstücken zukommen werden. Derzeit hat er aber keine Nutzungsrechte an diesen Grundstücken. Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland ist aus den Medien bekannt, dass die Familie F ein großer Christbaumproduzent in der Region ist und bereits mehrere Christbaumkulturen betreiben. Aus den Medien ist weiters bekannt, dass sich der Bürgermeister der Gemeinde politisch vehement gegen weitere Christbaumkulturen in der Gemeinde einsetzt und – so die Berichterstattung weiter - „da vom Land dagegen nichts unternommen“ worden sei, einen örtlichen Landschaftsentwicklungsplan in Auftrag gegeben habe. Dieser solle als Grundlage dafür dienen, dass in Zukunft eingezäunte Flächen genehmigungspflichtig werden sollen (vgl. etwa den Bericht im Onlinekurier vom 10.4.2014 mit dem Titel: „Eingezäunte Christbaumkulturen sorgen für Aufruhr“). Dem Landesverwaltungsgericht Burgenland ist aus den Medien bekannt, dass die Familie F ein großer Christbaumproduzent in der Region ist und bereits mehrere Christbaumkulturen betreiben. Aus den Medien ist weiters bekannt, dass sich der Bürgermeister der Gemeinde politisch vehement gegen weitere Christbaumkulturen in der Gemeinde einsetzt und – so die Berichterstattung weiter - „da vom Land dagegen nichts unternommen“ worden sei, einen örtlichen Landschaftsentwicklungsplan in Auftrag gegeben habe. Dieser solle als Grundlage dafür dienen, dass in Zukunft eingezäunte Flächen genehmigungspflichtig werden sollen vergleiche etwa den Bericht im Onlinekurier vom 10.4.2014 mit dem Titel: „Eingezäunte Christbaumkulturen sorgen für Aufruhr“). Das Landschaftsentwicklungskonzept 2013 der Marktgemeinde XXX liegt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vor. Das Landschaftsentwicklungskonzept 2013 der Marktgemeinde römisch 30 liegt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland vor. Schwerpunktmäßig beschäftigt sich dieses örtliche Landschaftsentwicklungskonzept hauptsächlich mit der Neuerrichtung von Christbaumkulturen in der Gemeinde und kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass aufgrund der „massiven Auswirkungen der Einzäunungen der Monokulturen […] aus Sicht des Artenschutzes, des Vogelschutzes, der Verkehrssicherheit und des Landschaftsbildes eine Genehmigung nach dem Burgenländischen Naturschutzgesetz „per Bescheid und nicht per Feststellungen abgehandelt“ werden sollte. Im bestehenden Landschaftsschutzgebiet sollten Auspflanzungen, Kulturänderungen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde erlaubt sein. Es wird angeregt, dass in Zukunft auch Prüfverfahren, wie Naturverträglichkeitsprüfungen und artenschutzrechtliche Prüfungen durchgeführt werden sollten. Die Antragsteller haben dazu ein „Gegengutachten“ des gerichtlich beeideten Sachverständigen DI Ra (Sachverständiger für Jagd, Wild- und Jagdschäden) vorgelegt. Fest steht, dass die Grundstücke, auf denen die Christbaumkultur errichtet werden soll, derzeit brach liegen und bereits zweimal mit dem Spritzmittel Glyphosat, einem Totalherbizid bespritzt wurden. Ein Spritzmittel, das nach Auskunft des im Verfahren beigezogenen Sachverständigen DI R auch im Ackerbau Verwendung findet. Die Betreiber der Christbaumkultur beabsichtigen auf ihrer Kultur auch Netzschwefel (Fungizid) einzusetzen, das nach Auskunft des Herrn DI R etwa auch im Biowein- und Ackerbau Anwendung findet. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist für Ackerland Güteklasse 2 gewidmet. Im Jahr 2014 baute sie Sojabohnen, im Jahr 2015 Winterweizen an. Die Beschwerdeführerin ist keine Biobäuerin. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Diese Annahmen stehen als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland unbestritten fest. III.römisch drei. Rechtslage: Das Landesgesetz vom 24. November 1988 über die Aufforstung von Nichtwaldflächen lautet in der hier maßgeblichen geltenden Fassung wie folgt: „§ 1

(1)Grundstücke, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind, und Grundstücke, die an solche Grundstücke angrenzen, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufgeforstet oder zur Anlage von Forstgärten, Forstsamenplantagen oder Christbaumkulturen verwendet werden. Ebenso bedarf die Duldung des natürlichen Anfluges (Naturverjüngung) auf diesen Flächen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Maßnahmen der Wiederbewaldung und die Errichtung von Windschutzanlagen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Grundstücke, die den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist (§ 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440).
(2)Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Maßnahmen der Wiederbewaldung und die Errichtung von Windschutzanlagen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten ferner nicht für Grundstücke, die den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor ihrer Entscheidung die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist (Paragraph 5, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440). § 2Paragraph 2
(1)Wenn durch die beabsichtigte Maßnahme für ein angrenzendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere infolge Durchwurzelung oder Beschattung zu erwarten sind, ist die Bewilligung mit der Auflage zu erteilen, einen 5 m breiten Streifen entlang der Grenze von der Holzvegetation freizuhalten. Dieser Abstand kann von der Bezirksverwaltungsbehörde je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkungen der Holzvegetation auf das Nachbargrundstück durch Beschattung oder Durchwurzelung bis 3 m herabgesetzt oder bis 7 m erhöht werden.
(2)Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn durch die Kulturumwandlung auch bei Freihaltung eines Streifens von der Holzvegetation (Abs. 1) für das Nachbargrundstück ein Schaden zu erwarten ist.
(2)Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn durch die Kulturumwandlung auch bei Freihaltung eines Streifens von der Holzvegetation (Absatz eins,) für das Nachbargrundstück ein Schaden zu erwarten ist. § 3Paragraph 3 Die Grundeigentümer der anzupflanzenden Grundstücke, die Nutzungsberechtigten dieser Grundstücke, soweit sie zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt sind und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke haben im Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung. § 4Paragraph 4 Wer
  1. a)eine Kulturumwandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 ohne Bewilligung vornimmt;
  2. a)eine Kulturumwandlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ohne Bewilligung vornimmt;
  3. b)die erteilten Auflagen im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht erfüllt;
  4. b)die erteilten Auflagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, nicht erfüllt;
  5. c)einem Auftrag gemäß § 5 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommtc) einem Auftrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 Euro bestrafen. § 5Paragraph 5
(1)Unabhängig von einer Bestrafung nach § 4 ist dem Eigentümer einer Grundfläche, auf der ohne Bewilligung eine Kulturumwandlung (§ 1 Abs. 1) vorgenommen wurde oder dem Nutzungsberechtigten über diese Fläche, soweit er zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die Kulturumwandlung rückgängig zu machen.
(1)Unabhängig von einer Bestrafung nach Paragraph 4, ist dem Eigentümer einer Grundfläche, auf der ohne Bewilligung eine Kulturumwandlung (Paragraph eins, Absatz eins,) vorgenommen wurde oder dem Nutzungsberechtigten über diese Fläche, soweit er zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt ist, unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, die Kulturumwandlung rückgängig zu machen.
(2)Ein Auftrag gemäß Abs. 1 kann nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Kulturumwandlung fünf Jahre vergangen sind.“
(2)Ein Auftrag gemäß Absatz eins, kann nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Kulturumwandlung fünf Jahre vergangen sind.“ § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 24. November 1988 über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken lautet in der hier maßgeblichen geltenden Fassung: Paragraph 5, Absatz eins, des Landesgesetzes vom 24. November 1988 über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken lautet in der hier maßgeblichen geltenden Fassung: „Umzäunungen von Grundstücken in Grünflächen (§ 16 Abs. 1 Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) dürfen unbeschadet anderweitig erforderlicher Bewilligungen nur in einer Entfernung von mindestens 50 cm vom Nachbargrundstück errichtet werden, wenn das Nachbargrundstück der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist. § 3 ist sinngemäß anzuwenden.“„Umzäunungen von Grundstücken in Grünflächen (Paragraph 16, Absatz eins, Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) dürfen unbeschadet anderweitig erforderlicher Bewilligungen nur in einer Entfernung von mindestens 50 cm vom Nachbargrundstück errichtet werden, wenn das Nachbargrundstück der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist. Paragraph 3, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 5 lit. a des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes lautet: Paragraph 5, Litera a, des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes lautet: „Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:„Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (Paragraphen 14, Absatz 3, Litera a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1969,) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:
  1. a)die Errichtung und Erweiterung von 1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme mobiler Folientunnel für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens 2 Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen; 2. Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art; ausgenommen jedoch Einfriedungen von Hausgärten sowie Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (§ 6 Abs. 1 lit.
  2. c)angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist.“2. Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art; ausgenommen jedoch Einfriedungen von Hausgärten sowie Einfriedungen, die dem Schutze land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder der Nutztierhaltung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen, soferne diese dem Charakter des betroffenen Landschaftsraumes (Paragraph 6, Absatz eins, Litera c,) angepasst sind und ein sachlicher oder funktioneller Zusammenhang zwischen der Einfriedung und der Nutzung der Fläche für die Dauer des Bestehens der Einfriedung gegeben ist.“ Nach § 6 Abs. 1 lit. c leg. cit. darf der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht nachteilig beeinflusst werden, andernfalls eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen ist.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, leg. cit. darf der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nicht nachteilig beeinflusst werden, andernfalls eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen ist. IV.römisch vier. Erwägungen: Zur Zurückweisung des Antrages des Herrn CF: Nach § 3 des Landesgesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen haben die Grundeigentümer der anzupflanzenden Grundstücke, die Nutzungsberechtigten dieser Grundstücke, soweit sie zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt sind und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke im Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung. Da sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland herausgestellt hat, dass Herr CF bereits vor der Antragstellung am 26.11.2014 seine Grundstücksanteile an Frau SF verkauft hat und er erst zukünftig Nutzungsberechtigter an diesen Grundstücken sein wird, war sein Antrag mangels Parteistellung zurückzuweisen. Zur Zurückweisung des Antrages des Herrn CF: Nach Paragraph 3, des Landesgesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen haben die Grundeigentümer der anzupflanzenden Grundstücke, die Nutzungsberechtigten dieser Grundstücke, soweit sie zu einer solchen Maßnahme privatrechtlich befugt sind und die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke im Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung. Da sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland herausgestellt hat, dass Herr CF bereits vor der Antragstellung am 26.11.2014 seine Grundstücksanteile an Frau SF verkauft hat und er erst zukünftig Nutzungsberechtigter an diesen Grundstücken sein wird, war sein Antrag mangels Parteistellung zurückzuweisen. Zur Abweisung der Beschwerde: Im Bewilligungsverfahren nach § 2 des Landesgesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen ist zunächst zu prüfen, ob durch die beabsichtige Maßnahme Bewirtschaftungsnachteile für das landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstück, insbesondere infolge Beschattung und Durchwurzelung zu erwarten sind. Ist das der Fall, sind diese Nachteile durch das Freihalten eines Grenzstreifens hintanzuhalten. Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn auch bei Freihalten eines Grenzstreifens ein Schaden für das Nachbargrundstück zu erwarten ist (nach den Gesetzesmaterialien kann dies „wegen der Höhe der gepflanzten oder zu pflanzenden Bäume, wegen der besonderen Hanglage oder der Grundstücksform oder aus anderen Gründen“ der Fall sein). Die Bewirtschaftung des Nachbargrundstückes soll also durch die Christbaumkultur nicht behindert werden. Daraus ergibt sich, dass die Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Bewilligung nicht nur auf die Prüfung zu erwartender Bewirtschaftungsnachteile infolge „Durchwurzelung“ und „Beschattung“ beschränkt ist, sondern auch auf weitere vom Nachbar geltend gemachte Bewirtschaftungsnachteile bzw. zu erwartende Schäden. Für eine solche Regelung ist nach Art. 15 B-VG der Landesgesetzgeber zuständig. Dies ist verfassungsrechtlich aufgrund der hier zur Anwendung kommenden Gesichtspunktetheorie unbedenklich. Im Bewilligungsverfahren nach Paragraph 2, des Landesgesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen ist zunächst zu prüfen, ob durch die beabsichtige Maßnahme Bewirtschaftungsnachteile für das landwirtschaftlich genutzte Nachbargrundstück, insbesondere infolge Beschattung und Durchwurzelung zu erwarten sind. Ist das der Fall, sind diese Nachteile durch das Freihalten eines Grenzstreifens hintanzuhalten. Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn auch bei Freihalten eines Grenzstreifens ein Schaden für das Nachbargrundstück zu erwarten ist (nach den Gesetzesmaterialien kann dies „wegen der Höhe der gepflanzten oder zu pflanzenden Bäume, wegen der besonderen Hanglage oder der Grundstücksform oder aus anderen Gründen“ der Fall sein). Die Bewirtschaftung des Nachbargrundstückes soll also durch die Christbaumkultur nicht behindert werden. Daraus ergibt sich, dass die Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Bewilligung nicht nur auf die Prüfung zu erwartender Bewirtschaftungsnachteile infolge „Durchwurzelung“ und „Beschattung“ beschränkt ist, sondern auch auf weitere vom Nachbar geltend gemachte Bewirtschaftungsnachteile bzw. zu erwartende Schäden. Für eine solche Regelung ist nach Artikel 15, B-VG der Landesgesetzgeber zuständig. Dies ist verfassungsrechtlich aufgrund der hier zur Anwendung kommenden Gesichtspunktetheorie unbedenklich. In der mündlichen Verhandlung ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin durch die Errichtung der Christbaumkultur folgende Bewirtschaftungsnachteile und Schäden iS des § 2 des Landesgesetzes für die Aufforstung von Nichtwaldflächen für ihr landwirtschaftlich genutztes Nachbargrundstück befürchtet: Nachteile durch die zu erwartende Durchwurzelung, durch die zu erwartende Beschattung, durch den Einsatz von Spritzmitteln sowie dadurch, dass sie durch den zu errichtenden Zaun direkt an der Grundstücksgrenze gehindert sei, eine Feldfläche unmittelbar neben der Einzäunung (konkret einen Feldstreifen von ca. 0,6m Breite) mit dem Pflug zu bearbeiten. In der mündlichen Verhandlung ist hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin durch die Errichtung der Christbaumkultur folgende Bewirtschaftungsnachteile und Schäden iS des Paragraph 2, des Landesgesetzes für die Aufforstung von Nichtwaldflächen für ihr landwirtschaftlich genutztes Nachbargrundstück befürchtet: Nachteile durch die zu erwartende Durchwurzelung, durch die zu erwartende Beschattung, durch den Einsatz von Spritzmitteln sowie dadurch, dass sie durch den zu errichtenden Zaun direkt an der Grundstücksgrenze gehindert sei, eine Feldfläche unmittelbar neben der Einzäunung (konkret einen Feldstreifen von ca. 0,6m Breite) mit dem Pflug zu bearbeiten. Dazu hat das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben: Zur Frage der Durchwurzelung und der Beschattung bestätigten die vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Gutachter der burgenländischen Landwirtschaftskammer, deren Unbefangenheit im Verfahren nicht in Zweifel gezogen wurde, im Ergebnis die Plausibilität des Gutachtens von DI M vor der Verwaltungsbehörde. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland sieht daher keinen Grund am Gutachten des DI M vom 20.2.2015 zu zweifeln, wenn er - zusammengefasst - zum Schluss kommt, dass „unter Zugrundelegung der obigen Grundsätze in Verbindung mit der geplanten Aufforstung (4m Abstand, 4m Wuchshöhe) […] eine Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke durch Bewurzelung und Beschattung nicht zu erwarten [ist]. Im Allgemeinen übersteigt der Großteil der Wurzelmassen holziger Vegetation kaum den Bereich der Kronen. Durch die maximale Wuchshöhe von 4m ist auch fachlicher Sicht daher auch keine Beeinträchtigung der angrenzend landwirtschaftlich genutzten Grundstücke infolge Durchwurzelung zu erwarten. Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei befundgemäßer Durchführung eine Beeinträchtigung angrenzender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke infolge Durchwurzelung und Beschattung aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten ist.“ In der mündlichen Verhandlung bestätigte DI S im Ergebnis die Fachmeinung des DI M hinsichtlich der Thematik „Beschattung“. Hinsichtlich der Thematik „Durchwurzelung“ brachte DI S in der mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinen schriftlichen Ausführungen vor, dass auch bezogen auf die Nordmannstanne die Pfahlwurzel selten eine Breite von 3m übersteige. Dies gelte auch für sehr alte Bäume. Die Wurzel gehe in die Tiefe und werde selten breiter als die Überschirmung der Krone. Dem tritt die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, wenn sie dazu Fotos vorlegt, die diese Gutachten (insbesondere das des DI M) hinsichtlich Beschattung und Durchwurzelung entkräften sollen. Auf einem Foto (aufgenommen im März 2014) ist ersichtlich, dass der Schatten bei einer bereits bestehenden Christbaumkultur der Familie F auf das Nachbargrundstück 24m beträgt. Dazu ist auszuführen, dass auf dieser Christbaumkultur nach Aussage des Zeugen VP die hier schattenwerfenden Bäume eine Höhe von 8-10 m aufwiesen. Bäume in dieser Höhe dürfen aber nach dem vorliegenden Projekt nur im Abstand von mindestens 25m von den landwirtschaftlich genutzten (Nachbar-)Grundstücken entfernt stehen, sodass diese 8m hohen Bäume dann auch im Monat März (also außerhalb der Vegetationsperiode) projektgemäß keinen Schatten auf das Grundstück der Beschwerdeführerin werfen würden. Dieses Vorbringen ist somit nicht geeignet, die gutachterlichen Äußerungen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu erschüttern. Soweit Fotos vorgelegt wurden, die eine Durchwurzelung bei einer ebenfalls bereits bestehenden Christbaumkultur der Familie F zeigen sollen, die ins Nachbargrundstück hineinreicht, ist daraus für die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu gewinnen, entpuppten sich diese Wurzeln doch als Wurzeln von Kieferbäumen (welche auch Flachwurzler sind), die die Familie F bei dieser Christbaumkultur aus naturschutzrechtlichen Gründen direkt an die Nachbargrenze pflanzte. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Entkräftung der Gutachten auf das örtliche Landschaftsentwicklungskonzept der Gemeinde XXX beruft, ist ihr zu entgegnen, dass sich dieses Gutachten in seiner Intention und in seinem Ergebnis auf naturschutzrechtliche Aspekte und (Bewilligungs-)Verfahren (insbesondere für Einzäunungen nach den §§ 5 und 6 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes) bezieht, die nicht Gegenstand dieses (Bewilligungs-)Verfahrens nach dem Landesgesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen sind. Die Berücksichtigung derartiger öffentlicher naturschutzrechtlicher Interessen, welche in diesem örtlichen Entwicklungskonzept nahegelegt wird, ist im Landesgesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen, das auf die Verhinderung von Bewirtschaftungsnachteilen und Schäden landwirtschaftlich genutzter Nachbargrundstücke ausgerichtet ist, nicht vorgesehen. Insofern besteht die Auffassung der belangten Behörde, das örtliche Entwicklungskonzept könne im vorliegenden Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden, zu Recht (so auch VwSlg. 18334 A/2012). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde XXX zu diesem Beweisthema hat sich daher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht als nicht erforderlich erwiesen. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Entkräftung der Gutachten auf das örtliche Landschaftsentwicklungskonzept der Gemeinde römisch 30 beruft, ist ihr zu entgegnen, dass sich dieses Gutachten in seiner Intention und , in seinem Ergebnis auf naturschutzrechtliche Aspekte und , (Bewilligungs-)Verfahren (insbesondere für Einzäunungen nach den Paragraphen 5, und 6 des Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes) bezieht, die nicht Gegenstand dieses (Bewilligungs-)Verfahrens nach dem Landesgesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen sind. Die Berücksichtigung derartiger öffentlicher naturschutzrechtlicher Interessen, welche in diesem örtlichen Entwicklungskonzept nahegelegt wird, ist im Landesgesetz über die Aufforstung von Nichtwaldflächen, das auf die Verhinderung von Bewirtschaftungsnachteilen und Schäden landwirtschaftlich genutzter Nachbargrundstücke ausgerichtet ist, nicht vorgesehen. Insofern besteht die Auffassung der belangten Behörde, das örtliche Entwicklungskonzept könne im vorliegenden Genehmigungsverfahren keine Berücksichtigung finden, zu Recht (so auch VwSlg. 18334 A/2012). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme des Bürgermeisters der Marktgemeinde römisch 30 zu diesem Beweisthema hat sich daher im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht als nicht erforderlich erwiesen. Soweit das örtliche Landschaftsentwicklungskonzept auch auf Belange rekurriert, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind, wie etwa mögliche Bewirtschaftungsnachteile bzw. Schäden durch Spritzmitteleinsatz (insbesondere durch Herbizide) und die Behauptung, dass infolge der Christbaumkultur eine verzögerte Vegetation der Feldfrucht eintreten könne, tritt dem der Sachverständige DI R (gerichtlich beeideter Sachverständiger ua. für Feldbau) in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wie folgt entgegen: Er begegnete den Bedenken der behaupteten verzögerten Vegetation der Feldfrucht dergestalt, dass es bei hier vergleichbaren Windschutzgürteln die Erfahrung gebe, wonach es bei der dem Windschutzgürtel unmittelbar angrenzenden Fläche in einer Breite von ca. 4 Metern wohl zu einer Beeinträchtigung der Bewirtschaftung kommen könne, diese Bewirtschaftungsnachteile aber auf den weiteren Flächen (im Anschluss an diesen 4 Meter breiten Streifen) durch Vorteile, die die Schutzfunktion des Windschutzgürtels mit sich bringt, wieder aufgewogen werden. Zu möglichen Bewirtschaftungsnachteilen durch den Einsatz von Spritzmitteln auf der geplanten Christbaumkultur führt DI R in seiner gutachterlichen Stellungnahme sowie in der mündlichen Verhandlung aus, dass bei sachkundiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche gesetzlich durch Bundes- und Landesgesetz näher geregelt sei (und die der Gutachter auch exemplarisch darstellt), entsprechend ihrer Indikation keine Gefahr für die benachbarte Umwelt zu erwarten sei. Dies gelte genauso auch für landwirtschaftlich genutzte Nachbarflächen von Monokulturen. In der mündlichen Verhandlung beantwortete der Sachverständige die Frage des Vorsitzenden zu Unterschieden bei der Behandlung von Christbaumkulturen und landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen mit Spritzmitteln hinsichtlich der Häufigkeit des Spritzmitteleinsatzes dergestalt, dass bei Christbaumkulturen eine Vergleichbarkeit mit extensiven Kulturarten (etwa beim Anbau von Sojabohnen - wie hier im Jahr 2014) gegeben sei. Herbizide, wie das hier von den Betreibern der Christbaumkultur verwendete Glyphosat, finde auch im Ackerbau Anwendung. Sollte ein Nachbar den Verdacht haben, dass das verwendete Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen oder nicht fachgemäß angewendet werde, habe der Nachbar nach den pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften auch die Möglichkeit, eine diesbezügliche Überprüfung bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen (was die Beschwerdeführerin laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft XXX bereits getan hat, sodass sich nähere gesetzliche Ausführungen dazu erübrigen). Sollte ein Nachbar den Verdacht haben, dass das verwendete Pflanzenschutzmittel nicht zugelassen oder nicht fachgemäß angewendet werde, habe der Nachbar nach den pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften auch die Möglichkeit, eine diesbezügliche Überprüfung bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen (was die Beschwerdeführerin laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 bereits getan hat, sodass sich nähere gesetzliche Ausführungen dazu erübrigen). Die Befürchtungen über Bewirtschaftungsnachteile und Schäden durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den Christbaumkulturen sind bei fachgerechtem (durch das Führen von Spritztagebüchern jederzeit überprüfbarem) Einsatz unberechtigt. Der Betreiber der Christbaumkultur verwendet auch üblicherweise im Ackerbau eingesetzte Spritzmittel. Eine Erteilung von Auflagen erscheint daher vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Sachverständigen DI R und vor dem Hintergrund des hier anwendbaren Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht erforderlich. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach - rechtliche - „Selbstverständlichkeiten“ (nämlich hier: die Einhaltung der gesetzlichen pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen beim Gebrauch von Spritzmitteln) nicht zum Gegenstand einer Auflage gemacht werden können (so VwGH 26.4.2007, 2006/07/0049). Dass trotz Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung derartige Auflagen grundsätzlich denkbar und zulässig wären, diese Auffassung vertritt – zutreffend – Wieser (Nebenbestimmungen in Bescheiden – Feinsteuerungsoption der Verwaltung oder Vollziehungskorsett? ZfV 2010/968, 575). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie durch die Einzäunung an der Grundstücksgrenze am Pflügen der Grenzfläche ihres Grundstückes gehindert sei, weil ihr Pflug im Einsatz an der Grundstücksgrenze ca. 60 cm in Nachbargrundstück hineinrage, ist ihr die Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken entgegenzuhalten, wonach in Grünflächen Umzäunungen nur in einer Entfernung von mindestens 50 cm zum Nachbargrundstück errichtet werden dürfen. Durch diesen nicht unerheblichen gesetzlichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers wird den landwirtschaftlichen Interessen des Nachbarn ausreichend Rechnung getragen, sodass auch hier eine weitergehende Auflage unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht erforderlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie durch die Einzäunung an der Grundstücksgrenze am Pflügen der Grenzfläche ihres Grundstückes gehindert sei, weil ihr Pflug im Einsatz an der Grundstücksgrenze ca. 60 cm in Nachbargrundstück hineinrage, ist ihr die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, des Landesgesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken entgegenzuhalten, wonach in Grünflächen Umzäunungen nur in einer Entfernung von mindestens 50 cm zum Nachbargrundstück errichtet werden dürfen. Durch diesen nicht unerheblichen gesetzlichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers wird den landwirtschaftlichen Interessen des Nachbarn ausreichend Rechnung getragen, sodass auch hier eine weitergehende Auflage unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht erforderlich ist. Wenn die Beschwerdeführerin zudem aufgrund von – behaupteten - schlechten Erfahrungen befürchtet, dass sich die Betreiberin der Christbaumkultur nicht an die Projektvorgaben halten werde, kann dies nicht dazu führen, die Bewilligung deswegen schon zu versagen: Denn für den Fall, dass sich die Befürchtungen der Beschwerdeführerin bewahrheiten und sich die Antragstellerin letztlich nicht an die Projektvorgaben hält, handelt sie außerhalb des Konsenses und treffen sie die Folgen der §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren und/oder einem Wiederherstellungsauftrag bestehen können (sodass dieses Landesgesetz auch diesbezüglich ausreichend Vorkehrungen trifft). Wenn die Beschwerdeführerin zudem aufgrund von – behaupteten - schlechten Erfahrungen befürchtet, dass sich die Betreiberin der Christbaumkultur nicht an die Projektvorgaben halten werde, kann dies nicht dazu führen, die Bewilligung deswegen schon zu versagen: Denn für den Fall, dass sich die Befürchtungen der Beschwerdeführerin bewahrheiten und sich die Antragstellerin letztlich nicht an die Projektvorgaben hält, handelt sie außerhalb des Konsenses und treffen sie die Folgen der Paragraphen 4 und 5 des Landesgesetzes über die Aufforstung von Nichtwaldflächen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren und/oder einem Wiederherstellungsauftrag bestehen können (sodass dieses Landesgesetz auch diesbezüglich ausreichend Vorkehrungen trifft). V.römisch fünf. Ergebnis: Der Antrag des Herrn CF hat sich im Verfahren mangels Parteistellung als unzulässig erwiesen. Im Übrigen war die Beschwerde aber abzuweisen, da sich die Bedenken der Eigentümerin des Nachbargrundstückes der Christbaumkultur wegen befürchteter Bewirtschaftungsnachteile bzw. Schäden für ihre Landwirtschaft letztlich als unbegründet herausgestellt haben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist vielmehr durch die Rechtsprechung klargestellt und ergeben sich hauptsächlich Fragen der Würdigung der dem Bewilligungsverfahren zugrundeliegenden gutachterlichen Aussagen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist vielmehr durch die Rechtsprechung klargestellt und ergeben sich hauptsächlich Fragen der Würdigung der dem Bewilligungsverfahren zugrundeliegenden gutachterlichen Aussagen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. XXX, per Telefax Nr. XXXHerrn Rechtsanwalt Mag. Dr. römisch 30 , per Telefax Nr. römisch 30 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Herrn CF und Frau SF, wohnhaft in XXX, per RSb Herrn CF und Frau SF, wohnhaft in römisch 30 , per RSb Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2015:E.228.02.2015.001.020

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