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{'item': 'E 020/02/2015.013/010'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlE 020/02/2015.013/010 TextZahl: E 020/02/2015.013/010 Eisenstadt, am 10.10.2016 RK, XXXRK, römisch 30 Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn KR, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vom 17.11.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 30.10.2015, Zl. XXX wegen Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn KR, geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vom 17.11.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 30.10.2015, Zl. römisch 30 wegen Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Behandlungsauftrag auf folgende im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Abfallgegenstände eingeschränkt wird: die unter Spruchpunkt

  1. a)und
  2. b)genannten (weißen) Kunststofffolienhaufen bzw. zerrissenen (weißen) Kunststofffolienteile, welche von den Folientunneln stammen, der unter Spruchpunkt
  3. f)genannte Stapel aus löchrigen und kaputten Rohren, der nicht mehr funktionsfähige Traktor unter Spruchpunkt g), die auf einem Anhänger gelagerten versprödeten und gebrochenen Kunststoffrohre (Spruchpunkt h), der auf einem Anhänger zerlegte Pferdewagen (Spruchpunkt i), das leere 60 Liter Ölfass (Spruchpunkt
  4. s)und das Bewässerungsaggregat ohne Pumpeneinheit (Spruchpunkt t). Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Behandlungsauftrag auf folgende im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Abfallgegenstände eingeschränkt wird: die unter Spruchpunkt
  5. a)und
  6. b)genannten (weißen) Kunststofffolienhaufen bzw. zerrissenen (weißen) Kunststofffolienteile, welche von den Folientunneln stammen, der unter Spruchpunkt
  7. f)genannte Stapel aus löchrigen und kaputten Rohren, der nicht mehr funktionsfähige Traktor unter Spruchpunkt g), die auf einem Anhänger gelagerten versprödeten und gebrochenen Kunststoffrohre (Spruchpunkt h), der auf einem Anhänger zerlegte Pferdewagen (Spruchpunkt i), das leere 60 Liter Ölfass (Spruchpunkt
  8. s)und das Bewässerungsaggregat ohne Pumpeneinheit (Spruchpunkt t). Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 30.10.2015, Zl. XXX lautet wie folgt:römisch eins.1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 30.10.2015, Zl. römisch 30 lautet wie folgt: „Gemäß § 73 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, i.d.g.F. BGBl. I Nr. 193/2013, wird Herr KR, wohnhaft in XXX, verpflichtet, hinsichtlich die, auf den Grst. Nr. XXX und XX, KG XXX, unsachgemäß gelagerten gefährlichen und nichtgefährlichen Abfälle, welche der nachfolgenden Auflistung (
  9. a)bis v)) zu entnehmen sind, nachstehende Maßnahmen durchzuführen: „Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird Herr KR, wohnhaft in römisch 30 , verpflichtet, hinsichtlich die, auf den Grst. Nr. römisch 30 und römisch zwanzig, KG römisch 30 , unsachgemäß gelagerten gefährlichen und nichtgefährlichen Abfälle, welche der nachfolgenden Auflistung (
  10. a)bis v)) zu entnehmen sind, nachstehende Maßnahmen durchzuführen: Auflistung der gefährlichen und nichtgefährlichen Abfälle:
  11. a)ein Haufen 5 x 9 m aus zerstörten Kunststofffolien
  12. b)verteilt über die gesamten Grundstücksflächen als Einzelstücke oder haufenförmig zerrissene Kunststofffolienteile
  13. c)verteilt über die gesamten Grundstücksflächen Kunststoffkisten
  14. d)ein Dieselstapler
  15. e)ein Stapel Metallbewässerungsrohre
  16. f)ein Stapel aus löchrigen und kaputten Rohren
  17. g)ein Ford 4600-Traktor, blau nicht mehr funktionsfähig (fehlender Starter, fehlende Kupplung, fehlende Lenkstange; stark verrostet); Getriebe- und Motoröle enthalten
  18. h)ein Anhänger mit versprödeten und gebrochenen Kunststoffrohren
  19. i)ein Anhänger mit einem darauf befindlichen zerlegten Pferdewagen
  20. j)zwei Grub[b]er
  21. k)vier Sämaschinen (drei Stück defekt)
  22. l)zwei Pflanzmaschinen
  23. m)zwei Walzen
  24. n)eine Scheibene[gg]e
  25. o)ein Düngerstreuer
  26. p)eine Traktorfräse
  27. q)ein gezogener Zuckerrübenernter
  28. r)zwei Lesewagen
  29. s)ein 60 l Ölfass leer
  30. t)ein Bewässerungsaggregat ohne Pumpeneinheit; Motor enthält noch Öl
  31. u)ein Haufen aus metallenen Folientunnelbögen
  32. v)ein Metalltank Die Abfälle d), g),
  33. s)und
  34. t)sind als gefährlicher Abfall der Schlüsselnummern 35203-Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen sowie 35106-Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten einzustufen. Die nichtgefährlichen Abfälle sind den Schlüsselnummern 35103, 35204, 57119, 57129 und 91401 zuzuordnen. Maßnahmen: 1. Die nichtbetriebsbereiten Fahrzeuge und Maschinen, welche wassergefährdende Stoffe beinhalten sind bis spätestens 30.11.2015 von den Nr. XXX und XX, KG XXX, zu entfernen und einer ordnungsgemäßen nachweislichen Entsorgung gem. AWG 2002 zuzuführen oder auf einer flüssigkeitsdichten mineralbeständigen Fläche, welche überdacht ist oder über eine Mineralölabscheideanlage entwässert wird zwischenzulagern. Dies betrifft die Gegenstände laut obgenannter Liste mit den Positionen: d), g),
  35. p)und t).Die nichtbetriebsbereiten Fahrzeuge und Maschinen, welche wassergefährdende Stoffe beinhalten sind bis spätestens 30.11.2015 von den Nr. römisch 30 und römisch zwanzig, KG römisch 30 , zu entfernen und einer ordnungsgemäßen nachweislichen Entsorgung gem. AWG 2002 zuzuführen oder auf einer flüssigkeitsdichten mineralbeständigen Fläche, welche überdacht ist oder über eine Mineralölabscheideanlage entwässert wird zwischenzulagern. Dies betrifft die Gegenstände laut obgenannter Liste mit den Positionen: d), g),
  36. p)und t). 2. Der Bezirkshauptmannschaft XXX sind gemäß dem Maßnahmenpunkt 1 bis spätestens 10.12.2015 entweder der Lagerstandort (Bekanntgabe Adresse oder Grundstücknummer) bekannt zu geben oder die Entsorgungsnachweise (Begleitscheine) eines befugten Abfallsammlers oder Abfallbehandlers gem. AWG 2002 vorzulegen.Der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 sind gemäß dem Maßnahmenpunkt 1 bis spätestens 10.12.2015 entweder der Lagerstandort (Bekanntgabe Adresse oder Grundstücknummer) bekannt zu geben oder die Entsorgungsnachweise (Begleitscheine) eines befugten Abfallsammlers oder Abfallbehandlers gem. AWG 2002 vorzulegen. 3. Die nichtbetriebsbereiten Maschinen, Maschinenteile und Sachen, welche keine wassergefährdenden Stoffe beinhalten sind bis spätestens 30.11.2015 von den Grst. Nr. XXX und XX, KG XXX, zu entfernen und einer ordnungsgemäßen nachweislichen Entsorgung oder werterhaltenden Lagerung zuzuführen. Die werterhaltende Lagerung umfasst den Schutz vor dem Eindringen von Niederschlagwässern, den Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bei Kunststoffbestandteilen, die gesicherte Zugänglichkeit, die standsichere Aufstellung und eine geordnete Stapelung bzw. Aufstellung. Dies betrifft die Gegenstände laut obgenannter Liste mit den Positionen c), e),
  37. h)(nur Anhänger),
  38. i)(nur Anhänger), j), k), l), m), n), o), q), r),
  39. u)und v).Die nichtbetriebsbereiten Maschinen, Maschinenteile und Sachen, welche keine wassergefährdenden Stoffe beinhalten sind bis spätestens 30.11.2015 von den Grst. Nr. römisch 30 und römisch zwanzig, KG römisch 30 , zu entfernen und einer ordnungsgemäßen nachweislichen Entsorgung oder werterhaltenden Lagerung zuzuführen. Die werterhaltende Lagerung umfasst den Schutz vor dem Eindringen von Niederschlagwässern, den Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bei Kunststoffbestandteilen, die gesicherte Zugänglichkeit, die standsichere Aufstellung und eine geordnete Stapelung bzw. Aufstellung. Dies betrifft die Gegenstände laut obgenannter Liste mit den Positionen c), e),
  40. h)(nur Anhänger),
  41. i)(nur Anhänger), j), k), l), m), n), o), q), r),
  42. u)und v). 4. Der Bezirkshauptmannschaft XXX sind gemäß dem Maßnahmenpunkt 3 bis spätestens 10.12.2015 entweder der Lagerstandort (Bekanntgabe Adresse oder Grundstücknummer) bekannt zu geben oder die Entsorgungsnachweise (Begleitscheine) eines befugten Abfallsammlers oder Abfallbehandlers gem. AWG 2002 vorzulegen.Der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 sind gemäß dem Maßnahmenpunkt 3 bis spätestens 10.12.2015 entweder der Lagerstandort (Bekanntgabe Adresse oder Grundstücknummer) bekannt zu geben oder die Entsorgungsnachweise (Begleitscheine) eines befugten Abfallsammlers oder Abfallbehandlers gem. AWG 2002 vorzulegen. 5. Die Gegenstände laut obgenannter Liste mit den Positionen a), b),
  43. f)und
  44. s)sind bis spätestens 30.11.2015 von den Grst. Nr. XXX und XX, KG XXX, zu entfernen und einer ordnungsgemäßen nachweislichen Entsorgung durch einen befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler gem. AWG 2002 zuzuführen.Die Gegenstände laut obgenannter Liste mit den Positionen a), b),
  45. f)und
  46. s)sind bis spätestens 30.11.2015 von den Grst. Nr. römisch 30 und römisch zwanzig, KG römisch 30 , zu entfernen und einer ordnungsgemäßen nachweislichen Entsorgung durch einen befugten Abfallsammler oder Abfallbehandler gem. AWG 2002 zuzuführen. 6. Gemäß dem Maßnahmenpunkt 5 sind der Bezirkshauptmannschaft XXX bis spätestens 10.12.2015 die Entsorgungsnachweise (Begleitscheine) eines befugten Abfallsammlers oder Abfallbehandlers gem. AWG 2002 unaufgefordert vorzulegen.“Gemäß dem Maßnahmenpunkt 5 sind der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 bis spätestens 10.12.2015 die Entsorgungsnachweise (Begleitscheine) eines befugten Abfallsammlers oder Abfallbehandlers gem. AWG 2002 unaufgefordert vorzulegen.“ I.2.1. Die Begründung dieses Bescheides lautet wie folgt:römisch eins.2.1. Die Begründung dieses Bescheides lautet wie folgt: „Der Bezirkshauptmannschaft XXX wurde am 02.02.2015 zur Kenntnis gebracht, dass auf den Grst. Nr. XXX und XX, KG XXX, welche sich im Eigentum des Herrn KR, wohnhaft in XXX, befinden, diverse landwirtschaftliche Geräte abgestellt und gefährliche und nichtgefährliche Abfälle unsachgemäß gelagert bzw. behandelt werden. Die ho. Behörde hat deshalb den Amtssachverständigen für Wasser- und Abfallwirtschaft des Amtes der Bgld. Landesregierung, Abt. 9, ersucht, eine entsprechende Überprüfung durchzuführen und eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Am 27.07.2015 hat der wasserfachliche und abfalltechnische Sachverständige einen Ortsaugenschein auf den Grst. Nr. XXX und XX, KG XXX, durchgeführt und die im Spruch angeführte Liste der vorgefundenen Gegenstände erstellt. Mit Schreiben vom 30.07.2015, Zahl: XX, hat der Amtssachverständige für Wasser- und Abfallwirtschaft weiters hierzu nachfolgende Stellungnahme abgegeben. „Der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 wurde am 02.02.2015 zur Kenntnis gebracht, dass auf den Grst. Nr. römisch 30 und römisch zwanzig, KG römisch 30 , welche sich im Eigentum des Herrn KR, wohnhaft in römisch 30 , befinden, diverse landwirtschaftliche Geräte abgestellt und gefährliche und nichtgefährliche Abfälle unsachgemäß gelagert bzw. behandelt werden. Die ho. Behörde hat deshalb den Amtssachverständigen für Wasser- und Abfallwirtschaft des Amtes der Bgld. Landesregierung, Abt. 9, ersucht, eine entsprechende Überprüfung durchzuführen und eine Stellungnahme hierzu abzugeben. Am 27.07.2015 hat der wasserfachliche und abfalltechnische Sachverständige einen Ortsaugenschein auf den Grst. Nr. römisch 30 und römisch zwanzig, KG römisch 30 , durchgeführt und die im Spruch angeführte Liste der vorgefundenen Gegenstände erstellt. Mit Schreiben vom 30.07.2015, Zahl: römisch zwanzig, hat der Amtssachverständige für Wasser- und Abfallwirtschaft weiters hierzu nachfolgende Stellungnahme abgegeben. ‚Die im Zuge des erfolgten Ortsaugenscheins auf den Grst. Nr. XXX und XX, KG XXX, vorgefundenen Gegenstände werden derzeit nicht werterhaltend gelagert und sind aufgrund ihres Zustandes, mit Ausnahme e),
  47. h)Anhänger ohne Ladung,
  48. i)Anhänger ohne Ladung, j),
  49. k)eine Sämaschine, m), n),
  50. o)
  51. r)und
  52. u)teilweise, nicht betriebsbereit. Eine Reparaturwürdigkeit der nichtbetriebsbereiten Fahrzeuge und Maschinen kann aufgrund des Darstellungsbildes nicht angenommen werden. Die nichtbetriebsbereiten Fahrzeuge, Maschinen und Maschinenteile sowie die nicht ordnungsgemäß zwischengelagerten Gegenstände sind als Abfall gemäß AWG 2002 einzustufen, da diese die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Die Abfälle d), g),
  53. s)und
  54. t)sind als gefährlicher Abfall der Schlüsselnummern 35203-Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen sowie 35106-Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten einzustufen. Die nichtgefährlichen Abfälle sind den Schlüsselnummern 35103, 35204, 57119, 57129 und 91401 zuzuordnen. Die gegenständlichen Grundstücke stellen keine genehmigte Anlage oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort für Abfälle dar.‘‚Die im Zuge des erfolgten Ortsaugenscheins auf den Grst. Nr. römisch 30 und römisch zwanzig, KG römisch 30 , vorgefundenen Gegenstände werden derzeit nicht werterhaltend gelagert und sind aufgrund ihres Zustandes, mit Ausnahme e),
  55. h)Anhänger ohne Ladung,
  56. i)Anhänger ohne Ladung, j),
  57. k)eine Sämaschine, m), n),
  58. o)
  59. r)und
  60. u)teilweise, nicht betriebsbereit. Eine Reparaturwürdigkeit der nichtbetriebsbereiten Fahrzeuge und Maschinen kann aufgrund des Darstellungsbildes nicht angenommen werden. Die nichtbetriebsbereiten Fahrzeuge, Maschinen und Maschinenteile sowie die nicht ordnungsgemäß zwischengelagerten Gegenstände sind als Abfall gemäß AWG 2002 einzustufen, da diese die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Die Abfälle d), g),
  61. s)und
  62. t)sind als gefährlicher Abfall der Schlüsselnummern 35203-Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen sowie 35106-Eisenmetallemballagen und -behältnisse mit gefährlichen Restinhalten einzustufen. Die nichtgefährlichen Abfälle sind den Schlüsselnummern 35103, 35204, 57119, 57129 und 91401 zuzuordnen. Die gegenständlichen Grundstücke stellen keine genehmigte Anlage oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort für Abfälle dar.‘ Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zwischenlagerung bzw. Abfallbehandlung hat der Amtssachverständige für Wasser- und Abfallwirtschaft die im Spruch genannten Maßnahmen für erforderlich erachtet. [...]“ I.2.2. Rechtlich hat die Behörde nach Darlegung der Rechtslage darüber erwogen: römisch eins.2.2. Rechtlich hat die Behörde nach Darlegung der Rechtslage darüber erwogen: „Aus dem durchgeführten Verfahren ist unbestritten hervorgekommen, dass die in der Liste angeführten Gegenstände nicht werterhaltend gelagert werden und aufgrund ihres Zustandes, mit Ausnahme e),
  63. h)Anhänger ohne Ladung,
  64. i)Anhänger ohne Ladung, j),
  65. k)eine Sämaschine, m), n),
  66. o)
  67. r)und
  68. u)teilweise, nicht betriebsbereit sind. Die nichtbetriebsbereiten Fahrzeuge, Maschinen und Maschinenteile sowie die nicht ordnungsgemäß zwischengelagerten Gegenstände sind als Abfall gemäß AWG 2002 einzustufen, da diese die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen. Somit ist objektiv eine Entledigungsabsicht gegeben. Bei den, auf den gegenständlichen Grundstücken befindlichen nichtbetriebsbereiten Fahrzeugen, Maschinen und Maschinenteile sowie die nicht ordnungsgemäß zwischengelagerten Gegenstände, handelt es sich somit, wie der Stellungnahme des abfalltechnischen Amtssachverständigen vom 30.07.2015 zu entnehmen war um Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Aufgrund des im Verfahren hervorgekommenen Entledigungswillens ist auch der subjektive Abfallbegriff verwirklicht. Durch die vorgefundenen Abfälle sieht die Behörde insbesondere nachfolgende der im § 1 Abs. 4 und der im § 1 Abs. 9 AWG 2002 angesprochenen öffentlichen Interessen gefährdet: Die Umwelt wird über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Durch die Beschreibung des Zustandes der gelagerten Materialien sowie die Art der Lagerung der beschriebenen Sachen in Verbindung mit dem Umstand, dass von ihnen Gefahren für die Interessen im Sinne des § 1 Abs. 4 und Abs. 9 AWG 2002 ausgehen können, ist ihre Einstufung als Abfall gerechtfertigt. Für die Qualifikation des Vorliegens von Abfall gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 genügt bereits die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002 (vgl. dazu VwGH vom 29.1.2004, Zl. 2003/07/0121). Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass es sich beim Ablagerungsareal um eine für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 handelt, es liegt keine Anlagengenehmigung für die Sammlung, Lagerung und Behandlung der festgestellten Abfälle vor. Durch die Beschreibung des Zustandes sowie die Art der Ablagerungen der gegenständlichen Materialien in Verbindung mit dem Umstand, dass von diesen Gefahren für die Interessen im Sinne des § 1 Abs. 4 und Abs. 9 AWG 2002 ausgehen können, ist ihre Einstufung als Abfall gerechtfertigt. Es war daher der Auftrag zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zu erteilen).“Durch die vorgefundenen Abfälle sieht die Behörde insbesondere nachfolgende der im Paragraph eins, Absatz 4 und der im Paragraph eins, Absatz 9, AWG 2002 angesprochenen öffentlichen Interessen gefährdet: Die Umwelt wird über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Durch die Beschreibung des Zustandes der gelagerten Materialien sowie die Art der Lagerung der beschriebenen Sachen in Verbindung mit dem Umstand, dass von ihnen Gefahren für die Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4 und Absatz 9, AWG 2002 ausgehen können, ist ihre Einstufung als Abfall gerechtfertigt. Für die Qualifikation des Vorliegens von Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 genügt bereits die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002 vergleiche dazu VwGH vom 29.1.2004, Zl. 2003/07/0121). Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass es sich beim Ablagerungsareal um eine für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 handelt, es liegt keine Anlagengenehmigung für die Sammlung, Lagerung und Behandlung der festgestellten Abfälle vor. Durch die Beschreibung des Zustandes sowie die Art der Ablagerungen der gegenständlichen Materialien in Verbindung mit dem Umstand, dass von diesen Gefahren für die Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4 und Absatz 9, AWG 2002 ausgehen können, ist ihre Einstufung als Abfall gerechtfertigt. Es war daher der Auftrag zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung zu erteilen).“ I.3. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben in der er vorbringt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. Auf keinen der angeführten Gegenstände treffe der Abfallbegriff zu, da weder Entledigungsabsicht noch eine tatsächliche Unbrauchbarkeit vorliege. Die vorübergehende Lagerung der Gegenstände stelle eine bestimmungsgemäße Verwendung dar. Ausführungen über die Art der Lagerung - ob werterhaltend oder nicht – würden der Behörde nicht zustehen. Die Behörde übersehe auch, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz prioritär die Abfallvermeidung und Wiederverwendung vorgesehen habe (und verweist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch auf konkrete Bestrebungen der Europäischen Kommission, das europäische Abfallwirtschaftsrecht in diesem Sinne zu ändern). Genau diese Grundsätze „werden vom Beschwerdeführer [hier] auch gelebt“. Sollte die Behörde daran festhalten wollen, dass es sich bei bestimmten Gegenständen um Abfälle handle, werde unter einem auch ein Feststellungsantrag iS des § 6 Abfallwirtschaftsgesetz gestellt. römisch eins.3. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben in der er vorbringt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei. Auf keinen der angeführten Gegenstände treffe der Abfallbegriff zu, da weder Entledigungsabsicht noch eine tatsächliche Unbrauchbarkeit vorliege. Die vorübergehende Lagerung der Gegenstände stelle eine bestimmungsgemäße Verwendung dar. Ausführungen über die Art der Lagerung - ob werterhaltend oder nicht – würden der Behörde nicht zustehen. Die Behörde übersehe auch, dass der Gesetzgeber in Paragraph eins, Absatz 2, Abfallwirtschaftsgesetz prioritär die Abfallvermeidung und Wiederverwendung vorgesehen habe (und verweist in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch auf konkrete Bestrebungen der Europäischen Kommission, das europäische Abfallwirtschaftsrecht in diesem Sinne zu ändern). Genau diese Grundsätze „werden vom Beschwerdeführer [hier] auch gelebt“. Sollte die Behörde daran festhalten wollen, dass es sich bei bestimmten Gegenständen um Abfälle handle, werde unter einem auch ein Feststellungsantrag iS des Paragraph 6, Abfallwirtschaftsgesetz gestellt. II.1. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens hat das Landesverwaltungsgericht Burgenland unter Beiziehung des abfalltechnischen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu jedem einzelnen am Feld gelagerten Gegenstand anhand der im Akt erliegenden Fotos insbesondere zur dessen Funktion und Weiterverwendbarkeit eingehend befragt und wurde der Amtssachverständige mit seinen Antworten konfrontiert. Zum auf dem Feld befindlichen funktionsunfähigen Traktor wurden dabei die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich durch einen Amtssachverständigen aus dem Bereich des Kraftfahrwesens überprüft. Als Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Im Zuge dieser Befragung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die unter Punkt
  69. c)genannten Kunststoffkisten, der unter Punkt
  70. d)genannte Dieselstapler, die unter Punkt
  71. e)genannten Metallbewässerungsrohre, die beiden Grubber unter Punkt j), die vier Sämaschinen unter Punkt k), die zwei Pflanzmaschinen unter Punkt l), die zwei Walzen unter Punkt m), die Scheibenegge unter Punkt n), der Düngerstreuer unter Punkt o), die Traktorfräse unter Punkt p), der Zuckerrübenernter unter Punkt q), die Lesewagen unter Punkt
  72. r)und der Metalltank unter Punkt
  73. v)trotz teilweiser geringer Beschädigung funktions- und einsatzfähig sind. Sie stehen weiterhin – wie für jeden diesen Gegenstand im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung dargelegt – in einem ihrem Zweck und ihrer Bestimmung entsprechenden Gebrauch und harren der weiteren Verwendung am Feld. Beim Dieselstapler wurde vom Beschwerdeführer lediglich die Starterbatterie herausgenommen, damit diese nicht gestohlen wird. Nach einfachem Einbau dieser Batterie ist diese Maschine jedoch wieder einsatzbereit, da die übrigen Betriebsflüssigkeiten noch vorhanden sind. Diesem, im Verwaltungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Vorbringen, hielt der abfalltechnische Amtssachverständige nur entgegen, dass diese ungeordnet am Feld gelagerten Gegenstände das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen würden, wobei aber die Funktionsfähigkeit und der Weitergebrauch dieser Gegenstände am Feld nicht ausgeschlossen wird. So räumt der Sachverständige ein, dass die Geräte und Maschinen (konkret hier gemeint: die Scheibenegge, die Walzen, die Lesewagen, der Düngerstreuer, der Zuckerrübenernter und die Traktorfräse) jedenfalls wieder (- allenfalls - nach geringem Reparaturaufwand) verwendungsfähig sind. Zum Haufen aus metallenen Folientunnelbögen (Spruchpunkt
  74. u)führt der Beschwerdeführer glaubhaft und ebenfalls unwidersprochen aus, dass er diesen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits entfernt hat. Zu den übrigen am Feld gelagerten Gegenständen ergab das Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Folgendes: 1.) Zum am Feld abgestellten Traktor (Spruchpunkt g): Dabei handelt es sich um eine Zugmaschine der Marke Ford, Handelsname 4600 mit dem behördlichen Kennzeichen XXX. Hier räumt der Beschwerdeführer ein, dass der Traktor damals und heute nicht funktionsfähig ist. Der Traktor ist etwa Baujahr 1970. Nach den Worten des Beschwerdeführers müsse „neben Kleinigkeiten für die Instandsetzung eine neue Kupplung und ein neues Schwungrad eingebaut werden“. Dafür brauche er – weil er nicht mehr die Originalersatzteile bekommen konnte - einen Spezialisten, den er derzeit noch suche. Die Ersatzteile habe er schon zu Hause gelagert. Sie haben in Summe 1500 Euro gekostet. Wenn der Traktor wieder repariert ist, schätzt er seinen Wert nach Lackierung und Entfernung der Rostflecken auf 4000 – 5000 Euro. Das Fahrzeug ist bis heute angemeldet und hat eine gültige Zulassung. Zur Überprüfung dieser Aussagen hat das Landesverwaltungsgericht das Altfahrzeug durch einen geeigneten kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen überprüfen lassen, welcher den Zustand des Traktors zusätzlich auch durch Fotos dokumentierte. 1.) Zum am Feld abgestellten Traktor (Spruchpunkt g): Dabei handelt es sich um eine Zugmaschine der Marke Ford, Handelsname 4600 mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 30 . Hier räumt der Beschwerdeführer ein, dass der Traktor damals und heute nicht funktionsfähig ist. Der Traktor ist etwa Baujahr 1970. Nach den Worten des Beschwerdeführers müsse „neben Kleinigkeiten für die Instandsetzung eine neue Kupplung und ein neues Schwungrad eingebaut werden“. Dafür brauche er – weil er nicht mehr die Originalersatzteile bekommen konnte - einen Spezialisten, den er derzeit noch suche. Die Ersatzteile habe er schon zu Hause gelagert. Sie haben in Summe 1500 Euro gekostet. Wenn der Traktor wieder repariert ist, schätzt er seinen Wert nach Lackierung und Entfernung der Rostflecken auf 4000 – 5000 Euro. Das Fahrzeug ist bis heute angemeldet und hat eine gültige Zulassung. Zur Überprüfung dieser Aussagen hat das Landesverwaltungsgericht das Altfahrzeug durch einen geeigneten kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen überprüfen lassen, welcher den Zustand des Traktors zusätzlich auch durch Fotos dokumentierte. Die Stellungnahme des Gutachters hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut: „4. Mechanik 4.1. Lichtmaschine, Wasserpumpe, Ölmaßstab, etc. Dieses Bild wurde an der linken Fahrzeugseite, auf der Höhe zwischen Kühler und Motor gemacht. [Bild 1] Bei diesem Bild ist schön zu sehen, dass die Lichtmaschine fehlt. Normaler Weise wird diese fachmännisch mit Kabelschuhen angeschlossen. Hier hängen die Leitungen abgezwickt hinunter. Beim Kontrollrohr für den richtigen Motorölstand fehlt der Messstab. Dieser muss schon seit längerer Zeit fehlen, denn als ich mit einem Strohhalm eine Probe entnehmen wollte, ob überhaupt noch Öl in der Ölwanne vorhanden ist, stellte ich fest, dass es sich bereits nicht um reines Motoröl, sondern um eine Öl-Wassermischung handelt (kaltes Öl fließt langsam ab und der Strohhalm, je nach Intervall des letzten Ölwechsels, gleitet der Tropfen langsam nach unten und die Färbung des Öl verändert auch die Farbe des Strohhalms homogen; In unserem Fall tropfte die Probe schnell ab und es ergab einen weiß-schwarzen inhomogenen Abfluss). Öl hat eine konservierende Wirkung auf Metalle, Dichtungen, Naturstoffe(Bsp.: Holz). Wogegen in Verbindung mit Wasser die Gefahr besteht, dass diese Mischung im Laufe der Zeit, auf Grund seiner physikalischen Viskosität, Dichtungen durch diffundiert und somit eine Umweltbelastung in absehbarer Zeit hervorruft. Beim Ausgang des Kühlkreislaufes vom Motor zum Kühler, habe ich auf Grund der unterschiedlichen Färbung der Fahrzeuglackierung (schwarz, grau, blau) in einem Durchmesser von ca. 10 cm festgestellt, dass es irgendwann zu einer extremen Überhitzung des Kühlkreislaufes gekommen sein muss (Bild 1). Man sieht am Bild 2, dass der Kühler eine bauchige Form an seiner Unterseite plastisch eingenommen hat. Dieser ist im Auslieferungszustand nahezu rechteckig. Dies könnte auf eine defekte Wasserpumpe (fehlende Kühlung) zurückzuführen sein. Ein weiterer Hinweis für eine defekte Wasserpumpe ist, dass diese zum Teil mechanisch geöffnet wurde (Bild 1). Sollte in diesem Grenzbereich (Überhitzung) des Kühlkreislaufes, der Motor länger betrieben worden sein, besteht die Gefahr, dass sowohl die Kopfdichtung, Kolben, Zylinder, als auch andere signifikante Bauteile des Motors dauerhaften Schaden davon getragen haben. Dies lässt sich nur durch Zerlegen des Motors verifizieren. [Bild 2] Beim Kühlsystem ist an dieser Stelle noch festzuhalten, dass er schon seit längerer Zeit nicht befühlt war, da an der rechten Seite des Fahrzeuges (Bild 3), das flexible Verbindungsstück zwischen Wasserpumpe und Kühler fehlt und im festen Wasserkühlkreisrohr der Pumpe sich extreme Rostbeulen angesammelt haben. Dies geschieht nicht in einer kurzen Zeitspanne (z. B. einem Jahr). Es besteht nun die Möglichkeit, dass der Kühlkreislauf an einer Stelle durchgerostet ist und somit leckt. Eine entsprechende Belastung der Umwelt, durch beigemengten Frostschutz wäre enorm. Eine Dichtheitsüberprüfung könnte nur bei vorhanden sein aller Kühlkreislaufkomponenten und befülltem Kühlkreislauf vorgenommen werden. Der Motor müsste über mehrere Stunden, auch im Lastbetrieb, gefahren werden. [Bild 3] 4.2. Starter, Dieselfiltereinheit Bild 4 wurde auf der rechten Seite des Fahrzeuges, in der Höhe des Motors, gemacht. [Bild 4] Auf diesem Foto ist klar zu erkennen, dass die Dieselfiltereinheit schon seit längerer Zeit demontiert ist, da an der dafür vorgesehen Halterung extreme Rostspuren vorhanden sind. Die Anschlüsse der Dieseltransportleitung von der Pumpe weg, wurden in keinster Weise abgedeckt bzw. in gleichwertiger Art vor Eindringen von Wasser geschützt. Die Dieselpumpe ist ein sehr komplexes, mechanisches Bauteil, welches den Kraftstoff unter hohem Druck in die einzelnen Zylinder einspritzt. Damit eine langjährige Funktion der Pumpe gewährleistet ist, ist ihre optimale Schmierung sehr wichtig. Sie wird nicht wie andere Komponenten vom Motoröl bedient, sondern der Treibstoff Diesel übernimmt diese wichtige Aufgabe. Mit großer Wahrscheinlichkeit hat sich in ihr Kondenswasser aus der Luft angesammelt und diverse Funktionsteile (Metalle, Dichtungen) haben dabei enormen Schaden davongetragen. Des Weiteren wurde auch die Startereinheit entfernt und durch den dabei entstandenen Hohlraum konnte ich klar erkennen, dass die komplette Kupplungseinheit, sowie der größte Teil des Getriebes nicht vorhanden sind. Auch hier wurde die offene Stelle in keinster Weise gegen Eindringen von Wasser abgesichert. Jeder Mechaniker würde dies normalerweise tun, vor allem wenn das zu reparierende Fahrzeug im Freien steht. Folgeschäden sind hier vorprogrammiert (Korrosion an sämtlichen mechanischen Teilen). [Bild 5] Ein [Vogel] hat sich bereits im Kupplungs- bzw. Getriebegehäuse schon ein […] Nest gebaut. 4.3. Lenkungsgetriebe [Bild 6] Beim Lenkungsgetriebe, welches sich im Führerhaus befindet, ist klar ersichtlich, dass ein extremer Ölverlust schon seit Jahren stattgefunden hat. Das Lenkgetriebe könnte durch zu wenig Ölstand bereits zu Schaden gekommen sein. Man konnte ein überhöhtes Lenkungsspiel unter Last nicht prüfen, da die Lenkstange zwischen Lenkgetriebe und Vorderachse abgebaut war. Da umfangreiche, unfachmännische Umbauten an den elektrischen Hauptsteuereinheiten des Fahrzeuges, oberhalb dieses Getriebes durchgeführt wurden, besteht durch mögliche Funkenbildung Brandgefahr. 4.4. Reifen [Bild 7] Hinterrad [Bild 8] Vorderrad Jeder Reifen eines Kraftfahrzeuges hat eine bestimmte Lebensdauer. Diese ist nicht nur beschränkt z. B. auf den Verschleiß, Umgebung, Luftdruck, etc., sondern auch abhängig von anderen Faktoren wie Feuchtigkeit, Temperatur und UV-Lichteinstrahlung. Bei beiden vorher gezeigten Fotos kann man extreme Rissbildung an den Reifen erkennen. Es besteht die Gefahr, dass es bereits bei Leerfahrten zu einem plötzlichen Druckluftverlust kommen kann und das Fahrzeug in Folge nicht mehr steuerbar ist. Dies gefährdet nicht nur den Fahrzeuglenker, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer. 4.5. Radabdeckung, scharfe Teile und Kanten [Bild 9] Bei Bild 9 ist zu erkennen, dass in Fahrtrichtung gesehen, die Radabdeckung an der linken Seite gebrochen ist und an der Rechten gar nicht vorhanden. Durch beide Sachverhalte und zusätzlich am gebrochenen Kühlergrill sind extrem scharfe Teile und Kanten gegeben. Dies birgt eine extreme Verletzungsgefahr für Personen. [Bild 10] Rechte Radabdeckung fehlt fast zur Gänze. 4.6. Verschlüsse Sämtliche in Folge erwähnten, im Serienzustand mitgelieferten, Abdeckungen sind nicht vorhanden: Tankverschluss Kühlerverschluss Ölmaßstab Der Auspuff mit Krümmer ist auch nicht montiert. Da dies schon länger Zeit der Fall zu scheinen ist, könnte Regenwasser durch den Auspuffkanal in den Motor eingedrungen sein. Dies ist mit großer Wahrscheinlichkeit passiert, da wie bei einem vorher erwähnten Punkt bereits Wasser im Motoröl vorhanden ist. Es ist nicht auszuschließen, dass Kolben, Zylinder, Pleuelstange, sowie andere wichtige Komponenten des Motors bereits schwer angegriffen sind. [Bild 11] 5. Elektrische Anlagen 5.1. Elektrisch Anlagen im Führerhaus [Bild 12] Das Zündschloss wurde entfernt. Dies sichert die unbefugte Inbetriebnahme des Fahrzeuges. Des Weiteren wurden wesentliche elektrische Hauptkomponenten, die für den sicheren Betrieb des Traktors notwenige sind, entfernt (Starter-, Blinker-, Lichtrelais, etc.). Die Leitungen hierfür wurden teilweise einfach mit einem Seitenschneider abgetrennt. Des Weiteren besteht beim Einbau einer Batterie extreme Kurzschlussgefahr! [Bild 13] Bei Bild 13 sieht man, dass das komplette Anzeigeelement ausgebaut wurde. Dies dient nicht nur zur Anzeige der Geschwindigkeit, Drehzahl und der Betriebsstunden, sondern liefert auch wichtige Hinweise in Bezug auf eingeschalteten Blinker, Begrenzungs- und Fernleuchten. Des Weiteren zeigt es auch vorhandene Störungen am Fahrzeug (Bsp. geringer Ölstand, Ladekontrolle). 5.2. Elektrische Anlagen an der Front [Bild 14] Auf diesem Bild ist zu erkennen, dass auf beiden Seiten sowohl keine Begrenzungslichter, als auch keine Fahrtrichtungsanzeiger montiert sind. Die elektrischen Anschlüsse (Kabeln) hängen unisoliert, frei in der Luft. Zuzüglich fehlen auch komplett die im Kühlergrill eingebauten Abblend- bzw. Fernleuchten (2 Stück.). 5.3. Elektrische Anlagen am Heck [Bild 15] Am hinteren Teil des Fahrzeuges fehlen sämtliche aktive Beleuchtungseinrichtungen, wie Brems- und Schlusslicht, als auch die Richtungsanzeiger (links und rechts). An der rechten Seite fehlt auch der rote Rückstrahler. Die Nummerntafel steht über den Kotflügel beidseitig drüber und weist nur eine Beleuchtungsvorrichtung aus. Es besteht extreme Verletzungsgefahr und [es stellt sich die] Frage, wie der Zulassungsbesitzer zu diesem dubiosen Kennzeichenformat gekommen ist? Bei Zugfahrzeugen, besonders bei älteren Modellen, ist das Kennzeichenformat auf Grund des Platzmangels, zum größten Teil zweizeilig ausgeführt. 6. Prüfergebnis Wie in den vorher bereits vielen erwähnten Punkten, fehlen für den Betrieb des Fahrzeuges wichtige mechanische und elektrische Komponenten. Diese wurden bereits vor langer Zeit demontiert und es sind bereits sichtbare Folgeschäden eingetreten. Weiteres weist das Fahrzeug schwere sichtbare Schäden auf, die vorher während des Betriebes, also vor Ausbau der mehrfach erwähnten Komponenten entstanden sind. Der Aufwand einer Reparatur aus wirtschaftlicher Sicht lohnt sich nicht, da die Kosten für eine Wiederinstandsetzung, denn aktuellen Wert des Fahrzeuges um ein Vielfaches übersteigt.“ Dem Beschwerdeführer wurde dieses Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt. Er äußerte sich dazu nicht. Das Landesverwaltungsgericht hegt keine Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Gutachtens: Das Gericht hat das Gutachten auf seine Schlüssigkeit überprüft und danach, ob es den Denkgesetzen nicht widerspricht. Das Gutachten entspricht diesen Kriterien. Der – offenbar bereits schon sehr lange abgestellte - nicht funktionsfähige Traktor kann aufgrund der vom Gutachter aufgezählten massiven Mängel und Beschädigungen nicht bloß im Wege geringfügiger Reparaturen für seinen ursprünglichen Zweck nutzbar gemacht werden. Eine Reparatur wäre unwirtschaftlich, weil die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges „um ein Vielfaches“ (so der Amtssachverständige wörtlich) übersteigen würden. 2.) Zum 60 Liter Ölfass (Spruchpunkt s): Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass dieses Fass als Steighilfe für die Arbeit in den hohen Folientunneln verwendet wird, wobei seiner Meinung nach kein Öl mehr enthalten sei. Dies steht im Widerspruch zur gutachterlichen Einstufung des Amtssachverständigen, welcher aufgrund von umweltschädigenden Restinhaltsstoffen hier von gefährlichem Abfall ausgeht. Dass der Beschwerdeführer zur Entkräftung dieses Gutachtens das Ölfass fachmännisch von noch vorhandenen Ölrückständen gereinigt hätte, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren aber weder behauptet noch nachgewiesen, sodass das Landesverwaltungsgericht dies auch nicht annimmt. 3.) Zum Bewässerungsaggregat ohne Pumpeneinheit (Spruchpunkt t): Hierzu bringt der Beschwerdeführer vor, dass der Motor dieser Maschine funktionsuntüchtig und der Rest des Aggregats in einem reparaturbedürftigen Zustand sei. Er diene als Reserveaggregat, wobei der Beschwerdeführer einräumt, den Motor als Reserve oder Ersatz für andere Bewässerungsaggregate nur dann zu benötigen, wenn dort ein Motor ausfalle. Dieses Austauschen des Motors sei eine aufwendige Angelegenheit. Das Landesverwaltungsgericht folgt hier – mangels anderer Anhaltspunkte - dieser glaubhaften Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach diese Maschine zum „Ausschlachten“ vorgesehen sei. 4.) Zum Stapel aus löchrigen und kaputten Metallbewässerungsrohren (Spruchpunkt
  75. f)und zum auf einem Anhänger befindlichen versprödeten und gebrochenen Kunststoffrohren (Spruchpunkt h), sowie zu dem auf einem Anhänger befindlichen zerlegten Pferdewagen (Spruchpunkt i): Hier bringt der Beschwerdeführer zu den defekten und damit derzeit funktionsunfähigen Metallbewässerungsrohren vor, dass er sie ohne großen wirtschaftlichen Aufwand wieder reparieren werde, indem er die Risse und Löcher wieder verschweiße. Nicht reparable Teile würden dabei abgetrennt werden und der Rest wieder mit anderen Rohren zusammengeschweißt. Da es sich um wertvolle Materialien handelt, übersteige die Reparatur nicht den Wert dieser Rohre. Es könne sein, dass die Rohre auch ein- bis zwei Jahre am Feld lagern werden. Zu den versprödeten und gebrochenen Kunststoffrohren führt der Beschwerdeführer aus, dass er diese Rohre an sich für die Überkopfberegnung in den Folientunnel verwende. Es könne sein, dass er sie eineinhalb Jahre (am Feld) zwischenlagere, bevor er sie reparieren werde, indem er sie dann zusammenschneide, die brauchbaren Teile mit Muffen zusammenstecke und anschließend wieder einsetze. Beim zerlegten Pferdewagen habe er vor, ihn wieder zusammenzusetzen, sodass er dann als Dekorationsobjekt in seinem Garten weiterverwendbar sei. Auch hier folgt das Landesverwaltungsgericht auf Tatsachenebene – schon mangels anderer Anhaltspunkte – dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur beabsichtigten Möglichkeit einer Weiterverwendung nach Instandsetzung bzw. Reparatur. 5.) Zum Haufen zerstörter Kunststofffolien und über die Grundstücksflächen verteilter zerrissener Kunststofffolienteile (Spruchpunkt a und b): Nach glaubwürdiger und nachvollziehbarer Darlegung durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (dies bestätigt durch die im Akt erliegenden Fotos) handelt es sich um zwei Arten von am Feld gelagerten und unterschiedlich verwendeten Kunststofffolien: Zum einen um (sofort gebrauchsfähige) schwarze Folien, die auf die Erde zum Schutz vor Unkraut (etwa bei Tomaten- und Paprikakulturen) aufgelegt werden, mit einer Haltbarkeitsdauer von 2 bis 4 Jahren. Im Herbst rollt der Beschwerdeführer diese gebrauchten Folien ein und legt sie auf Haufen. Die Folien werden bei Lagerung am Feld nicht beschwert. Die weißen Kunststofffolien stammen von den Folientunneln des Beschwerdeführers, welche im Zuge von Starkwindereignissen abgerissen wurden. Dabei legt der Beschwerdeführer sie auf größere Haufen zusammen. Er benötigt sie für die Reparatur seiner Folientunnel. Teilweise handelt es sich um Folienstücke, die sich noch in der Erde befinden, wenn bei Starkwindereignissen Folienstücke über dem Erdboden abgerissen werden und die anderen Teile noch in der Erde verbleiben (Foto Nr. 32 im Verwaltungsakt). Diese Folienteile werden vom Beschwerdeführer erst dann abgeschnitten, wenn der beschädigte Folientunnel gänzlich neu gedeckt wird. Zur Haltbarkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass die garantierte UV-Beständigkeit bei diesen weißen Folien bei mindestens 5 Jahren (im gespannten Zustand) liegt. Auf den Fotos ist auch erkennbar, dass kleinere Folienstücke am Feld verstreut sind, was der Beschwerdeführer aus Starkwindereignissen im Sommer 2014 erklärt. Sie wurden teilweise (so vor allem die kleineren Folienstücke) sofort vom Beschwerdeführer aufgesammelt; die größeren Stücke aber deshalb nicht immer sogleich, weil sie nach Einschätzung des Beschwerdeführers ohnehin so schwer sind, dass sie vom Wind nicht verweht werden können. Letzterer Aussage tritt der Amtssachverständige insoweit entgegen, als er vorbringt, dass auch diese Folienstücke bei genügend Angriffsfläche vom Wind verweht werden können. Auch können Stücke abgerissen und verweht werden. Diese Fachmeinung bestreitet der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine bisherige Erfahrung und dem Einwand, dass die größeren Folienstücke auch bereits mit der Vegetation verwachsen sind. Der Beschwerdeführer führt letztlich zu den Folien aus, dass sie im Jahr 2015 für die Neudeckung und Ausbesserung wieder verwendet worden seien. Dem widerspricht der Amtssachverständige insoweit, als er zum Zeitpunkt seines Ortsaugenscheins im Sommer 2015 weiterhin einen Haufen von 5 x 9 Meter aus zerstörten Kunststofffolien sowie Einzelfolienstücke auf dem Feld gesehen hat. Dass diese Folienstücke zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits alle entfernt wurden ist daher nicht anzunehmen, wurde dies doch vom Beschwerdeführer weder konkret behauptet noch sonst im Verfahren nachgewiesen. II.2. Folgende Bestimmungen im Abfallwirtschaftsgesetz sind für die Beurteilung der Rechtssache maßgeblich: römisch zwei.2. Folgende Bestimmungen im Abfallwirtschaftsgesetz sind für die Beurteilung der Rechtssache maßgeblich: § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz lautet: Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz lautet: „

(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
  1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
  2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
  3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
  4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
  5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
  6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
  7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
  8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
  9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.“ § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz lautet: Paragraph 2, Absatz eins bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz lautet: „
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
  3. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
(2)Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“ § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz lautet: Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz lautet: „Wenn 1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“ II.3. Rechtlich ergibt sich daraus: römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus: Dem Landesverwaltungsgericht ist aus mehreren Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz bekannt, dass der Beschwerdeführer immer wieder diverse Gegenstände auf seinen Feldern ungeordnet und dabei - regelmäßig - nicht werterhaltend lagert. Als Begründung für seine Vorgangsweise führt der Beschwerdeführer in diesen Fällen an, dass er die Gegenstände allesamt am Feld weiterzuverwenden beabsichtigt und er keinen Bauernhof samt Scheune oder Halle besitzt, in der er die Gegenstände ein- bzw. unterstellen kann. Voraussetzung für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz ist, dass es sich hier um Abfall iS des 2 Abfallwirtschaftsgesetzes handelt. Dies wird vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vehement in Abrede gestellt. Beim vorliegenden Sachverhalt ist mangels nachweisbarer Entledigungsabsicht der subjektive Abfallbegriff nicht gegeben. Es war daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bei den gelagerten Gegenständen der objektive Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz erfüllt ist. Voraussetzung für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz ist, dass es sich hier um Abfall iS des 2 Abfallwirtschaftsgesetzes handelt. Dies wird vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vehement in Abrede gestellt. Beim vorliegenden Sachverhalt ist mangels nachweisbarer Entledigungsabsicht der subjektive Abfallbegriff nicht gegeben. Es war daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bei den gelagerten Gegenständen der objektive Abfallbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz erfüllt ist. Zur Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz geschützten öffentlichen Interessen: Im vorliegenden Fall ist – wie bereits aus den Fotos ersichtlich und vom Amtssachverständigen mehrfach mündlich und schriftlich festgehalten - durch die ungeordnete („wilde“) Lagerung dieser Gegenstände am Feld das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Bei der Frage, ob durch eine Maßnahme Interessen des Landschaftsbildschutzes erheblich nachteilig und störend beeinflusst werden, handelt es sich um eine Frage des ästhetischen Empfindens, die im Fall wie dem vorliegenden bereits für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig ist. Eines besonderen Gutachtens aus dem Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes bedarf es in diesem Fall – auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung - nicht. Zur Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz geschützten öffentlichen Interessen: Im vorliegenden Fall ist – wie bereits aus den Fotos ersichtlich und vom Amtssachverständigen mehrfach mündlich und schriftlich festgehalten - durch die ungeordnete („wilde“) Lagerung dieser Gegenstände am Feld das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Bei der Frage, ob durch eine Maßnahme Interessen des Landschaftsbildschutzes erheblich nachteilig und störend beeinflusst werden, handelt es sich um eine Frage des ästhetischen Empfindens, die im Fall wie dem vorliegenden bereits für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig ist. Eines besonderen Gutachtens aus dem Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes bedarf es in diesem Fall – auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung - nicht. Bei den am Feld gelagerten Kunststofffolien und verstreuten Kunststofffolienstücken ist auszuführen, dass dieses Thema schon mehrfach Gegenstand von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer war. Schon damals führte das Landesverwaltungsgericht (unter Beiziehung eines anderen Amtssachverständigen) aus, dass „die Lagerung der in der Natur gar nicht oder nur schwer abbaubaren Kunststofffolien auf den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die, wie der Sachverständige mehrfach ausführt, auch störend auf das Landschaftsbild wirken, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus [verunreinigen] (§ 1 Abs. 3 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz). Dies deshalb, weil sie nicht unmittelbar nach den Windschäden an den Folientunnel unverzüglich eingesammelt und unter Dach gelagert werden, sondern für längere Zeit den Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Ein unverzügliches Einsammeln und Lagern unter Dach muss bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt möglich sein. Wie der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, ist auch ein Verflug von einzelnen dieser gelagerten Folienteilen auf andere Grundstücke nicht auszuschließen. Vorauszusetzen ist dabei, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz keine Geringfügigkeitsgrenze kennt und bereits die Möglichkeit der Verunreinigung der Umwelt (mit)umfasst.“„die Lagerung der in der Natur gar nicht oder nur schwer abbaubaren Kunststofffolien auf den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die, wie der Sachverständige mehrfach ausführt, auch störend auf das Landschaftsbild wirken, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus [verunreinigen] (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, Abfallwirtschaftsgesetz). Dies deshalb, weil sie nicht unmittelbar nach den Windschäden an den Folientunnel unverzüglich eingesammelt und unter Dach gelagert werden, sondern für längere Zeit den Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Ein unverzügliches Einsammeln und Lagern unter Dach muss bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt möglich sein. Wie der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, ist auch ein Verflug von einzelnen dieser gelagerten Folienteilen auf andere Grundstücke nicht auszuschließen. Vorauszusetzen ist dabei, dass der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, Abfallwirtschaftsgesetz keine Geringfügigkeitsgrenze kennt und bereits die Möglichkeit der Verunreinigung der Umwelt (mit)umfasst.“ Dies wurde auch vom hier beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt, wenn er auch bei größeren Folienhaufen einen Verflug bei entsprechender Angriffsfläche des Windes nicht ausschließt. Auch kann er nicht ausschließen, dass einzelne Folienstücke vom Wind abgerissen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die mehrjährige Haltbarkeit und UV-Beständigkeit dieser Folien bezieht, ist dieser Einwand schon deswegen nicht zielführend, als am Feld alte Folienstücke und neuere ununterscheidbar gelagert sind. Wenn der Beschwerdeführer die Unwahrscheinlichkeit der Windverfrachtung von größeren Folienstücken bzw. Folienhaufen einwendet, verkennt er dabei bereits in rechtlicher Hinsicht, dass hier schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz genannten öffentlichen Interessen ausreicht. Dies wurde auch vom hier beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt, wenn er auch bei größeren Folienhaufen einen Verflug bei entsprechender Angriffsfläche des Windes nicht ausschließt. Auch kann er nicht ausschließen, dass einzelne Folienstücke vom Wind abgerissen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die mehrjährige Haltbarkeit und UV-Beständigkeit dieser Folien bezieht, ist dieser Einwand schon deswegen nicht zielführend, als am Feld alte Folienstücke und neuere ununterscheidbar gelagert sind. Wenn der Beschwerdeführer die Unwahrscheinlichkeit der Windverfrachtung von größeren Folienstücken bzw. Folienhaufen einwendet, verkennt er dabei bereits in rechtlicher Hinsicht, dass hier schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz genannten öffentlichen Interessen ausreicht. Bei den hier vom Amtssachverständigen als gefährlich eingestuften Abfällen (wie Traktor, Ölfass und Bewässerungsaggregat) kommt noch hinzu, dass sie durch das Ausfließen insbesondere von Öl (bzw. anderen Betriebsflüssigkeiten) in den unbefestigten Boden die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen, sowie die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigen können. Der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugwesen hat bei der Beurteilung des Zustands des Traktors in mehreren Punkten auf die Gefahr für die Umwelt hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind selbst kleinere Mengen von Betriebsflüssigkeiten eines Fahrzeuges, die in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern können, geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt herbeizuführen. Zu beachten ist dabei – wie bereits angedeutet, dass es nach dieser Rechtsprechung auch nicht darauf ankommt, dass hier die Schutzgüter iS des § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz tatsächlich gefährdet bzw. beeinträchtigt werden, sondern es genügt deren mögliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung. Es kommt daher nicht darauf an, dass (wie hier etwa beim Traktor) eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist. So genügt etwa beim gegen Niederschläge ungeschützten Ölfass oder beim Bewässerungsaggregat, dass aufgrund von Korrosion und dem Eindringen von Niederschlagswasser, auch mit Öl verunreinigtes Wasser in den Boden kommen kann. Bei den hier vom Amtssachverständigen als gefährlich eingestuften Abfällen (wie Traktor, Ölfass und Bewässerungsaggregat) kommt noch hinzu, dass sie durch das Ausfließen insbesondere von Öl (bzw. anderen Betriebsflüssigkeiten) in den unbefestigten Boden die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen, sowie die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigen können. Der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugwesen hat bei der Beurteilung des Zustands des Traktors in mehreren Punkten auf die Gefahr für die Umwelt hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind selbst kleinere Mengen von Betriebsflüssigkeiten eines Fahrzeuges, die in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern können, geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt herbeizuführen. Zu beachten ist dabei – wie bereits angedeutet, dass es nach dieser Rechtsprechung auch nicht darauf ankommt, dass hier die Schutzgüter iS des Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz tatsächlich gefährdet bzw. beeinträchtigt werden, sondern es genügt deren mögliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung. Es kommt daher nicht darauf an, dass (wie hier etwa beim Traktor) eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist. So genügt etwa beim gegen Niederschläge ungeschützten Ölfass oder beim Bewässerungsaggregat, dass aufgrund von Korrosion und dem Eindringen von Niederschlagswasser, auch mit Öl verunreinigtes Wasser in den Boden kommen kann. Der Beschwerdeführer wendet zudem die (für ihn) weiterhin gegebene „bestimmungsgemäße Verwendung“ dieser am Feld gelagerter Gegenstände ein. Diese Verantwortung hat sich im Ermittlungsverfahren für die unter Spruchpunkt
  1. c)des angefochtenen Bescheides genannten Kunststoffkisten, den unter Punkt
  2. d)genannten Dieselstapler, die unter Punkt
  3. e)genannten Metallbewässerungsrohre, die beiden Grubber unter Punkt j), die vier Sämaschinen unter Punkt k), die zwei Pflanzmaschinen unter Punkt l), die zwei Walzen unter Punkt m), die Scheibenegge unter Punkt n), den Düngerstreuer unter Punkt o), die Traktorfräse unter Punkt p), den Zuckerrübenernter unter Punkt q), die Lesewagen unter Punkt
  4. r)und den Metalltank unter Punkt
  5. v)bewahrheitet. Die rechtliche Subsumtion dieser Gegenstände unter dem Abfallbegriff scheidet daher aus, sodass sie vom Behandlungsauftrag auszunehmen waren. Gleiches gilt auch für den Haufen von metallenen Folientunnelbögen (Spruchpunkt u), welcher sich nach den oben getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr am Feld befand. Nach § 2 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz muss eine Sache nach „allgemeiner Verkehrsauffassung“ in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen. Es kommt daher – und dies verkennt der Beschwerdeführer erneut – auf eine objektive Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf seine (subjektive) Betrachtungsweise. Eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt grundsätzlich dann nicht mehr vor, wenn Sachen wegen ihrer Beschaffenheit – etwa Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr verwendet werden können. Nach Paragraph 2, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz muss eine Sache nach „allgemeiner Verkehrsauffassung“ in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen. Es kommt daher – und dies verkennt der Beschwerdeführer erneut – auf eine objektive Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf seine (subjektive) Betrachtungsweise. Eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt grundsätzlich dann nicht mehr vor, wenn Sachen wegen ihrer Beschaffenheit – etwa Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr verwendet werden können. Die Einstufung als gefährliche Abfälle erfolgte vor diesem Hintergrund für folgende Gegenstände zu Recht: Beim gegenständlichen Traktor handelt es sich nach dem Gutachten des Amtssachverständigen zusammenfassend um ein funktionsunfähiges Fahrzeugwrack, das eine Gefahr für die Umwelt darstellt und bei dem eine Instandsetzung unwirtschaftlich ist. Von einer bestimmungsgemäßen Verwendung kann daher bei der gebotenen objektiven Betrachtung keine Rede sein. Die Einstufung als gefährlicher Abfall ist daher jedenfalls gerechtfertigt. Das funktionsunfähige Bewässerungsaggregat (ohne Pumpe) ist nach den Sachverhaltsfeststellungen zum Ausschlachten vorgesehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Gebrauch von Maschinen zum Ausschlachten (Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile) keine bestimmungsgemäße Verwendung dar. Die Einstufung als gefährlicher Abfall war daher ebenfalls gerechtfertigt. Das Ölfass wird vom Beschwerdeführer als Steighilfe für die Arbeit in den hohen Folientunneln verwendet. Da auch dies bei objektiver Betrachtung keine bestimmungsgemäße Verwendung darstellt, war (vor dem Hintergrund der Ausführungen zur möglichen Umweltgefährdung) die Einstufung als gefährlicher Abfall rechtmäßig. Für folgende nicht gefährliche Abfälle ist der Behandlungsauftrag berechtigt: Zum Stapel aus löchrigen und kaputten Metallbewässerungsrohren (Spruchpunkt
  6. f)und zum auf Anhänger befindlichen versprödeten und gebrochenen Kunststoffrohren (Spruchpunkt h), sowie zu dem auf einem Anhänger befindlichen zerlegten Pferdewagen Spruchpunkt i): Diese Gegenstände sind ebenfalls nicht in einem gebrauchsfähigen Zustand. Sie wurden lediglich - nicht werterhaltend - am Feld gelagert und wurden damals weder repariert noch zusammengesetzt. Aufgrund des Beweisverfahrens (siehe etwa die Ausführungen des Amtssachverständigen zum Traktor) und der amtsbekannten Vorgangsweise des Beschwerdeführers in anderen Verfahren, ist eine rasche Reparatur dieser Gegenstände auch nicht glaubhaft: So geht aus anderen Verfahren (Strafverfahren) hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch rechtskräftigen Behandlungsaufträgen widersetzt. Diese Art der Lagerung ist zusammenfassend keinesfalls bestimmungsgemäß. Nichts anderes gilt für die am Feld gelagerten beschädigten (weißen) Kunststofffolien, die von Folientunneln des Beschwerdeführers durch Windereignisse abgerissen wurden: Die bloße – nicht werterhaltende - Lagerung von vom Wind abgerissenen Kunststofffolienstücken auf Haufen oder zerstreut am Feld stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung ebenfalls keine bestimmungsgemäße Verwendung dar (vgl. bereits LVwG Burgenland vom 8.1.2015, Ü A5D/02/2014.001).Nichts anderes gilt für die am Feld gelagerten beschädigten (weißen) Kunststofffolien, die von Folientunneln des Beschwerdeführers durch Windereignisse abgerissen wurden: Die bloße – nicht werterhaltende - Lagerung von vom Wind abgerissenen Kunststofffolienstücken auf Haufen oder zerstreut am Feld stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung ebenfalls keine bestimmungsgemäße Verwendung dar vergleiche bereits LVwG Burgenland vom 8.1.2015, Ü A5D/02/2014.001). Dass diese Folienstücke nachträglich zugeschnitten und durch Einsetzen in beschädigte Folientunnel (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers) mittlerweile entfernt und - offenbar - wiederverwendet wurden, würde dann zwar ihre Abfalleigenschaft beenden (vgl. dazu näher die Ausführungen von Berl, ecolex 2015/134), entfaltet aber für den gegenständlichen Behandlungsauftrag keine Wirkung mehr: Die – zumindest im Ergebnis - teilweise Umsetzung eines Bescheides, der wie hier eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit, kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder die anhängige Beschwerde (in diesem Punkt) gegenstandslos machen, noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Sinne festlegen. Eine solche Vorgangsweise macht lediglich eine zwangsweise Vollstreckung des Bescheides wegen Nichterfüllung des Behandlungsauftrages in diesem Punkt oder ein nachfolgendes Strafverfahren wegen Nichterfüllung des Behandlungsauftrages diesbezüglich unzulässig: Denn mit dem Titelbescheid wurde hier eine Verpflichtung geschaffen, die bei deren Befolgung nicht erlischt, sondern bei einem neuerlichen Zuwiderhandeln nach wie vor wirksam ist. Dass diese Folienstücke nachträglich zugeschnitten und durch Einsetzen in beschädigte Folientunnel (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers) mittlerweile entfernt und - offenbar - wiederverwendet wurden, würde dann zwar ihre Abfalleigenschaft beenden vergleiche dazu näher die Ausführungen von Berl, ecolex 2015/134), entfaltet aber für den gegenständlichen Behandlungsauftrag keine Wirkung mehr: Die – zumindest im Ergebnis - teilweise Umsetzung eines Bescheides, der wie hier eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit, kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder die anhängige Beschwerde (in diesem Punkt) gegenstandslos machen, noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Sinne festlegen. Eine solche Vorgangsweise macht lediglich eine zwangsweise Vollstreckung des Bescheides wegen Nichterfüllung des Behandlungsauftrages in diesem Punkt oder ein nachfolgendes Strafverfahren wegen Nichterfüllung des Behandlungsauftrages diesbezüglich unzulässig: Denn mit dem Titelbescheid wurde hier eine Verpflichtung geschaffen, die bei deren Befolgung nicht erlischt, sondern bei einem neuerlichen Zuwiderhandeln nach wie vor wirksam ist. Der objektive Abfallbegriff ist daher für die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Gegenstände erfüllt. Dass die belangte Behörde diesbezüglich kein Feststellungsverfahren nach § 6 Abfallwirtschaftsgesetz eingeleitet und abgeschlossen hat, sondern das Landesverwaltungsgericht Burgenland aus eigenem diese Vorfrage selbständig beurteilt hat, vermag dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein kann. Hierzu genügt es, auf die näheren Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.3.2014, zur Zl. Ro 2014/07/0046 zu verweisen. Der objektive Abfallbegriff ist daher für die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Gegenstände erfüllt. Dass die belangte Behörde diesbezüglich kein Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Abfallwirtschaftsgesetz eingeleitet und abgeschlossen hat, sondern das Landesverwaltungsgericht Burgenland aus eigenem diese Vorfrage selbständig beurteilt hat, vermag dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein kann. Hierzu genügt es, auf die näheren Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.3.2014, zur Zl. Ro 2014/07/0046 zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage zum Abfallbegriff ist durch die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr ausreichend klargestellt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage zum Abfallbegriff ist durch die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr ausreichend klargestellt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn KR, XXXHerrn KR, römisch 30 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Landeshauptmann von Burgenland, XXX, jeweils zur KenntnisLandeshauptmann von Burgenland, römisch 30 , jeweils zur Kenntnis 4) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1, per RSb zur Kenntnis Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.020.02.2015.013.010

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