RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum18.11.2016 GeschäftszahlE 008/02/2016.002/011 TextZahl: E 008/02/2016.002/011 Eisenstadt, am 18.11.2016 H-UD, XXXH-UD, römisch 30 Strafsache Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn DH-U, wohnhaft in XXX, vom 24.06.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XXX vom 21.06.2016, Zl. XXX, wegen Übertretung des Weingesetzes den Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Richter Dr. Giefing über die Beschwerde des Herrn DH-U, wohnhaft in römisch 30 , vom 24.06.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch 30 vom 21.06.2016, Zl. römisch 30 , wegen Übertretung des Weingesetzes den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Gemäß § 31 VwGVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 und 3 VStG eingestellt. Gemäß Paragraph 31, VwGVG wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VStG eingestellt. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als Geschäftsführer der Weingut SH GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Weingut SH GmbH & Co KG, mit Sitz in XXX, ist zu verantworten, dass am 18.06.2015 im Betrieb Weingut SH GmbH & Co KG, in XXX, 160/0,75-l Flachen Königsegg, BRUT DE BRUT, Qualitätssekt, Burgenland, 2002, L0406, 13,5%vol. alk., mit einem Kohlensäureüberdruck von ‚2,4 bar‘ bei 20°C etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt wurden. Wie im Prüfbericht B80815 ersichtlich, unterschreitet dieser Sekt den geltenden Kohlensäuremindestüberdruck von 3,5 bar (bei 20°C).„Sie haben es als Geschäftsführer der Weingut SH GmbH, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Weingut SH GmbH & Co KG, mit Sitz in römisch 30 , ist zu verantworten, dass am 18.06.2015 im Betrieb Weingut SH GmbH & Co KG, in römisch 30 , 160/0,75-l Flachen Königsegg, BRUT DE BRUT, Qualitätssekt, Burgenland, 2002, L0406, 13,5%vol. alk., mit einem Kohlensäureüberdruck von ‚2,4 bar‘ bei 20°C etikettiert zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gesetzt wurden. Wie im Prüfbericht B80815 ersichtlich, unterschreitet dieser Sekt den geltenden Kohlensäuremindestüberdruck von 3,5 bar (bei 20°C). Dieser Sekt ist daher als ‚nicht verkehrsfähig‘ zu beurteilen. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 61 Abs. 4 Weingesetz 2009 i.d.g.F. iVm Art. 113d Abs. 1 iVm Anhang Xlb Pkt. 5c d. VO(EG)Nr. 1234/2007 idgFParagraph 61, Absatz 4, Weingesetz 2009 i.d.g.F. in Verbindung mit Artikel 113 d, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang Xlb Pkt. 5c d. VO(EG)Nr. 1234 aus 2007, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß € 360,00 0 Tage(
- n)18 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 61 Weingesetz 2009 i.d.g.F.Paragraph 61, Weingesetz 2009 i.d.g.F. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz 3, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 104,70 Prüfbericht vom 10.07.2015, Zl. B80815 € 83,10 Prüfbericht vom 10.07.2015, Zl. B81215 € 218,02 Revisionsgebühren vom 28.09.2015, Zl. XXX€ 218,02 Revisionsgebühren vom 28.09.2015, Zl. römisch 30 Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 –VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 –VStG zu zahlen: € 36,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 801,82.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht Burgenland erhoben, in dem er vorbringt, dass diese Bestrafung nicht im Sinne des „Grundgedankens“ des Weingesetzes sei. Hier sei ein Qualitätsprodukt hergestellt worden, das den Vorstellungen internationaler Weinliebhaber entspreche. Es sei weder gesundheitsschädlich, noch stelle es eine sonstige Bedrohung für den Konsumenten dar. Es sei lediglich bei dieser Rarität der (Über-)Druck in der Flasche geringer als der Normpegel. Die Bundeskellereiinspektion hätte ihn vielmehr darüber beraten und informieren sollen, dass er dieses Produkt abwerten hätte können, sodass man es nicht unter der Bezeichnung Qualitätsschaumwein, sondern etwa als „Perlwein“ bzw. „Schaumwein“ weiterhin hätte verkaufen können. Die beanstandeten Flaschen seien aber aufgrund der diesbezüglichen Aufforderung der Bundeskellereiinspektion sofort aus dem Verkehr gezogen worden. Im Übrigen sei der zu zahlende Gesamtbetrag zu hoch. Auch habe man in Unkenntnis des zu geringen Druckes gehandelt. In einer Stellungnahme der Bundeskellereiinspektion als mitbeteiligte Partei wird auf die Beschwerde (ua.) dahingehend repliziert, dass etwa bei altem Sekt (deren Alter nach dem Jahrgang des Grundweines bezeichnet werde) nach der Gärung der Sekt auf der Hefe lagert, verschlossen mit einer druckundurchlässigen Kronenkapsel. Der Überdruck liege bei ca. 6,5 bis 8 bar. Durch die Lagerung auf der Feinhefe und den hohen Kohlensäureüberdruck trete kaum eine Alterung ein. Erst danach werde er von der Hefe getrennt und mit der Versanddosage versetzt. Mit dieser erhält er seinen Restzuckergehalt und seinen bestimmenden Geschmack. Üblicherweise werde dies oft einige Monate vor dem Verkauf durchgeführt. Daher würden „oft 10 Jahre alte Champagner nicht alt und haben noch mehr als ausreichenden Kohlensäureüberdruck“. Im gegenständlichen Fall dürfte der Sekt bereits vor längerer Zeit in die Flasche gefüllt worden sein. Der Verlust des CO2- Gehaltes beruhe offenbar auf der nicht ausreichenden Gasdichtheit des Naturkorken. In einer aufgetragenen Äußerung brachte der Beschwerdeführer vor, dass der gegenständliche Sekt im Jahr 2004 von der Hefe genommen („degorgiert“) worden sei. Danach sei das erstmalige Inverkehrbringen dieses Sektes erfolgt. Die Weingut SH GesmbH & Co KG hat nunmehr Restbestände dieses Sekts sukzessive verkauft bzw. auch Bestände zurückgehalten, „da man einen für Österreich atypischen Weg geht, indem man gereifte Produkte anbietet“. Es sei zwar korrekt, dass auch gereifte Champagner in der Regel erst in kurzer Zeitspanne vor einem etwaigen Verkauf von der Hefe genommen werden. Hier gehe es aber gerade nicht um diese Produkte, sondern um länger gereifte Produkte und auch um Produkte, die sich im Sekundärmarkt befinden. Es sei vielfach nachzulesen, dass sehr lange gereifte Champagner Höchstpreise erzielen, obwohl diese keineswegs mehr über den nötigen Druck verfügen. Bei diesen Produkten stehe nicht der Druck bzw. die Perlage im Vordergrund, sondern würden diese Schaumweine nach verschiedenen anderen Kriterien beurteilt. Es handle sich um Nischenprodukte die vielfach lange Zeit lagern und bedingt durch den Naturkork Druck abbauen. Dieser Markt für reife, hochwertige Champagner und in Zukunft auch Sekterzeugnisse mit internationalem Standard vergrößere sich zusehends. Dieser Markt werde auch weiterhin ein Nischenmarkt bleiben, wobei die Konsumenten bereit seien, wesentlich höhere Preise zu bezahlen. Zum Beweis für den Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens übermittelt der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eines renommierten Sommeliers. Dieser äußerte sich im Wesentlichen darin dahingehend, dass ein Jahrgangschampagner die Handschrift des Weingutes/Kellermeisters und der Lagen, vor allem die Typizität eines Jahrganges repräsentiere. Die längere Zeit der Reifung vor dem degorgieren sorge für eine tiefgründige Aromenentwicklung. Manch ein bekanntes Weingut (zB „Krug“) lasse die degorgierten Flaschen als „Collection“ unter perfekten Bedingungen reifen, bevor sie sie vermarkten. Diese Weiterentwicklung des Schaumweins führe zu sensorischen Veränderungen. Dabei verändere sich unter anderem die Perlage. Champagnerfreunde würden aber den Abbau des Kohlensäuregehalts gerne in Kauf nehmen. „Wie bei anderen Oldtimern geht es auch bei gereiften Jahrgangschampagnern um die Spiegelung der im Jahr der Herstellung herrschenden Gegebenheiten, das damalige Know-how, die handwerklichen Fähigkeiten und die Balance.“ Viele Weingenießer würden sich bereits an diesem speziellen Weinstil erfreuen. In einer abschließenden Stellungnahme replizierte der Bundeskellereiinspektor im Rahmen des Parteiengehörs dahingehend, dass dieses Produkt mit dem tatsächlich niedrigeren Kohlensäureüberdruck von 1 bis 2,5 bar zB als Perlwein auf den Markt gebracht werden könnte, nicht aber als Qualitätsschaumwein. Es gebe keine Regelung, wonach sich der Mindestwert an Überdruck mit der Alterung (Reifung) verringern dürfe. Der Kunde müsse sich auf eine korrekte Produktbezeichnung verlassen können. Folgender Sachverhalt steht aufgrund des hier dargestellten schriftlichen Ermittlungsverfahrens fest: Bei einer Kontrolle am 18.6.2015 wurde im Betrieb des Weingutes SH GmbH & Co KG 160 0,75 Liter Flachen K, Brut de Brut; Qualitätssekt, Burgenland 2002 mit einem Kohlensäureüberdruck von 2,4 bar bei 20 Grad Celsius zum Verkauf bereit gehalten. Diese Sektrarität wurde im Jahr 2004 von der Hefe genommen („degorgiert“). Danach erfolgte das Inverkehrbringen und Verkaufen dieses Sektes bis heute. Durch das jahrelange Lagern unter Naturkorkverschluss hat der Sekt den für die Einstufung als „Qualitätsschaumwein“ erforderlichen (und ursprünglich aufgewiesenen) Kohlensäureüberdruck verloren. Es gibt für diese hochpreisigen Raritäten (Nischenprodukte) einen (zunehmenden) Markt bei Weinliebhabern. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, zeichnen sich diese Produkte durch eine tiefgründige Aromenentwicklung und geringerer Perlage aus und sind daher bei richtiger Lagerung jedenfalls genießbar. Dieser Sachverhalt ergab sich durch die sachverständigen Äußerungen der hier involvierten Parteien und steht daher unstrittig fest. Die hier maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Nach Art. 113d Abs. 1 der (unmittelbar anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) darf die Bezeichnung für eine im Anhang XIb aufgeführte Weinbauerzeugniskategorie in der Gemeinschaft nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden Bedingungen desselben Anhangs genügen. Anhang XIb, der unter der Überschrift „Kategorien von Weinbauerzeugnissen“ steht, trifft im Punkt 5. Regelungen über den „Qualitätsschaumwein“. Danach ist Qualitätsschaumwein das Erzeugnis, das (unter anderem) in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist. „Perlwein“ muss nach Punkt 8. dieses Anhangs hingegen nur einen Überdruck von mindestens 1 bar bis höchstens 2,5 bar aufweisen. Im Wege des § 61 Abs. 4 Weingesetz werden alle Verstöße gegen die Verordnung über die einheitliche GMO mit Strafe bedroht. Nach Artikel 113 d, Absatz eins, der (unmittelbar anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) darf die Bezeichnung für eine im Anhang römisch elf b aufgeführte Weinbauerzeugniskategorie in der Gemeinschaft nur für die Vermarktung von Erzeugnissen verwendet werden, die den entsprechenden Bedingungen desselben Anhangs genügen. Anhang römisch elf b, der unter der Überschrift „Kategorien von Weinbauerzeugnissen“ steht, trifft im Punkt 5. Regelungen über den „Qualitätsschaumwein“. Danach ist Qualitätsschaumwein das Erzeugnis, das (unter anderem) in geschlossenen Behältnissen bei 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist. „Perlwein“ muss nach Punkt 8. dieses Anhangs hingegen nur einen Überdruck von mindestens 1 bar bis höchstens 2,5 bar aufweisen. Im Wege des Paragraph 61, Absatz 4, Weingesetz werden alle Verstöße gegen die Verordnung über die einheitliche GMO mit Strafe bedroht. Was unter nicht „verkehrsfähigem“ Wein weinrechtlich zu verstehen ist bestimmt § 18 Weingesetz näher. Diese Norm (die unter dem Titel „Verkehrsunfähige Erzeugnisse“ firmiert) lautet wie folgt: Was unter nicht „verkehrsfähigem“ Wein weinrechtlich zu verstehen ist bestimmt Paragraph 18, Weingesetz näher. Diese Norm (die unter dem Titel „Verkehrsunfähige Erzeugnisse“ firmiert) lautet wie folgt: „Es dürfen nicht in Verkehr gebracht werden: 1. gesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 1; 1. gesundheitsschädliche oder nicht sichere Erzeugnisse gemäß Paragraph 16, Absatz eins,; 2. Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß § 15; 2. Versuchsweine ohne Bewilligung gemäß Paragraph 15,; 3. verfälschte Erzeugnisse gemäß § 16 Abs. 2; 3. verfälschte Erzeugnisse gemäß Paragraph 16, Absatz 2,; 4. nachgemachte Weine gemäß § 17 Abs. 2 oder 3; 4. nachgemachte Weine gemäß Paragraph 17, Absatz 2, oder 3; 5. verdorbene Erzeugnisse gemäß § 6 Abs. 1. 5. verdorbene Erzeugnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins,
(2)Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn
(2)Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht, wenn
- die Behörde ein als eingezogenes oder ein für verfallen erklärtes Erzeugnis in Durchführung der Verwertung weitergibt oder
- verdorbene Erzeugnisse zur Verwertung an den Verarbeitungsbetrieb abgegeben werden.“ Rechtlich folgt daraus: Dem Beschwerdeführer wurde im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nach Beschreibung des Tatverhaltens vorgeworfen, durch den zu geringen Überdruck, den der Sekt aufwies, ein verkehrsunfähiges Erzeugnis in Verkehr gebracht zu haben. Was weinrechtlich verkehrsunfähig bedeutet, bestimmt § 18 Weingesetz. Dass dieser Sekt älteren Jahrgangs in diesem weinrechtlichen Sinn nicht verkehrsunfähig ist, wurde im Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht durch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers widerlegt. Von einem verdorbenen, ungenießbaren Produkt oder gar gesundheitsschädlichem Produkt kann hier keine Rede sein. Es besteht vielmehr ein Markt für diese von Weinliebhabern geschätzten und daher bewusst jahrelang zurückgehaltenen wertvollen Raritäten. Im Übrigen bringt auch der Bundeskellereiinspektor in seiner abschließenden Stellungnahme vor, dass der Sekt unter einer anderen Bezeichnung (zB: als Perlwein) in Verkehr gebracht hätte werden können. Ein unter Strafe stehendes Verbot des Inverkehrbringens solcher Erzeugnisse ist auch vom Unionsrecht nicht intendiert. Es würde in unverhältnismäßiger Weise insbesondere in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Erwerbsausübung eingreifen. Dem Beschwerdeführer wurde im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nach Beschreibung des Tatverhaltens vorgeworfen, durch den zu geringen Überdruck, den der Sekt aufwies, ein verkehrsunfähiges Erzeugnis in Verkehr gebracht zu haben. Was weinrechtlich verkehrsunfähig bedeutet, bestimmt Paragraph 18, Weingesetz. Dass dieser Sekt älteren Jahrgangs in diesem weinrechtlichen Sinn nicht verkehrsunfähig ist, wurde im Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht durch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers widerlegt. Von einem verdorbenen, ungenießbaren Produkt oder gar gesundheitsschädlichem Produkt kann hier keine Rede sein. Es besteht vielmehr ein Markt für diese von Weinliebhabern geschätzten und daher bewusst jahrelang zurückgehaltenen wertvollen Raritäten. Im Übrigen bringt auch der Bundeskellereiinspektor in seiner abschließenden Stellungnahme vor, dass der Sekt unter einer anderen Bezeichnung (zB: als Perlwein) in Verkehr gebracht hätte werden können. Ein unter Strafe stehendes Verbot des Inverkehrbringens solcher Erzeugnisse ist auch vom Unionsrecht nicht intendiert. Es würde in unverhältnismäßiger Weise insbesondere in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Erwerbsausübung eingreifen. Das Ermittlungsverfahren hat zusammenfassend ein aliud zum Tatvorwurf hervorgebracht, nämlich dass hier lediglich die Bezeichnung als Qualitätsschaumwein beim Verbraucher zur Irreführung Anlass geben könnte. Denn nur die Vermarktung mit der unionsrechtlich zutreffenden Bezeichnung (hier: „Qualitätsschaumwein“) wird hier von der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung geschützt. Dass der Beschwerdeführer den Sekt bloß unrichtig bezeichnet hat, wurde ihm aber im gesamten Verfahren gerade nicht vorgeworfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG darf der Tatvorwurf keinen Zweifel daran bestehen lassen, weswegen der Täter bestraft worden ist (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz §44a, Rz 2). Das Ermittlungsverfahren hat zusammenfassend ein aliud zum Tatvorwurf hervorgebracht, nämlich dass hier lediglich die Bezeichnung als Qualitätsschaumwein beim Verbraucher zur Irreführung Anlass geben könnte. Denn nur die Vermarktung mit der unionsrechtlich zutreffenden Bezeichnung (hier: „Qualitätsschaumwein“) wird hier von der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung geschützt. Dass der Beschwerdeführer den Sekt bloß unrichtig bezeichnet hat, wurde ihm aber im gesamten Verfahren gerade nicht vorgeworfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG darf der Tatvorwurf keinen Zweifel daran bestehen lassen, weswegen der Täter bestraft worden ist vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz §44a, Rz 2). Dass der Tatvorwurf diesen Anforderungen nicht entspricht, zeigt die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er immer wieder auf die Verkehrsfähigkeit seines Produkts abstellt, dabei die hohe Qualität seines Produkts hervorstreicht und jegliche Gefährdung für den Konsumenten vehement bestreitet. Auch gibt er zumindest implizit zu verstehen, dass er gegen eine allfällig gebotene „Abwertung“ des Produkts „Qualitätsschaumwein“ (bei vorheriger Aufklärung) letztlich nichts einzuwenden gehabt hätte. Unionsrechtlich letztlich nicht geklärt ist zudem die Frage, ob die ursprünglich (dh. zum Zeitpunkt der Erzeugung und dem Zeitpunkt des auf den Marktbringens) richtig bezeichneten hochwertigen Schaumweine nach eingetretenem Alterungs(Reifungs)prozess ihre damals zu Recht geführten Bezeichnungen noch führen dürfen, wenn sie – bedingt durch die lange Lagerung - an (Überdruck-)Druck verlieren, sodass ein essentielles Einstufungskriterium nachträglich wegfällt. Steht man auf dem Standpunkt, dass die Aufmachung dieser Erzeugnisse nunmehr geeignet ist, den Verbraucher über die Qualität in die Irre zu führen (wobei man dabei wohl wie der EuGH in seiner hier insoweit einschlägigen Entscheidung vom 28.1.1999, in der Rechtssache C-303/97, Verbraucherschutzverein e.V. gegen Sektkellerei G.C. K GmbH & Co ausgesprochen hat, auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ abzustellen hat), so wäre dem Beschwerdeführer im Spruch und in den Verfolgungshandlungen vorzuwerfen gewesen, es unterlassen zu haben, den Sekt entsprechend gekennzeichnet zu haben, um diese (hier zumindest denkmögliche) Irreführung hintanzuhalten (so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Unterlassungsdelikten im Lebensmittelrecht, wonach dann die individuelle Beschreibung jener Handlung im Spruch des Bescheides erforderlich ist, die der Beschuldigte hätte setzen müssen, vgl. die näheren Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II [2000] §44a E 156). Da dies im vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren nicht geschehen ist, wäre auch unter diesem Aspekt der Tatvorwurf in Ansehung des § 44a VStG mangelhaft. Unionsrechtlich letztlich nicht geklärt ist zudem die Frage, ob die ursprünglich (dh. zum Zeitpunkt der Erzeugung und dem Zeitpunkt des auf den Marktbringens) richtig bezeichneten hochwertigen Schaumweine nach eingetretenem Alterungs(Reifungs)prozess ihre damals zu Recht geführten Bezeichnungen noch führen dürfen, wenn sie – bedingt durch die lange Lagerung - an (Überdruck-)Druck verlieren, sodass ein essentielles Einstufungskriterium nachträglich wegfällt. Steht man auf dem Standpunkt, dass die Aufmachung dieser Erzeugnisse nunmehr geeignet ist, den Verbraucher über die Qualität in die Irre zu führen (wobei man dabei wohl wie der EuGH in seiner hier insoweit einschlägigen Entscheidung vom 28.1.1999, in der Rechtssache C-303/97, Verbraucherschutzverein e.V. gegen Sektkellerei G.C. K GmbH & Co ausgesprochen hat, auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ abzustellen hat), so wäre dem Beschwerdeführer im Spruch und in den Verfolgungshandlungen vorzuwerfen gewesen, es unterlassen zu haben, den Sekt entsprechend gekennzeichnet zu haben, um diese (hier zumindest denkmögliche) Irreführung hintanzuhalten (so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Unterlassungsdelikten im Lebensmittelrecht, wonach dann die individuelle Beschreibung jener Handlung im Spruch des Bescheides erforderlich ist, die der Beschuldigte hätte setzen müssen, vergleiche die näheren Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei [2000] §44a E 156). Da dies im vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren nicht geschehen ist, wäre auch unter diesem Aspekt der Tatvorwurf in Ansehung des Paragraph 44 a, VStG mangelhaft. Der angefochtene Bescheid war daher bereits aufgrund des unzutreffenden (mangelhaften) Spruchs aufzuheben und das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen. Da sich im Verfahren herausgestellt hat, dass das hier konkret vorgeworfene Verhalten des Beschwerdeführers von der Verwaltungsbehörde nicht zu ahnden war, hat die Partei auch nicht die hier aufgetragenen Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung zu tragen (vgl. näher § 64 Weingesetz).Der angefochtene Bescheid war daher bereits aufgrund des unzutreffenden (mangelhaften) Spruchs aufzuheben und das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung einzustellen. Da sich im Verfahren herausgestellt hat, dass das hier konkret vorgeworfene Verhalten des Beschwerdeführers von der Verwaltungsbehörde nicht zu ahnden war, hat die Partei auch nicht die hier aufgetragenen Kosten der Nachschau, Probenentnahme und Untersuchung zu tragen vergleiche näher Paragraph 64, Weingesetz). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a VStG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist vielmehr klargestellt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, VStG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist vielmehr klargestellt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn DH-U, XXXHerrn DH-U, römisch 30 2) Bezirkshauptmannschaft XXX, unter Rückschluss des BezugsaktesBezirkshauptmannschaft römisch 30 , unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Bundeskellereiinspektion, z.Hd. XXX, per E-Mail: XXXBundeskellereiinspektion, z.Hd. römisch 30 , per E-Mail: römisch 30 Dr. G i e f i n g European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.008.02.2016.002.011