GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Herr BM, XXX, hat bei der Bezirkshauptmannschaft XXX mit Anträgen vom 07.01.2015, 16.01.2015 und 22.01.2015 unter Vorlage von Projektunterlagen um Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Maschinenlagers, eines Getreidelagers, eines Zubaues an der bestehenden Halle, von Außensilos, eines Gebäudes für Arbeitnehmer und eines Tierunterstandes auf den Grundstücken XXX und XXX, EZ XXX, der KG XXX, angesucht.Herr BM, römisch 30 , hat bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 mit Anträgen vom 07.01.2015, 16.01.2015 und 22.01.2015 unter Vorlage von Projektunterlagen um Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Maschinenlagers, eines Getreidelagers, eines Zubaues an der bestehenden Halle, von Außensilos, eines Gebäudes für Arbeitnehmer und eines Tierunterstandes auf den Grundstücken römisch 30 und römisch 30 , EZ römisch 30 , der KG römisch 30 , angesucht. Über diese Ansuchen wurde mit Verständigung der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 13.02.2015, Zl. XXX, eine mündliche Verhandlung für den 04.03.2015 im Gemeindeamt XXX anberaumt. Die Kundmachung wurde an die Gemeinde XXX übermittelt und ist bei dieser am 18.02.2015 eingelangt, wie sich aus dem Akt ergibt. Bei der mündlichen Verhandlung am 04.03.2015 gab der Bürgermeister der Gemeinde XXX keine Erklärung ab.Über diese Ansuchen wurde mit Verständigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 13.02.2015, Zl. römisch 30 , eine mündliche Verhandlung für den 04.03.2015 im Gemeindeamt römisch 30 anberaumt. Die Kundmachung wurde an die Gemeinde römisch 30 übermittelt und ist bei dieser am 18.02.2015 eingelangt, wie sich aus dem Akt ergibt. Bei der mündlichen Verhandlung am 04.03.2015 gab der Bürgermeister der Gemeinde römisch 30 keine Erklärung ab. Nach einer Ergänzung der Projektunterlagen durch den Antragsteller hat die Bezirkshauptmannschaft XXX mit Verständigung vom 15.04.2015, Zl. XXX, neuerlich eine Augenscheinsverhandlung für den 06.05.2015 im Gemeindeamt XXX über das Vorhaben, ergänzt um eine Getreidetrocknungsanlage, anberaumt. Diese Verständigung wurde der Gemeinde XXX übermittelt und ist, wie sich dem Akt entnehmen lässt, dort am 27.04.2015 eingelangt. Der Bürgermeister der Gemeinde XXX gab bei der mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 neuerlich keine Stellungnahme ab.Nach einer Ergänzung der Projektunterlagen durch den Antragsteller hat die Bezirkshauptmannschaft römisch 30 mit Verständigung vom 15.04.2015, Zl. römisch 30 , neuerlich eine Augenscheinsverhandlung für den 06.05.2015 im Gemeindeamt römisch 30 über das Vorhaben, ergänzt um eine Getreidetrocknungsanlage, anberaumt. Diese Verständigung wurde der Gemeinde römisch 30 übermittelt und ist, wie sich dem Akt entnehmen lässt, dort am 27.04.2015 eingelangt. Der Bürgermeister der Gemeinde römisch 30 gab bei der mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 neuerlich keine Stellungnahme ab. Mit Bescheid vom 21.09.2015, Zl. XXX, erteilte die Bezirkshauptmannschaft XXX die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Hallenzubaues (Maschinenlager, Getreidelager, Getreidetrocknungsanlage), eines Gebäudes für Arbeitnehmer, von fünf Außensilos, eines Tierunterstandes und eines Löschteiches auf den Grundstücken XXX und XXX der KG XXX bei Einhaltung von Auflagen.Mit Bescheid vom 21.09.2015, Zl. römisch 30 , erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch 30 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Hallenzubaues (Maschinenlager, Getreidelager, Getreidetrocknungsanlage), eines Gebäudes für Arbeitnehmer, von fünf Außensilos, eines Tierunterstandes und eines Löschteiches auf den Grundstücken römisch 30 und römisch 30 der KG römisch 30 bei Einhaltung von Auflagen. Gegen diesen Bescheid hat die Gemeinde XXX mit Schreiben vom 21.10.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften.Gegen diesen Bescheid hat die Gemeinde römisch 30 mit Schreiben vom 21.10.2015 rechtzeitig Beschwerde erhoben wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass vor Bescheiderlassung zwei Verhandlungen durchgeführt worden seien. Gegenstand der ersten Verhandlung seien die Errichtung eines Maschinenlagers, eines Getreidelagers und eines Tierunterstandes gewesen. Bei der Verhandlung seien nach dem Befund des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz eine Trocknungsanlage für Feldfrüchte, eine Brückenwaage, ein Gebäude für Arbeitnehmer mit Technikraum und Büro sowie fünf Außensilos hinzugekommen. Für die zweite Verhandlung seien ein Maschinenlager, ein Getreidelager und ein Tierunterstand als Gegenstand der Verhandlung kundgemacht worden, Verhandlungsgegenstand sei aber nur ein Löschteich gewesen. Es sei fraglich, ob überhaupt ein schriftliches Ansuchen für alle diese Verhandlungsgegenstände gestellt worden sei. Der Spruch des Bescheides und die Ausführungen des Amtssachverständigen für Landwirtschaft würden divergierende Grundstücksbezeichnungen beinhalten. Die Getreidetrocknungsanlage, die fünf Außensilos, die Brückenwaage sowie der Löschteich würden in der Stellungnahme des Sachverständigen fehlen. Im Spruch des Bescheides werde eine naturschutzbehördliche Bewilligung für eine Getreidetrocknungsanlage erteilt, es sei aber die Errichtung einer Trocknungsanlage für Feldfrüchte vorgesehen. Die Errichtung einer Brückenwaage sei Gegenstand des Verfahrens gewesen, jedoch werde im Spruch des Bescheides nicht ausdrücklich darüber abgesprochen. Der Spruch des Bescheides sei im Hinblick auf das Gebot der Deutlichkeit
1 AVG unklar. Es werde auf keine Pläne oder Unterlagen verwiesen und diese nicht zum Bestandteil des Spruches erklärt. Es sei aus dem Spruch auch nicht ersichtlich, auf welchem Grundstück welches Projekt bewilligt werde. Es werde eine Getreidetrocknungsanlage anstelle einer Umlauftrocknungsanlage bewilligt, über die Brückenwaage werde überhaupt nicht entschieden. Außerdem liege ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des Bescheides hinsichtlich der Grundstücksbezeichnungen vor.Der Spruch des Bescheides sei im Hinblick auf das Gebot der Deutlichkeit
Paragraph 59, Absatz eins, AVG unklar. Es werde auf keine Pläne oder Unterlagen verwiesen und diese nicht zum Bestandteil des Spruches erklärt. Es sei aus dem Spruch auch nicht ersichtlich, auf welchem Grundstück welches Projekt bewilligt werde. Es werde eine Getreidetrocknungsanlage anstelle einer Umlauftrocknungsanlage bewilligt, über die Brückenwaage werde überhaupt nicht entschieden. Außerdem liege ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des Bescheides hinsichtlich der Grundstücksbezeichnungen vor. Der Löschteich sei nach der Bestimmung des § 5 lit. a Z. 1 NG 1990 bewilligt worden, richtig wäre hingegen § 5 lit. c leg. cit. Für den Löschteich sei außerdem eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich.Der Löschteich sei nach der Bestimmung des Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, NG 1990 bewilligt worden, richtig wäre hingegen Paragraph 5, Litera c, leg. cit. Für den Löschteich sei außerdem eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Es sei nicht geklärt, ob für die Errichtung einer geplanten Böschung eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich sei. Das dem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft scheine in der Verhandlungsschrift nicht auf, sei aber dem Bescheid zugrunde gelegt worden. Der Befund des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz sei identisch mit jenem der Bauverhandlung. Die Gutachten der Amtssachverständigen für Landwirtschaft und für Landschaftsschutz seien unvollständig und irreführend. Mit den Gutachten könne keine Widmungskonformität des Vorhabens nachgewiesen werden. Es wäre auch die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Raumordnung notwendig gewesen. Die Stellungnahmen der Umweltanwaltschaft und der Gemeinde mit einer Unterschriftsaktion hätten keinen Eingang ins naturschutzbehördliche Verfahren gefunden. Es wurden daher die Anträge gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat erwogen: Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991 (StF) i. d. F. LGBl. Nr. 38/2015, lauten:Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes vom November 1990 über den Schutz und die Pflege der Natur und Landschaft im Burgenland (Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG 1990), Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1991, Stammfassung i. d. F. Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,, lauten: § 52:Paragraph 52 : „Verfahrensstellung der Gemeinden In Bewilligungsverfahren nach § 5 lit. a bis g kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 die Stellung von Parteien zu (§ 8 AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (§ 23).“In Bewilligungsverfahren nach Paragraph 5, Litera a bis g kommt den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, die Stellung von Parteien zu (Paragraph 8, AVG). In diesen Fällen kann die Gemeinde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Dieselben Rechte gelten für die Gemeinde auch in Verfahren über bewilligungspflichtige Vorhaben nach den Landschaftsschutzgebietsverordnungen (Paragraph 23,).“ § 1:Paragraph eins : „Zielsetzungen
NG 1990 kommt der Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG in allen Bewilligungsverfahren nach § 5 lit. a bis g leg. cit. zu. Die Gemeinde XXX als Standortgemeinde des geplanten Vorhabens war somit Partei im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren vor der Behörde.
Paragraph 52, NG 1990 kommt der Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG in allen Bewilligungsverfahren nach Paragraph 5, Litera a bis g leg. cit. zu. Die Gemeinde römisch 30 als Standortgemeinde des geplanten Vorhabens war somit Partei im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren vor der Behörde. Nach der Bestimmung des § 52 NG 1990 kann die Gemeinde in diesen Verfahren Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Eine Beschwerdelegitimation der Gemeinde liegt gegenständlich vor.Nach der Bestimmung des Paragraph 52, NG 1990 kann die Gemeinde in diesen Verfahren Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Eine Beschwerdelegitimation der Gemeinde liegt gegenständlich vor. Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs dieses Beschwerderechts ist auf Folgendes zu verweisen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Bei Amts- und Organparteien tritt
GVG die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Anfechtungserklärung) an die Stelle der Gründe (§ 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG), auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, weil eine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten nicht in Betracht kommt.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Bei Amts- und Organparteien tritt
Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Anfechtungserklärung) an die Stelle der Gründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, weil eine Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten nicht in Betracht kommt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner ständigen Rechtsprechung zu Vorschriften, mit denen im naturschutzbehördlichen Verwaltungsverfahren die Parteistellung von Gemeinden begründet wird, die Auffassung, dass der Gemeinde damit bloß die Stellung einer Legal- oder Formalpartei eingeräumt wird, dass der Gemeinde aber, was die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen betrifft, ein subjektives Recht fehlt (VwGH 23.10.1995, 95/10/0081; 09.03.1998, 97/10/0145). Auch das Burgenländische Naturschutzgesetz vermittelt der Gemeinde keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Zusammenhang mit der Anwendung der materiell-rechtlichen Naturschutzvorschriften (VwGH 23.10.1995, 95/10/0081), sondern der Gesetzgeber des NG 1990 hat der Gemeinde eine Parteistellung zum Schutz öffentlicher Interessen und somit die Stellung einer Formalpartei eingeräumt. Als Formalpartei verfügt die Gemeinde nicht über subjektive materielle Rechte, sondern übt Kompetenzen aus. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen allerdings subjektiv-öffentliche Rechte der Organpartei dar (VwGH 25.03.2013, 2012/10/0096). Nach ständiger Judikatur ist die Rolle einer Formalpartei im Verwaltungsverfahren nicht die Vertretung eigener materieller subjektiver Rechte, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit durch den das Verfahren abschließenden Bescheid bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Nur zu diesem Zweck sind sie am Verfahren beteiligt, ohne ein rechtliches Interesse in der Sache selbst geltend machen zu können (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8, Rz 12, mit Hinweis auf VwGH 21.11.2001, 2001/08/0150; 25.07.2003, 2002/02/0281). Die Formalpartei hat kein subjektives materielles Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung. Auch der Materiengesetzgeber des Burgenländischen Naturschutzgesetzes hat der Gemeinde keinen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung in der Sache eingeräumt.Nach ständiger Judikatur ist die Rolle einer Formalpartei im Verwaltungsverfahren nicht die Vertretung eigener materieller subjektiver Rechte, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit durch den das Verfahren abschließenden Bescheid bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Nur zu diesem Zweck sind sie am Verfahren beteiligt, ohne ein rechtliches Interesse in der Sache selbst geltend machen zu können (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 8,, Rz 12, mit Hinweis auf VwGH 21.11.2001, 2001/08/0150; 25.07.2003, 2002/02/0281). Die Formalpartei hat kein subjektives materielles Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung. Auch der Materiengesetzgeber des Burgenländischen Naturschutzgesetzes hat der Gemeinde keinen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung in der Sache eingeräumt. Die Gemeinde besitzt keine eigene Interessenssphäre, sodass in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht (vgl. VwGH 23.09.1991, 91/10/0193). Die Gemeinde hat daher in jenen Verfahren, in denen sie ihre Stellung als „Formalpartei“ wahrnimmt, die öffentlichen Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft zu wahren. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 52 NG 1990, wonach den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 die Stellung von Parteien (§ 8 AVG) zukommt. In Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Gemeinde nur berechtigt, geltend zu machen, dass das zur Genehmigung eingereichte Projekt objektiv gegen die im Verfahren anzuwendenden naturschutzrechtlichen Vorschriften verstößt. Darüber hinaus sind ihr keine subjektiv-öffentlichen Rechte des materiellen Rechts eingeräumt. Die wesentliche positiv-rechtliche Konsequenz der Unterscheidung besteht darin, dass nur Parteien, die kraft subjektiven materiellen Rechts im Verfahren beteiligt sind, durch den Spruch des Bescheides in ihren materiellen Rechten (z. B. auf Erteilung oder Versagung der beantragten Bewilligung) beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 22.03.1993, 93/10/0033).Die Gemeinde besitzt keine eigene Interessenssphäre, sodass in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht vergleiche VwGH 23.09.1991, 91/10/0193). Die Gemeinde hat daher in jenen Verfahren, in denen sie ihre Stellung als „Formalpartei“ wahrnimmt, die öffentlichen Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft zu wahren. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des Paragraph 52, NG 1990, wonach den Gemeinden, in deren Gebiet das Vorhaben vorgesehen ist, zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph eins, die Stellung von Parteien (Paragraph 8, AVG) zukommt. In Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben ist die Gemeinde nur berechtigt, geltend zu machen, dass das zur Genehmigung eingereichte Projekt objektiv gegen die im Verfahren anzuwendenden naturschutzrechtlichen Vorschriften verstößt. Darüber hinaus sind ihr keine subjektiv-öffentlichen Rechte des materiellen Rechts eingeräumt. Die wesentliche positiv-rechtliche Konsequenz der Unterscheidung besteht darin, dass nur Parteien, die kraft subjektiven materiellen Rechts im Verfahren beteiligt sind, durch den Spruch des Bescheides in ihren materiellen Rechten (z. B. auf Erteilung oder Versagung der beantragten Bewilligung) beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 22.03.1993, 93/10/0033). Die Standortgemeinde ist in Wahrnehmung des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft berechtigt, Beschwerde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen des § 1 zu erheben (§ 52 zweiter Satz NG 1990). Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde an das Landesverwaltungsgericht nach § 52 NG 1990 wurde somit im Hinblick darauf zuerkannt, als dies zur Durchsetzung der in § 1 genannten Interessen erforderlich ist. Nur die in dieser Bestimmung genannten Interessen stellen subjektiv-öffentliche Rechte der Gemeinde als Formalpartei dar, deren Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Relevanz in einer Beschwerde geltend gemacht werden kann. Im Licht der dargestellten Judikatur kommt der Gemeinde kein inhaltlich unbeschränktes Beschwerderecht zu, sondern lediglich ein auf die Interessen des § 1 NG 1990 eingeschränktes. Ihr steht es in Wahrung der von ihr wahrzunehmenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes – welche im Sinne der in § 1 NG 1990 definierten Zielsetzungen dieses Gesetzes zu interpretieren sind – zu, aufzuzeigen, dass mit dem beantragten Vorhaben den im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht entsprochen wird, wobei dies auch behauptet und begründet werden muss.Die Standortgemeinde ist in Wahrnehmung des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft berechtigt, Beschwerde zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen des Paragraph eins, zu erheben (Paragraph 52, zweiter Satz NG 1990). Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde an das Landesverwaltungsgericht nach Paragraph 52, NG 1990 wurde somit im Hinblick darauf zuerkannt, als dies zur Durchsetzung der in Paragraph eins, genannten Interessen erforderlich ist. Nur die in dieser Bestimmung genannten Interessen stellen subjektiv-öffentliche Rechte der Gemeinde als Formalpartei dar, deren Verletzung unter dem Gesichtspunkt der Relevanz in einer Beschwerde geltend gemacht werden kann. Im Licht der dargestellten Judikatur kommt der Gemeinde kein inhaltlich unbeschränktes Beschwerderecht zu, sondern lediglich ein auf die Interessen des Paragraph eins, NG 1990 eingeschränktes. Ihr steht es in Wahrung der von ihr wahrzunehmenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes – welche im Sinne der in Paragraph eins, NG 1990 definierten Zielsetzungen dieses Gesetzes zu interpretieren sind – zu, aufzuzeigen, dass mit dem beantragten Vorhaben den im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht entsprochen wird, wobei dies auch behauptet und begründet werden muss. Die Gemeinde hat im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vor der Behörde kein Vorbringen hinsichtlich des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft erstattet. Sie hat keine Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne der in § 1 lit. a bis c NG 1990 definierten Zielsetzungen des Gesetzes aufgezeigt oder geltend gemacht.Die Gemeinde hat im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vor der Behörde kein Vorbringen hinsichtlich des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft erstattet. Sie hat keine Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne der in Paragraph eins, Litera a bis c NG 1990 definierten Zielsetzungen des Gesetzes aufgezeigt oder geltend gemacht. Die gegenständliche Beschwerde der Gemeinde wurde damit begründet, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und des Bescheides vorliegen würden. Die Beschwerde weist eher den Charakter einer allgemeinen Verfahrensrüge auf, beinhaltet aber keine Behauptung und Begründung, dass den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft nicht Rechnung getragen wird. In der Beschwerde hat die Gemeinde als Formalpartei in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern die im § 1 des NG 1990 genannten Interessen und Zielsetzungen im Rahmen des von ihr zu vertretenen Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft berührt, beeinträchtigt oder verletzt würden. Es wird auch nicht dargelegt, dass den in § 1 NG 1990 genannten Zielsetzungen nur dadurch Rechnung getragen werden könne, wenn die naturschutzbehördliche Bewilligung, wie beantragt, aufgehoben würde. Eine Begründung des Begehrens im Hinblick auf die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes kann der Beschwerde auch bei extensiver Interpretation der umfangreichen Ausführungen nicht entnommen werden.Die gegenständliche Beschwerde der Gemeinde wurde damit begründet, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens und des Bescheides vorliegen würden. Die Beschwerde weist eher den Charakter einer allgemeinen Verfahrensrüge auf, beinhaltet aber keine Behauptung und Begründung, dass den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft nicht Rechnung getragen wird. In der Beschwerde hat die Gemeinde als Formalpartei in keiner Weise aufgezeigt, inwiefern die im Paragraph eins, des NG 1990 genannten Interessen und Zielsetzungen im Rahmen des von ihr zu vertretenen Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft berührt, beeinträchtigt oder verletzt würden. Es wird auch nicht dargelegt, dass den in Paragraph eins, NG 1990 genannten Zielsetzungen nur dadurch Rechnung getragen werden könne, wenn die naturschutzbehördliche Bewilligung, wie beantragt, aufgehoben würde. Eine Begründung des Begehrens im Hinblick auf die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes kann der Beschwerde auch bei extensiver Interpretation der umfangreichen Ausführungen nicht entnommen werden. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Judikatur ist der Beschwerdeführerin aber entgegenzuhalten, dass ihr nur ein Beschwerderecht im Hinblick auf die Wahrnehmung der Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft zukommt, deren Zielsetzungen im § 1 NG 1990 demonstrativ aufgezählt sind.Unter Berücksichtigung der vorgenannten Judikatur ist der Beschwerdeführerin aber entgegenzuhalten, dass ihr nur ein Beschwerderecht im Hinblick auf die Wahrnehmung der Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft zukommt, deren Zielsetzungen im Paragraph eins, NG 1990 demonstrativ aufgezählt sind. Würde das Landesverwaltungsgericht trotz fehlender Wahrnehmung dieser Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes durch die Gemeinde der vorliegenden Beschwerde aufgrund der dargelegten Verfahrensmängel inhaltlich folgen und mit einer Aufhebung des Bescheides vorgehen, so würde dies zu einem Leerlaufen der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen Vorgaben hinsichtlich der Verfahrensstellung der Gemeinde führen. Dieser hat der Gemeinde die Stellung als Formalpartei nicht uneingeschränkt eingeräumt, sondern eben eingeschränkt zum Schutz der in § 1 NG 1990 angeführten öffentlichen Interessen.Würde das Landesverwaltungsgericht trotz fehlender Wahrnehmung dieser Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes durch die Gemeinde der vorliegenden Beschwerde aufgrund der dargelegten Verfahrensmängel inhaltlich folgen und mit einer Aufhebung des Bescheides vorgehen, so würde dies zu einem Leerlaufen der vom Gesetzgeber bewusst getroffenen Vorgaben hinsichtlich der Verfahrensstellung der Gemeinde führen. Dieser hat der Gemeinde die Stellung als Formalpartei nicht uneingeschränkt eingeräumt, sondern eben eingeschränkt zum Schutz der in Paragraph eins, NG 1990 angeführten öffentlichen Interessen. Im Falle einer eingeschränkten Parteistellung ist
GVG auch die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts beschränkt.Im Falle einer eingeschränkten Parteistellung ist
Paragraph 27, VwGVG auch die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts beschränkt. Einer Verbesserung
3 AVG zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags, hingegen dient § 13 Abs. 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren (vgl. VwGH 21.10.1999, 99/07/0131; 10.08.2000, 99/07/0219). Das Beschwerdebegehren ist ausführlich mit der Aufzählung von Mängeln im Verfahren der belangten Behörde begründet, weshalb ein Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde
3 AVG im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausscheidet. Eine solche Verbesserung würde bloß dazu dienen, eine verfehlte Beschwerdebegründung zu korrigieren bzw. die Erfolgschancen der Beschwerde zu verbessern.Einer Verbesserung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrags, hingegen dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren vergleiche VwGH 21.10.1999, 99/07/0131; 10.08.2000, 99/07/0219). Das Beschwerdebegehren ist ausführlich mit der Aufzählung von Mängeln im Verfahren der belangten Behörde begründet, weshalb ein Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausscheidet. Eine solche Verbesserung würde bloß dazu dienen, eine verfehlte Beschwerdebegründung zu korrigieren bzw. die Erfolgschancen der Beschwerde zu verbessern. Dass die Beschwerdeführerin in den ihr als Partei des Verfahrens nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Mitwirkungsrechten verletzt worden wäre (vgl. VwGH 10.12.2001, 2001/10/0193), behauptet sie selbst nicht konkret und kann vom Landesverwaltungsgericht auch nicht erblickt werden.Dass die Beschwerdeführerin in den ihr als Partei des Verfahrens nach den Verfahrensvorschriften zustehenden Mitwirkungsrechten verletzt worden wäre vergleiche VwGH 10.12.2001, 2001/10/0193), behauptet sie selbst nicht konkret und kann vom Landesverwaltungsgericht auch nicht erblickt werden. Das Beschwerdevorbringen der Gemeinde ist daher unbegründet, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn BM, XXX1) Herrn BM, römisch 30 2) Gemeinde XXX, per Telefax: XXX2) Gemeinde römisch 30 , per Telefax: römisch 30 3) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes3) Bezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L u n t z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.B06.10.2015.005.002
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.