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{'item': 'E 025/01/2016.007/005'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum05.04.2016 GeschäftszahlE 025/01/2016.007/005 TextZahl: E 025/01/2016.007/005 Eisenstadt, am 05.04.2016 HA, XXXStrafsacheHA, römisch 30 , Strafsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn AH (in der Folge als Beschwerdeführer kurz „BF“ genannt), geboren am 30.07.1940, wohnhaft in XXX, vom 05.02.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX (BH) vom 14.01.2016, Zl. XXX, wegen Übertretung des Bgld. Jagdgesetzes 2004 in der heutigen mündlichen Verhandlung den Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde des Herrn AH (in der Folge als Beschwerdeführer kurz „BF“ genannt), geboren am 30.07.1940, wohnhaft in römisch 30 , vom 05.02.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 (BH) vom 14.01.2016, Zl. römisch 30 , wegen Übertretung des Bgld. Jagdgesetzes 2004 in der heutigen mündlichen Verhandlung den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes der Urbarialgemeinde XXX nicht dafür gesorgt, dass die Abschussliste für das Jagdjahr 2014 ordnungsgemäß geführt wurde. Sie haben eine nicht gemäß § 91 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz geführte Abschussliste vorgelegt. "Sie haben als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes der Urbarialgemeinde römisch 30 nicht dafür gesorgt, dass die Abschussliste für das Jagdjahr 2014 ordnungsgemäß geführt wurde. Sie haben eine nicht gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Bgld. Jagdgesetz geführte Abschussliste vorgelegt. Es wurde nicht der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 10.04.2014, Zl: XXX, verfügte Abschussplan in Bezug auf die Anzahl der zu erlegenden Stücke des Rehwildes eingetragen. Es wurde nicht der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 10.04.2014, Zl: römisch 30 , verfügte Abschussplan in Bezug auf die Anzahl der zu erlegenden Stücke des Rehwildes eingetragen. Anstatt Böcke der Klasse I 3 StückBöcke der Klasse römisch eins 3 Stück Böcke der Klasse II 2 StückBöcke der Klasse römisch zwei 2 Stück Geißen 5 Stück Nachwuchsstücke 5 Stück wurden folgende Angaben gemacht: Böcke der Klasse I 3 StückBöcke der Klasse römisch eins 3 Stück Böcke der Klasse II 2 StückBöcke der Klasse römisch zwei 2 Stück Geißen 4 Stück Nachwuchsstücke 4 Stück Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 184 Abs. 3 Z 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 i.V.m. § 91 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 iVm Anlage 26 zur Bgld. Jagdverordnung“1. Paragraph 184, Absatz 3, Ziffer 2, Bgld. Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz eins, Bgld. Jagdgesetz 2004 in Verbindung mit Anlage 26 zur Bgld. Jagdverordnung“ Die BH verhängte eine Geldstrafe von 50,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden. Der BF brachte dagegen in der heutigen Verhandlung vor, dass der angezogene § 91 Abs 1 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 nicht verlange, die Abschusszahlen laut Abschussplan in die Abschussliste einzutragen. Damit hat er Recht. Der BF brachte dagegen in der heutigen Verhandlung vor, dass der angezogene Paragraph 91, Absatz eins, des Bgld. Jagdgesetzes 2004 nicht verlange, die Abschusszahlen laut Abschussplan in die Abschussliste einzutragen. Damit hat er Recht. § 91 des Bgld. Jagdgesetzes 2004 (hier kurz „BJG“ genannt) lautet:Paragraph 91, des Bgld. Jagdgesetzes 2004 (hier kurz „BJG“ genannt) lautet: „Abschussliste

(1)Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, verendet oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste unverzüglich zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschussliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück ist ferner der Tag der Erlegung, das Gewicht, ausgenommen beim Auer- und Trappwild, bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken.
(2)Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich der durch Verordnung festgelegte Vordruck zu verwenden. [...].“ § 184 Abs. 3 des BJG lautet:Paragraph 184, Absatz 3, des BJG lautet: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1.100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer […] 2. verpflichtet ist, Listen oder sonstige Unterlagen zu führen oder der Behörde vorzulegen, diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt; […].“ § 89 Abs. 1 der Bgld. Jagdverordnung (BJVO) lautet:Paragraph 89, Absatz eins, der Bgld. Jagdverordnung (BJVO) lautet: „Zur Führung der Abschussliste (§ 91 Bgld. Jagdgesetz 2004) ist ausschließlich das in Anlage 26 angeführte Muster zu verwenden. […].“„Zur Führung der Abschussliste (Paragraph 91, Bgld. Jagdgesetz 2004) ist ausschließlich das in Anlage 26 angeführte Muster zu verwenden. […].“ Nach dem Tatvorwurf ging die BH erkennbar davon aus, dass die Abschussliste deshalb „nicht ordnungsgemäß geführt“ worden sei, weil im Vordruck (Formular) der vorgelegten Abschussliste die Abschusszahlen laut bewilligtem Abschussplan für bestimmte Rehwildstücke falsch eingetragen worden seien. Was in die Abschussliste einzutragen ist, bestimmt der § 91 Abs 1 BJG. Von Abschusszahlen laut Abschussplan ist dort keine Rede. Was in die Abschussliste einzutragen ist, bestimmt der Paragraph 91, Absatz eins, BJG. Von Abschusszahlen laut Abschussplan ist dort keine Rede. Der (hier ohnehin nicht angezogene) § 91 Abs 2 BJG verlangt zwar, dass zur Führung der Abschussliste ausschließlich der durch Verordnung festgelegte Vordruck zu verwenden ist, was der BF getan hat. Damit wird aber (nur) normiert, wie eine „ordnungsgemäße“ Führung der Abschussliste (und ihre Vorlage an die BH) zu erfolgen hat, was die Form betrifft. Der Inhalt der Abschussliste wird dadurch nicht bestimmt. Auch die Bgld. Jagdverordnung verlangt keine Daten aus dem bewilligten Abschussplan. Genau genommen gibt es im Anlassfall keinen „bewilligten“ sondern einen von der BH verfügten Abschussplan. Der (hier ohnehin nicht angezogene) Paragraph 91, Absatz 2, BJG verlangt zwar, dass zur Führung der Abschussliste ausschließlich der durch Verordnung festgelegte Vordruck zu verwenden ist, was der BF getan hat. Damit wird aber (nur) normiert, wie eine „ordnungsgemäße“ Führung der Abschussliste (und ihre Vorlage an die BH) zu erfolgen hat, was die Form betrifft. Der Inhalt der Abschussliste wird dadurch nicht bestimmt. Auch die Bgld. Jagdverordnung verlangt keine Daten aus dem bewilligten Abschussplan. Genau genommen gibt es im Anlassfall keinen „bewilligten“ sondern einen von der BH verfügten Abschussplan. Weder aus dem Gesetz noch der Verordnung erwächst eine Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, die im Formular vorgesehenen Felder für Abschussplanzahlen auszufüllen. In der inkriminierten Falschangabe ist deshalb kein „Nicht - ordnungsgemäßes – Führen“ der Abschussliste zu sehen. Mit anderen Worten: Nur weil im Vordruck bestimmte Felder enthalten sind, um Angaben abzufragen (einzutragen), besteht noch keine Pflicht, dies auch tatsächlich zu tun. Diesbezügliches Unterlassen ist deshalb nicht strafbar (vgl. LVwG Bgld 23.6.2015, E025/01/2015.014/003, und bestätigend VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0064-4).Weder aus dem Gesetz noch der Verordnung erwächst eine Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, die im Formular vorgesehenen Felder für Abschussplanzahlen auszufüllen. In der inkriminierten Falschangabe ist deshalb kein „Nicht - ordnungsgemäßes – Führen“ der Abschussliste zu sehen. Mit anderen Worten: Nur weil im Vordruck bestimmte Felder enthalten sind, um Angaben abzufragen (einzutragen), besteht noch keine Pflicht, dies auch tatsächlich zu tun. Diesbezügliches Unterlassen ist deshalb nicht strafbar vergleiche LVwG Bgld 23.6.2015, E025/01/2015.014/003, und bestätigend VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0064-4). Deshalb war das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) AH, XXXAH, römisch 30 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.025.01.2016.007.005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.