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{'item': 'E 215/03/2015.004/020'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlE 215/03/2015.004/020 TextZahl: E 215/03/2015.004/020 Eisenstadt, am 07.03.2016 MA und L, XXXMA und L, römisch 30 Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde der Marktgemeinde XXX, vertreten durch die XXX & Partner Rechtsanwälte KG in XXX, vom 16.09.2015 gegen den Bescheid des XXX als Abehörde vom 20.08.2015, Zl. XXX, betreffend Wertausgleich gemäß § 26 Abs. 5 Flurverfassungs-Landesgesetz (mitbeteiligte Parteien: A und LM),Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde der Marktgemeinde römisch 30 , vertreten durch die römisch 30 & Partner Rechtsanwälte KG in römisch 30 , vom 16.09.2015 gegen den Bescheid des römisch 30 als Abehörde vom 20.08.2015, Zl. römisch 30 , betreffend Wertausgleich gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Flurverfassungs-Landesgesetz (mitbeteiligte Parteien: A und LM), zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass der Wertausgleich aufgrund der Umwidmung von 8.856m² des Altgrundstückes Nr. XXX, KG XXX, von „Gl“ (landwirtschaftlich genutzte Grünfläche) in „GAEn“ (Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energie) mit 16.029,36 Euro festgesetzt wird und dieser Wertausgleich den mitbeteiligten Parteien je zur Hälfte zusteht. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass der Wertausgleich aufgrund der Umwidmung von 8.856m² des Altgrundstückes Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , von „Gl“ (landwirtschaftlich genutzte Grünfläche) in „GAEn“ (Anlagen zur Erzeugung Erneuerbarer Energie) mit 16.029,36 Euro festgesetzt wird und dieser Wertausgleich den mitbeteiligten Parteien je zur Hälfte zusteht. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem im Vorspruch angeführten Bescheid hat die Abehörde der Marktgemeinde XXX auf Grund der erfolgten Umwidmung auf dem Altgrundstück Nr. XXX gemäß § 26 Abs. 5 Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG) den Ersatz eines Wertausgleich in der Höhe von 19.342,95 Euro zu Gunsten von Herrn A und Frau LM vorgeschrieben. Das wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Genannten einen diesbezüglichen Antrag gestellt hätten und das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass bei dem gegenständlichen Grundstück eine Fläche von 8.856 m² von „Grünland (Gl)“ in „Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie (GAEn)“ umgewidmet worden sei. Herr und Frau M seien im Zusammenlegungsverfahren (Z-Verfahren) entsprechend dem Bonitätswert für die Ackerflächen mit 6.339,45 Euro abgefunden worden. Aufgrund der Umwidmung sei von einem Wert der Fläche von 2,90 Euro pro m² auszugehen, welcher im Z-Verfahren für „Aufschließungsgebiet-Betriebsgebiet (AB)“ festgelegt worden sei. Somit ergäbe sich ein Gesamtwert von 25.682,40 Euro. Der Wertausgleich betrage demnach 19.342,95 Euro.Mit dem im Vorspruch angeführten Bescheid hat die Abehörde der Marktgemeinde römisch 30 auf Grund der erfolgten Umwidmung auf dem Altgrundstück Nr. römisch 30 gemäß Paragraph 26, Absatz 5, Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG) den Ersatz eines Wertausgleich in der Höhe von 19.342,95 Euro zu Gunsten von Herrn A und Frau LM vorgeschrieben. Das wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Genannten einen diesbezüglichen Antrag gestellt hätten und das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass bei dem gegenständlichen Grundstück eine Fläche von 8.856 m² von „Grünland (Gl)“ in „Anlagen zur Erzeugung von Erneuerbarer Energie (GAEn)“ umgewidmet worden sei. Herr und Frau M seien im Zusammenlegungsverfahren (Z-Verfahren) entsprechend dem Bonitätswert für die Ackerflächen mit 6.339,45 Euro abgefunden worden. Aufgrund der Umwidmung sei von einem Wert der Fläche von 2,90 Euro pro m² auszugehen, welcher im Z-Verfahren für „Aufschließungsgebiet-Betriebsgebiet (AB)“ festgelegt worden sei. Somit ergäbe sich ein Gesamtwert von 25.682,40 Euro. Der Wertausgleich betrage demnach 19.342,95 Euro. Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde XXX fristgerecht Beschwerde. Sie brachte zusammengefasst vor, dass es durch die Umwidmung zu keiner Wertsteigerung gekommen sei. Die Bewertung der als GAEn gewidmeten Fläche als AB-Fläche sei sachlich nicht gerechtfertigt. Unter Hinweis auf das Bgld. Raumplanungsgesetz und die Planzeichenverordnung wurde dargelegt, dass es sich hierbei um verschiedene Widmungen handle und im Übrigen auch für Windkraftanlagen eine eigene Widmung (G-WKA) vorgesehen sei. Aufgrund der Flächenwidmung als GAEn dürfe die Fläche ausschließlich als Grünland zur Errichtung einer Anlage für die Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden. Bei der genehmigten Photovoltaikanlage handle es sich um eine solche Anlage. Das sei keine gewerbliche Betriebsanlage iSd. GewO, sondern sei sie dem elektrizitätsrechtlichen Regime unterstellt. Auf die diesbezüglichen Genehmigungsbescheide wurde verwiesen. Voraussetzung für die Genehmigung sei die Widmung als GAEn gewesen. Die Fläche sei weiterhin als „Grünland“ gewidmet – wenn auch mit einer Sonderwidmung. Es sei keine Umwidmung in „Bauland“ erfolgt, sodass keine Bebaubarkeit der betroffenen Fläche geschaffen worden sei. Eine Photovoltaikanlage sei auch nicht mit einer Betriebsanlage im gewerberechtlichen Sinn oder mit einer Windkraftanlage vergleichbar. Es handle sich um mobile Paneele, welche auf Metallgestellen montiert seien, welche wiederum bloß mit Erdspießen verankert seien. Sie könnten ohne großen Aufwand und ohne Hinterlassung größerer Rückstände jederzeit entfernt werden. Ein Teil der als GAEn gewidmeten Fläche sei außerdem Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“ (Natura 2000). Dieses europäische Schutzgebiet dürfe gem. § 10e Abs. 4 Bgld. Raumplanungsgesetz weder durch Landesraumordnungspläne noch durch Entwicklungsprogramme oder örtliche Flächenwidmungspläne beeinträchtigt werden, sodass aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine Baulandwidmung oder Bebauung (mit gewerblichen Betriebsanlagen) rechtswidrig sei. Noch vor der Widmung als Natura 2000-Gebiet sei ein Teil der Fläche zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden (Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 10.07.1974, LGBl. 30/1974). Das Grundstück Nr. 960 stehe sowohl als Landschaftsschutzgebiet als auch als Naturpark unter Naturschutz. Die Beschwerdeführerin verweist auf den naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, wonach bei jeder der fünf Photovoltaikanlagen ein 10m breiter Grünstreifen einzuhalten und in bestimmter Weise zu bepflanzen sei. Die Fläche unter den Modultischen sei als extensive Wiese zu bewirtschaften. Nach den naturschutzrechtlichen Vorgaben sei eine Widmung als AB rechtswidrig und wäre jede Bebauung als Betriebsgebiet unmöglich. Es sei daher durch die Umwidmung zu keiner Wertsteigerung gekommen. Das würde auch die der Abehörde vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Ing. I-S belegen. Die Agrarbehörde irre, wenn sie aufgrund des Fehlens der Widmung GAEn zum Bewertungszeitpunkt im Z-Verfahren analog den Wert von AB heranziehe. Es sei auf den Verkehrswert der Fläche abzustellen und dieser betrage höchstens 0,75 Euro pro m². Das werde auch dadurch untermauert, dass Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht mehr gefördert würden und seien nunmehr keine oder nur geringe Erträge erzielbar. Nur solche Anlagen seien aufgrund der bestehenden Widmung bzw. des strengen Naturschutzes auf dieser Fläche errichtbar. Weiters sei zu berücksichtigen, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Fernwärmeheizanlage und eine Biogasanlage befänden, welche aufgrund der Emissionen, die von diesen ausgingen, die weitere Nutzung der umgebenden Flächen erheblich behindern bzw. erschweren würden. Gegen diesen Bescheid erhob die Marktgemeinde römisch 30 fristgerecht Beschwerde. Sie brachte zusammengefasst vor, dass es durch die Umwidmung zu keiner Wertsteigerung gekommen sei. Die Bewertung der als GAEn gewidmeten Fläche als AB-Fläche sei sachlich nicht gerechtfertigt. Unter Hinweis auf das Bgld. Raumplanungsgesetz und die Planzeichenverordnung wurde dargelegt, dass es sich hierbei um verschiedene Widmungen handle und im Übrigen auch für Windkraftanlagen eine eigene Widmung (G-WKA) vorgesehen sei. Aufgrund der Flächenwidmung als GAEn dürfe die Fläche ausschließlich als Grünland zur Errichtung einer Anlage für die Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden. Bei der genehmigten Photovoltaikanlage handle es sich um eine solche Anlage. Das sei keine gewerbliche Betriebsanlage iSd. GewO, sondern sei sie dem elektrizitätsrechtlichen Regime unterstellt. Auf die diesbezüglichen Genehmigungsbescheide wurde verwiesen. Voraussetzung für die Genehmigung sei die Widmung als GAEn gewesen. Die Fläche sei weiterhin als „Grünland“ gewidmet – wenn auch mit einer Sonderwidmung. Es sei keine Umwidmung in „Bauland“ erfolgt, sodass keine Bebaubarkeit der betroffenen Fläche geschaffen worden sei. Eine Photovoltaikanlage sei auch nicht mit einer Betriebsanlage im gewerberechtlichen Sinn oder mit einer Windkraftanlage vergleichbar. Es handle sich um mobile Paneele, welche auf Metallgestellen montiert seien, welche wiederum bloß mit Erdspießen verankert seien. Sie könnten ohne großen Aufwand und ohne Hinterlassung größerer Rückstände jederzeit entfernt werden. Ein Teil der als GAEn gewidmeten Fläche sei außerdem Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland“ (Natura 2000). Dieses europäische Schutzgebiet dürfe gem. Paragraph 10 e, Absatz 4, Bgld. Raumplanungsgesetz weder durch Landesraumordnungspläne noch durch Entwicklungsprogramme oder örtliche Flächenwidmungspläne beeinträchtigt werden, sodass aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine Baulandwidmung oder Bebauung (mit gewerblichen Betriebsanlagen) rechtswidrig sei. Noch vor der Widmung als Natura 2000-Gebiet sei ein Teil der Fläche zum Landschaftsschutzgebiet erklärt worden (Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 10.07.1974, Landesgesetzblatt 30 aus 1974,). Das Grundstück Nr. 960 stehe sowohl als Landschaftsschutzgebiet als auch als Naturpark unter Naturschutz. Die Beschwerdeführerin verweist auf den naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid, wonach bei jeder der fünf Photovoltaikanlagen ein 10m breiter Grünstreifen einzuhalten und in bestimmter Weise zu bepflanzen sei. Die Fläche unter den Modultischen sei als extensive Wiese zu bewirtschaften. Nach den naturschutzrechtlichen Vorgaben sei eine Widmung als Ausschussbericht rechtswidrig und wäre jede Bebauung als Betriebsgebiet unmöglich. Es sei daher durch die Umwidmung zu keiner Wertsteigerung gekommen. Das würde auch die der Abehörde vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Ing. I-S belegen. Die Agrarbehörde irre, wenn sie aufgrund des Fehlens der Widmung GAEn zum Bewertungszeitpunkt im Z-Verfahren analog den Wert von Ausschussbericht heranziehe. Es sei auf den Verkehrswert der Fläche abzustellen und dieser betrage höchstens 0,75 Euro pro m². Das werde auch dadurch untermauert, dass Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht mehr gefördert würden und seien nunmehr keine oder nur geringe Erträge erzielbar. Nur solche Anlagen seien aufgrund der bestehenden Widmung bzw. des strengen Naturschutzes auf dieser Fläche errichtbar. Weiters sei zu berücksichtigen, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Fernwärmeheizanlage und eine Biogasanlage befänden, welche aufgrund der Emissionen, die von diesen ausgingen, die weitere Nutzung der umgebenden Flächen erheblich behindern bzw. erschweren würden. Die mitbeteiligten Parteien erachteten den ihnen von der Agrarbehörde zugesprochenen Wertausgleich für angemessen und verwiesen insbesondere darauf, dass beim Verkauf für das gegenständliche Grundstück tatsächlich ein Preis von 5 Euro bezahlt worden sei. Es wurde dazu auf § 6 Abs. 5 FLG verwiesen.Die mitbeteiligten Parteien erachteten den ihnen von der Agrarbehörde zugesprochenen Wertausgleich für angemessen und verwiesen insbesondere darauf, dass beim Verkauf für das gegenständliche Grundstück tatsächlich ein Preis von 5 Euro bezahlt worden sei. Es wurde dazu auf Paragraph 6, Absatz 5, FLG verwiesen. In einer weiteren Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, § 6 Abs. 5 FLG würde keine Verpflichtung der Gemeinde zum Ersatz eines allfälligen Wertausgleiches vorsehen, sondern lediglich eine Duldungsverpflichtung der Grundeigentümer vor der vorläufigen Übernahme betreffend die Ausführung der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen. Weiters wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach durch die Umwidmung keine Wertsteigerung eingetreten sei. Dies wurde mit der Lage des Grundstückes in einem Landschaftsschutzgebiet und Naturpark begründet. Es handle sich um eine Grünflache und kein Betriebsgebiet. Eine gewerbliche Nutzung sei unmöglich. Die Photovoltaikanlagen könnten nicht mit Windkraftanlagen verglichen werden. Der kolportierte Kaufpreis von 5 Euro pro m² sei kein Beleg für eine Wertsteigerung. In einer weiteren Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin vor, Paragraph 6, Absatz 5, FLG würde keine Verpflichtung der Gemeinde zum Ersatz eines allfälligen Wertausgleiches vorsehen, sondern lediglich eine Duldungsverpflichtung der Grundeigentümer vor der vorläufigen Übernahme betreffend die Ausführung der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen. Weiters wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach durch die Umwidmung keine Wertsteigerung eingetreten sei. Dies wurde mit der Lage des Grundstückes in einem Landschaftsschutzgebiet und Naturpark begründet. Es handle sich um eine Grünflache und kein Betriebsgebiet. Eine gewerbliche Nutzung sei unmöglich. Die Photovoltaikanlagen könnten nicht mit Windkraftanlagen verglichen werden. Der kolportierte Kaufpreis von 5 Euro pro m² sei kein Beleg für eine Wertsteigerung. Hierüber wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen: § 26 FLG:Paragraph 26, FLG: „

(1)[...].
(5)Ändert die Gemeinde den Flächenwidmungsplan innerhalb von zehn Jahren nach Anordnung der vorläufigen Übernahme (§ 26) - wenn keine vorläufige Übernahme angeordnet wird, innerhalb von zehn Jahren nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes (§ 25) - so hat sie den vor der Übernahme der Grundabfindungen gewesenen Eigentümern (Alteigentümern) jener Grundflächen, deren Wert durch die Umwidmung geändert wurde, und deren Erben den Wertunterschied zwischen bisheriger und neuer Widmung (Wertausgleich) in dem Ausmaß zu ersetzen, als die Alteigentümer nicht auf der umgewidmeten Fläche abgefunden wurden.
(5)Ändert die Gemeinde den Flächenwidmungsplan innerhalb von zehn Jahren nach Anordnung der vorläufigen Übernahme (Paragraph 26,) - wenn keine vorläufige Übernahme angeordnet wird, innerhalb von zehn Jahren nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes (Paragraph 25,) - so hat sie den vor der Übernahme der Grundabfindungen gewesenen Eigentümern (Alteigentümern) jener Grundflächen, deren Wert durch die Umwidmung geändert wurde, und deren Erben den Wertunterschied zwischen bisheriger und neuer Widmung (Wertausgleich) in dem Ausmaß zu ersetzen, als die Alteigentümer nicht auf der umgewidmeten Fläche abgefunden wurden.
(6)Die Alteigentümer bzw. deren Erben haben den Antrag auf Wertausgleich gemäß Abs. 5 bei der Agrarbehörde innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Umwidmung zu stellen. Die Agrarbehörde hat der Gemeinde die Höhe des Wertausgleiches vorzuschreiben.“
(6)Die Alteigentümer bzw. deren Erben haben den Antrag auf Wertausgleich gemäß Absatz 5, bei der Agrarbehörde innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Umwidmung zu stellen. Die Agrarbehörde hat der Gemeinde die Höhe des Wertausgleiches vorzuschreiben.“ Das sind die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen. Der in der Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien offensichtlich irrtümlich zitierte § 6 Abs. 5 FLG betrifft Verpflichtungen in einem anderen Verfahrensstadium. Ändert die Gemeinde den Flächenwidmungsplan innerhalb der in § 26 Abs. 5 FLG genannten Frist, „so hat sie“ den Alteigentümern den Wertunterschied zu ersetzen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig. Dass dies eine Verpflichtung der Gemeinde darstellt, ist auch den Erläuterungen zu § 26 Abs. 5 FLG zu entnehmen. Demnach ist der Wertersatz von der Gemeinde zu leisten, weil sie die Wertänderung herbeigeführt hat. Das sind die im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen. Der in der Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien offensichtlich irrtümlich zitierte Paragraph 6, Absatz 5, FLG betrifft Verpflichtungen in einem anderen Verfahrensstadium. Ändert die Gemeinde den Flächenwidmungsplan innerhalb der in Paragraph 26, Absatz 5, FLG genannten Frist, „so hat sie“ den Alteigentümern den Wertunterschied zu ersetzen. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig. Dass dies eine Verpflichtung der Gemeinde darstellt, ist auch den Erläuterungen zu Paragraph 26, Absatz 5, FLG zu entnehmen. Demnach ist der Wertersatz von der Gemeinde zu leisten, weil sie die Wertänderung herbeigeführt hat. Nachdem die Beschwerdeführerin eine durch die Umwidmung erfolgte Werterhöhung bestritten und dazu schon vor der Agrarbehörde eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt hat, wurde im Beschwerdeverfahren ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Liegenschaftsbewertungen bestellt. Am 12.01.2016 hat der Sachverständige, Herr HR Dipl. Ing. FB, sein schriftliches Gutachten erstellt. Dieses bezog sich auch auf ein weiteres Grundstück. Hinsichtlich dieses Grundstückes hat die Beschwerdeführerin zwischenzeitig eine Werterhöhung anerkannt und die Beschwerde zurückgezogen. Aus dem im Folgenden wiedergegebenen Gutachten wurden daher die Passagen betreffend diesen Fall weggelassen; sie sind mit einer eckigen Klammer („[…]“) gekennzeichnet. „1. Allgemeines 1.1. Auftrag und Zweck Das Landesverwaltungsgericht Burgenland, Frau Mag. Obrist, hat mich mit Beschluss vom 25.11.2015 Zahl E 2015/03/2015.003/012 und E 2015/03/2015.004/012 hinsichtlich der Ermittlung des Wertausgleichs gem. § 26
(5)Flurverfassungs-Landesgesetz zum Sachverständigen bestellt und zugleich beauftragt ein Gutachten mit folgender Fragebeantwortung zu erstellen:Das Landesverwaltungsgericht Burgenland, Frau Mag. Obrist, hat mich mit Beschluss vom 25.11.2015 Zahl E 2015/03/2015.003/012 und E 2015/03/2015.004/012 hinsichtlich der Ermittlung des Wertausgleichs gem. Paragraph 26,
(5)Flurverfassungs-Landesgesetz zum Sachverständigen bestellt und zugleich beauftragt ein Gutachten mit folgender Fragebeantwortung zu erstellen: 1) Ist aufgrund der Umwidmung der von den Alteigentümern eingebrachten Grundstücke von Gl in GAEn mit 06.12.2013 eine Werterhöhung der Flächen eingetreten? 2) Bejahendenfalls: Wie hoch ist der Wertunterscheid bei den genannten Alt-Grundstücken zwischen der vorherigen Widmung und der neuen Widmung? 1.
  1. Bewertungsstichtag Der Bewertungsstichtag ist ident mit dem Gutachtenserstellungszeitpunkt. 1.
  2. Grundlagen und Unterlagen der Bewertung ● Befundaufnahme und örtliche Besichtigung vom 28.12.2015 ● Rechtskräftiger Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde XXXRechtskräftiger Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde römisch 30 ● Digitaler Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde XXX 07.19 Änderung gem. § 19 Bgld. RPGDigitaler Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde römisch 30 07.19 Änderung gem. Paragraph 19, Bgld. RPG ● Erläuterungsbericht und planliche Darstellung Version 2.3 vom 29.08.2013, erstellt vom Ingenieurbüro NL ● Katasterpläne 1:1.000 ● Anträge der Liegenschaftseigentümer W und RG sowie A und LM auf Wertausgleich ● Amt der Burgenländische Landesregierung, Abteilung 4b, Stellungnahme des Operationsleiters, Zahl XXXAmt der Burgenländische Landesregierung, Abteilung 4b, Stellungnahme des Operationsleiters, Zahl römisch 30 ● Hauptreferat Agrartechnik: Besitzstandsausweis II. Teil, B für Litera CGHauptreferat Agrartechnik: Besitzstandsausweis römisch zwei. Teil, B für Litera CG ● Abfindungsausweis vom 21.05.2007 betreffend Neu-Grundstück 4402 ● Anbot zum Abschluss eines Kaufvertrages, GR und H an Grundstücks- und Infrastruktur GmbH vom 14.10.2013 ● W: Schreiben an die Marktgemeinde XXX bezüglich Schad- und Klagloshaltung im Falle der Vorschreibung eines WertausgleichesW: Schreiben an die Marktgemeinde römisch 30 bezüglich Schad- und Klagloshaltung im Falle der Vorschreibung eines Wertausgleiches ● Ing. A I-S: Gutachterliche Stellungnahme über Wertveränderungen von Grundstücken von „Grünland“ auf „Grünland erneuerbare Energie“ bzw. Rückschlüsse auf Veränderungen des Verkehrswertes, Bewertungsstichtag: 13.03.2015 ● Schreiben der Marktgemeinde XXX vom 20.06.2015 über Änderung des Flächenwidmungsplanes bzw. allfälligem WertausgleichSchreiben der Marktgemeinde römisch 30 vom 20.06.2015 über Änderung des Flächenwidmungsplanes bzw. allfälligem Wertausgleich ● Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4a, Bescheid über den Wertausgleich im Falle G vom 20.08.2015 ● Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 4a, Bescheid über den Wertausgleich im Falle M vom 20.08.2015 ● Schreiben der Marktgemeinde XXX, vertreten durch Rechtsanwälte KG XXX & Partner, vom 16.09.2015 gegen den Bescheid des XXX bezüglich der WertausgleichszahlungSchreiben der Marktgemeinde römisch 30 , vertreten durch Rechtsanwälte KG römisch 30 & Partner, vom 16.09.2015 gegen den Bescheid des römisch 30 bezüglich der Wertausgleichszahlung ● Liegenschaftsbewertungsgesetz, BGBl 150/1992Liegenschaftsbewertungsgesetz, Bundesgesetzblatt 150 aus 1992, ● Burgenländisches Flurverfassungs-Landesgesetz ● Kleiber: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Bundesanzeiger,
  3. Auflage, 2002 ● Kleiber: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Bundesanzeiger,
  4. Auflage, 2014 ● Kranewitter: Liegenschaftsbewertung,
  5. Auflage, Wien, 2010 ● Bauer: Das Vergleichswertverfahren, Vortragsunterlage an der LBA Graz/Wien/Salzburg, 2006/2007 ● Bauer: Die Bewertung von landwirtschaftlichen Liegenschaften und höherwertigem Grünland, LBA Graz/Wien/Salzburg, 2006/2007 ● Bauer: Bewertung von Bauland, Bauerwartungsland und höherwertigem Grünland im Rahmen des Vergleichswertverfahrens, Vortrag Sachverständigenverband Steiermark und Kärnten im Tennisparadies, Graz am 03.07.2010 ● Troff: Photovoltaikanlagen (PVA): Grundlagen und Wertermittlung, Grundstücksmarkt und Grundstückswert, Heft 1 und 2, 2015, Seite 1 bis 10 bzw. Seite 89 bis 100
  6. Befund 2.
  7. Allgemeine Liegenschaftsdaten [...] 2.
  8. Beschreibung der Grundstücke Die bewertungsgegenständlichen Grundstücke 960 (Ursprungseigentümer A und LM) und […], nunmehr beide zusammengefasst im Neugrundstück XXX und als Abfindungsgrundstück zugeteilt an Herrn R und Frau HG, sind in den vorherigen Plänen dargestellt.Die bewertungsgegenständlichen Grundstücke 960 (Ursprungseigentümer A und LM) und […], nunmehr beide zusammengefasst im Neugrundstück römisch 30 und als Abfindungsgrundstück zugeteilt an Herrn R und Frau HG, sind in den vorherigen Plänen dargestellt. Dieses Grundstück XXX im Gesamtausmaß von 29.588 m2 wurde in weiterer Folge von der W Erneuerbare Energien GmbH gekauft.Dieses Grundstück römisch 30 im Gesamtausmaß von 29.588 m2 wurde in weiterer Folge von der W Erneuerbare Energien GmbH gekauft. In weiterer Folge wurde von der Käufergesellschaft auf Grundstücksteilen eine Photovoltaikanlage zur Erzeugung von alternativer Energie errichtet. Bei den betroffenen Altgrundstücken handelt es sich um Flächen am Ortsrand von XXX, in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Biogas-Energieerzeugungsanlage. Die Flächen sind sowohl von Westen her durch eine asphaltierte Gemeindestraße, als auch von Osten über eine ausgeschiedene Wegfläche, die teilweise befestigt ist, erschlossen.Bei den betroffenen Altgrundstücken handelt es sich um Flächen am Ortsrand von römisch 30 , in unmittelbarer Nachbarschaft zu einer Biogas-Energieerzeugungsanlage. Die Flächen sind sowohl von Westen her durch eine asphaltierte Gemeindestraße, als auch von Osten über eine ausgeschiedene Wegfläche, die teilweise befestigt ist, erschlossen. Das gesamte Areal des Grundstückes 4402 ist mit einem Maschendrahtzaun auf verzinkten Metallstehern und zuoberst einer Stacheldrahtführung mit einer Gesamthöhe von rund 2,20 m eingefriedet. Beide Grundstücke sind nahezu eben und in Richtung Ost bzw. West ganz leicht abfallend, was sich auf die Oberflächenentwässerung vorteilhaft auswirkt. Vom landwirtschaftlichen Gesichtspunkt aus betrachtet, wurden die Flächen von der Agrarbehörde mit „Acker 2 bis Acker 3“, was auf eine Bodenklimazahl von knapp über 50 als Maß der natürlichen Ertragsbedingungen hinweist (Die beste Ackerfläche Österreichs mit den besten natürlichen Ertragsbedingungen, in der Nähe von Bruck an der Leitha gelegen, weist die Zahl 100 auf.). Konkret hat […] das Gst. Nr. XXX eine solche von 53.Konkret hat […] das Gst. Nr. römisch 30 eine solche von
  9. 2.
  10. Flächenwidmung Im ursprünglichen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde XXX waren beide Grundstücke als Grünfläche „landwirtschaftlich genutzte Grünfläche - Gl“ ausgewiesen. Zum Zwecke der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage wurden dieselben Flächen nunmehr zusammengefasst mit anderen im Grundstück Nr. XXX der KG XXX auf Sondernutzung „Grünland - Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie - GAEn“ und „Grüngürtel - Ggü“ umgewidmet.Im ursprünglichen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde römisch 30 waren beide Grundstücke als Grünfläche „landwirtschaftlich genutzte Grünfläche - Gl“ ausgewiesen. Zum Zwecke der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage wurden dieselben Flächen nunmehr zusammengefasst mit anderen im Grundstück Nr. römisch 30 der KG römisch 30 auf Sondernutzung „Grünland - Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie - GAEn“ und „Grüngürtel - Ggü“ umgewidmet. In diesem Zusammenhang führt die Marktgemeinde in ihrer Stellungnahme folgendes aus: „Dies war nur möglich, weil in den Photovoltaik-Rahmenrichtlinien des Burgenlandes aus dem Jahr 2013 genau vorgegeben wurde, auf welchen Gebieten künftig Freiflächen-Photovoltaikanlagen errichtet werden dürfen. Im Falle der Umwidmung des Grundstückes Nr. XXX in der KG XXX handelt es sich um ein Gebiet mit einer technischen Vorbelastung, nämlich die direkte Angrenzung des Grundstückes an eine technische Großanlage der Biogas-Anlage XXX (ständige Geruchsbelastung durch die Lagerung von wachsenden Rohstoffen sowie festen und flüssigen Gärresten in Silobahnen bzw. Lagunen).“In diesem Zusammenhang führt die Marktgemeinde in ihrer Stellungnahme folgendes aus: „Dies war nur möglich, weil in den Photovoltaik-Rahmenrichtlinien des Burgenlandes aus dem Jahr 2013 genau vorgegeben wurde, auf welchen Gebieten künftig Freiflächen-Photovoltaikanlagen errichtet werden dürfen. Im Falle der Umwidmung des Grundstückes Nr. römisch 30 in der KG römisch 30 handelt es sich um ein Gebiet mit einer technischen Vorbelastung, nämlich die direkte Angrenzung des Grundstückes an eine technische Großanlage der Biogas-Anlage römisch 30 (ständige Geruchsbelastung durch die Lagerung von wachsenden Rohstoffen sowie festen und flüssigen Gärresten in Silobahnen bzw. Lagunen).“ Weiters führt die Marktgemeinde aus: „Weiter gibt es für die Errichtung und den Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen laut den Photovoltaik-Rahmenrichtlinien des Burgenlandes aus dem Jahr 2013 sehr strenge Gestaltungsrichtlinien (Gehölzpflanzungen zur Minderung visueller Wahrnehmung, Mindestabstand von Modulunterkante zu Boden, damit ausreichend Streulicht für eine geschlossene Vegetationsdecke eintreten kann sowie eine Grünlandnutzung zwischen und unter den Modulen).“
  11. Gutachten § 26
(5)Flurverfassungs-LandesgesetzParagraph 26,
(5)Flurverfassungs-Landesgesetz Ändert die Gemeinde den Flächenwidmungsplan innerhalb von zehn Jahren nach Anordnung der vorläufigen Übernahme (§ 26) - wenn keine vorläufige Übernahme angeordnet wird, innerhalb von zehn Jahren nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes (§ 25) - so hat sie den vor der Übernahme der Grundabfindungen gewesenen Eigentümern (Alteigentümern) jener Grundflächen, deren Wert durch die Umwidmung geändert wurde, und deren Erben den Wertunterschied zwischen bisheriger und neuer Widmung (Wertausgleich) in dem Ausmaß zu ersetzen, als die Alteigentümer nicht auf der umgewidmeten Fläche abgefunden wurden.Ändert die Gemeinde den Flächenwidmungsplan innerhalb von zehn Jahren nach Anordnung der vorläufigen Übernahme (Paragraph 26,) - wenn keine vorläufige Übernahme angeordnet wird, innerhalb von zehn Jahren nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes (Paragraph 25,) - so hat sie den vor der Übernahme der Grundabfindungen gewesenen Eigentümern (Alteigentümern) jener Grundflächen, deren Wert durch die Umwidmung geändert wurde, und deren Erben den Wertunterschied zwischen bisheriger und neuer Widmung (Wertausgleich) in dem Ausmaß zu ersetzen, als die Alteigentümer nicht auf der umgewidmeten Fläche abgefunden wurden. Mit Bescheid vom 20.08.2015 Zahl XXX hat die Behörde erwogen: „Die vorläufige Übernahme der Grundstücke erfolgte mit Bescheid vom 05.12.2006, Zl. XXX. Die Änderung des digitalen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde XXX erfolgte mit Beschluss der Gemeinde am 30.08.2013, genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung in der Sitzung am 26.11.2013, kundgemacht im Landesamtsblatt für das Burgenland am 06.12.2013,
  1. Jahrgang,
  2. Stück. Somit erfolgte die Umwidmung der besagten Grundstücke innerhalb von 10 Jahren und auch der Antrag der Parteien erfolgte innerhalb der Frist des § 26 Abs. 6 Flurverfassungs-Landesgesetz idgF., zumal der Antrag an die Agrarbehörde am 02.02.2015 eingebracht wurde und sohin seit Genehmigung der Umwidmung drei Jahre noch nicht vergangen waren.“Mit Bescheid vom 20.08.2015 Zahl römisch 30 hat die Behörde erwogen: „Die vorläufige Übernahme der Grundstücke erfolgte mit Bescheid vom 05.12.2006, Zl. römisch 30 . Die Änderung des digitalen Flächenwidmungsplanes der Gemeinde römisch 30 erfolgte mit Beschluss der Gemeinde am 30.08.2013, genehmigt von der Burgenländischen Landesregierung in der Sitzung am 26.11.2013, kundgemacht im Landesamtsblatt für das Burgenland am 06.12.2013,
  3. Jahrgang,
  4. Stück. Somit erfolgte die Umwidmung der besagten Grundstücke innerhalb von 10 Jahren und auch der Antrag der Parteien erfolgte innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 6, Flurverfassungs-Landesgesetz idgF., zumal der Antrag an die Agrarbehörde am 02.02.2015 eingebracht wurde und sohin seit Genehmigung der Umwidmung drei Jahre noch nicht vergangen waren.“ Frage 1 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland: 1) Ist aufgrund der Umwidmung der von den Alteigentümern eingebrachten Grundstücke von Gl in GAEn mit 06.12.2013 eine Werterhöhung der Flächen eingetreten? Die Bewertungswissenschaft und -lehre auf dem Gebiet der Liegenschaftsbewertung vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass im Allgemeinen jede Umwidmung von „rein“ land- und forstwirtschaftlichen Flächen in „besondere“ Flächen der Land- und Forstwirtschaft bzw. „Sondernutzungsflächen“ zu einer Werterhöhung führt. Jene Grünlandflächen, deren Bedeutung in der Infrastrukturfunktion liegen, werden auch „höherwertiges Grünland, außerlandwirtschaftliches Grünland, begünstigtes Agrarland, Grünland besonderer Art etc.“ genannt. Die Betrachtungen über das „höherwertige Grünland“ werden in 3 Teile gegliedert: 1) Grünland mit Sonderausweisung im Flächenwidmungsplan 2) Höherwertiges Grünland ohne besondere Widmung 3) Grünland mit Entwicklungspotential Im vorliegenden Fall handelt es sich offensichtlich um eine Sonderausweisung, nämlich „Grünland - Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien GEAn“ und „Grüngürtel Ggü“. Diesen Grundstücken ist folgendes gemeinsam: ● außerargarische Nutzung steht im Vordergrund ● meist sind gute Lageverhältnisse gegeben ● auf absehbare Zeit darf keine Entwicklung zu Bauerwartung bestehen ● in der Regel werden derartige Grundstücke nur selten gehandelt Das Liegenschaftsbewertungsgesetz, BGBl 150/1992, bietet für die Bodenwertermittlung derartiger Flächen grundsätzlich 2 Verfahren an, nämlich das Vergleichswertverfahren und das Ertragswertverfahren.Das Liegenschaftsbewertungsgesetz, Bundesgesetzblatt 150 aus 1992,, bietet für die Bodenwertermittlung derartiger Flächen grundsätzlich 2 Verfahren an, nämlich das Vergleichswertverfahren und das Ertragswertverfahren. § 4 LBG - VergleichswertverfahrenParagraph 4, LBG - Vergleichswertverfahren
(1)Im Vergleichswertverfahren ist der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen. Abweichende Eigenschaften der Sache und geänderte Marktverhältnisse sind nach Maßgabe ihres Einflusses auf den Wert durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen.
(2)Zum Vergleich sind Kaufpreise heranzuziehen, die im redlichen Geschäftsverkehr in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag in vergleichbaren Gebieten erzielt wurden. Soweit sie vor oder nach dem Stichtag vereinbart wurden, sind sie entsprechend den Preisschwankungen im redlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Gebietes auf- oder abzuwerten.
(3)Kaufpreise, von denen anzunehmen ist, daß sie durch ungewöhnliche Verhältnisse oder persönliche Umstände der Vertragsteile beeinflußt wurden, dürfen zum Vergleich nur herangezogen werden, wenn der Einfluß dieser Verhältnisse und Umstände wertmäßig erfaßt werden kann und die Kaufpreise entsprechend berichtigt werden. § 5 LBG - ErtragswertverfahrenParagraph 5, LBG - Ertragswertverfahren
(1)Im Ertragswertverfahren ist der Wert der Sache durch Kapitalisierung des für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden oder erzielten Reinertrags zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache zu ermitteln (Ertragswert).
(2)Hiebei ist von jenen Erträgen auszugehen, die aus der Bewirtschaftung der Sache tatsächlich erzielt wurden (Rohertrag). Durch Abzug des tatsächlichen Aufwands für Betrieb, Instandhaltung und Verwaltung der Sache (Bewirtschaftungsaufwands) und der Abschreibung vom Rohertrag errechnet sich der Reinertrag; die Abschreibung ist nur abzuziehen, soweit sie nicht bereits bei der Kapitalisierung berücksichtigt wurde. Bei der Ermittlung des Reinertrags ist überdies auf das Ausfallwagnis und auf allfällige Liquidationserlöse und Liquidationskosten Bedacht zu nehmen.
(3)Sind die tatsächlich erzielten Erträge in Ermangelung von Aufzeichnungen nicht erfaßbar oder weichen sie von den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache erzielbaren Erträgen ab, so ist von jenen Erträgen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache nachhaltig hätten erzielt werden können, und dem bei einer solchen Bewirtschaftung entstehenden Aufwand auszugehen; dafür können insbesondere Erträge vergleichbarer Sachen oder allgemein anerkannte statistische Daten herangezogen werden.
(4)Der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes richtet sich nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung. Die Anwendung des Vergleichswertverfahrens erweist sich nahezu bei allen Sondernutzungsflächen als schwierig, weil gleichartige Sondernutzungsflächen in der Regel nicht in ausreichender Anzahl gehandelt werden, um mathematisch-statistisch einen zuverlässigen Wert ableiten zu können. Nachdem Vergleichspreise dieser Teilmärkte für Bewertungszwecke in der Regel nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, ist der horizontale Preisvergleich (= Wertvergleich aus Preisen gleicher Grundstücksqualitäten) nicht anwendbar. Aus der Bewertungspraxis ist aber bekannt, dass Wertrelationen zwischen Kaufpreisen für Bauland/Bauerwartungsland bzw. städtischem/innerörtlichem Grünland vorhanden sind. In solchen Fällen kann ein Bewertungshilfsmittel, nämlich der „vertikale Preisvergleich“ gute Dienste leisten: Hierbei werden zum Vergleich Preise möglichst „lage- bzw. nutzungsverwandter“ Baugrundstückskategorien herangezogen und daraus ein entsprechender Verkehrswert abgeleitet oder ein Mehrfaches des landwirtschaftlichen Verkehrswertes zugrunde gelegt. Beispiel: Parkflächen/Sportflächen/Kleingartenflächen werden in einer Stadt in der Regel aus Baulandwerten abgeleitet oder am Land im Allgemeinen über den landwirtschaftlichen Verkehrswert durch dessen Vervielfachung ermittelt. Beispiel Parkflächen in einer Stadt werden aus Baulandwerten abgeleitet bzw. Lagerplätze am Land für gewerbliche Nutzungsabsichten über den landwirtschaftlichen Verkehrswert durch dessen Vervielfachung ermittelt. Der Verkehrswert des städtischen Grünlandes ergibt sich somit aus der Funktion seiner Nutzungsmöglichkeit, wobei eine Bebauung des Grünlandes mit Hochbauten den Flächen einen wesentlichen Wertimpuls verleiht. Anhaltspunkte für die Bewertung im Sinne des vertikalen Preisvergleiches sind: Erhobene Vergleichspreise von Sportarealen und Kleingärten, speziell in steirischen Städten (Kleingärten) und einen landesweiten Vergleich auf der Basis von rund 70 Kauf- und Pachtverträgen von Sport- und Kleingartenarealen. Hinsichtlich dieser Liegenschaftsarten konnte festgestellt werden, dass derartige, meist großflächige Areale, im Allgemeinen zwischen 20 % und 50 % des jeweils angrenzenden Baulandwertes gehandelt wurden. Bei Sportarealen zeigte sich ein etwas höherer Durchschnittswert und es lag dieser bei rund 35 – 40 % des Verkehrswertes, während der von Kleingartenflächen/-Arealen im Allgemeinen etwas niedriger, nämlich bei durchschnittlich rund 25 % des Verkehrswertes von Baulandflächen des angrenzenden Gebietes liegt. Untersuchungen über das Verhältnis von Agrarlandpreisen in der Relation zu Preisen von Sportplatzflächen, zeigen ein sehr unterschiedliches Bild und eine Streuung von 1,5 bis 5,0 als Faktor Sportplatzflächen/Agrarland. Eine brauchbare Relation, so konnte festgestellt werden, besteht hier nur in ländlichen Gebieten, bei Preisrelationen zwischen Baulandflächen/Agrarland von < 10:
  1. Wenn man daher den vertikalen Preisvergleich unterstellen will, so bedarf es vorerst der Ermittlung eines Baulandwertes für Betriebsgrundstücke mit einfachem Nutzungswert. Laut Kaufpreissammlung von ImmonetZT konnte festgestellt werden, dass in den letzten Jahren in der Gemeinde XXX kein wesentlicher Grundstücksverkehr mit Baugrundstücken stattgefunden hat.Laut Kaufpreissammlung von ImmonetZT konnte festgestellt werden, dass in den letzten Jahren in der Gemeinde römisch 30 kein wesentlicher Grundstücksverkehr mit Baugrundstücken stattgefunden hat. TZ 3277/2014 KG XXX, Gst. Nr. 373, 374 und 375 mit Abbruchgebäude Bahnhofstraße 7 686 m² um € 30.000,-- bzw. € 43,73/m²KG römisch 30 , Gst. Nr. 373, 374 und 375 mit Abbruchgebäude Bahnhofstraße 7 686 m² um € 30.000,-- bzw. € 43,73/m² TZ 482/2015 KG XXX, Gst. Nr. 2147/2KG römisch 30 , Gst. Nr. 2147/2 1.400 m² um € 10.000,-- bzw. € 7,14/m² Es zeigt sich, dass daraus kein zuverlässiges, aktuelles Preisbild abgeleitet werden kann. Das Vergleichswertverfahren müsste demnach auf vergleichbare Gebiete ausgedehnt werden. Der Immobilienpreisspiegel 2015 der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder - der auch im Falle der Grundstückswertermittlung anlässlich der Grunderwerbssteuermessung heranzuziehen ist - weist als Durchschnitt für Betriebsbaugebiet im Bezirk XXX (einfacher Nutzungswert) einen Wert von € 15,20/m² aus.Der Immobilienpreisspiegel 2015 der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder - der auch im Falle der Grundstückswertermittlung anlässlich der Grunderwerbssteuermessung heranzuziehen ist - weist als Durchschnitt für Betriebsbaugebiet im Bezirk römisch 30 (einfacher Nutzungswert) einen Wert von € 15,20/m² aus. Der Immobilienpreisspiegel der Zeitschrift GEWINN weist vergleichsweise für die Marktgemeinde XXX einen Baugrundwert von € 13,-- - € 18,--/m² aus.Der Immobilienpreisspiegel der Zeitschrift GEWINN weist vergleichsweise für die Marktgemeinde römisch 30 einen Baugrundwert von € 13,-- - € 18,--/m² aus. Im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall sehr eingeschränkte Sondernutzungsmöglichkeit für Photovoltaikanlagen, jeglichen Verbotes der Errichtung von Hochbauten, wie es zum Beispiel bei Sportflächen nicht der Fall ist (Stadion, Sporthotel, Restaurant, Tennishallen etc.) erscheint im gegenständlichen Fall der unterste Wert der Bandbreite, nämlich jener von 20 % des Baulandbetriebsbaugebietswertes, angemessen. 20 % von € 15,20 ergibt für Sondernutzungsflächen GAEn einen Wert von € 3,04, gerundet € 3,--/m². Kleiber, „Verkehrswertermittlung von Grundstücken“,
  2. Auflage weist nach Erfahrungen deutscher Gutachterausschüsse den 2- bis 4-fachen Betrag des Wertes der reinen land- und forstwirtschaftlichen Flächen (innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert) auf. In seinem Beispiel vom Grundstücksmarktbericht des Kreises Bergisch Gladbach 2000, Seite 617 und 640, ergibt sich eine Relation von € 1,45 für reine LN-Flächen, zu € 4,85 für besondere Flächen der Land- und Forstwirtschaft. Dies entspricht einem Verhältnis von 1 : 3,
  3. Wenn man die derzeitigen landwirtschaftlichen Vergleichspreise (siehe Seite 24) im Gebiet rund um XXX näher analysiert (€ 0,0225 pro Punkt BKZ) bzw. die seinerzeitigen Werte der Agrarbehörde valorisiert, gelangt man auf den 2,5 bis 3-fachen landwirtschaftlichen Verkehrswert, was absolut der oben erwähnten Bandbreite von 1 : 2 - 4 entspricht.Wenn man die derzeitigen landwirtschaftlichen Vergleichspreise (siehe Seite 24) im Gebiet rund um römisch 30 näher analysiert (€ 0,0225 pro Punkt BKZ) bzw. die seinerzeitigen Werte der Agrarbehörde valorisiert, gelangt man auf den 2,5 bis 3-fachen landwirtschaftlichen Verkehrswert, was absolut der oben erwähnten Bandbreite von 1 : 2 - 4 entspricht. Ertragswertverfahren Wie der renommierten Immobilienzeitschrift GuG, Grundstücksmarkt und Grundstückswert, Heft 1, Seite 1 - 10 und Heft 2, Seite 89 - 96, aus dem Jahr 2015 vom Autor DI Herbert Troff entnommen werden kann, betrugen die Pachtzinse für Freiflächen - Photovoltaikanlagen im Durchschnitt Deutschlands in den Jahren 2007 - 2010, € 1.000 - € 4.000,-- pro Hektar - also einen Durchschnittspachtzins von rund € 2.500,--/ha. Dies deckt sich mit jenen in Österreich bezahlten Pachtzinsen für derartige Photovoltaikanlagen. Diese Pachtzinse konnte ich jedoch nur informell durch Befragungen in Erfahrung bringen. Konkrete Pachtverträge können deshalb vom Unterfertigten nicht genannt werden, weil derartige Verträge in der Regel nicht verbüchert werden und somit in der Urkundensammlung des Grundbuches nicht aufscheinen. Sehr wohl würden sie bei den Finanzverwaltungen und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern aufliegen; dort besteht jedoch aus Datenschutzgründen keine Zugriffsmöglichkeit. In Deutschland jedoch sind sämtliche Kauf- und Bestandsverträge den Gutachterausschüssen vorzulegen und diese haben die Verträge auszuwerten und deren Ergebnisse zu veröffentlichen. Wenn man diese € 2.500,--/ha jährlichen Pachtzinses (wertgesichert) auf eine übliche Nutzungsdauer der Anlage von 20 - 25 Jahren kapitalisiert und einen von TROFF empfohlenen Kapitalisierungszinssatz von 6 % zugrunde legt, ergibt sich für den erwähnten Zeitraum ein Kapitalisierungsfaktor von 12,17 (22,5 Jahre, 6 %, nachschüssig). Rechenvorgang: € 2.500,-- x 12,17 = € 30.425,-- bzw. € 3,04/m², gerundet € 3,--/m² Der Ertragswert beträgt € 3,--/m². Sowohl nach dem Vergleichswertverfahren (vertikaler Preisvergleich) als auch nach dem Ertragswertverfahren ergibt sich ein Verkehrswert für „Grünland Sondernutzungsflächen - Photovoltaikanlagen“ von € 3,--/m². Dieser Preisableitung nach dem Vergleichs- und Ertragswertverfahren steht allerdings der tatsächlich bezahlte Kaufpreis von € 5,--/m² gegenüber. Hierzu sei allerdings bemerkt, dass aus einem einzigen Vergleichspreis noch kein objektiver Verkehrswert abgeleitet werden kann. Aus sachverständiger Sicht handelt es sich im gegenständlichen Fall um einen Preis des „besonderen Geschäftsinteresses“, weil sich die einmalige Chance ergab, auf einer Großfläche von rund 30.000,-- m² eine Photovoltaikanlage errichten zu können. Kleinflächen, wie die Gst. Nr. 960 und 963 für sich allein, sind hierzu wenig geeignet. Darüber hinaus werden sicherlich auch Förderungszusagen bei der Anlagenerrichtung zugunsten der Käuferin hinsichtlich der Preisgestaltung eine Rolle gespielt haben. Es handelte sich somit um Gesichtspunkte, die im § 4
(3)LBG zitiert sind.Darüber hinaus werden sicherlich auch Förderungszusagen bei der Anlagenerrichtung zugunsten der Käuferin hinsichtlich der Preisgestaltung eine Rolle gespielt haben. Es handelte sich somit um Gesichtspunkte, die im Paragraph 4,
(3)LBG zitiert sind. Gerade die von der Marktgemeinde XXX in ihrer Stellungnahme vorgebrachten Argumente der Umwidmung, „weil das Grundstück technisch vorbelastet sei“ und nach der „Photovoltaik-Rahmenrichtlinie des Burgenlandes“ nur aus diesem Grund die Umwidmung möglich gewesen sei, spricht ja ausdrücklich für die Höherwertigkeit gegenüber „normalen landwirtschaftlichen Flächen“, weil sonst nirgends in XXX eine derartige Anlage raumordnungsrechtlich möglich gewesen sei.Gerade die von der Marktgemeinde römisch 30 in ihrer Stellungnahme vorgebrachten Argumente der Umwidmung, „weil das Grundstück technisch vorbelastet sei“ und nach der „Photovoltaik-Rahmenrichtlinie des Burgenlandes“ nur aus diesem Grund die Umwidmung möglich gewesen sei, spricht ja ausdrücklich für die Höherwertigkeit gegenüber „normalen landwirtschaftlichen Flächen“, weil sonst nirgends in römisch 30 eine derartige Anlage raumordnungsrechtlich möglich gewesen sei. Der Punkt 1 kann somit dahingehend beantwortet werden, dass durch die Umwidmung von Gl in GAEn eine Werterhöhung der Flächen eingetreten ist. Frage 2 des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland: 2) Wie hoch ist der Wertunterschied bei den genannten Alt-Grundstücken zwischen der vorherigen Widmung und der neuen Widmung? Um diese Frage beantworten zu können, muss auch der „Freiland/Grünland-Verkehrswert Gl“ bei beiden ackerfähigen Flächen Gst. Nr. 960 und 963 festgestellt werden. Um hierzu zu einer aussagekräftigen Verkehrswertableitung kommen zu können, erscheint eine großräumige Erhebung, die sich nicht nur auf die Gemeindeebene erstreckt, erforderlich. Laut einer Auswertung von ImmonetZT, welche österreichweit Kaufpreiserhebungen getrennt nach verschiedenen Nutzungsarten und Widmungskategorien durchführt, konnte nach Durchführung eines Ausreißertests analysiert werden, dass landwirtschaftliche Grundstücke im innerlandwirtschaftlichen Grundstücksverkehr im Bereich östlich von GXXX bis zur Österreich-Ungarischen Staatsgrenze um durchschnittlich € 0,0225/Punkt Bodenklimazahl (BKZ) gehandelt werden (siehe auch Vergleichspreise rund um XXX im Anhang).Um hierzu zu einer aussagekräftigen Verkehrswertableitung kommen zu können, erscheint eine großräumige Erhebung, die sich nicht nur auf die Gemeindeebene erstreckt, erforderlich. Laut einer Auswertung von ImmonetZT, welche österreichweit Kaufpreiserhebungen getrennt nach verschiedenen Nutzungsarten und Widmungskategorien durchführt, konnte nach Durchführung eines Ausreißertests analysiert werden, dass landwirtschaftliche Grundstücke im innerlandwirtschaftlichen Grundstücksverkehr im Bereich östlich von GXXX bis zur Österreich-Ungarischen Staatsgrenze um durchschnittlich € 0,0225/Punkt Bodenklimazahl (BKZ) gehandelt werden (siehe auch Vergleichspreise rund um römisch 30 im Anhang). Die BKZ bringt alle natürlichen Ertragsbedingungen zum Ausdruck (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse und Wasserverhältnisse) und wurde österreichweit von den Finanzbehörden im Rahmen einer Bodenschätzung für jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bzw. jeden landwirtschaftlichen Betrieb in den Nachkriegsjahrzehnten durchgeführt. Auch Änderungen der Ertragsbedingungen wie z.B. Drainagierungen oder Bodenauffüllungen werden von den Finanzbehörden laufend nachbewertet. Der Unterfertigte hat im Rahmen seiner Gutachter-, Sachverständigen- und Lehrtätigkeit in typisch agrarischen Gebieten festgestellt, dass eine absolute positive Korrelation zwischen der Höhe der Bodenklimazahl und der Höhe des Kaufpreises in der jeweilig zu beurteilenden Gegend signifikant feststellbar ist (siehe auch Bauer: „Einführung in die Bewertung landwirtschaftlicher Liegenschaften“, LBA Graz/Wien/Salzburg, 2014/2015).Der Unterfertigte hat im Rahmen seiner Gutachter-, Sachverständigen- und Lehrtätigkeit in typisch agrarischen Gebieten festgestellt, dass eine absolute positive Korrelation zwischen der Höhe der Bodenklimazahl und der Höhe des Kaufpreises in der jeweilig zu beurteilenden Gegend signifikant feststellbar ist (siehe auch Bauer: „Einführung in die Bewertung landwirtschaftlicher Liegenschaften“, LBA Graz/Wien/Salzburg, 2014 aus 2015,). Auch die Agrarbehörde bediente sich im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens der Bodenschätzungsergebnisse. Unter Zugrundelegung dieser Auswertung von € 0,0225/Punkt BKZ ergibt sich zum Bewertungsstichtag folgender Verkehrswert: Gst. Nr. 960 53 Punkte x € 0,0225 = € 1,19/m² […] Die Wertdifferenzfeststellung kann sich allerdings nur auf jene Flächen beziehen, die von „Grünland (Gl)“ auf „Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie (GAEn)“ beziehen. Bei den als „Grüngürtel“ oder „Grünland/Weg“ ausgewiesenen Flächen trifft die Werterhöhung nicht zu. Gst. Nr. 960 (Umwidmungsfläche laut Bescheid der Agrarbehörde vom 20.08.2015): 8.856 m² x € 1,81/m² (€ 3,00 - € 1,19) = € 16.029,36 […] Der Wertunterschied zwischen der vorherigen Widmung und der neuen Widmung stellt sich wie folgt dar: […] A und LM Gst. NR. XXX KG XXX € 16.029,36Gst. NR. römisch 30 KG XXX € 16.029,36 “ Im Anhang zum Gutachten wurde die Kaufpreissammlung, welche Grundlage für den errechneten Durchschnittspreis pro Punkt BKZ war, näher dargestellt. Das Gutachten wurde den Parteien mit der Möglichkeit, sich dazu zu äußern, übermittelt. Sie haben keine schriftlichen Stellungnahmen abgegeben. In der mündlichen Verhandlung am 29.02.2016 wurden vom Vertreter der mitbeteiligten Parteien dann zwei Verträge vorgelegt, aus denen sich ergäbe, dass vergleichbare Grundstückspreise weit über jenem für landwirtschaftlichen Grund lägen. Der Sachverständige hat sodann sein Gutachten erläutert und ist er zu Beginn auf die vorgelegten Verträge eingegangen: „Das Liegenschaftsbewertungsgesetz sieht vor, dass Vergleichspreise nur aus vergleichbaren Gebieten heranzuziehen sind. Sowohl das GrundstückNr. XX der KG W, BG W, als auch das Mietgrundstück in der KG XX, BG W, sind im Vergleich zum Gebiet von XXX als absolut „unvergleichbar“ einzustufen. „Das Liegenschaftsbewertungsgesetz sieht vor, dass Vergleichspreise nur aus vergleichbaren Gebieten heranzuziehen sind. Sowohl das GrundstückNr. römisch zwanzig der KG W, BG W, als auch das Mietgrundstück in der KG römisch zwanzig, BG W, sind im Vergleich zum Gebiet von römisch 30 als absolut „unvergleichbar“ einzustufen. Von mir durchgeführte Kaufpreiserhebungen in jüngster Zeit im Bereich Wels und Umgebung brachten zum Ausdruck, dass in dieser Gegend gute bis sehr gute landwirtschaftliche Grundstücke zum Wert von 8 bis 10 Euro pro Quadratmeter gehandelt werden. Das entspricht einem Vielfachen des Grundstückswertes von XXX und Umgebung. Von mir durchgeführte Kaufpreiserhebungen in jüngster Zeit im Bereich Wels und Umgebung brachten zum Ausdruck, dass in dieser Gegend gute bis sehr gute landwirtschaftliche Grundstücke zum Wert von 8 bis 10 Euro pro Quadratmeter gehandelt werden. Das entspricht einem Vielfachen des Grundstückswertes von römisch 30 und Umgebung. Ähnliches trifft auf das Gebiet von Wolfsberg zu. Im Hinblick auf die nicht vergleichbaren Gebiete, können die beiden Verträge im gegenständlichen Fall nicht zum Preisvergleich herangezogen werden. Hinsichtlich meines Gutachtens vom 12.01.2016 möchte ich nochmals zusammenfassend feststellen, dass grundsätzlich mit einer Umwidmung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen in höher wertiges Gebiet – so auch in Sondernutzungsflächen - in der Regel eine Wertsteigerung verbunden ist. Die Wertsteigerung habe ich mittels zweier normierter Verfahren – nämlich nach dem Vergleichswertverfahren und dem Ertragswertverfahren – abgeleitet. Nach beiden im Liegenschaftsbewertungsgesetz angeführten Wertermittlungsverfahren bin ich hinsichtlich des Wertes von Sondernutzungsflächen „Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie“ zum Ergebnis gelangt, dass der Wert bei Euro 3 pro Quadratmeter liegt. Dieser Wert deckt sich auch weitgehend mit jenen der Agrarbehörde ermittelten Wert (2,90). Hinsichtlich des Wertes landwirtschaftlicher Flächen habe ich das Vergleichswertverfahren herangezogen und auf Basis der im Anhang angeführten Vergleichspreise einen Durchschnittswert von Euro 0,0225 pro Punkt pro Bodenklimazahl ermittelt. Bei den Ursprungsgrundstücken Nr. 960 und 963 war jeweils eine Bodenklimazahl von 53 bzw. 52 Punkten ausgewiesen. Bezogen auf das Grundstück 960 ergibt sich somit ein landwirtschaftlicher Verkehrswert von Euro 1,19 (53 x 0,0225). Dieser Wert von 1,19 pro Quadratmeter erscheint für diese Gegend angemessen. Laut Mitteilung der Verkehrsabteilung des Amtes der Bgld. Landesregierung wurden bei Ablösen in XXX für ähnliche Ackergrundstücke Euro 1,20 pro Quadratmeter entschädigt. Die Differenzentschädigung im gegenständlichen Fall beträgt somit 1,81 Euro pro Quadratmeter; bezogen auf die Umwidmungsfläche von 8856 m2 beträgt die Wertdifferenz Euro 16029,36.“Bezogen auf das Grundstück 960 ergibt sich somit ein landwirtschaftlicher Verkehrswert von Euro 1,19 (53 x 0,0225). Dieser Wert von 1,19 pro Quadratmeter erscheint für diese Gegend angemessen. Laut Mitteilung der Verkehrsabteilung des Amtes der Bgld. Landesregierung wurden bei Ablösen in römisch 30 für ähnliche Ackergrundstücke Euro 1,20 pro Quadratmeter entschädigt. Die Differenzentschädigung im gegenständlichen Fall beträgt somit 1,81 Euro pro Quadratmeter; bezogen auf die Umwidmungsfläche von 8856 m2 beträgt die Wertdifferenz Euro 16029,36.“ Auf Befragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hat der Sachverständige weiters angegeben: „Wenn ich gefragt werde, ob in die Bewertung folgende Umstände eingeflossen sind:
  1. Dass laut Flächenwidmungsplan ein Grünstreifen von nur 5 Metern vorgesehen war, aufgrund des Landschaftsschutzes aber 10 Meter ausgeführt werden mussten,
  2. Dass das Projekt wesentlich kleiner ausgeführt wurde, als bewilligt und
  3. Dass das Förderregime weggefallen ist, gebe ich an: Der Gesetzgeber stellt für den Wertausgleich auf die Umwidmung eines Grundstückes ab und nicht darauf, was darauf konkret ausgeführt werden kann, sodass diese Überlegungen bei der Wertermittlung nicht von Einfluss waren. Wenn ich gefragt werde, ob berücksichtigt wurde, dass aufgrund des Naturschutzes dort kein Gebäude errichtet werden darf, so bin ich ohnehin nicht davon ausgegangen, dass dort ein Gebäude errichtet werden darf. Gegenstand der Beurteilung war, dass dort eine Photovoltaik Anlage errichtet werden sollte bzw. errichtet wurde. Wenn ich gefragt werde, wie ich zur Bandbreite von 20 bis 50 Prozent gekommen bin (siehe Gutachten Seite 20), so habe ich in 70 Fällen Kauf- und Pachtverträge ausgewertet, die Sport- und Kleingartenareale betroffen haben. Es hat sich herausgestellt, dass die Bandbreite bei 50 Prozent oder sogar darüber lag, wenn es erlaubt war, Hochbauten zu errichten und diese lagemäßig bevorzugt waren. Wenn das nicht der Fall war, wie zum Beispiel bei Kleingärten, ging der Prozentsatz in Richtung 20 Prozent. Nur wenn überhaupt nichts errichtet werden dürfte, könnte der Prozentsatz allenfalls auch unter 20 Prozent liegen. Im Anlassfall halte ich den Wert von 20 Prozent für angemessen – wie ich im Gutachten auch näher ausgeführt habe. Der tatsächlich bezahlte Preis von 5 Euro pro Quadratmeter ist als ein Wert des besonderen Geschäftsinteresses anzunehmen. Dies auch im Hinblick auf die Großfläche von rund 30.000 Quadratmetern. Wenn mir vorgehalten wird, dass der von der Beschwerdeführerin beigezogene Gutachter zum Ergebnis kam, dass keine Werterhöhung eingetreten ist, weil das Grundstück nicht nutzbar ist, so bin ich davon ausgegangen, dass das Grundstück umgewidmet wurde und habe aufgrund dessen den Wertausgleich ermittelt.“ Der Vertreter der Beschwerdeführerin bemängelte, dass der Sachverständige die konkrete Ausführung des Projektes in seine Berechnungen nicht einbezogen habe. Insbesondere habe er den Wegfall der Fördermöglichkeit sowie die naturschutzrechtlichen Auflagen nicht berücksichtigt. Er beantragte daher die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zur Ermittlung des Verkehrswertes der gegenständlichen Liegenschaft. Der Vertreter der mitbeteiligten Parteien stellte fest, dass für die Wertermittlung die Umwidmung des Grundstückes wesentlich sei. Sich in der Folge ergebende betriebswirtschaftliche Aspekte seien nicht zu berücksichtigen. Er sei mit dem vom Sachverständigen ermittelten Wert einverstanden. Unstrittig ist sohin, dass die Widmung des von Herrn und Frau M in das seinerzeitige Z-Verfahren XXX eingebrachten Grundstückes Nr. 960 auf einer Fläche von 8.856m² von Gl in GAEn geändert wurde. Die Genehmigung der Änderung wurde am 06.12.2013 im Landesamtsblatt (Nr.399) kundgemacht. Außer Streit steht weiters, dass Herr und Frau M fristgerecht einen Antrag auf Wertausgleich gem. § 26 Abs. 5 FLG gestellt haben. Sie waren nach dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug Hälfteeigentümer der genannten Liegenschaft (s. EZ 119, KG XXX). Unstrittig ist sohin, dass die Widmung des von Herrn und Frau M in das seinerzeitige Z-Verfahren römisch 30 eingebrachten Grundstückes Nr. 960 auf einer Fläche von 8.856m² von Gl in GAEn geändert wurde. Die Genehmigung der Änderung wurde am 06.12.2013 im Landesamtsblatt (Nr.399) kundgemacht. Außer Streit steht weiters, dass Herr und Frau M fristgerecht einen Antrag auf Wertausgleich gem. Paragraph 26, Absatz 5, FLG gestellt haben. Sie waren nach dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug Hälfteeigentümer der genannten Liegenschaft (s. EZ 119, KG römisch 30 ). Strittig ist, ob durch die Umwidmung eine Werterhöhung eingetreten ist und – wenn man dies bejaht – in welchem Ausmaß das der Fall ist. Die Agrarbehörde ist von dem im seinerzeitigen Z-Verfahren ermittelten Wert für AB-Flächen ausgegangen. Das ist – wie auch von der Beschwerdeführerin zutreffend eingewendet – nicht schlüssig, weil es hier um eine Sonderwidmung einer Grünlandfläche geht. Es wird bei der Wertermittlung von den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen ausgegangen. Er hat herausgearbeitet, weshalb aufgrund der Umwidmung von einer Werterhöhung auszugehen ist. Weiters hat er ausführlich dargelegt, wie er deren Ausmaß berechnete. Der Sachverständige hat dies über zwei Verfahrensarten – nämlich das Vergleichswertverfahren und das Ertragswertverfahren – ermittelt. Er hat die Vergleichspreise detailliert dargelegt und hat er für die landwirtschaftlichen Flächen den Durchschnittswert pro Bodenklimazahl (BKZ) ermittelt. Die Bewertung im Sinne des vertikalen Preisvergleiches erfolgte auf einer breiten Basis und wurde mit 20% vom unteren Wert der errechneten Bandbreite ausgegangen. Dies wurde mit der sehr eingeschränkten Sondernutzungsmöglichkeit für Photovoltaikanlagen begründet. Nachdem die vorliegende Widmung GAEn für „Biomasse-, Biogas- und Solaranlagen etc.“ gilt (vgl. Code 13901 der Anlage zur Planzeichenverordnung, LGBl. Nr. 2/2016) und sohin nicht bloß für Photovoltaikanlagen (die nach der zit. Verordnung lt. Code 13902 mit GPv gekennzeichnet wird), ist der ohnehin nur mit 20% angenommene Wert jedenfalls plausibel, dürften aufgrund der Widmung doch auch andere Anlagen auf dem Grundstück errichtet werden. Dazu kommt, dass die Standortwahl für Photovoltaik-Freiflächenanlagen insofern nicht frei getroffen werden darf, als sie nur in Gebieten mit technischer Vorbelastung errichtet werden sollen. Dies hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Photovoltaik-Rahmenrichtlinien selber vorgebracht. Damit stehen für derartige Anlagen nur eingeschränkt Flächen zur Verfügung. Beim umgewidmeten Grundstück handelt es sich um ein Gebiet mit einer technischen Vorbelastung, weil die Biogas-Anlage XXX dort angrenzt. Das erst ermöglichte die Umwidmung. Dass dies eine Höherwertigkeit gegenüber anderen Gl-Widmungen bedeutet, liegt auf der Hand. Der Sachverständige hat weiters nachvollziehbar dargelegt, warum der tatsächlich entrichtete Kaufpreis von 5 Euro pro m² nicht dem Verkehrswert entspricht und warum bei den von den mitbeteiligten Parteien vorgelegten Verträgen keine Vergleichbarkeit vorliegt. Außerdem hat er eine Preisberechnung für das mit einer Freiflächen-Photovoltaikanlage genutzte Grundstück auch im Ertragswertverfahren vorgenommen und gelangte er ebenfalls zum Wert von 3 Euro pro m². Die Wertermittlung für Gl-gewidmete Flächen erfolgte anhand der BKZ und wurde der Preis von 1,19 Euro pro m² errechnet. Daraus ergibt sich der festgestellte Wertunterschied. Weiters konnte sich der Sachverständige bei der Relation des Wertes von rein landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften zu Liegenschaften mit einer Sondernutzung auf die in der deutschen Literatur wiedergegebenen Werte (1:2-4) stützen, mit welchen seine Berechnung übereinstimmt.Der Sachverständige hat dies über zwei Verfahrensarten – nämlich das Vergleichswertverfahren und das Ertragswertverfahren – ermittelt. Er hat die Vergleichspreise detailliert dargelegt und hat er für die landwirtschaftlichen Flächen den Durchschnittswert pro Bodenklimazahl (BKZ) ermittelt. Die Bewertung im Sinne des vertikalen Preisvergleiches erfolgte auf einer breiten Basis und wurde mit 20% vom unteren Wert der errechneten Bandbreite ausgegangen. Dies wurde mit der sehr eingeschränkten Sondernutzungsmöglichkeit für Photovoltaikanlagen begründet. Nachdem die vorliegende Widmung GAEn für „Biomasse-, Biogas- und Solaranlagen etc.“ gilt vergleiche , Code 13901 der Anlage zur Planzeichenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2016,) und sohin nicht bloß für Photovoltaikanlagen (die nach der zit. Verordnung lt. Code 13902 mit GPv gekennzeichnet wird), ist der ohnehin nur mit 20% angenommene Wert jedenfalls plausibel, dürften aufgrund der Widmung doch auch andere Anlagen auf dem Grundstück errichtet werden. Dazu kommt, dass die Standortwahl für Photovoltaik-Freiflächenanlagen insofern nicht frei getroffen werden darf, als sie nur in Gebieten mit technischer Vorbelastung errichtet werden sollen. Dies hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Photovoltaik-Rahmenrichtlinien selber vorgebracht. Damit stehen für derartige Anlagen nur eingeschränkt Flächen zur Verfügung. Beim umgewidmeten Grundstück handelt es sich um ein Gebiet mit einer technischen Vorbelastung, weil die Biogas-Anlage römisch 30 dort angrenzt. Das erst ermöglichte die Umwidmung. Dass dies eine Höherwertigkeit gegenüber anderen Gl-Widmungen bedeutet, liegt auf der Hand. Der Sachverständige hat weiters nachvollziehbar dargelegt, warum der tatsächlich entrichtete Kaufpreis von 5 Euro pro m² nicht dem Verkehrswert entspricht und warum bei den von den mitbeteiligten Parteien vorgelegten Verträgen keine Vergleichbarkeit vorliegt. Außerdem hat er eine Preisberechnung für das mit einer Freiflächen-Photovoltaikanlage genutzte Grundstück auch im Ertragswertverfahren vorgenommen und gelangte er ebenfalls zum Wert von 3 Euro pro m². Die Wertermittlung für Gl-gewidmete Flächen erfolgte anhand der BKZ und wurde der Preis von 1,19 Euro pro m² errechnet. Daraus ergibt sich der festgestellte Wertunterschied. Weiters konnte sich der Sachverständige bei der Relation des Wertes von rein landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften zu Liegenschaften mit einer Sondernutzung auf die in der deutschen Literatur wiedergegebenen Werte (1:2-4) stützen, mit welchen seine Berechnung übereinstimmt. Die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligten Parteien haben keine Einwände auf gleicher fachlicher Ebene erhoben. Inwiefern die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten – von der bestehenden Biogas-Anlage ausgehenden – Emissionen die widmungsgemäße Nutzung erschweren, wurde nicht konkretisiert und ist auch nicht ersichtlich. Die Nähe zu dieser Anlage war vielmehr – wie bereits ausgeführt – Voraussetzung für die Umwidmung. Die naturschutzrechtlichen Unterschutzstellungen erfolgten vor der gegenständlichen Umwidmung. Es ist also davon auszugehen, dass die Lage des Grundstückes in einem Landschaftsschutzgebiet, Naturpark bzw. Natura 2000-Gebiet, nicht im Widerspruch zur Widmung steht. Im Übrigen bedeutet die Ausweisung eines Gebietes als Landschaftsschutzgebiet oder als Bestandteil des Natura 2000 Netzwerkes keine Beeinträchtigung von Aktivitäten, wenn diese das Erhaltungsziel sowie die ökologische Integrität des Gebietes nicht beeinträchtigen. Nachdem die Photovoltaikanlagen auf dem gegenständlichen Grundstück naturschutzrechtlich bewilligt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen geprüft und als erfüllt angesehen wurden. Eine Wertminderung aufgrund dieser Umstände ist also nicht erkennbar. Die von der Beschwerdeführerin schon der Agrarbehörde vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Ing. I-S kann das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten nicht entkräften. Die Bewertung von Liegenschaften mit Gl-Widmung fällt nach dem Eintrag in der Gerichtssachverständigenliste nicht in dessen Fachgebiet. Der von ihm gezogene Schluss, dass wegen fehlender Vergleichspreise für Grundstücke mit der Widmung GAEn als Basis die Preise für herkömmliche Grünlandnutzung heranzuziehen seien, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig kann die Feststellung des Wertes für Grünlandflächen lediglich anhand von Erhebungen bei der Bgld. Landwirtschaftskammer als schlüssig angesehen werden. Wie vom Sachverständigen DI B im Beschwerdeverfahren dargelegt, lässt sich der Wert eines Grundstückes mit GAEn-Widmung nach zwei Verfahren ermitteln und hat dieser Sachverständige auch den Wert der Fläche bei Gl-Widmung nachvollziehbar dargestellt. Übereinstimmend sind die Ausführungen der Gutachter insofern, als die konkrete Ausführung einer Anlage für die Wertermittlung nicht maßgebend ist. So hat Ing. I-S festgestellt, dass spezifische Investitionen eines Liegenschaftseigentümers nicht maßgebend sind, um den Grundwert zu beeinflussen (Seite 11 seiner gutachterlichen Stellungnahme). Auch der Sachverständige DI Bauer ist davon ausgegangen, dass die Wertermittlung „nur“ aufgrund der Umwidmung vorzunehmen ist. Die von ihm durchgeführte Bewertung entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bewertungen in Z-Verfahren. Demnach hat die Bewertung einer Fläche unabhängig von der Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers zu erfolgen. Der Wert einer Grundfläche ergibt sich daher nicht durch die konkrete Analyse von Verwendungszweck und Auswirkung auf die Betriebskonfiguration oder unter Bedachtnahme auf die aktuell ausgeübte sowie zu erwartende und mögliche Betriebsform in der Zukunft. Dies gilt auch für Grundstücke mit besonderem Wert (VwGH vom 25.06.2009, Zl. 2011/07/0226). Sie sind ebenfalls nach dem Verkehrswert zu schätzen und sind die genannten Kriterien dabei nicht zu berücksichtigen. Auf die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen. Der Sachverständige DI Bauer hat in seinem Gutachten die maßgeblichen Bewertungskriterien vollständig dargelegt. Damit besteht ein klares Bild über alle wesentlichen Sachverhaltselemente. Eine weitere Beweisaufnahme – insbesondere die Einholung eines neuerlichen Gutachtens – ist daher nicht erforderlich. Ausgehend von den Feststellungen des Sachverständigen steht den Alteigentümern ein Wertausgleich in der Höhe von 16.029,36 Euro zu. Nachdem sie je zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen Fläche waren, war den mitbeteiligten Parteien je die Hälfte dieses Betrages zuzusprechen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Beurteilung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Beurteilung. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) XXX & Partner Rechtsanwälte KG, XXX, per Telefax Nr. XXXrömisch 30 & Partner Rechtsanwälte KG, römisch 30 , per Telefax Nr. römisch 30 2) Herrn Rechtsanwalt Dr. MK, XXX, per Telefax Nr. XXXHerrn Rechtsanwalt Dr. MK, römisch 30 , per Telefax Nr. römisch 30 3) XXX als Abehörde, XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktesrömisch 30 als Abehörde, römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes 4) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), 1010 Wien, Stubenring 1, per E-Mail: Abt.33@bmlfuw.gv.at, zur Kenntnis Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.215.03.2015.004.020

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