← Österreich

{'item': 'E 215/03/2016.005/002'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Burgenland Entscheidungsdatum19.12.2016 GeschäftszahlE 215/03/2016.005/002 TextZahl: E 215/03/2016.005/002 Eisenstadt, am 19.12.2016 HA, *** Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn Mag. AH, wohnhaft in ***, vom 05.09.2016 gegen den Bescheid des Amtes der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde (im Folgenden: AB) vom 24.08.2016, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der Obmannwahl,Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seine Richterin Mag. Obrist über die Beschwerde des Herrn Mag. AH, wohnhaft in ***, vom 05.09.2016 gegen den Bescheid des Amtes der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde (im Folgenden: Ausschussbericht vom 24.08.2016, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung der Obmannwahl, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.12.2015 auf Aufhebung der in der Vollversammlung der Urbarialgemeinde *** (in der Folge kurz: UG) vom 23.10.2015 zu Tagesordnungspunkt 8a erfolgten Wahl von Herrn *** zum Obmann gemäß § 53 Abs. 3 Flurverfassungs-Landesgesetz (in der Folge kurz: FLG) abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.12.2015 auf Aufhebung der in der Vollversammlung der Urbarialgemeinde *** (in der Folge kurz: UG) vom 23.10.2015 zu Tagesordnungspunkt 8a erfolgten Wahl von Herrn *** zum Obmann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Flurverfassungs-Landesgesetz (in der Folge kurz: FLG) abgewiesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, verweist der Einschreiter auf seine Anfechtung. Es seien bei der geheimen Wahl vorbereitete Stimmzettel verwendet worden, auf denen der Name des bisherigen Obmannes und Bewerbers für diese Funktion bereits vorgedruckt gewesen sei. Für die Mitglieder habe die Möglichkeit gefehlt, unbeobachtet den Namen zu streichen und nach eigener Vorstellung auszufüllen oder auch leere Stimmzettel abzugeben. Außerdem habe er die Richtigstellung des Wahlergebnisses begehrt, indem nicht abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung festzuhalten seien. Die von ihm abgegebenen 23 Stimmzettel (von denen nur 22 festgestellt worden seien), auf denen er den Namen des Bewerbers gestrichen habe, seien nicht als ungültige, sondern als Nein-Stimmen auszuweisen. Weiters bringt der Einschreiter vor, die AB habe den angefochtenen Bescheid erst nach mehr als 8 Monaten nach Einbringen der Beschwerde erlassen. Die UG habe keine Parteistellung und sei es nicht zulässig, wenn die Behörde die Beschwerde an diese übermittle. Der Obmann sei Beamter der *** und somit Kollege, weshalb die Behörde mit ihm offenbar anders umgehe und sich von seiner geschönten Stellungnahme habe leiten lassen. Diese sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, was den Bescheid rechtswidrig mache. Die AB habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob das Vordrucken des Namens auf dem Stimmzettel mit den Grundsätzen einer geheimen Wahl übereinstimme und ob es dadurch zu einer Wahlbeeinflussung gekommen sei. Die Behörde habe sich auch nicht mit seinem Argument auseinandergesetzt, dass mehr als 90% der Mitglieder nach dem Aushändigen der Stimmzettel schnurstracks zur Wahlurne gegangen seien und die Stimmzettel, ohne sie anzusehen, eingeworfen hätten. Die AB sei davon ausgegangen, dass ein vorgedruckter Stimmzettel erlaubt sei. Gerade der vorgedruckte Name bedeute aber eine klare Wahlbeeinflussung. Wähler, die den vorgedruckten Namen hätten streichen wollen, um ihn durch einen anderen Namen zu ersetzen, hätten aus der Anonymität der Masse treten müssen, was eine nicht zu unterschätzende Hürde sein dürfte. In *** sei das das größte Problem. Beweis dafür sei, dass - von ihm abgesehen – nur ein Mitglied mit 8 Stimmen es gewagt habe, die Streichung des vorgedruckten Namens vorzunehmen und habe dieses Mitglied den Namen des Beschwerdeführers eingetragen. Daneben habe es noch Mitglieder gegeben, die ihre insgesamt 76 Stimmen nicht abgegeben hätten. Sie müssten als Stimmenthaltung gelten, seien im Wahlergebnis aber nicht einmal erwähnt worden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bei der geheimen Wahl ein neutraler Stimmzettel hätte vorliegen müssen. Jeder Wahlberechtigte müsse den Namen seines Kandidaten hinschreiben, um ihm die Stimme zu geben. Wenn jedes Mitglied seine Stimmzettel ausfüllen müsse, könne keiner auffallen. Bei der gegenständlichen Vorgangsweise wäre ein Mitglied aufgefallen, wenn es den vorgedruckten Kandidaten gestrichen und einen anderen Namen eingetragen hätte. Das selbst, wenn man sich in die sog. Wahlzelle begeben hätte. Nur derjenige hätte diese aufsuchen müssen, der anders hätte wählen wollen. Es sei auch nicht möglich gewesen, für niemanden zu votieren, also einen leeren Stimmzettel abzugeben. Der Beschwerdeführer verweist zu den Grundsätzen einer geheimen Wahl auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.1994, Zl. 92/07/

  1. Wenn sich die AB darauf stütze, dass der Obmann den Wahlmodus in der Vollversammlung erklärt habe, stimme das nicht. Es habe nur den Hinweis gegeben, dass bei einem Tisch mit einer Schachtel (Urne) die Stimmzettel eingeworfen werden könnten bzw. dass der vorgedruckte Name durchgestrichen und durch einen anderen Namen ersetzt werden könne. Wenn in der Stellungnahme der UG angeführt sei, dass er seine 23 Stimmen mit dem gestrichenen vorgedruckten Namen, als Stimmenthaltung beanstandet habe, sei das falsch. Er habe diese Stimmen als Nein-Stimmen reklamiert. Die AB habe ihm beigepflichtet, dass das Durchstreichen des vorgedruckten Namens nicht automatisch als ungültige Stimme gewertet werden könne. Wenn die AB allerdings auf die vor der Wahl aufgestellten Regeln verweise, sei das merkwürdig, weil es keinen Wahlmodus gegeben habe. Wenn die AB meine, es gäbe keine rechtliche Voraussetzung das Wahlergebnis zu korrigieren, so könne ein Feststellungsbescheid erlassen werden oder könne dem Obmann mitgeteilt werden, dass das behördlich richtiggestellte Wahlergebnis in der Vollversammlung kundzutun sei. Die Mitglieder hätten das Recht, Einsprüche gegen den Wahlvorgang oder das Wahlergebnis zu erheben. Nach den Äußerungen der AB könnten diese aber „mangels rechtlicher Voraussetzungen“ zu keiner Lösung führen. Wen die AB weiters auf die Aussagen von zwei „Wahlzeugen“ verweise, handle es sich bei diesen um Stimmenauszähler. Im Übrigen seien ihre Angaben mit völlig identen Worten – und sogar dem gleichen Tippfehler - wiedergegeben worden. Vieles spreche für eine Manipulation und so gut wie nichts für die Glaubwürdigkeit der Behörde. Eine weitere grobe Unzukömmlichkeit, die demokratischen Gepflogenheiten iSd Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zuwiderlaufe, sei gewesen, dass es keine Wahlzelle im üblichen Sinn gegeben habe. Das ergäbe sich auch aus der Aussage des einen Stimmenauszählers, der gesagt habe, er habe nicht sehen können, ob jemand *** durchgestrichen habe, weil er mit dem Rücken zum Wahlbereich gesessen sei. Das zeige, dass es keine übliche, von allen Seiten uneinsehbare Wahlzelle gegeben habe. Das geheime Wahlrecht hätte dadurch gewährleistet werden sollen, dass die beiden Stimmenauszähler mit dem Rücken zum Wahlbereich gesessen seien. Eine leichte Drehung habe schon ausgereicht, um den Wahlbereich einzusehen und das Geschehen in der sog. Wahlzelle zu beobachten. Als er seine Stimme abgegeben habe, seien beide Auszähler neben ihrem Tisch gestanden und hätten den Wahlbereich locker einsehen können. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, verweist der Einschreiter auf seine Anfechtung. Es seien bei der geheimen Wahl vorbereitete Stimmzettel verwendet worden, auf denen der Name des bisherigen Obmannes und Bewerbers für diese Funktion bereits vorgedruckt gewesen sei. Für die Mitglieder habe die Möglichkeit gefehlt, unbeobachtet den Namen zu streichen und nach eigener Vorstellung auszufüllen oder auch leere Stimmzettel abzugeben. Außerdem habe er die Richtigstellung des Wahlergebnisses begehrt, indem nicht abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung festzuhalten seien. Die von ihm abgegebenen 23 Stimmzettel (von denen nur 22 festgestellt worden seien), auf denen er den Namen des Bewerbers gestrichen habe, seien nicht als ungültige, sondern als Nein-Stimmen auszuweisen. Weiters bringt der Einschreiter vor, die Ausschussbericht habe den angefochtenen Bescheid erst nach mehr als 8 Monaten nach Einbringen der Beschwerde erlassen. Die UG habe keine Parteistellung und sei es nicht zulässig, wenn die Behörde die Beschwerde an diese übermittle. Der Obmann sei Beamter der *** und somit Kollege, weshalb die Behörde mit ihm offenbar anders umgehe und sich von seiner geschönten Stellungnahme habe leiten lassen. Diese sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden, was den Bescheid rechtswidrig mache. Die Ausschussbericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob das Vordrucken des Namens auf dem Stimmzettel mit den Grundsätzen einer geheimen Wahl übereinstimme und ob es dadurch zu einer Wahlbeeinflussung gekommen sei. Die Behörde habe sich auch nicht mit seinem Argument auseinandergesetzt, dass mehr als 90% der Mitglieder nach dem Aushändigen der Stimmzettel schnurstracks zur Wahlurne gegangen seien und die Stimmzettel, ohne sie anzusehen, eingeworfen hätten. Die Ausschussbericht sei davon ausgegangen, dass ein vorgedruckter Stimmzettel erlaubt sei. Gerade der vorgedruckte Name bedeute aber eine klare Wahlbeeinflussung. Wähler, die den vorgedruckten Namen hätten streichen wollen, um ihn durch einen anderen Namen zu ersetzen, hätten aus der Anonymität der Masse treten müssen, was eine nicht zu unterschätzende Hürde sein dürfte. In *** sei das das größte Problem. Beweis dafür sei, dass - von ihm abgesehen – nur ein Mitglied mit 8 Stimmen es gewagt habe, die Streichung des vorgedruckten Namens vorzunehmen und habe dieses Mitglied den Namen des Beschwerdeführers eingetragen. Daneben habe es noch Mitglieder gegeben, die ihre insgesamt 76 Stimmen nicht abgegeben hätten. Sie müssten als Stimmenthaltung gelten, seien im Wahlergebnis aber nicht einmal erwähnt worden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bei der geheimen Wahl ein neutraler Stimmzettel hätte vorliegen müssen. Jeder Wahlberechtigte müsse den Namen seines Kandidaten hinschreiben, um ihm die Stimme zu geben. Wenn jedes Mitglied seine Stimmzettel ausfüllen müsse, könne keiner auffallen. Bei der gegenständlichen Vorgangsweise wäre ein Mitglied aufgefallen, wenn es den vorgedruckten Kandidaten gestrichen und einen anderen Namen eingetragen hätte. Das selbst, wenn man sich in die sog. Wahlzelle begeben hätte. Nur derjenige hätte diese aufsuchen müssen, der anders hätte wählen wollen. Es sei auch nicht möglich gewesen, für niemanden zu votieren, also einen leeren Stimmzettel abzugeben. Der Beschwerdeführer verweist zu den Grundsätzen einer geheimen Wahl auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.1994, Zl. 92/07/
  2. Wenn sich die Ausschussbericht darauf stütze, dass der Obmann den Wahlmodus in der Vollversammlung erklärt habe, stimme das nicht. Es habe nur den Hinweis gegeben, dass bei einem Tisch mit einer Schachtel (Urne) die Stimmzettel eingeworfen werden könnten bzw. dass der vorgedruckte Name durchgestrichen und durch einen anderen Namen ersetzt werden könne. Wenn in der Stellungnahme der UG angeführt sei, dass er seine 23 Stimmen mit dem gestrichenen vorgedruckten Namen, als Stimmenthaltung beanstandet habe, sei das falsch. Er habe diese Stimmen als Nein-Stimmen reklamiert. Die Ausschussbericht habe ihm beigepflichtet, dass das Durchstreichen des vorgedruckten Namens nicht automatisch als ungültige Stimme gewertet werden könne. Wenn die Ausschussbericht allerdings auf die vor der Wahl aufgestellten Regeln verweise, sei das merkwürdig, weil es keinen Wahlmodus gegeben habe. Wenn die Ausschussbericht meine, es gäbe keine rechtliche Voraussetzung das Wahlergebnis zu korrigieren, so könne ein Feststellungsbescheid erlassen werden oder könne dem Obmann mitgeteilt werden, dass das behördlich richtiggestellte Wahlergebnis in der Vollversammlung kundzutun sei. Die Mitglieder hätten das Recht, Einsprüche gegen den Wahlvorgang oder das Wahlergebnis zu erheben. Nach den Äußerungen der Ausschussbericht könnten diese aber „mangels rechtlicher Voraussetzungen“ zu keiner Lösung führen. Wen die Ausschussbericht weiters auf die Aussagen von zwei „Wahlzeugen“ verweise, handle es sich bei diesen um Stimmenauszähler. Im Übrigen seien ihre Angaben mit völlig identen Worten – und sogar dem gleichen Tippfehler - wiedergegeben worden. Vieles spreche für eine Manipulation und so gut wie nichts für die Glaubwürdigkeit der Behörde. Eine weitere grobe Unzukömmlichkeit, die demokratischen Gepflogenheiten iSd Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes zuwiderlaufe, sei gewesen, dass es keine Wahlzelle im üblichen Sinn gegeben habe. Das ergäbe sich auch aus der Aussage des einen Stimmenauszählers, der gesagt habe, er habe nicht sehen können, ob jemand *** durchgestrichen habe, weil er mit dem Rücken zum Wahlbereich gesessen sei. Das zeige, dass es keine übliche, von allen Seiten uneinsehbare Wahlzelle gegeben habe. Das geheime Wahlrecht hätte dadurch gewährleistet werden sollen, dass die beiden Stimmenauszähler mit dem Rücken zum Wahlbereich gesessen seien. Eine leichte Drehung habe schon ausgereicht, um den Wahlbereich einzusehen und das Geschehen in der sog. Wahlzelle zu beobachten. Als er seine Stimme abgegeben habe, seien beide Auszähler neben ihrem Tisch gestanden und hätten den Wahlbereich locker einsehen können. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die AB. Hierüber wurde erwogen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 23.12.2015 unter Punkt I. die Aufhebung der Obmannwahl beantragt. Zu Punkt II. hat er den Antrag gestellt, nicht abgegebene Stimmen als Stimmenthaltung anzuführen und die von ihm abgegebenen Stimmen als Nein-Stimmen (und nicht als ungültig) zu bezeichnen. Im angefochtenen Bescheid hat die AB ausschließlich über den Antrag zu Punkt I. abgesprochen. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch den Ausspruch im angefochtenen Bescheid begrenzt, sodass auf das Vorbringen betreffend die Darstellung des Wahlergebnisses im Protokoll der UG nicht weiter einzugehen ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 23.12.2015 unter Punkt römisch eins. die Aufhebung der Obmannwahl beantragt. Zu Punkt römisch zwei. hat er den Antrag gestellt, nicht abgegebene Stimmen als Stimmenthaltung anzuführen und die von ihm abgegebenen Stimmen als Nein-Stimmen (und nicht als ungültig) zu bezeichnen. Im angefochtenen Bescheid hat die Ausschussbericht ausschließlich über den Antrag zu Punkt römisch eins. abgesprochen. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist durch den Ausspruch im angefochtenen Bescheid begrenzt, sodass auf das Vorbringen betreffend die Darstellung des Wahlergebnisses im Protokoll der UG nicht weiter einzugehen ist. § 51 FLG:Paragraph 51, FLG: „

(1)Der Obmann wird von der Vollversammlung in geheimer Wahl gewählt. Als gewählt gilt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2)Erhebt kein Mitglied der Vollversammlung dagegen Einspruch, kann der Obmann in offener Wahl durch Zuruf gewählt werden.
(3)[...].“ § 53 FLG:Paragraph 53, FLG: „
(1)[...].
(3)Die Agrarbehörde entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen.
(4)[…].“ § 21 der Satzungen für Agrargemeinschaften (Urbarialgemeinden), erlassen mit Verordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.05.1971, Zl. V/1-7069/49-71, idgF. (in der Folge kurz: Satzungen):Paragraph 21, der Satzungen für Agrargemeinschaften (Urbarialgemeinden), erlassen mit Verordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.05.1971, Zl. V/1-7069/49-71, idgF. (in der Folge kurz: Satzungen): „
(1)[…].
(2)Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden von der Vollversammlung in geheimer Wahl (mit Stimmzetteln) grundsätzlich in getrennten Wahlgängen gewählt. Als gewählt gilt, wer jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3)[...].
(5)Erhebt kein Teilnehmer der Vollversammlung dagegen Einspruch, können der Obmann und der Obmannstellvertreter oder die übrigen Mitglieder des Verwaltungsausschusses auf Vorschlag des Vorsitzenden in offener Wahl durch Zuruf gewählt werden.
(6)[…].“ Die formalen Einwendungen führen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Auch wenn die AB 8 Monate bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides benötigte, macht das den Bescheid nicht rechtswidrig. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sein Antrag der UG nicht hätte übermittelt werden dürfen, ist unzutreffend. Durch eine Entscheidung über seinen Antrag können Rechte der UG berührt werden - eine erfolgreiche Anfechtung der Obmannwahl betrifft schließlich die UG selbst und ist ihr daher die Möglichkeit einzuräumen, durch ihre zuständigen Organe ihre Rechte geltend zu machen. Der weitere Einwand betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu den Erhebungen der AB (Stellungnahme der UG und Zeugeneinvernahmen) trifft zwar zu, allerdings wurden sie im angefochtenen Bescheid dann wörtlich wiedergegeben und hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich dazu zu äußern, sodass dieser Fehler nicht zu einer Aufhebung führt.Die formalen Einwendungen führen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Auch wenn die Ausschussbericht 8 Monate bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides benötigte, macht das den Bescheid nicht rechtswidrig. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass sein Antrag der UG nicht hätte übermittelt werden dürfen, ist unzutreffend. Durch eine Entscheidung über seinen Antrag können Rechte der UG berührt werden - eine erfolgreiche Anfechtung der Obmannwahl betrifft schließlich die UG selbst und ist ihr daher die Möglichkeit einzuräumen, durch ihre zuständigen Organe ihre Rechte geltend zu machen. Der weitere Einwand betreffend die Wahrung des Parteiengehörs zu den Erhebungen der Ausschussbericht (Stellungnahme der UG und Zeugeneinvernahmen) trifft zwar zu, allerdings wurden sie im angefochtenen Bescheid dann wörtlich wiedergegeben und hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich dazu zu äußern, sodass dieser Fehler nicht zu einer Aufhebung führt. Auf Sachverhaltsebene ist unstrittig, dass in der Vollversammlung der UG vom 23.10.2015 unter TOP 8a die Wahl des Obmannes erfolgte und dass aufgrund des Einspruches des Beschwerdeführers gegen eine offene Wahl eine geheime Wahl durchgeführt werden musste. Unstrittig ist weiters, dass Stimmzettel nach folgendem Muster verwendet wurden: „Stimmzettel für die Wahl des Obmannes der Urbarialgemeinde Trausdorf a.d.W. am 23. Oktober 2015 Dr. *** ………………………………………….“ Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers hat der Obmann vor der Wahl erklärt, dass der vorgedruckte Kandidat durchgestrichen und ein anderer Name eingesetzt werden kann. Den Feststellungen der AB, dass es keinen Gegenkandidaten gegeben hat, ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Seinen Angaben zufolge haben sich mehr als 90% der Mitglieder der UG sofort nach dem Verteilen der Stimmzettel zur Wahlurne begeben, um sie einzuwerfen, ohne die „sog. Wahlzelle“ zu benützen. Auch nach den Feststellungen der AB im angefochtenen Bescheid hat ein überwiegender Teil der Mitglieder die Wahlzelle nicht aufgesucht.Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers hat der Obmann vor der Wahl erklärt, dass der vorgedruckte Kandidat durchgestrichen und ein anderer Name eingesetzt werden kann. Den Feststellungen der AB, dass es keinen Gegenkandidaten gegeben hat, ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Seinen Angaben zufolge haben sich mehr als 90% der Mitglieder der UG sofort nach dem Verteilen der Stimmzettel zur Wahlurne begeben, um sie einzuwerfen, ohne die „sog. Wahlzelle“ zu benützen. Auch nach den Feststellungen der Ausschussbericht im angefochtenen Bescheid hat ein überwiegender Teil der Mitglieder die Wahlzelle nicht aufgesucht. Folgendes Ergebnis ist unter TOP 8a des Protokolls vermerkt: „Wahlberechtigte anwesende oder vertretene Anteile 1.352 Abgegebene Stimmen (Anteile) 1.276 davon ungültig 22 davon gültig 1.254 für Dr. *** 1.246 = 99,36% für Mag. *** 8 = 0,64%“. Die Zahl der wahlberechtigten Anteile und der abgegebenen Stimmen (Anteile) hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. Er hat selber angegeben, dass 76 Stimmen nicht abgegeben wurden – das ist die Differenz zwischen den anwesenden (oder vertretenen) Anteilen und den abgegebenen Anteilen. Die Zahl 1.276 bei den abgegebenen Stimmen (Anteilen) ist daher rechnerisch richtig. Bei den als ungültig ausgewiesenen 22 Stimmanteilen handelt es sich den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge um die von ihm abgegebenen Stimmen und reklamiert er, dass es 23 sein müssten. Davon ausgehend sind anstelle von 22 richtig 23 Stimmanteile nicht für Dr. *** zu zählen. Für diesen wurden auch weitere 8 Stimmanteile – die für den Beschwerdeführer abgegeben wurden – nicht gerechnet. Demzufolge entfielen auf Dr. *** 1.245 Stimmen (Anteile). Von diesem Sachverhalt wird ausgegangen. Die gegenständliche Wahl war demnach geheim durchzuführen. Weder das FLG noch die Satzungen enthalten Regelungen über die Handhabung eines geheimen Wahlvorganges. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist ein Wahlrecht (nur) dann „geheim“, wenn der Wähler seine Stimme derart abzugeben instand gesetzt wird, dass niemand erkennen kann, wen er wählte (VfSlg. 10.412). Der Grundsatz des geheimen Wahlrechts verlangt also, dass das Wahlverfahren so gestaltet ist, dass die Wahlentscheidung des einzelnen Wahlberechtigten weder bei der Stimmabgabe noch im Ermittlungsverfahren erkennbar wird. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, inwieweit sich aus dem geheimen Wahlrecht auch eine Pflicht des Wählers zur geheimen Stimmabgabe ergibt. Es kann natürlich niemand gezwungen werden, seine Wahlentscheidung geheim zu halten und niemandem mitzuteilen, wie er gewählt hat. Eine Wahl wäre nicht ungültig, wenn ein Wahlberechtigter kein Geheimnis daraus macht, wie er den Stimmzettel ausgefüllt hat. Das Recht, sich seines geheimen Wahlrechts zu begeben, findet aber dort seine Grenzen, wo das geheime Wahlrecht der übrigen Wahlberechtigten gefährdet wird. Das ist der Fall, sobald sich aus dem offenbarten Wahlverhalten derjenigen, die auf die Geheimhaltung verzichten, Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Übrigen ergeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es mit dem Grundsatz der geheimen Wahl unvereinbar, von einem Recht des Wählers auf Geheimhaltung auszugehen, auf das er beim Abstimmungsvorgang verzichten kann. Wird nämlich das Wahlgeheimnis beim Abstimmungsvorgang von einem oder von mehreren Wählern verletzt, so hat dies zur Folge, dass die übrigen Wähler nicht mehr unter dem vollen Schutz des Wahlgeheimnisses von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen können (VwGH vom 04.07.1984, Zl. 84/09/0107). Anhand dieser Kriterien sind die Vorgaben für eine geheime Wahl zu prüfen. Der Beschwerdeführer erachtet das geheime Wahlrecht im Ergebnis deswegen verletzt, weil der oben beschriebene Stimmzettel verwendet wurde. Sein Einwand, dass nur leere Stimmzettel eine geheime Wahl gewährleisten würden, weil auch das Recht bestehe, niemanden zu wählen, ist unzutreffend. Ziel einer Wahl ist schließlich, dass eine Mehrheit für einen Kandidaten gefunden wird, sodass der Vordruck von Wahlkandidaten nicht dem geheimen Wahlrecht widerspricht. Im Übrigen kann der Wählerwille auch mit Durchstreichungen eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Der Grundsatz des geheimen Wahlrechts bezieht sich vielmehr auf das Wahlverfahren. Es kommt darauf an, ob das Wahlverfahren so gestaltet war, dass die Wahlentscheidung des einzelnen Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe nicht erkennbar war. Bei den vorbereiteten Stimmzetteln hätte zwar der vorgedruckte Name durchgestrichen und ein anderer Name eingesetzt werden können, allerdings konnten die Stimmzettel – wenn die Stimme für den bereits vorgedruckten Kandidaten gelten sollte – ohne weitere Schritte und auch ohne Aufsuchen einer „Wahlzelle“ in die Wahlurne eigeworfen werden. Ob eine geeignet Wahlzelle vorhanden war, die eine geheime Wahl ermöglicht hätte, kann dahingestellt bleiben, weil sie nicht von allen Wählern benutzt wurde. Nach den Angaben des Beschwerdeführers waren es sogar mehr als 90%, die sofort wählten, und auch nach den Feststellungen der AB hat ein überwiegender Teil der Mitglieder die Wahlzelle nicht aufgesucht. Damit ließ sich unter den Anwesenden das Stimmverhalten der Wähler, die zugunsten des vorgedruckten Kandidaten votierten, feststellen und konnten die übrigen Wähler nicht mehr unter dem vollen Schutz des Wahlgeheimnisses von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Die Wahl eines anderen Kandidaten hätte schließlich eines gesonderten Eintrages bedurft. Damit wurden die beschriebenen Grundsätze für eine geheime Wahl nicht eingehalten.Bei den vorbereiteten Stimmzetteln hätte zwar der vorgedruckte Name durchgestrichen und ein anderer Name eingesetzt werden können, allerdings konnten die Stimmzettel – wenn die Stimme für den bereits vorgedruckten Kandidaten gelten sollte – ohne weitere Schritte und auch ohne Aufsuchen einer „Wahlzelle“ in die Wahlurne eigeworfen werden. Ob eine geeignet Wahlzelle vorhanden war, die eine geheime Wahl ermöglicht hätte, kann dahingestellt bleiben, weil sie nicht von allen Wählern benutzt wurde. Nach den Angaben des Beschwerdeführers waren es sogar mehr als 90%, die sofort wählten, und auch nach den Feststellungen der Ausschussbericht hat ein überwiegender Teil der Mitglieder die Wahlzelle nicht aufgesucht. Damit ließ sich unter den Anwesenden das Stimmverhalten der Wähler, die zugunsten des vorgedruckten Kandidaten votierten, feststellen und konnten die übrigen Wähler nicht mehr unter dem vollen Schutz des Wahlgeheimnisses von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Die Wahl eines anderen Kandidaten hätte schließlich eines gesonderten Eintrages bedurft. Damit wurden die beschriebenen Grundsätze für eine geheime Wahl nicht eingehalten. Das FLG und die Satzungen enthalten keine Regelungen betreffend die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Wahl. Solche Bestimmungen fehlen auch im Fall einer sog. Minderheitenbeschwerde gegen Beschlüsse einer UG (§ 14 Abs. 1 der Satzungen). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beseitigung von Beschlüssen einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, hat nicht jeder Verstoß automatisch zu einer Aufhebung zu führen (VwGH vom 19.05.1994, Zl. 94/07/0045, VwGH vom 03.07.2003, Zl. 2002/07/0156, VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/07/0131). Mit einer Aufhebung ist demnach nur vorzugehen, wenn die Rechtsposition des einschreitenden Mitgliedes im Falle des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen Gesetz bzw. Satzung eine andere geworden wäre. Der Beschwerdeführer hat an der Wahl teilgenommen und den vorgedruckten Kandidaten durchgestrichen. Er hat selber nicht behauptet, dass er einen anderen Kandidaten hätte wählen oder dass er selber hätte kandidieren wollen. Damit ist kein Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers erkennbar.Das FLG und die Satzungen enthalten keine Regelungen betreffend die Voraussetzungen für die Aufhebung einer Wahl. Solche Bestimmungen fehlen auch im Fall einer sog. Minderheitenbeschwerde gegen Beschlüsse einer UG (Paragraph 14, Absatz eins, der Satzungen). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beseitigung von Beschlüssen einer der behördlichen Aufsicht unterworfenen Körperschaft, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, hat nicht jeder Verstoß automatisch zu einer Aufhebung zu führen (VwGH vom 19.05.1994, Zl. 94/07/0045, VwGH vom 03.07.2003, Zl. 2002/07/0156, VwGH vom 26.05.2011, Zl. 2011/07/0131). Mit einer Aufhebung ist demnach nur vorzugehen, wenn die Rechtsposition des einschreitenden Mitgliedes im Falle des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen Gesetz bzw. Satzung eine andere geworden wäre. Der Beschwerdeführer hat an der Wahl teilgenommen und den vorgedruckten Kandidaten durchgestrichen. Er hat selber nicht behauptet, dass er einen anderen Kandidaten hätte wählen oder dass er selber hätte kandidieren wollen. Damit ist kein Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers erkennbar. In diese Richtung geht auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.1994, Zl. 92/07/0084, betreffend die Ausschusswahl einer Agrargemeinschaft, die im Hinblick auf die Bestellung der Stimmenauszähler und das Verbrennen der Stimmzettel nach der Wahl, angefochten worden war. Auch hier wurde auf eine Verletzung von Mitgliedschaftsrechten einer Partei abgestellt und ausgesprochen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass „grobe, demokratische Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft grundsätzlich geeignet sein könnten, eine Verletzung der aus § 35 TFLG 1978 erfließenden Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an Willensbildung und Organwahl in der Agrargemeinschaft zu bewirken“. Konkret wurde festgestellt, dass die Bestellung der Stimmenauszähler einvernehmlich erfolgte und die Mitglieder vor dem Verbrennen der Stimmzettel nach ihrem Einverständnis gefragt wurden. Die begehrte Aufhebung wurde daher als nicht gerechtfertigt angesehen. Im vorliegenden Fall ist eine Aufhebung unter diesen Gesichtspunkten ebenfalls nicht gerechtfertigt. Außer dem Beschwerdeführer hat niemand Einwendungen erhoben und hat die Mehrheit der Mitglieder durch das sofortige Einwerfen der vorgedruckten Stimmzettel auf ein geheimes Wahlrecht verzichtet. Dadurch war der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht gehindert, an der Wahl teilzunehmen und konnte er sein Wahlrecht im beschriebenen Sinn ausüben. Eine Beeinträchtigung von Mitgliedschaftsrechten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Obmannwahl liegt demnach nicht vor.In diese Richtung geht auch das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.1994, Zl. 92/07/0084, betreffend die Ausschusswahl einer Agrargemeinschaft, die im Hinblick auf die Bestellung der Stimmenauszähler und das Verbrennen der Stimmzettel nach der Wahl, angefochten worden war. Auch hier wurde auf eine Verletzung von Mitgliedschaftsrechten einer Partei abgestellt und ausgesprochen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass „grobe, demokratische Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft grundsätzlich geeignet sein könnten, eine Verletzung der aus Paragraph 35, TFLG 1978 erfließenden Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an Willensbildung und Organwahl in der Agrargemeinschaft zu bewirken“. Konkret wurde festgestellt, dass die Bestellung der Stimmenauszähler einvernehmlich erfolgte und die Mitglieder vor dem Verbrennen der Stimmzettel nach ihrem Einverständnis gefragt wurden. Die begehrte Aufhebung wurde daher als nicht gerechtfertigt angesehen. Im vorliegenden Fall ist eine Aufhebung unter diesen Gesichtspunkten ebenfalls nicht gerechtfertigt. Außer dem Beschwerdeführer hat niemand Einwendungen erhoben und hat die Mehrheit der Mitglieder durch das sofortige Einwerfen der vorgedruckten Stimmzettel auf ein geheimes Wahlrecht verzichtet. Dadurch war der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht gehindert, an der Wahl teilzunehmen und konnte er sein Wahlrecht im beschriebenen Sinn ausüben. Eine Beeinträchtigung von Mitgliedschaftsrechten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Obmannwahl liegt demnach nicht vor. Im Übrigen haben nicht jegliche Verstöße zu einer Wahlaufhebung zu führen haben. Nicht einmal in den vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Fällen einer Wahlanfechtung ist einer solchen trotz erwiesener Rechtswidrigkeit jedenfalls stattzugeben, sondern nur dann, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen ist (Art141 Abs1 Satz 3 B-VG, §70 Abs1 VfGG). Anhaltspunkte dafür liegen hier nicht vor und hat der Beschwerdeführer dazu nichts Konkretes vorgebracht. Als gewählt gilt gem. § 21 Abs. 2 der Satzungen, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen hat der gewählte Obmann von 1.352 Stimmenanteilen 1.245 Stimmenteile erhalten. Nachdem es bei der gegenständlichen Obmannwahl keinen Gegenkandidaten gegeben hat und Dr. *** die bei Weitem überwiegenden Stimmen bekommen hat, ist von einem Einfluss auf das Wahlergebnis nicht auszugehen. Im Übrigen haben nicht jegliche Verstöße zu einer Wahlaufhebung zu führen haben. Nicht einmal in den vom Verfassungsgerichtshof zu prüfenden Fällen einer Wahlanfechtung ist einer solchen trotz erwiesener Rechtswidrigkeit jedenfalls stattzugeben, sondern nur dann, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen ist (Art141 Abs1 Satz 3 B-VG, §70 Abs1 VfGG). Anhaltspunkte dafür liegen hier nicht vor und hat der Beschwerdeführer dazu nichts Konkretes vorgebracht. Als gewählt gilt gem. Paragraph 21, Absatz 2, der Satzungen, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ausgehend vom Beschwerdevorbringen hat der gewählte Obmann von 1.352 Stimmenanteilen 1.245 Stimmenteile erhalten. Nachdem es bei der gegenständlichen Obmannwahl keinen Gegenkandidaten gegeben hat und Dr. *** die bei Weitem überwiegenden Stimmen bekommen hat, ist von einem Einfluss auf das Wahlergebnis nicht auszugehen. Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheide zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Landesverwaltungsgericht Burgenland einzubringen. Der Verfahrenshilfeantrag ist beim jeweiligen Höchstgericht einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten. Ergeht an: 1) Herrn Mag. *** 2) Amt der Bgld. Landesregierung als Agrarbehörde, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, unter Rückschluss des Bezugsaktes 3) Urbarialgemeinde *** 4) Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), zur Kenntnis Mag. O b r i s t European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGBU:2016:E.215.03.2016.005.002

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.