RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum28.09.2016 GeschäftszahlE 020/02/2016.009/004 TextZahl: E 020/02/2016.009/004 Eisenstadt, am 28.09.2016 KC, XXXKC, römisch 30 Strafsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn CK, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vertreten durch die XXX Rechtsanwälte OG in XXX, vom 22.04.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 04.04.2016, Zl. XXX wegen vorgeworfener Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) 2002 den Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn CK, geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vertreten durch die römisch 30 Rechtsanwälte OG in römisch 30 , vom 22.04.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 04.04.2016, Zl. römisch 30 wegen vorgeworfener Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) 2002 den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben im Zeitraum 1.2.2015 bis 22.6.2015 auf dem Anwesen in XXX, im Freien, auf nicht überdachter, nicht befestigter Schotterfläche gefährlichen Abfall, und zwar ein Autowrack, Opel Kadett Cabrio, blau lackiert, nicht zum Verkehr zugelassen, nicht fahrbereit, mit der Begutachtungsplakette Nr. XXX und der Lochung 5/2012, außerhalb hiefür genehmigten Anlagen und für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert. Dieser Lagerungsort war insoferne nicht geeignet, weil die Gefahr bestand, dass wassergefährdende Flüssigkeiten wie Treibstoffreste und Motor- und Getriebeöle aus dem Fahrzeug in das Erdreich dringen und das Grundwasser verunreinigen."Sie haben im Zeitraum 1.2.2015 bis 22.6.2015 auf dem Anwesen in römisch 30 , im Freien, auf nicht überdachter, nicht befestigter Schotterfläche gefährlichen Abfall, und zwar ein Autowrack, Opel Kadett Cabrio, blau lackiert, nicht zum Verkehr zugelassen, nicht fahrbereit, mit der Begutachtungsplakette Nr. römisch 30 und der Lochung 5 aus 2012,, außerhalb hiefür genehmigten Anlagen und für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert. Dieser Lagerungsort war insoferne nicht geeignet, weil die Gefahr bestand, dass wassergefährdende Flüssigkeiten wie Treibstoffreste und Motor- und Getriebeöle aus dem Fahrzeug in das Erdreich dringen und das Grundwasser verunreinigen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: 1. § 79 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 20021. Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß € 850,00 1 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002“Paragraph 79, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002“ In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Begehung dieses Verwaltungsdelikts wie folgt bestritten: „Im angefochtenen Straferkenntnis wirft mir die erkennende Behörde vor, ein Autowrack Opel Kadett Cabrio, blau lackiert, nicht zum Verkehr zugelassen, nicht fahrbereit außerhalb hiefür genehmigter Anlagen und für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert zu haben. Es handelt sich um ein Fahrzeug, welches ich 1999 erworben und am 05.02.1990 [richtig: 1999] angemeldet habe. Seit seiner Abmeldung am 07.09.2004 ist das Auto nicht mehr zum Verkehr zugelassen. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die erkennende Behörde dazu gelangt, dass das Fahrzeug bis 2012 (letzte Begutachtung 05/12) angemeldet war. Dem vorgelegten Typenschein ist zu entnehmen, dass mein Fahrzeug nie das Kennzeichen XXX hatte, obwohl in der Anzeige eine entsprechende Begutachtungsplakette mit diesem Kennzeichen meinem Fahrzeug zugeordnet wird.Dem vorgelegten Typenschein ist zu entnehmen, dass mein Fahrzeug nie das Kennzeichen römisch 30 hatte, obwohl in der Anzeige eine entsprechende Begutachtungsplakette mit diesem Kennzeichen meinem Fahrzeug zugeordnet wird. Es wäre leicht gewesen, die Behörde in ihrem Irrtum, das Fahrzeug sei bis Mai 2012 angemeldet gewesen, zu belassen. Es liegt mir doch sehr daran, bei der Wahrheit zu bleiben, nehme aber auch für mich in Anspruch, dass der wahre Sachverhalt der Beurteilung der Behörde zu Grunde gelegt wird. Das Fahrzeug stand seit seiner Abmeldung in einem Carport in unmittelbarer Nähe meiner Wohnung XXX. Das Fahrzeug wurde von mir regelmäßig bewegt und befindet sich durchgehend in einem fahrbaren und ordnungsgemäßen Zustand.Das Fahrzeug stand seit seiner Abmeldung in einem Carport in unmittelbarer Nähe meiner Wohnung römisch 30 . Das Fahrzeug wurde von mir regelmäßig bewegt und befindet sich durchgehend in einem fahrbaren und ordnungsgemäßen Zustand. Insbesondere treten keine Flüssigkeiten aus, sodass das Auto für die Umwelt keine Bedrohung darstellt. Bis Jänner 2015 befand sich das Auto in meinem Carport, aus Platzmangel wurde es dann zu meinem Bekannten gebracht, wo es bis zur Beanstandung gegen Wettereinflüsse geschützt stand und darüber hinaus auch zweimal bewegt wurde. Wie ich schon vor der Polizei angegeben habe, beabsichtigte ich, das Fahrzeug in nächster Zeit auch optisch so wiederherstellen zu lassen, dass es meinen Vorstellungen entspricht. […] Es handelt sich bei dem Fahrzeug somit weder im objektiven noch subjektiven Sinn um Abfall. […] In den letzten Jahren hatte ich keine Möglichkeit, das Fahrzeug nach meinen Vorstellungen zur Gänze zu renovieren. In dieser Zeit gründete ich eine Familie und musste auch meine finanziellen Ressourcen auf andere Dinge konzentrieren. Dessen ungeachtet habe ich allerdings verschiedene Anschaffungen getätigt, die ich heute leider nur mehr teilweise mit folgenden und unter einem vorgelegten Rechnungen belegen kann: ● Rechnung vom 01.02.2007 über € 299 für Schalldämpfer etc. ● Rechnung vom 01.02.2007 über Filter und sonstiges Material ● Rechnung vom 29.01.2007 über Stoßstangen, Schwellersatz über € 428,95 ● Rechnung vom 17.11.2006 für Frontstoßstange über € 191,-- ● Rechnung vom 01.02.2007 über eine Frontschürze und eine Stoßstange über 379 €. Hinzu kommen nicht belegbare Arbeitsleistungen. […] Ich gehe davon aus, dass ich in der Lage sein werde, das Fahrzeug im Zuge der mündlichen Verhandlung in einem fertigen Zustand zu präsentieren, um damit zu beweisen, dass es sich um keinen Abfall handelt.“ Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat als Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2016 folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges. Es handelt sich um einen Opel Kadett Cabrio, Baujahr 1994. Der Beschwerdeführer hat dieses Fahrzeug im Jahr 1999 erworben und es am 5.2.1999 angemeldet. Am 7.9.2004 meldete er das Fahrzeug wieder ab. Grund dafür war, dass er im Jahr 2004 eine Familie gründete und seine Tochter auf die Welt kam und sich dieses Fahrzeug schlecht als Familienfahrzeug aufgrund der „Notbank“ im Fond eignete. Der Beschwerdeführer kaufte sich damals ein familienfreundlicheres Auto, hatte aber schon zu diesem Zeitpunkt vor, den Opel Kadett später als Zweitfahrzeug als Cabriolet in der wärmeren Jahreszeit verwenden zu wollen. So stellte er das Fahrzeug zunächst werterhaltend in der Garage seines Schwiegervaters ab, danach in seinem Carport bei seiner Wohnung. Da aufgrund der Familiengründung sein verfügbares Einkommen immer wieder knapp war, wollte er das Fahrzeug „etappenweise“ renovieren, was auch geschah. So legte er Rechnungen mehrerer deutscher Tuningunternehmer über den Kauf von Sportschalldämpfer, einer Funkfernbedienung samt Schlüssel für eine Zentralverriegelung, eine Heckstoßstange, einen Seitenschwellersatz, eine Frontstoßstange, eine Frontschürze und eine Spoilerstoßstange passend für den Opel Kadett dieses Typs und Baujahrs vor. Im Jänner 2015 wurde das Fahrzeug aus Platzmangel bis zum Zeitpunkt der Kontrolle (22.6.2015) im Freien auf unbefestigtem Grund seines Nachbarn abgestellt. Das Fahrzeug war nur durch eine Plane abgedeckt. Unmittelbar nach der Kontrolle entfernte der Beschwerdeführer das Fahrzeug von diesem Ort und brachte es in eine Werkstätte nach Ungarn, wo es sich bis heute befindet. Dort sollen noch Arbeiten an der Karosserie (Lackierungen und Anpassen der Stoßstange) durchgeführt werden. Die Kosten dieser noch ausstehenden Reparaturen betragen ca. 3000 Euro. Der Beschwerdeführer schätzt den Wert des dann renovierten Fahrzeuges weit höher als den Wert dieser Reparaturen ein und legt zur Glaubhaftmachung des hohen Zeitwertes seines dann wiederhergestellten Fahrzeuges ein Ebay-Verkaufsangebot eines Fahrzeuges dieses Typs in der Höhe von ca. 9000 Euro vor (wobei dieses im Internet angebotene Fahrzeug noch einen weitaus höheren Kilometerstand als das verfahrensgegenständliche Fahrzeug des Beschwerdeführers aufweist). Aus diesem wirtschaftlichen Hintergrund dachte der Beschwerdeführer auch zur hier angenommenen Tatzeit im Jahr 2015 nicht daran, sich des Fahrzeugs zu entledigen. Zum Zustand dieses Fahrzeuges zur Tatzeit existiert die im Akt erliegende Anzeige des Meldungslegers (eines umweltkundigen Polizeiorgans), der zwei Fotos beigelegt waren (das weitere im Akt befindliche Foto über die Begutachtungsplakette betrifft laut Meldungsleger ein anderes Fahrzeug, sodass diesbezüglich der Tatvorwurf im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht korrekt war). Auf den Fotos ist ersichtlich, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einer Plane abgedeckt war, wobei die vordere Stoßstange fehlte. Dass das Fahrzeug in einem schlechten Zustand gewesen wäre ist auf den Fotos nicht zu erkennen. Auch ein etwaiger Rostbefall ist auf den Fotos nicht ersichtlich. Laut Anzeige des Meldungslegers soll das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Kontrolle Rostbefall aufgewiesen haben. Der Meldungsleger konnte aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine näheren Angaben mehr dazu machen. An einen außergewöhnlichen Rostbefall konnte er sich dabei jedenfalls nicht erinnern. Der Beschwerdeführer bestritt in der mündlichen Verhandlung jeglichen Rostbefall und legte zum Beweis dafür Fotos vor, die das Fahrzeug zum heutigen Zeitpunkt in der Werkstätte in Ungarn zeigen. Er gab dazu an, dass sich das Fahrzeug dabei noch in jenem Zustand befindet, wie es damals der Meldungsleger wahrgenommen hat: Eine Lackierung wurde noch nicht vorgenommen. Auf den vorgelegten Fotos des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass das Fahrzeug äußerlich in einem guten Gesamtzustand ist. Es weist eine Kilometerleistung von lediglich 89.111 km auf. Die Sportsitze und -bänke sind ersichtlich ebenfalls in einem guten Zustand. Man sieht, dass das Auto auch mit (neuen) Sportauspuffen versehen ist. Bei den fotografierten Radkästen (und auch auf den übrigen Fotos) ist kein Rostbefall an der Karosserie ersichtlich. Nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers war das Auto immer (nach Einbau der Starterbatterie, die aus verständlichen Gründen von ihm ausgebaut war) sofort fahrbereit. Die Betriebsflüssigkeiten befanden sich im Fahrzeug. Der Beschwerdeführer startete und bewegte das Fahrzeug mehrmals um die Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Als Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass es sich um kein Autowrack handelte, wobei hier der Verantwortung des Beschwerdeführers gefolgt wurde. Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck: Er wich den Fragen des Vorsitzenden nicht aus, sodass das Gericht auch nicht den Eindruck gewann, dass der Beschwerdeführer etwas verschweigen wollte. Sein Vorbringen war auch nicht widersprüchlich sowie in jedem Punkt lebensnah und nachvollziehbar, sodass sich für das Verwaltungsgericht ein klares, abgerundetes und in sich schlüssiges Bild ergab. Demgegenüber erklärte der Meldungsleger, dass er deshalb von einem Autowrack und damit einem gefährlichen Abfall ausgegangen sei, weil das Fahrzeug seiner Ansicht nach nicht fahrbereit und auch nicht zum Verkehr zugelassen war und aus seiner Sicht auch nicht in kürzester Zeit wiederherstellbar gewesen wäre. Rechtlich ergibt sich daraus: § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz lautet:Paragraph 2, Absatz eins bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz lautet: „
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
- deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange
- eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
- sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei nicht trocken gelegten Autowracks, welche auf unbefestigten Boden abgestellt werden, nach der Lebenserfahrung um gefährlichen Abfall, wobei nach dieser Rechtsprechung bereits die Möglichkeit einer Umweltverunreinigung durch die vorhandenen Betriebsflüssigkeiten (Bremsflüssigkeiten, Motoröle etc) genügt (zustimmend Schulev-Steindl, Altauto – kein Abfall bei Betriebsbereitschaft, RdU 2006/129). Wie bereits festgestellt handelt es sich beim vorliegenden Fahrzeug nicht um ein Autowrack im Sinne dieser gefestigten Judikatur, sondern um ein älteres, nicht trocken gelegtes Fahrzeug, das für längere Zeit nicht in Betrieb stand. Nach den Sachverhaltsfeststellungen konnte dem Beschwerdeführer eine Entledigungsabsicht nicht nachgewiesen werden. Das Beweisverfahren ergab vielmehr, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug restaurieren und als Cabriolet in den Sommermonaten wieder verwenden wollte. Nach diesen Sachverhaltsfeststellungen über den guten Gesamtzustand und dem äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeuges ist dies glaubhaft und nachvollziehbar. Auch die überwiegend werterhaltende Lagerung des Fahrzeuges in einer Garage bzw. einem Carport bekräftigt diese Verantwortung des Beschwerdeführers. Der subjektive Abfallbegriff ist daher hier nicht erfüllt. Maßgeblich für die Einschätzung eines Altfahrzeuges als Abfall ist dabei in jedem Einzelfall, ob die Fahrzeuge mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand wieder funktionsfähig gemacht werden können (so die ständige Rspr. des VwGH; vgl dazu auch UVS Stmk vom 10.9.2003, 30.1-20/2003). Das ist hier der Fall. Gleichsam wesentliches Beweisthema ist dabei auch, ob das Fahrzeug werterhaltend abgestellt wurde, was hier bei einer Abstelldauer von nahezu 11 Jahren lediglich für ca. 5 – 6 Monate nicht geschah. Maßgeblich für die Einschätzung eines Altfahrzeuges als Abfall ist dabei in jedem Einzelfall, ob die Fahrzeuge mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand wieder funktionsfähig gemacht werden können (so die ständige Rspr. des VwGH; vergleiche dazu auch UVS Stmk vom 10.9.2003, 30.1-20/2003). Das ist hier der Fall. Gleichsam wesentliches Beweisthema ist dabei auch, ob das Fahrzeug werterhaltend abgestellt wurde, was hier bei einer Abstelldauer von nahezu 11 Jahren lediglich für ca. 5 – 6 Monate nicht geschah. Nach § 2 Abs. 3 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz ist eine Sache kein Abfall im objektiven Sinn, solange sie „in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht“. Damit wird ein Stadium umschrieben, in dem die Neuwertigkeit der Sache im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz nicht mehr gegeben ist. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Sachen auch bei hier gebotener objektiver Betrachtungsweise oft mehrere mögliche und zulässige Verwendungen haben können (Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] § 2 Rz 61). So wird man beispielsweise Altautos ohne regelmäßigen Betrieb im Straßenverkehr (und vielfach damit auch ohne gültige Begutachtungsplakette), die als Oldtimer als Sammelobjekte für den jeweiligen Eigentümer dienen, ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht absprechen können (in diesem Sinn auch Piska, Der Abfallbegriff des AWG 2002 – Ein gelungenes Reformprojekt? JAP, 2003/2004, 6 ff). Sie erfüllen nach § 2 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz somit auch nicht den objektiven Abfallbegriff. Auch ein vorübergehender Nichtgebrauch einer Sache aufgrund (langwieriger) Reparaturen kann am Vorliegen einer bestimmungsgemäßen Verwendung nichts ändern. Jede andere Auslegung des Gesetzes mit all den damit (von der Bestrafung bis zur Entsorgung) verbundenen Konsequenzen würde § 2 leg.cit. einen verfassungswidrigen (nämlich dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums widersprechenden) Inhalt unterstellen. Nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz ist eine Sache kein Abfall im objektiven Sinn, solange sie „in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht“. Damit wird ein Stadium umschrieben, in dem die Neuwertigkeit der Sache im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, Abfallwirtschaftsgesetz nicht mehr gegeben ist. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Sachen auch bei hier gebotener objektiver Betrachtungsweise oft mehrere mögliche und zulässige Verwendungen haben können (Scheichl/Zauner/Berl, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 [2015] Paragraph 2, Rz 61). So wird man beispielsweise Altautos ohne regelmäßigen Betrieb im Straßenverkehr (und vielfach damit auch ohne gültige Begutachtungsplakette), die als Oldtimer als Sammelobjekte für den jeweiligen Eigentümer dienen, ihre bestimmungsgemäße Verwendung nicht absprechen können (in diesem Sinn auch Piska, Der Abfallbegriff des AWG 2002 – Ein gelungenes Reformprojekt? JAP, 2003 aus 2004,, 6 ff). Sie erfüllen nach Paragraph 2, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz somit auch nicht den objektiven Abfallbegriff. Auch ein vorübergehender Nichtgebrauch einer Sache aufgrund (langwieriger) Reparaturen kann am Vorliegen einer bestimmungsgemäßen Verwendung nichts ändern. Jede andere Auslegung des Gesetzes mit all den damit (von der Bestrafung bis zur Entsorgung) verbundenen Konsequenzen würde Paragraph 2, leg.cit. einen verfassungswidrigen (nämlich dem Recht auf Unversehrtheit des Eigentums widersprechenden) Inhalt unterstellen. Nichts anderes kann gelten, wenn jemand – wie hier - sein Altfahrzeug nicht bloß als Sammelobjekt, sondern nach seinen finanziellen Möglichkeiten sukzessive wieder für die Verwendung in den Sommermonaten als Zweitfahrzeug wieder optisch in einen einwandfreien Zustand versetzt, wobei die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges während der Abstelldauer durch den bloßen Einbau der Starterbatterie gegeben war. Da das Fahrzeug bei dieser Sachlage weiterhin in bestimmungsgemäßer Verwendung stand und dabei lediglich der (bereits angefangenen) vollständigen optischen Wiederherstellung harrte, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da hier lediglich Fragen der Beweiswürdigung im Rahmen der Auslegung des durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits klargestellten Abfallbegriffs beantwortet wurden. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da hier lediglich Fragen der Beweiswürdigung im Rahmen der Auslegung des durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits klargestellten Abfallbegriffs beantwortet wurden. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) XXX Rechtsanwälte OG, XXX, per Telefax Nr. XXXrömisch 30 Rechtsanwälte OG, römisch 30 , per Telefax Nr. römisch 30 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) XXX zur Kenntnisrömisch 30 zur Kenntnis 4) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1, per RSb zur Kenntnis Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.020.02.2016.009.004