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{'item': 'E 020/02/2016.012/004'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum07.09.2016 GeschäftszahlE 020/02/2016.012/004 TextZahl: E 020/02/2016.012/004 Eisenstadt, am 07.09.2016 JEJK, XXXJEJK, römisch

§ 24aAbs.

1 Abfallwirtschaftsgesetz erforderlichen Erlaubnis zu sein. (Rechnung Nr. 979 vom 16.5.2014, Bestätigung der jährlichen Räumung durch Ihre Firma im Fettabscheiderkontrollbuch des genannten Heurigen).“„Sie haben bis 7.5.2014 jährlich im Rahmen Ihrer Firma K & G am Standort römisch 30 , beim Heurigen RP, römisch 30 , gewerbsmäßig die Reinigung und Entleerung eines Fettabscheiders durchgeführt und somit die Tätigkeit eines Sammlers und Behandlers von gefährlichen Abfällen ausgeübt,

Paragraph 24 a, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz erforderlichen Erlaubnis zu sein. (Rechnung Nr. 979 vom 16.5.2014, Bestätigung der jährlichen Räumung durch Ihre Firma im Fettabscheiderkontrollbuch des genannten Heurigen).“ Wegen Verletzung des § 79 Abs. 1 Z 7 Abfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 79 Abs. 1 letzter Satz zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 4200 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 10 Stunden) verhängt. Wegen Verletzung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, Abfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, letzter Satz zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 4200 Euro (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 10 Stunden) verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde folgendes vorgebracht: „Sie Strafbehörde wirft mir vor gewerbsmäßig gegen § 24a Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) verstoßen zu haben, weil ich keine abfallrechtliche Erlaubnis des Landeshauptmannes zum Sammeln oder Behandeln von Abfall habe. Ich habe aber weder Abfall gesammelt noch behandelt. Die BH XXX hat dazu auch keine Ermittlungen oder Feststellungen durchgeführt, etwa ob das von mir aus der Fettabscheideranlage entnommenen Räumgut überhaupt „Abfall" im Sinne des AWG war. Die Behörde hat nicht näher konkretisiert ob ich den Abfall „gesammelt" oder gar „behandelt" habe. Es ist somit nicht ersichtlich, für welchen Tatbestand ich eigentlich bestraft werden soll. Ich habe das Räumgut lediglich entnommen und im Auftrag des Heurigenbetriebs zum abfallrechtlich befugten Entsorgungsbetrieb befördert. Gerade diese Tätigkeit ist aber gemäß § 24a Abs.2 Z 2 AWG von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Gewerberechtlich bin ich zu dieser Tätigkeit als „Kanalräumer" befugt. Das habe ich gegenüber der BH auch kundgetan. Meine Verantwortung wurde aber offenbar nicht zur Kenntnis genommen. Die BH geht in Verkennung der Rechtslage von einer für mich angeblich notwendigen Transportgewerbeberechtigung aus.„Sie Strafbehörde wirft mir vor gewerbsmäßig gegen Paragraph 24 a, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) verstoßen zu haben, weil ich keine abfallrechtliche Erlaubnis des Landeshauptmannes zum Sammeln oder Behandeln von Abfall habe. Ich habe aber weder Abfall gesammelt noch behandelt. Die BH römisch 30 hat dazu auch keine Ermittlungen oder Feststellungen durchgeführt, etwa ob das von mir aus der Fettabscheideranlage entnommenen Räumgut überhaupt „Abfall" im Sinne des AWG war. Die Behörde hat nicht näher konkretisiert ob ich den Abfall „gesammelt" oder gar „behandelt" habe. Es ist somit nicht ersichtlich, für welchen Tatbestand ich eigentlich bestraft werden soll. Ich habe das Räumgut lediglich entnommen und im Auftrag des Heurigenbetriebs zum abfallrechtlich befugten Entsorgungsbetrieb befördert. Gerade diese Tätigkeit ist aber gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2, AWG von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Gewerberechtlich bin ich zu dieser Tätigkeit als „Kanalräumer" befugt. Das habe ich gegenüber der BH auch kundgetan. Meine Verantwortung wurde aber offenbar nicht zur Kenntnis genommen. Die BH geht in Verkennung der Rechtslage von einer für mich angeblich notwendigen Transportgewerbeberechtigung aus. Mir wird weiters vorgeworfen bis zum 7.5.2014 jährlich gegen die entsprechende Gesetzesstelle des AWG verstoßen zu haben. Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss aber mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden (siehe Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze,

  1. Aufl. 2014, § 44a VStG, Anm.3). Das ist im Spruch des vorliegenden Straferkenntnisses nicht der Fall und die Behörde hat auch gar keine Feststellungen getroffen, wann und wo ich konkret Fettabscheider entleert habe.Mir wird weiters vorgeworfen bis zum 7.5.2014 jährlich gegen die entsprechende Gesetzesstelle des AWG verstoßen zu haben. Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss aber mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden (siehe Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze,
  2. Aufl. 2014, Paragraph 44 a, VStG, Anm.3). Das ist im Spruch des vorliegenden Straferkenntnisses nicht der Fall und die Behörde hat auch gar keine Feststellungen getroffen, wann und wo ich konkret Fettabscheider entleert habe. Mir wird auch vorgeworfen, die Tat „gewerbsmäßig" begangen zu haben. Gewerbsmäßig heißt aber unter anderem eine Tat in der Absicht auszuführen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Auch hierzu hat die BH überhaupt keine weiteren Feststellungen getroffen. Es kann daher nicht von der hohen Mindeststrafe des § 79 Abs. 1 Z 7 AWG ausgegangen werden.Mir wird auch vorgeworfen, die Tat „gewerbsmäßig" begangen zu haben. Gewerbsmäßig heißt aber unter anderem eine Tat in der Absicht auszuführen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Auch hierzu hat die BH überhaupt keine weiteren Feststellungen getroffen. Es kann daher nicht von der hohen Mindeststrafe des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG ausgegangen werden. Die Strafbehörde hat daher meiner Meinung nach kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht entsprochen. Weiters hat die Behörde meine gewerberechtlichen Befugnisse völlig außer Acht gelassen und insgesamt den Sachverhalt unrichtig beurteilt.“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland ergänzte und präzisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen zum Sachverhalt wie folgt: „Herr RP hat mich angerufen und hat gebeten, den Inhalt der Fettabscheideranlage zu entleeren. Im Vertrag, der mündlich zustande gekommen ist, war also die Entleerung und Reinigung des Fettabscheiders und der Transport des Fettabscheiderinhalts inkludiert. Auf Vorhalt der Rechnung Nr. 979 gebe ich an, dass der Transport zur Firma K-R in den 240 Euro (innerhalb der Position Entleeren und Reinigen eines Fettabscheiders) enthalten ist. In der Position Fettabscheidermaterial (ordnungsgemäße Entsorgung am 07.05.2014) mit 136,80 Euro verrechne ich die Entsorgung durch die Firma K-R. Die Wiegegebühr wird ebenfalls von der Firma K-R eingehoben. Herr P hat mir nicht gesagt, wohin ich den Fettabscheiderinhalt bringen soll. Er hat mir gesagt, dass er eine ordnungsgemäße Entsorgung haben will. Er hat für diese Entsorgung dann auch bezahlt. Die Entscheidung, dass ich den Fettabscheiderinhalt zur Firma K-R gebracht habe, habe ich aus wirtschaftlichen Gründen deswegen getroffen, weil K-R am Nächsten zu uns liegt. Ich weiß nicht, ob ich Herrn P gesagt habe, wohin ich den Fettabscheiderinhalt hinbringe.“„Herr RP hat mich angerufen und hat gebeten, den Inhalt der Fettabscheideranlage zu entleeren. Im Vertrag, der mündlich zustande gekommen ist, war also die Entleerung und Reinigung des Fettabscheiders und der Transport des Fettabscheiderinhalts inkludiert. Auf Vorhalt der Rechnung Nr. 979 gebe ich an, dass der Transport zur Firma K-R in den , 240 Euro (innerhalb der Position Entleeren und Reinigen eines Fettabscheiders) enthalten ist. In der Position Fettabscheidermaterial (ordnungsgemäße Entsorgung am 07.05.2014) mit 136,80 Euro verrechne ich die Entsorgung durch die Firma K-R. Die Wiegegebühr wird ebenfalls von der Firma K-R eingehoben. Herr P hat mir nicht gesagt, wohin ich den Fettabscheiderinhalt bringen soll. Er hat mir gesagt, dass er eine ordnungsgemäße Entsorgung haben will. Er hat für diese Entsorgung dann auch bezahlt. Die Entscheidung, dass ich den Fettabscheiderinhalt zur Firma K-R gebracht habe, habe ich aus wirtschaftlichen Gründen deswegen getroffen, weil K-R am Nächsten zu uns liegt. Ich weiß nicht, ob ich Herrn P gesagt habe, wohin ich den Fettabscheiderinhalt hinbringe.“ Rechtlich wird ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für Kanalräumer verfüge, die auch umfasse, dass er auch Fettabscheideranlagen räumen und das Räumgut auch transportieren dürfe. Der Beschwerdeführer habe sich innerhalb dieser gewerblichen Befugnis gehalten, indem er eben „geräumt und abtransportiert“ hat. Er benötige dazu keine Erlaubnis nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und auch keine Transportberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe. Der Beschwerdeführer sei hier im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung als Kanalräumer tätig gewesen und nicht im Abfallwirtschaftsbereich gewerblich tätig gewesen. Diese Tätigkeit im Rahmen der Kanalräumung habe nichts mit einem Sammeln von Abfall im Sinne des AWG zu tun. Nach § 24a Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz habe der Antrag gemäß Abs. 1 auch eine Darlegung zu enthalten, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolge. Dies passe hier mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kanalräumer, der das Räumgut nicht lagert, keinesfalls zusammen. Deswegen habe der Beschwerdeführer lediglich als Transporteur gehandelt.Rechtlich wird ergänzend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für Kanalräumer verfüge, die auch umfasse, dass er auch Fettabscheideranlagen räumen und das Räumgut auch transportieren dürfe. Der Beschwerdeführer habe sich innerhalb dieser gewerblichen Befugnis gehalten, indem er eben „geräumt und abtransportiert“ hat. Er benötige dazu keine Erlaubnis nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und auch keine Transportberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe. Der Beschwerdeführer sei hier im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung als Kanalräumer tätig gewesen und nicht im Abfallwirtschaftsbereich gewerblich tätig gewesen. Diese Tätigkeit im Rahmen der Kanalräumung habe nichts mit einem Sammeln von Abfall im Sinne des AWG zu tun. Nach Paragraph 24 a, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz habe der Antrag gemäß Absatz eins, auch eine Darlegung zu enthalten, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolge. Dies passe hier mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kanalräumer, der das Räumgut nicht lagert, keinesfalls zusammen. Deswegen habe der Beschwerdeführer lediglich als Transporteur gehandelt. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat in der Rechtssache erwogen und dabei folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer übt seit April 2002 das freie Gewerbe eines „Kanalräumers“ aus. Vor der Gewerberechtsnovelle 1992 (bis 1.7.1993) stellte dieses Gewerbe ein konzessioniertes Gewerbe dar, worunter (damals wie heute) folgende Tätigkeiten fallen: Räumung von Senk- und Sickergruben, Faultürmen, Mineralölabscheidern, Fettfänger, Kläranlagen, Kanälen und sonstigen Ableitungsrohren und die Behebung von Störungen (Verstopfungen) in diesen (vgl. § 249 GewO aF [1973]). Der Beschwerdeführer hat keine Erlaubnis des Landeshauptmanns von Burgenland nach § 24a Abfallwirtschaftsgesetz, als Abfallsammler tätig zu sein.Der Beschwerdeführer übt seit April 2002 das freie Gewerbe eines „Kanalräumers“ aus. Vor der Gewerberechtsnovelle 1992 (bis 1.7.1993) stellte dieses Gewerbe ein konzessioniertes Gewerbe dar, worunter (damals wie heute) folgende Tätigkeiten fallen: Räumung von Senk- und Sickergruben, Faultürmen, Mineralölabscheidern, Fettfänger, Kläranlagen, Kanälen und sonstigen Ableitungsrohren und die Behebung von Störungen (Verstopfungen) in diesen vergleiche Paragraph 249, GewO aF [1973]). Der Beschwerdeführer hat keine Erlaubnis des Landeshauptmanns von Burgenland nach Paragraph 24 a, Abfallwirtschaftsgesetz, als Abfallsammler tätig zu sein. Am 7.5.2014 reinigte und entleerte er den Fettabscheider beim Heurigenbetrieb RP in XXX. Am selben Tag verbrachte der Beschwerdeführer den Inhalt des entleerten Fettabscheiders zur Kanalreinigungsfirma „K-R“ mit Sitz in M, welche dann die fachgerechte Entsorgung des Fettabscheiderinhaltes durchführte. Am 7.5.2014 reinigte und entleerte er den Fettabscheider beim Heurigenbetrieb RP in römisch 30 . Am selben Tag verbrachte der Beschwerdeführer den Inhalt des entleerten Fettabscheiders zur Kanalreinigungsfirma „K-R“ mit Sitz in M, welche dann die fachgerechte Entsorgung des Fettabscheiderinhaltes durchführte. Dieser Vertrag zwischen dem Heurigenbetrieb P und dem Beschwerdeführer kam wie folgt zustande und hatte folgenden Inhalt: RP rief den Beschwerdeführer an und bat ihn, den Inhalt der Fettschabscheideranlage zu entleeren. Im mündlich zustande gekommenen Vertrag war die Entleerung und Reinigung des Fettabscheiders und der Transport des Fettabscheiderinhalts inkludiert. Darüber existiert im Verwaltungsakt eine Rechnung vom 16.5.2014 (Rechnung Nr. 979) in der ein Gesamtbruttobetrag in der Höhe von 424,38 Euro aufscheint. In der darin enthaltenen Position „Entleeren und Reinigen eines Fettabscheiders“ (240 Euro netto) ist auch der Transport zur Firma K-R enthalten. In der Position „Fettabscheidermaterial“ (136,80 Euro netto) wird die Entsorgung durch die Firma K-R in Rechnung gestellt und auf den Heurigenbetrieb P überwälzt. Die „Wiegegebühr“ (9 Euro netto) der Firma K-R wurde dabei vom Beschwerdeführer ebenfalls auf den Heurigenbetrieb überwälzt. Zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn P gab es keine Vereinbarung darüber, wohin der Fettabscheiderinhalt verbracht und anschließend entsorgt werden sollte. Es sollte lediglich eine ordnungsgemäße Entsorgung stattfinden. Die Entscheidung, den Fettabscheiderinhalt zur Firma K-R zu verbringen, hat der Beschwerdeführer selbst getroffen, wobei rein wirtschaftliche Erwägungen ausschlaggebend waren. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht, wonach er die Entleerung und Reinigung von Fettabscheidern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornimmt und er die Entscheidung trifft, an welchen Behandler er das Räumgut verbringt; aus den im Akt erliegenden Rechnungen (die dies bestätigen), sowie dem bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingeholten Gewerberegisterauszug. Der Sachverhalt steht damit unstrittig fest und wird vom Landesverwaltungsgericht als wahr angenommen. Die maßgeblichen Bestimmungen im Abfallwirtschaftsgesetz über Abfallsammler lauten: Die „Begriffsbestimmungen“ in § 2 Abs. 5 und 6 Abfallwirtschaftsgesetz lauten auszugsweise wie folgt: Die „Begriffsbestimmungen“ in Paragraph 2, Absatz 5 und 6 Abfallwirtschaftsgesetz lauten auszugsweise wie folgt: „

(5)Im Sinne dieses Bundesgesetzes
  1. ist ‚Abfallbehandlung‘ jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
  2. […]
  3. ist ‚Sammlung‘ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.
(6)Im Sinne dieses Bundesgesetzes 1. – 2. […] 3. ist ‚Abfallsammler‘ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere
  1. a)abholt,
  2. b)entgegennimmt oder
  3. c)über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt; 4. ist ‚Abfallbehandler‘ jede Person, die Abfälle verwertet oder beseitigt;“ „Abfallsammler und -behandler Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen § 24a.
(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.Paragraph 24 a,
(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2)Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
  1. Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
  2. Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
  3. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;
  4. Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Absatz 4, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;
  5. Sammel- und Verwertungssysteme;
  6. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
  7. Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b,) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
  8. Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;
  9. Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft , oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;
  10. Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;
  11. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt.
  12. Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt.
(3)Der Antrag gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
(3)Der Antrag gemäß Absatz eins, hat zu enthalten:
  1. Angaben über die Person,
  2. Angaben über die Art der Abfälle, die gesammelt oder behandelt werden sollen,
  3. eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht beeinträchtigt werden,
  4. eine verbale Beschreibung der Art der Sammlung oder Behandlung der Abfälle einschließlich einer Darlegung, dass die Sammlung und Behandlung der Abfälle umweltgerecht, sorgfältig und sachgerecht erfolgt, sodass die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht beeinträchtigt werden,
  5. Angaben über die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird,
  6. Angaben über die Verlässlichkeit, insbesondere aktueller Strafregisterauszug und Verwaltungsstrafregisterauszug oder Bestätigung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde,
  7. die Darlegung, dass die Lagerung oder Zwischenlagerung in einem geeigneten genehmigten Lager oder Zwischenlager erfolgt,
  8. die Darlegung, dass die Behandlung in einer geeigneten genehmigten Behandlungsanlage oder an einem für diese Behandlung geeigneten Ort erfolgt.
(4)Örtlich zuständige Behörde
  1. für eine Erlaubnis zur Behandlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallbehandler seinen Sitz hat. Liegt der Sitz des Abfallbehandlers nicht im Bundesgebiet und erfolgt entweder die Behandlung in einer mobilen Behandlungsanlage oder eine zulässige Behandlung vor Ort, so ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland erstmals die mobile Behandlungsanlage aufgestellt werden soll oder die Abfälle vor Ort behandelt werden sollen.
  2. für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Z 1.“
  3. für eine Erlaubnis zur Sammlung von Abfällen ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallsammler seinen Sitz hat; liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann in zuständig, in dessen Bundesland erstmals die Abfälle gesammelt werden sollen. Wird sowohl eine Behandler- als auch Sammlertätigkeit beantragt, oder ausgeübt, richtet sich die Zuständigkeit nach Ziffer eins, Die dazu korrespondierenden Strafbestimmungen in § 79 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz zum Tatvorwurf des Sammelns Abfällen ohne Erlaubnis des Landeshauptmanns lauten wie folgt: Die dazu korrespondierenden Strafbestimmungen in Paragraph 79, Absatz eins und 2 Abfallwirtschaftsgesetz zum Tatvorwurf des Sammelns Abfällen ohne Erlaubnis des Landeshauptmanns lauten wie folgt:
  4. Zu gefährlichen Abfällen: „
(1)Wer
  1. -
  2. […]
  3. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt,

§ 24aAbs.

1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, 7. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfälle ausübt,

Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,

  1. – 21 […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“
  2. Zu nicht gefährlichen Abfällen: „Wer
  3. -
  4. […]
  5. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt,

§ 24aAbs.

1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt, 6. die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt,

Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt,

  1. […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.“ Rechtlich ergibt sich daraus: Beim zu entsorgenden Inhalt eines Fettabscheiders handelt es sich zweifellos um Abfall iS des § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, weil sich der Abfallbesitzer (Herr P) sich des Inhalts des Fettabscheiders (fett- und ölhaltiges Schmutz- und Spülwasser bzw. auch Essensreste), entledigen wollte, sodass bereits der subjektive Abfallbegriff verwirklicht wurde (so auch die Entscheidung des UVS Tirol vom 25.6.2009, GZ 2009/K5/0853-5). Zudem war die Behandlung der betreffenden Stoffe als Abfall auch erforderlich, um durch die Vorreinigung der gewerblichen Abwässer durch den Fettabscheider eine Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 3 Z 3 und Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz angeführten öffentlichen Interessen zu vermeiden (Verwirklichung auch des objektiven Abfallbegriffs). Bei diesem Abfall handelt es sich aber - entgegen der Annahme der belangten Behörde - nicht um einen als „gefährlich“ zu qualifizierenden Abfall (vgl. Schlüsselnummer Nr. 12501 des Abfallverzeichnisses). Beim zu entsorgenden Inhalt eines Fettabscheiders handelt es sich zweifellos um Abfall iS des Paragraph 2, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz, weil sich der Abfallbesitzer (Herr P) sich des Inhalts des Fettabscheiders (fett- und ölhaltiges Schmutz- und Spülwasser bzw. auch Essensreste), entledigen wollte, sodass bereits der subjektive Abfallbegriff verwirklicht wurde (so auch die Entscheidung des UVS Tirol vom 25.6.2009, GZ 2009/K5/0853-5). Zudem war die Behandlung der betreffenden Stoffe als Abfall auch erforderlich, um durch die Vorreinigung der gewerblichen Abwässer durch den Fettabscheider eine Beeinträchtigung von in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 4, Abfallwirtschaftsgesetz angeführten öffentlichen Interessen zu vermeiden (Verwirklichung auch des objektiven Abfallbegriffs). Bei diesem Abfall handelt es sich aber - entgegen der Annahme der belangten Behörde - nicht um einen als „gefährlich“ zu qualifizierenden Abfall vergleiche Schlüsselnummer Nr. 12501 des Abfallverzeichnisses). Ein Abfallsammler ist jene Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Das Abfallwirtschaftsgesetz unterscheidet demgemäß zwei Fallkonstellationen:
  2. Abfallsammler, welche Abfälle auch in ihrer physischen Gewahrsame haben, da sie diese selbst (bzw. durch ihr Personal) abholen und entgegennehmen;
  3. Abfallsammler, welche über die Abfälle (deren Abholung oder Entgegennahme) lediglich rechtlich verfügen. Bei dieser zweiten Fallkonstellation ist es nicht erforderlich, dass der Abfall tatsächlich physisch übernommen bzw. übergeben wird. Ausschlaggebend ist, ob eine Person verfügungsbefugt ist und somit selbst zivilrechtlich über die Übernahme oder Übergabe bzw. Verbleib der Abfälle entscheiden kann. Der Auftragnehmer, der – wie hier der Beschwerdeführer – den angefallenen Abfall mitnimmt, ist je nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber (hier: Herr P) entweder als Abfallsammler oder lediglich als Transporteur (iS der Ausnahmebestimmung des § 24a Abs. 2 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz) anzusehen. Entscheidend für die Beurteilung ist, wer nach der vertraglichen Vereinbarung bestimmt, zu welchem Behandler (hier: Fa. K-R) die Abfälle übergeben werden. Bestimmt der Auftraggeber, an wen die Abfälle übergeben werden und übergibt der Transporteur die Abfälle im Namen und auf Rechnung des ursprünglichen Abfallbesitzers (des Herrn P) auftragsgemäß an jene Person, die der Abfallbesitzer genannt hat, dann wäre der Auftragnehmer als Transporteur anzusehen. Der Auftragnehmer, der – wie hier der Beschwerdeführer – den angefallenen Abfall mitnimmt, ist je nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber (hier: Herr P) entweder als Abfallsammler oder lediglich als Transporteur (iS der Ausnahmebestimmung des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz) anzusehen. Entscheidend für die Beurteilung ist, wer nach der vertraglichen Vereinbarung bestimmt, zu welchem Behandler (hier: Fa. K-R) die Abfälle übergeben werden. Bestimmt der Auftraggeber, an wen die Abfälle übergeben werden und übergibt der Transporteur die Abfälle im Namen und auf Rechnung des ursprünglichen Abfallbesitzers (des Herrn P) auftragsgemäß an jene Person, die der Abfallbesitzer genannt hat, dann wäre der Auftragnehmer als Transporteur anzusehen. Das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland hat demgegenüber ergeben, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, selbst zu entscheiden, zu welchem Behandler er die Abfälle bringt. Er übergibt auch – wie die vorgelegten Rechnungen zeigen – die Abfälle nicht im Namen und auf Rechnung des Abfallbesitzers dem späteren Abfallbehandler, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Beschwerdeführer ist demnach als Abfallsammler iS des Abfallwirtschaftsgesetzes zu qualifizieren (so auch Bumberger/Hochholdinger et al [Hrsg], Kommentar zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002, [2014] 51). Unabhängig von seiner Gewerbeberechtigung als Kanalräumer (für welches – freie - Gewerbe nach der GewO kein Befähigungsnachweis erforderlich ist), hat der Beschwerdeführer nach § 24a Abfallwirtschaftsgesetz daher eine Erlaubnis des Landeshauptmanns von Burgenland einzuholen. Da er dies nicht getan und er – in nachgewiesener Weise - am 7.5.2014 (nicht gefährliche) Abfälle iS des Abfallwirtschaftsgesetzes „gesammelt“ hat, war er nach § 79 Abs. 2 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz zu Recht zu bestrafen. Die Tatzeit war hinsichtlich ihrer Dauer (bereits mangels Vorliegens von weiteren konkret umschriebenen Tathandlungen), nunmehr auf den 7.5.2014 einzuschränken. Unabhängig von seiner Gewerbeberechtigung als Kanalräumer (für welches – freie - Gewerbe nach der GewO kein Befähigungsnachweis erforderlich ist), hat der Beschwerdeführer nach Paragraph 24 a, Abfallwirtschaftsgesetz daher eine Erlaubnis des Landeshauptmanns von Burgenland einzuholen. Da er dies nicht getan und er – in nachgewiesener Weise - am 7.5.2014 (nicht gefährliche) Abfälle iS des Abfallwirtschaftsgesetzes „gesammelt“ hat, war er nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, Abfallwirtschaftsgesetz zu Recht zu bestrafen. Die Tatzeit war hinsichtlich ihrer Dauer (bereits mangels Vorliegens von weiteren konkret umschriebenen Tathandlungen), nunmehr auf den 7.5.2014 einzuschränken. Es handelt sich hier um ein Begehungsdelikt. Der Tatort ist daher dort, wo der Täter ohne Erlaubnis gehandelt hat (vgl. etwa VwGH 20.10.2009, 2008/05/0078). Er wurde daher im Spruch des angefochtenen Bescheides durch die Wiedergabe der Anschrift des Heurigenbetriebes P (= der Ort, an dem der Fettabscheider entleert wurde), ausreichend konkretisiert. Der Beschwerdevorwurf, es liege diesbezüglich ein Spruchfehler vor, geht daher ins Leere. Es handelt sich hier um ein Begehungsdelikt. Der Tatort ist daher dort, wo der Täter ohne Erlaubnis gehandelt hat vergleiche etwa VwGH 20.10.2009, 2008/05/0078). Er wurde daher im Spruch des angefochtenen Bescheides durch die Wiedergabe der Anschrift des Heurigenbetriebes P (= der Ort, an dem der Fettabscheider entleert wurde), ausreichend konkretisiert. Der Beschwerdevorwurf, es liege diesbezüglich ein Spruchfehler vor, geht daher ins Leere. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Abfall als „gefährlich“ zu qualifizieren ist, um eine Frage der rechtlichen Qualifikation (VwGH vom 22.6.1993, 92/05/0319). Das Verwaltungsgericht ist im Verwaltungsstrafverfahren berechtigt und gleichzeitig auch verpflichtet, die rechtliche Qualifikation der verfolgten Tat gegebenenfalls richtig zu stellen. Nach der Rechtsprechung ist demnach eine Präzisierung im Sinne einer Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhalts kommt. Das ist hier nicht der Fall: Das Landesverwaltungsgericht zieht für die Richtigstellung des Spruches des angefochtenen Bescheides nunmehr keinen anderen Sachverhalt heran, als denjenigen, der dem Straferkenntnis zu Grunde gelegt wurde: Denn immer handelt es sich dabei um den Vorwurf des Sammelns desselben Abfalls in derselben Beschaffenheit (nämlich den zu entsorgenden Inhalt des Fettabscheiders, der auf Tatsachenebene im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht anders beurteilt wird). Der Tatvorwurf war somit auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit des Verwaltungsverfahrens unverwechselbar soweit konkretisiert, sodass der Beschuldigte immer in der Lage war, auf den Tatvorwurf entsprechend zu reagieren. Das Richtigstellen des Tatvorwurfs (zu Gunsten des Beschwerdeführers) war daher zulässig (und gleichzeitig geboten), weil das Verwaltungsgericht hier lediglich die Bestimmung, welche die Strafsanktion enthält (die angewendete Bestimmung iS des § 44a Z 3 VStG – die sog. „Strafsanktionsnorm“), richtig stellte (so etwa jüngst VwGH 27.2.2015, Zl. 2011/17/0131). Das ist hier nicht der Fall: Das Landesverwaltungsgericht zieht für die Richtigstellung des Spruches des angefochtenen Bescheides nunmehr keinen anderen Sachverhalt heran, als denjenigen, der dem Straferkenntnis zu Grunde gelegt wurde: Denn immer handelt es sich dabei um den Vorwurf des Sammelns desselben Abfalls in derselben Beschaffenheit (nämlich den zu entsorgenden Inhalt des Fettabscheiders, der auf Tatsachenebene im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht anders beurteilt wird). Der Tatvorwurf war somit auch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu jeder Zeit des Verwaltungsverfahrens unverwechselbar soweit konkretisiert, sodass der Beschuldigte immer in der Lage war, auf den Tatvorwurf entsprechend zu reagieren. Das Richtigstellen des Tatvorwurfs (zu Gunsten des Beschwerdeführers) war daher zulässig (und gleichzeitig geboten), weil das Verwaltungsgericht hier lediglich die Bestimmung, welche die Strafsanktion enthält (die angewendete Bestimmung iS des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG – die sog. „Strafsanktionsnorm“), richtig stellte (so etwa jüngst VwGH 27.2.2015, Zl. 2011/17/0131). Der Beschwerdeführer ist – wie das Beweisverfahren ergeben hat – als Abfallsammler (und nicht bloß als Transporteur) gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, weil er die Absicht hat, sich als Unternehmer in diesem Bereich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei einem Betreiber eines „Kanalreinigungs- und Grubendienstunternehmens“, der nach seinem Vorbringen seit der Gründung des Unternehmens im Jahre 2002 regelmäßig auch Fettabscheider nicht nur – wie hier - beim Heurigenbetrieb P, sondern auch nach seinem Vorbringen „bei etlichen Gastronomiebetrieben in der Umgebung“ reinigt und entleert (vgl. sein Vorbringen vor der Bezirkshauptmannschaft vom 25.9.2014), eine derartige die Gewerbsmäßigkeit begründende Absicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist – wie das Beweisverfahren ergeben hat – als Abfallsammler (und nicht bloß als Transporteur) gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, weil er die Absicht hat, sich als Unternehmer in diesem Bereich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei einem Betreiber eines „Kanalreinigungs- und Grubendienstunternehmens“, der nach seinem Vorbringen seit der Gründung des Unternehmens im Jahre 2002 regelmäßig auch Fettabscheider nicht nur – wie hier - beim Heurigenbetrieb P, sondern auch nach seinem Vorbringen „bei etlichen Gastronomiebetrieben in der Umgebung“ reinigt und entleert vergleiche sein Vorbringen vor der Bezirkshauptmannschaft vom 25.9.2014), eine derartige die Gewerbsmäßigkeit begründende Absicht anzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer letztendlich vorbringt, dass er als Kanalräumer schon von seinem gewerblichen Tätigkeitsbereich her kein Lager oder Zwischenlager betreibe und er die Antragsvoraussetzungen nach § 24a Abs. 3 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz für die einzuholende Erlaubnis für die Tätigkeit eines Abfallsammlers schon deswegen gar nicht erfüllen könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese Voraussetzung nur dann erfüllen muss, wenn die von ihm gesammelten Abfälle denkbar eine (Zwischen-)Lagerung erforderlich machen. Es bedeutet überdies nicht, dass ein Zwischenlager tatsächlich in seinem Besitz sein muss, sondern, dass ihm erforderlichenfalls lediglich ein Zwischenlager vertraglich (etwa über den Behandler) zur Verfügung stehen müsse (vgl. Bumberger/Hochholdinger et al [Hrsg], aaO, 232). Wenn der Beschwerdeführer letztendlich vorbringt, dass er als Kanalräumer schon von seinem gewerblichen Tätigkeitsbereich her kein Lager oder Zwischenlager betreibe und er die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 6, Abfallwirtschaftsgesetz für die einzuholende Erlaubnis für die Tätigkeit eines Abfallsammlers schon deswegen gar nicht erfüllen könne, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese Voraussetzung nur dann erfüllen muss, wenn die von ihm gesammelten Abfälle denkbar eine (Zwischen-)Lagerung erforderlich machen. Es bedeutet überdies nicht, dass ein Zwischenlager tatsächlich in seinem Besitz sein muss, sondern, dass ihm erforderlichenfalls lediglich ein Zwischenlager vertraglich (etwa über den Behandler) zur Verfügung stehen müsse vergleiche Bumberger/Hochholdinger et al [Hrsg], aaO, 232). Zur Herabsetzung der Strafe: Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt beim hier vorliegenden gewerbsmäßigen Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis des Landeshauptmanns 2100 Euro. Die Strafhöhe war aber in Anwendung der „außerordentlichen Strafmilderung“ nach § 20 VStG auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen, da der Tatzeitraum auf einen Tag einzuschränken war und dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer zu Gute kam. Diese Herabsetzung der Strafe auf die Hälfte der Mindeststrafe war aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil nur auf diese Art in der vom EGMR geforderten „ausdrücklichen und messbaren“ Weise (vgl. etwa EGMR 06.05.2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/10 [MRK]) Wiedergutmachung (für die überlange Verfahrensdauer) geleistet werden konnte. Zur Herabsetzung der Strafe: Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt beim hier vorliegenden gewerbsmäßigen Sammeln von nicht gefährlichen Abfällen ohne Erlaubnis des Landeshauptmanns 2100 Euro. Die Strafhöhe war aber in Anwendung der „außerordentlichen Strafmilderung“ nach Paragraph 20, VStG auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen, da der Tatzeitraum auf einen Tag einzuschränken war und dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer zu Gute kam. Diese Herabsetzung der Strafe auf die Hälfte der Mindeststrafe war aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil nur auf diese Art in der vom EGMR geforderten „ausdrücklichen und messbaren“ Weise vergleiche etwa EGMR 06.05.2008, Karg gg. Österreich, ÖJZ 2008/10 [MRK]) Wiedergutmachung (für die überlange Verfahrensdauer) geleistet werden konnte. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende (in der Begründung wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende (in der Begründung wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Hinweis: Der aufgrund dieser Entscheidung zu bezahlende Gesamtbetrag wird von der Verwaltungsbehörde gesondert vorgeschrieben. Ergeht an: 1) Herrn EJKJ, XXX, zH Herrn Mag. HM, p.A. XXXHerrn EJKJ, römisch 30 , zH Herrn Mag. HM, p.A. römisch 30 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Landeshauptmann von Burgenland, Hauptreferat Agrar-, Wasser- und Abfallrecht, Abteilung 4 des Amtes der Bgld. Landesregierung (im Hause), per E-Mail an die Adresse silvia.leberl@bgld.gv.at 4) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1, per Telefax Nr. 01/5131679-9900 Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.020.02.2016.012.004

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