RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum10.10.2016 GeschäftszahlE 020/02/2015.013/010 TextZahl: E 020/02/2015.013/010 Eisenstadt, am 10.10.2016 RK, XXXRK, römisch 30 Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn KR, geboren am XXX, wohnhaft in XXX, vom 17.11.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 30.10.2015, Zl. XXX wegen Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn KR, geboren am römisch 30 , wohnhaft in römisch 30 , vom 17.11.2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 30.10.2015, Zl. römisch 30 wegen Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Behandlungsauftrag auf folgende im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Abfallgegenstände eingeschränkt wird: die unter Spruchpunkt
(3)Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, solange 1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder 2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.“ § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz lautet: Paragraph 73, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz lautet: „Wenn 1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.“ II.3. Rechtlich ergibt sich daraus: römisch zwei.3. Rechtlich ergibt sich daraus: Dem Landesverwaltungsgericht ist aus mehreren Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz bekannt, dass der Beschwerdeführer immer wieder diverse Gegenstände auf seinen Feldern ungeordnet und dabei - regelmäßig - nicht werterhaltend lagert. Als Begründung für seine Vorgangsweise führt der Beschwerdeführer in diesen Fällen an, dass er die Gegenstände allesamt am Feld weiterzuverwenden beabsichtigt und er keinen Bauernhof samt Scheune oder Halle besitzt, in der er die Gegenstände ein- bzw. unterstellen kann. Voraussetzung für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz ist, dass es sich hier um Abfall iS des 2 Abfallwirtschaftsgesetzes handelt. Dies wird vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vehement in Abrede gestellt. Beim vorliegenden Sachverhalt ist mangels nachweisbarer Entledigungsabsicht der subjektive Abfallbegriff nicht gegeben. Es war daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bei den gelagerten Gegenständen der objektive Abfallbegriff nach § 2 Abs. 1 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz erfüllt ist. Voraussetzung für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Abfallwirtschaftsgesetz ist, dass es sich hier um Abfall iS des 2 Abfallwirtschaftsgesetzes handelt. Dies wird vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens vehement in Abrede gestellt. Beim vorliegenden Sachverhalt ist mangels nachweisbarer Entledigungsabsicht der subjektive Abfallbegriff nicht gegeben. Es war daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bei den gelagerten Gegenständen der objektive Abfallbegriff nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz erfüllt ist. Zur Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz geschützten öffentlichen Interessen: Im vorliegenden Fall ist – wie bereits aus den Fotos ersichtlich und vom Amtssachverständigen mehrfach mündlich und schriftlich festgehalten - durch die ungeordnete („wilde“) Lagerung dieser Gegenstände am Feld das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Bei der Frage, ob durch eine Maßnahme Interessen des Landschaftsbildschutzes erheblich nachteilig und störend beeinflusst werden, handelt es sich um eine Frage des ästhetischen Empfindens, die im Fall wie dem vorliegenden bereits für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig ist. Eines besonderen Gutachtens aus dem Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes bedarf es in diesem Fall – auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung - nicht. Zur Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz geschützten öffentlichen Interessen: Im vorliegenden Fall ist – wie bereits aus den Fotos ersichtlich und vom Amtssachverständigen mehrfach mündlich und schriftlich festgehalten - durch die ungeordnete („wilde“) Lagerung dieser Gegenstände am Feld das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Bei der Frage, ob durch eine Maßnahme Interessen des Landschaftsbildschutzes erheblich nachteilig und störend beeinflusst werden, handelt es sich um eine Frage des ästhetischen Empfindens, die im Fall wie dem vorliegenden bereits für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig ist. Eines besonderen Gutachtens aus dem Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes bedarf es in diesem Fall – auch nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung - nicht. Bei den am Feld gelagerten Kunststofffolien und verstreuten Kunststofffolienstücken ist auszuführen, dass dieses Thema schon mehrfach Gegenstand von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gegen den Beschwerdeführer war. Schon damals führte das Landesverwaltungsgericht (unter Beiziehung eines anderen Amtssachverständigen) aus, dass „die Lagerung der in der Natur gar nicht oder nur schwer abbaubaren Kunststofffolien auf den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die, wie der Sachverständige mehrfach ausführt, auch störend auf das Landschaftsbild wirken, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus [verunreinigen] (§ 1 Abs. 3 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz). Dies deshalb, weil sie nicht unmittelbar nach den Windschäden an den Folientunnel unverzüglich eingesammelt und unter Dach gelagert werden, sondern für längere Zeit den Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Ein unverzügliches Einsammeln und Lagern unter Dach muss bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt möglich sein. Wie der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, ist auch ein Verflug von einzelnen dieser gelagerten Folienteilen auf andere Grundstücke nicht auszuschließen. Vorauszusetzen ist dabei, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz keine Geringfügigkeitsgrenze kennt und bereits die Möglichkeit der Verunreinigung der Umwelt (mit)umfasst.“„die Lagerung der in der Natur gar nicht oder nur schwer abbaubaren Kunststofffolien auf den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die, wie der Sachverständige mehrfach ausführt, auch störend auf das Landschaftsbild wirken, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus [verunreinigen] (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, Abfallwirtschaftsgesetz). Dies deshalb, weil sie nicht unmittelbar nach den Windschäden an den Folientunnel unverzüglich eingesammelt und unter Dach gelagert werden, sondern für längere Zeit den Witterungsverhältnissen ausgesetzt sind. Ein unverzügliches Einsammeln und Lagern unter Dach muss bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt möglich sein. Wie der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig darlegt, ist auch ein Verflug von einzelnen dieser gelagerten Folienteilen auf andere Grundstücke nicht auszuschließen. Vorauszusetzen ist dabei, dass der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, Abfallwirtschaftsgesetz keine Geringfügigkeitsgrenze kennt und bereits die Möglichkeit der Verunreinigung der Umwelt (mit)umfasst.“ Dies wurde auch vom hier beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt, wenn er auch bei größeren Folienhaufen einen Verflug bei entsprechender Angriffsfläche des Windes nicht ausschließt. Auch kann er nicht ausschließen, dass einzelne Folienstücke vom Wind abgerissen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die mehrjährige Haltbarkeit und UV-Beständigkeit dieser Folien bezieht, ist dieser Einwand schon deswegen nicht zielführend, als am Feld alte Folienstücke und neuere ununterscheidbar gelagert sind. Wenn der Beschwerdeführer die Unwahrscheinlichkeit der Windverfrachtung von größeren Folienstücken bzw. Folienhaufen einwendet, verkennt er dabei bereits in rechtlicher Hinsicht, dass hier schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz genannten öffentlichen Interessen ausreicht. Dies wurde auch vom hier beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt, wenn er auch bei größeren Folienhaufen einen Verflug bei entsprechender Angriffsfläche des Windes nicht ausschließt. Auch kann er nicht ausschließen, dass einzelne Folienstücke vom Wind abgerissen werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die mehrjährige Haltbarkeit und UV-Beständigkeit dieser Folien bezieht, ist dieser Einwand schon deswegen nicht zielführend, als am Feld alte Folienstücke und neuere ununterscheidbar gelagert sind. Wenn der Beschwerdeführer die Unwahrscheinlichkeit der Windverfrachtung von größeren Folienstücken bzw. Folienhaufen einwendet, verkennt er dabei bereits in rechtlicher Hinsicht, dass hier schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz genannten öffentlichen Interessen ausreicht. Bei den hier vom Amtssachverständigen als gefährlich eingestuften Abfällen (wie Traktor, Ölfass und Bewässerungsaggregat) kommt noch hinzu, dass sie durch das Ausfließen insbesondere von Öl (bzw. anderen Betriebsflüssigkeiten) in den unbefestigten Boden die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen, sowie die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigen können. Der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugwesen hat bei der Beurteilung des Zustands des Traktors in mehreren Punkten auf die Gefahr für die Umwelt hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind selbst kleinere Mengen von Betriebsflüssigkeiten eines Fahrzeuges, die in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern können, geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt herbeizuführen. Zu beachten ist dabei – wie bereits angedeutet, dass es nach dieser Rechtsprechung auch nicht darauf ankommt, dass hier die Schutzgüter iS des § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz tatsächlich gefährdet bzw. beeinträchtigt werden, sondern es genügt deren mögliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung. Es kommt daher nicht darauf an, dass (wie hier etwa beim Traktor) eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist. So genügt etwa beim gegen Niederschläge ungeschützten Ölfass oder beim Bewässerungsaggregat, dass aufgrund von Korrosion und dem Eindringen von Niederschlagswasser, auch mit Öl verunreinigtes Wasser in den Boden kommen kann. Bei den hier vom Amtssachverständigen als gefährlich eingestuften Abfällen (wie Traktor, Ölfass und Bewässerungsaggregat) kommt noch hinzu, dass sie durch das Ausfließen insbesondere von Öl (bzw. anderen Betriebsflüssigkeiten) in den unbefestigten Boden die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen, sowie die nachhaltige Nutzung von Wasser und Boden beeinträchtigen können. Der Amtssachverständige für Kraftfahrzeugwesen hat bei der Beurteilung des Zustands des Traktors in mehreren Punkten auf die Gefahr für die Umwelt hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind selbst kleinere Mengen von Betriebsflüssigkeiten eines Fahrzeuges, die in den unbefestigten Boden und ins Grundwasser sickern können, geeignet, eine Gefährdung des Grundwassers und der Umwelt herbeizuführen. Zu beachten ist dabei – wie bereits angedeutet, dass es nach dieser Rechtsprechung auch nicht darauf ankommt, dass hier die Schutzgüter iS des Paragraph eins, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz tatsächlich gefährdet bzw. beeinträchtigt werden, sondern es genügt deren mögliche Gefährdung bzw. Beeinträchtigung. Es kommt daher nicht darauf an, dass (wie hier etwa beim Traktor) eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist. So genügt etwa beim gegen Niederschläge ungeschützten Ölfass oder beim Bewässerungsaggregat, dass aufgrund von Korrosion und dem Eindringen von Niederschlagswasser, auch mit Öl verunreinigtes Wasser in den Boden kommen kann. Der Beschwerdeführer wendet zudem die (für ihn) weiterhin gegebene „bestimmungsgemäße Verwendung“ dieser am Feld gelagerter Gegenstände ein. Diese Verantwortung hat sich im Ermittlungsverfahren für die unter Spruchpunkt
- c)des angefochtenen Bescheides genannten Kunststoffkisten, den unter Punkt
- d)genannten Dieselstapler, die unter Punkt
- e)genannten Metallbewässerungsrohre, die beiden Grubber unter Punkt j), die vier Sämaschinen unter Punkt k), die zwei Pflanzmaschinen unter Punkt l), die zwei Walzen unter Punkt m), die Scheibenegge unter Punkt n), den Düngerstreuer unter Punkt o), die Traktorfräse unter Punkt p), den Zuckerrübenernter unter Punkt q), die Lesewagen unter Punkt
- r)und den Metalltank unter Punkt
- v)bewahrheitet. Die rechtliche Subsumtion dieser Gegenstände unter dem Abfallbegriff scheidet daher aus, sodass sie vom Behandlungsauftrag auszunehmen waren. Gleiches gilt auch für den Haufen von metallenen Folientunnelbögen (Spruchpunkt u), welcher sich nach den oben getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr am Feld befand. Nach § 2 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz muss eine Sache nach „allgemeiner Verkehrsauffassung“ in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen. Es kommt daher – und dies verkennt der Beschwerdeführer erneut – auf eine objektive Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf seine (subjektive) Betrachtungsweise. Eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt grundsätzlich dann nicht mehr vor, wenn Sachen wegen ihrer Beschaffenheit – etwa Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr verwendet werden können. Nach Paragraph 2, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz muss eine Sache nach „allgemeiner Verkehrsauffassung“ in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen. Es kommt daher – und dies verkennt der Beschwerdeführer erneut – auf eine objektive Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf seine (subjektive) Betrachtungsweise. Eine bestimmungsgemäße Verwendung liegt grundsätzlich dann nicht mehr vor, wenn Sachen wegen ihrer Beschaffenheit – etwa Funktionsuntüchtigkeit – nicht mehr verwendet werden können. Die Einstufung als gefährliche Abfälle erfolgte vor diesem Hintergrund für folgende Gegenstände zu Recht: Beim gegenständlichen Traktor handelt es sich nach dem Gutachten des Amtssachverständigen zusammenfassend um ein funktionsunfähiges Fahrzeugwrack, das eine Gefahr für die Umwelt darstellt und bei dem eine Instandsetzung unwirtschaftlich ist. Von einer bestimmungsgemäßen Verwendung kann daher bei der gebotenen objektiven Betrachtung keine Rede sein. Die Einstufung als gefährlicher Abfall ist daher jedenfalls gerechtfertigt. Das funktionsunfähige Bewässerungsaggregat (ohne Pumpe) ist nach den Sachverhaltsfeststellungen zum Ausschlachten vorgesehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Gebrauch von Maschinen zum Ausschlachten (Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile) keine bestimmungsgemäße Verwendung dar. Die Einstufung als gefährlicher Abfall war daher ebenfalls gerechtfertigt. Das Ölfass wird vom Beschwerdeführer als Steighilfe für die Arbeit in den hohen Folientunneln verwendet. Da auch dies bei objektiver Betrachtung keine bestimmungsgemäße Verwendung darstellt, war (vor dem Hintergrund der Ausführungen zur möglichen Umweltgefährdung) die Einstufung als gefährlicher Abfall rechtmäßig. Für folgende nicht gefährliche Abfälle ist der Behandlungsauftrag berechtigt: Zum Stapel aus löchrigen und kaputten Metallbewässerungsrohren (Spruchpunkt
- f)und zum auf Anhänger befindlichen versprödeten und gebrochenen Kunststoffrohren (Spruchpunkt h), sowie zu dem auf einem Anhänger befindlichen zerlegten Pferdewagen Spruchpunkt i): Diese Gegenstände sind ebenfalls nicht in einem gebrauchsfähigen Zustand. Sie wurden lediglich - nicht werterhaltend - am Feld gelagert und wurden damals weder repariert noch zusammengesetzt. Aufgrund des Beweisverfahrens (siehe etwa die Ausführungen des Amtssachverständigen zum Traktor) und der amtsbekannten Vorgangsweise des Beschwerdeführers in anderen Verfahren, ist eine rasche Reparatur dieser Gegenstände auch nicht glaubhaft: So geht aus anderen Verfahren (Strafverfahren) hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch rechtskräftigen Behandlungsaufträgen widersetzt. Diese Art der Lagerung ist zusammenfassend keinesfalls bestimmungsgemäß. Nichts anderes gilt für die am Feld gelagerten beschädigten (weißen) Kunststofffolien, die von Folientunneln des Beschwerdeführers durch Windereignisse abgerissen wurden: Die bloße – nicht werterhaltende - Lagerung von vom Wind abgerissenen Kunststofffolienstücken auf Haufen oder zerstreut am Feld stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung ebenfalls keine bestimmungsgemäße Verwendung dar (vgl. bereits LVwG Burgenland vom 8.1.2015, Ü A5D/02/2014.001).Nichts anderes gilt für die am Feld gelagerten beschädigten (weißen) Kunststofffolien, die von Folientunneln des Beschwerdeführers durch Windereignisse abgerissen wurden: Die bloße – nicht werterhaltende - Lagerung von vom Wind abgerissenen Kunststofffolienstücken auf Haufen oder zerstreut am Feld stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung ebenfalls keine bestimmungsgemäße Verwendung dar vergleiche bereits LVwG Burgenland vom 8.1.2015, Ü A5D/02/2014.001). Dass diese Folienstücke nachträglich zugeschnitten und durch Einsetzen in beschädigte Folientunnel (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers) mittlerweile entfernt und - offenbar - wiederverwendet wurden, würde dann zwar ihre Abfalleigenschaft beenden (vgl. dazu näher die Ausführungen von Berl, ecolex 2015/134), entfaltet aber für den gegenständlichen Behandlungsauftrag keine Wirkung mehr: Die – zumindest im Ergebnis - teilweise Umsetzung eines Bescheides, der wie hier eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit, kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder die anhängige Beschwerde (in diesem Punkt) gegenstandslos machen, noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Sinne festlegen. Eine solche Vorgangsweise macht lediglich eine zwangsweise Vollstreckung des Bescheides wegen Nichterfüllung des Behandlungsauftrages in diesem Punkt oder ein nachfolgendes Strafverfahren wegen Nichterfüllung des Behandlungsauftrages diesbezüglich unzulässig: Denn mit dem Titelbescheid wurde hier eine Verpflichtung geschaffen, die bei deren Befolgung nicht erlischt, sondern bei einem neuerlichen Zuwiderhandeln nach wie vor wirksam ist. Dass diese Folienstücke nachträglich zugeschnitten und durch Einsetzen in beschädigte Folientunnel (nach den Behauptungen des Beschwerdeführers) mittlerweile entfernt und - offenbar - wiederverwendet wurden, würde dann zwar ihre Abfalleigenschaft beenden vergleiche dazu näher die Ausführungen von Berl, ecolex 2015/134), entfaltet aber für den gegenständlichen Behandlungsauftrag keine Wirkung mehr: Die – zumindest im Ergebnis - teilweise Umsetzung eines Bescheides, der wie hier eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit, kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder die anhängige Beschwerde (in diesem Punkt) gegenstandslos machen, noch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in einem bestimmten Sinne festlegen. Eine solche Vorgangsweise macht lediglich eine zwangsweise Vollstreckung des Bescheides wegen Nichterfüllung des Behandlungsauftrages in diesem Punkt oder ein nachfolgendes Strafverfahren wegen Nichterfüllung des Behandlungsauftrages diesbezüglich unzulässig: Denn mit dem Titelbescheid wurde hier eine Verpflichtung geschaffen, die bei deren Befolgung nicht erlischt, sondern bei einem neuerlichen Zuwiderhandeln nach wie vor wirksam ist. Der objektive Abfallbegriff ist daher für die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Gegenstände erfüllt. Dass die belangte Behörde diesbezüglich kein Feststellungsverfahren nach § 6 Abfallwirtschaftsgesetz eingeleitet und abgeschlossen hat, sondern das Landesverwaltungsgericht Burgenland aus eigenem diese Vorfrage selbständig beurteilt hat, vermag dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein kann. Hierzu genügt es, auf die näheren Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.3.2014, zur Zl. Ro 2014/07/0046 zu verweisen. Der objektive Abfallbegriff ist daher für die im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Gegenstände erfüllt. Dass die belangte Behörde diesbezüglich kein Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Abfallwirtschaftsgesetz eingeleitet und abgeschlossen hat, sondern das Landesverwaltungsgericht Burgenland aus eigenem diese Vorfrage selbständig beurteilt hat, vermag dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Beschwerdeführer dadurch nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein kann. Hierzu genügt es, auf die näheren Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.3.2014, zur Zl. Ro 2014/07/0046 zu verweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage zum Abfallbegriff ist durch die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr ausreichend klargestellt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage zum Abfallbegriff ist durch die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr ausreichend klargestellt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn KR, XXXHerrn KR, römisch 30 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Landeshauptmann von Burgenland, XXX, jeweils zur KenntnisLandeshauptmann von Burgenland, römisch 30 , jeweils zur Kenntnis 4) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, 1010 Wien, Stubenring 1, per RSb zur Kenntnis Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.020.02.2015.013.010