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Ü X01/10/2016.001/022

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlÜ X01/10/2016.001/022 TextZahl: Ü X01/10/2016.001/022 Eisenstadt, am 07.03.2016 LB, XXXLB, römisch 30

XXX, vom XXX, den Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX, vom XXX, Zl. XXX, gemäß § 22 VwGVG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, denDas Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Luntzer über den Antrag des LB, vertreten durch die XXX & Partner Rechtsanwälte GmbH,

römisch 30 , vom römisch 30 , den Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , vom römisch 30 , Zl. römisch 30 , gemäß Paragraph 22, VwGVG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 22 Abs. 2 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerden vonrömisch eins. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2,

Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die aufschiebende Wirkung der Beschwerden von 1) Frau EE, wohnhaft

XXX,Frau EE, wohnhaft

römisch 30 , 2) Herrn FE, wohnhaft

XXX,Herrn FE, wohnhaft

römisch 30 , 3) Frau JF, wohnhaft

XXX,Frau JF, wohnhaft

römisch 30 , 4) Herrn OF, wohnhaft

XXX,Herrn OF, wohnhaft

römisch 30 , 5) der Verlassenschaft nach Herrn SH, XXX,der Verlassenschaft nach Herrn SH, römisch 30 , 6) Herrn JJ, wohnhaft

XXX,Herrn JJ, wohnhaft

römisch 30 , 7) Herrn BMJ, wohnhaft

XXX,Herrn BMJ, wohnhaft

römisch 30 , 8) Frau GK, wohnhaft

XXX,Frau GK, wohnhaft

römisch 30 , 9) Herrn JK, wohnhaft

XXX,Herrn JK, wohnhaft

römisch 30 , 10) Herrn WL, wohnhaft

XXX,Herrn WL, wohnhaft

römisch 30 , 11) Herrn RM, wohnhaft

XXX,Herrn RM, wohnhaft

römisch 30 , 12) Frau DP, wohnhaft

XXX,Frau DP, wohnhaft

römisch 30 , 13) Herrn AP, wohnhaft

XXX,Herrn AP, wohnhaft

römisch 30 , 14) Frau ES, wohnhaft

XXX,Frau ES, wohnhaft

römisch 30 , 15) Herrn KS, wohnhaft

XXX,Herrn KS, wohnhaft

römisch 30 , 16) Frau PT, wohnhaft

XXX,Frau PT, wohnhaft

römisch 30 , 17) Herrn Mag. HT, wohnhaft

XXX,Herrn Mag. HT, wohnhaft

römisch 30 , 18) Frau PT1, wohnhaft

XXX,Frau PT1, wohnhaft

römisch 30 , 19) Frau AMT, wohnhaft

XXX,Frau AMT, wohnhaft

römisch 30 , 20) Herrn RW, wohnhaft

XXXHerrn RW, wohnhaft

römisch 30 21) Herrn RWa, wohnhaft

XXX,Herrn RWa, wohnhaft

römisch 30 , 22) Frau EW, wohnhaft

XXX,Frau EW, wohnhaft

römisch 30 , 23) Herrn JZ, wohnhaft

XXX,Herrn JZ, wohnhaft

römisch 30 , 24) Herrn DFZ, wohnhaft

XXX,Herrn DFZ, wohnhaft

römisch 30 , 25) Frau HP, wohnhaft

XXX,Frau HP, wohnhaft

römisch 30 , 26) Frau MaZ, wohnhaft

XXX,Frau MaZ, wohnhaft

römisch 30 , 27) Herrn MiZ, wohnhaft

XXX,Herrn MiZ, wohnhaft

römisch 30 , 28) Herrn AZ, wohnhaft

XXX,Herrn AZ, wohnhaft

römisch 30 , 29) Frau TZ, wohnhaft

XXX,Frau TZ, wohnhaft

römisch 30 , alle vertreten durch die XXX Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, XXX,alle vertreten durch die XXX Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, römisch 30 , sowie der 30) XXX F-P XXX, XXX,XXX F-P römisch 30 , römisch 30 , 31) DP, XXX,31) DP, römisch 30 , beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXX, XXX,beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. römisch 30 , römisch 30 , gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom XXX, Zl. XXX, ausgeschlossen.gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom römisch 30 , Zl. römisch 30 , ausgeschlossen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: 1. Verfahrensgang, Vorbringen: 1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom XXX, Zl. XXX, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der XXX, „U XXX", erteilt.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom römisch 30 , Zl. römisch 30 , wurde die wasserrechtliche Bewilligung für wasserbauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der römisch 30 , „U XXX", erteilt. Die wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der U XXX bestehen

der Errichtung eines Rückhaltebeckens (Spruchpunkt I.1.), Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern von befestigten Fahrbahnoberflächen und von Oberflächenwässern aus dem Gelände und den Böschungen und deren Einleitung

einzelne Vorfluter sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dafür dienenden Anlagen (Spruchpunkt I.2.), Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern von befestigten Fahrbahnoberflächen und von Oberflächenwässern aus dem Gelände und den Böschungen und deren Versickerung

das Grundwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dafür dienenden Anlagen (Spruchpunkt I.3.), Maßnahmen zur Ableitung des Grundwassers sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dafür dienenden Anlagen (Spruchpunkt I.4.) und

der Verlegung von Gräben und Bächen und der Errichtung von Brücken (Spruchpunkt I.5.).Die wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der U römisch 30 bestehen

der Errichtung eines Rückhaltebeckens (Spruchpunkt römisch eins.1.), Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern von befestigten Fahrbahnoberflächen und von Oberflächenwässern aus dem Gelände und den Böschungen und deren Einleitung

einzelne Vorfluter sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dafür dienenden Anlagen (Spruchpunkt römisch eins.2.), Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern von befestigten Fahrbahnoberflächen und von Oberflächenwässern aus dem Gelände und den Böschungen und deren Versickerung

das Grundwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dafür dienenden Anlagen (Spruchpunkt römisch eins.3.), Maßnahmen zur Ableitung des Grundwassers sowie zur Errichtung und zum Betrieb der dafür dienenden Anlagen (Spruchpunkt römisch eins.4.) und

der Verlegung von Gräben und Bächen und der Errichtung von Brücken (Spruchpunkt römisch eins.5.). 1.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des LvB vom XXX, Zl. XXX, zurück- bzw. abgewiesen.1.
  2. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid des LvB vom römisch 30 , Zl. römisch 30 , zurück- bzw. abgewiesen. 1.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid mit Erkenntnis vom XXX, Zl. XXX, aufgehoben.1.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bescheid mit Erkenntnis vom römisch 30 , Zl. römisch 30 , aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht hat daher über die Berufungen, die nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG anzusehen sind, zu entscheiden (Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG).Das Landesverwaltungsgericht hat daher über die Berufungen, die nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen sind, zu entscheiden (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG). 1.
  5. Am XXX stellte das LB, vertreten durch die XXX & Partner Rechtsanwälte GmbH, den Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle den Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkennen.1.
  6. Am römisch 30 stellte das LB, vertreten durch die XXX & Partner Rechtsanwälte GmbH, den Antrag, das Landesverwaltungsgericht wolle den Beschwerden gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkennen. Der Antrag auf Aberkennung (richtigerweise: Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Ausführungen über die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zusammengefasst damit begründet, dass das Vorhaben bereits errichtet und die U XXX

Betrieb genommen worden sei. Die Nutzung der U erhöhe die Verkehrssicherheit deutlich. Die Ortsdurchfahrt XXX weise ein dreifach höheres Unfallrisiko als die U auf. Die Kreuzung BXXX/LXXX als frühere Unfallhäufungsstelle gemäß RVS 02.02.021 sei umgebaut und aufgelassen worden, wodurch eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen beseitigt worden sei. Mit der

betriebnahme der U seien signifikante Entlastungswirkungen und erhebliche Verringerungen von Lärm- und Luftschadstoffimmissionen

XXX verbunden. Durch das Vorhaben sei die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs deutlich erhöht worden. Diesen schwergewichtigen zwingenden öffentlichen

teressen stünden keine zu befürchtenden Nachteile der Beschwerdeführer oder Dritter entgegen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer würden bloß pauschale Behauptungen zur Verschlechterung der Grundwasser- und Oberflächenwässerqualität zugrunde liegen, welche aber durch die Einhaltung zahlreicher Auflagen hintangehalten werde.Der Antrag auf Aberkennung (richtigerweise: Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Ausführungen über die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zusammengefasst damit begründet, dass das Vorhaben bereits errichtet und die U römisch 30

Betrieb genommen worden sei. Die Nutzung der U erhöhe die Verkehrssicherheit deutlich. Die Ortsdurchfahrt römisch 30 weise ein dreifach höheres Unfallrisiko als die U auf. Die Kreuzung BXXX/LXXX als frühere Unfallhäufungsstelle gemäß RVS 02.02.021 sei umgebaut und aufgelassen worden, wodurch eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen beseitigt worden sei. Mit der

betriebnahme der U seien signifikante Entlastungswirkungen und erhebliche Verringerungen von Lärm- und Luftschadstoffimmissionen

römisch 30 verbunden. Durch das Vorhaben sei die Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs deutlich erhöht worden. Diesen schwergewichtigen zwingenden öffentlichen

teressen stünden keine zu befürchtenden Nachteile der Beschwerdeführer oder Dritter entgegen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer würden bloß pauschale Behauptungen zur Verschlechterung der Grundwasser- und Oberflächenwässerqualität zugrunde liegen, welche aber durch die Einhaltung zahlreicher Auflagen hintangehalten werde. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 3.2.2016 brachten die von der XXX Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Antrag ein und beantragten ihrerseits, den vorliegenden Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom XXX abzuweisen.1.
  2. Mit Schriftsatz vom 3.2.2016 brachten die von der XXX Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Antrag ein und beantragten ihrerseits, den vorliegenden Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom römisch 30 abzuweisen.

dieser Stellungnahme wird zunächst die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneint. Bereits die Behörde erster

stanz sei unzuständig gewesen, weil das Vorhaben UVP-pflichtig sei. Die Beschwerdeführer seien vom Vorhaben

folge erheblicher Umweltauswirkungen unmittelbar betroffen und hätten im Verfahren ausdrücklich den Einwand der UVP-Pflicht erhoben. Eine Verbesserung der Verkehrssicherheit durch ein geringeres Unfallrisiko sei laut den vom Antragsteller zitierten Sachverständigengutachten lediglich zu erwarten. Maßnahmen von bloß längerfristiger vorbeugender Natur würden aber keine konkrete Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Menschen darstellen, weshalb kein zwingendes öffentliches

teresse vorliege. Bei Verkehrsfreigabe der U sei die bisher genutzte Straße weder aufgegeben noch rückgebaut worden. Für die Abwicklung des Straßenverkehrs stehe somit eine voll funktionsfähige Straße zur Verfügung, die bisher der Verkehrssicherheit genügt habe und jahrzehntelang genutzt worden sei. Die Kreuzung BXXX/LXXX als Unfallhäufungsstelle sei nicht mehr existent und mittlerweile durch einen Kreisverkehr ersetzt worden. Verkehrsunfallstatistiken des Kuratoriums für Verkehrssicherheit der Jahre 2014 und 2015 für das Burgenland würden mehr Unfälle im Freiland als im Ortsgebiet ausweisen. Dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr könne entnommen werden, dass im Jahr 2015 eine signifikant hohe Zahl von Verkehrsunfällen im Bereich „neuer Kreisverkehr“ der BXXX U XXX stattgefunden hätten.Eine Verbesserung der Verkehrssicherheit durch ein geringeres Unfallrisiko sei laut den vom Antragsteller zitierten Sachverständigengutachten lediglich zu erwarten. Maßnahmen von bloß längerfristiger vorbeugender Natur würden aber keine konkrete Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Menschen darstellen, weshalb kein zwingendes öffentliches

teresse vorliege. Bei Verkehrsfreigabe der U sei die bisher genutzte Straße weder aufgegeben noch rückgebaut worden. Für die Abwicklung des Straßenverkehrs stehe somit eine voll funktionsfähige Straße zur Verfügung, die bisher der Verkehrssicherheit genügt habe und jahrzehntelang genutzt worden sei. Die Kreuzung BXXX/LXXX als Unfallhäufungsstelle sei nicht mehr existent und mittlerweile durch einen Kreisverkehr ersetzt worden. Verkehrsunfallstatistiken des Kuratoriums für Verkehrssicherheit der Jahre 2014 und 2015 für das Burgenland würden mehr Unfälle im Freiland als im Ortsgebiet ausweisen. Dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr könne entnommen werden, dass im Jahr 2015 eine signifikant hohe Zahl von Verkehrsunfällen im Bereich „neuer Kreisverkehr“ der BXXX U römisch 30 stattgefunden hätten. Die vorgelegten Gutachten hinsichtlich der Entlastungswirkung und Emissionsreduktion seien alt und daher nicht relevant. Die derart kleinräumige Verteilung einer Verkehrsgesamtbelastung auf zwei Straßenzügen (BXXX U / BXXX

  1. a)führe zu keiner erheblichen Verringerung der Luftschadstoffe. Hinsichtlich der Lärmemissionen sei es lediglich zu einer Verlagerung vom Ortskern zu den westlichen, nordwestlichen und nördlich gelegenen Siedlungsgebieten der Gemeinde XXX gekommen.Die vorgelegten Gutachten hinsichtlich der Entlastungswirkung und Emissionsreduktion seien alt und daher nicht relevant. Die derart kleinräumige Verteilung einer Verkehrsgesamtbelastung auf zwei Straßenzügen (BXXX U / BXXX
  2. a)führe zu keiner erheblichen Verringerung der Luftschadstoffe. Hinsichtlich der Lärmemissionen sei es lediglich zu einer Verlagerung vom Ortskern zu den westlichen, nordwestlichen und nördlich gelegenen Siedlungsgebieten der Gemeinde römisch 30 gekommen. Die Ausführungen im Antrag zur Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs seien rechtlich irrelevant, weil auch solche überwiegenden öffentlichen

teressen nach der Judikatur keine Gefahr im Verzug darstellten. Sie seien auch falsch, weil die zwischenzeitlich auf der BXXX, aus Richtung D kommend, unmittelbar vor dem Kreisverkehr errichtete Ampel zu einem Rückstau führe. Darüber hinaus sei es im Zeitraum 1.2.2015 - 31.1.2016 auf der U zu 32 Unfällen mit Rehen gekommen, wesentlich mehr als vor

betriebnahme der U. Durch die U bestehe keine hypothetische, sondern eine sehr konkrete Gefährdung aktueller Grundwassernutzungen. Die Beschwerdeführer würden durch eine Grundwasserverunreinigung im Betrieb von circa 50 Hausbrunnen im relevanten Gemeindegebiet von XXX und damit

ihrem Eigentumsrecht gefährdet.Durch die U bestehe keine hypothetische, sondern eine sehr konkrete Gefährdung aktueller Grundwassernutzungen. Die Beschwerdeführer würden durch eine Grundwasserverunreinigung im Betrieb von circa 50 Hausbrunnen im relevanten Gemeindegebiet von römisch 30 und damit

ihrem Eigentumsrecht gefährdet. Durch die U entstehe aufgrund der Kapazitätsmängel, verstärkt durch die Bündelung der Oberflächenwässerabfuhr, bei Hochwasserereignissen eine erhöhte Überflutungsgefahr im Bereich der Gräben und im Siedlungsgebiet von XXX. Die Beschwerdeführer seien durch diese gesteigerte Hochwassergefährdung unmittelbar betroffen.Durch die U entstehe aufgrund der Kapazitätsmängel, verstärkt durch die Bündelung der Oberflächenwässerabfuhr, bei Hochwasserereignissen eine erhöhte Überflutungsgefahr im Bereich der Gräben und im Siedlungsgebiet von römisch 30 . Die Beschwerdeführer seien durch diese gesteigerte Hochwassergefährdung unmittelbar betroffen. Das Landesverwaltungsgericht dürfe bei der vorzunehmenden

teressenabwägung gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG nur die berührten,

§§ 105

und 104a WRG aufgezählten öffentlichen

teressen des Antragstellers und der Beschwerdeführer gegeneinander abwägen.Das Landesverwaltungsgericht dürfe bei der vorzunehmenden

teressenabwägung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG nur die berührten,

Paragraphen 105 und 104 a WRG aufgezählten öffentlichen

teressen des Antragstellers und der Beschwerdeführer gegeneinander abwägen. 1.

  1. Die von Rechtsanwalt Dr. XXX vertretenen Beschwerdeführerinnen brachten ebenfalls am 3.2.2016 eine Stellungnahme zum Antrag ein und beantragten, dem Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht stattzugeben.1.
  2. Die von Rechtsanwalt Dr. römisch 30 vertretenen Beschwerdeführerinnen brachten ebenfalls am 3.2.2016 eine Stellungnahme zum Antrag ein und beantragten, dem Antrag auf Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht stattzugeben. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Prüfung öffentlicher

teressen nur solche mit Bezug auf das Wasserrecht und nicht nach anderen Rechtsmaterien zu prüfen seien. Weil

Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gerade nicht ausgeschlossen sei, würde die nachträgliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einen Paradigmenwechsel im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes darstellen. Damit wäre ein Widerspruch zum Verschlechterungsverbot nach der Wasserrahmenrichtlinie verbunden. Im gegenständlichen Fall liege eine Maßnahme längerfristiger vorbeugender Natur vor, weil eine Verbesserung der Verkehrssicherheit mit geringerem Unfallrisiko nach den vorliegenden Sachverständigengutachten lediglich zu erwarten sei. Dies stelle nach der Rechtsprechung keine konkrete Gefährdung dar, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertige. Die Gefährdung und Unfallhäufigkeit

der Ortsdurchfahrt XXX werde nicht aktuell belegt.Im gegenständlichen Fall liege eine Maßnahme längerfristiger vorbeugender Natur vor, weil eine Verbesserung der Verkehrssicherheit mit geringerem Unfallrisiko nach den vorliegenden Sachverständigengutachten lediglich zu erwarten sei. Dies stelle nach der Rechtsprechung keine konkrete Gefährdung dar, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertige. Die Gefährdung und Unfallhäufigkeit

der Ortsdurchfahrt römisch 30 werde nicht aktuell belegt. Bei einem weiteren Vollzug des bekämpften Bescheides seien die ökologischen Auswirkungen,

sbesondere der Natriumchloridbelastung, des NS irreversibel. Konkrete Gefährdungen durch Überflutungen und konkrete Hinweise zu verunreinigten Hausbrunnen seien der Behörde nachgewiesen worden. Die im Antrag behauptete Gefahr im Verzug bei einer Einstellung des Betriebes der BXXX im Bereich der U XXX bestehe nicht, weil die Ortsdurchfahrt als Alternativroute verwendet werden könne. Diese sei seit Jahrzehnten ausreichend und könne den gesamten Verkehr aufnehmen. Auf der Ortsdurchfahrt könne eine mögliche Gefährdung durch Tempolimits eingeschränkt werden. Diese Route sei aufgrund der durch die U XXX gestiegenen Unfallhäufigkeit sowie der erhöhten Unfallgefahr aufgrund des Wildwechsels und der Ampel auf der BXXX, unmittelbar vor dem Kreisverkehr, aus Richtung D kommend, wesentlich sicherer.Die im Antrag behauptete Gefahr im Verzug bei einer Einstellung des Betriebes der BXXX im Bereich der U römisch 30 bestehe nicht, weil die Ortsdurchfahrt als Alternativroute verwendet werden könne. Diese sei seit Jahrzehnten ausreichend und könne den gesamten Verkehr aufnehmen. Auf der Ortsdurchfahrt könne eine mögliche Gefährdung durch Tempolimits eingeschränkt werden. Diese Route sei aufgrund der durch die U römisch 30 gestiegenen Unfallhäufigkeit sowie der erhöhten Unfallgefahr aufgrund des Wildwechsels und der Ampel auf der BXXX, unmittelbar vor dem Kreisverkehr, aus Richtung D kommend, wesentlich sicherer. Es liege eine Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts aufgrund der UVP-Pflicht des Vorhabens vor. 1.7. Das LB als Antragsteller brachte zu diesen Stellungnahmen bzw. Anträgen am 15.2.2016 seinerseits eine Stellungnahme ein. Dieser ist ergänzend zum bisherigen Vorbringen zu entnehmen, dass im Zuge der Errichtung der U XXX die Kreuzung BXXX/LXXX aufgelassen, die a BXXX rückgebaut und die Verkehrsanbindungen der Gemeinde XXX wesentlich geändert worden seien. Die Verkehrsabwicklung erfolge nunmehr über neu errichtete Kreuzungsbereiche und Kreisverkehre sowie neu gebaute Zufahrtsäste zu den bestehenden Landesstraßen. Die bisherigen Verkehrsflächen

diesen Bereichen seien

der früheren Form nicht mehr vorhanden und eine Wiederaufnahme des Verkehrs auf den bisherigen, rückgebauten Verkehrsflächen nicht mehr möglich. Durch den Weiterbetrieb der U werde daher konkreten, unmittelbar eintretenden, massiv negativen Folgen vorgebeugt.1.7. Das LB als Antragsteller brachte zu diesen Stellungnahmen bzw. Anträgen am 15.2.2016 seinerseits eine Stellungnahme ein. Dieser ist ergänzend zum bisherigen Vorbringen zu entnehmen, dass im Zuge der Errichtung der U römisch 30 die Kreuzung BXXX/LXXX aufgelassen, die a BXXX rückgebaut und die Verkehrsanbindungen der Gemeinde römisch 30 wesentlich geändert worden seien. Die Verkehrsabwicklung erfolge nunmehr über neu errichtete Kreuzungsbereiche und Kreisverkehre sowie neu gebaute Zufahrtsäste zu den bestehenden Landesstraßen. Die bisherigen Verkehrsflächen

diesen Bereichen seien

der früheren Form nicht mehr vorhanden und eine Wiederaufnahme des Verkehrs auf den bisherigen, rückgebauten Verkehrsflächen nicht mehr möglich. Durch den Weiterbetrieb der U werde daher konkreten, unmittelbar eintretenden, massiv negativen Folgen vorgebeugt. Hinsichtlich der Auswirkung auf Gewässer würden die Beschwerdeführer zwar behaupten, dass es zu irreversiblen Auswirkungen durch Chloridbelastung komme, sie hätten aber keine Untersuchungsergebnisse vorgelegt, die dies belegen würden. Die Brunnen würden unstrittig nicht Trinkwasserzwecken dienen, Auswirkungen auf genehmigte Trinkwasserversorgungsanlagen und somit die menschliche Gesundheit seien nicht gegeben. Das

teresse an potentiellen künftigen Grundwassernutzungen sei wesentlich weniger gewichtig als das zwingende öffentliche

teresse an der Hintanhaltung von Gefahren für Verkehrsteilnehmer. Die Mängel des Hochwasserschutzes

der Gemeinde XXX stünden

keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt. Aus den vorliegenden Unterlagen könne keine Hochwassergefährdung oder Überschwemmungsgefahr abgeleitet werden, die zu irreversiblen Schäden oder zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen würde. Von möglichen Überschwemmungen seien lediglich landwirtschaftliche und unbewohnte Grundstücke betroffen, eine konkrete Gefahr für Menschen bestehe nicht.Die Mängel des Hochwasserschutzes

der Gemeinde römisch 30 stünden

keinem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt. Aus den vorliegenden Unterlagen könne keine Hochwassergefährdung oder Überschwemmungsgefahr abgeleitet werden, die zu irreversiblen Schäden oder zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führen würde. Von möglichen Überschwemmungen seien lediglich landwirtschaftliche und unbewohnte Grundstücke betroffen, eine konkrete Gefahr für Menschen bestehe nicht. Im Ergebnis stünden schwergewichtige zwingende öffentliche

teressen jedenfalls reversiblen

teressen der Beschwerdeführer gegenüber. 1.8.

der vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland am 25.2.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend Folgendes vorgebracht: 1.8.1. Das LB als Antragsteller führte aus, dass

Folge der geänderten Anbindungen ein Durchfahren der Gemeinde XXX im Zuge überregionaler Routen nicht mehr möglich sei und es daher zu großräumigen Umwegen käme. Die Errichtung und Benützung der U mit ihren wasserbaulichen Anlagen seien aufgrund eines rechtskräftigen Bewilligungsbescheides erfolgt. Die gegenwärtige Situation, wonach ein Rückbau und eine Rekultivierung bisheriger Anbindungen erfolgt seien und keine geeignete Alternativroute vorhanden sei, sei zu berücksichtigen.1.8.1. Das LB als Antragsteller führte aus, dass

Folge der geänderten Anbindungen ein Durchfahren der Gemeinde römisch 30 im Zuge überregionaler Routen nicht mehr möglich sei und es daher zu großräumigen Umwegen käme. Die Errichtung und Benützung der U mit ihren wasserbaulichen Anlagen seien aufgrund eines rechtskräftigen Bewilligungsbescheides erfolgt. Die gegenwärtige Situation, wonach ein Rückbau und eine Rekultivierung bisheriger Anbindungen erfolgt seien und keine geeignete Alternativroute vorhanden sei, sei zu berücksichtigen. Die U könne ohne die Verwendung der von der wasserrechtlichen Bewilligung erfassten Anlagen nicht benützt werden, weil diese notwendig seien, um die Niederschlagswässer von der Straße abführen zu können. Der ausschließliche Zweck der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung seien die Errichtung und der Betrieb der U XXX.Die U könne ohne die Verwendung der von der wasserrechtlichen Bewilligung erfassten Anlagen nicht benützt werden, weil diese notwendig seien, um die Niederschlagswässer von der Straße abführen zu können. Der ausschließliche Zweck der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung seien die Errichtung und der Betrieb der U römisch 30 . Hinsichtlich möglicher Überschwemmungsgefahren werde auf zwei wasserrechtliche Bewilligungen der Bezirkshauptmannschaft XXX für eine Verbesserung des Hochwasserschutzes der Gemeinde XXX hingewiesen. Die Maßnahmen einer Bewilligung seien bereits umgesetzt, jene der anderen würden derzeit, von März bis Mai 2016, umgesetzt, weshalb Gefahren für das Siedlungsgebiet und damit für Leib und Leben auszuschließen seien.Hinsichtlich möglicher Überschwemmungsgefahren werde auf zwei wasserrechtliche Bewilligungen der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 für eine Verbesserung des Hochwasserschutzes der Gemeinde römisch 30 hingewiesen. Die Maßnahmen einer Bewilligung seien bereits umgesetzt, jene der anderen würden derzeit, von März bis Mai 2016, umgesetzt, weshalb Gefahren für das Siedlungsgebiet und damit für Leib und Leben auszuschließen seien. Das Unionsrecht ermögliche einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Provisorialverfahren, weil es sich bei der Entscheidung nur um eine vorläufige handle und durch die vorgesehene

teressenabwägung auch den

teressen der beteiligten Parteien Rechnung getragen werde. 1.8.2. Die von der XXX Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft vertretenen Beschwerdeführer brachten vor, dass das LB als Antragsteller nicht dargelegt habe, warum und welche wasserbautechnischen Anlagen und Entwässerungsbauwerke wegen Gefahr im Verzug weiterbetrieben, Wasserbenutzungs- und Ableitungsrechte

Anspruch genommen werden müssten und

welchem Zusammenhang dies mit dem Betrieb der Straße stehe. Der Antragsteller habe auch nicht erläutert, weshalb bei fehlender Weiterbenutzung sämtlicher verfahrensgegenständlicher wasserbautechnischer Einrichtungen zwingend die gesamte U mit allen Kreisverkehren gesperrt werden müsste. Aufgrund der Zweistufigkeit des wasserrechtlichen Bewilligungssystems würde neben einem rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der rechtskräftige Kollaudierungsbescheid der Behörde fehlen, weshalb kein Rechtsschutzinteresse am Antrag bestehe. Durch den Betrieb von Entwässerungsbauwerken werde Wasser auf fremde Grundstücke abgeleitet. Deshalb drohe dem LB eine Haftung und damit der Allgemeinheit ein Schaden, was

der Güterabwägung der öffentlichen

teressen gegenüberzustellen sei. Es seien noch Beschwerden betreffend Enteignungen vor dem VwGH anhängig. Durch eine Genehmigung des Vorhabens

Einzelverfahren würde den Beschwerdeführern die Möglichkeit einer Prüfung der UVP-Pflicht des Gesamtvorhabens genommen. Im Falle einer Stattgebung des Antrages auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden werde ein effektiver Rechtsschutz der Beschwerdeführer vereitelt, weil ihnen diesfalls die Möglichkeit der Durchsetzung von Emissionsabwehransprüchen bei einem ordentlichen Gericht genommen sei. Durch die Entscheidung im gegenständlichen Provisorialverfahren dürfe die Entscheidung im Hauptverfahren nicht vorweggenommen werden. 1.8.3. Die von Rechtsanwalt Dr. XXX vertretenen Beschwerdeführerinnen brachten

der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei

frastrukturprojekten gegen das Europarecht verstoße.1.8.3. Die von Rechtsanwalt Dr. römisch 30 vertretenen Beschwerdeführerinnen brachten

der mündlichen Verhandlung ergänzend vor, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei

frastrukturprojekten gegen das Europarecht verstoße. Aufgrund der Zweistufigkeit des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens müsse einer Beschwerde gegen eine wasserrechtliche Bewilligung aufschiebende Wirkung zukommen. Im Falle der Abweisung des Antrages sei nicht die gesamte U außer Betrieb zu nehmen, sondern seien die für eine Verkehrsabwicklung auf der Ortsdurchfahrt XXX erforderlichen neuen Straßenteile, wie etwa die neu errichteten Kreisverkehre,

Betrieb zu belassen.Im Falle der Abweisung des Antrages sei nicht die gesamte U außer Betrieb zu nehmen, sondern seien die für eine Verkehrsabwicklung auf der Ortsdurchfahrt römisch 30 erforderlichen neuen Straßenteile, wie etwa die neu errichteten Kreisverkehre,

Betrieb zu belassen. Die im gegenständlichen Verfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe hinsichtlich ihrer Ausführungen zur UVP-Pflicht keine Bindungswirkung für die Beschwerdeführerinnen, weil diese keine Beschwerde erhoben hätten und daher nicht Parteien im Verfahren vor dem VwGH gewesen seien. 2. Rechtsgrundlagen: Die

diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 (StF) i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2015 (VfGH) lauten:Die

diesem Verfahren relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Stammfassung

der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VfGH) lauten: § 13

(1)VwGVG:Paragraph 13,
(1)VwGVG: „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.“„Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.“ § 22 VwGVG:Paragraph 22, VwGVG: „
(1)[…].
(2)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen

teressen und

teressen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(2)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen

teressen und

teressen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
(3)Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.“
  1. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen: 3.
  2. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs. 1 VwGVG). Die vorliegenden Berufungen sind als solche anzusehen, und das Landesverwaltungsgericht stützt seine Zuständigkeit auf die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG.3.
  3. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). Die vorliegenden Berufungen sind als solche anzusehen, und das Landesverwaltungsgericht stützt seine Zuständigkeit auf die Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG. Das Verwaltungsgericht kann ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG ausschließen.Das Verwaltungsgericht kann ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ausschließen. 3.
  4. Gegenstand des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom XXX, Zl. XXX, erledigten Verfahrens ist die Erteilung einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz
  5. Diese Bewilligung stellt die Rechtsgrundlage für die wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der XXX, „U XXX“ dar, deren Umfang im Detail dem Bewilligungsbescheid und dem Einreichprojekt zu entnehmen ist. Zusammengefasst werden mit diesem Bescheid für die U wasserrechtlich bewilligt: die Errichtung und der Betrieb eines Rückhaltebeckens, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern der befestigten Fahrbahnoberflächen und von Oberflächenwässern aus dem Gelände und den Böschungen, die Einleitung dieser Wässer

einzelne Vorfluter oder deren Versickerung

s Grundwasser, Anlagen zur Grundwasserableitung sowie die Verlegung von Gräben und Bächen und die Errichtung von Brückenobjekten.3.

  1. Gegenstand des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom römisch 30 , Zl. römisch 30 , erledigten Verfahrens ist die Erteilung einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz
  2. Diese Bewilligung stellt die Rechtsgrundlage für die wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der römisch 30 , „U XXX“ dar, deren Umfang im Detail dem Bewilligungsbescheid und dem Einreichprojekt zu entnehmen ist. Zusammengefasst werden mit diesem Bescheid für die U wasserrechtlich bewilligt: die Errichtung und der Betrieb eines Rückhaltebeckens, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern der befestigten Fahrbahnoberflächen und von Oberflächenwässern aus dem Gelände und den Böschungen, die Einleitung dieser Wässer

einzelne Vorfluter oder deren Versickerung

s Grundwasser, Anlagen zur Grundwasserableitung sowie die Verlegung von Gräben und Bächen und die Errichtung von Brückenobjekten.

dem

Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft XXX als nach dem WRG 1959 sachlich und örtlich zuständige Behörde ihre Zuständigkeit bejaht. Es liegt somit ein Bescheid vor, über den das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach Erhebung einer Beschwerde zu entscheiden hat. Da die

haltliche Prüfung dieses Bescheides nicht Gegenstand der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ist (vgl. VwGH 21.11.2013, AW 2013/06/0050; 5.12.2007, AW 2007/05/0085), ist

diesem Verfahren davon auszugehen, dass die Behörde erster

stanz ihre Zuständigkeit zu Recht

Anspruch genommen hat. Ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob ein Verfahren nach dem UVP-Gesetz durchzuführen gewesen wäre, erübrigt sich aus diesem Grund im vorliegenden „Zwischenverfahren“.

Folge des Urteils des EuGH vom 16.4.2015

der Rechtssache C-570/13, „Karoline Gruber“, hat sich das Landesverwaltungsgericht im weiteren Bewilligungsverfahren

Prüfung seiner Zuständigkeit mit der UVP-Pflicht des Vorhabens auseinanderzusetzen. Dabei werden auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17.12.2015, 2012/07/0137-15, wonach die Berufungsbehörde auf Basis der von ihr getroffenen Feststellungen eine UVP-Pflicht gemäß Z. 9 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 zu Recht verneint hat, zu berücksichtigen sein. Entgegen dem Vorbringen der von Rechtsanwalt Dr. XXX vertretenen Beschwerdeführerinnen entfaltet diese materielle Entscheidung des VwGH gegenüber allen Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens als Mehrparteienverfahren Bindungswirkung.

den Stellungnahmen der Beschwerdeführer wird kein neues konkretes Vorbringen im Hinblick auf die UVP-Pflicht des Vorhabens erstattet. Das vorgenannte Urteil des EuGH

der Rechtssache „Karoline Gruber“ bezieht sich auf Bewilligungsverfahren, nicht jedoch auf das gegenständliche Provisorialverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden.

dem

Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft römisch 30 als nach dem WRG 1959 sachlich und örtlich zuständige Behörde ihre Zuständigkeit bejaht. Es liegt somit ein Bescheid vor, über den das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nach Erhebung einer Beschwerde zu entscheiden hat. Da die

haltliche Prüfung dieses Bescheides nicht Gegenstand der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ist vergleiche VwGH 21.11.2013, AW 2013/06/0050; 5.12.2007, AW 2007/05/0085), ist

diesem Verfahren davon auszugehen, dass die Behörde erster

stanz ihre Zuständigkeit zu Recht

Anspruch genommen hat. Ein weiteres Eingehen auf die Frage, ob ein Verfahren nach dem UVP-Gesetz durchzuführen gewesen wäre, erübrigt sich aus diesem Grund im vorliegenden „Zwischenverfahren“.

Folge des Urteils des EuGH vom 16.4.2015

der Rechtssache C-570/13, „Karoline Gruber“, hat sich das Landesverwaltungsgericht im weiteren Bewilligungsverfahren

Prüfung seiner Zuständigkeit mit der UVP-Pflicht des Vorhabens auseinanderzusetzen. Dabei werden auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 17.12.2015, 2012/07/0137-15, wonach die Berufungsbehörde auf Basis der von ihr getroffenen Feststellungen eine UVP-Pflicht gemäß Ziffer 9, Litera a, Anhang 1 UVP-G 2000 zu Recht verneint hat, zu berücksichtigen sein. Entgegen dem Vorbringen der von Rechtsanwalt Dr. römisch 30 vertretenen Beschwerdeführerinnen entfaltet diese materielle Entscheidung des VwGH gegenüber allen Parteien des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens als Mehrparteienverfahren Bindungswirkung.

den Stellungnahmen der Beschwerdeführer wird kein neues konkretes Vorbringen im Hinblick auf die UVP-Pflicht des Vorhabens erstattet. Das vorgenannte Urteil des EuGH

der Rechtssache „Karoline Gruber“ bezieht sich auf Bewilligungsverfahren, nicht jedoch auf das gegenständliche Provisorialverfahren betreffend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden. 3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach es das EU-rechtliche Effizienzgebot verbiete, dass der gerichtliche Rechtsschutz durch die sofortige Umsetzungsgenehmigung des Vorhabens praktisch unmöglich gemacht werde, ist nicht nachvollziehbar. Der umfassende Rechtsschutz besteht gegenständlich

der Durchführung des Beschwerdeverfahrens durch ein unabhängiges (Verwaltungs-)Gericht, das

der Sache über den vorliegenden Bewilligungsantrag entscheidet. Die Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hat keine Auswirkungen auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens bzw. des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Die Beschwerdeführer werden dadurch auch

ihrem Recht auf Überprüfung der Zuständigkeit nach dem UVP-Gesetz 2000

keiner Weise eingeschränkt. Die Beschwerdeführer sind nach ihrem Vorbringen immer noch Parteien

Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend die Enteignungen ihrer Grundstücke. Wie von Rechtsanwalt Dr. SXXX vorgebracht, würde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung deshalb auch den Anspruch der Beschwerdeführer auf einen effizienten Rechtsschutz faktisch verhindern. Hierzu ist auf die Beschlüsse vom 2.2.2012, AW 2011/06/0077-5, und vom 10.6.2014, Ro 2014/06/0047-8, zu verweisen,

denen der Verwaltungsgerichtshof

den Enteignungsverfahren nach dem Burgenländischen Landesstraßengesetz 2005 den Beschwerden bzw. Revisionen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat. Dass mit der Enteignung Gefahrenstellen für Verkehrsteilnehmer ausgeschaltet werden sollen, wertete der VwGH als zwingendes öffentliches

teresse an der Hintanhaltung einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern. Genauso wenig kann

der Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine Verweigerung des Rechtsschutzes für die Beschwerdeführer erblickt werden. Im Hinblick auf die vorgenannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes

den Enteignungsverfahren zum Straßenprojekt „U XXX“ kann dem Vorbringen der von Rechtsanwalt Dr. XXX vertretenen Beschwerdeführerinnen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei

frastrukturprojekten einen Paradigmenwechsel darstellen würde, nicht gefolgt werden. Zum Unterschied vom Verwaltungsgerichtshof, der über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision zu erkennen hat, hat das Verwaltungsgericht über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerden zu entscheiden. Dies ist eine Folge der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden, für die § 22 Abs. 2 VwGVG den Ausschluss dieser aufschiebenden Wirkung regelt. Folgt man dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, so dürfte diese Bestimmung bei

frastrukturprojekten überhaupt nicht angewendet werden, was aber dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist. Es kann darin auch keine EU-Rechtswidrigkeit erblickt werden, zumal der Gesetzgeber einen solchen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Provisorialverfahren erst nach einer

teressenabwägung der berührten öffentlichen

teressen und der

teressen der beteiligten Parteien vorsieht. Verfahrensparteien sind deshalb der Konsenswerber, die Beschwerdeführer und die belangte Behörde.Im Hinblick auf die vorgenannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes

den Enteignungsverfahren zum Straßenprojekt „U XXX“ kann dem Vorbringen der von Rechtsanwalt Dr. römisch 30 vertretenen Beschwerdeführerinnen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei

frastrukturprojekten einen Paradigmenwechsel darstellen würde, nicht gefolgt werden. Zum Unterschied vom Verwaltungsgerichtshof, der über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision zu erkennen hat, hat das Verwaltungsgericht über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerden zu entscheiden. Dies ist eine Folge der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Bescheidbeschwerden, für die Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG den Ausschluss dieser aufschiebenden Wirkung regelt. Folgt man dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, so dürfte diese Bestimmung bei

frastrukturprojekten überhaupt nicht angewendet werden, was aber dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen ist. Es kann darin auch keine EU-Rechtswidrigkeit erblickt werden, zumal der Gesetzgeber einen solchen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Provisorialverfahren erst nach einer

teressenabwägung der berührten öffentlichen

teressen und der

teressen der beteiligten Parteien vorsieht. Verfahrensparteien sind deshalb der Konsenswerber, die Beschwerdeführer und die belangte Behörde. 3.4. Die von der XXX Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft vertretenen Beschwerdeführer rügten

der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, dass ihnen das Schreiben des LB vom 15.2.2016 nicht mit der Einladung zur Verhandlung am 17.2.2016, sondern erst am 22.2.2016 zugestellt worden sei. Dadurch hätten keine ausreichende Vorbereitungszeit und keine Möglichkeit bestanden, „auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten“. Die antragsbegründenden fachlichen Stellungnahmen wurden als Beilagen zum Antrag vorgelegt und den Beschwerdeführern bereits am 27.1.2016 zur Stellungnahme übermittelt, welche am 3.2.2016 auch abgegeben wurden. Das Schreiben des Antragstellers vom 15.2.2016 wurde

Wahrnehmung des Parteiengehörs zu diesen Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 3.2.2016 erstattet. Es wurde den Beschwerdeführern noch vor der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung zur Kenntnis übermittelt, damit

der Verhandlung allenfalls darauf repliziert werden könne.

der den Verhandlungsbeginn betreffenden schriftlichen Vertagungsbitte brachte der Rechtsvertreter nicht vor, dass die Vorbereitungszeit nicht ausreichend sei. Es wurde aus diesem Grund auch nicht um einen späteren Verhandlungstag ersucht. Das diesbezügliche Vorbringen

der mündlichen Verhandlung muss daher als Verzögerungsversuch gewertet werden, weil zuvor die Vorbereitungszeit offenbar als ausreichend angesehen worden war. Das Schreiben des Antragstellers vom 15.2.2016 enthält ergänzende Begründungen zum Antrag, jedoch keine Gutachten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass dem nicht „auf gleicher fachlicher Ebene“ entgegengetreten werden konnte, war deshalb kein Gegengutachten erforderlich. Zum

halt des Schreibens vom 15.2.2016 konnten die Beschwerdeführer

der mündlichen Verhandlung Stellungnahmen abgeben, was auch erfolgte. Die von Rechtsanwalt Dr. XXX vertretenen Beschwerdeführerinnen legten

der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Provisorialverfahrens zudem von ihnen eingeholte fachliche Stellungnahmen vor.Die antragsbegründenden fachlichen Stellungnahmen wurden als Beilagen zum Antrag vorgelegt und den Beschwerdeführern bereits am 27.1.2016 zur Stellungnahme übermittelt, welche am 3.2.2016 auch abgegeben wurden. Das Schreiben des Antragstellers vom 15.2.2016 wurde

Wahrnehmung des Parteiengehörs zu diesen Stellungnahmen der Beschwerdeführer vom 3.2.2016 erstattet. Es wurde den Beschwerdeführern noch vor der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung zur Kenntnis übermittelt, damit

der Verhandlung allenfalls darauf repliziert werden könne.

der den Verhandlungsbeginn betreffenden schriftlichen Vertagungsbitte brachte der Rechtsvertreter nicht vor, dass die Vorbereitungszeit nicht ausreichend sei. Es wurde aus diesem Grund auch nicht um einen späteren Verhandlungstag ersucht. Das diesbezügliche Vorbringen

der mündlichen Verhandlung muss daher als Verzögerungsversuch gewertet werden, weil zuvor die Vorbereitungszeit offenbar als ausreichend angesehen worden war. Das Schreiben des Antragstellers vom 15.2.2016 enthält ergänzende Begründungen zum Antrag, jedoch keine Gutachten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass dem nicht „auf gleicher fachlicher Ebene“ entgegengetreten werden konnte, war deshalb kein Gegengutachten erforderlich. Zum

halt des Schreibens vom 15.2.2016 konnten die Beschwerdeführer

der mündlichen Verhandlung Stellungnahmen abgeben, was auch erfolgte. Die von Rechtsanwalt Dr. römisch 30 vertretenen Beschwerdeführerinnen legten

der mündlichen Verhandlung im Rahmen des Provisorialverfahrens zudem von ihnen eingeholte fachliche Stellungnahmen vor. Wie die Beschwerdeführer richtigerweise vorbringen, handelt es sich bei den vom Antragsteller, unter anderem zur mündlichen Verhandlung im Provisorialverfahren, beigezogenen Personen um Fachleute aus den Gebieten Verkehrstechnik und Wasserbautechnik. Auch wenn diese Personen

anderen Verfahren vor der Behörde als Amtssachverständige des LB fungieren, so wurden sie im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren nicht als Sachverständige herangezogen. Diese Personen wurden vom Antragsteller zur Erörterung und Begründung der von ihm geltend gemachten

teressen herangezogen. Auf eine Einvernahme dieser Personen

der mündlichen Verhandlung wurde verzichtet, weil diese

teressen im schriftlichen Vorbringen bereits umfangreich dargelegt und durch Gutachten aus den vorgeschalteten Behördenverfahren zum Antrag begründet wurden und

der Verhandlung allgemein bekannte, gerichtsnotorische oder unstrittige Tatsachen belegt werden sollten.

sofern wurde den Forderungen der Beschwerdeführer im Bezug auf ihr Recht auf Waffengleichheit und das geltend gemachte Überrumpelungsverbot Rechnung getragen. Auch die wirtschaftliche Leistbarkeit des Verfahrens wurde dadurch berücksichtigt. Der Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer

der mündlichen Verhandlung auf das verfassungsrechtlich verankerte „Torpedierungsverbot“ ist irrelevant, weil darunter das Berücksichtigungsgebot bzw. die der Bundesverfassung

newohnende Rücksichtnahmepflicht zu verstehen ist, „dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen

teressen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen zu unterlaufen" (vgl. VfGH vom 5.10.1998, VfSlg. 15281/98 mwN).Der Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer

der mündlichen Verhandlung auf das verfassungsrechtlich verankerte „Torpedierungsverbot“ ist irrelevant, weil darunter das Berücksichtigungsgebot bzw. die der Bundesverfassung

newohnende Rücksichtnahmepflicht zu verstehen ist, „dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen

teressen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen zu unterlaufen" vergleiche VfGH vom 5.10.1998, VfSlg. 15281/98 mwN). Ebenso ist das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer

der mündlichen Verhandlung zum „Grundrecht auf ein Fernverfahren“ irrelevant. Dieses Vorbringen wurde nicht erläutert und der konkrete Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden nicht dargelegt. 3.5.

teressenabwägung: Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist, dass nach Abwägung der berührten öffentlichen

teressen und

teressen anderer Parteien die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (§ 22 Abs. 2 VwGVG). Diese Bestimmung entspricht

haltlich § 64 Abs. 2 1. Satz AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur herangezogen werden kann.Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist, dass nach Abwägung der berührten öffentlichen

teressen und

teressen anderer Parteien die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG). Diese Bestimmung entspricht

haltlich Paragraph 64, Absatz 2, 1. Satz AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur herangezogen werden kann. Es ist daher zunächst eine

teressenabwägung zwischen den

teressen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels und den berührten öffentlichen

teressen und den

teressen anderer Parteien im Einzelfall vorzunehmen (vgl. VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028; 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Im Wege der

teressenabwägung soll sichergestellt werden, dass vor der Entscheidung

der Sache durch das Verwaltungsgericht keine irreparablen und unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden.Es ist daher zunächst eine

teressenabwägung zwischen den

teressen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels und den berührten öffentlichen

teressen und den

teressen anderer Parteien im Einzelfall vorzunehmen vergleiche VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028; 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Im Wege der

teressenabwägung soll sichergestellt werden, dass vor der Entscheidung

der Sache durch das Verwaltungsgericht keine irreparablen und unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren hat allein der Konsenswerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Um die vom Gesetzgeber geforderte

teressenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass die Partei schon

ihrem Antrag konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über die aufschiebende Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. VwGH 18.6.2013, AW 2013/04/0022), sondern die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides (vgl. VwGH 20.9.2006, AW 2006/05/0041, mwN, und 21.11.2013, AW 2013/06/0050). Es ist zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen, wenn das

der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist.

der Folge ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, im Zuge seiner Ermittlungspflicht den relevanten Sachverhalt amtswegig festzustellen und das Vorbringen kritisch zu hinterfragen (vgl. VwGH 4.10.2012, 2012/09/0015; 2.5.2012, 2010/08/0117).Um die vom Gesetzgeber geforderte

teressenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung erforderlich, dass die Partei schon

ihrem Antrag konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über die aufschiebende Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen vergleiche , VwGH 18.6.2013, AW 2013/04/0022), sondern die Auswirkung eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Bescheides vergleiche , VwGH 20.9.2006, AW 2006/05/0041, mwN, und 21.11.2013, AW 2013/06/0050). Es ist zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen, wenn das

der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist.

der Folge ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, im Zuge seiner Ermittlungspflicht den relevanten Sachverhalt amtswegig festzustellen und das Vorbringen kritisch zu hinterfragen vergleiche VwGH 4.10.2012, 2012/09/0015; 2.5.2012, 2010/08/0117). Im vorliegenden Antrag werden als öffentliche

teressen der Beitrag der U XXX zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Abwendung von Unfallgefahren für Verkehrsteilnehmer, die Entlastungswirkung und die Immissionsreduktion für die Bewohner der Ortsdurchfahrt XXX sowie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs geltend gemacht.Im vorliegenden Antrag werden als öffentliche

teressen der Beitrag der U römisch 30 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, die Abwendung von Unfallgefahren für Verkehrsteilnehmer, die Entlastungswirkung und die Immissionsreduktion für die Bewohner der Ortsdurchfahrt römisch 30 sowie die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs geltend gemacht. Die U der Gemeinde XXX wurde zwischenzeitlich errichtet und

Betrieb genommen. Nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kann das LB als Konsenswerber aufgrund der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX eingebrachten Beschwerden die erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht

Anspruch nehmen, weil die Rechtswirkungen dieses Bescheides bis zur Entscheidung über die Beschwerden aufgeschoben sind. Um eine weitere Benützung der U mit den dazugehörigen wasserbaulichen Maßnahmen zu ermöglichen, wurde vom LB der Antrag auf Aberkennung (richtigerweise: Ausschluss) der mit den Beschwerden verbundenen aufschiebenden Wirkung gestellt. Ein solcher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass der Konsenswerber von der erteilten Bewilligung der Behörde Gebrauch machen kann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Antrag im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren oder bis zu einem allfälligen Beschluss gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG. Aus der Formulierung „Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung“

§ 22Abs. 2 Vw

GVG ergibt sich, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem Konsenswerber die

anspruchnahme der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ermöglicht.Die U der Gemeinde römisch 30 wurde zwischenzeitlich errichtet und

Betrieb genommen. Nach Aufhebung des Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof kann das LB als Konsenswerber aufgrund der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 eingebrachten Beschwerden die erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht

Anspruch nehmen, weil die Rechtswirkungen dieses Bescheides bis zur Entscheidung über die Beschwerden aufgeschoben sind. Um eine weitere Benützung der U mit den dazugehörigen wasserbaulichen Maßnahmen zu ermöglichen, wurde vom LB der Antrag auf Aberkennung (richtigerweise: Ausschluss) der mit den Beschwerden verbundenen aufschiebenden Wirkung gestellt. Ein solcher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass der Konsenswerber von der erteilten Bewilligung der Behörde Gebrauch machen kann bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Antrag im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren oder bis zu einem allfälligen Beschluss gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG. Aus der Formulierung „Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung“

Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem Konsenswerber die

anspruchnahme der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung ermöglicht. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sich die vorzunehmende

teressenabwägung auf die Prüfung von

teressen nach dem Wasserrecht zu beschränken habe.

teressen nach anderen Rechtsmaterien, wie dem Verkehrsrecht, seien nicht zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut des § 22 VwGVG ergibt sich keine Einschränkung der

diesem Verfahren zu prüfenden öffentlichen

teressen. Richtig ist, dass die Verkehrssicherheit nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist. Gerade aus der Bezugnahme auf Gefahr im Verzug aufgrund öffentlicher

teressen ergibt sich der umfassende Schutzzweck dieser Norm. Bei einer Einschränkung der zu prüfenden

teressen auf die ohnehin im Bewilligungsverfahren zu prüfenden

teressen würde

solchen Fällen für die Prüfung nach § 22 VwGVG praktisch kein Anwendungsbereich bleiben.Aus dem Wortlaut des Paragraph 22, VwGVG ergibt sich keine Einschränkung der

diesem Verfahren zu prüfenden öffentlichen

teressen. Richtig ist, dass die Verkehrssicherheit nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens ist. Gerade aus der Bezugnahme auf Gefahr im Verzug aufgrund öffentlicher

teressen ergibt sich der umfassende Schutzzweck dieser Norm. Bei einer Einschränkung der zu prüfenden

teressen auf die ohnehin im Bewilligungsverfahren zu prüfenden

teressen würde

solchen Fällen für die Prüfung nach Paragraph 22, VwGVG praktisch kein Anwendungsbereich bleiben. Das Wasserrechtsgesetz enthält keine Bestimmungen betreffend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden, diese ist im Verfahrensgesetz geregelt. Diese Systematik zeigt, dass das

strument der aufschiebenden Wirkung über die Rechtsmaterie des WRG 1959 hinausgeht. Die

§§ 104a

und 105 WRG 1959 demonstrativ aufgezählten (öffentlichen)

teressen sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmungen bei einem Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens zu prüfen und daher Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Jede andere Vorgangsweise würde auch der zu treffenden Beschwerdeentscheidung vorgreifen.Das Wasserrechtsgesetz enthält keine Bestimmungen betreffend die aufschiebende Wirkung von Beschwerden, diese ist im Verfahrensgesetz geregelt. Diese Systematik zeigt, dass das

strument der aufschiebenden Wirkung über die Rechtsmaterie des WRG 1959 hinausgeht. Die

Paragraphen 104 a und 105 WRG 1959 demonstrativ aufgezählten (öffentlichen)

teressen sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmungen bei einem Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens zu prüfen und daher Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Jede andere Vorgangsweise würde auch der zu treffenden Beschwerdeentscheidung vorgreifen. Auch aus zwei im Zusammenhang mit den bei Errichtung der U XXX durchgeführten Enteignungsverfahren ergangenen Beschlüssen des VwGH (vom 2.2.2012, AW 2011/06/0077-5, und vom 10.6.2014, Ro 2014/06/0047-8) ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen als zwingendes öffentliches

teresse angesehen hat. Er stellt im Zusammenhang mit der Errichtung der U XXX fest, dass dadurch Gefahrenstellen für Verkehrsteilnehmer ausgeschaltet werden sollen. Das damit gegebene öffentliche

teresse an der Hintanhaltung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern müsse als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG angesehen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 5.12.2007, AW 2007/05/0085 bis 0088, mwN; weiters z. B. den hg. Beschluss vom 9.8.2007, AW 2007/06/0050, und den Beschluss vom 20.12.2007, AW 2007/05/0100).Auch aus zwei im Zusammenhang mit den bei Errichtung der U römisch 30 durchgeführten Enteignungsverfahren ergangenen Beschlüssen des VwGH (vom 2.2.2012, AW 2011/06/0077-5, und vom 10.6.2014, Ro 2014/06/0047-8) ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen als zwingendes öffentliches

teresse angesehen hat. Er stellt im Zusammenhang mit der Errichtung der U römisch 30 fest, dass dadurch Gefahrenstellen für Verkehrsteilnehmer ausgeschaltet werden sollen. Das damit gegebene öffentliche

teresse an der Hintanhaltung einer konkreten Gefahr für Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern müsse als zwingend im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG angesehen werden vergleiche , den hg. Beschluss vom 5.12.2007, AW 2007/05/0085 bis 0088, mwN; weiters z. B. den hg. Beschluss vom 9.8.2007, AW 2007/06/0050, und den Beschluss vom 20.12.2007, AW 2007/05/0100). Im gegenständlichen Fall besteht das öffentliche

teresse, wie im Antrag vom XXX ausführlich dargestellt,

der Aufrechterhaltung der Verkehrsverbindung über die neu errichtete U. Ein öffentliches

teresse setzt voraus, dass mit der Maßnahme die Allgemeinheit geschützt werden soll. So wurde

der Judikatur etwa der zügige Ausbau eines Autobahnabschnitts, auf welchem eine besondere Gefährlichkeit und Unfallhäufigkeit besteht, als öffentliches

teresse beurteilt (BVA 14.10.2002, F-49/02-9). Dieses öffentliche

teresse deckt sich mit dem

teresse des L als Konsenswerber.Im gegenständlichen Fall besteht das öffentliche

teresse, wie im Antrag vom römisch 30 ausführlich dargestellt,

der Aufrechterhaltung der Verkehrsverbindung über die neu errichtete U. Ein öffentliches

teresse setzt voraus, dass mit der Maßnahme die Allgemeinheit geschützt werden soll. So wurde

der Judikatur etwa der zügige Ausbau eines Autobahnabschnitts, auf welchem eine besondere Gefährlichkeit und Unfallhäufigkeit besteht, als öffentliches

teresse beurteilt (BVA 14.10.2002, F-49/02-9). Dieses öffentliche

teresse deckt sich mit dem

teresse des L als Konsenswerber. Das vom Antragsteller geltend gemachte öffentliche

teresse der Verkehrssicherheit sowie der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ergibt sich aus dem beantragten und von der Behörde bewilligten Zweck des Vorhabens, nämlich von wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der U XXX.Das vom Antragsteller geltend gemachte öffentliche

teresse der Verkehrssicherheit sowie der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ergibt sich aus dem beantragten und von der Behörde bewilligten Zweck des Vorhabens, nämlich von wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der U römisch 30 . Wenn die Beschwerdeführer

der mündlichen Verhandlung vorbringen, dass bei einer Außerbetriebnahme bzw. Nichtbenützung der wasserbaulichen Anlagen der U nicht zwingend der Betrieb des Verkehrs auf der U eingestellt werden müsse, so trennen sie die gegenständlichen wasserbautechnischen Einrichtungen und Maßnahmen

ihrer Funktion und Ausführung vom Zweck dieses Vorhabens. Der Zweck besteht

der Straßenentwässerung, konkret

der Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern von befestigten Fahrbahnoberflächen und von Oberflächenwässern aus dem Gelände und den Böschungen zur Einleitung

einzelne Vorfluter oder zur Versickerung

das Grundwasser. Der Zweck einer Anlage kann aber nicht außer Acht gelassen werden und bildet ein wesentliches Kriterium im Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (etwa für die grundsätzliche Zulässigkeit, die konkrete technische Ausführung oder die Dauer der Bewilligung eines Vorhabens). § 21 Abs. 4 WRG 1959 beispielsweise regelt ausdrücklich, dass der Zweck einer Wasserbenutzungsanlage ohne Bewilligung nicht geändert werden darf.Wenn die Beschwerdeführer

der mündlichen Verhandlung vorbringen, dass bei einer Außerbetriebnahme bzw. Nichtbenützung der wasserbaulichen Anlagen der U nicht zwingend der Betrieb des Verkehrs auf der U eingestellt werden müsse, so trennen sie die gegenständlichen wasserbautechnischen Einrichtungen und Maßnahmen

ihrer Funktion und Ausführung vom Zweck dieses Vorhabens. Der Zweck besteht

der Straßenentwässerung, konkret

der Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern von befestigten Fahrbahnoberflächen und von Oberflächenwässern aus dem Gelände und den Böschungen zur Einleitung

einzelne Vorfluter oder zur Versickerung

das Grundwasser. Der Zweck einer Anlage kann aber nicht außer Acht gelassen werden und bildet ein wesentliches Kriterium im Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (etwa für die grundsätzliche Zulässigkeit, die konkrete technische Ausführung oder die Dauer der Bewilligung eines Vorhabens). Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 beispielsweise regelt ausdrücklich, dass der Zweck einer Wasserbenutzungsanlage ohne Bewilligung nicht geändert werden darf. Die vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid umfassten wasserbaulichen Maßnahmen sind untrennbar mit der U und deren Betrieb verbunden. Die wasserbaulichen Maßnahmen finden sich im gesamten Verlauf der U, wie dem zur Genehmigung vorgelegten Einreichprojekt zu entnehmen ist. Es kann daher auch nicht dem Vorbringen der von Rechtsanwalt Dr. XXX vertretenen Beschwerdeführerinnen

der mündlichen Verhandlung gefolgt werden, dass jene Bereiche der neu errichteten U, die für eine Verkehrsabwicklung wie früher auf der Ortsdurchfahrt XXX erforderlich sind, unabhängig von der Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weiterhin zu benützen wären. Auch bei den beiden neuen Kreisverkehrsanlagen am Beginn und Ende der U wurden etwa entsprechend dimensionierte Humusfiltermulden zur Ableitung von Niederschlagswässern von der Straße neu errichtet, die vom Vorhaben umfasst sind.Die vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid umfassten wasserbaulichen Maßnahmen sind untrennbar mit der U und deren Betrieb verbunden. Die wasserbaulichen Maßnahmen finden sich im gesamten Verlauf der U, wie dem zur Genehmigung vorgelegten Einreichprojekt zu entnehmen ist. Es kann daher auch nicht dem Vorbringen der von Rechtsanwalt Dr. römisch 30 vertretenen Beschwerdeführerinnen

der mündlichen Verhandlung gefolgt werden, dass jene Bereiche der neu errichteten U, die für eine Verkehrsabwicklung wie früher auf der Ortsdurchfahrt römisch 30 erforderlich sind, unabhängig von der Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weiterhin zu benützen wären. Auch bei den beiden neuen Kreisverkehrsanlagen am Beginn und Ende der U wurden etwa entsprechend dimensionierte Humusfiltermulden zur Ableitung von Niederschlagswässern von der Straße neu errichtet, die vom Vorhaben umfasst sind. Vom Antragsteller wurde der Antrag auf Ausschluss der mit den Beschwerden verbundenen aufschiebenden Wirkung gestellt, um die wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der U XXX weiter benützen zu können. Im Falle des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung könnte der Konsenswerber von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung Gebrauch machen. Aus der Formulierung „Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung“

§ 22Abs. 2 Vw

GVG ergibt sich, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem Konsenswerber die Ausübung der eingeräumten Berechtigung ermöglicht, und zwar

der Weise und

dem Umfang, wie mit Bescheid der Behörde erster

stanz nach dem WRG 1959 bewilligt. Eine „Teilbarkeit“, Änderung oder Einschränkung der eingeräumten Berechtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen.Vom Antragsteller wurde der Antrag auf Ausschluss der mit den Beschwerden verbundenen aufschiebenden Wirkung gestellt, um die wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der U römisch 30 weiter benützen zu können. Im Falle des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung könnte der Konsenswerber von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung Gebrauch machen. Aus der Formulierung „Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung“

Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG ergibt sich, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem Konsenswerber die Ausübung der eingeräumten Berechtigung ermöglicht, und zwar

der Weise und

dem Umfang, wie mit Bescheid der Behörde erster

stanz nach dem WRG 1959 bewilligt. Eine „Teilbarkeit“, Änderung oder Einschränkung der eingeräumten Berechtigung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Was die Verkehrssicherheit betrifft, ist richtig, dass sich die aus dem Antrag zu entnehmende Argumentation auf Prognoseentscheidungen stützt, die auf Daten beruhen, die mehrere Jahre zurückliegen. Hinsichtlich der Anzahl von Fahrzeugen, die die U seit der

betriebnahme im Dezember 2014 täglich benützen, wurden aber sowohl vom Antragsteller als auch von den Beschwerdeführern aktuelle Zahlen vorgelegt. Obwohl diese Zahlen aufgrund des Zählmodus der Verkehrszählungen (Zeitpunkt und Dauer der Zählungen) divergieren, zeigen aber beide, dass die U XXX seit der

betriebnahme von mehreren tausend Fahrzeugen täglich befahren wurde. Dies dokumentiert auch die überregionale Bedeutung der Strecke NaS - E.Was die Verkehrssicherheit betrifft, ist richtig, dass sich die aus dem Antrag zu entnehmende Argumentation auf Prognoseentscheidungen stützt, die auf Daten beruhen, die mehrere Jahre zurückliegen. Hinsichtlich der Anzahl von Fahrzeugen, die die U seit der

betriebnahme im Dezember 2014 täglich benützen, wurden aber sowohl vom Antragsteller als auch von den Beschwerdeführern aktuelle Zahlen vorgelegt. Obwohl diese Zahlen aufgrund des Zählmodus der Verkehrszählungen (Zeitpunkt und Dauer der Zählungen) divergieren, zeigen aber beide, dass die U römisch 30 seit der

betriebnahme von mehreren tausend Fahrzeugen täglich befahren wurde. Dies dokumentiert auch die überregionale Bedeutung der Strecke NaS - E. Das Verwaltungsgericht erachtet die von den Beschwerdeführern im Provisorialverfahren vorgelegten Mitteilungen der Freiwilligen Feuerwehr als glaubwürdig, wonach es auf der U,

sbesondere im Bereich der neuen Kreisverkehrsanlagen, zu Sachschadensunfällen, nicht jedoch zu Personenschadensunfällen gekommen sei. Bei

betriebnahme einer neuen Straße sind solche sogenannten „Gewöhnungsunfälle“ im ersten Jahr häufig. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer ist für die gegenständliche Entscheidung jedoch nicht von Belang. Auch dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Zahl der Wildunfälle seit Eröffnung der U zugenommen habe, ist aufgrund der Gesamtlänge der neuen U von circa 5,2 km und des neuen Freilandabschnittes der BXXX anstelle der circa 1,9 km langen Ortsdurchfahrt von XXX nachvollziehbar, aber ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.Auch dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Zahl der Wildunfälle seit Eröffnung der U zugenommen habe, ist aufgrund der Gesamtlänge der neuen U von circa 5,2 km und des neuen Freilandabschnittes der BXXX anstelle der circa 1,9 km langen Ortsdurchfahrt von römisch 30 nachvollziehbar, aber ebenfalls nicht entscheidungsrelevant. Zur Verkehrsstatistik des Kuratoriums für Verkehrssicherheit für das B,

den Jahren 2014 und 2015 hätten sich mehr Unfälle auf Freilandstraßen als im Ortsgebiet ereignet, ist grundsätzlich festzuhalten, dass diese absoluten Zahlen der Länge der Straßennetze gegenüberzustellen wären, was aber dahingestellt bleiben kann, da es auf das Verfahrensergebnis keine Auswirkungen hat. Dem Argument der Beschwerdeführer, der Durchzugsverkehr sei jahrzehntelang über die Ortsdurchfahrt von XXX erfolgt, ohne dass darin eine Gefahr im Verzug darstellende Gefährdung erblickt worden sei, kann gefolgt werden, dies ist aber für die vorliegende Entscheidung irrelevant.Dem Argument der Beschwerdeführer, der Durchzugsverkehr sei jahrzehntelang über die Ortsdurchfahrt von römisch 30 erfolgt, ohne dass darin eine Gefahr im Verzug darstellende Gefährdung erblickt worden sei, kann gefolgt werden, dies ist aber für die vorliegende Entscheidung irrelevant. Die Motive für die Errichtung der U XXX mit ihren wasserbautechnischen Anlagen sind unbeachtlich. Für die vorliegende Beurteilung entscheidend ist der Vergleich zwischen der Situation mit und ohne

anspruchnahme der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und die damit verbundene Benützung der neu errichteten U XXX.Die Motive für die Errichtung der U römisch 30 mit ihren wasserbautechnischen Anlagen sind unbeachtlich. Für die vorliegende Beurteilung entscheidend ist der Vergleich zwischen der Situation mit und ohne

anspruchnahme der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung und die damit verbundene Benützung der neu errichteten U römisch 30 . Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer gehen von einer grundsätzlich falschen Annahme aus. Die gegenwärtige Verkehrssituation entspricht durch einen geänderten Straßenverlauf nicht jener vor der Errichtung und

betriebnahme der U. Die Aussage, „die bisher genutzte Straße der BXXX“ sei „weder aufgegeben noch rückgebaut worden“, ist tatsachenwidrig. Wie sich auch aus den vorgelegten Unterlagen,

sbesondere der vom Antragsteller vorgelegten verkehrstechnischen Stellungnahme und den Fotoaufnahmen über die derzeitige Straßenführung, ergibt, existiert die vor Errichtung der U bestehende Straßenführung teilweise gar nicht mehr. Ein etwa 400 m langer Straßenabschnitt der ehemaligen BXXX zwischen E und S vor der Abzweigung zur LXXX OL wurde mittlerweile beseitigt und renaturiert. Die Strecke von E nach S (BXXX und LXXX SO) führt nunmehr über eine neu errichtete Kreisverkehrsanlage, die einen Bestandteil der neuen U XXX bildet. Zwischen D und S wurden der frühere Straßenverlauf auf der BXXX und eine Linksabbiegespur ebenfalls beseitigt und durch Teile des neuen Projekts der U, und zwar eine neue Kreisverkehrsanlage, ersetzt bzw. überbaut.Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer gehen von einer grundsätzlich falschen Annahme aus. Die gegenwärtige Verkehrssituation entspricht durch einen geänderten Straßenverlauf nicht jener vor der Errichtung und

betriebnahme der U. Die Aussage, „die bisher genutzte Straße der BXXX“ sei „weder aufgegeben noch rückgebaut worden“, ist tatsachenwidrig. Wie sich auch aus den vorgelegten Unterlagen,

sbesondere der vom Antragsteller vorgelegten verkehrstechnischen Stellungnahme und den Fotoaufnahmen über die derzeitige Straßenführung, ergibt, existiert die vor Errichtung der U bestehende Straßenführung teilweise gar nicht mehr. Ein etwa 400 m langer Straßenabschnitt der ehemaligen BXXX zwischen E und S vor der Abzweigung zur LXXX OL wurde mittlerweile beseitigt und renaturiert. Die Strecke von E nach S (BXXX und LXXX SO) führt nunmehr über eine neu errichtete Kreisverkehrsanlage, die einen Bestandteil der neuen U römisch 30 bildet. Zwischen D und S wurden der frühere Straßenverlauf auf der BXXX und eine Linksabbiegespur ebenfalls beseitigt und durch Teile des neuen Projekts der U, und zwar eine neue Kreisverkehrsanlage, ersetzt bzw. überbaut. Eine Verkehrsführung, ohne die neu errichtete U zu benützen, hätte daher zur Folge, dass keine direkten Verkehrsverbindungen zwischen E und S und zwischen D und S und damit zwischen E und NaS mehr bestehen. Es gäbe lediglich die Möglichkeit, auf bestehende Begleitwege oder Güterwege auszuweichen, die aber für einen Durchzugsverkehr mit einer Größenordnung von mehreren tausend Fahrzeugen täglich nicht geeignet sind und wofür auch die rechtlichen Voraussetzungen fehlen. Für den Fall der nicht weiteren Befahrung der neu errichteten U XXX gibt es folgende Alternativrouten:Für den Fall der nicht weiteren Befahrung der neu errichteten U römisch 30 gibt es folgende Alternativrouten: Es besteht die Möglichkeit, den Verkehr zwischen S und E über die Gemeinden O, StM und T nach E zu führen. Dabei verlängert sich die Strecke vom Zentrum S nach EOst, die über die neue U 6,8 km beträgt, um 10,6 km auf 17,4 km. Die Fahrzeit verlängert sich dabei von 7 Minuten auf 22 Minuten. Fahrzeuge von D nach S müssten die Strecke von D über HaL, AaL und St zurücklegen. Die Streckenlänge D – S beträgt unter Benützung der U 5,4 km, jene über die Ausweichstrecke über das Lgebirge 40,6 km und ist somit um 35,2 km länger. Die Fahrzeit von D nach S verlängert sich dabei von 6 Minuten über die U auf 49 Minuten über die Ausweichstrecke H – A – St. Von Richtung NaS kommend wäre diese Strecke über das Lgebirge die einzige Variante, um von D nach S oder nach E zu fahren. Es wäre auch nicht mehr möglich, von D nach Og und

weiterer Folge

Richtung NS zu fahren, weil der frühere Verlauf der BXXX (mit einer Linksabbiegemöglichkeit)

der Natur nicht mehr vorhanden ist, sondern durch eine neue Kreisverkehrsanlage, die Teil des Projekts der neuen U XXX ist, ersetzt wurde. Eine solche Verkehrsführung erfolgte

der Vergangenheit nur

Einzelfällen, beispielsweise bei Extremwettersituationen (stundenweise im Fall von Sperren der BXXX bei schweren Schneeverwehungen). Die genannten Alternativrouten verlängern die Fahrstrecken und Fahrzeiten massiv, zudem stellt die Ausweichroute über das Lgebirge eine risikoreiche und unfallträchtige (Serpentinen-)Strecke dar.Es besteht die Möglichkeit, den Verkehr zwischen S und E über die Gemeinden O, StM und T nach E zu führen. Dabei verlängert sich die Strecke vom Zentrum S nach EOst, die über die neue U 6,8 km beträgt, um 10,6 km auf 17,4 km. Die Fahrzeit verlängert sich dabei von 7 Minuten auf 22 Minuten. Fahrzeuge von D nach S müssten die Strecke von D über HaL, AaL und St zurücklegen. Die Streckenlänge D – S beträgt unter Benützung der U 5,4 km, jene über die Ausweichstrecke über das Lgebirge 40,6 km und ist somit um 35,2 km länger. Die Fahrzeit von D nach S verlängert sich dabei von 6 Minuten über die U auf 49 Minuten über die Ausweichstrecke H – A – St. Von Richtung NaS kommend wäre diese Strecke über das Lgebirge die einzige Variante, um von D nach S oder nach E zu fahren. Es wäre auch nicht mehr möglich, von D nach Og und

weiterer Folge

Richtung NS zu fahren, weil der frühere Verlauf der BXXX (mit einer Linksabbiegemöglichkeit)

der Natur nicht mehr vorhanden ist, sondern durch eine neue Kreisverkehrsanlage, die Teil des Projekts der neuen U römisch 30 ist, ersetzt wurde. Eine solche Verkehrsführung erfolgte

der Vergangenheit nur

Einzelfällen, beispielsweise bei Extremwettersituationen (stundenweise im Fall von Sperren der BXXX bei schweren Schneeverwehungen). Die genannten Alternativrouten verlängern die Fahrstrecken und Fahrzeiten massiv, zudem stellt die Ausweichroute über das Lgebirge eine risikoreiche und unfallträchtige (Serpentinen-)Strecke dar. Diese Verkehrssituation über einen längeren Zeitraum - bis zur Entscheidung über den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung - würde unstrittig zu einem höheren Unfallrisiko und damit zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit wie auch der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs führen. Neben der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit besteht auch ein öffentliches

teresse an der durch die Verringerung des Verkehrs durch das Ortsgebiet von XXX bedingten Immissionsreduktion von Lärm und Luftschadstoffen. Die Immissionsreduktion ergibt sich aus konkreten nachvollziehbaren Prognosen, die im Zuge der Bewilligungsverfahren für die U eingeholt wurden. Den vorliegenden Gutachten wird

den Stellungnahmen der Beschwerdeführer lediglich mit der Behauptung, sie würden den Denkgesetzen und dem Stand der Wissenschaft widersprechen, entgegengetreten. Wenn von den Beschwerdeführern auf die Mehrbelastung bestimmter Bewohner der Gemeinde XXX durch den Betrieb der U hingewiesen wird, so ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden lufttechnischen Gutachten ergibt, dass die Zusatzbelastung, soweit sie überhaupt vorliegt, für PM10 und NO2 unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt. Diese von einer sachverständigen Stelle erstellte Prognose wird nur durch allgemeine Behauptungen

Frage gestellt.Neben der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit besteht auch ein öffentliches

teresse an der durch die Verringerung des Verkehrs durch das Ortsgebiet von römisch 30 bedingten Immissionsreduktion von Lärm und Luftschadstoffen. Die Immissionsreduktion ergibt sich aus konkreten nachvollziehbaren Prognosen, die im Zuge der Bewilligungsverfahren für die U eingeholt wurden. Den vorliegenden Gutachten wird

den Stellungnahmen der Beschwerdeführer lediglich mit der Behauptung, sie würden den Denkgesetzen und dem Stand der Wissenschaft widersprechen, entgegengetreten. Wenn von den Beschwerdeführern auf die Mehrbelastung bestimmter Bewohner der Gemeinde römisch 30 durch den Betrieb der U hingewiesen wird, so ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem vorliegenden lufttechnischen Gutachten ergibt, dass die Zusatzbelastung, soweit sie überhaupt vorliegt, für PM10 und NO2 unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt. Diese von einer sachverständigen Stelle erstellte Prognose wird nur durch allgemeine Behauptungen

Frage gestellt. Durch den vom Antragsteller beantragten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der als Beschwerden geltenden Berufungen, wodurch die wasserrechtliche Bewilligung

Anspruch genommen werden kann, wird eine weitere Benützung bzw. Befahrung der neu errichteten U XXX mit ihren wasserbaulichen Maßnahmen ermöglicht. Wird dem Antrag keine Folge gegeben, so müsste der Verkehr auf die vorbeschriebenen Alternativrouten ausweichen. Dies würde zu zusätzlichen Immissionen von Lärm und Luftschadstoffen für die Bewohner der an den Ausweichstrecken gelegenen Gemeinden führen. Dabei ist aufgrund der Bedeutung der BXXX, auch für den überregionalen Verkehr, von einer Zusatzbelastung von mehreren tausend Fahrzeugen pro Tag auszugehen, was sich aus allen vorgelegten Verkehrszählungen ergibt.Durch den vom Antragsteller beantragten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der als Beschwerden geltenden Berufungen, wodurch die wasserrechtliche Bewilligung

Anspruch genommen werden kann, wird eine weitere Benützung bzw. Befahrung der neu errichteten U römisch 30 mit ihren wasserbaulichen Maßnahmen ermöglicht. Wird dem Antrag keine Folge gegeben, so müsste der Verkehr auf die vorbeschriebenen Alternativrouten ausweichen. Dies würde zu zusätzlichen Immissionen von Lärm und Luftschadstoffen für die Bewohner der an den Ausweichstrecken gelegenen Gemeinden führen. Dabei ist aufgrund der Bedeutung der BXXX, auch für den überregionalen Verkehr, von einer Zusatzbelastung von mehreren tausend Fahrzeugen pro Tag auszugehen, was sich aus allen vorgelegten Verkehrszählungen ergibt. Den vom Antragsteller vorgebrachten

teressen stehen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten

teressen gegenüber, die Eigentümer von Anrainergrundstücken der U sind. Die Beschwerdeführer begründen ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren damit, dass es durch die beabsichtigte ungereinigte Ableitung bzw. teilweise Versickerung von Oberflächenwässern von der Straße zu einer qualitativen und quantitativen Beeinträchtigung des Oberflächen- und Grundwassers komme, dies die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit bzw. der Grundwasserqualität bewirke und dazu führe, dass sie ihre davon betroffenen Grundstücke nicht mehr auf die geübte Art und Weise benützen könnten. Im Verfahren über die aufschiebende Wirkung machen die Beschwerdeführer eine Gefährdung des Grundwassers und damit des Betriebes von circa 50 Hausbrunnen

XXX geltend.Den vom Antragsteller vorgebrachten

teressen stehen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten

teressen gegenüber, die Eigentümer von Anrainergrundstücken der U sind. Die Beschwerdeführer begründen ihre Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren damit, dass es durch die beabsichtigte ungereinigte Ableitung bzw. teilweise Versickerung von Oberflächenwässern von der Straße zu einer qualitativen und quantitativen Beeinträchtigung des Oberflächen- und Grundwassers komme, dies die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit bzw. der Grundwasserqualität bewirke und dazu führe, dass sie ihre davon betroffenen Grundstücke nicht mehr auf die geübte Art und Weise benützen könnten. Im Verfahren über die aufschiebende Wirkung machen die Beschwerdeführer eine Gefährdung des Grundwassers und damit des Betriebes von circa 50 Hausbrunnen

römisch 30 geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat

seiner Entscheidung vom 17.12.2015, 2012/07/0137-15, mit der der

diesem Verfahren ergangene Berufungsbescheid des LvB behoben wurde, festgehalten, dass sich die Berufungsbehörde

ihrem Bescheid

sbesondere hinsichtlich Chloridverteilung, -belastung und -konzentration im Grundwasser nicht ausreichend mit dem vorgelegten Gutachten eines Privatsachverständigen auseinander gesetzt habe. Ebenso wurde das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Beurteilung des Schadstoffeintrags von Blei als unzureichend angesehen. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass der VwGH, abgesehen von den zuvor dargestellten Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten des wasserfachlichen Gutachtens, die im Berufungsbescheid getroffenen Feststellungen als korrekt erachtete. Aus am 5.11.2014, 9.6.2015 und 2.11.2015 sowie monatlich von Prof. Dipl.-

g. Dr. B, Zivilingenieur für technische Chemie, durchgeführten Grundwasser- und Oberflächenwasseruntersuchungen ergibt sich, dass die einzuhaltenden Grenzwerte hinsichtlich Chlorid bei weitem unterschritten wurden. Die vorgelegten Stellungnahmen der Beschwerdeführer enthalten hingegen keine Hinweise auf konkrete Grundwasserbeeinträchtigungen. Die vorliegenden Messergebnisse werden zwar, unter anderem

der

der mündlichen Verhandlung vorgelegten geologischen Stellungnahme, als nicht aussagekräftig

Frage gestellt, es wurden aber keine anderen Ergebnisse von Wasseruntersuchungen vorgelegt. Somit ergaben sich daher keine Anhaltspunkte, dass die Entwässerung der U zu einer Belastung des Grundwassers durch Chlorid, Blei oder andere Schadstoffe

folge des Verkehrs geführt hat. Auch zur behaupteten Beeinträchtigung von Hausbrunnen, bei denen es sich unstrittig um Nutzwasserbrunnen handelt, wurden keine Wasseruntersuchungsergebnisse vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt aufgrund der konkret vorliegenden Verfahrensergebnisse zu prüfen. Aus diesen ergibt sich kein Anlass zur Annahme einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Grundwassers. Auch die ökologischen Auswirkungen von Grundwasserverunreinigungen auf den Neusiedler See werden von den Beschwerdeführern nur behauptet. Auch aus diesem Vorbringen, aus dem im Übrigen kein Anrainerbezug hervorgeht, ergeben sich keine Anhaltspunkte zur Annahme einer konkreten Verunreinigung. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend das Verschlechterungsverbot nach der Wasserrahmenrichtlinie ist festzuhalten, dass dies nicht Gegenstand des abgekürzten Provisorialverfahrens über die aufschiebende Wirkung, sondern Beurteilungsmaßstab im weiter durchzuführenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist. Dieses Thema wird aufgrund der im Bewilligungsverfahren einzuholenden Gutachten zu klären sein. Wie auch die Beschwerdeführer richtigerweise vorbringen, darf durch die vorliegende Entscheidung die Entscheidung im Hauptverfahren nicht vorweggenommen werden. Die Beschwerdeführer machen eine Hochwassergefährdung geltend, welche sich durch die U erhöht habe. Durch das verfahrensgegenständliche Projekt komme es zu einer verstärkten Überflutung von Gräben und

weiterer Folge des Siedlungsgebietes. Nach dem Vorbringen der Antragsteller komme es bei Starkregenereignissen zu einer Gefahr bzw. einer tatsächlichen Überflutung von anrainenden landwirtschaftlichen Grundstücken und im Siedlungsbereich zu breitflächigen Überflutungen

einer Höhe von nur wenigen Zentimetern. Dieser mangelhafte Hochwasserschutz für die Gemeinde XXX bestehe unabhängig vom gegenständlichen Uprojekt. Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für die Gemeinde XXX wurden zwischenzeitlich zwei Hochwasserschutzprojekte wasserrechtlich bewilligt, von denen eines bereits fertiggestellt wurde und das andere derzeit umgesetzt wird. Nach dem von den Beschwerdeführern vorgelegten wasserfachlichen Gutachten des Dipl.-

g. W verursache die Situation nach Niederschlagsereignissen eine unmittelbare Schädigung von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Schäden durch Überflutungen im Siedlungsgebiet. Damit wird nicht einmal mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Personen, sondern lediglich mögliche finanzielle Nachteile aufgezeigt.Die Beschwerdeführer machen eine Hochwassergefährdung geltend, welche sich durch die U erhöht habe. Durch das verfahrensgegenständliche Projekt komme es zu einer verstärkten Überflutung von Gräben und

weiterer Folge des Siedlungsgebietes. Nach dem Vorbringen der Antragsteller komme es bei Starkregenereignissen zu einer Gefahr bzw. einer tatsächlichen Überflutung von anrainenden landwirtschaftlichen Grundstücken und im Siedlungsbereich zu breitflächigen Überflutungen

einer Höhe von nur wenigen Zentimetern. Dieser mangelhafte Hochwasserschutz für die Gemeinde römisch 30 bestehe unabhängig vom gegenständlichen Uprojekt. Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für die Gemeinde römisch 30 wurden zwischenzeitlich zwei Hochwasserschutzprojekte wasserrechtlich bewilligt, von denen eines bereits fertiggestellt wurde und das andere derzeit umgesetzt wird. Nach dem von den Beschwerdeführern vorgelegten wasserfachlichen Gutachten des Dipl.-

g. W verursache die Situation nach Niederschlagsereignissen eine unmittelbare Schädigung von angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Schäden durch Überflutungen im Siedlungsgebiet. Damit wird nicht einmal mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Personen, sondern lediglich mögliche finanzielle Nachteile aufgezeigt. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass durch den Betrieb der Straße und der Entwässerungsbauwerke unzulässig Wasser auf fremde Grundstücke abgeleitet werde. Dies könne zu einer Haftung des LB als Anlagenbetreiber führen. Eine solche Haftung stelle einen drohenden Schaden für die Allgemeinheit dar, weshalb das öffentliche

teresse am Weiterbetrieb nicht überwiege. Auch damit werden bloß drohende finanzielle Nachteile, aber keine konkrete Gefährdung für Personen aufgezeigt.

der mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, der Antragsteller habe kein vertretbares Rechtsschutzinteresse am Antrag aufgrund der Zweistufigkeit des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Voraussetzung für die Benützung wasserrechtlicher Einrichtungen sei ein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid und nach Ausführung ein rechtskräftiger Kollaudierungsbescheid. Die Beschwerdeführer sind mit diesem Vorbringen zum Erfordernis eines rechtskräftigen Bescheides gemäß § 121 WRG 1959 für einen rechtmäßigen Betrieb nach dem WRG 1959 im Unrecht. § 112 Abs. 6 WRG 1959 regelt ausdrücklich, dass der Unternehmer den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlagenteile der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen hat. Nach dem 2. Satz dieser Bestimmung ist er aber berechtigt, nach der Anzeige über die Bauvollendung mit dem Betriebe zu beginnen. Dieses Recht zur

betriebnahme kann nach dem 3. Satz des § 112 Abs. 6 WRG 1959 eingeschränkt sein, wenn die wasserrechtliche Bewilligung an die Bedingung geknüpft wurde, dass mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung nach § 121 WRG 1959 begonnen werden darf. Eine solche Regelung gemäß § 112 Abs. 6 letzter Satz WRG 1959 enthält der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom XXX, Zl. XXX, aber nicht.

der mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, der Antragsteller habe kein vertretbares Rechtsschutzinteresse am Antrag aufgrund der Zweistufigkeit des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Voraussetzung für die Benützung wasserrechtlicher Einrichtungen sei ein rechtskräftiger wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid und nach Ausführung ein rechtskräftiger Kollaudierungsbescheid. Die Beschwerdeführer sind mit diesem Vorbringen zum Erfordernis eines rechtskräftigen Bescheides gemäß Paragraph 121, WRG 1959 für einen rechtmäßigen Betrieb nach dem WRG 1959 im Unrecht. Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959 regelt ausdrücklich, dass der Unternehmer den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlagenteile der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen hat. Nach dem 2. Satz dieser Bestimmung ist er aber berechtigt, nach der Anzeige über die Bauvollendung mit dem Betriebe zu beginnen. Dieses Recht zur

betriebnahme kann nach dem 3. Satz des Paragraph 112, Absatz 6, WRG 1959 eingeschränkt sein, wenn die wasserrechtliche Bewilligung an die Bedingung geknüpft wurde, dass mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung nach Paragraph 121, WRG 1959 begonnen werden darf. Eine solche Regelung gemäß Paragraph 112, Absatz 6, letzter Satz WRG 1959 enthält der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom römisch 30 , Zl. römisch 30 , aber nicht. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung Auswirkungen auf mögliche zivilrechtliche Ansprüche, wie etwa Emissionsabwehransprüche, vor den ordentlichen Gerichten habe, zeigt ebenfalls keine konkrete Personengefährdung auf. Auch auf das dem Wiederaufnahmeantrag der von der XXX Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft vertretenen Beschwerdeführer vom 22.5.2012 zu entnehmende Begehren ist im Provisorialverfahren nicht weiter einzugehen. Das Verwaltungsgericht legt der Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung den von der Behörde erster

stanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, soweit es nicht eigene Feststellungen trifft.Auch auf das dem Wiederaufnahmeantrag der von der römisch 30 Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft vertretenen Beschwerdeführer vom 22.5.2012 zu entnehmende Begehren ist im Provisorialverfahren nicht weiter einzugehen. Das Verwaltungsgericht legt der Entscheidung über den Antrag auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung den von der Behörde erster

stanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, soweit es nicht eigene Feststellungen trifft. Ob das Projekt im weiteren fortzusetzenden Verfahren nach dem WRG 1959 bewilligungsfähig ist, ist im Beschwerdeverfahren zu klären. Im Verfahren über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sind, wie sich aus den

den Stellungnahmen zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen ausführlich ergibt, ausschließlich die

teressen gegeneinander abzuwägen, die hinsichtlich der

anspruchnahme der Berechtigung bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es durch den Betrieb der U mit den dazugehörigen wasserbaulichen Maßnahmen zu einer Gefährdung von Oberflächen- und Grundwasser oder durch Hochwasser kommt, bestehen nicht. Dem öffentlichen

teresse an der Erhöhung der Verkehrssicherheit und der Immissionsreduktion von Lärm und Luftschadstoffen stehen daher keine konkret begründeten

teressen der Beschwerdeführer gegenüber. Die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung genannten Gründe der Beschwerdeführer stellen sich als nicht nachvollziehbare Behauptungen dar, die durch die Beschwerdeführer auch nicht belegt wurden. Die Hintanhaltung einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern stellt, auch nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.2.2012, AW 2011/06/0077-5, und vom 10.6.2014, Ro 2014/06/0047-8, ein zwingendes öffentliches

teresse dar. Nach der vorgenommenen

teressenabwägung überwiegen gegenständlich die vom Antragsteller geltend gemachten zwingenden öffentlichen

teressen an der Benutzung der wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der U aus Gründen der Verkehrssicherheit. 3.6. Gefahr im Verzug: Da öffentliche

teressen an der Benützung der wasserbaulichen Maßnahmen beim Betrieb der U überwiegen, ist zu prüfen, ob im konkreten Fall die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gefahr im Verzug bedeutet, dass bei Aufschub der Rechtswirkungen des Bescheides ein erheblicher Nachteil für das öffentliche Wohl droht. Zu klären ist, ob auf dem Boden des im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes gesagt werden kann, dass dem öffentlichen Wohl durch die Nichtbenützung der wasserbaulichen Maßnahmen bzw. Nichtbefahrung der U XXX für den öffentlichen Verkehr ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige

anspruchnahme der Rechtswirkungen des erstinstanzlichen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (vgl. VwGH 24.5.2002, 2002/18/0001). Aus dem Erfordernis „dringend geboten“ ergibt sich, dass eine dringende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret bestehen muss, wirtschaftliche Nachteile reichen nicht aus.Gefahr im Verzug bedeutet, dass bei Aufschub der Rechtswirkungen des Bescheides ein erheblicher Nachteil für das öffentliche Wohl droht. Zu klären ist, ob auf dem Boden des im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes gesagt werden kann, dass dem öffentlichen Wohl durch die Nichtbenützung der wasserbaulichen Maßnahmen bzw. Nichtbefahrung der U römisch 30 für den öffentlichen Verkehr ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige

anspruchnahme der Rechtswirkungen des erstinstanzlichen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist vergleiche VwGH 24.5.2002, 2002/18/0001). Aus dem Erfordernis „dringend geboten“ ergibt sich, dass eine dringende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret bestehen muss, wirtschaftliche Nachteile reichen nicht aus. Die Annahme, dass Gefahr

Verzuge vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene Beurteilung durch die Behörde (VwGH 22.3.1988, 87/07/0108). Wie oben dargestellt, existiert die vor Errichtung der U bestehende Straßenführung teilweise gar nicht mehr. Die Nichtbefahrung bzw. –nutzung der neu errichteten U mit ihren wasserbaulichen Einrichtungen hätte eine nie bestandene tatsächliche Verkehrsführung zur Folge, welche

der Vergangenheit nicht oder nur

Ausnahmefällen bestand. Die Fahrstrecken und Fahrzeiten sowohl zwischen S und E als auch zwischen S und D und damit zwischen E und NaS würden sich, wie bereits dargelegt, erheblich verlängern. Dabei würden Straßenzüge als Hauptverkehrswege verwendet, die dafür nicht vorgesehen und nicht geeignet sind. So ist eine der zwei bestehenden Alternativrouten eine gefährliche Fahrstrecke. Die Benützung der beiden erheblich längeren Ausweichstrecken durch mehrere tausend Fahrzeuge täglich würde zu höheren Unfallgefahren führen. Dies ist für die Sicherheit sowie die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs jedenfalls abträglich. Die im Falle einer Nichtnutzung der U mit ihren wasserbaulichen Maßnahmen zwingend zu befahrenden Alternativstrecken führen durch mehrere Ortsgebiete, was schon aufgrund der erheblich längeren Fahrzeiten zu einer Erhöhung der Immissionen von Lärm und Luftschadstoffen

den Gemeinden entlang der Ausweichrouten führen würde. Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass bei einer Benützung der U XXX durch die Vermeidung einer höheren Unfallgefahr eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen hintangehalten wird. Die Nichtnutzung der wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der U XXX bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens würde einen gravierenden Nachteil für das öffentliche Wohl darstellen. Dieser konkreten Gefahr kann nur vorgebeugt werden, wenn die wasserbaulichen Anlagen der U

dem im zitierten Bescheid der Wasserrechtsbehörde genehmigten und derzeit bestehenden Umfang benutzt werden können.Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, dass bei einer Benützung der U römisch 30 durch die Vermeidung einer höheren Unfallgefahr eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen hintangehalten wird. Die Nichtnutzung der wasserbaulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb der U römisch 30 bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens würde einen gravierenden Nachteil für das öffentliche Wohl darstellen. Dieser konkreten Gefahr kann nur vorgebeugt werden, wenn die wasserbaulichen Anlagen der U

dem im zitierten Bescheid der Wasserrechtsbehörde genehmigten und derzeit bestehenden Umfang benutzt werden können. Die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom XXX, Zl. XXX, eingeräumten Berechtigung ist daher wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.Die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom römisch 30 , Zl. römisch 30 , eingeräumten Berechtigung ist daher wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die im vorliegenden Beschluss genannte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die im vorliegenden Beschluss genannte höchstgerichtliche Judikatur). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist

nerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an:

  1. XXX & Partner Rechtsanwälte GmbH, XXX, per Telefax: XXXXXX & Partner Rechtsanwälte GmbH, römisch 30 , per Telefax: römisch 30
  2. Bezirkshauptmannschaft XXX, per Telefax: XXXBezirkshauptmannschaft römisch 30 , per Telefax: römisch 30
  3. XXX Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, XXX, per Telefax: XXX,XXX Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft, römisch 30 , per Telefax: römisch 30 ,
  4. Dr. XXX Rechtsanwalt, XXX, per Telefax: XXXDr. römisch 30 Rechtsanwalt, römisch 30 , per Telefax: römisch 30
  5. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1, per E-Mail: abt.41@bmlfuw.gv.at, zur Kenntnis Mag. L u n t z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:Ü.X01.10.2016.001.022

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