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{'item': 'E 215/03/2016.001/003'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum11.07.2016 GeschäftszahlE 215/03/2016.001/003 TextZahl: E 215/03/2016.001/003 Eisenstadt, am 11.07.2016 US, ***AdministrativsacheUS, ***, Administrativsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Verwaltungsausschusses der US, vertreten durch den Obmannstellvertreter Herrn FN, ***, vom 11.04.2016 gegen den Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 21.03.2016, Zl. 4a/A.199-10004-8-2016, betreffend Aufhebung eines Beschlusses der US nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz (im Folgenden: FLG) und den Satzungen für Agrargemeinschaften, den BESCHLUSS gefasst: Gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die US (im Folgenden: UG) hat in der Vollversammlung am 24.09.2015 unter Tagesordnungspunkt 2 den Beschluss gefasst, auf zwei näher genannten Grundstücken eine Waldfläche im Ausmaß von 4,06 ha auszupflanzen. Dagegen haben der Obmann und zwei weitere überstimmte Mitglieder der UG bei der Agrarbehörde Einspruch erhoben und haben sie die Aufhebung des Beschlusses beantragt. Nach Einholung von Gutachten hat die Agrarbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Gemäß § 47 Abs. 2 FLG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Satzungen für Agrargemeinschaften wurde der Beschluss der Vollversammlung der UG vom 24.09.2015, Tagesordnungspunkt 2, betreffend die Aufforstung von Waldflächen im Ausmaß von 4,06 ha auf den Grundstücken Nr. 1386/5 und Nr. 3423 aufgehoben.Nach Einholung von Gutachten hat die Agrarbehörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, FLG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, der Satzungen für Agrargemeinschaften wurde der Beschluss der Vollversammlung der UG vom 24.09.2015, Tagesordnungspunkt 2, betreffend die Aufforstung von Waldflächen im Ausmaß von 4,06 ha auf den Grundstücken Nr. 1386/5 und Nr. 3423 aufgehoben. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Verwaltungsausschusses der UG. Es wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet und dessen Aufhebung beantragt. Die Beschwerdelegitimation hat der Verwaltungsausschuss, vertreten durch den Obmannstellvertreter der UG, auf § 17 Abs. 2 lit. a der Satzungen für Agrargemeinschaften gestützt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Verwaltungsausschusses der UG. Es wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet und dessen Aufhebung beantragt. Die Beschwerdelegitimation hat der Verwaltungsausschuss, vertreten durch den Obmannstellvertreter der UG, auf Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, der Satzungen für Agrargemeinschaften gestützt. Hierüber wurde erwogen: § 17 der Satzungen für Agrargemeinschaften (Urbarialgemeinden), erlassen mit Verordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.05.1971, Zl. V/1-7069/49-71, idgF., lautet:Paragraph 17, der Satzungen für Agrargemeinschaften (Urbarialgemeinden), erlassen mit Verordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.05.1971, Zl. V/1-7069/49-71, idgF., lautet: „

(1)Der Verwaltungsausschuß ist zur Beschlussfassung in jenen Angelegenheiten berufen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind und über die der Obmann nicht selbständig verfügen kann oder will.
(2)Dem Verwaltungsausschuß obliegt insbesondere:
  1. a)die Einleitung gerichtlicher Schritte zur Wahrung der Gemeinschaftsinteressen, sofern die Vollversammlung hiezu nicht fristgerecht beschließen kann;
  2. b)[…].“ § 91 FLG:Paragraph 91, FLG:
(1)Parteien im Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren sind […].
(2)Parteien des Teilungs- und Regelungsverfahrens sind […].
(3)Im übrigen kommt Personen eine Parteistellung insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.“ § 8 AVG:Paragraph 8, AVG: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ Bei § 17 der Satzungen für Agrargemeinschaften handelt es sich um eine Sonderbestimmung, welche es einem Verwaltungsausschuss erlaubt, gerichtliche Schritte einzuleiten. Die Satzungen wurden mit Verordnung im Jahr 1971 erlassen, also zu einer Zeit, als es noch keine Verwaltungsgerichte gab. Gemeint waren somit offensichtlich „Schritte“ bei Zivil- und Strafgerichten. Die gesetzliche Ermächtigung umfasst jedoch nicht das Ergreifen eines Rechtsmittels in einem Verwaltungsverfahren. Um ein solches Verfahren geht es hier. Diesbezüglich gelten die Verfahrensbestimmungen des FLG und ist im Übrigen das AVG anzuwenden. Aus § 91 FLG und § 8 AVG ergibt sich, wer die Parteien eines Verfahrens sind. Nur ihnen kommt ein Beschwerderecht zu. Parteien des gegenständlichen Verfahrens waren demnach einerseits die überstimmten Mitglieder, welche gemäß § 14 Abs. 1 der Satzungen für Agrargemeinschaften die Aufhebung des Beschlusses der Vollversammlung beantragt haben, und andererseits die Urbarialgemeinde, deren Vollversammlungsbeschluss von der Agrarbehörde aufgehoben wurde. Keine Parteistellung in diesem Verfahren hat der Verwaltungsausschuss, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Bei Paragraph 17, der Satzungen für Agrargemeinschaften handelt es sich um eine Sonderbestimmung, welche es einem Verwaltungsausschuss erlaubt, gerichtliche Schritte einzuleiten. Die Satzungen wurden mit Verordnung im Jahr 1971 erlassen, also zu einer Zeit, als es noch keine Verwaltungsgerichte gab. Gemeint waren somit offensichtlich „Schritte“ bei Zivil- und Strafgerichten. Die gesetzliche Ermächtigung umfasst jedoch nicht das Ergreifen eines Rechtsmittels in einem Verwaltungsverfahren. Um ein solches Verfahren geht es hier. Diesbezüglich gelten die Verfahrensbestimmungen des FLG und ist im Übrigen das AVG anzuwenden. Aus Paragraph 91, FLG und Paragraph 8, AVG ergibt sich, wer die Parteien eines Verfahrens sind. Nur ihnen kommt ein Beschwerderecht zu. Parteien des gegenständlichen Verfahrens waren demnach einerseits die überstimmten Mitglieder, welche gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Satzungen für Agrargemeinschaften die Aufhebung des Beschlusses der Vollversammlung beantragt haben, und andererseits die Urbarialgemeinde, deren Vollversammlungsbeschluss von der Agrarbehörde aufgehoben wurde. Keine Parteistellung in diesem Verfahren hat der Verwaltungsausschuss, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Verwaltungsausschuss der US, z.Hd. Herrn Obmannstellvertreter FN, *** 2) US, z.Hd. Herrn Obmann JMZ, *** 3) Herrn JMZ, ***, als Antragsteller 4) Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.215.03.2016.001.003

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