RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum17.03.2016 GeschäftszahlE 009/02/2015.020/018; E 009/02/2015.021/018; E 009/02/2015.025/012 TextZahlen: E 009/02/2015.020/018 (1.) Eisenstadt, am 17.03.2016 E 009/02/2015.021/018 (2.) E 009/02/2015.025/012 (3.) GE, ua. Administrativsachen IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerden der Frau EG, geboren am ***, wohnhaft in *** (zu 1.), der Frau GH, geboren am ***, wohnhaft in *** (zu 2.) und der Herren M. und A.N., geboren am *** und ***, wohnhaft in *** bzw. *** (zu 3.), jeweils vertreten durch die *** Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 4.8.2015 (zu
- und 2.) und vom 10.9.2015 (zu 3.) gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft *** vom jeweils 7.7.2015, Zlen. *** (zu 1.) und *** ( zu 2.) und jeweils 13.8.2015, *** (zu 3.), in denen den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, Rebpflanzungen zu roden, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird den Beschwerden stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.1.
- Mit den hier im Vorspruch genannten angefochtenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft *** wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, Rebpflanzungen mit Direktträgern bis spätestens
- November 2015 (in den Verfahren zu
- und 2.) bzw.
- Dezember 2015 (im Verfahren zu 3.) zu roden. Dies auf folgenden Grundstücken:römisch eins.1.
- Mit den hier im Vorspruch genannten angefochtenen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft *** wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, Rebpflanzungen mit Direktträgern bis spätestens
- November 2015 (in den Verfahren zu
- und 2.) bzw.
- Dezember 2015 (im Verfahren zu 3.) zu roden. Dies auf folgenden Grundstücken: Bescheid zu 1.): Grundstücke Nr. ***, ***, und *** der KG. *** im Gesamtausmaß von 1960 m
- Bescheid zu 2.): Grundstück Nr. *** der KG. *** im Ausmaß von 3982 m
- Bescheid zu 3.) Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG. *** im Gesamtausmaß von 15.402 m
- I.1.2 Gegründet wurden die Sprüche der angefochtenen Bescheide auf § 3 Abs. 5 und 6 des Bgld. Weinbaugesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 der Bgld. Weinbauverordnung, sowie auf Art. 81 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung (EU) 1308/2013 vom 17.12.2013 (Europäische Agrarmarktordnung 2013). Laut Bescheidbegründung sei in den vorliegenden Fällen auf den jeweils im Spruch genannten Grundstücken die Rebsorten „Ripatella", „Delaware“, „Elvira“ und „Concord“ neu ausgepflanzt worden. Diese Rebsorten stellen jeweils Direktträgersorten dar, welche weder als zugelassene noch als empfohlene Rebsorte in der Bgld. Weinbauverordnung klassifiziert worden seien. Sie würden „überdies nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Gattungen der Vitis" stammen, sodass nach Art. 81 Abs. 2 und 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 eine Rodung der angepflanzten Flächen aufzutragen sei.römisch eins.1.2 Gegründet wurden die Sprüche der angefochtenen Bescheide auf Paragraph 3, Absatz 5 und 6 des Bgld. Weinbaugesetzes in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und 3 der Bgld. Weinbauverordnung, sowie auf Artikel 81, Absatz 2 und Absatz 5, der Verordnung (EU) 1308 aus 2013, vom 17.12.2013 (Europäische Agrarmarktordnung 2013). Laut Bescheidbegründung sei in den vorliegenden Fällen auf den jeweils im Spruch genannten Grundstücken die Rebsorten „Ripatella", „Delaware“, „Elvira“ und „Concord“ neu ausgepflanzt worden. Diese Rebsorten stellen jeweils Direktträgersorten dar, welche weder als zugelassene noch als empfohlene Rebsorte in der Bgld. Weinbauverordnung klassifiziert worden seien. Sie würden „überdies nicht aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Gattungen der Vitis" stammen, sodass nach Artikel 81, Absatz 2 und 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 eine Rodung der angepflanzten Flächen aufzutragen sei. I.
- Dagegen wurden fristgerecht von den im Vorspruch genannten Weinbauern (Beschwerdeführern), vertreten durch Rechtsanwalt *** von der *** Rechtsanwälte GmbH, Beschwerden erhoben, die sich im Wesentlichen auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren und auf die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Art. 6 StGG und Art. 15 und 16 GRC, Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG, Art 2 StGG und Art. 20 GRC) stützen. römisch eins.
- Dagegen wurden fristgerecht von den im Vorspruch genannten Weinbauern (Beschwerdeführern), vertreten durch Rechtsanwalt *** von der *** Rechtsanwälte GmbH, Beschwerden erhoben, die sich im Wesentlichen auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren und auf die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (Freiheit der Erwerbsausübung gemäß Artikel 6, StGG und Artikel 15 und 16 GRC, Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG und Artikel 20, GRC) stützen. II. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat als Ergebnis von mündlichen Verhandlungen (am 30.9.2015 und 25.11.2015) folgenden Sachverhalt festgestellt: römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat als Ergebnis von mündlichen Verhandlungen (am 30.9.2015 und 25.11.2015) folgenden Sachverhalt festgestellt: In den hier zu beurteilenden Beschwerdesachen wurden die unter I.I.
- genannten Direktträger in den Jahren zwischen 2006 und 2014 auf den in den angefochtenen Bescheiden näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden ***, *** und *** (alle Bezirk Güssing) neu ausgepflanzt und bewirtschaftet. Es wurde in den einzelnen Verfahren auch glaubhaft vorgebracht, aus den Trauben nicht nur den sog. „Uhudler“ zu erzeugen, sondern auch Traubensaft und Marmelade, sowie die Trauben auch als Tafeltrauben zu verwenden. Auch wurden dabei die Anteile an der Uhudlerproduktion in Abgrenzung zur hier geltend gemachten anderen Verwendung der Trauben näher dargelegt und wurde diese Verantwortung vom Landesverwaltungsgericht mit fachkundiger Unterstützung des Bundeskellereiinspektors Ing. *** insbesondere durch Analyse der Ernte- und Bestandsmeldungen auf Plausibilität überprüft. In den hier zu beurteilenden Beschwerdesachen wurden die unter römisch eins.I.
- genannten Direktträger in den Jahren zwischen 2006 und 2014 auf den in den angefochtenen Bescheiden näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden ***, *** und *** (alle Bezirk Güssing) neu ausgepflanzt und bewirtschaftet. Es wurde in den einzelnen Verfahren auch glaubhaft vorgebracht, aus den Trauben nicht nur den sog. „Uhudler“ zu erzeugen, sondern auch Traubensaft und Marmelade, sowie die Trauben auch als Tafeltrauben zu verwenden. Auch wurden dabei die Anteile an der Uhudlerproduktion in Abgrenzung zur hier geltend gemachten anderen Verwendung der Trauben näher dargelegt und wurde diese Verantwortung vom Landesverwaltungsgericht mit fachkundiger Unterstützung des Bundeskellereiinspektors Ing. *** insbesondere durch Analyse der Ernte- und Bestandsmeldungen auf Plausibilität überprüft. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Art. 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 lautet:Artikel 81, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007, lautet: „Keltertraubensorten
(1)Die in Anhang VII Teil II aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.
(1)Die in Anhang römisch sieben Teil römisch zwei aufgeführten und in der Union hergestellten Erzeugnisse müssen von Keltertraubensorten stammen, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels klassifiziert werden können.
(2)Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 erstellen die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten, die in ihrem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden dürfen. Von den Mitgliedstaaten dürfen nur solche Keltertraubensorten in die Klassifizierung aufgenommen werden, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)Die betreffende Keltertraubensorte gehört der Art Vitis vinifera an oder stammt aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis;
- b)die betreffende Keltertraubensorte ist keine der Folgenden: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont. Wird eine Keltertraubensorte aus der Klassifizierung gemäß Unterabsatz 1 gestrichen, so sind die betreffenden Flächen innerhalb von 15 Jahren nach der Streichung zu roden.
(3)Mitgliedstaaten, in denen die Weinerzeugung je Weinwirtschaftsjahr, berechnet auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung in den vorangegangenen fünf Weinwirtschaftsjahren, 50 000 Hektoliter nicht übersteigt, sind von der Pflicht zur Klassifizierung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 ausgenommen. Allerdings dürfen auch in diesen Mitgliedstaaten nur Keltertraubensorten zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt, wiederangepflanzt oder veredelt werden, die Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechen.
(4)Abweichend von Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 3 Unterabsatz 2 wird die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung der nachfolgend genannten Keltertraubensorten von den Mitgliedstaaten für wissenschaftliche Forschungs- und Versuchszwecke gestattet: a)nicht klassifizierte Keltertraubensorten, im Falle anderer Mitgliedstaaten als der in Absatz 3 genannten; b)nicht Absatz 2 Unterabsatz 2 entsprechende Keltertraubensorten, im Falle der in Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten.
(5)Flächen, die mit Keltertraubensorten bepflanzt sind, die unter Verstoß gegen die Absätze 2, 3 und 4 zum Zwecke der Weinherstellung angepflanzt wurden, müssen gerodet werden. Die Verpflichtung zur Rodung dieser Flächen besteht jedoch nicht, wenn die entsprechenden Erzeugnisse ausschließlich für den Verbrauch durch den Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind." Einen vergleichbaren Regelungsinhalt hatten bereits die Vorgängerbestimmungen dieses Artikels, Art. 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 und Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493 des Rates vom
- Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.Einen vergleichbaren Regelungsinhalt hatten bereits die Vorgängerbestimmungen dieses Artikels, Artikel 120 a, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 261 aus 2012, und Artikel 19, der Verordnung (EG) Nr. 1493 des Rates vom
- Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein. § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
- Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Bgld. Weinbauverordnung), LGBl. Nr. 25/2003 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 26/2013 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:Paragraph eins, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom
- Mai 2003, mit der Bestimmungen des Weinbaugesetzes 2001 ausgeführt werden (Bgld. Weinbauverordnung), Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2003, in der Fassung des Landesgesetzes, Landesgesetzblatt 26 aus 2013, hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 1 Rebsortenklassifizierung
(1)Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen:
- Empfohlene Rebsorten [Es folgt eine Auflistung der empfohlenen Rebsorten, wobei die hier relevanten Rebsorten Ripatella, Elvira, Concord und Delaware nicht in der Auflistung aufscheinen]
- Zugelassene Rebsorten [Es folgt eine Auflistung der zugelassenen Rebsorten, wobei die Rebsorten Ripatella, Elvira, Concord und Delaware nicht aufscheinen]
(2)Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Abs. 1 nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont, gelten bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.
(2)Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und im Absatz eins, nicht klassifizierten Rebsorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont, gelten bis 31.12.2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.
(3)Ein Wiederbepflanzen von vorübergehend zugelassenen Rebsorten ist nicht zulässig." Vorauszuschicken ist, dass es EU-weit nach wie vor flächen- und sortenmäßige Auspflanzungsbeschränkungen für Wein gibt. Hinsichtlich der hier in Frage stehenden sortenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013.Vorauszuschicken ist, dass es EU-weit nach wie vor flächen- und sortenmäßige Auspflanzungsbeschränkungen für Wein gibt. Hinsichtlich der hier in Frage stehenden sortenmäßigen Auspflanzungsbeschränkung gilt Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung
- Die unionsrechtlich vorgegebene Rodungsverpflichtung stützt sich nun unmittelbar auf Art. 81 Abs. 5 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (Verordnung EU Nr. 1308/2013):Die unionsrechtlich vorgegebene Rodungsverpflichtung stützt sich nun unmittelbar auf Artikel 81, Absatz 5, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 (Verordnung EU Nr. 1308 aus 2013,): Zwar ist seit Inkrafttreten der bereits überkommenen Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom
- Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein die Klassifizierung der Rebsorten für die Weinerzeugung den Mitgliedstaaten übertragen worden. So bestimmt auch Art. 81 Abs. 2 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, dass die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen haben (da die Mitgliedstaaten zur Erlassung von staatlichen Durchführungsmaßnahmen hier ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet werden, ist die Europäische Agrarmarktordnung 2013 daher in diesem Punkt als sog. „unvollständige" oder „hinkende" Verordnung einzustufen; in diesem Sinne auch VwGH vom 23.1.2013, 2012/10/0152). Zwar ist seit Inkrafttreten der bereits überkommenen Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, des Rates vom
- Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein die Klassifizierung der Rebsorten für die Weinerzeugung den Mitgliedstaaten übertragen worden. So bestimmt auch Artikel 81, Absatz 2, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013, dass die Mitgliedstaaten eine Klassifizierung der Keltertraubensorten zu erstellen haben (da die Mitgliedstaaten zur Erlassung von staatlichen Durchführungsmaßnahmen hier ausdrücklich ermächtigt und verpflichtet werden, ist die Europäische Agrarmarktordnung 2013 daher in diesem Punkt als sog. „unvollständige" oder „hinkende" Verordnung einzustufen; in diesem Sinne auch VwGH vom 23.1.2013, 2012/10/0152). Doch gibt die Europäische Agrarmarktordnung 2013 in Art. 81 Abs. 2 den Mitgliedstaaten unmittelbar vor, dass bestimmte Keltertraubensorten in diese Klassifizierung nicht aufgenommen werden dürfen, und bestimmt somit in diesem Bereich genau das „Wie" der Umsetzung, wenn sie normiert, dass die betreffende Keltertraubensorte der Art Vitis vinifera angehören oder aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen müsse, bzw. dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden sei: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont. Diese in Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung bereits unionsrechtlich vordeterminierte Klassifizierung von Direktträgersorten wurde für das Burgenland in der Bgld. Weinbauverordnung des Jahres 2003 umgesetzt.Doch gibt die Europäische Agrarmarktordnung 2013 in Artikel 81, Absatz 2, den Mitgliedstaaten unmittelbar vor, dass bestimmte Keltertraubensorten in diese Klassifizierung nicht aufgenommen werden dürfen, und bestimmt somit in diesem Bereich genau das „Wie" der Umsetzung, wenn sie normiert, dass die betreffende Keltertraubensorte der Art Vitis vinifera angehören oder aus einer Kreuzung der Art Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen müsse, bzw. dass die betreffende Keltertraubensorte keine der Folgenden sei: Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbemont. Diese in Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung bereits unionsrechtlich vordeterminierte Klassifizierung von Direktträgersorten wurde für das Burgenland in der Bgld. Weinbauverordnung des Jahres 2003 umgesetzt. IV. Erwägungen, Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung römisch vier. Erwägungen, Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung Zur bisherigen Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland: Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat bereits im vergangenen Jahr in fünf verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren Rodungsaufträge der Bezirkshauptmannschaft *** bestätigt (so die beiden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22.6.2015, E 009/02/2015.002 ua. Zlen und vom 12.10.2015, E 009/02/2015.019). Auch wurden bislang mehrere Beschwerden von südburgenländischen Weinbauern gegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft *** wegen (weinbau-)gesetz-widrigen Auspflanzens und Bewirtschaftens von Direktträgern vom Landesverwaltungsgericht Burgenland als unbegründet abgewiesen (vgl. etwa die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22.6.2015, E 009/02/2015.010 ua. Zlen. und vom 12.10.2015, E 009/02/2015.014). Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat bereits im vergangenen Jahr in fünf verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren Rodungsaufträge der Bezirkshauptmannschaft *** bestätigt (so die beiden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22.6.2015, E 009/02/2015.002 ua. Zlen und vom 12.10.2015, E 009/02/2015.019). Auch wurden bislang mehrere Beschwerden von südburgenländischen Weinbauern gegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft *** wegen (weinbau-)gesetz-widrigen Auspflanzens und Bewirtschaftens von Direktträgern vom Landesverwaltungsgericht Burgenland als unbegründet abgewiesen vergleiche etwa die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22.6.2015, E 009/02/2015.010 ua. Zlen. und vom 12.10.2015, E 009/02/2015.014). Die Rodungsaufträge bzw. Verwaltungsstrafverfahren wurden vom Landesverwaltungsgericht Burgenland aber bei geringfügigen Auspflanzungen aufgehoben, wenn die Absicht, daraus Wein erzeugen zu wollen, nicht nachgewiesen werden konnte. In diesen Fällen wurde behauptet, lediglich Traubenmost und Marmelade für den Eigenbedarf erzeugen zu wollen (vgl. die Entscheidungen vom 22.6.2015, E 009/02/2015.001 und E 009/02/2015.010). Die Rodungsaufträge bzw. Verwaltungsstrafverfahren wurden vom Landesverwaltungsgericht Burgenland aber bei geringfügigen Auspflanzungen aufgehoben, wenn die Absicht, daraus Wein erzeugen zu wollen, nicht nachgewiesen werden konnte. In diesen Fällen wurde behauptet, lediglich Traubenmost und Marmelade für den Eigenbedarf erzeugen zu wollen vergleiche die Entscheidungen vom 22.6.2015, E 009/02/2015.001 und E 009/02/2015.010). In diesen zitierten – bereits rechtskräftig entschiedenen - Verfahren ging es jeweils um die Neuaussetzung von sog. Ripatella-Reben. Den Beschwerden und Revisionen der Weinbauern gegen die sie belastenden Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 22.6.2015 (die beiden Entscheidungen vom 12.10.2015 blieben unangefochten) hatten keinen Erfolg: Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschlüssen vom 21.9.2015, E 1582/2015-4 ua. und E 1583-1584/2015-6 ua. die Behandlung der Beschwerden ab, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten und von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten sei. Der Verwaltungsgerichtshof wies in mehreren Beschlüssen vom 28.10.2015, Ra 2015/10/0093-0098 die Revisionen als unzulässig zurück. Grundlage für all diese gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen bildete eine vom Landesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Direktors des Bundesamts für Weinbau in *** vom 15.6.2015 „zur Sortenherkunft bzw. Abstammung von Ripatella“, in dem dieser zum Schluss kam, dass die „Ripatella“ keine Vitis vinifera Anteile enthält. Diese fachliche Stellungnahme, die sich auf die vorherrschende Lehrmeinung bezog und die laut Gutachter durch eine eingeholte Fachmeinung aus dem Bereich Rebzüchtung und genetische Sortenidentifizierung ergänzend bestätigt wurde, wurde weder von den Gerichten noch von den Verfahrensparteien in Zweifel gezogen. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland sieht sich nunmehr aus folgenden Gründen veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen: Das Landesverwaltungsgericht hat für die Rebsorten Elvira, Concord und Delaware eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Direktors des Bundesamts für Weinbau in *** eingeholt. Darin führte dieser im Schreiben vom 13.8.2015 aus, dass die Rebsorten Elvira und Concord keine genetischen Anteile der der Vitis vinifera erhalten würden, die Delaware hingegen schon. In einem Zeitungsartikel im Dezember 2015 (Kurier vom 12.12.2015, Burgenlandausgabe, unter dem Titel: „Neue Erkenntnis: Zulassung für zehn Uhudler-Sorten möglich“) äußerte sich ein fachkundiger Mitarbeiter des Bundesamts für Weinbau in *** dahingehend, dass die Sorten „Elvira, Concord, Othello, Isabella und einige andere […] Kreuzungen mit der Vitis vinifera sind.“ Für die „Ripatella“ sei bislang keine Verwandtschaft mit der Vitis vinifera nachgewiesen worden, jedoch „werde noch geforscht“. In einer Stellungnahme des Bundesamts für Weinbau in *** an das Landesverwaltungsgericht bestätigte der Direktor des Bundesamts diese neuen Erkenntnisse, ließ aber die Frage der Sortenherkunft der „Ripatella“ offen. Damit stellte er seine bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen in Frage. In einem Zeitungsartikel im Dezember 2015 (Kurier vom 12.12.2015, Burgenlandausgabe, unter dem Titel: „Neue Erkenntnis: Zulassung für zehn , Uhudler-Sorten möglich“) äußerte sich ein fachkundiger Mitarbeiter des Bundesamts für Weinbau in *** dahingehend, dass die Sorten „Elvira, Concord, Othello, Isabella und einige andere […] Kreuzungen mit der Vitis vinifera sind.“ Für die „Ripatella“ sei bislang keine Verwandtschaft mit der Vitis vinifera nachgewiesen worden, jedoch „werde noch geforscht“. In einer Stellungnahme des Bundesamts für Weinbau in *** an das Landesverwaltungsgericht bestätigte der Direktor des Bundesamts diese neuen Erkenntnisse, ließ aber die Frage der Sortenherkunft der „Ripatella“ offen. Damit stellte er seine bisherigen gutachterlichen Stellungnahmen in Frage. Aufgrund dieser nicht mehr widerspruchsfreien Äußerungen des Bundesamts für Weinbau in *** zu den Rebsorten Elvira und Concord (auch wurde die Sortenherkunft der Ripatella fachlich in Frage gestellt), sah sich das Landesverwaltungsgericht Burgenland veranlasst, ein Gutachten des Prof. Dr. *** von der Hochschule *** (Institut für Rebenzüchtung) in Deutschland über „Ripatella“, „Elvira“, „Concord“ und „Delaware“ einzuholen, um diese nunmehr erstmals tatsächlich in Streit stehenden Fragen der genetischen Sortenherkunft durch ein Universitätsgutachten einer endgültigen wissenschaftlichen Klärung zuzuführen. Im Rahmen dessen wurde auch eine DNA-Analyse der „Ripatella“ vom *** Institut (Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, Institut für Rebenzüchtung, ***) in ***, Deutschland, durchgeführt. Für die Rebsorten Concord, Delaware und Elvira gelangte Prof. Dr. *** zu folgendem gutachterlichen Ergebnis (Stellungnahme vom 07.01.2016): „[…] zu Ihrer Anfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass die Sorten Delaware, Concord und Elvira nicht der Art Vitis vinifera angehören, allerdings aus Kreuzungen von Vitis vinifera mit anderen Arten der Gattung Vitis stammen. […] Begründung: Die Art Vitis labrusa, die einen maßgeblichen genetischen Anteil an diesen drei Sorten hat, kommt natürlicherweise in vielen Teilen Neuenglands vor. Frühe Siedler haben in dem Gebiet mehrfach versucht europäische Rebsorten der Art Vitis vinifera zu etablieren; dies scheiterte jedoch an der im Gebiet heimischen Reblaus sowie den Krankheiten Oidium und Peronospora. Zwischen den aus Europa eingeführten Reben und dort heimischen Wildformen kam es immer wieder zu zufälligen oder gezielten Kreuzungen, woraus neue Sorten (Art-Hybriden) entstanden, die die Resistenzen der amerikanischen und die Produktivität und Zuckerleistung der europäischen Eltern in sich vereinigten und damit einen zuverlässigen Anbau ermöglichten. Diese Sorten, zu denen Delaware, Concord und Elvira gehören unterscheiden sich gravierend von Wildformen der Art Vitis labrusca. Diese besitzen – im Gegensatz zu den neu entstandenen Sorten – kleine Trauben und Beeren, produzieren wenig Zucker und sind zweihäusig und nicht zwittrig
- Alle drei Sorten werden konsequenterweise als Kreuzungen zwischen Vitis vinifera und amerikanischen Arten, überwiegend Vitis labrusca angesehen2 und sind beim National Grape Registry der USA entsprechend eingetragen3.“ 1 P.C., Persönliche Mitteilung
- Zu der Zeit war Dr. C. als Unterlagenzüchter beim United States Department of Agriculture in Geneva, NY tätig und Experte für Nordamerikanische Wildreben. 2 http://viticulture.hort.iastate.edu/cultivars/cultivars.html 3 http://ngr.ucdavis.edu/ Zur „Ripatella“: Die DNA – Untersuchung führte bei der „Ripatella“ zum eindeutigen Ergebnis, dass es sich bei dieser Sorte genetisch in Wahrheit um die Sorte „Concord“ handelt. Die Untersuchung hat zu Tage gebracht, dass der genetische Fingerabdruck der Gleiche ist (siehe unten). Laut Prof. Dr. *** dürfte die Erklärung dafür darin liegen, dass sich bei der Rebsorte „Concord“ offenbar zusätzlich auch der Name „Ripatella“ eingebürgert habe und man in der Folge, wie sich jetzt herausstellt - irrtümlich - von unterschiedlichen Sorten ausgegangen sei. Der Vitis vinifera Anteil liegt bei Concord (=Ripatella) bei 31 % (vgl. Sawler et.al., Genomics Assisted Ancestry Deconvolution in Grape, Plos One, November 2013, Volume 8, Issue 11, chart S 1). Zur „Ripatella“: Die DNA – Untersuchung führte bei der „Ripatella“ zum eindeutigen Ergebnis, dass es sich bei dieser Sorte genetisch in Wahrheit um die Sorte „Concord“ handelt. Die Untersuchung hat zu Tage gebracht, dass der genetische Fingerabdruck der Gleiche ist (siehe unten). Laut Prof. Dr. *** dürfte die Erklärung dafür darin liegen, dass sich bei der Rebsorte „Concord“ offenbar zusätzlich auch der Name „Ripatella“ eingebürgert habe und man in der Folge, wie sich jetzt herausstellt - irrtümlich - von unterschiedlichen Sorten ausgegangen sei. Der Vitis vinifera Anteil liegt bei Concord (=Ripatella) bei 31 % vergleiche Sawler et.al., Genomics Assisted Ancestry Deconvolution in Grape, Plos One, November 2013, Volume 8, Issue 11, chart S 1). Das DNA-Gutachten, das beim Landesverwaltungsgericht am heutigen Tage einlangte, hat folgenden Wortlaut: „Im Auftrag des Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, Herrn Dr. Thomas Giefing, übersandte das Bundesamt für Weinbau Stecklinge der Rebsorte ‚Ripatella‘ an das *** Institut, Institut für Rebenzüchtung *** (JKI) zur Überprüfung der Sortenidentität. Dazu wurde am Institut für Rebenzüchtung *** der genetische Fingerabdruck von ‚Ripatella‘ angefertigt, siehe Anlage. Für die Identifikation von Rebsorten sind neun Mikrosatellitenmarker ausreichend. Zur Sicherheit wurden bei ‚Ripatella‘ 25 Mikrosatellitenmarker analysiert. Der Vergleich des ‚Ripatella‘-Fingerabdrucks mit der Mikrosatellitendatenbank des JKI ergab, dass es sich bei ‚Ripatella‘ um die amerikanische Rebsorte ‚Concord‘ handelt. Zur Absicherung der Ergebnisse erbat der Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland, Herr Dr. Thomas Giefing, die ‚Ripatella‘-Akzession im Sortiment der Höheren Bundeslehranstalt (HBLA) und Bundesamt für Wein- und Obstbau (BA) *** zu untersuchen. Zu diesem Zweck sandte Dr. F.R. von der HBLA und BA *** die DNA dieser ‚Ripatella‘-Akzession an das JKI. Der genetische Fingerabdruck wurde vom JKI angefertigt. Die genetischen Profile der beiden ‚Ripatella‘-Herkünfte waren an jedem der 25 untersuchten Loci übereinstimmend, siehe Anlage. Damit wurde die Identität von ‚Ripatella‘ und ‚Concord‘ wiederholt nachgewiesen.“ Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hegt keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der nunmehr vorliegenden Gutachten. Das Verwaltungsgericht hat sich an die Hochschule *** gewendet, weil diese Universität (nicht nur in Fachkreisen) einen international hervorragenden Ruf genießt und die Gefahr einer Parteilichkeit oder eine Voreingenommenheit von vorneherein nicht anzunehmen war. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland ist der Überzeugung, dass die Gutachten in jedem Punkt schlüssig sind, zudem den Erfahrungen des täglichen Lebens, also den Denkgesetzen nicht zuwiderlaufen, vollständig und widerspruchsfrei sind. Ein (vom Verwaltungsgericht aufzulösender) Widerspruch zu den gutachterlichen Stellungnahmen des Bundesamts für Weinbau in *** liegt ebenfalls nicht vor, da das Bundesamt seine Stellungnahmen zumindest ab dem Erscheinen des zitierten Zeitungsartikels im Dezember 2015 aufgrund neuer Erkenntnisse selbst revidiert hat. Dass sich die „Ripatella“ genetisch als „Concord“ herausgestellt hat und dies selbst in Fachkreisen bislang nicht erkannt wurde, vermag letztlich nicht zu verwundern, hat doch eine fundierte wissenschaftliche Durchdringung amerikanischer Direktträgersorten zumindest auf europäischer Ebene (noch) nicht stattgefunden. Aufgrund der Gutachten, von deren Richtigkeit das Landesverwaltungsgericht überzeugt ist, ist ein europarechtliches Verbot einer Klassifizierung dieser Rebsorten Concord (=Ripatella), Elvira und Delaware nicht mehr abzuleiten, da diese Rebsorten Kreuzungen der Vitis vinifera mit anderen Arten der Vitis darstellen. Es bestehen daher aus wein(bau)rechtlicher Sicht keine unionsrechtlichen Einwände gegen eine Aufnahme dieser Rebsorten in die Bgld. Weinbauverordnung durch die Burgenländische Landesregierung. Wie bereits dargestellt, bezweckt Art. 81 der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 die Durchsetzung einer Sortenbeschränkung für bestimmte Direktträger auf Unionsrechtsebene. Wie sich in diesem Verfahren herausgestellt hat, fallen die Rebsorten Concord (=Ripatella), Delaware und Elvira nicht unter diese Sortenbeschränkung. Wie bereits dargestellt, bezweckt Artikel 81, der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 die Durchsetzung einer Sortenbeschränkung für bestimmte Direktträger auf Unionsrechtsebene. Wie sich in diesem Verfahren herausgestellt hat, fallen die Rebsorten Concord (=Ripatella), Delaware und Elvira nicht unter diese Sortenbeschränkung. Damit liegt aber auch kein Verstoß iS des Art. 81 Abs. 5 gegen Abs. 2 dieser Bestimmung der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 vor, der eine Rodungsverpflichtung auslösen würde. Mit anderen Worten: Die Neuauspflanzung dieser Rebsorten verstößt nicht gegen die in Art. 81 Abs. 2 dieser EU-Verordnung (für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten) vordeterminierte Sortenbeschränkung. Damit liegt aber auch kein Verstoß iS des Artikel 81, Absatz 5, gegen Absatz 2, dieser Bestimmung der Europäischen Agrarmarktordnung 2013 vor, der eine Rodungsverpflichtung auslösen würde. Mit anderen Worten: Die Neuauspflanzung dieser Rebsorten verstößt nicht gegen die in Artikel 81, Absatz 2, dieser EU-Verordnung (für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten) vordeterminierte Sortenbeschränkung. Eine Pflicht zur Rodung der Weinstöcke besteht daher nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es stellen sich nur Fragen der (Beweis-)Würdigung der hier vorliegenden Gutachten. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es stellen sich nur Fragen der (Beweis-)Würdigung der hier vorliegenden Gutachten. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) *** Rechtsanwälte GmbH,*** 2) Bezirkshauptmannschaft *** Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.009.02.2015.020.018