RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlE B06/09/2016.006/005 TextZahl: E B06/09/2016.006/005 Eisenstadt, am 29.06.2016 S "S" Verwaltungs- und Betriebs GmbH, XXXrömisch 30 Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der S "S" Verwaltungs- und Betriebs GmbH, in XXX, vertreten durch die Rechtsanwälte XXX in XXX, vom 16.03.2016, gegen den Bescheid der XXX, vom 15.02.2016, Zl. XXX, in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG,Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Mag. Leitner über die Beschwerde der S "S" Verwaltungs- und Betriebs GmbH, in römisch 30 , vertreten durch die Rechtsanwälte römisch 30 in römisch 30 , vom 16.03.2016, gegen den Bescheid der römisch 30 , vom 15.02.2016, Zl. römisch 30 , in einem Verfahren nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz – NG, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dassrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt 1. zu lauten hat: „Erschließungssteg in Holzbauweise (Breite ca. 1,20 m bei einer Länge von ca. 51,50
(2)Das Schutzgebiet umfasst nachstehende Katastralgemeinden bzw. Teile von Katastralgemeinden: … III. die in nachgenannten Katastralgemeinden gelegenen Riede bzw. Grundstücke:römisch drei. die in nachgenannten Katastralgemeinden gelegenen Riede bzw. Grundstücke: … 7. NSee: Einsiedlerberg, Goldberg, Hausberge, Kalvarienberg, Kräften, Lehmstetten, Marthalwald, Obere Neun Mahd, Ortsried, Reitschacher, Sechs Mahd, Tabor, Untere Hutweiden, Untere Kirchberg, Untere Neun Mahd, Untere Sätz. …“ § 3:Paragraph 3 : „In dem im § 1 bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 19 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes.“„In dem im Paragraph eins, bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, des Naturschutzgesetzes.“ Das Landesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen: Die Erlassung eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrages setzt das Bestehen der Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens und dessen bewilligungslose Ausführung voraus (vgl. z. B. VwGH vom 12. September 2005, Zl. 2002/10/0102, mwN). Die Einbringung eines (nachträglichen) Bewilligungsantrages steht der Erlassung eines Entfernungsauftrages nicht entgegen (vgl. VwGH 22. März 1999, Zl. 98/10/0414, und die dort zitierte Vorjudikatur).Die Erlassung eines naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrages setzt das Bestehen der Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens und dessen bewilligungslose Ausführung voraus vergleiche , z. B. VwGH vom 12. September 2005, Zl. 2002/10/0102, mwN). Die Einbringung eines (nachträglichen) Bewilligungsantrages steht der Erlassung eines Entfernungsauftrages nicht entgegen vergleiche VwGH 22. März 1999, Zl. 98/10/0414, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Beseitigungsauftrag voraus, dass die bewilligungspflichtige Maßnahme sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Auftragserteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedurft hätte, eine solche aber nicht vorliegt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2002, 2002/10/0048, auch grundlegend festgehalten, dass mangels „gesonderter Regelungen“ bzw. „widersprechender Bestimmungen“ im Sinne des § 81 Abs. 2 letzter Halbsatz Bgld. NG 1990 idF der Novelle LGBl. Nr. 66/1996 hinsichtlich der Bewilligungstatbestände der NatLSchV Nsee 1980 (§ 3) davon auszugehen ist, dass in dem in § 1 NatLSchV Nsee 1980 bezeichneten Gebiet weiterhin „Bauvorhaben aller Art“ einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2002, 2002/10/0048, auch grundlegend festgehalten, dass mangels „gesonderter Regelungen“ bzw. „widersprechender Bestimmungen“ im Sinne des Paragraph 81, Absatz 2, letzter Halbsatz Bgld. NG 1990 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1996, hinsichtlich der Bewilligungstatbestände der NatLSchV Nsee 1980 (Paragraph 3,) davon auszugehen ist, dass in dem in Paragraph eins, NatLSchV Nsee 1980 bezeichneten Gebiet weiterhin „Bauvorhaben aller Art“ einer Genehmigung der Landesregierung bedürfen. Bootsanlegestege: Folgender Sachverhalt steht fest: Auf dem Grundstück Nr. XXX der KG XXX wurden sechs Bootsanlagestege, die mittels Bewegungselement mit dem Ufer verbunden sind, errichtet, im Bereich der Fahrgasse für die Schiffe befindet sich ein Holzpoller, der allseitig vom Steg umgeben ist. Dieses Element wurde gleitend ausgeführt, sodass der Steg den Wasserspiegel des Sees folgen kann. Im Antrittsbereich jeder dieser sechs Steganlagen sind Anschlüsse für Strom und Wasser vorhanden, hier können die Bootsbesitzer Strom und Wasser mitnehmen. Die Befestigung der Steganlage im Uferbereich ist eine Art überdimensionales Metallscharnier mit Schraubverbindung.Folgender Sachverhalt steht fest: Auf dem Grundstück Nr. römisch 30 der KG römisch 30 wurden sechs Bootsanlagestege, die mittels Bewegungselement mit dem Ufer verbunden sind, errichtet, im Bereich der Fahrgasse für die Schiffe befindet sich ein Holzpoller, der allseitig vom Steg umgeben ist. Dieses Element wurde gleitend ausgeführt, sodass der Steg den Wasserspiegel des Sees folgen kann. Im Antrittsbereich jeder dieser sechs Steganlagen sind Anschlüsse für Strom und Wasser vorhanden, hier können die Bootsbesitzer Strom und Wasser mitnehmen. Die Befestigung der Steganlage im Uferbereich ist eine Art überdimensionales Metallscharnier mit Schraubverbindung. Für diese Anlagen besteht keine naturschutzbehördliche Bewilligung. Der Sachverhalt wurde bei einem Lokalaugenschein im Zuge einer mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts am 07.06.2016 festgestellt. Rechtliche Beurteilung: Aus § 3 der für das vorliegende Verfahren anzuwendenden Natur- und Landschaftsschutzverordnung NSee ergibt sich die Bewilligungspflicht von „Bauvorhaben aller Art“. Diese Verordnung ist am 08.08.1980 in Kraft getreten und wurde aufgrund der §§ 15 und 19 des Bgld. Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 9/1974, erlassen. In § 19 dieses Gesetzes wird der Begriff Bauvorhaben verwendet, aber ebenso wenig wie in der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Nsee definiert.Aus Paragraph 3, der für das vorliegende Verfahren anzuwendenden Natur- und Landschaftsschutzverordnung NSee ergibt sich die Bewilligungspflicht von „Bauvorhaben aller Art“. Diese Verordnung ist am 08.08.1980 in Kraft getreten und wurde aufgrund der Paragraphen 15 und 19 des Bgld. Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1961,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, erlassen. In Paragraph 19, dieses Gesetzes wird der Begriff Bauvorhaben verwendet, aber ebenso wenig wie in der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Nsee definiert. Zu diesem Zeitpunkt stand die Bgld. Bauordnung 1969 in Geltung. Gemäß § 2 Abs. 1 dieser Bauordnung sind Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Bauwerke sind gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. Bauten, die keine Gebäude sind. Gebäude sind nach § 2 Abs. 3 Bgld. Bauordnung 1969 Bauten, die von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen.Zu diesem Zeitpunkt stand die Bgld. Bauordnung 1969 in Geltung. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieser Bauordnung sind Bauten Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Bauwerke sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. Bauten, die keine Gebäude sind. Gebäude sind nach Paragraph 2, Absatz 3, Bgld. Bauordnung 1969 Bauten, die von Menschen betreten werden können und Räume zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen allseits umschließen. § 2 Abs. 1 Bgld. Baugesetz 1997, wonach Bauwerke Anlagen sind, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, entspricht inhaltlich der Vorgängerbestimmung.Paragraph 2, Absatz eins, Bgld. Baugesetz 1997, wonach Bauwerke Anlagen sind, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, entspricht inhaltlich der Vorgängerbestimmung. Zu klären ist daher zunächst, ob die hier gegenständlichen Objekte, mit dem Boden in Verbindung stehen. Bezüglich des Erfordernisses einer Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal einer baulichen Anlage kommt es nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht die rasche Demontagemöglichkeit, sondern darauf an, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss (VwGH 21.02.1979, 2131/76, und 13.09.1988, 86/04/0135). Die Verbindung mit dem Boden ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste (VwGH 19.12.1966, 1532/65). Es genügt vielmehr, dass eine solche Verbindung mit dem Boden vorhanden ist, die die Anlage unverrückbar macht (vgl. Mayer-Scheinecker, Burgenländisches Baurecht, 31 f).Es genügt vielmehr, dass eine solche Verbindung mit dem Boden vorhanden ist, die die Anlage unverrückbar macht vergleiche Mayer-Scheinecker, Burgenländisches Baurecht, 31 f). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.01.2015, Zl. 2012/10/0072, ist eine feste Verbindung mit dem Boden (auch eine „kraftschlüssige“ Verbindung) unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichtes zu bejahen. Für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von „Fahrzeugen“ bzw. „fahrzeugähnlichen Objekten“ ist maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objekts über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (bspw. ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder, anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht (VwGH vom 23.11.2010, 2008/06/0135). Es kommt nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht auf die rasche Montagemöglichkeit an, sondern darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss (VwGH 27.11.1990, 90/05/0146). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.05.1967, Zahl: 0137/67, festgesellt, dass sowohl eine Badehütte als auch ein Bootshaus Bauwerke im Sinne der Bauordnung sind, weil sie zu ihrer werkgerechten Herstellung einer Verbindung mit dem Boden bedürfen. Zweifellos gebe es aber auch fahrbare (oder schwimmende) Badehütten, die mangels einer Verbindung mit dem Boden nicht als Bauwerke im Sinne des Baurechtes angesehen werden können. Dabei handle es sich aber um Konstruktionen, die so beschaffen sind, dass sie ihrer Natur nach jederzeit und ohne Schwierigkeiten von einem zu einem anderen Ort geschafft werden können. Bei Beurteilung des Erfordernisses eines wesentlichen Maßes fachtechnischer Kenntnisse für die werkgerechte Herstellung eines Gebäudes nach der Bgld. BauO (VwGH 16.09.1997, Zl. 97/05/0139) kommt es nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers an, sondern darauf, ob die Errichtung der Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw. fachtechnischer Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung verlangt. Dazu gehören auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es jedoch nicht an (VwGH 15.05.2014, Ro 2014/05/0022). Es reicht aus, wenn für die Herstellung des Bauwerkes fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, auch wenn dies für das Aufstellen nicht der Fall ist (VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Das Erfordernis „bautechnische Kenntnisse“ wurde von der Judikatur unter anderem angenommen, wenn sie zur standsicheren Aufstellung (Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) erforderlich ist. Das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse muss auch dann angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw. gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften, aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Erkenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil sonst auch in dieser Beziehung der wiedersinnige Zustand einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Die Errichtung einer Steganlage ist dabei unter den (umfassenden) Begriff des "Bauvorhabens aller Art" zu subsumieren, ist doch darunter jede durch bauliche Maßnahmen hergestellte Anlage zu verstehen. Um von einem "Bauvorhaben" im Sinne naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu sprechen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner Bewilligungspflicht nach der Bauordnung (vgl. VwGH 04. November 1996, Zl. 93/10/0036, und 16.12.2002, 2002/10/0048).Die Errichtung einer Steganlage ist dabei unter den (umfassenden) Begriff des "Bauvorhabens aller Art" zu subsumieren, ist doch darunter jede durch bauliche Maßnahmen hergestellte Anlage zu verstehen. Um von einem "Bauvorhaben" im Sinne naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu sprechen, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner Bewilligungspflicht nach der Bauordnung vergleiche , VwGH 04. November 1996, Zl. 93/10/0036, und 16.12.2002, 2002/10/0048). Das Ermittlungsverfahren hat hinsichtlich der 7 Bootsanlegestege ergeben, dass einer der Stege bereits entfernt wurde. Die sechs verbleibenden Bootsanlegestege wurden aufgrund des Lokalaugenscheins vom Sachverständigen für Bautechnik wie folgt beschrieben: „Die sechs Anlagen sind mittels Bewegungselement mit dem Ufer verbunden, im Bereich der Fahrgasse für die Schiffe befindet sich ein Holzpoller, der allseitig vom Steg umgeben ist. Dieses Element wurde gleitend ausgeführt, sodass der Steg den Wasserspiegel des Sees folgen kann. Im Antrittsbereich jeder dieser sechs Steganlagen sind Anschlüsse für Strom und Wasser vorhanden, hier können die Bootsbesitzer Strom und Wasser mitnehmen. Die Befestigung der Steganlage im Uferbereich ist eine Art überdimensionales Metallscharnier mit Schraubverbindung.“ Der Sachverständige gab dazu folgendes Gutachten ab: „Eine kippsichere und sturmsichere Verankerung muss vorhanden sein, damit eine Benützungssicherheit gegeben ist. Es ist handwerkliches Geschick und Wissen erforderlich, eine solche Anlage herzustellen. Nach den Regeln der technischen Wissenschaften ist für den Gebrauch eine sturm- und kippsichere Verankerung erforderlich. Die Anlage ist in der derzeitigen Ausführung unverrückbar, sie kann nur mit dem Wasserspiegel sinken und steigen. Die Anlage ist nicht für die Fortbewegung über eine nennenswerte Strecke gefahrlos oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geeignet. Es müssten die „Scharniere“ gelöst werden, es müsste die Strom- und Wasserversorgung ordnungsgemäß abgeklemmt werden und es müsste die Steganlage über dem Poller bei der Fahrstraße der Boote gehoben werden. Die Anlage kann ihrer Natur nach nicht jederzeit ohne Schwierigkeiten von einem Ort zum anderen geschafft werden. Für die Errichtung der Anlage sind Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik erforderlich. Man muss die richtige Dimensionierung von Balken auswählen, man muss diese Balkenelemente ordnungsgemäß miteinander verbinden und man muss eine geeignete Dimension für den Holzpoller verwenden. Bei all dem handelt es sich um bautechnische Kenntnisse.“ Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die aus der Judikatur zu entnehmenden dargestellten Kriterien für das Vorliegen eines Bauvorhabens § 3 Natur- und Landschaftsschutzverordnung Nsee sind, legt man der Beurteilung das Gutachten des Sachverständigen zugrunde, erfüllt. Es handelt sich um mit dem Boden verbundene Anlagen für deren Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind.Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die aus der Judikatur zu entnehmenden dargestellten Kriterien für das Vorliegen eines Bauvorhabens Paragraph 3, Natur- und Landschaftsschutzverordnung Nsee sind, legt man der Beurteilung das Gutachten des Sachverständigen zugrunde, erfüllt. Es handelt sich um mit dem Boden verbundene Anlagen für deren Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine beim Lokalaugenschein am 07.06.2016 bestehende Bootsanlegeanlage im Bereich der hier gegenständlichen Steganlagen wurde nach Erlassung des Bescheides der Bgld. Landesregierung errichtet. Diese Anlage ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Der Beseitigungsauftrag erging hinsichtlich der 6 noch bestehenden Bootsanlegeanlagen zu Recht. Die in der Beschwerde zitierten Gestaltungsrichtlinien sind für das Landesverwaltungsgericht nicht bindend. Es mag sich dabei um „objektivierte“ Gutachten handeln, im vorliegenden Verfahren liegt jedoch ein konkretes Gutachten zu den zu beurteilenden Anlagen vor. In der zitierten Richtlinie ist im Übrigen lediglich allgemein von Schwimmstege oder -plateaus aus Holz-, Natur- oder aus Kunststoffelementen die Rede. Uferbefestigung: Sachverhalt: Auf dem Grundstück Nr. XXX der KG XXX wurde südlich der Grenze des als Verkehrsfläche gewidmeten Teils des Grundstücks entlang dem Ufer ein Erschließungssteg in Holzbauweise (Breite ca. 1,20 m bei einer Länge von ca. 51,50
- m)errichtet. Der Erschließungssteg liegt baulich auf einer Mann-zu-Mann Pilotierung auf. Mit diesem Steg sind 7 Halterungen aus Holz für Beleuchtungskörper, ein Stromkasten aus Holz und 2 Halterungen für Wasserleitungen verbunden.Sachverhalt: Auf dem Grundstück Nr. römisch 30 der KG römisch 30 wurde südlich der Grenze des als Verkehrsfläche gewidmeten Teils des Grundstücks entlang dem Ufer ein Erschließungssteg in Holzbauweise (Breite ca. 1,20 m bei einer Länge von ca. 51,50
- m)errichtet. Der Erschließungssteg liegt baulich auf einer Mann-zu-Mann Pilotierung auf. Mit diesem Steg sind 7 Halterungen aus Holz für Beleuchtungskörper, ein Stromkasten aus Holz und 2 Halterungen für Wasserleitungen verbunden. Der Sachverhalt wurde bei einem Lokalaugenschein im Zuge einer mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts am 07.06.2016 festgestellt. Rechtliche Beurteilung: Unstrittig ist, dass es sich dabei um eine bauliche Anlage, die nach dem Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz bewilligungspflichtig ist, handelt. Zu klären war, ob für die Anlage eine Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. Mit dem in der Beschwerde zitierten Bescheid der XXX vom 04.03.1999, Zahl: XXX (richtig: XXX), wurde eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erteilt. Dieser Bescheid ist daher hinsichtlich der Beurteilung nach dem Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz unbeachtlich.Mit dem in der Beschwerde zitierten Bescheid der römisch 30 vom 04.03.1999, Zahl: römisch 30 (richtig: römisch 30 ), wurde eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erteilt. Dieser Bescheid ist daher hinsichtlich der Beurteilung nach dem Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz unbeachtlich. Mit Bescheid der XXX vom 23.03.1999, Zahl: XXX, wurde die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Hafenanlage („SS“) auf den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Grundstücken Nr. XXX und XXX erteilt. Dem Spruch des Bescheides sind keine weiteren Details über den Umfang der Anlage zu entnehmen.Mit Bescheid der römisch 30 vom 23.03.1999, Zahl: römisch 30 , wurde die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Hafenanlage („SS“) auf den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Grundstücken Nr. römisch 30 und römisch 30 erteilt. Dem Spruch des Bescheides sind keine weiteren Details über den Umfang der Anlage zu entnehmen. Die Bewilligung umfasst, wie sich aus der Bescheidbegründung ergibt, unter anderem die Errichtung einer „Uferbefestigung im Bereich des Hafenbeckens mittels Stahlspundwand-Hohldielen – bis OK = 116,83 müA“. Das Hafenbecken hat, wie ebenfalls der Begründung zu entnehmen ist, die Ausmaße 150 m x 50 m und umfasst unter anderem 77 Liegeplätze und Kabanen sowie bis zur Widmungsgrenze 10 Bootsanlegeplätze. Ebenfalls aus der Begründung ergibt sich, dass das Vorhaben auf jenen Teilen der Grundstücke Nr. XXX und XXX der KG XXX errichtet wird, die im Flächenwidmungsplan „als Hafenanlage kenntlich gemacht und als Verkehrsfläche gewidmet“ sind.Das Hafenbecken hat, wie ebenfalls der Begründung zu entnehmen ist, die Ausmaße 150 m x 50 m und umfasst unter anderem 77 Liegeplätze und Kabanen sowie bis zur Widmungsgrenze 10 Bootsanlegeplätze. Ebenfalls aus der Begründung ergibt sich, dass das Vorhaben auf jenen Teilen der Grundstücke Nr. römisch 30 und römisch 30 der KG römisch 30 errichtet wird, die im Flächenwidmungsplan „als Hafenanlage kenntlich gemacht und als Verkehrsfläche gewidmet“ sind. Die Strecke vom Beginn des Hafenbeckens bis zum Ende der 10 bewilligten Bootsanliegeplätze Richtung Süden, wo sich auch die Widmungsgrenze der Verkehrsfläche befindet, beträgt tatsächlich über 200 m. Die in den Plänen eingezeichnete Widmungsgrenze zwischen Verkehrsfläche und Schilf entspricht der auch jetzt noch bestehenden Widmungsgrenze zwischen Verkehrsfläche und Schilf auf dem nunmehr bestehenden Grundstück Nr. XXX.Die Strecke vom Beginn des Hafenbeckens bis zum Ende der 10 bewilligten Bootsanliegeplätze Richtung Süden, wo sich auch die Widmungsgrenze der Verkehrsfläche befindet, beträgt tatsächlich über 200 m. Die in den Plänen eingezeichnete Widmungsgrenze zwischen Verkehrsfläche und Schilf entspricht der auch jetzt noch bestehenden Widmungsgrenze zwischen Verkehrsfläche und Schilf auf dem nunmehr bestehenden Grundstück Nr. römisch 30 . In der mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Baubeschreibung wird unter der Überschrift Uferbefestigung Folgendes ausgeführt: „Stahlspundwandprofile alle 6 m Holzdielen waagrecht (4 x 66 cm). Diese werden als 1 Element geliefert und danach versetzt. Fertige Oberkante vom Wasserspiegel + 1,3 m“. In den mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichunterlagen sind dem Einreichplan „Projekt Segelboothafen Ost Detail Uferbefestigung Steg“ ein „Schnitt Steg“ und ein „Schnitt Uferbefestigung“ zu entnehmen, die Uferbefestigung ist auch im Schnitt im Bereich der Anlageplätze ersichtlich. Aus dem „Schnitt Uferbefestigung“ dieses im Maßstab 1:500 erstellten Plans ergibt sich eine das Erdreich überragende Breite der Uferbefestigung von 4 mm, also unter Zugrundelegung des angegebenen Maßstabs in der Natur von 20 cm. Damit ist jedenfalls keine Uferbefestigung in der Breite von 120 cm bewilligt. Im mit dem Bewilligungsvermerk versehenen „Lage- und Höhenplan“ ist die Uferbefestigung nicht bezeichnet, allerdings ist in diesem Plan die Widmungsgrenze eingezeichnet und auch benannt. Aus diesem Plan ergibt sich kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Uferbefestigung würde über die Widmungsgrenze hinausgehen. Im ebenfalls mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichplan „Ver- und Entsorgung“ wird ein durchgehender schwarzer Strich als „Uferbefestigung“ bezeichnet. Dieser Strich ist im Plan bis zum Ende des (derzeitigen) Grundstücks Nr. XXX ausgeführt. Diese Grundgrenze ist auch eingezeichnet. Auch in diesem Plan ist die Widmungsgrenze ausgewiesen. Der Plan ist im Maßstab 1:500 erstellt.Im ebenfalls mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichplan „Ver- und Entsorgung“ wird ein durchgehender schwarzer Strich als „Uferbefestigung“ bezeichnet. Dieser Strich ist im Plan bis zum Ende des (derzeitigen) Grundstücks Nr. römisch 30 ausgeführt. Diese Grundgrenze ist auch eingezeichnet. Auch in diesem Plan ist die Widmungsgrenze ausgewiesen. Der Plan ist im Maßstab 1:500 erstellt. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sich aus der Positionierung der Beschriftung und dem kurzen Strich zwischen dem Wort „Uferbegrenzung“ und dem durchgehenden Strich, der die Uferbefestigung bezeichnet, ergeben würde, dass die Uferbefestigung über die Widmungsgrenze als Verkehrsfläche hinausreicht. Das Landesverwaltungsgericht erachtet diese Argumentation als nicht schlüssig. Zunächst ist Inhalt des Plans die Ver- und Entsorgung (Strom, Gas, Kanal) und nicht die Definition der Uferbefestigung. In diesem Plan wird auch auf „Lärchenpiloten“ und „Träger“ mit ähnlichen Strichen hingewiesen, sodass es sich offensichtlich um Striche handelt, die auf die Lage von Anlagenteilen hinweisen. Zu berücksichtigen ist auch, dass zunächst ein weiter nach Süden reichendes Projekt geplant war. Der Plan ist mit 25.01.1999 datiert, der Behörde lag aber unter anderem auch ein vom selben Planungsbüro im gleichen Maßstab erstellter Plan datiert mit 19.10.1998 vor, der ein über die Widmungsgrenze hinaus reichendes Projekt enthielt und auf den in der Stellungnahme der BS Nsee vom 08.01.1999 Bezug genommen wird. Würde der kurze Strich neben dem Wort Uferbefestigung die Grenze dieser Uferbefestigung ausweisen, würde diese 31,5 m südlich der Widmungsgrenze enden. Würde man dieser Argumentation der Beschwerdeführerin folgen, wären immer noch 20 m der bestehenden Uferbefestigung nicht bewilligt. Würde man die gesamte durchgehende Linie als Uferbefestigung ansehen würde sie 230 m südlich über die Widmungsgrenze hinausgehen. Auf keine dieser beiden Varianten gibt es in anderen Aktenteilen Hinweise. Eine planliche Darstellung oder ausdrückliche Ausführungen in der Bescheidbegründung, aus der sich die genaue Länge der Uferbefestigung ergibt, liegt damit nicht vor. Unter Punkt IV. 6. A der Bescheidbegründung stellt die Behörde aber im Zuge ihrer rechtlichen Erwägungen klar, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Verkehrsfläche gewidmet und als Hafenanlage ausgewiesen sind.Unter Punkt römisch vier. 6. A der Bescheidbegründung stellt die Behörde aber im Zuge ihrer rechtlichen Erwägungen klar, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Verkehrsfläche gewidmet und als Hafenanlage ausgewiesen sind. Darüber hinaus wird sowohl im Gutachten der XXX – Abt. 6, Hauptreferat XXX - vom 13.01.1999 als auch im Gutachten des Raumplanungsbüros P vom 11.12.1998, das dieser Stellungnahme zugrunde liegt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorhaben innerhalb der Widmungsfläche Verkehrsfläche errichtet wird und die Grenzen der bestehenden Widmung einzuhalten sind. Gleiches gilt für das Gutachten der XXX Station Nsee vom 08.01.1999, in dem auf ein über das Einreichprojekt hinausreichendes Projekt und einen mit 19.10.1998 datierten Einreichplan verwiesen wird. Auch in diesem Gutachten wird festgehalten, dass dem Projekt nur auf Grundlege des raumplanerischen Gutachtens von DI P vom 11.12.1998, also innerhalb der Widmungsfläche der Verkehrsfläche, zugestimmt wird. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Behörde die Bewilligung entgegen den ausdrücklichen Ergebnissen der vorliegenden und ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten erteilt hat, insbesondere, da die entsprechenden Teile Gutachten in der Bescheidbegründung wörtlich wiedergegeben werden.Darüber hinaus wird sowohl im Gutachten der römisch 30 – Abt. 6, Hauptreferat römisch 30 - vom 13.01.1999 als auch im Gutachten des Raumplanungsbüros P vom 11.12.1998, das dieser Stellungnahme zugrunde liegt, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vorhaben innerhalb der Widmungsfläche Verkehrsfläche errichtet wird und die Grenzen der bestehenden Widmung einzuhalten sind. Gleiches gilt für das Gutachten der römisch 30 Station Nsee vom 08.01.1999, in dem auf ein über das Einreichprojekt hinausreichendes Projekt und einen mit 19.10.1998 datierten Einreichplan verwiesen wird. Auch in diesem Gutachten wird festgehalten, dass dem Projekt nur auf Grundlege des raumplanerischen Gutachtens von DI P vom 11.12.1998, also innerhalb der Widmungsfläche der Verkehrsfläche, zugestimmt wird. Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Behörde die Bewilligung entgegen den ausdrücklichen Ergebnissen der vorliegenden und ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Gutachten erteilt hat, insbesondere, da die entsprechenden Teile Gutachten in der Bescheidbegründung wörtlich wiedergegeben werden. Im Ergebnis ergibt sich aus der Bescheidbegründung und den Einreichunterlagen, dass für die Uferbefestigung nur eine Bewilligung bis zur in den Lageplänen eingezeichneten Widmungsgrenze besteht. Hinsichtlich des in Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 15.02.2016 angeführten Erschließungssteges im Ausmaß von 51,50 m liegt somit keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor. Die „Mann-zu-Mann“ Pilotierung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht kann nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand des Verfahrens der Behörde erster Instanz war. Wenn die Beschwerdeführerin auf Gespräche im Zuge des Bewilligungsverfahrens verweist, aus denen sich die Einbeziehung der gegenständlichen Uferbefestigung ergeben sollte, verweist, so ist dem entgegenzuhalten, dass solche Überlegungen jedenfalls in die Entscheidung der Behörde keinen Ausdruck gefunden haben und für die Beurteilung der erteilten Bewilligung rechtlich irrelevant sind. Wie lange die Uferbefestigung tatsächlich besteht (ein Bestehen vor Inkrafttreten des Bgld. NG ist ausgeschlossen) und, ob sie bisher von der Behörde beanstandet wurde, ist für den Entfernungsauftrag nicht entscheidend. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass sowohl die Errichtung von Piloten zur Uferbefestigung als auch die Auflage von Brettern in der Breite der Piloten nach der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Nsee bewilligungspflichtige Bauvorhaben darstellen. Der Entfernungsauftrag nach § 55 Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erfolgte auch in diesem Punkt zu Recht.Der Entfernungsauftrag nach Paragraph 55, Bgld. Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz erfolgte auch in diesem Punkt zu Recht. Beleuchtung, Stromversorgung und Wasseranschlüsse: Soweit sich Holzhalterungen bzw. Holzkästen für Strom- und Wasseranschlüsse, wie sich aus dem Befund des Sachverständigen ergibt, auf den Bootsanlegeanlagen befinden, sind sie mit diesen fest verbunden und Teil dieser baulichen Anlagen und damit mit diesen zu entfernen. Wie oben ausgeführt, besteht für den 1,2 m breiten Zugangssteg keine Bewilligung. Hinsichtlich einer Bewilligung von Strom- und Wasseranschlüssen oder Beleuchtungskörpern in diesem Bereich ist dem zitierten Bescheid der Naturschutzbehörde aus dem Jahr 1999 nichts zu entnehmen. Wie der Sachverständige festgestellt hat, erfordern Errichtung und Beseitigung dieser Anlagen fachtechnische Kenntnisse. Es handelt sich um Holzkästen für die Stromversorgung und Haltevorrichtungen für Leuchten und Wasserhähne, die mit der Steganlage fest verbunden und damit mit dieser zu entfernen sind. Auch der Auftrag zur Entfernung dieser ohne Bewilligung errichteten Anlagen erfolgte daher zu Recht. Der Spruch des Bescheides war entsprechend zu konkretisieren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Rechtsanwälte XXX, per Telefax: XXX1) Rechtsanwälte römisch 30 , per Telefax: römisch 30 2) XXX, unter Rückschluss des Bezugsaktes2) römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.B06.09.2016.006.005