GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 04.12.2015, Zahl: XXX, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. XXX, KG XXX,
4 und § 21 Abs. 1 Burgenländisches Baugesetz abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 04.12.2015, Zahl: römisch 30 , wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. römisch 30 , KG römisch 30 ,
Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz eins, Burgenländisches Baugesetz abgewiesen. Aus der Bescheidbegründung ist zu entnehmen, dass von der Behörde im Zuge der Vorbereitung der Ausschreibung einer Bauverhandlung festgestellt worden sei, dass nunmehr Frau DS Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes sei. Die Bewilligungswerber seien daher aufgefordert worden, eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin zum gegenständlichen Bauvorhaben vorzulegen. Diese hätten am 25.06.2015 eine Zustimmungserklärung datiert mit 13.06.2013 der Behörde vorgelegt. Mit Kundmachung vom 06.11.2015 sei für den 24.11.2015 eine Augenscheinsverhandlung anberaumt worden, zu der auch die Grundstückseigentümerin geladen worden sei. Mit E-Mail vom 13.11.2015 habe die Grundstückseigentümerin mitgeteilt, dass sie als Eigentümerin die Vereinbarung mit den Bewilligungswerbern gekündigt habe und daher die Verhandlung abgesagt werden könne. Die Bauwerber seien nicht Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes, daher sei die Zustimmung der Grundeigentümerin für das Baubewilligungsverfahren erforderlich. Diese liege nicht vor, der Mangel der Zustimmung der Grundeigentümerin lasse sich nicht beheben.
GVG könne die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z. 3 B-VG innerhalb einer Frist von 3 Monaten den Bescheid erlassen. Von dieser Möglichkeit habe die Behörde im gegenständlichen Verfahren Gebrauch gemacht.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG könne die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von 3 Monaten den Bescheid erlassen. Von dieser Möglichkeit habe die Behörde im gegenständlichen Verfahren Gebrauch gemacht. Gegen diesen Bescheid richtet die vorliegende Beschwerde. In der Beschwerde wird nach Darstellung des Verfahrensverlaufs und Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde missachtet habe, dass die Grundeigentümerin aufgrund einer bestehenden Vereinbarung gar nicht über das betroffene Grundstück verfügungsberechtigt sei. Verfügungsberechtigt seien die Beschwerdeführer, eine Vereinbarung des Inhalts, dass die Grundeigentümerin zu irgendeiner Nutzung des Grundstückes ihre Zustimmung zu geben verpflichtet wäre, bestehe nicht. Im Gegenteil habe diese das Vorrecht eingeräumt, das Grundstück und die Liegenschaft nach eigenen Vorstellungen und Nutzen herzurichten. Trotz des Wortlauts „abgewiesen“ habe die Behörde das Ansuchen in Wirklichkeit wegen des von ihr fälschlich angenommenen Formgebrechens zurückgewiesen. Die Behörde hätte davon ausgehen müssen, dass Antragsteller und Verfügungsberechtigte über das Grundstück ident sind, daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die Grundeigentümerin die Vereinbarung nach Meinung der belangten Behörde gekündigt habe. Die Kündigung dieser auf Dauer abgeschlossenen Vereinbarung ohne vertragliche Kündigungsmöglichkeit wäre nur zulässig, wenn sie unter Einhaltung der Fristen des § 560 ZPO erfolgt wäre.Die Behörde hätte davon ausgehen müssen, dass Antragsteller und Verfügungsberechtigte über das Grundstück ident sind, daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die Grundeigentümerin die Vereinbarung nach Meinung der belangten Behörde gekündigt habe. Die Kündigung dieser auf Dauer abgeschlossenen Vereinbarung ohne vertragliche Kündigungsmöglichkeit wäre nur zulässig, wenn sie unter Einhaltung der Fristen des Paragraph 560, ZPO erfolgt wäre. Das sei nicht der Fall, die Kündigung daher unwirksam. Die Behörde hätte unter Beiziehung der Grundeigentümerin in der Sache zu entscheiden gehabt. Die Beschwerdeführer beantragen den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, zu erkennen, dass die an das Landeverwaltungsgericht Burgenland gerichtete Säumnisbeschwerde allein durch das Verschulden der belangten Behörde verursacht wurde und die für die Säumnisbeschwerde entrichtete Verwaltungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zu zuerkennen.Die Beschwerdeführer beantragen den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, zu erkennen, dass die an das Landeverwaltungsgericht Burgenland gerichtete Säumnisbeschwerde allein durch das Verschulden der belangten Behörde verursacht wurde und die für die Säumnisbeschwerde entrichtete Verwaltungsabgabe unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 76, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu zuerkennen. Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2013, lauten:Die hier relevanten Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1998,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2013,, lauten: § 2:Paragraph 2 : „
erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.
Paragraph 17, erfolgt - bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen. Der Baubewilligungspflicht unterliegen jedenfalls die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden über 200 m² Wohnnutzfläche sowie aller anderen Gebäude über 200 m² Nutzfläche.
6 Bgld. Baugesetz ist für Anträge nach den §§ 16 bis 18 leg. cit. die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich, wenn der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes ist.
Paragraph 2, Absatz 6, Bgld. Baugesetz ist für Anträge nach den Paragraphen 16 bis 18 leg. cit. die Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich, wenn der Bauwerber nicht der Grundeigentümer des Baugrundstückes ist. Eigentümerin des Grundstücks Nr. XXX, KG XXX, ist, wie sich aus dem Grundbuch ergibt, unstrittig Frau DS, XXX. Die Beschwerdeführer haben auf dem Grundstück ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht.Eigentümerin des Grundstücks Nr. römisch 30 , KG römisch 30 , ist, wie sich aus dem Grundbuch ergibt, unstrittig Frau DS, römisch 30 . Die Beschwerdeführer haben auf dem Grundstück ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht. Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers muss zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde nachgewiesen sein. Warum der Grundeigentümer die Zustimmung verweigert, ist in einem Baubewilligungsverfahren nicht zu klären (VwGH 21.09.2000, 99/06/0059). Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die Eigentümerin sei über das Grundstück nicht verfügungsberechtigt und verweisen dazu auf eine zwischen ihnen und der Eigentümerin getroffene Vereinbarung. Die Vereinbarung enthält den Passus, dass die Beschwerdeführer „das Vorrecht haben, das Grundstück nach eigenen Vorstellungen und Nutzen herzurichten“. Es ist zwar richtig, dass sich aus der vorliegenden Vereinbarung ein Nutzungsrecht der Beschwerdeführer ergibt, aus diesem Nutzungsrecht ergibt sich jedoch keine Zustimmung zur Errichtung eines konkreten Bauvorhabens. Einerseits kann die Zustimmungsverpflichtung nach dem Bgld. Baurecht vertraglich nicht ausgeschlossen werden, andererseits ist der Vereinbarung selbst eine ausdrückliche Zustimmung der Eigentümerin zu von den Beschwerdeführern geplanten Bauvorhaben nicht zu entnehmen. Ein Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin liegt nur dann vor, wenn keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde, also jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist (VwGH 23.02.2010, 2009/05/0251). Mit der Erteilung der Baubewilligung können sich für den Eigentümer auch Verpflichtungen hinsichtlich der Einhaltung baupolizeilicher Interessen ergeben (z. B. § 26 Abs. 2 Bgld. Baugesetz).Mit der Erteilung der Baubewilligung können sich für den Eigentümer auch Verpflichtungen hinsichtlich der Einhaltung baupolizeilicher Interessen ergeben (z. B. Paragraph 26, Absatz 2, Bgld. Baugesetz). § 560 ZPO regelt die Aufkündigung eines Bestandsvertrages über Grundstücke. Ob die für einen solchen Fall bestehenden Fristen eingehalten wurden, kann dahingestellt bleiben, da die Vereinbarung selbst, wie ausgeführt, keine Zustimmung zu dem konkreten Bauvorhaben der Beschwerdeführer darstellt.Paragraph 560, ZPO regelt die Aufkündigung eines Bestandsvertrages über Grundstücke. Ob die für einen solchen Fall bestehenden Fristen eingehalten wurden, kann dahingestellt bleiben, da die Vereinbarung selbst, wie ausgeführt, keine Zustimmung zu dem konkreten Bauvorhaben der Beschwerdeführer darstellt. Wenn es nicht möglich ist, eine
6 Bgld. Baugesetz erforderliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, weil der Eigentümer seine Zustimmung verweigert hat, bedarf es im Hinblick auf die ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung nicht der Setzung einer Nachfrist nach § 13 Abs. 3 AVG. Aus dem aus dem Akt zu entnehmenden Ausführungen der Eigentümerin des Grundstückes ergibt sich unzweifelhaft, dass sie dem Bauvorhaben ausdrücklich nicht zustimmt.Wenn es nicht möglich ist, eine
Paragraph 2, Absatz 6, Bgld. Baugesetz erforderliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, weil der Eigentümer seine Zustimmung verweigert hat, bedarf es im Hinblick auf die ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung nicht der Setzung einer Nachfrist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Aus dem aus dem Akt zu entnehmenden Ausführungen der Eigentümerin des Grundstückes ergibt sich unzweifelhaft, dass sie dem Bauvorhaben ausdrücklich nicht zustimmt. Der Beschwerde ist auch nicht zu folgen, wenn vorgebracht wird, das Ansuchen sei wegen eines fälschlich angenommenen Formgebrechens zurückgewiesen worden. Das Vorliegen der Zustimmung des Grundstückseigentümers ist eine inhaltliche Bewilligungsvoraussetzung, die von der Baubehörde im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist. Es ist auch nicht Sache der Baubehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht. Auch in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2016 konnten die Beschwerdeführer keine Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin vorlegen. Das Landesverwaltungsgericht konnte daher die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen auf die Frage der vorliegenden Zustimmung durch die Eigentümerin beschränken. Inhaltlich ist auf das Bauvorhaben daher nicht weiter einzugehen. Im Ergebnis liegt die
6 Bgld. Baugesetz erforderliche Zustimmung der Grundeigentümerin nicht vor. Die BH hat das Ansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung auf diesem Grundstück zu Recht
4 Bgld. Baugesetz abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen.Im Ergebnis liegt die
Paragraph 2, Absatz 6, Bgld. Baugesetz erforderliche Zustimmung der Grundeigentümerin nicht vor. Die BH hat das Ansuchen auf Erteilung einer Baubewilligung auf diesem Grundstück zu Recht
Paragraph 18, Absatz 4, Bgld. Baugesetz abgewiesen. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers kann durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder einen gleichzuhaltenden Beschluss ersetzt werden. So eine Entscheidung liegt jedoch nicht vor. Die nunmehr erfolgte Abweisung des Bauansuchens steht einem neuerlichen Ansuchen nach Vorliegen einer solchen Gerichtsentscheidung bzw. nach Zustimmung der jeweiligen Eigentümerin nicht entgegen. Der in Beschwerde gezogene Bescheid der BH wurde aufgrund einer Säumnisbeschwerde erlassen. Die BH verweist richtig auf § 16 VwGVG, wonach die Behörde berechtigt ist, innerhalb von 3 Monaten den entsprechenden Bescheid zu erlassen. Aufgrund der am 28.10.2015 bei der BH eingelangten Säumnisbeschwerde erlies die BH am 04.12.2015 den in Beschwerde gezogenen Bescheid.Der in Beschwerde gezogene Bescheid der BH wurde aufgrund einer Säumnisbeschwerde erlassen. Die BH verweist richtig auf Paragraph 16, VwGVG, wonach die Behörde berechtigt ist, innerhalb von 3 Monaten den entsprechenden Bescheid zu erlassen. Aufgrund der am 28.10.2015 bei der BH eingelangten Säumnisbeschwerde erlies die BH am 04.12.2015 den in Beschwerde gezogenen Bescheid. Eine Rechtsgrundlage für die beantragte Feststellung, die Einbringung der Säumnisbeschwerde sei durch die belangte Behörde verursacht worden, besteht nicht. Dieser Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
LVwG-Eingabengebührverordnung sind Eingaben an ein Verwaltungsgericht eines Landes, wie unter anderem Beschwerden, gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für die Eingaben entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden beträgt 30 Euro. Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz. Es handelt sich daher nicht um eine Verwaltungsabgabe (§ 78 AVG) sondern um eine Gebühr nach dem Gebührengesetz (§ 75 Abs. 3 Gebührengesetz).
Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung sind Eingaben an ein Verwaltungsgericht eines Landes, wie unter anderem Beschwerden, gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für die Eingaben entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden beträgt 30 Euro. Rechtsgrundlage dieser Verordnung ist Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, Gebührengesetz. Es handelt sich daher nicht um eine Verwaltungsabgabe (Paragraph 78, AVG) sondern um eine Gebühr nach dem Gebührengesetz (Paragraph 75, Absatz 3, Gebührengesetz). Zur Vollziehung des Gebührengesetzes sind nicht die zur Anwendung des AVG berufenen Behörden sondern die Finanzbehörden des Bundes zuständig (§ 38 Gebührengesetz).Zur Vollziehung des Gebührengesetzes sind nicht die zur Anwendung des AVG berufenen Behörden sondern die Finanzbehörden des Bundes zuständig (Paragraph 38, Gebührengesetz). Der Antrag auf Zuerkennung der für die Einbringung entrichteten Gebühr ist daher mangels Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zurückzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Frau PL, XXX1) Frau PL, römisch 30 2) Herrn HR, XXX2) Herrn HR, römisch 30 3) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.B05.09.2016.001.004
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.