den §§ 38 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
den Paragraphen 38 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der XXX vom XXX, Zahl XXX, wurde der AL GmbH, XXX, für den Standort KG XXX, GrSt. Nr. XXX, XX
1 Z. 1, § 6 und § 23 Abs. 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz die nicht übertragbare Bewilligung zur Abhaltung von Musikfestivals für die Dauer von zehn Jahren unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Mit Bescheid der römisch 30 vom römisch 30 , Zahl römisch 30 , wurde der AL GmbH, römisch 30 , für den Standort KG römisch 30 , GrSt. Nr. römisch 30 , römisch zwanzig
Paragraph 3, Ziffer 2,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6 und Paragraph 23, Absatz 2, Bgld. Veranstaltungsgesetz die nicht übertragbare Bewilligung zur Abhaltung von Musikfestivals für die Dauer von zehn Jahren unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens räumte die BH mit Schreiben vom 06.05.2016 unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz der Gemeinde XXX die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Setzung einer Frist bis zum 20.05.2016 ein, woraufhin die Gemeinde am 11.05.2016 eine Stellungnahme abgab.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens räumte die BH mit Schreiben vom 06.05.2016 unter Bezugnahme auf Paragraph 7, Absatz 2, Bgld. Veranstaltungsgesetz der Gemeinde römisch 30 die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Setzung einer Frist bis zum 20.05.2016 ein, woraufhin die Gemeinde am 11.05.2016 eine Stellungnahme abgab. Der Bescheid wurde der Gemeinde XXX am 23.05.2016 per E-Mail zugestellt.Der Bescheid wurde der Gemeinde römisch 30 am 23.05.2016 per E-Mail zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Bgld. Veranstaltungsgesetzes Parteistellung zukomme. Die Gemeinde sei
2 dieses Gesetzes zu hören.
cit. fielen die in diesem Gesetz genannten Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Diese Bestimmungen stünden in Übereinstimmung mit Art. 118 Abs. 3 Z. 3 B-VG, der die örtliche Verwaltungspolizei den Gemeinden zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertrage. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Bgld. Veranstaltungsgesetzes Parteistellung zukomme. Die Gemeinde sei
Paragraph 7, Absatz 2, dieses Gesetzes zu hören.
Paragraph 24, leg. cit. fielen die in diesem Gesetz genannten Aufgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Diese Bestimmungen stünden in Übereinstimmung mit Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG, der die örtliche Verwaltungspolizei den Gemeinden zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertrage. Ob der Gemeinde Parteistellung zustehe, sei durch Auslegung der anwendbaren Verwaltungsvorschriften zu ermitteln. Die Einräumung der Parteistellung ergebe sich aus einer Zusammenschau aus § 7 Abs. 2 und § 24 Bgld. Veranstaltungsgesetz. Dazu sei auch auf § 8 AVG zu verweisen. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin, die zu diesen Interessen (ihrer Gemeindebürgerinnen) auch ausdrücklich anzuhören sei, sei evident.Die Einräumung der Parteistellung ergebe sich aus einer Zusammenschau aus Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 24, Bgld. Veranstaltungsgesetz. Dazu sei auch auf Paragraph 8, AVG zu verweisen. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin, die zu diesen Interessen (ihrer Gemeindebürgerinnen) auch ausdrücklich anzuhören sei, sei evident. Durch die Beteiligung der Gemeinde solle gerade sichergestellt werden, dass den an sich durch die Bundesverfassung einer Gemeinde übertragenen Agenden der örtlichen Veranstaltungspolizei Rechnung getragen werde. Die zum Oberösterreichischen Veranstaltungsgesetz ergangene Entscheidung des VwGH vom 24.05.2005, 2005/05/0014, biete keine Grundlage dafür im Anwendungsbereich des Bgld. Veranstaltungsgesetzes vom Fehlen einer Parteistellung auszugehen, weil die Bestimmungen nicht vergleichbar seien. Die Beschwerdeführerin beantragt den Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Durchführung eines gesetzmäßigen Bewilligungsverfahrens rückzuübertragen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass zwar noch die beantragten Musikfestivals bewilligt, jedoch die zusätzliche Auflage einer Beschränkung der Musikspielzeit bis längstens 00:30 Uhr nachts verfügt werde, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des Bgld. Ver-anstaltungsgesetzes lauten: § 3 - Bewilligungspflichtige Veranstaltungen:Paragraph 3, - Bewilligungspflichtige Veranstaltungen: „Folgende Veranstaltungen dürfen nur auf Grund einer Bewilligung durchgeführt werden: 1. Varieté- und Revueveranstaltungen, 2. Musikfestivals 3. Zirkusveranstaltungen, 4. Tierschauen mit Raubtieren, 5. Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden, 6. Sonstige Veranstaltungen, deren Durchführung sich über den Bereich einer Gemeinde hinaus erstreckt, 7. Aufstellung sowie Betrieb von Glücksspielautomaten.“ § 4 - Arten der Bewilligung:Paragraph 4, - Arten der Bewilligung: „
Paragraph 3, Ziffer eins bis 6 hat zu enthalten:
Z 2,3. Bezeichnung und Sitz des Veranstalters, wenn es sich um eine juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragene Erwerbsgesellschaft handelt, sowie die Daten des verantwortlichen Beauftragten
Ziffer 2,,
Paragraph 9, Absatz eins und für deren Überwachung.“ § 24 - Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde:Paragraph 24, - Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde: „Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (§§ 7 Abs. 2; 9 Abs. 3; 10 Abs. 3 bis 6, 11; 14 Abs. 3.; 17 Abs. 1; 19; 20) fallen in deren eigenen Wirkungsbereich.„Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (Paragraphen 7, Absatz 2,; 9 Absatz 3,; 10 Absatz 3 bis 6, 11; 14 Absatz 3,; 17 Absatz eins,; 19; 20) fallen in deren eigenen Wirkungsbereich. …“ Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Sache im Sinne dieser Bestimmung ist im vorliegenden Verfahren die von der BH mit Bescheid erledigte Verwaltungssache, also der Antrag der AL GmbH auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Bgld. Veranstaltungsgesetz.
Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Sache im Sinne dieser Bestimmung ist im vorliegenden Verfahren die von der BH mit Bescheid erledigte Verwaltungssache, also der Antrag der AL GmbH auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Bgld. Veranstaltungsgesetz. Wem in diesem Verfahren ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ergibt sich aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften des Bgld. Veranstaltungsgesetzes. Die Bewilligung von Veranstaltungen ist in den §§ 3 bis 8 Bgld. Ver-anstaltungsgesetz geregelt, wobei § 3 definiert, welche Veranstaltungen bewilligungspflichtig sind, § 4 die Arten der Bewilligung und die §§ 5 und 6 die Bewilligungsvoraussetzungen regeln.Die Bewilligung von Veranstaltungen ist in den Paragraphen 3 bis 8 Bgld. Ver-anstaltungsgesetz geregelt, wobei Paragraph 3, definiert, welche Veranstaltungen bewilligungspflichtig sind, Paragraph 4, die Arten der Bewilligung und die Paragraphen 5 und 6 die Bewilligungsvoraussetzungen regeln. § 7 leg. cit. normiert das Bewilligungsverfahren und bestimmt in seinem Abs. 2, dass vor Erteilung einer Bewilligung, soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Umherziehen handelt, die Gemeinde des Veranstaltungsortes zu hören ist. Paragraph 7, leg. cit. normiert das Bewilligungsverfahren und bestimmt in seinem Absatz 2,, dass vor Erteilung einer Bewilligung, soweit es sich nicht um Veranstaltungen im Umherziehen handelt, die Gemeinde des Veranstaltungsortes zu hören ist. Die Gemeinde wird in den zitierten, die Bewilligung von Veranstaltungen regelnden, Bestimmungen nur noch im hier nicht relevanten § 3 Z. 7 Bgld. Veranstaltungsgesetz erwähnt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch § 23 Bgld. Veranstaltungsgesetz, der die Zuständigkeit der Gemeinde für anmeldepflichtige Veranstaltungen regelt, auf bewilligungspflichtige Veranstaltungen aber nicht Bezug nimmt. § 24 Bgld. Veranstaltungsgesetz regelt, dass unter anderem die Vollziehung von § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.Die Gemeinde wird in den zitierten, die Bewilligung von Veranstaltungen regelnden, Bestimmungen nur noch im hier nicht relevanten Paragraph 3, Ziffer 7, Bgld. Veranstaltungsgesetz erwähnt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang noch Paragraph 23, Bgld. Veranstaltungsgesetz, der die Zuständigkeit der Gemeinde für anmeldepflichtige Veranstaltungen regelt, auf bewilligungspflichtige Veranstaltungen aber nicht Bezug nimmt. Paragraph 24, Bgld. Veranstaltungsgesetz regelt, dass unter anderem die Vollziehung von Paragraph 7, Absatz 2, dieses Gesetzes in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Die Nennung der Gemeinde in den §§ 8a, 14 und 25 Bgld. Veranstaltungsgesetz steht in keinem Zusammenhang mit der Erteilung von Veranstaltungsbewilligungen.Die Nennung der Gemeinde in den Paragraphen 8 a, 14 und 25 Bgld. Veranstaltungsgesetz steht in keinem Zusammenhang mit der Erteilung von Veranstaltungsbewilligungen. Die §§ 9 bis 11 Bgld. Veranstaltungsgesetz, bei denen eine Zuständigkeit der Gemeinden hinsichtlich Anmeldung, Untersagung und Überwachung besteht, gelten für alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen (§ 9 Abs. 1 leg. cit.), also gerade nicht für jene Veranstaltungen, auf die sich das Anhörungsrecht nach § 7 bezieht.Die Paragraphen 9 bis 11 Bgld. Veranstaltungsgesetz, bei denen eine Zuständigkeit der Gemeinden hinsichtlich Anmeldung, Untersagung und Überwachung besteht, gelten für alle nicht einer Bewilligung unterliegenden Veranstaltungen (Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit.), also gerade nicht für jene Veranstaltungen, auf die sich das Anhörungsrecht nach Paragraph 7, bezieht. Eine Analyse der materiell rechtlichen Bestimmungen des Bgld. Veranstaltungsgesetzes zeigt daher, dass im Verfahren zur Bewilligung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz außer dem in § 7 Abs. 2 normierten Anhörungsrecht keine weiteren Kompetenzen oder Rechte der Gemeinden in diesen Bewilligungsverfahren bestehen.Eine Analyse der materiell rechtlichen Bestimmungen des Bgld. Veranstaltungsgesetzes zeigt daher, dass im Verfahren zur Bewilligung von Veranstaltungen nach diesem Gesetz außer dem in Paragraph 7, Absatz 2, normierten Anhörungsrecht keine weiteren Kompetenzen oder Rechte der Gemeinden in diesen Bewilligungsverfahren bestehen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mit Schreiben vom 11.05.2016 eine Stellungnahme abgegeben hat, insofern also von der belangten Behörde gehört wurde. Damit ist die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in ihrem Recht auf Anhörung verletzt. Zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung § 38 MinroG, wonach vor Verleihung der Bergwerksberechtigung die Geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören sind, hat der VwGH im Erkenntnis vom 23.05.2007, 2004/04/0196, festgehalten, dass Anhörungsberechtigten keine subjektiven Rechte zukommen. Durch eine Bestimmung, die lediglich ein Anhörungsrecht einräumt, wird, so der VwGH, der Anzuhörende wohl zum Beteiligten iSd § 8 AVG, jedoch nicht zur Partei eines Verfahrens (vgl. auch VwGH
2 Bgld. Veranstaltungsgesetz alleine keine Parteistellung ergibt, ist auch mit dem Verweis auf dieses Erkenntnis für die Beschwerde nichts gewonnen.Da sich aus dem Anhörungsrecht
Paragraph 7, Absatz 2, Bgld. Veranstaltungsgesetz alleine keine Parteistellung ergibt, ist auch mit dem Verweis auf dieses Erkenntnis für die Beschwerde nichts gewonnen. Aus der Parteistellung ergibt sich das Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln. Da die Gemeinde XXX im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung hat, ist sie nicht berechtigt, Beschwerde gegen den gegenüber der AL GmbH ergangenen Bewilligungsbescheid zu erheben. Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229).Aus der Parteistellung ergibt sich das Recht auf Erhebung von Rechtsmitteln. Da die Gemeinde römisch 30 im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung hat, ist sie nicht berechtigt, Beschwerde gegen den gegenüber der AL GmbH ergangenen Bewilligungsbescheid zu erheben. Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 25.03.2010, 2008/05/0229). Daran ändert auch nichts, dass die BH den Bescheid der Gemeinde zugestellt hat. § 8 AVG ist
GVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergibt sich darüber hinaus schon aus Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG, dass die Erhebung einer Beschwerde die Verletzung in einem subjektiven Recht voraussetzt, das der Beschwerdeführerin aber wie dargestellt vom Gesetzgeber nicht eingeräumt wurde.Paragraph 8, AVG ist
Paragraph 11, VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergibt sich darüber hinaus schon aus Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, dass die Erhebung einer Beschwerde die Verletzung in einem subjektiven Recht voraussetzt, das der Beschwerdeführerin aber wie dargestellt vom Gesetzgeber nicht eingeräumt wurde. Auf das auf den Inhalt des Bescheides bezugnehmende Vorbringen der Beschwerdeführerin ist aus den dargelegten Gründen nicht weiter einzugehen.
GVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) XXX Rechtsanwälte OG, XXX, per Telefax: XXXrömisch 30 Rechtsanwälte OG, römisch 30 , per Telefax: römisch 30 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) AL GmbH, XXXAL GmbH, römisch 30 Mag. L e i t n e r European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.062.09.2016.003.002
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.