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E 018/02/2016.003/010

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 53§ 19§ 5§ 4§ 25§ 56

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum19.12.2016 GeschäftszahlE 018/02/2016.003/010; E 018/02/2016.009/010; E 018/02/2016.010/010 TextZahlen: E 018/02/2016.003/010

§ 50Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.

  1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides (zu 1.) lautet: römisch eins.
  2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides (zu 1.) lautet: „

§ 53Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSp

G), BGBl Nr. 620/1989 idgF ordnet die *** zum Zwecke der Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme [von im] Lokal ‚***‘, in ***z 27 [aufgestellten], nachfolgenden konkret vier angeführten Glückspielgeräte (* 1 bis * 4), wie folgt an:„

Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF ordnet die *** zum Zwecke der Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme [von im] Lokal ‚***‘, in ***z 27 [aufgestellten], nachfolgenden konkret vier angeführten Glückspielgeräte (* 1 bis * 4), wie folgt an: Gerätenummer laut Finanzpolizei Gehäusebezeichnung Seriennummer Typenbezeichnung Nr. Versiegelungsplakette * 1 Apollo ACT Multiplayer *** * 2 ACT Multiplayer *** * 3 ACT *** * 4 World Games ***“ Der Spruch des angefochtenen Bescheides (zu 2.) lautet: „

§ 53Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSp

G), BGBl Nr. 620/1989 idgF ordnet die *** zum Zwecke der Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme [von im] Lokal ‚***‘, in *** [aufgestellten], nachfolgenden konkret vier [richtig wohl: drei] angeführten Glückspielgeräte (* 1 bis * 3), wie folgt an:„

Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF ordnet die *** zum Zwecke der Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme [von im] Lokal ‚***‘, in *** [aufgestellten], nachfolgenden konkret vier [richtig wohl: drei] angeführten Glückspielgeräte (* 1 bis * 3), wie folgt an: Gerätenummer laut Finanzpolizei Gehäusebezeichnung Seriennummer Typenbezeichnung Nr. Versiegelungsplakette * 1 ACT Multiplayer *** * 2 ACT Multiplayer *** * 3 ACT World Games ***“ Der Spruch des angefochtenen Bescheides (zu 3.) lautet: „

§ 53Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSp

G), BGBl Nr. 620/1989 idgF ordnet die *** zum Zwecke der Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme [von im] Lokal ‚***‘, in *** [aufgestellten], nachfolgenden konkret vier angeführten Glückspielgeräte (* 1 bis * 4), wie folgt an:„

Paragraph 53, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, idgF ordnet die *** zum Zwecke der Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme [von im] Lokal ‚***‘, in *** [aufgestellten], nachfolgenden konkret vier angeführten Glückspielgeräte (* 1 bis * 4), wie folgt an: Gerätenummer laut Finanzpolizei Gehäusebezeichnung Seriennummer Typenbezeichnung Nr. Versiegelungsplakette * 1 World Games *** * 2 World Games *** * 3 Apollo *** * 4 Keine Vorhanden ***“ I.

  1. In den dagegen erhobenen Beschwerden brachte die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen vor, dass § 53 GSpG gegen Unionsrecht verstoße und daher nicht anwendbar sei. Die Beschwerdeführerin könne sich insbesondere auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Das Glücksspielmonopol des Bundes widerspreche der Dienstleistungsfreiheit. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden habe, sei so eine restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen:römisch eins.
  2. In den dagegen erhobenen Beschwerden brachte die beschwerdeführende Gesellschaft im Wesentlichen vor, dass Paragraph 53, GSpG gegen Unionsrecht verstoße und daher nicht anwendbar sei. Die Beschwerdeführerin könne sich insbesondere auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Das Glücksspielmonopol des Bundes widerspreche der Dienstleistungsfreiheit. Wie der EuGH im Zusammenhang mit dem Glücksspiel in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden habe, sei so eine restriktive Maßnahme wie die Errichtung eines Monopols hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf folgende drei (kumulativ zu bejahende) Fragen zu prüfen:
  3. Kann vom Mitgliedsstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem wären und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können?
  4. Kann vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs – und dabei insbesondere seine Werbeaktivitäten – maßvoll und begrenzt sind?
  5. Genügt das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Koheränz? Eine Koheränzprüfung führe zum Ergebnis fehlender Koheränz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten (die Beschwerdeführerin führt zur Bekräftigung ihres Vorbringens mehrere Judikate des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an). Die Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führe zum Ergebnis, dass das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber „Ö.L.“ und „C.A.“ den klaren Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH eindeutig und offenkundig widerspreche. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Beschluss des OGH vom 30.3.2016, GZ 4 Ob 31/16m (Antrag auf Normenprüfung). Auch seien die in den §§ 50 ff GSpG normierten Eingriffsbefugnisse (Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse, Beschlagnahme, Einziehung und Betriebsschließung) deswegen unionsrechtswidrig, weil dadurch eine Verletzung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, sowie des Eigentumsrechts nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) bewirkt werde. Diese Eingriffe seien überschießend, vor allem wegen nicht vorgesehener vorangehender richterlicher Ermächtigungen. Auch seien die in den Paragraphen 50, ff GSpG normierten Eingriffsbefugnisse (Betretungs-, Einschau-, Informations- und Überprüfungsbefugnisse, Beschlagnahme, Einziehung und Betriebsschließung) deswegen unionsrechtswidrig, weil dadurch eine Verletzung der Berufsfreiheit, der unternehmerischen Freiheit, sowie des Eigentumsrechts nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) bewirkt werde. Diese Eingriffe seien überschießend, vor allem wegen nicht vorgesehener vorangehender richterlicher Ermächtigungen. Im Übrigen werde die Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Geräte bestritten. I.
  6. Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 24.08.2016 wurde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben gerichtet: römisch eins.
  7. Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 24.08.2016 wurde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben gerichtet: „Zur Frage der Unionsrechtskonformität der österreichischen Glücksspielmonopolregelung wurden vom Landesverwaltungsgericht Burgenland folgende Unterlagen beigeschafft: → Glücksspiel – Bericht 2010–2013, BMF → Evaluierungsbericht des BMF gem. § 60 GSpG zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010 – 2014Evaluierungsbericht des BMF gem. Paragraph 60, GSpG zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010 – 2014 → Informationsschreiben der Stabsstelle für Spielerschutz im BMF vom 30.10.2015, Zl. BMF-180500/0041-I/SP/2015, zu einer neuen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ → Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) → Jens Kalke, Sven Buth, Moritz Rosenkranz, Christian Schütze, Harald Oechsler, Uwe Verthein, Österreichische Studie zur Prävention der Glücksspielsucht (2009 - 2011) Dies wird Ihnen zwecks Wahrung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zur Kenntnis gebracht.“ I.
  8. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Stellungnahme vom 1.9.2016 (diese ergänzt und aktualisiert vorgelegt am 1.12.2016). Dabei erstattete sie ein ergänzendes umfangreiches Vorbringen (47 Seiten samt 20 Beilagen in der aktualisierten Fassung) zur Unionsrechtswidrigkeit des GSpG, wobei nach Darlegung der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Dickinger und Ömer (Rs. C-347/09) sowie Pfleger (C-390/12) und der österr. Literatur zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols das bereits in der Beschwerde erwähnte „Prüfprogramm“ für einen zulässigen Eingriff in die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten der Beschwerdeführerin näher erläutert wird. Sodann findet sich eine umfangreiche Darstellung der Werbepolitik des Konzessionsinhabers, welche von Offensivität und Expansionsbestreben gekennzeichnet sei und weit über das im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zulässige Maß hinausgehen würde. Nach Ausführungen zur mangelnden Kohärenz des GSpG und zum Spielerschutz sowie zur Kriminalitätsbekämpfung werden die Bedenken der ordentlichen Gerichte gegen die Unionsrechtskonformität des GSpG dargelegt und weiters auf die Ausführungen des OGH zur Inländerdiskriminierung in seinem Beschluss vom 21.10.2014, GZ 4 Ob 145/14y hingewiesen. Die vorgelegten Studien zum Suchtverhalten der Österreicher im Bereich des Glücksspiels kritisiert die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die darin vorkommenden, statistisch hochgerechneten Zahlen nur auf Schätzungen beruhen würden und im Ergebnis lediglich die Erfolglosigkeit der Suchtbekämpfung in diesem Bereich bezeugen würden. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass aus all diesen Gründen nicht zweifelhaft sein könne, „dass die vom EuGH aufgestellten und kumulativ erforderlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols allesamt nicht erfüllt sind“ und das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung somit unionsrechtswidrig sei. (Von einer Wiedergabe dieses Schriftsatzes wird aufgrund seines Umfanges abgesehen und auf die im Akt erliegende Ausfertigung verwiesen).römisch eins.
  9. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Stellungnahme vom 1.9.2016 (diese ergänzt und aktualisiert vorgelegt am 1.12.2016). Dabei erstattete sie ein ergänzendes umfangreiches Vorbringen (47 Seiten samt 20 Beilagen in der aktualisierten Fassung) zur Unionsrechtswidrigkeit des GSpG, wobei nach Darlegung der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Dickinger und Ömer (Rs. C-347/09) sowie Pfleger (C-390/12) und der österr. Literatur zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols das bereits in der Beschwerde erwähnte „Prüfprogramm“ für einen zulässigen Eingriff in die unionsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten der Beschwerdeführerin näher erläutert wird. Sodann findet sich eine umfangreiche Darstellung der Werbepolitik des Konzessionsinhabers, welche von Offensivität und Expansionsbestreben gekennzeichnet sei und weit über das im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zulässige Maß hinausgehen würde. Nach Ausführungen zur mangelnden Kohärenz des GSpG und zum Spielerschutz sowie zur Kriminalitätsbekämpfung werden die Bedenken der ordentlichen Gerichte gegen die Unionsrechtskonformität des GSpG dargelegt und weiters auf die Ausführungen des OGH zur Inländerdiskriminierung in seinem Beschluss vom 21.10.2014, GZ 4 Ob 145/14y hingewiesen. Die vorgelegten Studien zum Suchtverhalten der Österreicher im Bereich des Glücksspiels kritisiert die Beschwerdeführerin dahingehend, dass die darin vorkommenden, statistisch hochgerechneten Zahlen nur auf Schätzungen beruhen würden und im Ergebnis lediglich die Erfolglosigkeit der Suchtbekämpfung in diesem Bereich bezeugen würden. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass aus all diesen Gründen nicht zweifelhaft sein könne, „dass die vom EuGH aufgestellten und kumulativ erforderlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols allesamt nicht erfüllt sind“ und das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung somit unionsrechtswidrig sei. (Von einer Wiedergabe dieses Schriftsatzes wird aufgrund seines Umfanges abgesehen und auf die im Akt erliegende Ausfertigung verwiesen). II.1 Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat am 7.12.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Vertreterinnen der Landespolizeidirektion ***, ein Vertreter der Finanzpolizei und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erschienen bzw. Stellungnahmen zum bisherigen Verfahren abgaben. Gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin den Sachverhalt hinsichtlich der Bespielung der Geräte und der gesamten Dokumentation darüber durch die Finanzpolizei außer Streit. Im Tatsachenbereich brachte die Beschwerdeführerin zur Frage der Europarechtswidrigkeit wörtlich folgende Neuerung zu ihrem bisherigen Vorbringen vor: römisch zwei.1 Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat am 7.12.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Vertreterinnen der Landespolizeidirektion ***, ein Vertreter der Finanzpolizei und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erschienen bzw. Stellungnahmen zum bisherigen Verfahren abgaben. Gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin den Sachverhalt hinsichtlich der Bespielung der Geräte und der gesamten Dokumentation darüber durch die Finanzpolizei außer Streit. Im Tatsachenbereich brachte die Beschwerdeführerin zur Frage der Europarechtswidrigkeit wörtlich folgende Neuerung zu ihrem bisherigen Vorbringen vor: „Aufgrund der phänomenalen Werbung durch die C.A. konnte nunmehr das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel der Einnahmenmaximierung erreicht werden und hat im Vergleich zum Jahr 2015 nun im Jahr 2016 die Republik an Glücksspielabgaben um 50 Millionen Euro mehr erwirtschaftet.“ [Zum Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens führte die Beschwerdeführerin Herrn *** p.A. Finanzministerium an, dessen Ladung als Zeuge beantragt wird]. Folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt steht daher fest: Anlässlich mehrerer von Organen der Finanzpolizei am 18.11.2015 (Beschwerde zu 1.), am 24.3.2016 (Beschwerde zu 3.) und am 13.5.2016 (Beschwerde zu 2.) durchgeführten Kontrollen im Lokal „***“, *** wurden die im Spruch der angefochtenen Bescheide näher umschriebenen Glücksspielgeräte frei zugänglich, betriebsbereit aufgestellt, funktionsfähig und eingeschaltet vorgefunden. Mit diesen Geräten wurden auf wirtschaftliches Risiko der Beschwerdeführerin Ausspielungen durchgeführt. Diese trug als Veranstalter das Risiko von Gewinn und Verlust aus dem Spielbetrieb. Gewinnauszahlungen erfolgten durch die Angestellten im Lokal. Die Beschwerdeführerin hatte keine Konzession oder Bewilligung, um diese Geräte zu betreiben. Von den Organen der Finanzpolizei wurden Probespiele durchgeführt, wobei es sich dabei um virtuelle Walzenspiele gehandelt hat. Der Spielablauf stellt sich wie folgt dar: Für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen werden Gewinne in Aussicht gestellt. Nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der „Setzen“-Taste und Auslösung des Spieles durch die Starttaste wird der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst. Dabei werden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck rotierender Walzen entsteht. Nach etwa einer Sekunde kommt der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergibt nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Die Entscheidung über Gewinn und Verlust wird vom zufallsabhängig arbeitenden Apparat, der insofern vom Spieler nicht beeinflusst werden kann, elektronisch herbeigeführt. Die Spieler können bei der Durchführung von Walzenspielen nach der Eingabe von Geld lediglich die Höhe des Einsatzes pro Spiel festlegen und das Spiel durch Tastenbetätigung auslösen. Das Spielergebnis hängt ausschließlich vom Zufall ab, Spieler haben keine Möglichkeit, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen. Mit der erneuten Spielauslösung durch Tastenbetätigung wird wieder der vorgewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Spiel ausgelöst. Die Geräte konnten mit mechanischen Tasten bzw. mit Touch-Screen bedient werden. Die Geräte waren nicht ans Internet angebunden. Der Spielauftrag wird am jeweiligen Gerät am Aufstellort erteilt, der Einsatz am Gerät mittels Banknoteneinzug geleistet, der Ablauf des Spielvorganges vor Ort gestartet bzw. beobachtet und ein allfälliger Gewinn vor Ort an die Spieler ausgezahlt. Die in den Sprüchen der angefochtenen Bescheide genannten Geräte waren nach den unwiderlegten Aussagen von im Lokal damals als „Wett***“ anwesenden Angestellten im Lokal ● seit (zumindest) einer Woche aufgestellt (Beschwerde zu 1.); ● seit beinahe zwei Wochen aufgestellt (Beschwerde zu 2.) ● bei der Beschwerde zu
  10. seit etwa drei Wochen aufgestellt - mit Ausnahme des Gerätes mit der * Nr. 4, das seit dem Vortag der Kontrolle in Betrieb war (bei letzterem Gerät war nach dem von der Finanzpolizei ausgefüllten Formular „GSp 26“ ein Höchsteinsatz von 25 Euro möglich). II.
  11. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit wird auf Tatsachenebene festgestellt: Der Anteil der Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, der in Österreich bezogen auf einen zwölfmonatigen Zeitraum Ausgaben für irgendeine Form des Glücksspiels tätigt, beträgt laut der jüngsten Studie aus dem Jahr 2015 41% der Bevölkerung. Bezogen auf die letzten 30 Tage dieser aktuellen Untersuchung des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung ergibt sich eine Teilnahmequote von 26,5%. Damit hat sich – gemessen an diesen beiden Parametern – insgesamt das Glücksspielverhalten der Bevölkerung seit dem Jahr 2009 nicht stark verändert: die 12 Monats-Prävalenz ist weitgehend stabil (2009: 42%); bei der 30-Tages-Prävalenz ist ein geringer Anstieg um gut drei Prozentpunkte zu verzeichnen (2009: 23,3%).römisch zwei.
  12. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit wird auf Tatsachenebene festgestellt: Der Anteil der Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, der in Österreich bezogen auf einen zwölfmonatigen Zeitraum Ausgaben für irgendeine Form des Glücksspiels tätigt, beträgt laut der jüngsten Studie aus dem Jahr 2015 41% der Bevölkerung. Bezogen auf die letzten 30 Tage dieser aktuellen Untersuchung des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung ergibt sich eine Teilnahmequote von 26,5%. Damit hat sich – gemessen an diesen beiden Parametern – insgesamt das Glücksspielverhalten der Bevölkerung seit dem Jahr 2009 nicht stark verändert: die 12 Monats-Prävalenz ist weitgehend stabil (2009: 42%); bei der 30-Tages-Prävalenz ist ein geringer Anstieg um gut drei Prozentpunkte zu verzeichnen (2009: 23,3%). Das klassische Lotto „6 aus 45“ ist das beliebteste Glücksspiel in Österreich. Jeder dritte Österreicher hat dieses Spiel im Jahr 2015 mindestens einmal in den letzten 12 Monaten gespielt (ca. 33%), der prozentuale Anteil für die 30-Tages-Prävalenz beträgt ca. 20%. Seit 2009 haben sich diese Werte so gut wie nicht geändert (jeweils nur um ca. ± 1 Prozentpunkt). Dagegen ist für diesen Zeitraum eine deutliche Zunahme bei der europäischen Lotterie, den Euromillionen, zu konstatieren: Der Prozentwert für die monatliche Teilnahme hat sich von etwa 4% auf etwa 8% verdoppelt. Auch beim Joker gibt es seit 2009 einen prozentualen Anstieg. Inzwischen spielt jede siebte Person mindestens einmal im Jahr dieses Glücksspiel (ca. 14%). Damit ist es das zweitverbreitete Glücksspiel in Österreich. Bei den Rubbellosen – die auf dem vierten Platz liegen – sind nur geringe Veränderungen zwischen 2009 und 2015 vorhanden. Alle anderen Glücksspiele besitzen bezogen auf die Spielteilnahme in der Gesamtbevölkerung eine nachgeordnete Bedeutung: Das gilt für die Sportwetten genauso wie für die klassischen Kasinospiele, bei denen 2015 jeweils etwa 4% in den letzten 12 Monaten gespielt wurden. Glücksspielautomaten in Kasinos und in Spielhallen werden von noch weniger Personen gespielt. In den letzten 12 Monaten haben am Automatenglücksspiel in Spielbanken ca. 0,5% teilgenommen, im Jahr 2009 waren dies ca. 0,6% bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz. Bezüglich der Teilnahme am Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) ist der Wert bezogen auf die 12-Monats-Prävalenz von ca. 1,2% im Jahr 2009 auf ca. 1% im Jahr 2015 zurückgegangen. Der monatliche Geldeinsatz für Glücksspiele hat im Zeitraum von 2009 auf 2015 leicht zugenommen und zwar wurden von den Glücksspielenden im Jahr 2015 im Durchschnitt etwa 57 Euro pro Monat für Glücksspiele ausgegeben, im Vergleich zu 53 Euro im Jahr
  13. Männer geben im Mittel mehr als doppelt so viel Geld für Glücksspiele aus als Frauen, Migranten mehr als Österreicher, Jugendliche und junge Erwachsene mehr als Ältere. Auf der Ebene der einzelnen Glücksspielarten bestehen hier jedoch sehr unterschiedliche Entwicklungen. Der Geldeinsatz ist 2015 am höchsten bei den Automatenspielen außerhalb der Kasinos. Im Durchschnitt werden hierfür von den Spielern pro Monat ca. 203 Euro eingesetzt, vor sechs Jahren lag der entsprechende Wert sogar bei etwa 317 Euro. Es folgen die klassischen Kasinospiele mit einem Mittelwert von ca. 194 Euro gegenüber vormals 292 Euro. Stark angestiegen sind dagegen im betrachteten Zeitraum die Geldeinsätze für Sportwetten, diese haben sich von ca. 47 Euro im Jahr 2009 auf ca. 110 Euro im Jahr 2015 mehr als verdoppelt. Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de.wikipedia.org/wiki/ Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders). Anhand der anerkannten Diagnosestandards (DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgend einer Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1% beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2%, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab fünf erfüllten Kriterien) mit 1,5%. Die Werte unter allen Befragten (Stichprobenteilnehmern) betragen 1,7%, 0,5% bzw. 0,6%. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1% aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64 000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7%.Spielsucht ist nach internationalen Standards als psychische Erkrankung klassifiziert. Die Diagnose erfolgt nach den in dem von der WHO herausgegebenen anerkannten medizinischen Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Parametern unter Einordnung in die sogenannten Abnormen Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Pathologisches_Spielen; https://de.wikipedia.org/wiki/ Diagnostic_and_Statistical_Manual_of_Mental_Disorders). Anhand der anerkannten Diagnosestandards (DSM-IV bzw DSM-V) lässt sich unter den aktuellen Spielern (Personen, die in den letzten 12 Monaten an irgend einer Form von Glücksspiel teilgenommen haben) der Anteil von Personen mit riskanten Spielverhalten (ein oder zwei von zehn Kriterien der Klassifikation sind erfüllt) mit 4,1% beziffern, jener von Personen mit problematischem Spielverhalten (drei oder vier Kriterien sind erfüllt) mit 1,2%, jener von Personen mit bereits pathologischem Spielverhalten (ab fünf erfüllten Kriterien) mit 1,5%. Die Werte unter allen Befragten (Stichprobenteilnehmern) betragen 1,7%, 0,5% bzw. 0,6%. Hochgerechnet auf die Gesamtbevölkerung verfügen damit 1,1% aller Österreicher im Alter zwischen 14 und 65 Jahren, also ca. 64 000 Personen, über ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten. Der Anteil im Bereich jener Personen, die regelmäßig an Glücksspielen teilnehmen, beziffert sich auf rund 2,7%. Bei diesen Valenzen handelt es sich um Ergebnisse einer repräsentativen Stichprobenerhebung, sodass diese lediglich als punktuelle Schätzung der tatsächlichen Problemvalenzen gesehen werden können. Unter Anwendung statistischer Methoden, insbesondere unter Zugrundelegung eines Konfidenzniveaus von 95% und darauf basierender Intervallschätzung ist festzustellen, dass sich der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, im Bereich zwischen zumindest 0,47% und 0,77% bewegen muss. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27 600 bis etwa 46 000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber tatsächlich bereits problematischen Spielverhalten beträgt demnach zwischen 0,34 % und 0,60 %, absolut gibt es daher mindestens ca. 19 900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35 800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich sohin keine wesentlichen Veränderungen ergeben. So liegt die Problemprävalenz in 2015 etwa einen Zehntelprozentpunkt über dem Wert von
  14. Umgekehrt verhält es sich hingegen in Bezug auf das pathologische Spielverhalten. Hier ist in 2009 der Anteil der Spielsüchtigen mit 0,7 leicht höher als
  15. Da sich die Konfidenzintervalle des problematischen und pathologischen Spielens für die Jahre 2009 und 2015 jeweils überschneiden, ist statistisch jedoch keine signifikante Veränderung der Spielproblematik in der österreichischen Bevölkerung festzustellen. Differenziert nach soziodemographischen Merkmalen ergibt sich, dass Männer zu höheren Anteilen ein problematisches und pathologisches Spielverhalten aufweisen als Frauen, ebenso Jugendliche und junge Erwachsene gegenüber Älteren und ebenso Migranten gegenüber Einheimischen, Personen mit niedrigerem Bildungsstand gegenüber höher Gebildeten. Ein erhöhtes Problemausmaß besteht auch bei Arbeitslosen. Überdurchschnittlich von Spielproblemen betroffen sind Personen mit einem geringen Haushaltsnettoeinkommen, hier finden sich rund dreimal so viele Personen mit problematischem bzw. pathologischem Spielverhalten wie in der mittleren und hohen Einkommenskategorie. Mit steigernder Zahl zutreffender DSM-IV-Kriterien steigen auch die Geldeinsätze für das Glücksspiel. Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Die zahlmäßig große Gruppe der Spieler von Lotterieprodukten beinhaltet anteilsbezogen nur wenige Personen, die ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigen (jeweils etwa ein Prozent). Während bei den Rubbellosen sich nur leicht höhere Werte zeigen, ist bei den klassischen Kasinospielen bereits mehr als jeder zwanzigste Spieler betroffen. Auch Sportwetten beinhalten ein erhebliches Risiko, spielbedingte Probleme zu entwickeln. So erfüllen ca. 7,1% dieser Spielergruppe die Kriterien problematischen Spielens und weitere ca. 9,8% zeigen ein pathologisches Spielverhalten. Etwa jeder sechste Sportwetter ist daher von einer Spielproblematik betroffen. Noch höher sind diese Anteile bei Spielautomaten, welche in Spielhallen, Kneipen oder Tankstellen stehen. 6% dieser Spielerschaft weisen ein problematisches Spielverhalten auf. Etwa 21,2% dieser Spieler sind spielsüchtig. Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele der „CA“ nehmen sich im Vergleich dazu eher gering aus. So liegen die Anteile für problematisches Spielen bei ca. 3,7% und für pathologisches Spielen bei ca. 4,4%. Dennoch weist etwa jede zwölfte Person, die in den klassischen Spielbanken am Automaten spielt, glücksspielbedingte Probleme auf. Bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens ging die Rate bei Automaten in Kasinos von ca. 13,5% im Jahr 2009 auf ca. 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 zurück. Zentrale ordnungspolitische Ziele zur Regulierung des Glücksspiels sind insbesondere Maßnahmen zur Kriminalitätsbekämpfung in Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten, wie etwa die Bekämpfung der Geldwäsche bzw. der Geldflüsse hin zu kriminellen Verbindungen und terroristischen Gruppierungen und generell der Bekämpfung jeglicher betrügerischer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erlaubten und verbotenen Glücksspieles, die Setzung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht und zum Hintanhalten von aus der Spielsucht resultierender wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen, Setzung von Maßnahmen zur Regulierung des Glücksspieles in Zusammenhang mit Aspekten des Jugend- und des Konsumentenschutzes (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz /gluecksspiel-spielerschutz.html). Der österreichische Staat erachtet dabei ein gänzliches Verbot von Glücksspielen nicht für sinnvoll, da als negative Konsequenzen ein Abdrängen des Glücksspiels in die Illegalität, eine unkontrollierte Gewinnauszahlung oder eine mögliche Druckausübung der Ausspielenden auf Spielteilnehmer befürchtet wird. Nämliches wird auch bei der Freigabe von Glücksspiel im gewerblichen Wettbewerb befürchtet (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/ gluecksspiel-spielerschutz.html). Das seit 1990 in Geltung stehende Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, baut daher auf einem in Österreich bereits seit langem bestehenden staatlichen Monopolsystem im Bereich des Glücksspiels auf. Der Bund selbst veranstaltet auf Grundlage des Monopols kein Glücksspiel. Das System des Glücksspielgesetzes wirkt sich in der Realität wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebenden Konzessionen aus (siehe hierzu im Detail VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rz 70 ff.). Bereits in seiner Stammfassung (BGBl. 620/1989) enthielt das Glücksspielgesetz zahlreiche Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel dienten. Mit der Novelle BGBl. Nr. 747/1996 wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, XX. GP) wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet werde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den §§ 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen BGBl. Nr. 35/2003 und Nr. 71/2003 erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle BGBl. Nr. 125/2003 wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB XXII. GP).Das seit 1990 in Geltung stehende Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, baut daher auf einem in Österreich bereits seit langem bestehenden staatlichen Monopolsystem im Bereich des Glücksspiels auf. Der Bund selbst veranstaltet auf Grundlage des Monopols kein Glücksspiel. Das System des Glücksspielgesetzes wirkt sich in der Realität wie ein gewöhnliches Konzessionssystem mit einer beschränkten Anzahl zu vergebenden Konzessionen aus (siehe hierzu im Detail VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, Rz 70 ff.). Bereits in seiner Stammfassung Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,) enthielt das Glücksspielgesetz zahlreiche Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel dienten. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 747 aus 1996, wurden u.a. die ordnungspolitischen Regelungen neu gestaltet. Nach den Materialien (368 dB, römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wäre ein gänzliches Verbot des Glücksspiels unter Hinweis auf einen dem Menschen immanent zu scheinenden Spieltrieb nicht in Erwägung zu ziehen, da andernfalls eine Abwanderung des Glücksspieles in die Illegalität befürchtet werde. Der Staat müsse sich die Möglichkeit erhalten, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele überwachen zu können. Die Materialien zu dieser Novelle bringen zum Ausdruck, dass es oberste Zielsetzung dieser Überwachung sein müsse, den Schutz des einzelnen Spielers vor Augen zu haben. Daneben bestehe in fiskalischer Hinsicht ein Interesse des Bundes, einen möglichst hohen Ertrag aus dem Glücksspielmonopol abschöpfen zu können. Mit einer Neuregelung der in den Paragraphen 53 und 54 GspG enthaltenen Verfahrensbestimmungen sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich zuletzt illegale Automatencasinos ausgebreitet hatten, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten; weder könne der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler. Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Da sich derartige illegale Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisierten und in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichten, müsse eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Mit den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 2003, und Nr. 71 aus 2003, erfolgte die Umsetzung von EU-Recht zur Bekämpfung der illegalen Geldwäsche in Spielbanken. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 2003, wurde aus ordnungs- und fiskalpolitischen Motiven sowie Erwägungen des Spielerschutzes ein Verbot der Bewerbung ausländischer Glücksspielanbieter normiert (297 dB römisch 22 . GP). Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen BGBl. Nr. 105/2005 sowie BGBl. Nr. 126/2008 geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit § 56 GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates (vgl Stenographisches Protokoll, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/NRSITZ/NRSITZ _00068/fname _143457.pdf) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica.Weitere Schutzbestimmungen für Spielbankbesucher wurden mit den Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005, sowie Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2008, geschaffen. Zudem wurde in das Gesetzeswerk mit Paragraph 56, GspG eine Bestimmung zur Beschränkung von Glücksspielwerbung aufgenommen. Die Änderung erfolgte im Plenum des Nationalrates vergleiche Stenographisches Protokoll, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIII/NRSITZ/NRSITZ _00068/fname _143457.pdf) als Reaktion auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Placanica. Was die Vergabe von einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie betrifft, war bereits in der Stammform des GSpG zB vorgesehen, dass die Konzession für das Recht zur Durchführung der Lotterien nur einem Konzessionswerber erteilt werden darf, der eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von 300 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt (vgl. § 14 Abs. 2 GSpG idF BGBl. Nr. 620/1989). Die Vergabe einer Konzession für das Recht zum Betrieb einer Spielbank war an die Voraussetzung geknüpft, dass der Konzessionswerber eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist, keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über ein eingezahltes Grundkapital von 100 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt (vgl. § 21 Abs. 2 GSpG idF BGBl. Nr. 620/1989).Was die Vergabe von einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie betrifft, war bereits in der Stammform des GSpG zB vorgesehen, dass die Konzession für das Recht zur Durchführung der Lotterien nur einem Konzessionswerber erteilt werden darf, der eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw. Grundkapital von 300 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,). Die Vergabe einer Konzession für das Recht zum Betrieb einer Spielbank war an die Voraussetzung geknüpft, dass der Konzessionswerber eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist, keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über ein eingezahltes Grundkapital von 100 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,). § 14 und § 21 GSpG wurden mit BGBl. I Nr. 54/2010 dahin geändert, dass in der Bewerbungsphase lediglich ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist und erst nach Zuschlag eine inländische Kapitalgesellschaft gegründet werden muss. In Folge des Urteils des EuGH in der Rechtssache Ernst Engelmann (vgl. EuGH vom 09.09.2010, Rs C-64/08) wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 in § 14 GSpG festgelegt, dass für Interessenten zur Bewerbung um eine Konzession ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird. Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig (näher siehe VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022).Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG wurden mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, dahin geändert, dass in der Bewerbungsphase lediglich ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist und erst nach Zuschlag eine inländische Kapitalgesellschaft gegründet werden muss. In Folge des Urteils des EuGH in der Rechtssache Ernst Engelmann vergleiche EuGH vom 09.09.2010, Rs C-64/08) wurde mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, in Paragraph 14, GSpG festgelegt, dass für Interessenten zur Bewerbung um eine Konzession ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist. Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird. Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspielaufsicht unterliegt, die im Sinne des Paragraph 19, GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette). Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig (näher siehe VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022). In der geltenden Fassung ist darüber hinaus nunmehr vorgesehen, dass sowohl für die Vergabe einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie (§ 14 GSpG) als auch für die Vergabe einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank (§ 21 GSpG) eine Konzession nur an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt, vergeben werden darf. Darüber hinaus ist für die Vergabe der Konzession unter anderem vorausgesetzt, dass die Abwicklung des Spielbetriebs durch dieses Unternehmen in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz erlaubt, die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, welche die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden, das Unternehmen über ein eingezahltes Grund- bzw. Stammkapital in näher festgelegter Höhe verfügt und die rechtmäßige Herkunft dieser Mittel nachgewiesen ist, Personen, die eine Beteiligung am Unternehmen halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, sowie Geschäftsleiter bestimmten Anforderungen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bzw. fachliche Eignung entsprechen, eine allfällige Konzernstruktur sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates des Unternehmens eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie schließlich, dass vom Konzessionswerber – insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz – die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist (siehe VfGH vom 15.10.2016, Zl. E 945/2016).In der geltenden Fassung ist darüber hinaus nunmehr vorgesehen, dass sowohl für die Vergabe einer Konzession zur Durchführung einer Lotterie (Paragraph 14, GSpG) als auch für die Vergabe einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank (Paragraph 21, GSpG) eine Konzession nur an Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt, vergeben werden darf. Darüber hinaus ist für die Vergabe der Konzession unter anderem vorausgesetzt, dass die Abwicklung des Spielbetriebs durch dieses Unternehmen in einer Form erfolgt, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz erlaubt, die Satzung der Kapitalgesellschaft keine Bestimmungen enthält, welche die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden, das Unternehmen über ein eingezahltes Grund- bzw. Stammkapital in näher festgelegter Höhe verfügt und die rechtmäßige Herkunft dieser Mittel nachgewiesen ist, Personen, die eine Beteiligung am Unternehmen halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, sowie Geschäftsleiter bestimmten Anforderungen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bzw. fachliche Eignung entsprechen, eine allfällige Konzernstruktur sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates des Unternehmens eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern sowie schließlich, dass vom Konzessionswerber – insbesondere auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Verpflichtungen nach dem Glücksspielgesetz – die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist (siehe VfGH vom 15.10.2016, Zl. E 945 aus 2016,). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 wurden Änderungen vorgenommen, die das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen verstärken und gleichzeitig Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels beseitigen. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf den Bereich der Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets) ausgeweitet (658 dB XXIV. GP).Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2010, wurden Änderungen vorgenommen, die das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen verstärken und gleichzeitig Wettbewerbsnachteile des konzessionierten Glücksspiels beseitigen. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf den Bereich der Video Lotterie Terminal-Outlets (VLT-Outlets) ausgeweitet (658 dB römisch 24 . GP). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 erfolgte eine besonders umfangreiche Regelung betreffend Landesausspielungen und Verstärkung des Spielerschutzes (siehe § 5 GSpG). Demnach sollten beim Automatenglücksspiel noch stärker Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen. Automatensalons sowie Automaten in Einzelaufstellung sollten unter strengen Spielerschutzbestimmungen und Aufsichtsregeln in Landeskompetenz bleiben. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf Automatensalons ausgeweitet (657 dB XXIV. GP). So müssen Automatensalons etwa die Einrichtung eines Zutrittssystems, welches sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, und Einzelaufstellungen von Automaten die Einrichtung eines Identifikationssystems, welches sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht, aufweisen. Ferner müssen Glücksspielautomaten eine Anzeige der Gewinnausschüttungsquote aufweisen und darf die mögliche Einsatzhöhe pro Spiel in Automatensalons maximal 10 Euro, in Einzelaufstellung maximal 1 Euro pro Spiel betragen. Der Höchstgewinn in Automatensalons ist mit 10 000 Euro, jener in Bezug auf Einzelaufstellungen mit maximal 1 000 Euro pro Spiel limitiert. Jedes Spiel muss in Automatensalons zumindest eine Sekunde, in Einzelaufstellung zumindest zwei Sekunden dauern und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst werden. Glücksspielautomaten dürfen keine parallel laufenden Spiele, keine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz durch Begleitspiele und keine Ausspielung von „Jackpots“ ermöglichen. Generell legt das Glücksspielgesetz in § 5 Abs. 1 ein höchstzulässiges Verhältnis zwischen der Anzahl der Glücksspielautomaten im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, das in den Bundesländern nicht überschritten werden darf, und eine Beschränkung der Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten fest. An Bewilligungswerber werden in § 5 Abs. 2 GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der §§ 14 und 21 GSpG nachgebildet sind. Damit stellt der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicher (siehe VfGH vom 15.10.2016, Zl. E 945/2016). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, erfolgte eine besonders umfangreiche Regelung betreffend Landesausspielungen und Verstärkung des Spielerschutzes (siehe Paragraph 5, GSpG). Demnach sollten beim Automatenglücksspiel noch stärker Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen. Automatensalons sowie Automaten in Einzelaufstellung sollten unter strengen Spielerschutzbestimmungen und Aufsichtsregeln in Landeskompetenz bleiben. Die Sorgfaltspflichten zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurden auf Automatensalons ausgeweitet (657 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode So müssen Automatensalons etwa die Einrichtung eines Zutrittssystems, welches sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, und Einzelaufstellungen von Automaten die Einrichtung eines Identifikationssystems, welches sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht, aufweisen. Ferner müssen Glücksspielautomaten eine Anzeige der Gewinnausschüttungsquote aufweisen und darf die mögliche Einsatzhöhe pro Spiel in Automatensalons maximal 10 Euro, in Einzelaufstellung maximal 1 Euro pro Spiel betragen. Der Höchstgewinn in Automatensalons ist mit 10 000 Euro, jener in Bezug auf Einzelaufstellungen mit maximal 1 000 Euro pro Spiel limitiert. Jedes Spiel muss in Automatensalons zumindest eine Sekunde, in Einzelaufstellung zumindest zwei Sekunden dauern und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst werden. Glücksspielautomaten dürfen keine parallel laufenden Spiele, keine Einsatz- oder Gewinnsteigerung über den Höchsteinsatz durch Begleitspiele und keine Ausspielung von „Jackpots“ ermöglichen. Generell legt das Glücksspielgesetz in Paragraph 5, Absatz eins, ein höchstzulässiges Verhältnis zwischen der Anzahl der Glücksspielautomaten im Verhältnis zur Anzahl der Einwohner, das in den Bundesländern nicht überschritten werden darf, und eine Beschränkung der Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten fest. An Bewilligungswerber werden in Paragraph 5, Absatz 2, GSpG bestimmte ordnungspolitische Anforderungen gestellt, die den strengen Vorgaben der Paragraphen 14 und 21 GSpG nachgebildet sind. Damit stellt der Bundesgesetzgeber auch bei der Regelung der in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Bereiche des Glücksspiels einen einheitlichen Mindestschutzstandard sicher (siehe VfGH vom 15.10.2016, Zl. E 945 aus 2016,). Durch eine elektronische Anbindung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals mit dem Rechenzentrum des Bundes, der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) können unter anderem auch folgende Aspekte abgeleitet werden: Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten, Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel, Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen, Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit, elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten, Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen, äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass

dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 insbesondere kein Systemwechsel in Richtung einer Legalisierung des kleinen Automatenglücksspieles stattgefunden hat, sondern vielmehr mit dieser Novelle das Glücksspiel mit Automaten weiter beschränkt und dem Spielerschutz erhöhtes Augenmerk zugewendet wurde (siehe Rz 89 bis 95 des zit. Erkenntnisses vom 16.03.2016).Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass

dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010, insbesondere kein Systemwechsel in Richtung einer Legalisierung des kleinen Automatenglücksspieles stattgefunden hat, sondern vielmehr mit dieser Novelle das Glücksspiel mit Automaten weiter beschränkt und dem Spielerschutz erhöhtes Augenmerk zugewendet wurde (siehe Rz 89 bis 95 des zit. Erkenntnisses vom 16.03.2016). Zu Zwecken des Spielerschutzes ist im Bundesministerium für Finanzen eine Spielerschutzstelle eingerichtet. Zu den Tätigkeiten dieser Einrichtung gehören unter anderem die Vernetzung, Koordination und Zusammenarbeit in Spielerschutzangelegenheiten mit Behörden und fachlichen Einrichtungen auf Bundes-, Landes- sowie Regionalebene sowie international; die Evaluierung von Maßnahmen des Spielerschutzes einschließlich der Spielsuchtprävention im österreichischen sowie internationalen Glücksspielrecht, die fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre, die Unterstützung der Glücksspielaufsicht in fachlicher Hinsicht, Aufklärungs- und Informationsarbeit zu den Risiken des Glücksspiels und die Unterstützung des Spielerschutzes in Beratung, Forschung und Entwicklung (https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote/spieler schutzhilfsangebote.html#heading_Spielerschutzstelle_im_Bundes-ministeriumf_r_Finanzen). In den Bundesländern gibt es verschiedene Einrichtungen, die teilweise oder zur Gänze Agenden des Spielerschutzes wahrnehmen (Psychosoziale Dienste, Spielsuchtambulanzen, Suchtberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen; vgl. beispielsweise https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote /Hilfsangebote_Spielerschutz_Burgenland.pdf?5nb0tk). In den Bundesländern gibt es verschiedene Einrichtungen, die teilweise oder zur Gänze Agenden des Spielerschutzes wahrnehmen (Psychosoziale Dienste, Spielsuchtambulanzen, Suchtberatungsstellen, Schuldnerberatungsstellen; vergleiche beispielsweise https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/hilfsangebote /Hilfsangebote_Spielerschutz_Burgenland.pdf?5nb0tk). Die Überwachung der Konzessionäre auf die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erfolgt auf Grundlage der §§ 19 Abs. 1 bzw. 31 Abs. 1 GSpG durch den Bundesminister für Finanzen (BMF). Die Überwachung der Konzessionäre auf die Einhaltung der Bestimmungen des GSpG erfolgt auf Grundlage der Paragraphen 19, Absatz eins, bzw. 31 Absatz eins, GSpG durch den Bundesminister für Finanzen (BMF). Zu diesem Zweck kann der BMF in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlussprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich der BMF zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der BMF hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs

den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.Zu diesem Zweck kann der BMF in die Bücher und Schriften des Konzessionärs Einsicht nehmen; er kann Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen oder durch Abschlussprüfer oder sonstige sachverständige Personen vornehmen lassen und vom Konzessionär Auskünfte über Geschäftsvorfälle, die Vorlage von Zwischenabschlüssen und von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung verlangen; solchen Verlangen hat der Konzessionär unverzüglich nachzukommen. Organe und Personen, deren sich der BMF zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bedient, dürfen die Geschäftsräume des Konzessionärs betreten und haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert durch Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrages auszuweisen. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; der BMF hat den jährlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs

den Richtlinien zu Paragraph 14, Absatz 5, BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Quartals zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben. Die Aufsichtstätigkeit des BMF erfolgt durch verschiedene Maßnahmen. So ist die im Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel angesiedelte Bundeskonzessionärsprüfung zuständig für die Kontrolle der Bemessungsgrundlagen für Spielbank-, Konzessions- und Glücksspielabgaben sowie gewisser ordnungspolitischer Aufsichtsbereiche des konzessionierten Glücksspiels. Der Spielbankenkonzessionär wird begleitend kontrolliert, sämtliche Belege werden auf ihre formale und rechnerische Richtigkeit geprüft, daraus resultiert ein Monatsergebnis, das mit der selbst zu berechnenden Spielbankabgabe des Konzessionärs abgeglichen wird. Die Abrechnung der Bundeskonzessionäre erfolgt durch Überprüfung der Wochenumsätze, die zu einem Monatsergebnis führen, das wiederum mit den gemeldeten Abgaben (Konzessionsabgabe und Glücksspielabgabe) abgeglichen wird. Die Bundeskonzessionärsprüfung ist ebenfalls für die vom BMF zu bewilligenden sonstigen Nummernlotterien (§ 32 GSpG) zuständig. Hier werden Vorarbeiten für die Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen erledigt (Ansuchen geprüft) sowie die Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen des GSpG, insbesondere die §§ 40 ff. kontrolliert (Loskontrolle, Losfreigabe, Anwesenheit bei der Ziehung, Vorschreibung des Kostenersatzes etc.).Die Bundeskonzessionärsprüfung ist ebenfalls für die vom BMF zu bewilligenden sonstigen Nummernlotterien (Paragraph 32, GSpG) zuständig. Hier werden Vorarbeiten für die Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen erledigt (Ansuchen geprüft) sowie die Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen des GSpG, insbesondere die Paragraphen 40, ff. kontrolliert (Loskontrolle, Losfreigabe, Anwesenheit bei der Ziehung, Vorschreibung des Kostenersatzes etc.). Weiters wird die Möglichkeit wahrgenommen, den Spielbetrieb einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu unterziehen (sog. „Einschau“). Diese Einschauen erfolgen stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der Fachabteilungen des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel. Sohin erfolgen jährlich Einschauen mehrmals in jeden Spielbankbetrieb nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten. Weiters hat der BMF

§ 19Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSp

G bzw. ist berechtigt

§ 5Abs. 2 Z 4 GSp

G zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei Bundeskonzessionären und Bewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt abwägen.Weiters hat der BMF

Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bzw. ist berechtigt

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei Bundeskonzessionären und Bewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt abwägen. Für den Fall, dass sich die Konzessionäre nach Konzessionserteilung nicht wohl verhalten, trifft § 23 GSpG nachstehende Regelung: Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 bzw. § 21 Abs. 2 widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen, so hat dieserFür den Fall, dass sich die Konzessionäre nach Konzessionserteilung nicht wohl verhalten, trifft Paragraph 23, GSpG nachstehende Regelung: Treten nach Erteilung der Konzession Umstände auf, die den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, bzw. Paragraph 21, Absatz 2, widersprechen oder verletzt der Konzessionär Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder eines Bescheides des Bundesministers für Finanzen, so hat dieser

  1. dem Konzessionär unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben und im Interesse der Spielteilnehmer angemessen ist;
  2. im Wiederholungsfall den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;
  3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Einhaltung dieses Bundesgesetzes nicht sicherstellen können. Die Aufsicht über die Konzessionäre wurde dahingehend ausgebaut, als auch die Glücksspielautomaten in Spielbanken und die VLT an ein Datenrechenzentrum der BRZ angebunden wurden, wodurch eine effizientere und umfassendere Kontrolle gewährleistet wird. Weiters sind die Konzessionäre verpflichtet mit der Stabsstelle für Spielerschutz zusammenzuarbeiten. Diese wirkt hierbei insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung und Weiterentwicklung der Spielerschutzstandards der Konzessionäre, welche von der Stabsstelle für Spielerschutz zu den Themen Spielerschutz/Jugendschutz und Werbung wahrgenommen werden, mit. Zum Bereich Jugendschutz wurden die Konzessionäre zu umfassenden Berichtslegungen verpflichtet, welche auch Prüfungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Form von Mystery Shopping umfassen und die einem regelmäßigen Fachaustausch unterliegen. Die Österreichischen Lotterien GmbH (ÖLG) hat 2009 für den Verkauf ihrer Produkte und Auszahlungen von Gewinnen ein Mindestalter von 16 Jahren eingeführt. Seither werden österreichweit die Annahme- und Vertriebsstellen durch Mystery Shoppings hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen überprüft. Die Testpersonen sind paarweise unterwegs: eine minderjährige Person zwischen 10 und 14 Jahren und ein Erwachsener. Besucht werden sowohl Annahmestellen als auch Vertriebsstellen. Bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Selbstbeschränkung besteht seitens der Österreichischen Lotterien ein sogenannter „Eskalationspfad“, der verschiedene Konsequenzen bei Verstößen, reichend bis zur Kündigung des Vertriebsstellenvertrages, vorsieht. Die Besuche erfolgen in Zyklen. Die Ergebnisse werden der Spielerschutzstelle übermittelt. Sie bespricht die Ergebnisse sowie mögliche Weiterentwicklungen der Mystery-Shoppings mit dem Konzessionär. Die Bundeskonzessionäre sind zu einem ausführlichen Jahresbericht sowie periodischen themenbezogenen Berichten an die Glücksspielaufsicht verpflichtet, die u.a. die Basis für den fachlichen Austausch bilden. Der Jahresbericht verpflichtet zu Angaben über Personalschulungen zur Verhinderung der Spielsucht, Maßnahmen der Spielsuchtvorbeugung und Spielerschutz, Überwachung der Altersgrenzen, Responsible Advertising Standards zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes, Werbeauftritte der letzten 12 Monate sowie Werbestrategie der nächsten 12 Monate, Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, Angaben über Beträge bzw. Schadenshöhen bei Verdachtsfällen sowie Malversationen durch Spielteilnehmer oder Innentäter, Entwicklung der Nutzung des Spielangebots, Anzahl der Glücksspielautomaten in jeder Spielbank, durchschnittliche jährliche Gewinnausschüttung in % des Automatenumsatzes, erreichte, erhaltene oder angestrebte konzessionsrelevante Zertifizierungen, Angaben über das Kreditinstitut, bei dem die Aktien hinterlegt sind, Spenden über 10 000 Euro und deren Destinatäre. Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6 920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4 908 über österreichische Spielbankbesucher und 2 012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3 600 online-„Sofort-Checks“. 621 195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48 284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1 359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22 435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4 381 aktive Selbstsperren. Österreichweit sind beim Konzessionär insgesamt 42 364 Personen gesperrt (siehe im Detail https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf).Im Bereich der Spielbanken wurden

dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6 920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4 908 über österreichische Spielbankbesucher und 2 012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3 600 online-„Sofort-Checks“. 621 195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48 284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1 359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Zum 31.12.2013 bestanden in österreichischen Spielbanken bei 22 435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4 381 aktive Selbstsperren. Österreichweit sind beim Konzessionär insgesamt 42 364 Personen gesperrt (siehe im Detail https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/III/III_00131/fname_380250.pdf). Im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen eingeräumten Parteistellung in allen Angelegenheiten des § 5 GSpG erfolgt das Monitoring der landesrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie der jeweils erteilten Landesbescheide, der Berichte der Länder über Einrichtung und Durchführung der Glücksspielaufsicht bzw. der diesbezüglichen Berichte der Landesbewilligten an die Landesbehörden. Darüber hinaus ist der BMF in diverse Begutachtungsverfahren der Bundesländer bei Änderung der glücksspiellandesrechtlichen sowie spielerschutzrelevanten Rechtsvorschriften eingebunden.Im Rahmen der dem Bundesminister für Finanzen eingeräumten Parteistellung in allen Angelegenheiten des Paragraph 5, GSpG erfolgt das Monitoring der landesrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie der jeweils erteilten Landesbescheide, der Berichte der Länder über Einrichtung und Durchführung der Glücksspielaufsicht bzw. der diesbezüglichen Berichte der Landesbewilligten an die Landesbehörden. Darüber hinaus ist der BMF in diverse Begutachtungsverfahren der Bundesländer bei Änderung der glücksspiellandesrechtlichen sowie spielerschutzrelevanten Rechtsvorschriften eingebunden. Entsprechend der verpflichtenden elektronischen Anbindung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals an das BRZ können Manipulationsversuche im Bereich der Automatensoftware frühzeitig erkannt und vollständige und unverfälschte steuerliche Aufzeichnungen sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anbindung ist u.a. die Registrierung der Automaten und VLT im Kontrollsystem Automatenglücksspiel. Durch Zugänge und Auswertungsmöglichkeiten für Konzessions-/Bewilligungsnehmer und -geber im Kontrollsystem Automatenglücksspiel wird auch die laufende Berichterstattung der Bewilligungs- und Konzessionsgeber an den BMF

§ 5Abs. 7 Z 5 GSp

G unterstützt. Entsprechend der verpflichtenden elektronischen Anbindung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals an das BRZ können Manipulationsversuche im Bereich der Automatensoftware frühzeitig erkannt und vollständige und unverfälschte steuerliche Aufzeichnungen sichergestellt werden. Voraussetzung für die Anbindung ist u.a. die Registrierung der Automaten und VLT im Kontrollsystem Automatenglücksspiel. Durch Zugänge und Auswertungsmöglichkeiten für Konzessions-/Bewilligungsnehmer und -geber im Kontrollsystem Automatenglücksspiel wird auch die laufende Berichterstattung der Bewilligungs- und Konzessionsgeber an den BMF

Paragraph 5, Absatz 7, Ziffer 5, GSpG unterstützt. Um die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes (siehe § 56 GSpG) in der Werbung zu gewährleisten, wurden seitens der Stabsstelle für Spielerschutz Werbestandards betreffend die Glückspielwerbung ausgearbeitet, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Um die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes (siehe Paragraph 56, GSpG) in der Werbung zu gewährleisten, wurden seitens der Stabsstelle für Spielerschutz Werbestandards betreffend die Glückspielwerbung ausgearbeitet, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Die Standards und Leitlinien sind auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Die Einhaltung wird vom BMF in Zusammenarbeit mit der Stabsstelle für Spielerschutz überwacht. An der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels wirkt die Finanzpolizei mit, indem sie neben den Sicherheitsbehörden Kontrollaufgaben nach dem Glücksspielgesetz wahrnimmt. Bei den einzelnen Kontrollen werden die vorgefundenen Glücksspielgeräte Testspielen unterzogen. Liegen illegale Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz vor, erfolgt vor Ort die Beschlagnahme der Geräte und deren amtliche Versiegelung bzw. Verwahrung. Die im Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Fachabteilung bringt darüber hinaus illegale Glücksspielangebote im Internet sowie deren Bewerbung zur Anzeige und begleitet diese Verwaltungsstrafverfahren. Die Finanzpolizei führt nach Anzeigenlegung bzw. Strafantragstellung auch Ermittlungen zur Feststellung der abgabenrechtlichen Seite des Glücksspieles durch, da tendenziell illegale Glücksspiele auch unversteuert, zumindest aber mit enormen Umsatzverkürzungen, erfolgen. Weitere Kontrollen illegaler Glücksspielaktivitäten erfolgen im Zusammenhang mit abgabenrechtlichen Glücksspielprüfungen. Seit dem Jahr 2010 werden die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)Strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde. Im Rahmen dieser neuen Kontrolltätigkeit und der neuen Befugnisse durch das GSpG hat die Finanzverwaltung bis Ende 2013 bereits über 6000 Beschlagnahmen (Glücksspielgeräte und sonstige Eingriffsgegenstände) durchgeführt, wobei im Jahr 2010 271, im Jahr 2011 1854, im Jahr 2012 2480 und im Jahr 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden. Zur Gewährleistung einer effektiven Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die konzessionierten Spielbanken und Lotterien Regulative der Europäischen Union zu beachten. In diesem Zusammenhang haben die Konzessionäre eine interne Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei (Kontrollmaßnahmen, Transaktionsüberwachung und Abwehr von versuchter Geldwäscherei) im Einvernehmen mit Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen erlassen, die die gesetzlich erforderlichen Sorgfaltspflichten umsetzt. Die Managementsysteme der Konzessionäre im Bereich Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sind nach dem ISAE-3000 Standard der International Federation of Accountants (IFAC; einer internationalen Wirtschaftsprüfervereinigung) zertifiziert. Die Einhaltung der Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung-Sorgfaltspflichten durch die Bundeskonzessionäre wird im Zuge der Einschauen durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel bzw. im Wege der laufenden Aufsicht durch die Fachabteilung im Bundesministerium für Finanzen geprüft. Was das Online-Glücksspiel betrifft, können die damit verbundenen regulatorischen, gesellschaftlichen und technischen Probleme nicht von einem einzelnen Staat alleine gelöst werden. Dies gilt insbesondere wegen der grenzübergreifenden Dimension des Online-Glücksspiels mit Tausenden unregulierten Glücksspiel-Websites. Es wird daher versucht, dieses Problem auf europäischer Ebene zu behandeln. So wurde im Jahr 2011 ein Grünbuch der Europäischen Kommission zu Online-Glücksspielen als allgemeines Diskussionspapier veröffentlicht. Im Dezember 2012 folgte ein EU-Aktionsplan zu Online-Glücksspiel (http://europa.eu/rapid/press-release _IP-12-1135_de.htm). Auf Basis dieses Aktionsplans wurden und werden diverse Maßnahmen auf EU-Ebene getroffen. Am 05.12.2012 trat erstmals eine „Expertengruppe zu Glücksspieldienstleistungen“ zusammen, die die Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Initiativen in Zusammenhang mit Glücksspieldienstleistungen beraten und unterstützen soll. Darüber hinaus soll sie auch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der Glücksspieldienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten verstärken. Vor allem wird das Thema Online-Glücksspiel unter dem Aspekt des Konsumentenschutzes und der Glücksspiel-Werbung behandelt. Seit Beginn im Jahr 2012 nimmt die beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Fachabteilung gemeinsam mit der Stabsstelle für Spielerschutz regelmäßig an den Sitzungen der Expertengruppe teil. Die Expertengruppe war u.a. eingebunden in die Ausarbeitung einer Empfehlung der Europäischen Kommission zu Spielschutz im Online-Glücksspiel, die am 14.07.2014 veröffentlicht wurde (http://europa.eu/rapid/press-release_IP-14-828_de.htm). Weiters wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel gemeinsam mit dem BMF das Projekt „Online Glücksspiel“ initialisiert. Ziel dieses fachbereichsübergreifenden Projekts ist es einerseits in einem ordnungspolitischen Teil Strategien zur Eindämmung des illegalen Online-Glücksspiels und dessen Bewerbung in Medien zu entwickeln, und andererseits aus abgabenrechtlicher Sicht Strategien, Synergien und Strukturen zur Gewährleistung einer flächendeckenden kohärenten Abgabeneinhebung und Abgabeneinbringung auch bei illegalen Online-Glücksspiel-Anbietern zu ermöglichen, die zu einer weiteren Zurückdrängung beitragen. II.

  1. Beweiswürdigung: römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: Die zu den die Rechtslage nach § 53 GSpG betreffenen Tatsachen getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den schlüssigen und nachvollziehbaren Aktenvermerken der Finanzpolizei, der Dokumentation der Betriebsbereitschaft und Bespielung der verfahrensgegenständlichen Geräte durch die Finanzpolizei. Auch hat die Beschwerdeführerin die Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Geräte in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) bestritten. Es besteht daher kein Anlass, diese Feststellungen und Unterlagen der Abgabenbehörde nicht als richtig oder glaubwürdig zu erachten, zumal diese durch eine umfassende Bilddokumentation belegt sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Kontrollorgane der Abgabenbehörde umfangreiche praktische Erfahrung mit den Gerätefunktionen und den auszuführenden Spielhandlungen haben, sodass an der Richtigkeit der Angaben in der vorliegenden Dokumentation keine Zweifel bestehen. Dass ein zielgerichtetes Stoppen der Walzen nicht möglich war, hat sie gesondert explizit überprüft und bestehen daher für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass es sich um Glücksspiele handelt.Die zu den die Rechtslage nach Paragraph 53, GSpG betreffenen Tatsachen getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den schlüssigen und nachvollziehbaren Aktenvermerken der Finanzpolizei, der Dokumentation der Betriebsbereitschaft und Bespielung der verfahrensgegenständlichen Geräte durch die Finanzpolizei. Auch hat die Beschwerdeführerin die Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Geräte in der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) bestritten. Es besteht daher kein Anlass, diese Feststellungen und Unterlagen der Abgabenbehörde nicht als richtig oder glaubwürdig zu erachten, zumal diese durch eine umfassende Bilddokumentation belegt sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Kontrollorgane der Abgabenbehörde umfangreiche praktische Erfahrung mit den Gerätefunktionen und den auszuführenden Spielhandlungen haben, sodass an der Richtigkeit der Angaben in der vorliegenden Dokumentation keine Zweifel bestehen. Dass ein zielgerichtetes Stoppen der Walzen nicht möglich war, hat sie gesondert explizit überprüft und bestehen daher für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass es sich um Glücksspiele handelt. Dass die Beschwerdeführerin für die gegenständlichen Geräte im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG war und keine Konzession oder Bewilligung für damit im Burgenland stattfindende Ausspielungen vorlag, folgt für das erkennende Gericht daraus, dass weder im behördlichen Verfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Bewilligung oder Konzession vorgelegt wurde und das Vorhandensein einer Bewilligung oder Konzession für im Burgenland stattfindende Ausspielungen auch nicht behauptet wurde. Ebenso ist eine solche der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at/steuern/ gluecksspielspielerschutz/in-oesterreich/ gspg-konzessionaere.html) nicht entnehmbar. Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten, inklusive des problematischen und pathologischen Spielverhaltens sowie des unterschiedlichen Gefährdungspotentials der einzelnen Spielarten ergeben sich aus der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg. In dieser Studie ist die Erhebungs- und Auswertungsmethodik nachvollziehbar dargelegt. Für das Landesverwaltungsgericht Burgenland besteht kein Zweifel an den in dieser Studie getätigten Angaben und den dargelegten empirischen Daten (insbesondere zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich), auch wenn sie auf einer Hochrechnung beruhen, und daher keine punktgenauen Zahlen wiedergeben können. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Bundesministeriums bzw. Bundesministers für Finanzen, der Finanzpolizei und der Konzessionäre sowie die Feststellungen zur Anbindung an das Bundesrechenzentrum sowie zur Frage der Kohärenz und Systematik der österreichischen Glücksspielgesetzgebung und Vollziehung gründen sich vor allem auf die Angaben des Bundesministeriums für Finanzen im Glücksspielbericht 2010-2013 sowie auf die zit. Gesetzesmaterialien und die in Klammern angegebenen Quellen. All diese Materialien sind öffentlich zugänglich und inhaltlich unbedenklich. Es spricht nichts gegen die Annahme, dass das darin enthaltene Datenmaterial nicht valide wäre, zumal auch davon auszugehen ist, dass das Bundesministerium für Finanzen über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass hier etwa aus Voreingenommenheit der Verfasser dieser Arbeiten eine Richtigkeit der aus diesem Quellenmaterial erschließbaren Daten- und Faktenlage nicht gegeben wäre, haben sich für das Verwaltungsgericht (wie auch für den Verfassungsgerichtshof in seiner Beurteilung dieses Sachverhalts im Erkenntnis vom 15.10.2016, Zl. E 945/2016) nicht ergeben. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Bundesministeriums bzw. Bundesministers für Finanzen, der Finanzpolizei und der Konzessionäre sowie die Feststellungen zur Anbindung an das Bundesrechenzentrum sowie zur Frage der Kohärenz und Systematik der österreichischen Glücksspielgesetzgebung und Vollziehung gründen sich vor allem auf die Angaben des Bundesministeriums für Finanzen im Glücksspielbericht 2010-2013 sowie auf die zit. Gesetzesmaterialien und die in Klammern angegebenen Quellen. All diese Materialien sind öffentlich zugänglich und inhaltlich unbedenklich. Es spricht nichts gegen die Annahme, dass das darin enthaltene Datenmaterial nicht valide wäre, zumal auch davon auszugehen ist, dass das Bundesministerium für Finanzen über den Inhalt und Umfang der Tätigkeiten der Behörden Kenntnis hat und aufgrund der Funktion als Aufsichtsbehörde auch über bestimmte Tätigkeiten der Konzessionäre informiert ist. Gründe dafür, dass hier etwa aus Voreingenommenheit der Verfasser dieser Arbeiten eine Richtigkeit der aus diesem Quellenmaterial erschließbaren Daten- und Faktenlage nicht gegeben wäre, haben sich für das Verwaltungsgericht (wie auch für den Verfassungsgerichtshof in seiner Beurteilung dieses Sachverhalts im Erkenntnis vom 15.10.2016, Zl. E 945 aus 2016,) nicht ergeben. Zu den Beweisanträgen betreffend die Frage der Unionsrechtskonformität ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin hat die Einvernahme mehrerer Zeugen zum Beweis des Anstiegs der Anzahl an Spielsüchtigen und der Ineffektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz, sowie der erhöhten Werbetätigkeit beantragt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Zeugenaussagen beruft, wonach die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren gestiegen sei, sind diese nicht geeignet, die Untauglichkeit des GSpG und der behördlichen Maßnahmen zu beweisen, zumal die Zeugen naturgemäß nur über persönliche Wahrnehmungen berichten können, die keine gesellschaftlichen Strömungen abbilden können. In der aktuellen Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg sind gerade diese Parameter in wissenschaftlicher Weise erhoben und ausgewertet worden. Diese Studie ist schlüssig und nachvollziehbar. Wahrnehmungen und Einschätzungen (auch einer größeren Zahl) von mit der Materie befassten Einzelpersonen können die Studie nicht widerlegen. Dies wäre nur durch eine auf gleicher fachlicher Ebene erstellte Studie möglich. Die Beweisanträge waren daher abzuweisen. Soweit Zeugeneinvernahmen zum Beweis dafür beantragt wurden, dass die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz ineffektiv seien, ist auszuführen, dass die Zeugen lediglich ihre persönliche Meinung (ob eine „Ineffektivität“ vorliegt) darstellen könnten, die allenfalls auf Umständen gründet, die sich in ihrem unmittelbaren Umfeld abspielen oder bestimmte Einzelfälle wiedergeben. Derlei Aussagen können aber nicht österreichweite Gegebenheiten entnommen werden. Hingegen sind der genannten Studie auch Auswirkungen der gesetzlichen Vorgaben und behördlichen Maßnahmen zu entnehmen. Persönliche Meinungen von Einzelpersonen sind daher für die vom Landesverwaltungsgericht Burgenland vorzunehmende rechtliche Beurteilung, ob angesichts bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten die gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen als (im rechtlichen Sinne ausreichend) effektiv angesehen werden können oder nicht, nicht von Relevanz. Auch die Beweisanträge zur Effektivität der gesetzlichen und tatsächlichen Vorkehrungen zum Spielerschutz waren daher abzuweisen. II.
  3. Zur Rechtslage: römisch zwei.
  4. Zur Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 60/1989 lauten in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1989, lauten in der hier maßgeblichen Fassung wie folgt: „Glücksspiele § 1.

(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.“Paragraph eins,
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.“ „Ausspielungen § 2.
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).“
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten

§ 5sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum Gmb

H elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten

Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4ausgenommen sind.“

(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind.“ „Glücksspielmonopol § 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).“Paragraph 3, Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).“ „Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4.

(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sieParagraph 4,
(1)Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
  1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 undnicht in Form einer Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, und
  2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.“
(2)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.“ „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten § 5.
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)Paragraph 5,
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
  1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
  2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
  3. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)[…]“ „Verwaltungsstrafbestimmungen § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
  1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
  2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
  3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
  4. wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
  5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

§ 4Abs.

6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung

Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;

  1. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
  2. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
  3. wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung

§ 25Abs.

6 und 7 oder § 25a verletzt;wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung

Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt; 9. wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

§ 56Abs.

2 vor;wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen

Paragraph 56, Absatz 2, vor;

  1. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
  2. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
(4)[…]“ „Beschlagnahmen § 53.
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53,
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
  1. a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odermit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
  2. b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderdurch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oderfortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen

Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder 3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.

(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4)Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“ II.
  1. Rechtlich ergibt sich für die Beschlagnahmen daraus: römisch zwei.
  2. Rechtlich ergibt sich für die Beschlagnahmen daraus: II.5.
  3. Ein Beschwerderecht gegen einen Beschlagnahmebescheid kommt denjenigen Personen zu, die eine der in § 53 Abs. 2 GSpG genannten Positionen (Eigentümer, Veranstalter, Inhaber) innehaben.römisch zwei.5.
  4. Ein Beschwerderecht gegen einen Beschlagnahmebescheid kommt denjenigen Personen zu, die eine der in Paragraph 53, Absatz 2, GSpG genannten Positionen (Eigentümer, Veranstalter, Inhaber) innehaben. Wie aus der obigen Sachverhaltsdarstellung folgt, ist die Beschwerdeführerin Veranstalter iS des § 2 GSpG, da sie das Spiel auf ihr eigenes Risiko ermöglichte. Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gegenüber ordnungsgemäß erlassen. Der Beschwerdeführerin kommt daher Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren und Beschwerdelegitimation zu.Wie aus der obigen Sachverhaltsdarstellung folgt, ist die Beschwerdeführerin Veranstalter iS des Paragraph 2, GSpG, da sie das Spiel auf ihr eigenes Risiko ermöglichte. Der bekämpfte Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gegenüber ordnungsgemäß erlassen. Der Beschwerdeführerin kommt daher Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren und Beschwerdelegitimation zu.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraus (vgl. VwGH vom 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen nicht erforderlich (VwGH vom 23.02.2012, Zl. 2012/17/0033). Anders als im Strafverfahren (im engeren Sinn), bei dem naturgemäß ein umfassendes, verdichtetes Ermittlungsverfahren zu einem abschließenden und unzweifelhaften Ergebnis führen muss, erschöpft sich die Ermittlungspflicht im Rahmen eines Beschlagnahmeverfahrens im Nachweis eines ausreichend substantiierten Verdachts, dass mit einem Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenstand fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird. Diese in § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG normierten Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Geräte liegen vor. Nach den Verfahrensergebnissen gab es keine Möglichkeit der Beeinflussung des Spielablaufes durch die Spieler, sodass es sich um Glücksspielgeräte handelte. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (zB VwGH vom 27.04.2012, Zl. 2011/17/0074) festgehalten, dass es sich dabei um Glücksspiele handelt. Hinweise, dass der Spieler durch besonderes Geschick, Erfahrung oder besondere Kenntnisse den Spielausgang bewusst beeinflussen könnte, gibt es keine. Da die Spieler Einsätze leisteten und für diese ein Gewinn in Aussicht gestellt war, handelt es sich um Ausspielungen iSd GSpG. Dass Ausspielungen stattgefunden haben, wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung (implizit) außer Streit gestellt.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins, GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG voraus vergleiche VwGH vom 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223). Eine abschließende, einer juristischen „Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen nicht erforderlich (VwGH vom 23.02.2012, Zl. 2012/17/0033). Anders als im Strafverfahren (im engeren Sinn), bei dem naturgemäß ein umfassendes, verdichtetes Ermittlungsverfahren zu einem abschließenden und unzweifelhaften Ergebnis führen muss, erschöpft sich die Ermittlungspflicht im Rahmen eines Beschlagnahmeverfahrens im Nachweis eines ausreichend substantiierten Verdachts, dass mit einem Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenstand fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wird. Diese in Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSpG normierten Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Geräte liegen vor. Nach den Verfahrensergebnissen gab es keine Möglichkeit der Beeinflussung des Spielablaufes durch die Spieler, sodass es sich um Glücksspielgeräte handelte. Auch hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (zB VwGH vom 27.04.2012, Zl. 2011/17/0074) festgehalten, dass es sich dabei um Glücksspiele handelt. Hinweise, dass der Spieler durch besonderes Geschick, Erfahrung oder besondere Kenntnisse den Spielausgang bewusst beeinflussen könnte, gibt es keine. Da die Spieler Einsätze leisteten und für diese ein Gewinn in Aussicht gestellt war, handelt es sich um Ausspielungen iSd GSpG. Dass Ausspielungen stattgefunden haben, wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung (implizit) außer Streit gestellt. Wie aus dem oben zit. § 53 Abs. 1 GSpG hervorgeht, genügt im Beschlagnahmeverfahren der entsprechend substantiierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird) fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 1 leg.cit. verstoßen wird (vgl. VwGH vom 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223, mwN). Es muss also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen – konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerisch Zugänglich-Machung bzw. Beteiligung (§ 52 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) bzw. die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (§ 52 Abs. 1 Z 6 leg.cit.) – bestehen. Wie aus dem oben zit. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG hervorgeht, genügt im Beschlagnahmeverfahren der entsprechend substantiierte Verdacht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen (mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird) fortgesetzt gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. verstoßen wird vergleiche VwGH vom 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223, mwN). Es muss also etwa ein begründeter Verdacht von (fortgesetzten) verbotenen Ausspielungen – konkret deren Veranstaltung, Organisation oder unternehmerisch Zugänglich-Machung bzw. Beteiligung (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit.) bzw. die Förderung oder Ermöglichung der Teilnahme an solchen Ausspielungen (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, leg.cit.) – bestehen. In den vorliegenden Beschwerdefällen konnte die Verwaltungsbehörde schon aufgrund der Feststellungen zur Aufstelldauer der Geräte, sowie beim Gerät Nr. 4 der Beschwerde zu 3.) aufgrund der Feststellungen, dass im selben Lokal in kurzer zeitlicher Abfolge immer wieder neuerlich derartige (Walzenspiel-)Geräte den Gästen zur Verfügung gestellt wurden (siehe die drei Kontrollen innerhalb eines halben Jahres) zu Recht vom Verdacht ausgehen, dass auch künftig, d.h. fortgesetzt, gegen die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen werde (vgl. etwa VwGH 18.12.2002, 98/17/0218).In den vorliegenden Beschwerdefällen konnte die Verwaltungsbehörde schon aufgrund der Feststellungen zur Aufstelldauer der Geräte, sowie beim Gerät Nr. 4 der Beschwerde zu 3.) aufgrund der Feststellungen, dass im selben Lokal in kurzer zeitlicher Abfolge immer wieder neuerlich derartige (Walzenspiel-)Geräte den Gästen zur Verfügung gestellt wurden (siehe die drei Kontrollen innerhalb eines halben Jahres) zu Recht vom Verdacht ausgehen, dass auch künftig, d.h. fortgesetzt, gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG verstoßen werde vergleiche etwa VwGH 18.12.2002, 98/17/0218). Schließlich ist auch die Voraussetzung für eine Beschlagnahme, nämlich dass die Einziehung vorgesehen ist, erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 GSpG ist die Einziehung von jenen Gegenständen vorgesehen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird bzw. wurde, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Schließlich ist auch die Voraussetzung für eine Beschlagnahme, nämlich dass die Einziehung vorgesehen ist, erfüllt. Nach Paragraph 54, Absatz eins, GSpG ist die Einziehung von jenen Gegenständen vorgesehen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird bzw. wurde, es sei denn der Verstoß war geringfügig. Im vorliegenden Fall wurde in typischer Art und Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen; es waren Glücksspielgeräte, auf denen unterschiedliche Spieleinsätze abrufbar waren, öffentlich aufgestellt. Schon dieser tatbestandstypische Verstoß gegen das Glücksspielgesetz zeigt, dass nicht von einer Geringfügigkeit des Verstoßes ausgegangen werden kann. Aber auch aufgrund der Funktionsweise der Walzenspielgeräte (kurze Spieldauer, da ein Walzenlauf nur etwa eine Sekunde dauert, wobei auch nicht ausgeschlossen ist, dass Spieler mehrere Einzelspiele hintereinander spielen) kann bei allen Geräten nicht von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden (vgl. hinsichtlich der Geringfügigkeit von Einsätzen VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2012/17/0195; vgl. dazu den möglichen – nicht mehr geringfügigen - Höchsteinsatz beim Gerät Nr. 4 zur Beschwerde zu 3. bei den Sachverhaltsfeststellungen).Im vorliegenden Fall wurde in typischer Art und Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen; es waren Glücksspielgeräte, auf denen unterschiedliche Spieleinsätze abrufbar waren, öffentlich aufgestellt. Schon dieser tatbestandstypische Verstoß gegen das Glücksspielgesetz zeigt, dass nicht von einer Geringfügigkeit des Verstoßes ausgegangen werden kann. Aber auch aufgrund der Funktionsweise der Walzenspielgeräte (kurze Spieldauer, da ein Walzenlauf nur etwa eine Sekunde dauert, wobei auch nicht ausgeschlossen ist, dass Spieler mehrere Einzelspiele hintereinander spielen) kann bei allen Geräten nicht von einer Geringfügigkeit

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.