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{'item': 'E 025/01/2015.018/014'}

Obsah (4)§ 28§ 35§ 25aArt. 130

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum26.04.2016 GeschäftszahlE 025/01/2015.018/014 TextZahl: E 025/01/2015.018/014 Eisenstadt, am 26.04.2016 B DDr. M, XXXBeschwerd

§ 28Abs 1 und 6 Vw

GVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Maßnahmen zu 1, 2, und 3 betreffend die Festhaltung der drei Mitfahrer als unzulässig zurückgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Maßnahmen zu 1, 2, und 3 betreffend die Festhaltung der drei Mitfahrer als unzulässig zurückgewiesen. II.

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit § 1 der VwG-AufwErsV hat der BF dem Bund den Vorlageaufwand von 57,40 Euro binnen zwei Wochen zu ersetzen. Der Antrag der BH auf Ersatz von Schriftsatzaufwand wird abgewiesen. römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-AufwErsV hat der BF dem Bund den Vorlageaufwand von 57,40 Euro binnen zwei Wochen zu ersetzen. Der Antrag der BH auf Ersatz von Schriftsatzaufwand wird abgewiesen. III. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG VwG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG VwG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B. IM NAMEN DER REPUBLIK zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde zu 3 betreffend die Festhaltung des BF und zu 5 Folge gegeben und werden die bekämpften Maßnahmen für rechtswidrig erklärt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde zu 3 betreffend die Festhaltung des BF und zu 5 Folge gegeben und werden die bekämpften Maßnahmen für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat das Land Burgenland dem BF Kosten für Schriftsatzaufwand von 737,60 Euro und für Verhandlungsaufwand von 922,00 Euro binnen zwei Wochen zu bezahlen. Das Mehrbegehren des BF wird abgewiesen. römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat das Land Burgenland dem BF Kosten für Schriftsatzaufwand von 737,60 Euro und für Verhandlungsaufwand von 922,00 Euro binnen zwei Wochen zu bezahlen. Das Mehrbegehren des BF wird abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.1. Der BF bringt vor, er sei am 20.11.2015 zur Beobachtung einer Jagd im Revier M-P mit seinem Auto und drei Begleitern auf der öffentlichen Straße in Richtung L gefahren, wo er Jagdgäste und Jagdhelfer mit Autos bemerkt habe. Gegen 15 Uhr 17 sei er durch quergestellte Autos aufgehalten und eingesperrt worden. Jagdhelfer auf der Straße hätten seinen Wagen blockiert. Der ihm bekannte Jagdaufseher S habe von ihm einen Ausweis verlangt, was er verweigert habe. S habe über sein Verlangen die Blockade nicht aufgehoben. Danach habe er über Notruf um Polizeiintervention gebeten. Um 15 Uhr 48 sei die Polizei erschienen und hätten die Autos der Jagdhelfer den „Vorfallsort“ verlassen. Die Polizeibeamten hätten von ihm einen Ausweis verlangt, worauf er seinen Führerschein ausgefolgt und seine Wohnadresse genannt habe. Die Polizisten hätten diese Daten an S weitergegeben, wogegen er protestiert habe. Sie hätten hinsichtlich seiner Nötigung und Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit der Blockade nicht ermittelt. Als er seine Fahrt fortsetzen habe wollen, sei dies von den Polizisten durch Umstellen des Autos verhindert worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er nur dann weiterfahren dürfe, wenn seine Begleiter sich ausgewiesen hätten, sonst würde man sie festnehmen. Er habe sich zu seinen Begleitern ins Auto gesetzt. Gegen 17 Uhr habe ihm ein Polizist das Weiterfahren erlaubt. Die Bekanntgabe der Dienstnummer sei von den Polizisten verweigert worden. Der BF beantragte in der „Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130

Abs 1 Z 2 B-VG“, die im Vorspruch dieser Entscheidung genannten Akte des Jagdaufsehers und der Polizisten für rechtswidrig zu erklären. Er begehrte den Zuspruch von Kostenersatz für „noch zu beziffernde Kommissionsgebühren, Barauslagen, Fahrtkosten, Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand“. Der BF beantragte in der „Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG“, die im Vorspruch dieser Entscheidung genannten Akte des Jagdaufsehers und der Polizisten für rechtswidrig zu erklären. Er begehrte den Zuspruch von Kostenersatz für „noch zu beziffernde Kommissionsgebühren, Barauslagen, Fahrtkosten, Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand“. 1.

  1. Die BH legte den Akt vor, erstattete eine „Gegenschrift“ und verlangte Kostenersatz für Vorlageaufwand von 57,40 Euro und 276,60 Euro für Schriftsatzaufwand. 1.
  2. Am 22.3.2015 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der die BH nicht teilnahm. Die einschreitenden Polizeibeamten KI OSch, GI WL und AI EK und der Jagdaufseher AS wurden als Zeugen befragt. Der BF zog seine auch wegen der Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer erhobene Beschwerde (unter Punkt 4 des Beschwerdeschriftsatzes) zurück.
  3. Hierüber wurde erwogen: 2.
  4. Relevante Rechtsvorschriften 2.1.
  5. Nach Art 132 Abs 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 2.1.
  6. Nach Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430). Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein ausdrücklicher Befolgungsanspruch nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist vergleiche VwGH 27.2.2013, 2012/17/0430). 2.1.
  7. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetz 2004 lauten: § 106 Abs 3:Paragraph 106, Absatz 3 : „Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen

Abs. 1 nicht betreten. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Beobachtung dieser Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.“ „Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen

Absatz eins, nicht betreten. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, die Beobachtung dieser Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.“ § 73 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1: Paragraph 73, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins :, „

(1)Der Jagdschutz bezweckt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebstahl, Raubwild und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
(2)Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere ermächtigt und verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis 1. Personen, die des Wilddiebstahls verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, ihre Identität festzustellen und ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Eier des Federwildes, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräte sowie Hunde und Frettchen abzunehmen;“ § 80 Abs 2:Paragraph 80, Absatz 2 : „
(2)Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht (§§ 137 bis 139 StGB) oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes, des Naturschutzgesetzes oder des Tierschutzgesetzes betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn„
(2)Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht (Paragraphen 137 bis 139 StGB) oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes, des Naturschutzgesetzes oder des Tierschutzgesetzes betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn
  1. die oder der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und die Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist, oder
  2. begründeter Verdacht besteht, dass die Person sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
  3. die oder der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können unter den Voraussetzungen des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 von einer Festnahme absehen.“Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können unter den Voraussetzungen des Paragraph 37 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 von einer Festnahme absehen.“ § 183:Paragraph 183 : „
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der §§ 63 Abs. 1 und 3, 69 Abs. 1, 70 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 6, 101 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 12 bis 14, 103, 106 Abs. 1 und 2 und 107 Abs. 1 und 2 mitzuwirken durch„
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der Paragraphen 63, Absatz eins und 3, 69 Absatz eins, 70, Absatz eins, 99, Absatz eins und 6, 101 Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8, 12 bis 14, 103, 106 Absatz eins und 2 und 107 Absatz eins und 2 mitzuwirken durch
  1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
  2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
  3. Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Jagdschutzorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse

den §§ 73 ff im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Jagdschutzorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse

den Paragraphen 73, ff im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“ 2.

  1. Erwiesener Sachverhalt Aufgrund der Aussagen des BF und der Zeugen in der Verhandlung geht das Gericht in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der gesamte Vorfall passierte am 20.11.2015 zwischen 15 Uhr 17 und 17 Uhr anlässlich einer Treibjagd im Eigenjagdgebiet M-P in H (L) im Burgenland. Der BF fuhr zur Beobachtung der Jagd mit seinem Wagen auf einem öffentlichen Weg (siehe auch Gegenschrift der BH und Aussage S) im Jagdgebiet, auf dem sein Wagen mit drei Insassen von Jagdhelfern mit ihren KFZ über Weisung des Jagdaufsehers S blockiert wurde. Der Jagdaufseher verlangte vom BF und seinen Gefährten einen Ausweis, was diese verweigerten, worauf der Jagdaufseher die Polizei rief. Der BF forderte vom Jagdaufseher vergeblich die Aufhebung der Blockade. Daraufhin ersuchte der BF die Polizei über Notruf um Intervention. Der Jagdaufseher ging von einer deliktischen Störung der Jagd aus, weil der PKW auf der Straße im Jagdgebiet während einer Jagd gefahren ist. Als die Polizei um 15 Uhr 48 am Blockadeort des PKW ankam, entfernten sich die Autos der Jagdhelfer und wurde so die Blockade beendet. Die vom BF behauptete Weitergabe seiner persönlichen Daten an den Jagdaufseher durch einen Polizisten ist nicht erwiesen. Der die Daten aufnehmende Polizist Sch bestreitet, den Zettel, auf dem er die Daten aufgeschrieben hatte, an S weitergegeben zu haben. S gab an, von keinem Polizisten einen Zettel mit den Daten des BF erhalten zu haben. Die Aussagen der zwei Zeugen stimmen überein, ein Grund anzunehmen, dass sie gelogen hätten, ist nicht hervorgekommen. Die gegenteiligen Angaben des BF sind zwar auch glaubwürdig, stehen aber im Widerspruch zu den Zeugenangaben, die unter Wahrheitspflicht aussagten. Die Weitergabe ist sohin nicht erwiesen. Der BF wies sich gegenüber der Polizei aus. Die anderen Autoinsassen reagierten auf die Aufforderung der Polizei zur Ausweisleistung nicht, sie blieben im versperrten Auto. Nach der Aussage des BF hat ihm ein Polizist (Sch) gesagt, dass er mit seinem Auto nicht weiterfahren dürfe, solange die Fahrzeuginsassen sich nicht ausweisen würden. Sie würden festgenommen werden, wenn sie sich nicht ausweisen würden. Ihm selbst sei nichts angedroht worden. Er hätte den Ort zu Fuß verlassen können. Ein Polizist sei vor dem Wagen gestanden, dessen Fortbewegung aber durch kein Polizeiauto blockiert gewesen sei. Der Zeuge Sch sagte aus, er habe dem BF nicht gesagt, dass er den Platz nicht verlassen dürfe oder solange bleiben müsse, bis sich seine Mitfahrer ausgewiesen hätten. Der Zeuge L gab an, dass er mit seinem Kollegen neben dem KFZ des BF gestanden wäre, sie hätten keinen Befehl gehabt, dessen Weiterfahrt zu verhindern. Er habe auch niemandem die Weiterfahrt verweigert, jedoch gehört, dass sein Kollege K zum BF gesagt habe, dass die Weiterfahrt erst erlaubt werde, wenn sich die Wageninsassen ausgewiesen hätten. Nach K zeitlich erster Aussage in der Verhandlung teilte er dem BF mit, dass sie (die Polizei) das Nationale und die Aussagen der Wageninsassen wegen des Verdachts von Übertretungen des Jagdgesetzes bräuchten. Er habe dem BF aber nicht gesagt, dass er den Ort nur nach der erwähnten Ausweisleistung verlassen dürfe. L wiederholte seine vorherige diesbezüglich gegenteilige Aussage. Darauf gab K zu, zum BF gesagt zu haben, dass es kein Weiterfahren ohne Ausweisleistung gäbe und die Autoinsassen zum Sachverhalt betreffend das Jagddelikt befragt werden müssten, wozu ihr Nationale anzugeben sei. Damit ist erwiesen, dass die Polizei den BF bis 17 Uhr hinderte, seinen PKW auf der öffentlichen Straße fortzufahren. 2.
  2. Unzulässigkeit der Beschwerde 2.3.
  3. Die Beschwerde wegen des „Unterlassens“ kriminalpolizeilicher Ermittlungen ist unzulässig. Dieses Verhalten ist schon „naturgemäß“ nicht mit der Ausübung von Zwang, der Drohung damit oder einem Befehl verbunden (siehe 2.1.1.). Ein dadurch bewirkter einseitiger Eingriff in subjektive Rechte des BF wird nicht behauptet und ist auch nicht zu erkennen. Die angezogene bloße behördliche Untätigkeit kann nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein. 2.3.
  4. Da nicht erwiesen ist, dass die Daten wie nur vom BF behauptet, weiter gegeben wurden, ist auch die dagegen erhobene Maßnahmenbeschwerde jedenfalls unzulässig. Sohin muss die Frage, ob die Datenweitergabe überhaupt mit Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht bekämpft werden kann, nicht mehr behandelt werden. 2.3.
  5. Soweit der BF die Festhaltung seiner drei Mitfahrer durch die Polizei als ungerechtfertigt rügt, ist die Beschwerde unzulässig, weil mit ihr nur eigene subjektive Rechtsverletzungen (und nicht solche dritter Personen) bekämpft werden können, was sich schon aus dem Wortlaut des Art. 132 Abs 2 B-VG erschließt (arg.: „seinen Rechten“).2.3.
  6. Soweit der BF die Festhaltung seiner drei Mitfahrer durch die Polizei als ungerechtfertigt rügt, ist die Beschwerde unzulässig, weil mit ihr nur eigene subjektive Rechtsverletzungen (und nicht solche dritter Personen) bekämpft werden können, was sich schon aus dem Wortlaut des Artikel 132, Absatz 2, B-VG erschließt (arg.: „seinen Rechten“). 2.4 Rechtswidrigkeit 2.4.
  7. Die Beschwerde wegen der „Festhaltung durch den Jagdaufseher und seine Jagdhelfer“ ist zulässig und begründet. Die Vorgangsweise wird der BH als Bezirksjagdbehörde, die den Jagdaufseher bestätigt und angelobt hat (siehe § 76 Bgld. Jagdgesetz 2004), zugerechnet. Das Gericht versteht die gerügte „Festhaltung“ als Fahrzeugblockade und nicht als Einschränkung der persönlichen Freiheit des BF. 2.4.
  8. Die Beschwerde wegen der „Festhaltung durch den Jagdaufseher und seine Jagdhelfer“ ist zulässig und begründet. Die Vorgangsweise wird der BH als Bezirksjagdbehörde, die den Jagdaufseher bestätigt und angelobt hat (siehe Paragraph 76, Bgld. Jagdgesetz 2004), zugerechnet. Das Gericht versteht die gerügte „Festhaltung“ als Fahrzeugblockade und nicht als Einschränkung der persönlichen Freiheit des BF. Der BF wurde vom Jagdaufseher nicht iSd Gesetzes festgenommen. Eine persönliche Freiheitsbeschränkung liegt nicht vor. Der Jagdaufseher hat aber die Fahrzeugblockade angeordnet, die von seinen Gehilfen durchgeführt wurde. Dadurch war der BF gehindert, sein KFZ auf der öffentlichen Straße fortzubewegen. Dazu hat er ein subjektives öffentliches Recht. Die vom Jagdaufseher angezogene „Störung der Jagd“ kennt das Gesetz nicht. Auch während einer Treibjagd darf eine jagdfremde Person wie der BF öffentliche Wege im Jagdgebiet betreten und auch befahren (siehe § 106 Abs 3 Bgld. Jagdgesetz 2004). Der Jagdaufseher war mangels der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung nicht befugt, die Weiterfahrt des PKWs des BF auf dem öffentlichen Weg zu blockieren. Da das Befahren des Weges nicht strafbar ist, konnte der Jagdaufseher auch nicht mit Grund von einem Verdacht der von ihm unterstellten Verwaltungsübertretung ausgehen und den BF als Verdächtigen anhalten (iSd § 73 Abs 2 Z 1 Bgld. Jagdgesetz 2004), um seine Identität zu überprüfen. Sohin wäre auch eine als solche „Anhaltung“ zwecks Identitätsprüfung zu wertende Festhaltung rechtswidrig. Der BF wurde vom Jagdaufseher nicht iSd Gesetzes festgenommen. Eine persönliche Freiheitsbeschränkung liegt nicht vor. Der Jagdaufseher hat aber die Fahrzeugblockade angeordnet, die von seinen Gehilfen durchgeführt wurde. Dadurch war der BF gehindert, sein KFZ auf der öffentlichen Straße fortzubewegen. Dazu hat er ein subjektives öffentliches Recht. Die vom Jagdaufseher angezogene „Störung der Jagd“ kennt das Gesetz nicht. Auch während einer Treibjagd darf eine jagdfremde Person wie der BF öffentliche Wege im Jagdgebiet betreten und auch befahren (siehe Paragraph 106, Absatz 3, Bgld. Jagdgesetz 2004). Der Jagdaufseher war mangels der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung nicht befugt, die Weiterfahrt des PKWs des BF auf dem öffentlichen Weg zu blockieren. Da das Befahren des Weges nicht strafbar ist, konnte der Jagdaufseher auch nicht mit Grund von einem Verdacht der von ihm unterstellten Verwaltungsübertretung ausgehen und den BF als Verdächtigen anhalten (iSd Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld. Jagdgesetz 2004), um seine Identität zu überprüfen. Sohin wäre auch eine als solche „Anhaltung“ zwecks Identitätsprüfung zu wertende Festhaltung rechtswidrig. 2.4.
  9. Zur „Festhaltung [des BF] durch die Polizei“: Wie oben versteht das Gericht die Rüge betreffend „Festhaltung“ als gegen die Autoblockade gerichtet. Der BF war in seiner persönlichen Fortbewegung nicht beeinträchtigt (nicht festgenommen), er hätte den Ort der Amtshandlung zu Fuß jederzeit verlassen können. Ihm wurde jedoch die Weiterfahrt insoweit verwehrt, als sie von einem Polizisten an die vorherige Befragung der Autoinsassen und Feststellung ihres Nationales geknüpft wurde. Insoweit liegt eine unmissverständliche Anordnung mit Befolgungsanspruch vor. Diese Personen wollten sich nach Beschwerdeangaben nicht ausweisen, die Polizei wollte deren Daten und Angaben wegen Erhebungen bezüglich einer angeblichen Störung der Jagd. Um dies zu erreichen, wurde die Weiterfahrt erkennbar eine Zeitlang behindert, was im gegebenen Zusammenhang auch Sinn macht. Erst nach Telefonaten (mit Vorgesetzten, siehe auch Niederschrift der BH mit L vom 11.1.2016) wurde die Amtshandlung beendet. Die Polizei war nicht befugt, den BF an der Benützung seines Autos zu hindern, um den vorgenannten Zweck zu erreichen. Das Gesetz erlaubt dies nicht, auch nicht, um eine angebliche Übertretung des Jagdgesetzes aufzuklären. Deshalb war diese Maßnahme für rechtswidrig zu erklären. Die Polizei durfte den BF auch nicht anhalten, um seine Identität zu überprüfen, zudem war der BF dem Polizeibeamten Sch bekannt (siehe Zeugenaussage). Die Annahme einer Verwaltungsübertretung iSd 106 Abs 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 war unbegründet, weil das Fahren auf Straßen nicht verboten ist (siehe 2.4.1.). Auf die gegenteilige rechtliche Beurteilung durch S hätten sich die Polizei nicht verlassen dürfen. Zudem beschränkt diese Norm im letzten Satz die polizeiliche Tätigkeit auf die Beobachtung von Übertretungen dieser Vorschrift und die Erstattung einer Anzeige bei wahrgenommenen Übertretungen. Eine darüber hinaus gehende Mitwirkung der Polizei (wie etwa nach § 182 Abs 1 Bgld. Jagdgesetz 2004) sieht das Gesetz im Anlassfall nicht vor. Die Polizei durfte den BF auch nicht anhalten, um seine Identität zu überprüfen, zudem war der BF dem Polizeibeamten Sch bekannt (siehe Zeugenaussage). Die Annahme einer Verwaltungsübertretung iSd 106 Absatz 3, Bgld. Jagdgesetz 2004 war unbegründet, weil das Fahren auf Straßen nicht verboten ist (siehe 2.4.1.). Auf die gegenteilige rechtliche Beurteilung durch S hätten sich die Polizei nicht verlassen dürfen. Zudem beschränkt diese Norm im letzten Satz die polizeiliche Tätigkeit auf die Beobachtung von Übertretungen dieser Vorschrift und die Erstattung einer Anzeige bei wahrgenommenen Übertretungen. Eine darüber hinaus gehende Mitwirkung der Polizei (wie etwa nach Paragraph 182, Absatz eins, Bgld. Jagdgesetz 2004) sieht das Gesetz im Anlassfall nicht vor. Sohin ist auch diese Maßnahme gesetzwidrig. 2.
  10. Kosten Das in verbleibenden 4 Punkten angefochtene Verwaltungsgeschehen stellt trotz örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs der einzelnen Akte keine Einheit dar, weil sie sachlich und rechtlich unterscheidbare Akte sind, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind. Die frühere „Festhaltung“/Auto-Blockade durch den Jagdaufseher ist von der späteren „Festhaltung“/Auto- Blockade durch die Polizei zu trennen. Die (angebliche) Weitergabe von Daten an den Jagdaufseher ist losgelöst vom Unterlassen von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Jagdaufseher und den einschreitenden Polizisten zu sehen. Die BH hat einfachen Pauschalkostenersatz für Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand geltend gemacht. Hinsichtlich der unzulässigen Beschwerden ist sie als obsiegende Partei anzusehen. Ihr war der Ersatz des Vorlageaufwandes zuzusprechen, nicht jedoch des Schriftsatzaufwandes. Der als „Gegenschrift“ bezeichnete Schriftsatz vom 18.1.2016 geht nämlich nicht auf die Beschwerden zu 1 und 2 ein. Der BF hat kostenseitig vieles beantragt, allerdings nicht wie angekündigt präzisiert. Das Gericht spricht deshalb nur den einfachen Kostenersatz für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand zu. Der Ersatz der Eingabegebühren wurde nicht beantragt. Die Polizei ist für die BH in Vollziehung eines Landesgesetzes eingeschritten, weshalb das Land als Rechtsträger der BH zur Zahlung des Kostenersatzes verpflichtet wurde. 2.
  11. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. H i n w e i s Nach dem Gebührengesetz 1957 i.d.g.F. hat der Antragsteller für die Eingabe eine Gebühr von 30,-- Euro pro bekämpfter Maßnahme, das sind 150 Euro, binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Entscheidung zu entrichten. Sie werden gebeten, diesen Betrag auf das Konto bei der Bank Burgenland, IBAN: AT 925100091013054600 (im Falle einer Auslandsüberweisung BIC: EHBBAT2E) einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Aktenzahl des Landesverwaltungsgerichts Burgenland sowie Ihren vollständigen Namen (Name des Beschwerdeführers und nicht des Einzahlers) an, um die Zuordnung zu diesem Verfahren zu gewährleisten. Ergeht an: 1) Rechtsanwalt Mag. ST, XXXRechtsanwalt Mag. ST, römisch 30 2) Bezirkshauptmannschaft XXX 1, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. G r a u s z e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.025.01.2015.018.014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.